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BGH · VI ZR 281/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 281/63

hie Ansprüche dos im elterlichen Betrieb mitarbeitenden Kindes wegen einer sugesagten, doch nicht gewährten spateren Schadloshaltung verjähren nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB, gleichviel ob die Arbeit auf Grund-eines hienstvertrages oder nach § 1617 BGB geleistet worden ist. Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeieh-nete Urteil insoweit, als zuin Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer I dec Landgerichts Betmold vom I. Oktober 1941 die Mutter der Parteien als erben, Vorerbin und seinen jüngsten Sohn Hermann als Hach hvi^r'einge-setzt; dem Beklagten hat or den Pflichtteil entzogen. Diese ist dadurch am Nachlaß des Vaters nunmehr mit sechs Zehnteln beteiligt, während der Beklagte die restlichen vier Zehntel durch Erwerb von den übrigen Geschwistern seit i960 in soiner Hand vereinigt" hat. Der Beklagte hat ferner in einem voraufgegangenen Armenrechtsverfahren die Ansicht vertreten, daß die Klägerin die Löschung der drei vorbezeichneten Grundschulden bewirken müsse, daß sie ihm als Alleinerbin der Mutter 1.5oo DM als Vermächtnis oder 1.282 DM als Pflichtteil schulde, und daß sie ihm schließlich als Miterbin nach, dem Vater weitere 3»9o5,4o DM zu zahlen habe, weil der Nachlaß um den Wert der unvergüteten Dienste des Beklagten im väterlichen Geschäft ungerechtfertigt bereichert sei. Die streitig gebliebene Bereicherungsfrage hat die Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte dieserhalb Widerklage auf Zahlung von 22.75o DM nebst Zinsen erhoben hatte. In die V/iderklage eingeschlossen hat der Beklagte ferner seinen Anspruch auf Löschung der Grundschulden, La die Klägerin insoweit im ersten Rechtszug antragsgemäß verurteilt -worden ist, ohne hiergegen ein Rechtsmittel einzule-. gen, streiten die Parteien nunmehr nur noch darum, ob dem Beklagten .wegen seiner Mitarbeit im Betrieb des Vaters Ansprüche gegen die Klägerin zustehen. Der Beklagte, hat Behauptet, er habe bis zu der Anpabh-tung in Jahre 1949 in den elterlichen Geschäften praktisch nur gegen Unterkunft und Verpflegung gearbeitet, weil ihn von den Litern versprochen worden sei, daß er die Bäckerei mit den dazugehörenden Grundstücken später erhalten werde, 'Jegon dieser Zusage habe er darauf verzichtet, seinen Beruf anderwärts gegen tarifliche Bezahlung auszuüben. Der Vater habe ihn ungeachtet, des anderslautenden Testaments von 1941 in seinem Glauben gelassen, desgleichen die Mutter nach dem Tode des Vaters. Der Beklagte" hat den Wert seiner geleisteten Dienste errechnet und andererseits 6000,- DM Pachtzinsrückstand sowie weitere l.o75 DM gutgebracht, die seine.Mutter an die geschiedene Ehefrau als Unterhalt gezahlt hat. Sie half1, be st ritten, daß der Beklagte ohne nennenswerte Unterbrechungen - von der Kriegszeit abgesehen - im elterlichen Betrieb gearbeitet habe, daß er dafür nicht angemessen entlohnt worden sei und zu dem Ausgleich das Versprechen der späteren Übertragung des ganzen Anwesens erhalten habe. Überdies, so hat die Klägerin behauptet, habe es sich der Beklagte selbst zuzuschreiben, daß er im väterlichen Testament nicht bedacht worden sei. Soweit dem Beklagten Ansprüche erwachsen sein sollten, hat sich die Klägerin auf deren Verjährung sowie darauf berufen, daß aus der Zeit vor der Währungsreform herrührende Forderungen im Verhältnis lo : 1 umzustellen seien, Hilfeweise hat die Klägerin mit Pachtzins!oruerun-gen und mehreren Ersatzansprüchen aufgerechnet. Das Landgericht hat dem Beklagten 6.000 DH nebst Zinsen uerkennt und sein Begehren im übrigen abgewiesen; der lägerin-.ist die Beschränkung der Haftung auf ihren Erbteil Vorbehalten worden. Mit der Berufung haben der Beklagte weitere 7.5oo DM, die Klägerin volle Abweisung des Anspruchs verlangt. 7/ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, leistet auch ein volljähriger Haussohn Dienste im elterlichen Geschäft in der Regel auf /uumilienrechtlieher Grundlage -nach § 1517 BGB. i Das Berufungsgericht spricht weder von einen Dienstvertrag oder Arbeitsverhältnis, noch erörtert es in diesem Zusammenhang Tatsachen, die als kennzeichnend für eine gewollte Eingliederung des Beklagten als Arbeitnehmer in den elterlichen Betrieb gewürdigt worden wären. Im Anschluß an dieses Urteil hält das Berufungsgericht die feotgestellte Vereinbarung ohne sie rechtlich näher einsuordnen, für ausreichend und ersichtlich auch für erforderlich, um für die Ansprüche des Beklagten eine Stütze in § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB finden zu.okönnen. BGB wie bei der Dienstleistung auf Grund Vertrages möglich, daß eine spätere Vergütung - insbesondere durch Erbeinsetzung - vorgesehen wird, und daß dem Haussohn bei Enttäuschung seiner begründeten Erwartung Ansprüche auf Schadloshaltung erwachsen. Zinn anderen leiten sich die Ansprüche des unbedacht gebliebenen Haus s ohne-s nicht stets -- wie das Berufungsgericht offenbar gemeint hat - aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung her. Erfüllt sich diese Erwartung nicht, etwa weil die Zusage nach § 23o2 BGB nichtig .war, so liegt darin freilich eine Zweckverfehlung der erbrachten Leistungen irn Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 (2. Deshalb greift beim Fehlgehen der Abrede § 612 Abs. 1 BGB'ein; d.h. der Dienstverpflichtete hat nach Abs.-ß der Vorschrift Anspruch auf die taxmäßige oder übliche Vergütung. Dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG AP Kr. 15 zu § 612 BGB; Hr. 2 zu § 146 KO) hat sieh der erkennende Senat angeschlossen (Urteil vom lo.' März 1964 - VI ZR 23o/62 - nicht veröffentlicht). Das entspricht der aus rechtsdogmatische'n GrundenA&u erhebenden-.Forderung, die Hückabwicklung nach Bereicherungsrecht auf die Fälle zu beschränken, in denen die Vereinbarung, einer späteren Zuwendung kein sehuldreehtlich.es Verhältnis zur Grundlage hat (vgl. 2 BGB anstelle der fehlgeschlagenen Erbvereinbarung gewährt, ist als gestundet ansusehen bis sich herausstellt, daß die versprochene Erbeinsetzung nicht erfolgt ist, in der Segel also bis zu dem Tode des Arbeitgebers oder bis zur Testamentseröffnung. In diesem Zeitpunkt wird der Anspruch fällig und unterliegt dann der kurzen ^ Verjährung nach §§ 2ol, 196 Abs. 1 Er. 8 3GB (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5« August 1963 = NJW 63, 2)88). Me Vorschriften gelten freilich nur für fortlaufende Bezüge aus einem Bauerdienstverhältnis und sind deshalb nicht ■ anwendbar, wenn für eine Tätigkeit, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen ist, eine einmalige Vergütung geschuldet wird (RG WarnP.spr. dung jedoch nicht.entgegen, weil nicht diese verlangt wird- Vi (und verlangt werden kann), sondern die Eachzahlung des ■ üblichen Lohnes nach § 612 Abs. 2 BGB. Br bleibt, selbst wenn er insgesamt nachgefordert wird, ein Anspruch aus einem der Geschäfte des täglichen .fr Lebens, für die wegen der zeitlich rasch wachsenden Beweis-’Schwierigkeiten die kurze Verjährung angeordnet ist. Dasselbe gilt aber auch, wenn bei der Mitarbeit die familienrechtliche Grundlage beibehalten worden ist und der Ausgleich, wegen der versprochenen, aber nicht gewährten j Entschädigung deshalb aus dem Gesichtspunkt der ungerecht- / Ball verjährt, auch wenn die anzunehmende Stundung nicht , nur bis zu dem Tode des Vaters der Parteien oder zur Testa- . Es kann nicht zweifelhaft sein, daß nunmehr die nach § 2ol, 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB so. Auf ihre Berufung war da3 Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten teilweise dahin abzuändern, daß der Zahlungsantrag der Widerklage im vollen Umfang abgewiesen -wird.

Zitierte Normen: § 196 BGB § 146 KO § 612 BGB § 92 ZPO
BGBAnspruchBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Amtliche Bommlung:	nein,.
BGB §■ 196 Abs.'l Kr. 8
hie Ansprüche dos im elterlichen Betrieb mitarbeitenden Kindes wegen einer sugesagten, doch nicht gewährten spateren Schadloshaltung verjähren nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB, gleichviel ob die Arbeit auf Grund-eines hienstvertrages oder nach § 1617 BGB geleistet worden ist.
BGH, Urt. Vc 23= Februar 1965 - VI ZR 281/63
OLG Hamm/Westf« LG Detmold
BUND ESG ERICH T SHOE
IM NAMEN DES VOLKES
>81/65
URTEIL
Verkündet am
23» Pebruar 1965 Kriegl,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Paula UMH , geh.
d^p),
m
- Prozeßbevollroächtigter:
Klägerin, Widerbeklagten, Bern- ■ fungsklägerin, Berufungsbeklagten, .Revisionsklägerin und Anschluß-revisi onsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br
 gegen *
den Bäckermeister Karl (Kreis	,
Beklagten» Widerkläger, Berufungs-Beklagten, Berufungskläger, Revision sh eklagten und Anschlußre-visionskläger,
- Prozeßbevoilmächtigter
 Rechtsanwalt Br

. V. .
• V '• ■!
Dor VT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kauß, Heinr. Meyer, Br. Pfretzsehner und Br. Küßgens
 für Hecht erkannt:
I.	Bie Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Y/eatf,) vom 21. Juni 1963 wird zurückgewiesen,
II.	Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeieh-nete Urteil insoweit, als zuin Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
III.	Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer I dec Landgerichts Betmold vom I. Juni 1962 teilweise abgeändert. Ber Zahlungsantrag der Widerklage wird ganz abgewiesen.
IV.	Bie Kosten de3 ersten Rechtszuges werden zu zwei Neunteln der Klägerin, zu sieben Neunteln dem Beklagten auf erlegt. Bie Kosten des Beruf ungs- und des PLevisions-verfahrens trägt der Beklagte ganz.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Parteien sind Geschwister, Ihr Vater, der Bäcker Bein
 rieh	verstarb	am 13, Februar 1942. Er hat durch
 Testament vom 1. Oktober 1941 die Mutter der Parteien als
 erben,
Vorerbin und seinen jüngsten Sohn Hermann als Hach hvi^r'einge-setzt; dem Beklagten hat or den Pflichtteil entzogen. Zum Nachlaß gehörte ein Hausgrundstück nebst Garten- und Ackerland; darauf wurden die Bäckerei sowie ein Kohlenhandel und
 cine kleine Landwirtschaft betrieben. Der Sohn Hermann kehrte aus dem Kriege nicht zurück und wurde am 7. Juli 1952 für tot erklärt. In der Meinung, daß sich damit die angeordnete Hacherbfoige erledigt habe, übertrug die Mutter der Parteien das Grundeigentum durch Vertrag vom 2. Dezember 1953 auf die Klägerin; diese wurde am 8. Februar
1954 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücke sind in den Jahren- .1952 und 1954 mit drei Grundschulden in Höhe von 5«ooo, l.ooo und 1.5oo DM belastet worden. Am 26= Oktober 1956 verstarb auch die Mutter der Partoien; sic hat die Klägerin als Allcinerbin eingesetzt. Diese ist dadurch am Nachlaß des Vaters nunmehr mit sechs Zehnteln beteiligt, während der Beklagte die restlichen vier Zehntel durch Erwerb von den übrigen Geschwistern seit i960 in soiner Hand vereinigt" hat.
In einem Vorprozeß hat der Beklagte geltend gemacht, daß an die_Stelle des Bruders und Nacherben Hermann dessen Erben - darunter der Beklagte - getreten seien und daß diesen gegenüber die Veräußerung der Grundstücke an die Klägerin unwirksam gewesen sei. Die Klägerin ist rechtskräftig verurteilt worden, in die Eintragung der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Hermann	als	Eigentümerin	im
 Grundbuch einzuwilligen. Danach hat der Beklagte am 12. April 1962 das Alleineigertum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben.
Der Beklagte hat ferner in einem voraufgegangenen Armenrechtsverfahren die Ansicht vertreten, daß die Klägerin die Löschung der drei vorbezeichneten Grundschulden bewirken müsse, daß sie ihm als Alleinerbin der Mutter 1.5oo DM als Vermächtnis oder 1.282 DM als Pflichtteil schulde, und daß sie ihm schließlich als Miterbin nach, dem Vater weitere 3»9o5,4o DM zu zahlen habe, weil der Nachlaß um den Wert der unvergüteten Dienste des Beklagten im väterlichen Geschäft ungerechtfertigt bereichert sei. Die Klägerin hat daraufhin mit der vorliegenden Klage um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte die genannten Zahlungen nicht beanspruchen könne. Der Beklagte hat dies hinsichtlich
 des Vermächtnisses' anerkannt. Das Landgericht hat durch ein - inzwischen rechtskräftiges - Teilurteil festgestellt, daß der Pflichtteilanspruch verjährt ist. Die streitig gebliebene Bereicherungsfrage hat die Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte dieserhalb Widerklage auf Zahlung von 22.75o DM nebst Zinsen erhoben hatte. In die V/iderklage eingeschlossen hat der Beklagte ferner seinen Anspruch auf Löschung der Grundschulden, La
 die Klägerin insoweit im ersten Rechtszug antragsgemäß verurteilt -worden ist, ohne hiergegen ein Rechtsmittel einzule-. gen, streiten die Parteien nunmehr nur noch darum, ob dem Beklagten .wegen seiner Mitarbeit im Betrieb des Vaters Ansprüche gegen die Klägerin zustehen. Dem liegt folgender Sachvo rhalt zugrunde:
Der 19o2 geborene Beklagte hat das Bäckerhandwerk erlernt und nach .sechswöchigem Besuch einer Fachschule sowie einer kurzen Volontärzeit als Konditor am 4. Juli 1928 die Meisterprüfung abgelegt. Er arbeitete von 1924 bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht am 24. Juli 1942 in der väterlichen Bäckerei, die zuerst mit einem einfachen, später mit einem Doppelbackofen betrieben wurde. Für den Kohlenhandel und die Landwirtschaft, in denen der Beklagte ebenfalls half, wurden in der Regel zwei Pferde gehalten. Im Jahre 1936 schloß der Beklagte seine erste Ehe, die nach einigen Jahren geschieden wurde. Aus ihr sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Eheleute lebten bei den Eltern der Parteien, bis die Ehefrau den Beklagten im Jahre 1939 verließ. Der Beklagte kehrte nach dem Kriege, zu seiner inzwischen alleinstehenden Mutter zurück und arbeitete ab 1946 wieder in der Bäckerei. Am 3o. März 1949 pachtete er sie von der Mutter. Der Vertrag wurde nach gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten am 22. April 1955.durch einen Pachtvertrag über den gesamten Grundbesitz ersetzt.
Der Beklagte, hat Behauptet, er habe bis zu der Anpabh-tung in Jahre 1949 in den elterlichen Geschäften praktisch nur gegen Unterkunft und Verpflegung gearbeitet, weil ihn von den Litern versprochen worden sei, daß er die Bäckerei mit den dazugehörenden Grundstücken später erhalten werde, 'Jegon dieser Zusage habe er darauf verzichtet, seinen Beruf anderwärts gegen tarifliche Bezahlung auszuüben. Der Vater habe ihn ungeachtet, des anderslautenden Testaments von 1941 in seinem Glauben gelassen, desgleichen die Mutter nach dem Tode des Vaters. Darauf habe er vertraut. Insbesondere sei er überzeugt gewesen, daß die Mutter-zu seinen Gunsten über den Grundbesitz verfügen könne, wie sie es immer wieder versprochen habe. Von dem Testament und der darin bestimmten Enterbung habe er erst lange nach Kriegsende erfahren. Der Beklagte" hat den Wert seiner geleisteten Dienste errechnet und andererseits 6000,- DM Pachtzinsrückstand sowie weitere l.o75 DM gutgebracht, die seine.Mutter an die geschiedene Ehefrau als Unterhalt gezahlt hat. Er ist so zu seiner Forderung gegen die Klägerin - unter Zugrundelegung ihrer Beteiligung am väterlichen Nachlaß mit sechs Zehnteln - in Hohe von 22.75o DM nebst Zinsen gelangt.
Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten.
Sie half1, be st ritten, daß der Beklagte ohne nennenswerte Unterbrechungen - von der Kriegszeit abgesehen - im elterlichen Betrieb gearbeitet habe, daß er dafür nicht angemessen entlohnt worden sei und zu dem Ausgleich das Versprechen der späteren Übertragung des ganzen Anwesens erhalten habe. Überdies, so hat die Klägerin behauptet, habe es sich der Beklagte selbst zuzuschreiben, daß er im väterlichen Testament nicht bedacht worden sei. Die dort, für die Entziehung des Pflichtteils angegebenen Gründe, daß er Schulden gemacht Und die Eltern geschlagen habe, seien zutreffend gewesen. Der Beklagte habe auch alsbald nach der Eröffnung des Testaments von seinem Inhalt Kenntnis erhalten. Soweit dem Beklagten Ansprüche erwachsen sein sollten, hat sich die Klägerin auf deren Verjährung sowie
 darauf berufen, daß aus der Zeit vor der Währungsreform herrührende Forderungen im Verhältnis lo : 1 umzustellen seien, Hilfeweise hat die Klägerin mit Pachtzins!oruerun-gen und mehreren Ersatzansprüchen aufgerechnet.
Das Landgericht hat dem Beklagten 6.000 DH nebst Zinsen uerkennt und sein Begehren im übrigen abgewiesen; der lägerin-.ist die Beschränkung der Haftung auf ihren Erbteil
 Vorbehalten worden. Mit der Berufung haben der Beklagte weitere 7.5oo DM, die Klägerin volle Abweisung des Anspruchs verlangt. Das Oberlandesgericht hat dem Beklagten zusätzlich 4.o51,72 DM'nebst Zinsen zugesproehen. Die Klägerin verfolgt mit der Hevasion ihr Ziel der gänzlichen Abweisung weiter, während der Beklagte mit der Anschkußrevision die Auffüllung seines Anspruchs auf insgesamt. 13.Ü00 DH begehrt, soweit sie ihm im zweiten Rechtszug versagt worden ist.. Jede Partei bittet um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmit-
tels .
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist aus dem Gesichtspunkt der Verjährung begründet; die Ansohlußrcvision konnte dementsprechend keinen Erfolg haben.
7/ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, leistet auch ein volljähriger Haussohn Dienste im elterlichen Geschäft in der Regel auf /uumilienrechtlieher Grundlage -nach § 1517 BGB. Diese gesetzliche Dienstpflicht kann indessen durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung in eine vertragliche urage.wandelt werden (BGB-RGRK lo. u. 11. Aufl.,
 § 1617 BGB Anm. 14 f. mit Nachw.). Rach der Ansicht des Berufungsgerichts ist "zwischen dem Beklagten einerseits sowie dem Erblasser andererseits eine Wilienseinigung dähiifj. zustande gekommen, daß der Beklagte dem Erblasser Dienste lei dafür zunächst nur Unterhalt erhalten und auf Lohn verzichten sollte, daß dies alles aber nur unter der beiderseits zu dem Vertragsinhalt gemachten Voraussetzung geschah, daß der
 Beklagte letz twillig durch Erb eins et zung entschädigt würde ’’,
Die .Revision erblickt hierin die Feststellung eines Dienstvertrages. Sie ist den Urteil jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen . i Das Berufungsgericht spricht weder von einen Dienstvertrag oder Arbeitsverhältnis, noch erörtert es in diesem Zusammenhang Tatsachen, die als kennzeichnend für eine gewollte Eingliederung des Beklagten als Arbeitnehmer in den elterlichen Betrieb gewürdigt worden wären. Auch über den Zeitpunkt einer sold

ocr.digung des familienrechtlichen Verhältnisses äußert sich das toil nicht deutlich, wie die Revision in anderem Zusammenhang selbst rügt. Die oben wiedergegebene Darlegung ist lediglich wortgetreu der Entscheidung des Reichsgerichts vom 2o. März 1911 (V/arnRspr. 1911 Dr. 167) entnommen, .auf die sich das Berufungsgericht stützt. Im Anschluß an dieses Urteil hält das Berufungsgericht die feotgestellte Vereinbarung ohne sie rechtlich näher einsuordnen, für ausreichend und ersichtlich auch für erforderlich, um für die Ansprüche des Beklagten eine Stütze in § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB finden zu.okönnen. Damit wird jedoch die neuere, zu der Frage ergangene Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht übersehen.
Einmal ist es sowohl bei der Mitarbeit nach § 161? BGB wie bei der Dienstleistung auf Grund Vertrages möglich, daß eine spätere Vergütung - insbesondere durch Erbeinsetzung - vorgesehen wird, und daß dem Haussohn bei Enttäuschung seiner begründeten Erwartung Ansprüche auf Schadloshaltung erwachsen. Beruht die Dienstleistung auf dem familienrechtlichen Verhältnis, so wird dies v/eder durch das Versprechen einer künftigen Entschädigung noch durch etwaige Ausgleichsansprüche in Frage gestellt (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 - TI ZK 159/53 = IM Hr. 1 a ■ zu § 161? BGB). Umgekehrt wird die Annahme eines Dienstvertra-gqp nicht dadurch ausgeschlossen, daß -die vereinbarte Vergütung statt in laufenden Zahlungen in einer einmaligen - möglicherweise letztwilligen - Zuwendung bestehen soll.
8
Zinn anderen leiten sich die Ansprüche des unbedacht gebliebenen Haus s ohne-s nicht stets -- wie das Berufungsgericht offenbar gemeint hat - aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung her. Bas ist vielmehr nur der Pall, ? wenn zwischen Bl tern und Kind kein schuldrecht richer Ver- I
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trag bestanden hat, d.h. v/enn die Bienst lei stung im eit er- ! liehen Betrieb in der erkennbaren Erwartung der späteren u Übertragung auf der gesetzlichen Grundlage von § 1617 BGB fortgesetzt worden ist. Erfüllt sich diese Erwartung nicht, etwa weil die Zusage nach § 23o2 BGB nichtig .war, so liegt darin freilich eine Zweckverfehlung der erbrachten Leistungen irn Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 (2. Halbsatz) BGB mit dem daraus folgenden Bereicherungsanspruch. Anders ist es jedoch bei einem schuldrechtlichen Arbeitsverhältnis. Hier ergibt das Versprechen einer spät.eren Vergütung - insbesondere durch Erbeinsetzung daß keine unentgeltliche'Dienstleistung gewollt war. Deshalb greift beim Fehlgehen der Abrede § 612 Abs. 1 BGB'ein; d.h. der Dienstverpflichtete hat nach Abs. -ß der Vorschrift Anspruch auf die taxmäßige oder übliche Vergütung. Dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG AP Kr. 15 zu § 612 BGB; Hr. 2 zu § 146 KO) hat sieh der erkennende Senat angeschlossen (Urteil vom lo.' März 1964 - VI ZR 23o/62 - nicht veröffentlicht). Die Ansicht des Reichsarbeitsgerichts, daß auch in solchen i Fällen' eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege (RAGE 22, ist damit aufgegeben worden. Das entspricht der aus rechtsdogmatische'n GrundenA&u erhebenden-.Forderung, die Hückabwicklung nach Bereicherungsrecht auf die Fälle zu beschränken, in denen die Vereinbarung, einer späteren Zuwendung kein sehuldreehtlich.es Verhältnis zur Grundlage hat (vgl. hierzu Zeiss 3TJW 63, 21o mit weiteren If&ehw.}.
Für die hier zu entscheidende Präge der Verjährung ergeben sich indessen insoweit keine Unterschiede. Abgesehen davon, daß das Sevisionsgericht an die rechtliche
■...

Einordnung nicht; gebunden wäre, 'kann es deshalb dahinstehe:i,; ob aas Berufungsgericht die festgestsllte Vereinbarung als Dienstvertrag aufgefaßt hat. Ist die Mitarbeit des Haus-aohnes auf schuldrechtiieher Srundlage erfolgt, sc greifen folgende Erwägungen durch:
Dsr Vergüturgsanspruch. aus dem Arbeitsverhältnis, den §- 612 Abs.. 2 BGB anstelle der fehlgeschlagenen Erbvereinbarung gewährt, ist als gestundet ansusehen bis sich herausstellt, daß die versprochene Erbeinsetzung nicht erfolgt ist, in der Segel also bis zu dem Tode des Arbeitgebers oder bis zur Testamentseröffnung. In diesem Zeitpunkt wird der Anspruch fällig und unterliegt dann der kurzen ^ Verjährung nach §§ 2ol, 196 Abs. 1 Er. 8 3GB (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5« August 1963 = NJW 63, 2)88).
Me Vorschriften gelten freilich nur für fortlaufende Bezüge aus einem Bauerdienstverhältnis und sind deshalb nicht ■ anwendbar, wenn für eine Tätigkeit, die als ein einheitliches Ganzes anzusehen ist, eine einmalige Vergütung geschuldet wird (RG WarnP.spr. 1928 Er. 292). In Bällen der vorliegenden Art' steht die Abrede einer einmaligen Abfin- . dung jedoch nicht.entgegen, weil nicht diese verlangt wird- Vi (und verlangt werden kann), sondern die Eachzahlung des ■ üblichen Lohnes nach § 612 Abs. 2 BGB. Der Tariflohn ver- M iiert seine Natur als Wiederkehr ende Leistung im Sinne voi^;:
§ 196 Abs.‘ 1 Kr. 8 BGB auch durch Stundung und Ansammlung ..nicht. Br bleibt, selbst wenn er insgesamt nachgefordert wird, ein Anspruch aus einem der Geschäfte des täglichen .fr Lebens, für die wegen der zeitlich rasch wachsenden Beweis-’Schwierigkeiten die kurze Verjährung angeordnet ist.
Dasselbe gilt aber auch, wenn bei der Mitarbeit die familienrechtliche Grundlage beibehalten worden ist und der Ausgleich, wegen der versprochenen, aber nicht gewährten j Entschädigung deshalb aus dem Gesichtspunkt der ungerecht- /
f' o x4 T' i k *
Bereicherung begehrt wird. Denn bei de:
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wicklung eines solchen' Veirältnisses v/ird der Sache nach • ebenfalls eine angemessene Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung beansprucht. Mag hierbei auch nicht stets der Tariflohn zugrunde zu legen sein, so ist doch die Bereicherung grundsätzlich in den wiederkehronden Lohnzahlungen an eine fremde Arbeitskraft zu erblicken,.die durch die Tätigkeit ues Haussohnes erspart worden sind. .Wird der Ausgleich mit dieser Begründung verlangt, so unterliegt der Anspruch gleichfalls der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1, Nr. 8 BGB. Denn die Vorschrift gilt unabhängig davon*, ob der .Anspruch aus Vertrag, ungerechtfertigter Bereicherung odor Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet v/ird (st. Eapr., vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. , ■§ 196 Anm. 2). Hierauf hat erneut auch das Bundesarbeitsgericht hingewiesen (BAG Urteil vom 3o. Juli 1964, - 5 AZR 444/63 = HJW 64, 2178 = JZ 64, 72o). In dem dort entschiedenen. Fall handelt e3 sich zwar um ein Ärbaitsverhyltnis. Die Darlegungen über die Anwendbarkeit von § 196 Abs. 1. Mr. 8 BGB treffen jedoch gleicherweise zu, wenn der auf Arbeits-.: Vergütung gerichtete Bereicherungsanspruch nicht aus einem fehlgeschlagenen Dienstvertrag, sondern aus einer nicht eingehaltenen Zusage im Rahmen des fortgeführten Var»-
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häl'tnisses nach § 1617 BGB erwächst. Es ließe sich nicht -/w rcchtfertigen, hinsichtlich der Verjährung auf diesen Unter-b; schied abzustellen, zu demal er bei der Mitarbeit emvachs.ener -r Kinder im elterlichen Betrieb kaum in seiner Bedeutung er- : kannt zu werden pflegt,	'■■'■Ab
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Hiernach sind die Ansprüche des Beklagten in jedem
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Ball verjährt, auch wenn die anzunehmende Stundung nicht , nur bis zu dem Tode des Vaters der Parteien oder zur Testa- . .. mentsorÖffnung, sondern bis zu dem Zeitpunkt erstreckt wird, in dem der Beklagte erstmals den Inhalt des Testaments er-fahren haben will. Uaeh seiner Darstellung soll dies "eini Zeit nach Kriegsende” gewesen.sein. Die Widerklage, mit

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der die Ansprüche rechtshängig wurden, ist jedoch (zunächst wegen eines Teilbetrags) erst im Jahre 1961 erhoben worden.. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß nunmehr die nach § 2ol, 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB so. berechnende' Verjährungsfrist vollendet war.
Bas Barufungsürt.erl;; mußte deshalb auf die Kevision der Klägerin, soweit es ihr nachteilig ist., aufgehoben worden. Auf ihre Berufung war da3 Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten teilweise dahin abzuändern, daß der Zahlungsantrag der Widerklage im vollen Umfang abgewiesen -wird. Die Anschlußrevision des Beklagten mußte, dementsprechend zurückgewiosen werden.
Tie Kostenantscheidung beruht hinsichtlich des ersten Hcchrszuges auf § 92 ZPO, im übrigen auf §§ 91, 97 ZPO.
Eng eis	Br. F.'auß Meyer Br. Pfretzschner Br. Füisgens