Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Mai 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Hanobeck, Dr«, Hauß, Heinr, Meyer und Dr«, Nüßgens für Recht erkannt; Von Rechts v/egen Tatbestands Am 28» Juli I960 kam der am 5» Januar 1930 geborene Sohn Heinz des Klägers infolge eines von den Beklagten verschuldeten Verkehrsunfalls ums Leben«, Der Zweitboklagto, dem der Erstbeklagte die Führung eines Lastzuges der Streithelferin überlassen hatte, obwohl er nicht im Besitz dos hierfür erforderlichen Führerscheins war, hatte bei der Fahrt auf dem regennassen V/estring in Recklinghausen die Gewalt über das Fahrzeug verloren und war mit dem Lastzug auf der für ihn linken Falirbahn-soito mit einem entgegenkommenden, von Heinz gelenkten Kombiwagen seines Bruders Heribert zusamnengoprallt«, pflichtung der Beklagten bejaht, dem Kläger für die Dienste, die ihm durch den Unfalltod seines Sohnes entgangen sind, nach § 845 BGB Ersatz zu leisten« Den Schadensersatzanspruch hat es entsprechend den Darlegungen des Klägers auf monatlich 350 DM bemessen» Das Berufungsgericht ist hiernach dem Landgericht darin beigetreten, daß die Beklagten dem Kläger für die Zeit bis zu dem 31 o Juli 1961 4 200 DM zu zahlen haben» Unter den Parteien ist dies auch nicht mehr streitig» Das Berufungsgericht hat dies in Üboreins timmung mit dom Landgericht verneint» Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß der Sohn des Klägers, der zur Unfallzeit bereits 30 Jahre alt und mit Alv/ine - wenn auch nicht schon öffentlich - verlobt war, Endo Juli 1961 mit ihr die Ehe geschlossen hätte, daß ihm der Kläger vor der Verheiratung seinen Betrieb übertragen hätte und daß damit das familienrechtliche Dienstverhältnis dos Sohnes zu seinen Eltern zu Ende gegangen wäre» Dieser Beurteilung tritt die Revision vergebens entgegen» Auf welche Dauer dem Kläger durch den Tod seines Sohnes die nach § 845 BGB zu ersetzenden Dienste entgangen sind, gehört zu dem Bereich der Schadensermittlung, über die das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Y/ürdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hatte» Das Revisionsgericht kann auf entsprechende Rügen nur nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen und offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind« Solche Fehler liegen nicht vor» Da3 Berufungsgericht hat die Aussagen der Zeugen Alwine Heribert und Frau nicht übersehen, sich vielmehr auf diese Aussagen bezogen und auch sehr wohl bedacht, daß insbesondere die Zeuginnen Frau Alwine und Frau bekundet haben, der Sohn Heinz des Klägers habe davon gesprochen, daß er mit dem Heiraten warten wolle, bis sein Bruder Johannes mit seiner Ingenieurausbildung fertig sei«, Angesichts der im Berufungsurteil näher dargclegten entgegenstehenden Bev/ois-momente, der Zeugenbekundungen Br0 B^£, Be^^ftt, und Y/flfc un£ auch der eigenen Angabe des persönlich gehörten Klägers hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht davon überzeugen können, daß die Eheschließung längere Zeit hinausgeschoben worden wäre, sondern für gewiß gehalten, daß die Heirat etwa Endo Juli 1961 stattgefunden hätteo Diese Würdigung ist möglich und aus Rechtsgründen nicht angreifbar» Das Berufungsgericht hält es für bezeichnend, daß der Bruder Johannes, als sich ihm nach dom Unfalltode von Heinz geradezu anbot, die Stelle deo verstorbenen Brudora einzunehmen, hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern ein Gütornahverkohrs-gewerbe auf genommen hat, das ihm erheblich mehr als der elterliche Betrieb einbringt. So kann nach Ansicht des Berufungsgerichts denn auch nicht angenommen werden, daß Heinz seinen Eltern bei der Übernahme deo Betriebes einen Nießbrauch an dem übernommenen Vermögen eingeräumt hätte; nur daß sich der Kläger, der bereits eine Angestellten-rente bezog, für sich und seine Ehefrau einen Altenteil auobedungen und mit Heinz eine Vereinbarung über die Tragung der Ausbildungskosten von Johannes getroffen hätte, hat das Berufungsgericht in Anbetracht auch der eigenen Angaben des Klägers hierzu für möglich gehalten* Hätte aber, wovon für das Revisionsverfahren hiernach auozugohen i3t, das ISamilienrechtlichc Dienstverhältnis des Sohnes Heinz im Juli 1961 sein Ende gefunden, so kann der Kläger für die Folgezeit gegen die Beklagten auch keinen Schadenoorsatzanspruch wegen entgangener Dienste mehr haben«, Daß ihm Altentoilsleistungen entgangen sind, die er nidh von seinem Sohn Heinz hätte versprechen lassen, vermag einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten nicht zu begründen» Es hätte sich hier um vertraglich vereinbarte Leistungen gehandelt; nach den Grundsätzen dos Schadensersatzrechts kann ein mittelbar Geschädigter - wie hier der Kläger - aber nur bei Entzug solcher Leistungen deliktische Schadensersatzansprüche geltend machen, die ihm kraft Gesetzes zugestandon hätten ( §§ 844 9 845 BGB).
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BUNDESGERICHTSHOF 2065 (TO
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 281/64
URTEIL
Verkündet am
3o Mai 1966 Kricgl, Justizhaupt sekrotär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
dos Johannes L über
Zimmerei und Zeltvorlcih, Nr„ An
Klägers, Berufungskliigers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
1.
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de]
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Kraftfahr L-B
Heinz R Hl
den Autoschlosser Klaus RI
Beklagte:, : Berufungsbeklagte*, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagto..
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Dr
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Dor VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» Mai 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Hanobeck, Dr«, Hauß, Heinr, Meyer und Dr«, Nüßgens für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf*) vom 19 o November 1964 wird zurückgewiesen <,
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt o
Von Rechts v/egen Tatbestands
Am 28» Juli I960 kam der am 5» Januar 1930 geborene Sohn Heinz des Klägers infolge eines von den
Beklagten verschuldeten Verkehrsunfalls ums Leben«, Der Zweitboklagto, dem der Erstbeklagte die Führung eines Lastzuges der Streithelferin überlassen hatte, obwohl er nicht im Besitz dos hierfür erforderlichen Führerscheins war, hatte bei der Fahrt auf dem regennassen V/estring in Recklinghausen die Gewalt über das Fahrzeug verloren und war mit dem Lastzug auf der für ihn linken Falirbahn-soito mit einem entgegenkommenden, von Heinz gelenkten Kombiwagen seines Bruders Heribert zusamnengoprallt«,
Der Kläger, der im Jahre 1896 geboren ist und I960 neben c-iier Landwirtschaft von etv/a 10 Morgen Eigenland
und 4-5 Morgen Pachtland eine Zimmerei und Bauschroinerei sowie einen Zeltverleih unterhielt, hat die Beklagten gemäß § 845 BGB wegen des Entgangs von Diensten seines verunglückten Sohnes auf Schadensersatz in Anspruch genommen • Er hat behauptet, sein Sohn habe den Betrieb allein geführt, da er selbst seit längerer Zeit krank und nicht mehr voll arbeitsfähig sei; sein Sohne habe außer freier Wohnung und Verpflegung {‘nur ein Taschengeld erhalten» Er hat den Wert der Dienste auf monatlich mindestens 600 DM beziffert, hierauf die Unterhalt3leistungen für den Sohn mit monatlich 250 DM angerechnot und den verbleibenden Betrag von monatlich 350 DM für die Zeit von August I960 bis Mai 1962 mit dem Verlangen nach Zahlung von 7 700 DM nebst Prozeßzinsen geltend gemacht»
Die Beklagte \und ihre Stroithelforin haben um Abweisung der Klage geboten» Sie haben die Ansicht vertreten, Heinz L^UHfe habe die Dienste im Betriebe des Vaters nicht im Rahmen einer familienrechtlichen Verpflichtung, sondern auf Grund eines Arbeitsvcrhältnisses geleistet» Zumindest wäre seine etwaige familienrechtliche Dienotleiotungspflicht kurz nach dem Unfall weg-gefallen; Heinz habe sich schon zwei Tage nach
dem Unfalltage verloben und bald darauf heiraten wollen; nach der Heirat hätte er nur noch gegen Entgelt im Betriebe des Klägers gearbeitet oder sogar die Übertragung des Betriebes auf sich verlangt»
Der Kläger ist diesem Vorbringen entgegengetreten»
Das Landgericht hat dem Kläger Schadensersatz für die Dauer eines Jahres mit 4 200 DM nebst Zinsen zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen»
Mit dor Berufung hat der Kläger den abgewiesenen Teil seines Klagoverlangeöa weiter verfolgt und im Wege der Klagecrweitcrung Schadensersatz auch über den 31o Mai 1962 hinaus von den Beklagten als Gesamtschuldnern beansprucht; er hat die Höhe und die Laufzeit der ab 1, Juni 1962 verlangten monatlichen Rente in gerichtliches Ermessen gestellt, mindestens aber 200 DM monatlich für die Zeit bis zu dem 31o August 1963 gefordert»
Die Beklagten und die Streithelferin haben Anschluß-borufung eingelegt und volle Abweisung der Klage beantragt »
Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weiteren Klage Berufung und Anschlußberufung zurückgewieoen»
Mit der Revision erstrebt der Kläger weiterhin das Ziel seiner Berufung»
Dio Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Beklagten für vor-
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pflichtet erachtet, die volle Schadenslast aus dem töd liehen Unfall des Sohnes des Klägers zu tragen» Es hat als erwiesen angesehen, daß der Sohn des Klägers, der in elterlichen Haushalt lebte und außer freier Wohnung und Verpflegung nur Taschengeld empfing, auf der familienrechtlichen Grundlage des § 1617 BGB im Betriebe des Klägers tätig gewesen ist, und hat daher die Vor-
pflichtung der Beklagten bejaht, dem Kläger für die Dienste, die ihm durch den Unfalltod seines Sohnes entgangen sind, nach § 845 BGB Ersatz zu leisten« Den Schadensersatzanspruch hat es entsprechend den Darlegungen des Klägers auf monatlich 350 DM bemessen» Das Berufungsgericht ist hiernach dem Landgericht darin beigetreten, daß die Beklagten dem Kläger für die Zeit bis zu dem 31 o Juli 1961 4 200 DM zu zahlen haben» Unter den Parteien ist dies auch nicht mehr streitig»
Im Revisionsverfahren geht der Stroit der Parteien nur darum, ob dem Kläger ein Ersatzanspruch auch über den 31o Juli 1961 hinaus zusteht»
Das Berufungsgericht hat dies in Üboreins timmung mit dom Landgericht verneint» Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daß der Sohn des Klägers, der zur Unfallzeit bereits 30 Jahre alt und mit Alv/ine - wenn
auch nicht schon öffentlich - verlobt war, Endo Juli 1961 mit ihr die Ehe geschlossen hätte, daß ihm der Kläger vor der Verheiratung seinen Betrieb übertragen hätte und daß damit das familienrechtliche Dienstverhältnis dos Sohnes zu seinen Eltern zu Ende gegangen wäre» Dieser Beurteilung tritt die Revision vergebens entgegen»
Auf welche Dauer dem Kläger durch den Tod seines Sohnes die nach § 845 BGB zu ersetzenden Dienste entgangen sind, gehört zu dem Bereich der Schadensermittlung, über die das Berufungsgericht nach § 287 ZPO unter Y/ürdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden hatte» Das Revisionsgericht kann auf entsprechende Rügen nur nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen und offenbar unsachlichen
Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind« Solche Fehler liegen nicht vor» Da3 Berufungsgericht hat die Aussagen der Zeugen Alwine Heribert
und Frau nicht übersehen, sich
vielmehr auf diese Aussagen bezogen und auch sehr wohl bedacht, daß insbesondere die Zeuginnen Frau Alwine und Frau bekundet haben, der Sohn Heinz
des Klägers habe davon gesprochen, daß er mit dem Heiraten warten wolle, bis sein Bruder Johannes mit seiner Ingenieurausbildung fertig sei«, Angesichts der im Berufungsurteil näher dargclegten entgegenstehenden Bev/ois-momente, der Zeugenbekundungen Br0 B^£, Be^^ftt, und Y/flfc un£ auch der eigenen Angabe des persönlich gehörten Klägers hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht davon überzeugen können, daß die Eheschließung längere Zeit hinausgeschoben worden wäre, sondern für gewiß gehalten, daß die Heirat etwa Endo Juli 1961 stattgefunden hätteo Diese Würdigung ist möglich und aus Rechtsgründen nicht angreifbar»
Ebenso v/enig läßt sich beanstanden, daß das Berufung gericht angenommen hat, der elterliche Betrieb wäre dem Sohn Heinz vor seiner ^Verheiratung übertragen worden» Allerdings ist es nach den Auskünften der Handv/erks-JzGföbcr und der Landwirtschaftokammcr in Münster in ländlichen und dörflichen Bevölkerungskroisen des Münster-landes noch vielfach üblich, daß der älteste Sohn nach seiner Verheiratung mit seiner Ehefrau im elterlichen Hausstand verbleibt und weiterhin Dienste auf Grund fa-milienrcchtlichcr Verpflichtung leistet, und daß ihm der Betrieb erst nach geraumer Zeit, insbesondere nach
der Regelung der Ansprüche der übrigen Kinder übertragen wird, .Das Berufungsgericht hat sich dies aber auch durchaus zu dem Bewußtsein gebracht; auf den Inhalt der besonders instruktiven Auskunft der Handwerkskammer hat es selbst verwiesen, und es spricht nichts dafür, daß ihm die inhaltlich gleichgerichtete Auskunft der Landwirtschafts-kammer entgangen wäre» Mit Recht hat sich das Berufungsgericht durch die Auskünfte aber nicht der Notwendigkeit enthoben gesehen, zu prüfen, ob sich die Annahme rechtfertigt, daß diese - wie festgestellt immer mehr zurück-gehende - Übung auch im vorliegenden Palle befolgt worden wäre, Eben davon hat es sich jedoch nicht überzeugen können. In eingehender Würdigung der gegebenen Verhältnisse ist es vielmehr zu der Ansicht gelangt, daß der Sohn Heinz des Klägers, nachdem er schon seit Jahren in dom Zimmerei- und Zeltverleihbetrieb so gut wie allein geschaltet und gewaltet hatte, mit Erfolg darauf gedrängt haben würde, daß ihm der elterliche Betrieb schon mit seiner Verheiratung und nicht erst dann übertragen wurde, wenn sein Bruder Johannes - mehrere Jahre später seine Ingenieurausbildung beendet haben würde. In dieser Auffassung ist das Berufungsgericht durch die Überlegung bestärkt worden, daß der Sohn Heinz anderenfalls kein Interesse daran gehabt hätte, sich weiter dem elterlichen Betrieb zu widmen. Der um 5 Jahre jüngere Bruder Heribert, so hat das Berufungsgericht hervorgehoben, war bereits selbständig und betrieb ein Geschäft, das sich gut anließ. Der elterliche Betrieb hatte dagegen nur geringen Umfang und ließ die Aussicht auf spätere Übernahme nur wenig reizvoll erscheinen. Das Berufungsgericht hält es für bezeichnend, daß der Bruder Johannes, als sich ihm nach dom Unfalltode von Heinz geradezu anbot,
die Stelle deo verstorbenen Brudora einzunehmen, hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern ein Gütornahverkohrs-gewerbe auf genommen hat, das ihm erheblich mehr als der elterliche Betrieb einbringt. So kann nach Ansicht des Berufungsgerichts denn auch nicht angenommen werden, daß Heinz seinen Eltern bei der Übernahme deo Betriebes einen Nießbrauch an dem übernommenen Vermögen eingeräumt hätte; nur daß sich der Kläger, der bereits eine Angestellten-rente bezog, für sich und seine Ehefrau einen Altenteil auobedungen und mit Heinz eine Vereinbarung über die Tragung der Ausbildungskosten von Johannes getroffen hätte, hat das Berufungsgericht in Anbetracht auch der eigenen Angaben des Klägers hierzu für möglich gehalten*
Diese Würdigung ist mit Mitteln der Revision nicht anzugreifeno Ob zu ihrer Stützung auch herangezogon werden konnte, wie es geregelt worden ist, als der Kläger nach seiner Eheschließung den Betrieb von seinen Schwiegereltern übernahm, kann dahinstehen, da das Berufungsgericht hierauf nicht mit abgestcllt, sondern bei seiner abschließenden Würdigung diesen Gesichtspunkt ausdrücklich außer Betracht gelassen hat«
Hätte aber, wovon für das Revisionsverfahren hiernach auozugohen i3t, das ISamilienrechtlichc Dienstverhältnis des Sohnes Heinz im Juli 1961 sein Ende gefunden, so kann der Kläger für die Folgezeit gegen die Beklagten auch keinen Schadenoorsatzanspruch wegen entgangener Dienste mehr haben«,
Daß ihm Altentoilsleistungen entgangen sind, die er nidh von seinem Sohn Heinz hätte versprechen lassen, vermag einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen
die Beklagten nicht zu begründen» Es hätte sich hier um vertraglich vereinbarte Leistungen gehandelt; nach den Grundsätzen dos Schadensersatzrechts kann ein mittelbar Geschädigter - wie hier der Kläger - aber nur bei Entzug solcher Leistungen deliktische Schadensersatzansprüche geltend machen, die ihm kraft Gesetzes zugestandon hätten ( §§ 844 9 845 BGB).
Die Revision ist hiernach unbegründet»
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen»
Engels Hanebeck Dr» Hauß
Meyer
Dr» Nüßgens