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BGH

Gericht: BGH

Von den Kosten der Berufungsinstanz fallen der Klägerin 51/100 der GerichtskostenTund ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zur Last; die Beklagte 3(HHl hat 43/100 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen* Ihm war von der Firma Bf^m^ gestattet worden, die Rückstände gegen eine Vergütung von 20 DM ;je Lastzug auf dem Gelände "ln den Wiesen" abzuladen. für geeignet befunden hat Der Säureteer wurde, von dem Beklagten in flüssigem Zustand auf das Gelände gekippt. Die Klägerin hat den zuerst aufgehöhten feil des Grundstücks Verkauft und hatte die Absicht, auf dem übrigen -Jelände einen zentralen platz für ihre Eigenbetriebe zu errichten. Die Klägerin hat behauptet: Diese säurehaltigen Substanzen seien nur von dem Beklagten abgeladen worden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Firma B] habe den mit ihr abgeschlossenen Vertrag schuldhaft verletzt; sie habe nicht dulden dürfen, daß derar- Beklagten Ersatz ihres Schadens verlangt: 21.736,60 DM von beiden als Gesamtschuldnern und weitere 9Ö2 DM von dem Beklagten SflBl Ferner hat sie beantragt, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr durch das Abladen des Säureteers entstanden sind und künftig noch entstehen. Auf Grund seines Vertrages mit der Firma PfflHHHI^Hfc» in den später die Beklagte eingetreten sei,sei er berechtigt gewesen, Säureteer auf dem Gelände abzuladen. Diesen Vertrag müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen, denn sie habe durch ihren Vertrag mit der Firma PfmHfe und später mit der Firma diese Finnen ermächtigt, anderen das Abladen von Material auf dem Gelände zu erlauben. Er habe die Firma PfflHHBHB gleich zu Beginn der Verhandlungen auf die Gefährlichkeit des abzuladenden Säureteers aufmerksam gemacht und ihr sogar eine Probe zur Untersuchung übergeben. Die Beklagte Bremer habe, als sie in den Vertrag eingetreten sei, von der Firma ?fflHHHiiB äeren. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Firma mit der Klägerin abgeschlossenen Ver- trag über die Auffüllung des Grundstücks schuldhaft verletzt und fahrlässig das Eigentum der Klägerin beschädigt habe. Sie habe nach dem Vertrage keine Füllstoffe verwenden dürfen, die eine künftige Bebauung des Geländes we fc'-rjitliüh erschwerten und unmöglich machten. BfH^psei verpflichtet gewesen, die zur Abladung vorgesehenen Stoffe jedenfalls stichprobenweise auf ihre etwaige BUnschädlichkeit zu untersuchen und habe nicht dulden dürfen, daß Säureteer auf dem Jelande der Klägerin abgeladen wurde. Die Schadensersatzpfiicht des Beklagten hat das Berufungsgericht nach § 623 Abs, 1 3GB mit der Begründung bejaht, daß er fahrlässig das Eigentum verletzt habe. über nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte ihn das Abladen des Säureteers erlaubt habe. Er könne sich nicht damit entlasten, daß er die Mrma PfflBHMHV au^ äie Gefährlichkeit des Säureteers hingewiesen und ihr eine Probe zur Untersuchung übergeben habe. ^H^^habe darauf bestehen müssen, daß der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks eine Probe des Säureteers zugeleitet wurde. Dazu sei er vor allem deshalb verpflichtet gewesen, weil ihm nach seinem eigenen Vortrag die Gefährlichkeit dieses chemischen Stoffes bekannt gewesen ^ci, Er habe sich sagen müssen, daß das Abladen des Säureteers den Wert und die Tauglichkeit des Geländes für seinen späteren Verwendungszweck oeeinträchtigen könne. Das Berufungsgericht hat mit Hecht eine Eigentumsverletzung darin gesehen, daß durch das Abladen des Säureteers der Hifert und die Brauchbarkeit des Grundstücks, vor allem seine Bebaubarkeit erheblich beeinträchtigt worden ist. Ob Schulz, dem von seinen Vertragspartnern - Firma und Beklagter ausdrücklich das Hecht eingeräumt war, auf dem Grundstück Säureteer abzuladen, der Klägerin gegenüber widerrechtlich gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls sind rechtliche Bedenken gegen die Gründe zu erheben, aus denen das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten her lei ten will. von ausgehen, daß sie befugt war, in Fragen der Auf-, Füllung des Geländes zu entscheiden, so kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich damit begnügt hat, die Firma auf die Gefährlich- Die Firma Pf in dem Vertrage ausdrücklich erklärt, daß sie den Säureteer und die BleicherderUckstände zur Auffüllung übernehme, nachdem sie die Eigenschaften dieser Rückstände geprüft und für geeignet befunden habe. Hiernach konnte S^BPdavon ausgehen, daß das abzuladende Material untersucht war und daß die Firma PfflHHHHHP es für geeignet hielt, auf dem großen Gelände abgelagert zu werden, ohne daß hierdurch Schaden entstand.

Zitierte Normen: § 823 BGB
KostenGrundstückFirmaGefährlichkeitGeländeStoffKlägerinSäureteer

Volltext der Entscheidung

VI ZE gg.1l/.6jg
 Verkündet am 4. Februar 1964 Kriegl, Justizobers^kretär als Urkundsbeamter aer Geschäftsstelle
2182 098
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma	Alleininhaber	Erich	Bl
___ Straße
 Beklagten und Berufungsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter 11p Instanz; Rechtsarxwälto*, Bres.
der Erben des am 29• Oktober 1963 verstorbenen Transportunternehmers Karl sflHp, nämlich
a)	seiner Ehefrau Frau Martha S(
 b)	seines Sohnes Oer hard SlM
beide in	B
Beklagten, lerufungskläger u. Bevisionakläger, -Prozeßbevo 1imächtinters Bechtsanwalt
g e g e n
die Freie und Hansestadt Hamburi Bezirksamt Hamburg-Mitte,
 vertreten durch das
 Klägerin, ’erufungsbeklagte und Kevisionsbeklagte, ♦Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Prof. Br,
 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundes richter Br. node,, i>r. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretz schner
"‘ r Hecht erkannt:
I. Auf die hechtsmittel des Beklagten SflHB wird das Urteil des 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. Oktober 1962 aufgehoben und das urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2. Marz 1962 geändert, soweit sie den Beklagten	be-
treffen und über die Kosten des Rechtsstreits ents' ieden worden ist.
  '
IIo Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen den Beklagten	gerichtet ist.
XIIo Von den Kosten des ersten Rechtszu&es weiten der Klägerin 7/20 der XericBüskosten*"und ihrer eigenen außergericntliehen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten auf erlegt; die Beklagte BflBphat 13/20 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz fallen der Klägerin 51/100 der GerichtskostenTund ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zur Last; die Beklagte 3(HHl hat 43/100 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen*
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Klä-* gerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ließ seit dem Jahre 1958 ihr an der
 Horner .Landstraße belesenes, etwa 65*000 qm großes Grundstück "In den Wiesen” erhöhen* Sie hatte mit der Auffüllung des Geländes zunächst die Firma P in	später	die be kragte Firma/Erich Bl
 in hflHHPbeauftragt. In der Leistungsbeschreibung, die dem mit. der Firma	abgeschlossenen	Vertrage	zu-
grunde liegt* ist unter der Überschrift "Art des Auf-schüttmaterials" gesagt: "Zur Aufschüttung können Füllbodenmassen aller Art einschließlich Trümmerschutt, außer
 verwesbaren Stoffen, gelangen. Im.Bereich der zukünftigen Steubenstraße dürfen jedoch nur Trümmerschutt und sandige, d.h. lehmfreie Bodenmassen zur Aufschüttung gelangen".
Der Beklagte Karl	hatte	als	Fuhrunternehmer
 auf Grund einer Vereinbarung mit einer chemischen Fabrik deren Abfälle abzufahren. Ihm war von der Firma Bf^m^ gestattet worden, die Rückstände gegen eine Vergütung von 20 DM ;je Lastzug auf dem Gelände "ln den Wiesen" abzuladen. In dem Vertrage, den sie am 20. September 1958 hierüber absohlossen, heißt es u.a.:
"Die Firma Karl SKlliefert bis werktäglich einen Tankwagen mit ca. 3 cbm Säureteer und einen Motorwagen mit ca. 3 cbm Bleicherderückständen an die Kippe.
Es handelt sich hierbei um Räffinationsrückstände aus
 der Paraffin-Froduktion.
Die Firma H.
übernimmt diese Mengen, nachdem sie die Eigenschaften dieser Bückstände geprüft und. für geeignet befunden hat
 Der Säureteer wurde, von dem Beklagten in flüssigem Zustand auf das Gelände gekippt. Er ist dort als-
bals erstarrt und unter die übrigen Füllmassen gemischt worden. Als an die Stelle der Firma Pf(
Firma	trat,	setzteS|^|^die
 Abladungen im Einvernehmen mit dieser Firma unter den gleichen Bedingungen fort.
Die Klägerin hat den zuerst aufgehöhten feil des Grundstücks Verkauft und hatte die Absicht, auf dem übrigen -Jelände einen zentralen platz für ihre Eigenbetriebe zu errichten. Each verschiedenen Vorbereitungs-arbeiten ließ sie durch die Firma	eine	Baugrube
 für ein Gebäude ausheben, das in dem auf ge schütte ten Gelände auf Betonpfählen stehen sollte. Bei den Ausschachtungsarbeiten stieß man auf eine schwarze Masse, die in ihrer Beschaffenheit dem vom Beklagten abgeladenen Säureteer entsprach. Diese Masse griff die Kleidung der Arbeiter und die Laufrollen der in der Grube eingesetzten Planierraupe an und zersetzte sie teilweise. Eine Untersuchung ergab, daß die Masse Schwefelsäure in hoher Konzentration enthält und daß sie Beton und zementgebundene Bauteile in verhältnismäßig kurzer Zeit zerstört»
Die Klägerin hat behauptet: Diese säurehaltigen Substanzen seien nur von dem Beklagten	abgeladen
 worden. Er habe insgesamt 1.800 cbm Säureteer abgefahren. Da diese Menge Uber die ganze Fläche verteilt worden sei und an unbekannten Stellen und in unbekannter Liefe liege, sei das gesamte aufgehöhte Gelände wegen der in ihm lagernden betonagressiven Masse für unabsehbare Zeit unbebaubar geworden.
- **-
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Firma B] habe den mit ihr abgeschlossenen Vertrag schuldhaft verletzt; sie habe nicht dulden dürfen, daß derar-
tig gefährliches Material auf dem Gelände abgeladen wurde. Dem Beklagten SflH^wirft sie vor, schuld-
haft ihr Eigentum beschädigt zu haben (§ 823 Abs. 1
 BGB) o
Mit der Klage hat die Klägerin von den. Beklagten Ersatz ihres Schadens verlangt: 21.736,60 DM von beiden als Gesamtschuldnern und weitere 9Ö2 DM von dem Beklagten SflBl Ferner hat sie beantragt, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr durch das Abladen des Säureteers entstanden sind und künftig noch entstehen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Der Beklagte Sflm^hat u.a. geltend gemacht:
Er habe weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt.
Auf Grund seines Vertrages mit der Firma PfflHHHI^Hfc» in den später die Beklagte	eingetreten sei,sei er
 berechtigt gewesen, Säureteer auf dem Gelände abzuladen. Diesen Vertrag müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen, denn sie habe durch ihren Vertrag mit der Firma PfmHfe und später mit der Firma	diese
 Finnen ermächtigt, anderen das Abladen von Material auf dem Gelände zu erlauben. Er habe die Firma PfflHHBHB gleich zu Beginn der Verhandlungen auf die Gefährlichkeit des abzuladenden Säureteers aufmerksam gemacht und ihr sogar eine Probe zur Untersuchung übergeben. Die Beklagte Bremer habe, als sie in den Vertrag eingetreten sei, von der Firma ?fflHHHiiB äeren. Platzmeister F^jjjp übernommen und über ihn auch von der Gefährlichkeit der ab-

zuladendeüStoffe Kenntnis erhalten. Daß diese Gefährlichkeit allen Beteiligten bekannt gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß er seinen f&nkwagen nur an bestimmten, von dem Platzmeister	angewiesenen
 Stellen habe entleeren dürfen. Diese Steilen hätten nach den ursprünglichen Plänen der Klägerin nicht bebaut werden sollen. Die Klägerin habe ihre Pläne jedoch später geändert und die Bauten gerade an den Stellen geplant, die man für die Ablagerung der Raffinations-rückstände sorgfältig ausgesucht habe. Kur dadurch sei es überhaupt zu den Schäden gekommen. Im übrigen habe er nur 1.007,5 cbm Säureteer abgeladen. Außerdem hätten auch andere Fuhrunternehmer gleiche oder ähnliche Stoffe auf das Gelände gebracht.
Das Landgericht hat der Klage etattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts nat nur der Beklagte	Revision	eingelegt.	Kach	seinem	lode
 haben die Erben das Verfahren aufgenommen. Sie verfolgen den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entsehe idungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Firma	mit	der	Klägerin	abgeschlossenen Ver-
trag über die Auffüllung des Grundstücks schuldhaft verletzt und fahrlässig das Eigentum der Klägerin beschädigt habe. Sie habe nach dem Vertrage keine Füllstoffe verwenden dürfen, die eine künftige Bebauung des Geländes we fc'-rjitliüh erschwerten und unmöglich machten. Die Beklagte
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BfH^psei verpflichtet gewesen, die zur Abladung vorgesehenen Stoffe jedenfalls stichprobenweise auf ihre etwaige BUnschädlichkeit zu untersuchen und habe nicht dulden dürfen, daß Säureteer auf dem Jelande der Klägerin abgeladen wurde.

Die Schadensersatzpfiicht des Beklagten hat das Berufungsgericht nach § 623 Abs, 1 3GB mit der Begründung bejaht, daß er fahrlässig das Eigentum verletzt habe. Durch das Abladen des Säureteers sei der Wert und die Brauchbarkeit-des Grundstücks erheblich be
 eint rächt igt worden.	könne sich der Klägerin gegen-
über nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte ihn das Abladen des Säureteers erlaubt habe. Der B irma	sei von äer Klägerin nicht gestattet wor-
den, das Gelände mit solchen betönagressiven Stoffen aufzufüllen. Sie habe daher auch keine Ermächtigung hierzu an. sm delegieren können. Die Abrede, die §^| mit a er Birma	getroffen habe, berühre	nur	ihre	Kechts-
beziehungen zueinander, vermöge aber nicht die Kechts-Widrigkeit der Handlungsweise des Beklagten seinem Verhältnis zur Klägerin auszuschließen. Schulz habe auch fahrlässig gehandelt. Er könne sich nicht damit entlasten, daß er die Mrma PfflBHMHV au^ äie Gefährlichkeit des Säureteers hingewiesen und ihr eine Probe zur Untersuchung übergeben habe. ^H^^habe darauf bestehen müssen, daß der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks eine Probe des Säureteers zugeleitet wurde. Dazu sei er vor allem deshalb verpflichtet gewesen, weil ihm nach seinem eigenen Vortrag die Gefährlichkeit dieses chemischen Stoffes bekannt gewesen ^ci, Er habe sich sagen müssen, daß das Abladen des Säureteers den Wert und die Tauglichkeit des Geländes für seinen späteren Verwendungszweck oeeinträchtigen könne. Ihm
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aei mit dieser Forderung nichts Unbiliig.es zugemutet worden, denn er habe den Grundeigentümer ohne Schwierigkeit ermitteln können*
IX. Den Ausführungen des Berufungsurteils ist beizutreten, soweit sie die Frage der Eigentumsverletzung betreffen. Das Berufungsgericht hat mit Hecht eine Eigentumsverletzung darin gesehen, daß durch das Abladen des Säureteers der Hifert und die Brauchbarkeit des Grundstücks, vor allem seine Bebaubarkeit erheblich beeinträchtigt worden ist. Ob das Grundstück schon vorher bebaubar war oder ob die Voraussetzungen für eine Bebauung erst durch die Aufschüttung geschaffen werden sollten, kann entgegen der Meinung der .Revision auf sich beruhen. Entscheidend ist, daß das Grundstück durch das Verhalten des Beklagten in seiner Verwendbarkeit und damit in seinem ert beeinträchtigt worden ist.
Ob Schulz, dem von seinen Vertragspartnern - Firma und Beklagter	ausdrücklich	das
 Hecht eingeräumt war, auf dem Grundstück Säureteer abzuladen, der Klägerin gegenüber widerrechtlich gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls sind rechtliche Bedenken gegen die Gründe zu erheben, aus denen das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten her lei ten will. Bas Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten wenn es eine Fahrlässigkeit darin sehen will, daß er sich nicht nach dem Eigentümer des Grundstücks erkundigt und nicht dafür gesorgt hat, daß auch der Klägerin eine Probe des Säureteers zugeleitet wurde. Diese Maßnahme wäre erforderlich gewesen, wenn	Zweifel daran hätte
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haben müssen, ob die Firmen PfflBHHHHM und berechtigt waren, die Auffüllung des Grundstücks zu betreiben und über die dabei zu verwendenden Stoffe zu entscheiden, oder wenn Anlaß bestanden hätte, an der Zuverlässigkeit dieser firmen zu zweifeln. Dafür ist aber nichts dargetan. Beide firmen waren miteinander damit beauftragt, für die Auffüllung des Geländes zu sorgen. Sie beschäftigten eigens einen -und zwar denselben- Platzwart, der die Auffüllung des Geländes überwachte und die erforderlichen Anweisungen gab. Durfte SflB^der Firma	aber	vertrauen	und	da-
von ausgehen, daß sie befugt war, in Fragen der Auf-, Füllung des Geländes zu entscheiden, so kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich damit begnügt hat, die Firma	auf die Gefährlich-
keit des Säureteers hinzuweisen und ihr eine Probe dieses Stoffes zur Untersuchung zu überlassen. Die Firma Pf in dem Vertrage ausdrücklich erklärt, daß sie den Säureteer und die BleicherderUckstände zur Auffüllung übernehme, nachdem sie die Eigenschaften dieser Rückstände geprüft und für geeignet befunden habe. Hiernach konnte S^BPdavon ausgehen, daß das abzuladende Material untersucht war und daß die Firma PfflHHHHHP es für geeignet hielt, auf dem großen Gelände abgelagert zu werden, ohne daß hierdurch Schaden entstand. Er hat jedenfalls das getan, was von einem ordentlichen Fuhrunternehmer in dieser Lage erwartet werden konnte9 dadurch, daß an
 die Stelle der Firma PCI
die b eklagte iIrma
 trat, entstand für den Beklagten sflH^keine neue Sachlage, weil die Auffüllung des Geländes untea* der Leitung des selben Platzmeisters und in der selben Weise wie bishor fCi'iS?Z t; wurde. Daß dem Beklagten Sfll^fedie
 Gefährlichkeit des Säuretears bekannt war, kann keine strengeren Anforderungen rechtfertigen. Entscheidend ist, daß er die für die Auffüllung verantwortliche iirmä vorher auf diese Gefährlichkeit aufmerksam gemacht hat.
Hiernach kann das angefoehtene Urteil nicht bestehen bleiben. Ha die Klage gegen Schulz sich als unbegründet erweist, war eie auf dessen Rechtsmittel abzuweisen*
Hie Kostenehtsehe!dung beruht auf §§ 91> 92, 97 &P0.
Engels	Hr.	Bode	Hr.	Bauß
 Heinrich Meyer	Hr.	Pfretzsehner