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BGH · VI ZR 280/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 280/81

Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten als Treuhänder über das Vermögen der V. März 1971 verpflichtet hat» nach Annahme und Bestätigung des Vergleichs das gesamte Vermögen der Kommanditgesellschaft auf den bisherigen Vergleichsverwalter als Treuhänder bis zurErfüllung des Vergleichs zu übereignen." Zur Bezahlung der Kaufpreisforderung des Klägers legte die Y.KG dem Beklagten im Januar 1979 einen Scheck zur Unter* Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, die Klagestimme an den Kläger zu zahlen, und zwar gegen Abtretung seiner Ansprüche aus Eigentumsvorbehalt aufgrund der Aufträge der W. befinde, sei die Schadensersatzforderung des Klägers nur gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt an den Beklagten zuzusprechen. a) Rechtlich einwandfrei - und auch von der Revision nicht angegriffen - nimmt das Berufungsgericht an, der Beklagte sei Sachwalter der Gläubiger der ¥.KG im Sinne des § 92 VerglO gewesen, so daß ihn u.a. gemäß’ § 92 Abs. 2 Satz 2 VerglO die Pflichten des § 42 VerglO trafen. Mai 1971 über die Aufhebung des Vergleichsverfahrens ist zwar nicht - wie es § 91 Abs. 1 Vergib voraussetzt - erwähnt, die Schuldnerin habe sich der Überwachung durch eine im Vergleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger bis zur Erfüllung des Vergleichs oder bis zu dem Eintritt einer im Vergleich festgesetzten Bedingung unterworfen. Es heißt dort nur, die Schuldnerin habe sich in dem Vergleichsvorschlag verpflichtet, ihr gesamtes Vermögen auf den Beklagten "als Treuhänder" bis zur Erfüllung des Vergleiches zu übereignen. Die Parteien sind jedoch während des gesamten Rechtsstreits übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Beklagte nicht nur Treuhänder der Vergleichsschuldnerin, sondern.auch Sachwalter der Gläubiger im Sinne der §§ 91» 92 VerglO war und damit die Stellung eines "doppelseitigen Treuhänders" hatte {vgl. b) Der Beklagte kann auch dem Kläger gegenüber als einem "Beteiligten" im Sinne des § 42 VerglO für die Erfüllung der nach Vergleichsbestätigung aufgrund neuer Lieferungen begründeten Forderungen verantwortlich sein. Der Kreis der "Beteiligten", denen gegenüber einem "Sachwalter" Pflichten auferlegt sind, beschränkt sich nicht auf die Altgläubiger (BGHZ 35» 32, 33), Die Überwachung des Vergleichsschuldners durch einen Sachwalter erfolgt zwar nicht inr Interesse der Neugläubiger, sondern zu dem Schutz der Vergleichsgläubiger, was sich schon daraus ergibt, daß nach § 90 VerglO - ohne eine Überwachung - das Vergleichsverfahren aufgehoben werden kann, wenn die Vergleichsgläubiger dies mit der zur Annahme des Vergleichs erforderlichen Mehrheit beantragen (vgl. Ist das der Fall, dann gehören diese Neugläubiger insoweit zu den "Beteiligten" im Sinne des § 42 VerglOj denn als "Beteiligte" sind alle Personen anzusehen, denen gegenüber dem Sachwalter Pflichten auferlegt sind (zu den Pflichten eines Vergleichsverwalters gegenüber Neugläubigem vgl. dazu BGHZ 35, 32, 35) hat der Bundesgerichtshof bisher angenommen, daß sie Pflichten zu dem Schutz von Neugläubigem dann haben, wenn sie in irgendeiner Weise ln die Geschäftsfortführung und die Befriedigung der Neugläubiger eingeschaltet sind. aa) Aufgrund der im Berufungsurteil enthaltenen Bezugnahme auf den Beschluß über die Eröffnung des Vergleichsverfahrens vom 29. Ein Sachwalter hat nämlich auch dann Pflichten gegenüber Neugläubigem, wenn dem Vergleichsschuldner kein allgemeines Veräußerungsverbot auferlegt ist, wenn aber die Abwicklung und die Erfüllung des Vergleichs, für die er in erster Linie zu sorgen hat, nur durch Abschluß von Neugeschäften möglich war und er im wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung hatte. So lag es im Streitfall* Das Berufungsgericht hat festgesteilt, daß die Abwicklung und Erfüllung des Vergleiches nur möglich war, wenn die V, KG Waren erhielt. cc) Da der Beklagte darüber hinaus im Einklang mit § 57 Abs. 2 VerglO die Leistung von Zahlungen übernommen hatte, waren die Neugläubiger durch diese Übernahme der Kassenführung seitens des Beklagten darauf angewiesen, daß er sie auch aus den vorhandenen Geldern bezahlte. Er folgt dem Berufungsgericht ferner darin, daß der Sachwalter darüber hinaus aber auch die Pflicht hat, bereits dann einzugreifen, wenn wegen erheblicher Zahlungsschwierigkeiten des VergleichsSchuldners nicht mehr gewährleistet ist, daß neu eingegangene Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können. In den letztgenannten Fällen verlangt das Berufungsgericht mit Recht von dem Sachwalter, daß er den Vergleichsschuldner anhält, nur gegen .Vorauskasse neue Waren zu bestellen oder zu demindest dafür zu sorgen, daß unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren bis zur Zahlung der Kaufpreisforderung zur Verfügung des Lieferanten bleiben. Ist der Sachwalter - wie im Streitfälle -mit der FUhrung der Kasse des Vergleichsschuldners betraut, dann hat sich die von ihm geschuldete Überwachung der Geschäftsführung des Vergleichsschuldners auch darauf zu erstrecken, daß keine neue Überschuldung eintritt. Selbst wenn diesem Teil des Vergleichsvorschlags eine rechtliche Bedeutung zukommt, obwohl er in dem Beschluß über die Aufhebung des Vergleichsverfahrens nicht erwähnt ist und obwohl.gemäß § 98 Abs, 1 VerglO das Amt der Mitglieder des bisherigen Gläubigerbeirats mit der Aufhebung des Verfahrens erlischt, verändert sich dadurch die Pflichtenstellung des Beklagten gegenüber Neu-gläubigem nicht. 3* Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft seiner Beurteilung die pauschale Behauptung des Klägers aus dessen Berufungsbegründung zugrunde gelegt hat, die V. Das Berufungsgericht durfte diese Behauptung des Klägers nicht deshalb als unstreitig behandeln (§ 138 Abs.3 ZPO), weil der Beklagte ihr nicht substantiiert entgegengetreten sei. Der Beklagte mag zwar --worauf das Berufungsgericht hinveist - als Sachwalter der Gläubiger der ¥.KG in der Lage sein, die wirtschaftliche und finanzielle Situation dieser Gesellschaft im Jahre 1978 im einzelnen darzustellen, während der außerhalb des Geschehensablaufes stehende Kläger keine Möglichkeit hat, den Sachverhalt insoweit aufzuklären, so daß der Beklagte ausnahmsweise ftir verpflichtet gehalten werden kann, die Behauptungen des Klägers zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft begründet zu bestreiten (BGHZ 12, 49, 50; BGH, Urt. v. KG habe ausweislich der Auskunft des Gerichtsvollziehers titulierte Forderungen noch bis Anfang Februar 1979 voll bezahlt, so daB eine Zahlungsunfähigkeit erst nach dieser Zeit eingetreten und erkannt worden sein dürfte, sowie ferner, der Kläger selbst sei spätestens seit März 1978 über die bedrängte finanzielle Lage der V. Im Hinblick auf dieses, zu demindest etwas in Einzelheiten gehende Vorbringen des Beklagten durfte das Berufungsgericht die nur pauschal gehaltenen und zu dem Teil sogar nur in einen Beweisantrag gekleideten Behauptungen des Klägers nicht als unstreitig ansehen. Der Beklagte war Jedenfalls gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zu weiterem Sachvortrag von sich aus nicht verpflichtet, zu demal die Klage gegen ihn vom Landgericht abgewiesen worden war. Das Berufungsgericht hätte vielmehr, wenn ihm die Erwiderung des Beklagten nicht, ausgereicht hätte, gemäß § 139 ZPO dahin wirken müssen, den Sachvortrag zu ergänzen, und ihn gegebenenfalls - wie der Kläger beantragt hatte (GA Bl. 161) - veranlassen müssen, die Bilanzen für die Jahre 1977 und 1978 nebst Gewinn-und Verlustrechnungen sowie den dem Konkursantrag beigefügten Status der V. Da eine Haftung des Beklagten nur bejaht werden kann, wenn noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen sind, war die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 138 ZPO § 3 UWG § 138 ZPO
KGVerglOBerufungsgerichtSachwalterVergleichPflichtKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlegewerk: ja BGHZ: *	nein
 VerglO §§ 42, 92
Zur Haftung eines Sachwalters i.S. des § 92 VerglO gegenüber Neugläubigern.
BGH, Urt. v. 12.Juli 1983 - VI ZR 280/81 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 280/81	URTEIL	Verkündet	am:	12.	Juli
 JustizhauptSekretär
 als UrkunasDeamter
 der Geschäftsstelle
 in den Rechtsstreit
 des Dipl.-SozialWirts Egon K Istraße ff,
 Beklagten und Revisionsklfigers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Dr.
gegen
 den Kaufmann Gerhard K o Pff-LM-Ufllff, Bi
 Kläger und Revi s ionsb ekl agten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
1983
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddernenn und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Sali mann und Dr. Ankermann
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 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats.des Oberlandes-gerichts Celle vom 10. November 1981 aufgehoben, soweit darin zu seinem Nachteil erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten als Treuhänder über das Vermögen der V. KG und als Sachwalter der Gläubiger dieser Gesell» schaft auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Beklagte war zunächst Vergleichsverwalter der ¥. KG in L. Durch BeschluB vom 10. Mai 1971 hat das Amtsgericht T. das Vergleichsverfahren aufgehoben. Zur Begründung hat es u.a. angegeben:
 
"Das Vergleichsverfahren ist gemäß § 91 Vergleichsordnung aufzuheben» weil sich .der Vertreter der Vergleichsschuldnerin im Vergleichsvorschlag vom 12. März 1971 verpflichtet hat» nach Annahme und Bestätigung des Vergleichs das gesamte Vermögen der Kommanditgesellschaft auf den bisherigen Vergleichsverwalter als Treuhänder bis zurErfüllung des Vergleichs zu übereignen."
Die Vergleichsschuldnerin kam dieser Verpflichtung hach; außerdem erhielt der Beklagte die alleinige Bankvollmacht über die Geschäftskonten der V. KG.
In der Folgezeit schloß die V. KG Verträge mit ihren Lieferanten selbst ab und legte dem Beklagten jeweils bereits ausgefertigte Schecks oder Überweisungen für fällige Zahlungen vor, die dieser Unterzeichnete, wenn er entsprechende Deckung auf dem Geschäftskonto festgestellt hatte.
Im März 1976 übereignete die W.KG mit Zustimmung des Beklagten ihr Warenlager zur Sicherung eines Kredites an die Sparkasse L., jedoch mit Ausnahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren. Im Dezember 1978 löste die BHF-Bank in H. diesen Kredit ab und ließ sich dafür sämtliche Sicherheiten der Sparkasse L. übertragen.
Der Kläger, der hochaktuelle Hodeartikel herstellt und nicht'Vergleichsgläubiger war, belieferte die W.KG seit dem Jahre 1976 mit Modeartikeln. Diese Verträge wurden bis zu dem September 1978 anstandslos abgewickelt. Aufgrund der Aufträge der W.KG vom 22. Kai, 11, September, 12. September und 1. Oktober 1978 lieferte der Kläger der W.KG in der Zeit vom 10, August 1978
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bis 1. Oktober 1978 Modeartikel im Gesamtwert von 57.031*71 OM unter Eigentumsvorbehalt. Zur Bezahlung der Kaufpreisforderung des Klägers legte die Y.KG dem Beklagten im Januar 1979 einen Scheck zur Unter*
* schrift vor« Oer Beklagte Unterzeichnete ihn jedoch nicht, weil das Geschäftskonto der V. KG zu dieser Zeit keine Deckung mehr auf wies.
Durch Beschluß vom 28. März 1979 lehnte das Amtsgericht T. die Eröffnung des Konkursverfahrens Über das Vermögen der V. KG mangels Masse ab. Der Kläger konnte deshalb seinen Zahlungsanspruch nicht verwirklichen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe ihn auf etwaige Zahlungsschwierigkeiten der V. KG hinweisen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei er verpflichtet, ihm den Ausfall der 57.031,71 UM nebst Zinsen zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, die Klagestimme an den Kläger zu zahlen, und zwar gegen Abtretung seiner Ansprüche aus Eigentumsvorbehalt aufgrund der Aufträge der W. KG.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
 
EntscheidungsgrUnde
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe als Sachwalter nach §§ 92 Abs. 1, 42 VerglO in Anbetracht der Zahlungsschwierigkeiten der V. KG in Mörz 1978 .sicherstellen müssen, daß die V. KG keine Geschäfte mit Neügläubigern tätigte, deren Erfüllung bei ihrem Abschluß oder der Lieferung gefährdet bzw.
Überhaupt nicht mehr gewährleistet war; zu demindest habe er dafür sorgen müssen, daß die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Varen bis zur Zahlung des Kaufpreises zur Verfügung des Verkäufers blieben. Da der Beklagte trotz der seit Närz 1978 bestehenden Zahlungsschwierigkeiten nicht verhindert habe, daß die V. KG Verträge mit dem Kläger schloß, deren Erfüllung zu dieser Zeit nicht mehr gewährleistet und hinsichtlich der im September und Oktober 1978 geschlossenen Verträge sogar wegen der eingetretenen Überschuldung der V. KG ausgeschlossen war, habe er seine Pflichten, die ihm dem Kläger gegenüber oblagen, verletzt.
Da jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, daß sich die gelieferte Ware noch im Besitz der BHF-Bank in H. befinde, sei die Schadensersatzforderung des Klägers nur gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt an den Beklagten zuzusprechen.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkte stand.
 
1. Die Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen allerdings nicht zu beanstanden.
a)	Rechtlich einwandfrei - und auch von der Revision nicht angegriffen - nimmt das Berufungsgericht an, der Beklagte sei Sachwalter der Gläubiger der ¥. KG im Sinne des § 92 VerglO gewesen, so daß ihn u.a. gemäß’ § 92 Abs. 2 Satz 2 VerglO die Pflichten des § 42 VerglO trafen. In dem Beschluß des Amtsgerichts T. vom 10. Mai 1971 über die Aufhebung des Vergleichsverfahrens ist zwar nicht - wie es § 91 Abs. 1 Vergib voraussetzt - erwähnt, die Schuldnerin habe sich der Überwachung durch eine im Vergleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger bis zur Erfüllung des Vergleichs oder bis zu dem Eintritt einer im Vergleich festgesetzten Bedingung unterworfen. Es heißt dort nur, die Schuldnerin habe sich in dem Vergleichsvorschlag verpflichtet, ihr gesamtes Vermögen auf den Beklagten "als Treuhänder" bis zur Erfüllung des Vergleiches zu übereignen. Die Parteien sind jedoch während des gesamten Rechtsstreits übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Beklagte nicht nur Treuhänder der Vergleichsschuldnerin, sondern.auch Sachwalter der Gläubiger im Sinne der §§ 91» 92 VerglO war und damit die Stellung eines "doppelseitigen Treuhänders" hatte {vgl. Bley/Mohrbutter, Vergleichsordnung, 4. Aufl., § 92,Rdn. 2).
b)	Der Beklagte kann auch dem Kläger gegenüber als einem "Beteiligten" im Sinne des § 42 VerglO für die Erfüllung der nach Vergleichsbestätigung aufgrund neuer Lieferungen begründeten Forderungen verantwortlich sein.
 
Der Kreis der "Beteiligten", denen gegenüber einem "Sachwalter" Pflichten auferlegt sind, beschränkt sich nicht auf die Altgläubiger (BGHZ 35»
 32, 33), Die Überwachung des Vergleichsschuldners durch einen Sachwalter erfolgt zwar nicht inr Interesse der Neugläubiger, sondern zu dem Schutz der Vergleichsgläubiger, was sich schon daraus ergibt, daß nach § 90 VerglO - ohne eine Überwachung - das Vergleichsverfahren aufgehoben werden kann, wenn die Vergleichsgläubiger dies mit der zur Annahme des Vergleichs erforderlichen Mehrheit beantragen (vgl. Henckel in Festschrift für Coing, 1982, Bd. II, S. 137, 146). Dennoch kann der Sachwalter ebenso wie ein Vergleichsverwalter auch Neugläubigern gegenüber gewisse Pflichten haben. Ist das der Fall, dann gehören diese Neugläubiger insoweit zu den "Beteiligten" im Sinne des § 42 VerglOj denn als "Beteiligte" sind alle Personen anzusehen, denen gegenüber dem Sachwalter Pflichten auferlegt sind (zu den Pflichten eines Vergleichsverwalters gegenüber Neugläubigem vgl.
BGHZ 67, 223, 228 mit Anmerkung Veber in LM § 42 VerglO Nr. 3).
Sowohl bei einem Vergleichsverwalter (vgl. dazu BGHZ 67, 223, 228) als auch bei einem Sachwalter (vgl. dazu BGHZ 35, 32, 35) hat der Bundesgerichtshof bisher angenommen, daß sie Pflichten zu dem Schutz von Neugläubigem dann haben, wenn sie in irgendeiner Weise ln die Geschäftsfortführung und die Befriedigung der Neugläubiger eingeschaltet sind. Dann hat der Vergleichsverwalter bzw. der Sachwalter die Lieferanten zu schützen, zu demal, wenn sie - wie hier - den Schuldner unter Eigentumsvorbehalt weiter beliefern.
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Da der Beklagte die alleinige Vollmacht über die Geschäftskonten der V, KG hatte und nicht ersichtlich ist, daß diese überhaupt Bargeschäfte abwickelte, fiel ihm auch die Kassenführxing für die Vergleichsschuldnerin zu, so daß er allein darüber zu entscheiden hatte, ob und welche Zahlungen an Neugläubiger geleistet wurden.
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aa) Aufgrund der im Berufungsurteil enthaltenen Bezugnahme auf den Beschluß über die Eröffnung des Vergleichsverfahrens vom 29. März 1971 (GA Bl. 32) ist als festgestellt anzusehen, daß das Amtsgericht T. darin das der Schuldnerin bereits vorher gemäß § 12 VerglO auferlegte allgemeine Veräußerungsverbot als Verfügungsbeschränkung der §§ 38 bis 63 VerglO aufrecht erhalten hat. Bei vereinbarter Überwachung eines VergleichsSchuldners durch einen Sachwalter dauern solche Verfügungsbeschränkungen auch nach Aufhebung des Vergleiches grundsätzlich fort (§ 94 Abs. 1 Satz 1 VerglO).
bb) Einer Prüfung der Frage, ob das Veräußerungsverbot etwa selbständig aufgehoben wurde, bedurfte es nicht. Ein Sachwalter hat nämlich auch dann Pflichten gegenüber Neugläubigem, wenn dem Vergleichsschuldner kein allgemeines Veräußerungsverbot auferlegt ist, wenn aber die Abwicklung und die Erfüllung des Vergleichs, für die er in erster Linie zu sorgen hat, nur durch Abschluß von Neugeschäften möglich war und er im wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung hatte.
So lag es im Streitfall* Das Berufungsgericht hat festgesteilt, daß die Abwicklung und Erfüllung des Vergleiches nur möglich war, wenn die V, KG Waren erhielt.
 
aus deren Erlös nach Abzug der Kosten die Vergleichsgläubiger befriedigt wurden. Um dies zu erreichen, mußten Verträge mit Neugläubigem, wie dem Kläger, geschlossen werden.
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cc) Da der Beklagte darüber hinaus im Einklang mit § 57 Abs. 2 VerglO die Leistung von Zahlungen übernommen hatte, waren die Neugläubiger durch diese Übernahme der Kassenführung seitens des Beklagten darauf angewiesen, daß er sie auch aus den vorhandenen Geldern bezahlte. Ohne Annahme einer Pflichtenstellung des Beklagten gegenüber den Neugläubigem wären deren berechtigte Interessen nicht ausreichend gewahrt, wobei es nicht darauf ankommen kann, ob er von einzelnen Bestellungen oder dem Abschluß von Lieferverträgen Kenntnis hatte oder nicht. Oie Übertragung des Vermögens auf den Beklagten als Treuhänder verschaffte ihm zwar keine Verwaltungsbefugnisse bei der Betriebsorganisation; sie führte aber zu einer Beschränkung der Verfügungsmacht der W. KG und räumte dem Beklagten insbesondere bei der Verschaffung von Neukrediten sowie der Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber den Neugläubigem maßgeblichen Einfluß ein. Er war damit in wesentlichem Umfang ln die Geschäftsführung mit einbezogen.
c)	Der erkennende Senat teilt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach ein Sachwalter, dem die gesamte Kassenführung des Vergleichsschuldners übertragen ist, immer dann, wenn die Erfüllung des Vergleichs von dem Abschluß neuer Geschäfte abhängig ist, zu dem Schutz von Neugläubigem auf jeden Fall sicher-
 
stellen muß, daß der Vergleichsschuldner keine Warenbestellungen mehr auf gibt, wenn er erneut überschuldet ist. Er folgt dem Berufungsgericht ferner darin, daß der Sachwalter darüber hinaus aber auch die Pflicht hat, bereits dann einzugreifen, wenn wegen erheblicher Zahlungsschwierigkeiten des VergleichsSchuldners nicht mehr gewährleistet ist, daß neu eingegangene Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können. In den letztgenannten Fällen verlangt das Berufungsgericht mit Recht von dem Sachwalter, daß er den Vergleichsschuldner anhält, nur gegen .Vorauskasse neue Waren zu bestellen oder zu demindest dafür zu sorgen, daß unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren bis zur Zahlung der Kaufpreisforderung zur Verfügung des Lieferanten bleiben.
Das Berufungsgericht entnimmt diese Pflichten rechtsirrtumsfrei dem § 39 VerglO, auf den § 92 VerglO verweist. Der Sachwalter hat danach u.a. die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu Überwachen. Inhalt und Umfang seiner Pflichten bestimmen sich dabei nach dem Zwack der Überwachung und dem Inhalt des Vergleichs (Bley/Mohr butter, aaO, §92, Rdn. 7). Ist der Sachwalter - wie im Streitfälle -mit der FUhrung der Kasse des Vergleichsschuldners betraut, dann hat sich die von ihm geschuldete Überwachung der Geschäftsführung des Vergleichsschuldners auch darauf zu erstrecken, daß keine neue Überschuldung eintritt. In diesem Zusammenhang treffen ihn dann die zuvor erwähnten besonderen Pflichten.
2. Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe
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verkannt, daß durch die Einschaltung eines Gläubigerbeirates der Umfang der dem Beklagten obliegenden Pflichten verringert worden sei. Der Beklagte sollte zwar nach dem Vergleichsvorschlag der V.' KG bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Gläubigerbeirat unterstützt und überwacht werden. Selbst wenn diesem Teil des Vergleichsvorschlags eine rechtliche Bedeutung zukommt, obwohl er in dem Beschluß über die Aufhebung des Vergleichsverfahrens nicht erwähnt ist und obwohl.gemäß § 98 Abs, 1 VerglO das Amt der Mitglieder des bisherigen Gläubigerbeirats mit der Aufhebung des Verfahrens erlischt, verändert sich dadurch die Pflichtenstellung des Beklagten gegenüber Neu-gläubigem nicht. Die Revisionserwiderung weist deshalb insoweit mit Recht darauf hin, daß etwaige Pflichtverletzungen des Gläubigerbeirats allenfalls dazu führen können, daß dieser neben dem Beklagten zusätzlich haftet.
3* Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft seiner Beurteilung die pauschale Behauptung des Klägers aus dessen Berufungsbegründung zugrunde gelegt hat, die V. KG habe sich spätestens im März 1978 in Zahlungsschwierigkeiten befunden und sei am 13. September 1978 überschuldet gewesen, so daß damit die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Beklagten gegeben gewesen seien.
Das Berufungsgericht durfte diese Behauptung des Klägers nicht deshalb als unstreitig behandeln (§ 138 Abs. 3 ZPO), weil der Beklagte ihr nicht substantiiert entgegengetreten sei. Eine Pflicht zu substantiiertem Bestreiten besteht nicht schlechthin (BGH, Urt. v.
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 20. Januar 1961 - I ZR 79/59 - NJW 1961, 826, 828 s LM § 3 UWG Nr. 44). Der Beklagte mag zwar --worauf das Berufungsgericht hinveist - als Sachwalter der Gläubiger der ¥. KG in der Lage sein, die wirtschaftliche und finanzielle Situation dieser Gesellschaft im Jahre 1978 im einzelnen darzustellen, während der außerhalb des Geschehensablaufes stehende Kläger keine Möglichkeit hat, den Sachverhalt insoweit aufzuklären, so daß der Beklagte ausnahmsweise ftir verpflichtet gehalten werden kann, die Behauptungen des Klägers zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft begründet zu bestreiten (BGHZ 12, 49, 50; BGH, Urt. v. 20. Januar 1961 - I ZR 79/59 - aaO). Der Beklagte hat. aber - worauf die Revision zu Recht hinweist -entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht nur vorgetragen, die wirtschaftliche Entwicklung der W. KG sei Anfang des Jahres 1978 noch einigermaßen in Ordnung gewesen und habe erst im Laufe jenes Jahres einen negativen Verlauf genommen. Er hat vielmehr in seiner Berufungserwiderung auf zwei Umstände hingewiesen, die das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt hätte lassen dürfen. Zunächst hatte er sich für seine Behauptung auf das Rundschreiben vom 13. Februar 1979 an die Warenlieferanten bezogen (GA Bl. 180), nach dessen Inhalt (erst) Anfang des Jahres 1979 eine Weiterführung des Betriebes nicht mehr zu verantworten war und feststand, daß keine kostendeckenden Umsätze mehr erreicht werden konnten. Ferner hatte er (GA Bl. 181) darauf hingewiesen, daß das auf Veranlassung des Klägers u.a. gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß er als Sachwalter alles getan habe, was erforderlich war. Er hatte dabei auf den bereits im ersten Rechtszug von ihm vorgelegten
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Einstellungsbeschluß (GA Bl. 63-63) hingewiesen, in welchem festgestellt wurde, die W. KG habe ausweislich der Auskunft des Gerichtsvollziehers titulierte Forderungen noch bis Anfang Februar 1979 voll bezahlt, so daB eine Zahlungsunfähigkeit erst nach dieser Zeit eingetreten und erkannt worden sein dürfte, sowie ferner, der Kläger selbst sei spätestens seit März 1978 über die bedrängte finanzielle Lage der V. KG unterrichtet gewesen.
Im Hinblick auf dieses, zu demindest etwas in Einzelheiten gehende Vorbringen des Beklagten durfte das Berufungsgericht die nur pauschal gehaltenen und zu dem Teil sogar nur in einen Beweisantrag gekleideten Behauptungen des Klägers nicht als unstreitig ansehen.
Der Beklagte war Jedenfalls gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zu weiterem Sachvortrag von sich aus nicht verpflichtet, zu demal die Klage gegen ihn vom Landgericht abgewiesen worden war. Das Berufungsgericht hätte vielmehr, wenn ihm die Erwiderung des Beklagten nicht, ausgereicht hätte, gemäß § 139 ZPO dahin wirken müssen, den Sachvortrag zu ergänzen, und ihn gegebenenfalls - wie der Kläger beantragt hatte (GA Bl. 161) - veranlassen müssen, die Bilanzen für die Jahre 1977 und 1978 nebst Gewinn-und Verlustrechnungen sowie den dem Konkursantrag beigefügten Status der V. KG vorzulegen bzw. das Aktenzeichen des Konkursverfahrens anzugeben, was entgegen der Auffassung des Beklagten (GA Bl. 181) zulässig gewesen wäre.
III.
Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil auf gehoben werden, soweit das Berufungsgericht darin den Beklagten zur Zahlung von 57.031,71 DM nebst Zinsen
 
(gegen Abtretung von Ansprüchen aus Eigentumsvorbehalt) und zur Kostentragung verurteilt hat.
Da eine Haftung des Beklagten nur bejaht werden kann, wenn noch weitere tatsächliche Feststellungen getroffen sind, war die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat dabei zugleich über die Kosten der Revision zu befinden.
Dr. Hiddemann	Scheffen	Dr.	Steffen
 Dr. Ankermann
 Dr. Kullmazm