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BGH · VJ ZR 280/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VJ ZR 280/79

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. 1. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte vorgebracht, daß sie die Platten nur vertreibe; es ist unstreitig geworden, daß die Beklagte, (entgegen der Behauptung der Klägerin und der Annahme des Landgerichts) die Platten nicht selbst hergestellt hat; diese stammten vielmehr aus der Produktion der Bj F^HBB-Werke GmbH, die ihre Produkte im wesentlichen über die Beklagte vertreibt. 2. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts verneint das Berufungsgericht, daß die Beklagte der Klägerin zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei. Auch daraus, daß in den von der Beklagten verfaßten Prospekten die Platten als "wetterfest" und als geeignet für Fassadenverkleidungen bezeichnet wurden, lassen sich nach der Meinung des Berufungsgerichts weder deliktische noch vertragliche Schadens ersatzansprüche herleiten, da der Inhalt der Prospekte auf Angaben des Herstellers beruht habe. 1. Das Berufungsgericht hält es für rechtlich grundsätzlich möglich, daß der Klägerin Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB zustehen können. Die Klägerin kann durch die Beschmutzung der Fenster infolge der aus den Asbestzement-Platten herausgelösten Substanzen eine Eigentumsverletzung erlitten haben (vgl. Aber auch insoweit bestehen hier keine Bedenken, da die bebauten Grundstücke bereits vor Anbringung der Platten in mangelfreiem Zustand im Eigentum der Klägerin standen und sich ihr Schaden nicht, auf die Unbrauchbarkeit der Plattenverkleidung beschränkt (vgl. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 39, 366 und im Urteil vom 11. a) 3h Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Vertriebshändler nicht ohne weiteres deliktsrechtlich für alle Schäden aufzukommen hat, die durch von ihm vertriebene Produkte entstehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aus besonderen Gründen Anlaß dazu besteht, weil dem Händler bereits Schadensfälle bei der ProduktVerwendung bekanntgeworden sind, oder die Umstände des Falles eine Überprüfung nahelegen (vgl. aa) Auch dann, wenn zwischen Vertriebshändler und Hersteller enge kapitalmäßige, vor allem rechtliche Verbindungen zwecks gemeinsamer Leitung und Verwaltung (konzernmäßige Verflechtungen) bestehen, verändert sich die Pflichtenstellung des Vertriebshändlers aus § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht. Für die Entscheidung des Rechtsstreits wäre es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (aber auch der Revision) nicht erheblich, wenn die Beklagte etwa als bloß "ausgegliederte Vertriebsgesellschaft" des Plattenherstellers anzusehen wäre, so daß hier nicht erörtert werden muß, wann eine solche "Ausgliederung" vorliegt. Selbst dann, wenn der Hersteller für den Vertrieb seiner Produkte eine ihm gegenüber zwar rechtlich selbständige Gesellschaft gegründet hat, aber ihre sämtlichen Kapitalanteile hält, haftet diese Gesellschaft nicht schon deshalb "wie der Hersteller" selbst. Zivilsenats in BGHZ 67, 359, 363 zitiert) vertretene Ansicht, ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar, weil sich eine derartige Haftung einer bloßen Vertriebsgesellschaft mit der Verletzung von Juni 1977 - VI ZR 247/75 -Autokran - VersR 1977, 839 und das Urteil des OLG Oldenburg in: Schmidt-Salzer, EntscheidungsSammlung Produkthaftung, Bd. II, 1979, Nr. 11.39 /das der Senat nach dem BGH-Entlastungsgesetz mit Beschluß vom 8. Wohl können für eine mit dem Hersteller organisatorisch eng verbundene Vertriebsgesellschaft - auch wenn sie nicht geradezu aus dem Hersteller-Unternehmen "ausgegliedert" ist - öfter als bei einem unabhängigen Vertriebshändler Gefahrabwendungspflichten, wie sie ihm aufgrund "besonderer Umstände" obliegen, entstehen, vor allem dann, wenn Mitglieder ihrer Geschäftsleitung oder andere verfassungsmäßige Vertreter bei dem allgemeinen Erfahrungs- und Meinungsaustausch im Konzern oder sogar aufgrund ihrer Tätigkeit in beiden Unternehmen (Hersteller und Vertreiber) konstruktive Schwächen des von ihnen vertriebenen Produkts oder Unzulänglichkeiten des Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dieser Frage weiter nachzugehen, so daß die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen unbegründet sind. bb) Die Beklagte haftet auch nicht deshalb ”wie der Hersteller”, weil sie in der vorprozessualen Korrespondenz und im ersten Rechtszug sich nicht gegen die Auffassung der Klägerin gewehrt hat, Hersteller der Asbestzement-Platten zu sein. Selbst wenn sie sich, "stellvertretend" für die Herstellerin, all der Kundendienstangelegenheiten angenommen hätte, wäre damit noch nicht ein Übergang der Passivlegitimation auf die Beklagte verbunden gewesen (vgl. b) Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe die ihr selbst obliegenden Vertriebshändlerpflichten nicht verletzt. Das Berufungsgericht geht jedoch - und von der Revision unbeanstandet - davon aus, daß vor dem Verkauf der den Schaden der Klägerin auslösenden Plattenart oder bei vergleichbaren Platten derartige Auswirkungen noch nicht beobachtet worden sind. bb) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß nicht etwa deshalb eine Ersatzpflicht der Beklagten besteht, weil sie unzutreffende Angaben über die Platten gemacht hat. Es mußte nur sichergestellt werden, wie der Sachverständige ausgeführt hat, daß das von den Fassaden ablaufende Regenwasser nicht über die Fensterflächen lief.Die Beklagte hat auch nicht dadurch deliktische Pflichten verletzt, daß sie nicht auf die den Schaden der Klägerin verursachende Eigenschaft der Platten hingewiesen hat. 3. Zutreffend führt das Berufungsgericht schließlich aus, daß die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche auch nicht aus dem zwischen der Bau-Arbeitsgemeinschaft und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über die Platten herleiten kann. Dieser Vertrag konnte keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfalten, da das Innenverhältnis zwischen der Arbeitsgemeinschaft und der Klägerin nicht durch einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für solche Fälle geforderten personenrechtlichen Einschlag gekennzeichnet ist (vgl.

Zitierte Normen: § 823 BGB
HerstellerProduktBerufungsgerichtKlägerinPlatteVertriebsgesellschaftBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 823 De
 Zur Haftung der Vertriebsgesellschaft eines Warenherstellers für die von diesem fehlerhaft hergestellten Produkte.
BGH, Urt.v. 5. Mai 198-) _ VJ ZR 280/79 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 280/79
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Mai 1981
Walz
 JustizhauptSekretär als Urkundsheamter der Geschäftsstelle
& Co. KG,
der Haus- und Boden-Anlagefonds Dr. Adolf ______
6-Städte-FondSjVertreten durch die Haus- und Boden-Anlagefonds Dr. Adolf IjfllüB & Co*> diese vertreten durch die B| Fonds-Verwaltungs-GmbH., PjHBstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die F	Vertriebsgesellschaft	mbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Klaus Ulrich LMM und Wilhelm TflIB, WflHHH#,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres
 und
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin einiger Häuser in Bremen, die sie in den Jahren 1972/73 errichten ließ. Deren Fassaden hat sie mit Asbestzement-ELatten des Fabrikats	t	Marke	"Weiß-FBHB" > auto-
klaviert 8 mm, verkleiden lassen. Diese Platten hatten die zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen, am Bau tätigen Unternehmen bei der Beklagten,der F^BHB-Vertriebs-GmbH in WflHB, gekauft. Im Jahre 1974 zeigten sich auf den Fensterscheiben an den Wetterseiten der Häuser weißliche Beläge, die dadurch entstanden, daß
 
das Niederschlagswasser Substanzen aus den Asbestzement-Platten herauslöste und auf die Fensterscheiben schlemmte.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen durch die Lieferung und Verwendung der Platten bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.
1. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte vorgebracht, daß sie die Platten nur vertreibe; es ist unstreitig geworden, daß die Beklagte, (entgegen der Behauptung der Klägerin und der Annahme des Landgerichts) die Platten nicht selbst hergestellt hat; diese stammten vielmehr aus der Produktion der Bj F^HBB-Werke GmbH, die ihre Produkte im wesentlichen über die Beklagte vertreibt. Die Gesellschafter der Beklagten und der F^MM^Werke sind jedoch identisch.
Die Fulgurit-Werke hatten die Platten unter Beachtung der DIN-Norm 274 entwickelt, in sogenannten Witterungsversuchen für gewisse Zeiträume den verschiedensten Witterungseinflüssen ausgesetzt und anschließend überprüft. Dabei hatten sie allerdings nicht
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geprüft, ob die Platten irgendwelche Stoffe absondern, die sich nachteilig auf benachbarte Baustoffe auswirken konnten.
2. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts verneint das Berufungsgericht, daß die Beklagte der Klägerin zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei. Da sie nicht Hersteller der Platten sei, habe sie diese nicht auf schädliche Wirkungen hin untersuchen und demgemäß auch nicht darlegen und beweisen müssen, daß sie die nachteiligen Eigenschaften der Platten vor deren Verkauf nicht habe erkennen können. Auch daraus, daß in den von der Beklagten verfaßten Prospekten die Platten als "wetterfest" und als geeignet für Fassadenverkleidungen bezeichnet wurden, lassen sich nach der Meinung des Berufungsgerichts weder deliktische noch vertragliche Schadens ersatzansprüche herleiten, da der Inhalt der Prospekte auf Angaben des Herstellers beruht habe.
II.
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.	Das Berufungsgericht hält es für rechtlich grundsätzlich möglich, daß der Klägerin Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB zustehen können. Das ist zutreffend. Die Klägerin kann durch die Beschmutzung der Fenster infolge der aus den Asbestzement-Platten herausgelösten Substanzen eine Eigentumsverletzung erlitten haben (vgl. BGH,Urteil vom 6. November 1963 - V ZR 53/62 - VersR
 
1964, 293, 294). Fraglich könnte im Streitfälle allenfalls sein, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen einem Bauherrn gegen den Lieferanten von Baumaterial, das er in sein Haus eingebaut hat, überhaupt Ansprüche aus Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) wegen der Lieferung mangelhafter Baustoffe zustehen können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1978 - VIII ZR 1/77 NJW 1978, 1051 m.w.Nachw.). Aber auch insoweit bestehen hier keine Bedenken, da die bebauten Grundstücke bereits vor Anbringung der Platten in mangelfreiem Zustand im Eigentum der Klägerin standen und sich ihr Schaden nicht, auf die Unbrauchbarkeit der Plattenverkleidung beschränkt (vgl. BGHZ 39, 366, 367). Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in BGHZ 39, 366 und im Urteil vom 11. Januar 1978 (VIII ZR 1/77 -aaO) zugrundelagen, gleichgültig, ob die Fenster vor oder nach Anbringung der Fassadenverkleidung eingesetzt wurden.
2.	Im Ergebnis mit Recht verneint das Berufungsgericht dennoch eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB.
a) 3h Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Vertriebshändler nicht ohne weiteres deliktsrechtlich für alle Schäden aufzukommen hat, die durch von ihm vertriebene Produkte entstehen.
Denn er ist im allgemeinen nicht verpflichtet, die von ihm zu dem Verkauf angebotenen Produkte darauf zu überprüfen, ob von ihnen Gefahren ausgehen (vgl. auch BGH,Urteil vom
 
 18.Februar 1981 - VIII ZR 14/80 - NJW 1981, 1269, 1270). Etwas anderes gilt nur dann, wenn aus besonderen Gründen Anlaß dazu besteht, weil dem Händler bereits Schadensfälle bei der ProduktVerwendung bekanntgeworden sind, oder die Umstände des Falles eine Überprüfung nahelegen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11.
Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - Klappfahrrad - VersR
1980, 380, 381).
aa) Auch dann, wenn zwischen Vertriebshändler und Hersteller enge kapitalmäßige, vor allem rechtliche Verbindungen zwecks gemeinsamer Leitung und Verwaltung (konzernmäßige Verflechtungen) bestehen, verändert sich die Pflichtenstellung des Vertriebshändlers aus § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht. Für die Entscheidung des Rechtsstreits wäre es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (aber auch der Revision) nicht erheblich, wenn die Beklagte etwa als bloß "ausgegliederte Vertriebsgesellschaft" des Plattenherstellers anzusehen wäre, so daß hier nicht erörtert werden muß, wann eine solche "Ausgliederung" vorliegt.
Selbst dann, wenn der Hersteller für den Vertrieb seiner Produkte eine ihm gegenüber zwar rechtlich selbständige Gesellschaft gegründet hat, aber ihre sämtlichen Kapitalanteile hält, haftet diese Gesellschaft nicht schon deshalb "wie der Hersteller" selbst. Diese vom Berufungsgericht (sowie auch von Palandt/Thoraas seit der 37. Äufl. unter § 823 BGB, Anm, 16 D, c, aa, der dort unter WM 1977, 79, 81 das Urteil des VIII. Zivilsenats in BGHZ 67, 359, 363 zitiert) vertretene Ansicht, ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar, weil sich eine derartige Haftung einer bloßen Vertriebsgesellschaft mit der Verletzung von
 
Verkehrssicherungspflichten, die die Produzentenhaftung auslöst, nicht begründen läßt. Produktfehler oder Produktgefahren können einer Vertriebsgesellschaft, gleich in welcher Weise sie organisiert ist, grundsätzlich nur dann zugerechnet werden, wenn Personen, für die sie deliktsrechtlich einzustehen hat, ihre Verkehrssicherungs-bzw. Organisationspflichten verletzt haben (vgl. dazu auch von Westphalen, BB 1977, 313; vgl. im Ergebnis so schon Senatsurteil vom 14. Juni 1977 - VI ZR 247/75 -Autokran - VersR 1977, 839 und das Urteil des OLG Oldenburg in: Schmidt-Salzer, EntscheidungsSammlung Produkthaftung, Bd. II, 1979, Nr. 11.39 /das der Senat nach dem BGH-Entlastungsgesetz mit Beschluß vom 8. Februar 1977 - VI ZR 86/75 - bestätigt haV). Etwas anderes wollte auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem Urteil BGHZ 67, 359, 363, auf das sich das Oberlandesgericht beruft, nicht zu dem Ausdruck bringen; er läßt nur aus der Sicht der damals zu treffenden Entscheidung offen, ob bei "ausgegliederten Vertriebsge-sellschaften" andere Beweisgrundsätze gelten könnten.
Wohl können für eine mit dem Hersteller organisatorisch eng verbundene Vertriebsgesellschaft - auch wenn sie nicht geradezu aus dem Hersteller-Unternehmen "ausgegliedert" ist - öfter als bei einem unabhängigen Vertriebshändler Gefahrabwendungspflichten, wie sie ihm aufgrund "besonderer Umstände" obliegen, entstehen, vor allem dann, wenn Mitglieder ihrer Geschäftsleitung oder andere verfassungsmäßige Vertreter bei dem allgemeinen Erfahrungs- und Meinungsaustausch im Konzern oder sogar aufgrund ihrer Tätigkeit in beiden Unternehmen (Hersteller und Vertreiber) konstruktive Schwächen des von ihnen vertriebenen Produkts oder Unzulänglichkeiten des
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Fertigungsverfahrens kennen (vgl. Schmidt-Falzer, BB 1979,
 1, 5). Eine solche Vertriebsgesellschaft wird daher z.B. dann, wenn ihr auf diese Weise bekannt wird, daß erforderliche Überprüfungen im Herstellerbetrieb nicht erfolgt sind, selbst entsprechende Prüfungen bzw. Produktkontrollen durchführen müssen (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli I960 - VI ZR 130/59 - Kondenstopf - VersR I960,
855, 856).
Im Streitfälle bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Organe oder verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten aufgrund der rechtlichen und personellen Verflechtungen zwischen dieser und dem Herstellungsbetrieb eine solche Kenntnis bezüglich der Asbestzement-Platten besaßen, selbst wenn - wie die Revision geltend macht - der Geschäftsführer der beklagten Vertriebsgesellschaft zugleich Geschäftsführer der Fulgurit - Werke war. Denn die Produktentwicklung vollzog sich ersichtlich auf einer Ebene, die unterhalb der Geschäftsführung angesiedelt war. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, dieser Frage weiter nachzugehen, so daß die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen unbegründet sind.
bb) Die Beklagte haftet auch nicht deshalb ”wie der Hersteller”, weil sie in der vorprozessualen Korrespondenz und im ersten Rechtszug sich nicht gegen die Auffassung der Klägerin gewehrt hat, Hersteller der Asbestzement-Platten zu sein.
Der Beginn eines Rechtsstreits legt den Parteien regelmäßig keine besonderen Pflichten zu gegenseitiger Rücksichtnahme auf, insbesondere nicht die Pflicht, sofort auf Bedenken gegen die Passivlegitimation hinzuweisen.
 
Lediglich eine fortwirkende vertragliche Treuepflicht kann einem Beklagten gebieten, den Kläger über einen von ihm insoweit veranlaßten Irrtum aufzuklären (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1970 - VI ZR 189/68 - BB 1970, 1026 und vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69 -VersR 1971, 227, 228). Die Beklagte stand jedoch zu der Klägerin in keinen vertraglichen Beziehungen.
Die Beklagte hätte allenfalls dann für Verkehrs-
Herstellers einzustehen, wenn die in der Vorkorrespondenz und vor dem Landgericht dahin auffassen mußte und konnte, sie, die Beklagte, wolle und solle für Rechnung des Herstellerwerkes für dessen Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber den Käufern der Produkte eintreten. Zureichende Anhaltspunkte dafür sind jedoch nicht vorhanden. Selbst wenn sie sich, "stellvertretend" für die Herstellerin, all der Kundendienstangelegenheiten angenommen hätte, wäre damit noch nicht ein Übergang der Passivlegitimation auf die Beklagte verbunden gewesen (vgl. OLG Oldenburg, aaO). Auch das Verhalten der Beklagten im Prozeß spricht nicht für eine Schuldmitübernahme,. zu demal die Klägerin ihr auch die Verletzung spezifischer Vertriebshändlerpflichten vorgeworfen hat, wofür sie - wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt - passiv legitimiert war.
Pflichtverletzungen des Verlm Hcn Klägerin ihr Verhältnis.
b) Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe die ihr selbst obliegenden Vertriebshändlerpflichten nicht verletzt.
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aa) Die Beklagte hat keine Produktbeobachtungspflichten (vgl. dazu Senatsurteil vom 1?. März 1981 - VI ZR 286/78 - Benomyl - demnächst in BGHZ) verletzt. Solche Pflichten können zwar auch rechtlich selbständigen, aber zu dem Konzern des Hersteller-Unternehmens gehörenden Vertriebsgesellschaften obliegen (vgl. Kullmann in dem ergänzbaren Handbuch "Produzentenhaftung", Kennzahl 1520, S. 70). Das Berufungsgericht geht jedoch - und von der Revision unbeanstandet - davon aus, daß vor dem Verkauf der den Schaden der Klägerin auslösenden Plattenart oder bei vergleichbaren Platten derartige Auswirkungen noch nicht beobachtet worden sind.
bb) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß nicht etwa deshalb eine Ersatzpflicht der Beklagten besteht, weil sie unzutreffende Angaben über die Platten gemacht hat. Die Anpreisung in den Prospekten, die Platten seien "wetterfest", konnten nur so verstanden werden, daß sie durch Einwirkungen von Sonne, Regen, Frost usw. nicht verfärben und auch keine Absplitterungen bzw. Risse zeigen (vgl. DIN 275,
 § 4). Trotz ihrer im Streitfälle zur Beschmutzung von Fenstern der Klägerin führenden Eigenschaften blieb ihnen die weitere in den Prospekten der Beklagten angepriesene Eigenschaft erhalten, zur Fassadenverkleidung geeignet zu sein. Es mußte nur sichergestellt werden, wie der Sachverständige ausgeführt hat, daß das von den Fassaden ablaufende Regenwasser nicht über die Fensterflächen lief.
Die Beklagte hat auch nicht dadurch deliktische Pflichten verletzt, daß sie nicht auf die den Schaden der Klägerin verursachende Eigenschaft der Platten hingewiesen hat. Eine solche Pflicht hätte der Beklagten
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als einer Vertriebsgesellschaft nur bei entsprechender Kenntnis dieser Eigenschaften in ihrem Geschäftsbereich entstehen können. Eine solche Kenntnis behauptet aber selbst die Klägerin nicht.
3.	Zutreffend führt das Berufungsgericht schließlich aus, daß die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche auch nicht aus dem zwischen der Bau-Arbeitsgemeinschaft und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über die Platten herleiten kann. Dieser Vertrag konnte keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfalten, da das Innenverhältnis zwischen der Arbeitsgemeinschaft und der Klägerin nicht durch einen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für solche Fälle geforderten personenrechtlichen Einschlag gekennzeichnet ist (vgl. BGHZ 51» 91» 96; 61, 227, 234).
Dr. Weber	Dunz	Dr.	Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann