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BGH · VI ZR 280/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 280/67

Jedoch wird das landgerichtliche Urteil zu Ziff, 2 seiner Formel dahin eingeschränkt, daß die festgestellte Ersatzpflicht des Beklagten nur vorbehaltlich eines Übergangs der Schadensersatzansprüche auf einen Sozialversi cherungsträger besteht. Mit der Klage hat die Klägerin vom Beklagten Ersatz ihres Verdienstausfalls nebst Zinsen für den Zeitraum vom Unfalltage bis zu dem 31« Dezember 1965 begehrt, den sie unter Berücksichtigung der Rentenleistungen der Sozialversicherungsträger auf 5 567?84 DM berechnet» Sie hat ferner die Feststellung erbeten, daß der Beklagte ihr im Rahmen des Straßenverkebrsgesetzes auch den Zukunftsschaden zu ersetzen habe» Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragens Sie sei seit dem Unfalltage berufsunfähig und werde es voraussichtlich auch bleiben» Seit August 1961 sei sie - mit krankheits-bedingten Unterbrechungen - regelmäßig im Kaufhaus Dc«B» tätig gewesen und hätte ohne den Unfall weiter dort arbeiten und an den tariflichen Lohnerhöhungen teilnehmen können» Sie würde dann schon im Jahre 1964 ein monatliches Einkommen von netto 300 LM erzielt haben. Der Beklagte bittet um Abweisung der Klage, Er hat geltend gemachts Es könne nicht davon ausgegangen v/er den, daß die Klägerin in den Jahren nach 1963 mehr verdient hätte als vorher; keineswegs habe sie eine Eauerbeschäftigung innegehabt; sie habe auch nicht regelmäßig gearbeitet, wie der Umstand zeige, daß sie 1962 bis 1963 insgesamt über vier Monate krank gewesen sei. Zudem sei die gesetzliche Höchsthaftungssumme von 50,000 EM bereits -zugunsten der Sozialversieherungsträger ausgeschöpft, Eine Erhöhung komme nicht in Betracht, Artikel 2 des Gesetzes vom 15o September 1965 sei wegen der angeordneten Rückwirkung verfassungswidrig. Bern ist die Klägerin entgegengetreten, Eas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4 791,03 EM nebst Zinsen verurteilt und dem Fest-stellungsbegchren stattgegeben. 1, Zv/isehen den Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte der Klägerin nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu dem Schadensersatz verpflichte isto Das Landgericht geht unangefochten davon aus, daß Leistungen der Sozialversicherungsträger (SVT) in Höhe von 52»851,96 DM den zur Unfallzeit nach § 12 StVG maßgehenden Höchstbetrag von 50»000 DM übersteigen» Legt man mit der herrschenden Auffassung der Beurteilung zugrunde, daß den SVT ein Vorrecht gegenüber der bei ihnen versicherten Klägerin zusteht (fjog. 2» Das Landgericht vernoint jedoch entgegen der herrschenden Auffassung ein QuotenVorrecht der SVT und bejaht ein solches der Klägerin, die vorab ihren nicht gedeckten Schaden im Rahmen des § 12 StVG geltend machen könne» So gelangt es zur Zuerkennung eines - aus anderen Gründen gekürzten - Betrages von 4 791,03 DM nebst Zinsen und hinsichtlich des der Klägerin nach dem 31. der bisherige Höchstbetrag von 50,000 DH für den vollen Zukunftsschaden der Klägerin - in erster Linie eine monatliche Rente von 500 IM der hinter dein I^est-steilungsbegehren steht, nicht ausreicht, Bei der Schadensberechnung legt es aufgrund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15o September 1965 (BGBl I 1562) die neuen Höchstsätze zugrunde. 1, Folgt man dem Landgericht in der Anwendung des Art, 2 des genannten Gesetzes, gegen dessen Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen (vgl* BGH Urteil vom 24» November 1959 - VI ZR 221/58 = LM VerkehrsmaßnahmcG Nr. 2 = YersR I960, 151)? Die Erhöhung erachtet das Landgericht für den Beklagten als zu demutbar, weil er haftpflichtversichert sei und sein Pflichtversicherer auch den durch das schuldhafte Verhalten des Fahrers entstandenen Schaden decken müßte, wenn der Klägerin dessen Erben bekannt wären. die das Landgericht unangefochten der Korrespondenz entnimmt, erachtet es zutreffend die Verjährung während eines Zeitraumes von einem Jahr sichen Monaten und dreizehn Tagen als gehemmt, so daß die Zwei Jahresfrist des § 14 Abs. 1 StVG - auch ohne die Vergünstigung des § 261 h Abs, 3 ZPO - noch nicht abgelaufen war. 4« Sonach ist im Rahmen des rechtsfehlerfrei erhöhten Höchstbetrages die vom Landgericht aufgev/orfene Präge des Quotenvorrechts der SVT für den bezifferten Klageanspruch ohne rechtlichen Belang. Pür den Peststellungsausspruch gewinnt sie nur Bedeutung für die Präge, ob ihm der Vorbehalt des Übergangs auf SVT beizufügen ist. l', Der Gleichhcitssatz, der in Art, 3 Abs. 1 GG als Grundrecht des Einzelnen garantiert ist, darüber hinaus aber als selbstverständlicher ungeschriebener Verfassungsgrundsatz gilt (BVerfGE 6, 91)9 bindet nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Reclte-enwendung (BVerfGE 9j 147» 149) und die Rechtsprechung (vgl, Leibholz/Rinck GG Art«, 3 Bern«, 18 m.w.N.). bisherigen ständigen Gerichtsgebrauch sei in der Sache nicht mehr gerechtfertigt und sollte im Zuge <hr Fortentwicklung des Rechts auf vergleichbaren Gebieten zugunsten eines Vorrechts des Geschädigten aufgegeben werden, kann man im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht sagen, die Unsachlichkeit der bisherigen Gesetzesauslegung sei evident und willkürlich (vgl. und des Beamten- und Versorgungsrechts (BGHZ 22, 136) die früher dort vertretene Auffassung eines Vorrechts des Versicherer,s/Bienstherrn unter allgemeiner Billigung .aufgegeben hat, ist jetzt die Frage aufgeworfen, ob aus gleichen oder ähnlichen Erwägungen entgegen einer jahrzehntelangen Hechtsübung auch das sogenannte Quotenvorrecht der SVI (vgl» § 1542 RVO; Sieg JUS 1968 So 357 I) zu verneinen ist. Zudem verlangt man zur Verbindlichkeit, daß es durch eine weitere Präzisierung des Gesetzgebers justiziabel gemacht ist (Leibholz a.a.O.S. 37)» Selbst wenn soziale Gesichtspunkte für eine Angleichung der Auslegung des § 1542 RVO an die des § 67 Abs. 1 VVG sprechen sollten - was hier dahingestellt sei - (vgl. dazu: Sieg a.a.O.S. 357 unter II 4 und 5), würde daraus noch nicht folgen, daß die bisherige Auslegung wegen Verstosoes gegen Art. 20 Abs. 1 GG vei’fassungs-widz’ig wäre. In der Sache ist allerdings nicht zu verkennen, daß andere gewichtige Gründe gegen die Auslegung des § 1542 RVO sprechen, wie sie der ständige Gerichtsgebrauc und wohl auch die Mehrheit des Schrifttums vertritt. Bereits in seiner Entscheidung vom 28„ Februar 1961 (VI ZR 114/60 = VersR 1961, 628 vor Hr. 3) hat der erkennende Senat de lege ferenda darauf hingewiesen, daß mit beachtlichen Gründen der Versagung des Quotenvorrechts der SVT das Wort geredet werde» Unterdessen haben diese Stimmen und das Gewicht ihrer Gründe weiter zugenommen (vgl» insbesondere Marschall von Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrecht 1967, insbesondere S» 262 ff dort weitere Nachweise S» 267 ff; Weitnauer DB 1968, 879* 881; Sieg a»a»0»; vgl» jetzt auch? Marschall von Bieberstein a»a.O» 26'2 ff, 205 ff)» Soll der Haftpflichtige durch die Leistung des Dritten nicht entlastet, der Verletzte aber auch nicht bereichert werden, dann wird der Regreß des Drittleistenden -durch gesetzlich bestimmten Übergang der Schadensersatz-ansprüche oder durch Gewährung eines Anspruchs auf deren Abtretung - zugelas3en» Schwierigkeiten entstehen nicht, solange Drittloistung und geschuldeter Schadensersatz jeweils für sich allein den entstandenen Schaden auszugleichen vermögen. Entweder läßt man auf den Drittleistenden auch bei solcher Gestaltung die Schadensersatzforderung im Umfange seiner Leistungen übergehen und gewährt ihm damit den vollen Regreß (Quotenvorrecht • im Privatversicherungsrecht als "absolute Theorie" ,bezeichnet) ^ oder verteilt den infolge der beschränkten Haftung des Schädigers entstehenden Ausfall nach Anteilen ("relative Theorie") oder begrenzt schließlich Übergang und Regreß des Drittleistenden auf den Betrag, der zur vollen Deckung des Schadens des Verletzten nicht mehr erforderlich ist ("Differenz-theorie"; Quotenvorrecht des Verletzten)„ Ersatz seines ganzen Schadens erhält der Verletzte somit nur bei Beschränkung des Regreßrechts des Drittleistenden» 136 - Differenztheorie), Dagegen ist der Bundesgerichtshof im Bereich des Sozialversicherungsrechts ( § 1542 RVO usv/o) bisher bei der Anerkennung eines Quotenvorrechts des SVT verblieben (absolute Theorie), Nur in gewisser Weise ist der allgemeine Wortlaut durch die Beschränkung auf kongruente Ersatzansprüche eingeschränkt worden (Ilarschall von Bieberstein aoac0, 268 ff), RGZ 1489 199 20/21)o So hat man denn auch überwiegend auf den Wortlaut dieser Bestimmung Zur Begründung des QuotenVorrechts der SVT abgestellt (vglo im einzelnen; Marschall von Bieberstein a.a.O,. Sieg a.a.O.Sc 358), § 67 Absc 1 Satz 1 VVG und § 87a BBG v/eisen die gleiche weitgehende Wortfassung auf5 trotzdem ist unterdessen^ in beiden Bällen, wie bereits erwähnt, anerkannt, daß die Schadensersatzforderung bei beschränkter Haftung des Pflichtigen nur soweit auf den Brittleistenden übergeht, als der Verletzte ohne solchen Übergang bereichert würde, also mehr als den vollen Ersatz seines Schadens erhielte (vgl» BGHZ 13, 28; 22, 136). auf den Dritten üb er gegangenen und dem beim Alt-gläubiger verbliebenen Teil der Forderung, Diese Normen haben stete nur die Bedeutung, daß dem alten Gläubiger, dem ein Teil der Forderung verblieben ist, bei der Befriedigung der Vorrang gewährt v/ird (BGHZ 13, 28, 31 m.WoNo)« Es v/ird in dem Fall, daß das Vermögen des Schädigers zur Befriedigung des Alt- und des Neugläubigers nicht ausreicht, ein Vorrecht bei der Vollstreckung gewährt (BGHZ 13, 28, 31; vgl, auch BGHZ 22, 136, 140; vgl, Marschall von Bieberstein a»a»Ot So 263 N. 273; Sieg a.a.O« So 358 II 1 und No 9)* Bei der hier zu beurteilenden Fallgruppe ist aber die Schadensersatzpflicht des Schädigers nicht genügend hoch, um Verletzten und Dritten (SVT) voll zu entschädigen« Auch die Erwägung, § 67 Abs« 1 Satz 2 VVG sowie § 87 a BBG gäben immerhin als Parallelv/ertung des Gesetzgebers einen Hinweis auch für die Frage des Forderungsübergangs (vgl« zu § 139 DBG, § 168 BBG; BGHZ 22, 136, 140), der in § 1542 RVO eben fehle, hält einer erneuten Prüfung nicht stand.Es ist anerkannten Rechts, daß überall dort,wo kraft Gesetzes nur der Teil eines Anspruchs auf einen neuen Gläubiger übergeht, dem Altgläubiger für den ihm verbliebenen Teil der Vorrang zusteht (vgl. § 67 Abs« 1 Satz 2 VVG und § 87 a Satz 2 BBG normieren somit nur einen allgemeingültigen Grundsatz, der auch bei Fehlen dieser Bestimmung Geltungskraft hätte (Sieg a.a.Oc Sc 559; Marschall von Bieberstein a.a^O- Se 265 zu IR. Itf übrigen hat man mit Hecht darauf hingev/iesen, daß in den beiden erwähnten Pallgruppen trotz der Vorrangregelurig in derB3friedigung früher ein Quotenvorrecht des Dritten (Privatversicherers/Dienstherrn) angenommen, diese zusätzliche Regelung also nicht als entscheidendes Hindernis betrachtet wurde (Harschall von Bieberstein aoUoO. Der Wortlaut des § 1542 RVO gibt somit letztlich nichts Entscheidendes her.Das wird dadurch bestätigt, daß I-Iodoll'- "...der Vorschriften zur Legalsession, wie ihre Motive ergeben (vglo Marschall von Bieberstein a.a.O« So 275 III No 80; über die Vorläufer und Entstehungsgeschichte des § 1542 RVO vgloS SD 148 ff), der Fall v/ar, in dem. b) Entscheidend für die Auslegung ist der Zweck des gesetzlich angeordneten Forderungsübergangs nach § 1542 RVO, insbesondere im Vergleich zu den Legalzessionen des § 67 VVG und § 87 a BBG« Der Sinn eines solchen Versicherungsvertrages ist dort dahin gekennzei chnet, dem Versicherungsnehmer den Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf andere Ersatzmöglichkeiten zu ersetzen ( a.a.Oo S. Marschall von Bieberstein a.a.O.S. 150/160); er soll aber nicht darüber hinaus dem Interesse des Versicherers dienen, der sein Entgelt für seine Leistung bereits in Gestalt der Versicherungsprämien erhalten hat (BGH a.a.Oo). Reinhardt/Schultz JUS 1961, 2, 5)» Zudem würde eine solche Begründung nicht die Pallgruppe treffen, bei denen die Ersatzpflicht des Schädigers - wie hier -cürch einen Höchstbetrag eingeschränkt ist (vgl. Allerdings könnte dieser Gesichtspunkt nur dann eine Differenzierung gegenüber § 67 VVG rechtfertigen, v/enn die - unterschiedlichen - Zuschüsse im wesentlichen im Hinblick auf das Versicherungsprinzip (Deckung) erforderlich sind und nicht dem Ausgleich versicherungsfremder, den Versicherungsträgern gesetzlich aufgebürdeter Lasten dienen (vgl. Sieg a.a.O.So 359 zu II 3)» Das dem Senat hierzu vorliegende und zugängliche Material läßt eine Beurteilung dieserPrage nicht mit der Sicherheit zu, die zur Änderung der bisherigen jahrzehntelangen Auslegung des § 1542 RVO erforderlich wäre. Unter solchen Umständen sieht sich der Senat in diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, unter Änderung des ständigen Gerichtsgehrauchs die Auslegung des § 1542 RVO an die des § 67 VVG anzugleichen„ Das gilt umso mehr, als eine Klarstellung der hier anstehenden Präge z.Zt. im Gesetzgebungswege im Zuge einer Reform des 5. Solche hier nicht einfachen Übergangsfragen könnten bei Änderung der jahrzehntelangen Übung durch die Rechtsprechung nach der Auffassung im deutschen Rechtskreis (Rückwirkung) nur unvollkommen und mit schwer abzuschätzenden wirtschaftlichen Folgen für die SVT berücksichtigt werden.

Zitierte Normen: § 12 StVG Art. 3 GG § 254 BGB § 67 VVG § 139 BBG § 254 BGB § 12 StVG § 67 VVG § 97 ZPO
RVOLandgerichtKlägerinSchadenSVTBGHZ

Volltext der Entscheidung

2138 088
I'i'achrjchlagewerks ja BG-HZj__________________nein
RVO § 1542
Die Anerkennung des sog„ Quotenvorreehts der Sozialversicherungsträger ist nicht verfassungsv/idrig«
BGH, Urto Vo 29o Oktober 1968 - VI ZR 280/67 - LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
7,R 280/67^	URTEIL	Verkündet	am
29	o Oktober 1968 Kriegl, Justiz-haup t s ekr e tä r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 des Papi täns Charles Henry L flBP,
BflBI V ($ MiSHfeveg 9,
- Prozeßbevollmächtigter;
Streithelferin des Beklagten;
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt
 Landesversicherungsanstalt B<
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br»
gegen
 Prau Hedwig FJflB geb« MtBBE?
(SpflHB),	Weg
 Klägerin und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br*
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24« September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Br«, Bode, Br«, Weher, Br, Nüßgens und Sonnabend
 für Hecht erkannt;
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 17o Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26o Oktober 1967 wird zurückgewiesen«,
Jedoch wird das landgerichtliche Urteil zu Ziff, 2 seiner Formel dahin eingeschränkt, daß die festgestellte Ersatzpflicht des Beklagten nur vorbehaltlich eines Übergangs der Schadensersatzansprüche auf einen Sozialversi cherungsträger besteht.
Bio Kosten der Revision werden dem Beklagten, die durch die Streithilfe verursachten Kosten der Streitholferin auferlegt«
Von Rechts wegen Tatbestand;
Bor britische Sergeant James TflBP fuhr am 1963 mit dem Personenkraftwagen des Beklagten in B Sp^HP auf die Kreuzung K^BIPstraße/BrSHPHHB BaflP in betrunkenem Zustand bei rotem Ampellicht; dort stieß er mit einem anderen Pkw zusammen, Bie Klägerin, die zu dieser Zeit auf dem Wege zur Arbeitsstätte die Straßenkreuzung beging, wurde von den schleudernden Fahrzeugen zu Boden gerissen und schwer verletzt, Sergeant	ist	an	den	Folgen	seiner Unfsilver-
letzungen verstorben.
 
Die Klägerin erlitt eine Kopfplatzwunde mit Gehirnerschütterung und einen komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels. Wegen der Unfallverletzungen war sie vom Unfalltage bis zu dem 21. Dezember 19635 vom 27o April 1964 bis 30. September 1964 und vom 3. Februar 1967 bis 13. Harz 1967 in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Bruchstelle des Unterschenkels wurde genagelt; später wurde die Wunde zweimal zur Entfernung von abgestorbenen Knochentcilen operiert.
Der Beinbruch ist nicht folgenlos geheilt; die Klägerin leidet an einer chronischen Knochenmarkentzündung, einer Versteifung des rechten Kniegelenks und Bewegungs-einschränkung im Knöchel- und Sprunggelenk. Sie ist stark gehbehindert und trägt beim Gehen einen sogenannt en Walkhülsenapparat.
Die Klägerin war seit 1961 im Kaufhaus DeBBHP SpBHB als Putzfrau tätig; seit dem Unfalltage hat sie nicht mehr gearbeitet. Sie erhält von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel mit Wirkung vom 1, März 1965 eine Berufsunfähigkeitsrente von z.Zt. 147,70 DH monatlich; vom 1. Oktober 1964 bis 1. März 1966 hat sie ferner eine monatliche Rente der LVA Berlin in Höhe von zuletzt 20,60 DM erhalten.
Die Sozialversicherungsträger haben bisher neben den Rentenleistungen zur Heilbehandlung der Klägerin aufgewendet:
Die AOK B^BB	1	907,76	DM
die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandels
 bis zu dem 30o September 1964	17.068,60	DM
bis zu dem 30. April 1966 weitere	3	965,20	IM.
 
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Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat der Berufs-genossenschaft für den Einzelhandel die auf gewendeten Leistungen erstattet; er hat ferner im Oktober 1964 1 000,00 DM an die Klägerin gezahlt»
Mit der Klage hat die Klägerin vom Beklagten Ersatz ihres Verdienstausfalls nebst Zinsen für den Zeitraum vom Unfalltage bis zu dem 31« Dezember 1965 begehrt, den sie unter Berücksichtigung der Rentenleistungen der Sozialversicherungsträger auf 5 567?84 DM berechnet» Sie hat ferner die Feststellung erbeten, daß der Beklagte ihr im Rahmen des Straßenverkebrsgesetzes auch den Zukunftsschaden zu ersetzen habe» Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragens Sie sei seit dem Unfalltage berufsunfähig und werde es voraussichtlich auch bleiben» Seit August 1961 sei sie - mit krankheits-bedingten Unterbrechungen - regelmäßig im Kaufhaus Dc«B» tätig gewesen und hätte ohne den Unfall weiter dort arbeiten und an den tariflichen Lohnerhöhungen teilnehmen können» Sie würde dann schon im Jahre 1964 ein monatliches Einkommen von netto 300 LM erzielt haben.
Die Klägerin meint, für den Fall, daß durch die Leistungen der Sozialversicherungsträger die Höchst-haftungssumme von 50.000 DM des § 12 StVG a»F» bereits erschöpft sei, müsse diese gern» Art» 2 des Gesetzes vom 15- Dezember 1965 erhöht werden» Das erfordere die Billigkeit; sie könne nämlich ihre Ansprüche gegen den verstorbenen Fahrer	nicht durchsetzen, dessen
 Erben unbekannt und nicht zu ermitteln seien» Daher könne sie insbesondere ihren hohen Schmerzensgeldanspruch nicht verwirklichen. Da der Haftpflichtversicherer des Beklagten von der Zahlung des erheblichen
 
Schmerzensgeldes mehr oder weniger zufällig freigestellt sei, werde er durch eine Erhöhung der Höchst-haftungssumme nicht unzu demutbar schlechter gestellt.
Der Beklagte bittet um Abweisung der Klage,
 Er hat geltend gemachts Es könne nicht davon ausgegangen v/er den, daß die Klägerin in den Jahren nach 1963 mehr verdient hätte als vorher; keineswegs habe sie eine Eauerbeschäftigung innegehabt; sie habe auch nicht regelmäßig gearbeitet, wie der Umstand zeige, daß sie 1962 bis 1963 insgesamt über vier Monate krank gewesen sei. Zudem sei die gesetzliche Höchsthaftungssumme von 50,000 EM bereits -zugunsten der Sozialversieherungsträger ausgeschöpft, Eine Erhöhung komme nicht in Betracht, Artikel 2 des Gesetzes vom 15o September 1965 sei wegen der angeordneten Rückwirkung verfassungswidrig. Im übrigen entspreche eine Erhöhung im vorliegenden Falle nicht der Billigkeit,
 Schließlich hat der Beklagte Verjährung geltend gemacht. Bern ist die Klägerin entgegengetreten,
 Eas Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4 791,03 EM nebst Zinsen verurteilt und dem Fest-stellungsbegchren stattgegeben. Mit der Sprungrevision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, Im Revisionsverfahren ist die Streithelferin dem Beklagten beigetreten.
Entscheidungsgründe i
A.
1,	Zv/isehen den Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte der Klägerin nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu dem Schadensersatz verpflichte isto Das Landgericht geht unangefochten davon aus, daß Leistungen der Sozialversicherungsträger (SVT) in Höhe von 52»851,96 DM den zur Unfallzeit nach § 12 StVG maßgehenden Höchstbetrag von 50»000 DM übersteigen» Legt man mit der herrschenden Auffassung der Beurteilung zugrunde, daß den SVT ein Vorrecht gegenüber der bei ihnen versicherten Klägerin zusteht (fjog. uQoutcnvorrechtw), so wäre die Klage, wie das Landgericht zutreffend auoführt, - vorbehaltlich einer Erhöhung des Haftungshöchstbetrageo - schon deshalb unbegründet»
2» Das Landgericht vernoint jedoch entgegen der herrschenden Auffassung ein QuotenVorrecht der SVT und bejaht ein solches der Klägerin, die vorab ihren nicht gedeckten Schaden im Rahmen des § 12 StVG geltend machen könne» So gelangt es zur Zuerkennung eines - aus anderen Gründen gekürzten - Betrages von 4 791,03 DM nebst Zinsen und hinsichtlich des der Klägerin nach dem 31. Dezember 19&5 entstandenen Schadens zur begehrten Feststellung ohne Vorbehalt eines Übergangs auf Sozial ver si ch erungsträger»
3o	Unwidersprochen geht das Landgei'icht davon aus, daß auch bei Bejahung eines Vorrechts der Klägerin
 
der bisherige Höchstbetrag von 50,000 DH für den vollen Zukunftsschaden der Klägerin - in erster Linie eine monatliche Rente von 500 IM der hinter dein I^est-steilungsbegehren steht, nicht ausreicht, Bei der Schadensberechnung legt es aufgrund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 15o September 1965 (BGBl I 1562) die neuen Höchstsätze zugrunde.
Bo
1, Folgt man dem Landgericht in der Anwendung des Art, 2 des genannten Gesetzes, gegen dessen Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen (vgl* BGH Urteil vom 24» November 1959 - VI ZR 221/58 = LM VerkehrsmaßnahmcG Nr. 2 = YersR I960, 151)? dann hält sich auch bei Bejahung eines QuotenVorrechts der SVT der Zahlungsanspruch im Rahmen dieses Höchstbetrages. Line zeitliche Schranke für die Erhöhung ist nach Art, 7 des sog, Maßnahmegesotzes vom 16. Juli 1957 (BGBl I 710), der nach Art. 2 Abs. 2 des Ges. vom 15<> September 1965 im übrigen anzuwenden ist, nur für Schadensersatz gezogen, der durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten ist; eine solche Erhöhung ist nur zulässig für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Oktober 1965) fälligen Rentenbeträge. Solche stehen aber hier für die Zeit vor diesem Zeitpunkt nicht in Frage. Die Klägerin hat den Schaden, den sie nach ihrer Wahl für die Vergangenheit als Kapital oder Rentonleistungen in Anspruch nehmen konnte (BGH Urteil vom 17«. März 1964 - VI ZR 15/65 = LM § 15 StVG Hr. 1 m.w.N.), schließlich bis zu dem
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31	= Dezember 1965 als Kapital gefordert» Hiervon geht auch das landgerichtliche Urteil ohne V/idersprueh der Klägerin aus.
2,	Das Landgericht weist zur Rechtfertigung der
 für die Anwendung der neuen llöchstbeträge erforderlichen Billigkeitsgründe zugunsten der Klägerin auf ihren Dauer schaden, ihre v/irtschaf tlichen Verhältnisse und den Umstand hin, daß sie ihren Anspruch auf Schmerzensgeld nicht unbeträchtlicher Höhe gegen die unbekannten und von ihr praktisch nicht zu ermittelnden Erben des schuldigen Fahrers T^p, wofür der Haftpflichtversicherer des Beklagten hätte einstehen müssen, nicht durchzusetzen vermag. Die Erhöhung erachtet das Landgericht für den Beklagten als zu demutbar, weil er haftpflichtversichert sei und sein Pflichtversicherer auch den durch das schuldhafte Verhalten des Fahrers entstandenen Schaden decken müßte, wenn der Klägerin dessen Erben bekannt wären.
Hiermit hat das Landgericht die Fragen der Billigkeit und Zumutbarkeit berücksichtigt. Jedenfalls lassen die Erwägungen des Tatrichters insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.
3.	Eine Verjährung der Klageansprüche verneint das Landgericht ohne Rechtsirrtum. Der bezifferte Anspruch wurde mit der am 15- September 1965 zugestellten Klage, das Feststellungsbegehren mit einem am 13. Oktober 1966 zugestelltem Schriftsatz geltend gemacht. Der Zeitraum zwischen dem Unfalltag und dem des 13<> Oktober 1966 betrug somit.3 Jahre 6 Monate und 21 Tage» Wegen schwebender Verhandlungen zwischen dem 27o Mai 1963 und
 
und dem 9- Januar 1965? die das Landgericht unangefochten der Korrespondenz entnimmt, erachtet es zutreffend die Verjährung während eines Zeitraumes von einem Jahr sichen Monaten und dreizehn Tagen als gehemmt, so daß die Zwei Jahresfrist des § 14 Abs. 1 StVG - auch ohne die Vergünstigung des § 261 h Abs, 3 ZPO - noch nicht abgelaufen war.
Pie Zweifel der Revision verkennen Y/ortlaut und Sinn des § 14 Abo» 2 StVG, wonach die Verjährung gehemmt ist, wenn zv;ischen dem Ersatzpflichtigen und Ersatzberechtigten Verhandlungen Uber den zu leistenden Schadensersatz, d.h, ein Meinungsaustausch über eine Entschädigung (Ploegol/Hartung/Jagusch, Straßen-verkehrsrecht 18. Aufl, § 14 StVG Bern. 4) schweben,
4« Sonach ist im Rahmen des rechtsfehlerfrei erhöhten Höchstbetrages die vom Landgericht aufgev/orfene Präge des Quotenvorrechts der SVT für den bezifferten Klageanspruch ohne rechtlichen Belang. Pür den Peststellungsausspruch gewinnt sie nur Bedeutung für die Präge, ob ihm der Vorbehalt des Übergangs auf SVT beizufügen ist.
Co
 In der Verneinung eines Quo ten vor r e ch t s, zugunsten der SVT vermag der Senat dem Landgericht nicht zu folgen,
I, Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Bejahung eines Quotenvorrechts zugunsten der SVT keine durchgreifenden y er f a ssungsfGeht11ch en Bedenken entgegen.
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dl-
l', Der Gleichhcitssatz, der in Art, 3 Abs. 1 GG als Grundrecht des Einzelnen garantiert ist, darüber hinaus aber als selbstverständlicher ungeschriebener Verfassungsgrundsatz gilt (BVerfGE 6, 91)9 bindet nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Reclte-enwendung (BVerfGE 9j 147» 149) und die Rechtsprechung (vgl, Leibholz/Rinck GG Art«, 3 Bern«, 18 m.w.N.). Er enthält das allgemeine Gebot, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 135 f). Anerkanntermaßen kann seine Verletzung nur dann bejaht werden, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung (oder Gleichbehandlung) nicht findet, wenn die Auslegung als völlig willkürlich bezeichnet werden muß ("V/illkürverbot", BVerfGE 9, 337; Leibholz/Rinck a.a.O, Art. 3 Bern«, 1 m.w.N.). Davon kann hier aber keine Rede sein. Selbst wenn man der Auffassung ist, die Bejahung eines Quotenvorrechts der SVT entsprechend dem. bisherigen ständigen Gerichtsgebrauch sei in der Sache nicht mehr gerechtfertigt und sollte im Zuge <hr Fortentwicklung des Rechts auf vergleichbaren Gebieten zugunsten eines Vorrechts des Geschädigten aufgegeben werden, kann man im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht sagen, die Unsachlichkeit der bisherigen Gesetzesauslegung sei evident und willkürlich (vgl. Leibholz/Rinck a.a.O.
 Art. 3 Bern. 9). Das gilt im besonderen Maße deshalb, weil sich die Frage im Zuge der Fortentwicklung eines bestimmten Rechtsgebietes durch die Judikatur stellt (vgl. BVerfGE 18, 239 f.; Leibholz/Rinck a.a.O. Art. 3 Bern. 18\. Nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung im Bereich des PrivatVersicherungsrechts (BGHZ 13, 28)
11
und des Beamten- und Versorgungsrechts (BGHZ 22, 136) die früher dort vertretene Auffassung eines Vorrechts des Versicherer,s/Bienstherrn unter allgemeiner Billigung .aufgegeben hat, ist jetzt die Frage aufgeworfen, ob aus gleichen oder ähnlichen Erwägungen entgegen einer jahrzehntelangen Hechtsübung auch das sogenannte Quotenvorrecht der SVI (vgl» § 1542 RVO; Sieg JUS 1968 So 357 I) zu verneinen ist.
2. Ebensowenig kann in der bisherigen Auslegung des § 1542 RVO ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs, 1 GG ausgedrückte Bekenntnis zur Sozialstaatlichkeit erblickt werden. Wenn es auch ein wichtiges Mittel der Gesetzesauslegung darctellt (vgl. Wernicke, Bonner Kommentar Art. 20 Ben. II 1 d; Leibholz ins Hueck/ Leibholz, Zvei Vorträge zu dem Arbeitsrecht I960 S. 37/38 m.w.Ho), so enthält das Bekenntnis zu dem sozialen Rechtsstaat kein konkretes Verfassungsprogramm für bestimmte Forderungen (vgl. W. Weber ins Der Staat, Jahrgang 1965 S. 409? 416, 417 ff ni.v/oN,). Zudem verlangt man zur Verbindlichkeit, daß es durch eine weitere Präzisierung des Gesetzgebers justiziabel gemacht ist (Leibholz a.a.O. S. 37)» Selbst wenn soziale Gesichtspunkte für eine Angleichung der Auslegung des § 1542 RVO an die des § 67 Abs. 1 VVG sprechen sollten - was hier dahingestellt sei - (vgl. dazu: Sieg a.a.O. S. 357 unter II 4 und 5), würde daraus noch nicht folgen, daß die bisherige Auslegung wegen Verstosoes gegen Art. 20 Abs. 1 GG vei’fassungs-widz’ig wäre.
II. In der Sache ist allerdings nicht zu verkennen, daß andere gewichtige Gründe gegen die Auslegung des § 1542 RVO sprechen, wie sie der ständige Gerichtsgebrauc
 und wohl auch die Mehrheit des Schrifttums vertritt. Bereits in seiner Entscheidung vom 28„ Februar 1961 (VI ZR 114/60 = VersR 1961, 628 vor Hr. 3) hat der erkennende Senat de lege ferenda darauf hingewiesen, daß mit beachtlichen Gründen der Versagung des Quotenvorrechts der SVT das Wort geredet werde» Unterdessen haben diese Stimmen und das Gewicht ihrer Gründe weiter zugenommen (vgl» insbesondere Marschall von Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrecht 1967, insbesondere S» 262 ff dort weitere Nachweise S» 267 ff; Weitnauer DB 1968, 879* 881; Sieg a»a»0»; vgl» jetzt auch? SchweizcBG Urteil vom 11o Oktober 1967 BGE 93 II 407 zit» n»VersR 1968 Beilage Ausland S» 61)»
1» Wenn im Verhältnis zwischen Haftpflichtigem, Verletztem und Drittle!stendem die Rechtsordnung letzterem ein Rückgriffsrecht gewährt, so liegt dem eine bestimmte Wertung dieses DreiecfcsT/erhältnisses zugrunde (vgl» BGHZ /GrSZ7 9, 179, 186; vgl» im einzelnen? Marschall von Bieberstein a»a.O» 26'2 ff, 205 ff)» Soll der Haftpflichtige durch die Leistung des Dritten nicht entlastet, der Verletzte aber auch nicht bereichert werden, dann wird der Regreß des Drittleistenden -durch gesetzlich bestimmten Übergang der Schadensersatz-ansprüche oder durch Gewährung eines Anspruchs auf deren Abtretung - zugelas3en» Schwierigkeiten entstehen nicht, solange Drittloistung und geschuldeter Schadensersatz jeweils für sich allein den entstandenen Schaden auszugleichen vermögen. Das ist aber anders, wenn weder Drittleistung noch geschuldeter Schadensersatz (z»B. wie hier, wogen Haftung nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen oder wegen Minderung nach § 254 BGB) ausreichen0 Drei mögliche Lösungen dieses Konflikts werden erörtert?
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Entweder läßt man auf den Drittleistenden auch bei solcher Gestaltung die Schadensersatzforderung im Umfange seiner Leistungen übergehen und gewährt ihm damit den vollen Regreß (Quotenvorrecht • im Privatversicherungsrecht als "absolute Theorie" ,bezeichnet) ^ oder verteilt den infolge der beschränkten Haftung des Schädigers entstehenden Ausfall nach Anteilen ("relative Theorie") oder begrenzt schließlich Übergang und Regreß des Drittleistenden auf den Betrag, der zur vollen Deckung des Schadens des Verletzten nicht mehr erforderlich ist ("Differenz-theorie"; Quotenvorrecht des Verletzten)„ Ersatz seines ganzen Schadens erhält der Verletzte somit nur bei Beschränkung des Regreßrechts des Drittleistenden»
2o Unterdessen wird in der hochstrichterlichen Rechtsprechung unter Anerkennung des Schrifttums im Privatversicherungsrecht ( § 67 VVG) sowie im Beamtenrecht ( § 87 a BBG) ein Quotenvorrecht des Versicherers sowie des Dienstherrn verneint und ein Vorrecht des Versicherten sowie dos Beamten bejaht (BGHZ 13? 28;
 22? 136 - Differenztheorie), Dagegen ist der Bundesgerichtshof im Bereich des Sozialversicherungsrechts ( § 1542 RVO usv/o) bisher bei der Anerkennung eines Quotenvorrechts des SVT verblieben (absolute Theorie), Nur in gewisser Weise ist der allgemeine Wortlaut durch die Beschränkung auf kongruente Ersatzansprüche eingeschränkt worden (Ilarschall von Bieberstein aoac0, 268 ff),
a)	Es ist nicht zu verkennen, daß die weite und insoweit uneingeschränkte Pnssung_de	1542_R.VO zu-
nächst für die Auffassung spricht, der Anspruch des
 Geschädigten gehe in derselben Höhe, v/ie de3? Versicherer leiste, auf diesen über, so daß der Versicherte stets auf den Rest gesetzt sei ( so besonders deutlich?
 RGZ 1489 199 20/21)o So hat man denn auch überwiegend auf den Wortlaut dieser Bestimmung Zur Begründung des QuotenVorrechts der SVT abgestellt (vglo im einzelnen; Marschall von Bieberstein a.a.O,. Sc 269 m.v/.N, ; G. und Bo Reinicke NJW 1954? 1103, 1104)» Ob diesem verbalen Auslogungsgesichtspunkt entscheidende Bedeutung zukommt, ist durchaus zweifelhaft geworden ( so offenbar auch? Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatsrechtlieher Vorschriften 1967 XI Begründung S» 144; Marschall von Bieberstein a.a.O.;
Sieg a.a.O. Sc 358), § 67 Absc 1 Satz 1 VVG und § 87a BBG v/eisen die gleiche weitgehende Wortfassung auf5 trotzdem ist unterdessen^ in beiden Bällen, wie bereits erwähnt, anerkannt, daß die Schadensersatzforderung bei beschränkter Haftung des Pflichtigen nur soweit auf den Brittleistenden übergeht, als der Verletzte ohne solchen Übergang bereichert würde, also mehr als den vollen Ersatz seines Schadens erhielte (vgl» BGHZ 13, 28; 22, 136).
Baß in § 1542 RVO ein entsprechender Zusatz wie in § 67 Abs» 1 Satz 2 VVG und § 87 a Satz 2 BBG fehlt, der,die Geltendmachung des Borderungsübergangs zu dem Nachteil des Verletzten verbietet, zwingt allein zu keiner anderen Beutung des Wortlauts. Biese Bestimmungen ordnen - v/ie auch ähnliche Vorschriften (vgl. §§ 268 Abs. 3 Satz 2, 426 Abs. 2 Satz 2, 774 Abs. 1 Satz 2 BGB) -nicht die hier anstehende Frage, in welchem Umfang der Ersatzanspruch auf den Britten (Versicherer)-, übergeht, sondern regeln das Verhältnis zwisehen dem
 
auf den Dritten üb er gegangenen und dem beim Alt-gläubiger verbliebenen Teil der Forderung, Diese Normen haben stete nur die Bedeutung, daß dem alten Gläubiger, dem ein Teil der Forderung verblieben ist, bei der Befriedigung der Vorrang gewährt v/ird (BGHZ 13, 28, 31 m.WoNo)« Es v/ird in dem Fall, daß das Vermögen des Schädigers zur Befriedigung des Alt- und des Neugläubigers nicht ausreicht, ein Vorrecht bei der Vollstreckung gewährt (BGHZ 13, 28, 31; vgl, auch BGHZ 22, 136, 140; vgl, Marschall von Bieberstein a»a»Ot So 263 N. 9; S. 266 N. 24; S. 273; Sieg a.a.O« So 358 II 1 und No 9)* Bei der hier zu beurteilenden Fallgruppe ist aber die Schadensersatzpflicht des Schädigers nicht genügend hoch, um Verletzten und Dritten (SVT) voll zu entschädigen«
Auch die Erwägung, § 67 Abs« 1 Satz 2 VVG sowie § 87 a BBG gäben immerhin als Parallelv/ertung des Gesetzgebers einen Hinweis auch für die Frage des Forderungsübergangs (vgl« zu § 139 DBG, § 168 BBG; BGHZ 22, 136, 140), der in § 1542 RVO eben fehle, hält einer erneuten Prüfung nicht stand.Es ist anerkannten Rechts, daß überall dort,wo kraft Gesetzes nur der Teil eines Anspruchs auf einen neuen Gläubiger übergeht, dem Altgläubiger für den ihm verbliebenen Teil der Vorrang zusteht (vgl. §§ 268 Abs. 3 Satz 2, 426 Abs. 2 Satz 2, 774 Abs. 1 Satz 2 BSB; RGZ 126, 178; Palandt/ Danckelmann, 27«. Aufl. § 412, 1; Erman/Sirp 4. Aufl„ § 268, 5; vgl« rechts vergleichend - Schweiz -aucht Karrer, Der Regreß des Versicherers gegen Dri^haftpflichtige 1965 S. 37). § 67 Abs« 1 Satz 2 VVG und § 87 a Satz 2 BBG normieren somit nur einen allgemeingültigen Grundsatz, der auch bei Fehlen dieser Bestimmung Geltungskraft hätte (Sieg a.a.Oc
 Sc 559; Marschall von Bieberstein a.a^O- Se 265 zu IR. 9)t Soüst denn auch in der Sozialversicherung dem Versicherten das BefriedigungoVorrecht vor dem SVT gewährt worden (BGH Urteil vom 16« November 1967 -VII ZK 148/65 = VersR 1968, 170, 171). Itf übrigen hat man mit Hecht darauf hingev/iesen, daß in den beiden erwähnten Pallgruppen trotz der Vorrangregelurig in derB3friedigung früher ein Quotenvorrecht des Dritten (Privatversicherers/Dienstherrn) angenommen, diese zusätzliche Regelung also nicht als entscheidendes Hindernis betrachtet wurde (Harschall von Bieberstein aoUoO. S, 275 IT« 62 m.v/.N.). Zudem bieten die Materialien (vgl- BGHZ /GSZ7 9, 179, 184 und 187; Marschall von Bieberstein a.a.O.S. 149-150 bei N. 58-50) leeinen Anhalt für die Annahme, daß eine Abweichung vom Wortlaut des § 67 des vorher erlassenen Versicherungs-vertragsgesetzes gewollt war (Marschall von Bieberstein a.a.O. So 271 No 66)o
Der Wortlaut des § 1542 RVO gibt somit letztlich nichts Entscheidendes her.Das wird dadurch bestätigt, daß I-Iodoll'- "... der Vorschriften zur Legalsession, wie ihre Motive ergeben (vglo Marschall von Bieberstein a.a.O« So 275 III No 80; über die Vorläufer und Entstehungsgeschichte des § 1542 RVO vgloS SD 148 ff), der Fall v/ar, in dem. der Haftpflichtige vollen Ersatz schuldet» Damit fehlt eine bewußte gesetzliche Regelung der Fälle	Ersatzpflicht des
 Schädigers«
b)	Entscheidend für die Auslegung ist der Zweck des gesetzlich angeordneten Forderungsübergangs nach § 1542 RVO, insbesondere im Vergleich zu den Legalzessionen des § 67 VVG und § 87 a BBG«
Im Privat versicherungsrecht hat der Zweck des § 67 Abo. 1 Satz 1 VVG in Vei’bindung mit dem Sinn des Schadens Versicherungsvertrages den Senat in BGHZ 15,
28 (31/32) in Abänderung der früher herrschenden Auffassung zu einer der Differenztheorie entsprechenden Auslegung bev/ogen. Der Sinn eines solchen Versicherungsvertrages ist dort dahin gekennzei chnet, dem Versicherungsnehmer den Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf andere Ersatzmöglichkeiten zu ersetzen ( a.a.Oo S. 31/32); der Übergang der Ersatzforderung auf den Versicherer soll nur eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen und eine Bereicherung des Versicherungsnehmers (Doppelentschädigung) verhindern (vgl. zu den Materialien zur Legalzesoion in Pri vat vor sich erungs r e cht ? Marschall von Bieberstein a.a.O. S. 150/160); er soll aber nicht darüber hinaus dem Interesse des Versicherers dienen, der sein Entgelt für seine Leistung bereits in Gestalt der Versicherungsprämien erhalten hat (BGH a.a.Oo).
Die Leistungspflichten des SozialVersicherers haben ebenso wie beim Pri vatver sicher er und dem Dienstherrn nicht den Zweck, Schäden aus unerlaubter Handlung eines anderen zu ersetzen. Ihre Punktion ist, dem Betroffenen das Risiko einer wirtschaftlichen Belastung in bestimmten Fällen - wie Krankheit, vorzeitige Arbeitsunfähigkeit, Tod des Ernährers - abzunehmen. Ihre Leiotungspflicht tritt daher ebenso ein, wenn der Schaden des Versicherten nicht durch ein haftungsbegründendes Verhalten eines Dritten entstanden ist (vgl. zu dem ganzen? Marschall von Bieberstein a.a.Oo S. 206/207). Auch Sozialversieherungsleistungen sind ohne
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RücJcsicht darauf zu erbringen, ob dem Verletzten noch anderv/eitige Ersatzansprüche zustehen, Gegen das ruoten-Vorrecht läßt sich demnach nicht einwenden, ein nicht-versicherter Verletzter erhalte bei beschränkter Ersatzpflicht des Pflichtigen auch nicht mehr. Auch ein in it wirk end es Verschulden des Verletzten (vgl» § 254 BGB) läßt sich mit Erfolg nicht anfUhren; die Sozialversicherungsleistung ist regelmäßig auch im Palle des Alleinverschuldens des Versicherten zu gewähren (vgl. Reinhardt/Schultz JUS 1961, 2, 5)» Zudem würde eine solche Begründung nicht die Pallgruppe treffen, bei denen die Ersatzpflicht des Schädigers - wie hier -cürch einen Höchstbetrag eingeschränkt ist (vgl. BGHZ 22, 156, 140),
Über den Zweck des Porderungsüb er gangs nach § 1542 RVO besagen die Gcsetzcsmaterialien nur (vgl, Zusammenstellung in BGHZ GSZ 9, 179? 184-187; vgl, auch Marschall von Bieberstein a.a.O« S. 149/150 zu N. 38/50; S. 274 Ho 89), daß auch hier eine Entlastung des Haftpflichtigen und eine doppelte Entschädigung (Bereicherung) des Verletzten vermieden werden sollen. Eine solche würde aber erst dann eintroten, wenn Versicherungsleistung und Ersatzforderung zusammen den Schaden übersteigen.
Dieser Gesichtspunkt allein vermag daher ein Quotenvorrecht des SVT nicht zu stützen, spricht vielmehr gegen seine Bejahung.
c)	Praglich kann allerdings sein, ob dem Forderungsübergang nach § 1542 RVO nicht ein weiterer_Zweck zugrunde liegt, der für eine gegenüber § 67 VVG unterschiedliche Auslegung spricht. Man hat teilweise gemeint,
 Sinn sei auch, don SVT möglichst weitgehend zu entlasten (vgl, BGH Urteil vom 25» Februar 1958 - VI ZR 44/57 =
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LM § 12 StVG Nr. 2; in BGHZ 19, 177, 183 wird dieser Ge sicht sp unkt nur in Verhältnis zwischen SVT und Schädiger erörtert). Mit Recht wird darauf hingewiesen, daß die Entstehungsgeschichte der Bestimmung, wie bereits erwähnt, und ihrer Vorgänger hierfür nichts hergibt (vgl, BGHZ GSZ 9, 179, 184, 185; Marschall von Bieberstein, S, 274 und N. 89)« Sieht man die Sozialversicherungen im Grundsatz als Versicherungen an (BGHZ 41, 79, 82 spricht vom uVer sicherungs zweck"; vgl» auch in anderem Zusammenhang; BGHZ 25, 322, 329), wenn sie auch gegenüber der Privat Versicherung manche Unterschiede aufweisen (vgl, Sieg a.a,0o S. 359), so liegt es nicht fern, die zu § 67 VVG entwickelten Überlegungen grundsätzlich auch auf die zugunsten der SVT angeordnete Legalzession zu übertragen. Jedenfalls ist davon auszugehen, daß auch im sozialversicherungs-rechtlichen Bereich die Versicherungsleistungen durch Beiträge der Versicherten erkauft werden, wobei auch die Arbeitgeberantoile als durch die Arbeitsleistung der Versicherten verdient anzusehen sind (vgl. BGHZ 43, 378, 383; Marschall von Bieberstein a.a»0. S_. 274 zu No 87; S. 236-238 m.w.N.j Sieg a.a.O, S. 359 zu N,
22)o Der Sozialversicherer hat so wie der Privatversicherer aufgrund des erhaltenen Entgelts dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles einen vermögensrechtlichen Ausgleich für bestimmte Nachteile zu gewähren (vgl. BGHZ 25, 322, 329)«
Allerdings ist nicht zu verkennen, daß - v/enn auch je der Art der Sozialversicherung unterschiedliche - Beiträge aus öffentlichen Mitteln zugeschossen werden (vgl. das angefochtene Urteil S. 13 f n.w.N.). Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß schon diese
 Umstände c-ine Schlechterstellung des Sozialversicherten gegenüber dem Frivatversicherten rechtfertigen könnten (so? Reinhardt/Schultz a.a.O.; a.A= hierzu offenbar? Breithaupt NJW 1961, 203; Marschall von Bieberstein aoa.0o S„ 274 N. S7 ohne eigene Begründung; Sieg a.a,0,
So 357? 359 Nr» 4)? wobei aus Gründen der Praktikabilität eine Pauschalierung statt einer Differenzierung nach den einzelnen unterschiedlich bedachten SYS in Kauf zu nehmen v/äre. Jedenfalls wäre die Berücksichtigung solcher Umstände, die das Landgericht milSver stand lieh als "fiskalische" Erwägungen ohne weiteres abtut, gerade bei Zugrundelegung des Ver 3i cherungsgedankens im .Anschluß an die Rechtsentwicklung zu § 67 VVG durchaus sachgerecht.
Allerdings könnte dieser Gesichtspunkt nur dann eine Differenzierung gegenüber § 67 VVG rechtfertigen, v/enn die - unterschiedlichen - Zuschüsse im wesentlichen im Hinblick auf das Versicherungsprinzip (Deckung) erforderlich sind und nicht dem Ausgleich versicherungsfremder, den Versicherungsträgern gesetzlich aufgebürdeter Lasten dienen (vgl. dazu?
 Sieg a.a.O. So 359 zu II 3)» Das dem Senat hierzu vorliegende und zugängliche Material läßt eine Beurteilung dieserPrage nicht mit der Sicherheit zu, die zur Änderung der bisherigen jahrzehntelangen Auslegung des § 1542 RVO erforderlich wäre. Gleiches gilt für die weitere Präge - der nach Ansicht des Senats Bedeutung zukommt -, in welchem Umfang sich der Portfall des Quotenvorrochts wirtschaftlich auf die SVT auswirken v/ürde (vgl. Sieg aoa.0o S, 360 zu UV 31/32 ra.w.N.; Gunkel/Hebmüller ins WZS 1967, 1)-
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Unter solchen Umständen sieht sich der Senat in diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, unter Änderung des ständigen Gerichtsgehrauchs die Auslegung des § 1542 RVO an die des § 67 VVG anzugleichen„ Das gilt umso mehr, als eine Klarstellung der hier anstehenden Präge z.Zt. im Gesetzgebungswege im Zuge einer Reform des 5. Buches der RVO vorbereitet wird (vglo Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensrechtlicher Vorschriften II Begründung 1967 S. 144/145)o Im Gesetzgebungsverfahren können sachverständige Untersuchungen und Erhebungen in den soeben aufgezeigten Richtungen angestellt werden. Bei einer gesetzlichen Regelung dieser gesamtwirtschaftlich nicht unbedeutenden Frage können auch Regelungen des zeitlichen Übergangs getroffen werden (vgl. Weitnauer DB 1968, 879; Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger 1964 TZ 68 So 174/175; Clauß, VersR 1959, 589, 591). Solche hier nicht einfachen Übergangsfragen könnten bei Änderung der jahrzehntelangen Übung durch die Rechtsprechung nach der Auffassung im deutschen Rechtskreis (Rückwirkung) nur unvollkommen und mit schwer abzuschätzenden wirtschaftlichen Folgen für die SVT berücksichtigt werden.
I
X
 
Nach alledem war die Revision im wesentlichen unbegründet und mit der Kostenfolge aus §§ 97, 92 Abs. 2, 101 ZPO zurückzuweisen. lediglich bei der Passung des Pectotollungsausspruchs war das Quotenvorrecht der SVT zu berücksichtigen.Dieser Änderung kam in Anbetracht des erhöhten Höchstbetrages und der in Zukunft zu erwartenden Schadensforderung kostenmäßig keine entscheidende Bedeutung zu.
Engels
 Br. Nüßgens
 Ir. Bode
 Sonnabend
Dr° Weber