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BGH

Gericht: BGH

1« Die Klageansprüche sind zu 1/3 dos der Witwe PflHB durch den Tod ihres Ehemannes entstandenen und noch entstehenden Unterhaltsschadens dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin an die Witwe PflBI Rentenleistungen und für sie Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung erbracht und noch zu erbringen hat« Die Klägerin, bei der versichert war, zahlt an die Witwo eine Rente und entrichtet für sie Beiträge zur Rentnerkrankenversichorung. An den Ausfahrten dos Verteilerkreises sind auf der Grünfläche Schilder nach Bild 30 der Anlage zur StVO mit dem Zusatz "Straßenbahn hat Vorfahrt" ( § 13 Abs.4 Satz 2 StVO) aufgcstcllt. Die Klägerin hat vorgetragen: Der Straßenbahnführcr HoflHBBm habe nicht genügend auf den Straßenverkehr geachtet und deshalb den Radfahrer zu spät bemerkt. " Die Kl age ans prü che werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Maßgabe, daß die Beklagte die Aufwendungen der Klägerin insoweit zu ersetzen hat, als diese nicht 1/3 des auf sie übergegangenen Unfallschadens des Willi PfllB übersteigen." Das Obcrlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts wie folgt neu gefaßt: Auch die Revision bezweifelt nicht, daß die zu seinem Tode führenden Verletzungen "bei dem Betriebo" der Straßenbahn der Beklagten erlitten hat, insoweit also die Voraussetzungen des § 1 HpflG gegeben sind. Daß ein Radfahrer infolge grober Unaufmerksamkeit das Vorfahrtrecht der Straft bahn verletzt, ist kein so ungewöhnliches Ereignis, daß nach menschlicher Einsicht und Erfahrung mit einem derartigen Zwischenfall nicht gerechnet zu werden brauchte. v/ie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht | dazu, daß die Haftung des Bahnunternehmers ohne Weiteres Es bewirkt vielmehr nur, daß das Mitverschuldcn des Verletzten und die Betriebsgefahr der Straßenbahn nach § 254 BGB gegeneinander abzuwägen sind, also zu prüfen i3t, inwiev/eit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (EGHZ 2, 355)o Da3 Berufungsgericht ist bei seiner Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte ein Drittel dc3 Schadens zu tragen habe. Es sieht die Hauptursache dos Unfalls, darin, daß FfHM sich durch seine Fahrwcisc in die Gefahr eines tödlichen Unfalls gebracht hat und daß ihn ein ganz erhebliches Verschulden trifft, weil er das Herannahen der hell erleuchteten Straßenbahn trotz der von dem Fahrer HoflHHBP abgegebenen Warnzeichen nicht bemerkt und ihr Vorrecht! Auf der anderen Seite geht das Berufungsgericht davon aus, daß HoflHHHBl sieh als Führer der Straßenbahn in jeder Beziehung verkehrsgerefclit verhalten, insbesondere rechtzeitig ein Warnzeichen gegeben und sofort gebremst hat, als die Gefahr drohte, mit F|zusammenzustoßen0 Es will aber eine gewisse Erhöhung der Betriebsgofahr der Straßenbahn daraus herleiten, daß den die Mittclinsel überquerenden Straßenbahnen die Vorfahrt eingeräumt ist. Dazu wird im Berufungsurteil ausgeführt: Die den Kreis befahrenden Verkehrsteilnehmer, denen bei der Einfahrt in den Kreis durch das Verkehrszeichen Bild 27 b kenntlich gemacht sei, daß ihnen im Kreis die Vorfahrt zustoht, verließen sich auf diese Verkehrsregelung und könnten darum öfters ein Verkehrszeichen übersehen, das ihnen schon kurz nach der Einfahrt in den Kreis gegenüber der Straßenbahn ihr Vorrecht wieder nehme. Ferner meint das Berufungsgericht, die Betriebsgefahr der Straßenbahn sei zur Unfallzeit noch wesentlich dadurch erhöht worden, daß es dunkel gewesen sei und geregnet habe Dadurch seien Aufmerksamkeit und seine Sichtmög- Die Abwägung dos Berufungsgerichts ist, wie dio Revision mit Recht rügt, von Rechtsfehlern beeinflußt, soweit sie sich mit der Betriebsgefahr der Straßenbahn befaßt. Vor allem geht es nicht an, eine wesentliche Erhöhung der Betriebsgefahr der Straßenbahn daraus herzuloiton, daß wegen Dunkelheit und Regen in seiner Aufmerk- Das bedoutet aber nicht, daß wegen dieser Behinderung die Betriebsgefahr der Straßenbahn erhöht gewesen wäre. Daß es zur Zeit des Unfall geregnet hat, könnte der Beklagten allenfalls dann angelastct y/erden, wenn die Feuchtigkeit der Schienen die Bremsmöglichkeit der Straßenbahn beeinträchtigt hätte und ihre Betriebsgefahr aus diesem Grunde erhöht gewesen wäre. Sie sind aber für die Abwägung nicht in dem Maße von Bedeutung, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Auch die Klägerin bestreitet nicht, daß PflHB die dort bestehende Verkehrsregelung kannte und sich auch seiner Pflicht, der Straßenbahn die Vorfahrt oinzur/iunen. Schließlich kann dem Berufungsgericht auch insoweit nicht boigetreten werden, als es der von ihm erwähnten Gefahr für die Radfahrer bei der Beurteilung der von der Straßenbahn ausgehenden Betriebsgefahr Bedeutung beigemessen hat. Berücksichtigt man das grobe eigene Verschulden PflHHK und die Betriebsgefahr der Straßenbahn, wie sie sich hier ausgewirkt hat, so erscheint es angemessen, daß die Beklagte nur für 1/5 des Schadens aufzukommen hat. Daher war das Urteil des Landgerichts auf die Rechtsmittel der Beklagten entsprechend zu ändern.

Zitierte Normen: § 13 StVO § 254 BGB
StraßenbahnUnfallBerufungsgericht®RadfahrerBetriebsgefahrKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2088 020
IM NAMEN DES VOLKES
vjL?R_28P/6£_ urteil
 Verkündet am
15* November 1966 Kriegl, Justiz-hauptsekretUr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	Bahngesollschaft	AG,	vertreten	durch	den
 Vorstand in	StAte>latz	f,
Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsboklagto und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigtcrs
 Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die Landesversicherungsanstalt	Körperschaft
 des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung, diesojyertroton durch den Vorstand, Direktor FfllBl,	KAIpallee	A»
Klägerin, Berufungsboklagto, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
2
«
X
Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15» I7oVe:uber 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundos-richter Dr« Bode, Dr« Hauß, Heinr. Meyer und Dr« Pfretzachner
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil dos 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29o Oktober 1964 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 1. Oktober 1963 wie folgt geändert:
1« Die Klageansprüche sind zu 1/3 dos der Witwe
 PflHB durch den Tod ihres Ehemannes entstandenen und noch entstehenden Unterhaltsschadens dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin an die Witwe PflBI Rentenleistungen und für sie Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung erbracht und noch zu erbringen hat«
2« Die weitergehende Klage wird abgewiesen«
II« Im übrigen werden die Berufung und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
III.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden zu 3/5 der Beklagten und zu 2/5 der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
a
Am®.	I960	gegen 20,38 Uhr ist der Anstreicher-
geselle Willi RfliB in Du®|^®® auf dem Wege von der Arbeitsstelle zu seiner Wohnung auf dem Vertoilerkrcis Ka®-L®>-Straße -	Straße von einem Straßenbahnzug
 der Beklagten erfaßt und mitgeschleift worden. Er wurde dabei so schwer verletzt» daß er am®.	I960	verstarb. Die Klägerin, bei der	versichert war, zahlt
 an die Witwo eine Rente und entrichtet für sie Beiträge zur Rentnerkrankenversichorung. Sie macht mit der Klage die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenon Schadenser-satzansprüchc der Witwe	geltend.
Der Verteilerkrcis, an dem Kreisverkehr herrscht, ist übersichtlich und bei Dunkelheit gut beleuchtet. In der Mitte des Kreises befindet sich eine Grünfläche von 30 n Durchmesser, die von zwei dSchionensträngen der Straßenbahn in zwei Hälften geteilt wird. An die Fahrbahn, die 8 n breit i3t, schließt sich außen ein 1,90 m breiter Fahrradweg an.
An den Ausfahrten dos Verteilerkreises sind auf der Grünfläche Schilder nach Bild 30 der Anlage zur StVO mit dem Zusatz "Straßenbahn hat Vorfahrt" ( § 13 Abs. 4 Satz 2 StVO) aufgcstcllt. Die Schilder sind bei Dunkelheit beleuchtet.
Kurz vor dem Verteilerkreis ist auf der	Straße
 auf beiden Seite je eine Straßenbahnhaltestelle.
?B®® war bei Regenwetter und naßer Fahrbahn auf seinem Fahrrad von der Ka®-DH®-Straßo gekommen und in den Kreisverkehr eingebogen. Er fuhr auf dem Radfahrweg, um nach Überquerung der Ausfahrt DfliHPBMPI Straße in die KaA-J®IB~Straße zu gelangen. Als er sich in Höhe
 der ersten Straßenbahnschiene befand, wurde er von den von links kommenden Straßenbahnzug \Linie D) der Beklagten erfaßt unfix mitgeschleift, bis die Straßenbahn etwa 14 1/2 m weiter zu dem Stehen kam.
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Straßenbahnführcr HoflHBBm habe nicht genügend auf den Straßenverkehr geachtet und deshalb den Radfahrer zu spät bemerkt. Er habe kein Warnsignal gegeben und zu spät gebremst. Demgegenüber treffe PfllB nur ein geringes Verschulden.
Mit Rücksicht auf dieses eigene Verschulden des PflU hat die Klägerin nur 3/4 des Unfallschadens geltend gemacht. Sie hat von der Beklagten 4 925 »50 DM nebst Zinsen sowie für die Zeit vom 0. ■■■■0 1962 bis 31- März 1963 «ine monatEl Rente von 219»55 DM und für die Zeit vom 1. April 1963 bis 30. April 1973 eine Rente von monatlich 195 DM beansprucht.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sic hat erwidert: Ro0BHHBi habe erst kurz vor Verlassen der in der Mitte des Verteilerkreises befindlichen . Grünfläche erkennen können, daß der Radfahrer trotz der sich nähernden Straßenbahn ohne anzuhalten weiterfahren und das Gleis kreuzen werde. Er habe dann sofort gebremst. Vorher habe er schon etwa in der Mitte der Grünfläche ein Warnsignal gegeben. P0HM» dem die Verkehrsregelung an der Unfallstelle von seinen täglichen Fahrten bekannt gewesen sei, treffe die alleinige Schuld an dem Unfall. Gegenüber seinem groben Verschulden falle die Betriebsgefahr der Straßenbahn nicht ins Gewicht.
Das Landgericht hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1/3 bejaht und folgendes Urteil erlassen:
 
" Die Kl age ans prü che werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt mit der Maßgabe, daß die Beklagte die Aufwendungen der Klägerin insoweit zu ersetzen hat, als diese nicht 1/3 des auf sie übergegangenen Unfallschadens des Willi PfllB übersteigen."
Das Obcrlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts wie folgt neu gefaßt:
Die Klageansprüche sind zu 1/3 des der Witwe durch den Tod ihres Ehemannes, des Anstreichergc-sellen Willi	entstandenen	und	noch:: ent-
stehenden UnterhaltsSchadens dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin an die Witwe Rentenleistungen und für sie Beiträge zur Rentnor-krankenverSicherung erbracht und noch zu erbringen hat.»
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagcabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Entscheidungsgründe:
I. l.Iit Recht hat das Berufungsgericht die Schaden3-eroatzpflicht der Beklagten nach § 1 HpflG bejaht. Auch die Revision bezweifelt nicht, daß	die	zu seinem
 Tode führenden Verletzungen "bei dem Betriebo" der Straßenbahn der Beklagten erlitten hat, insoweit also die Voraussetzungen des § 1 HpflG gegeben sind. Sie meint aber,
 
die Haftung der Beklagten entfalle, weil der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden sei. Das ist indes nicht richtig.
Nach der BegriffsheStimmung, von der der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung ständig ausgeht, ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich ertrag- -liehen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise 2u erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht v/erden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (BGHZ 7, 332 und Urteil des BGH vom 20, April 1955 -VI ZR 42/54 - VersR 1955, 346). Daß ein Radfahrer infolge grober Unaufmerksamkeit das Vorfahrtrecht der Straft bahn verletzt, ist kein so ungewöhnliches Ereignis, daß nach menschlicher Einsicht und Erfahrung mit einem derartigen Zwischenfall nicht gerechnet zu werden brauchte.
Die Gefahr von Zwischenfällen, mit denen beim Betrieb einer Straßenbahn zu rechnen ist, muß der Unternehmer aber, da er bis zu höherer Gewalt haftet, nach dem Willen de3 Gesetzes in Kauf nehmen. Selbst wenn der Führer der Straßenbahn sich in jeder Hinsicht verkehrsgerecht verhalten hat und den Unfall nicht veihindem konnte, rechtfertigt dac entgegen der Ansicht der Revision noch nicht die Annahme, daß der Unfall auf höhrerer Gewalt beruhe.
II,	Das eigene Verschulden des Willi	führt,
v/ie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht | dazu, daß die Haftung des Bahnunternehmers ohne Weiteres
 
entfällt. Es bewirkt vielmehr nur, daß das Mitverschuldcn des Verletzten und die Betriebsgefahr der Straßenbahn nach § 254 BGB gegeneinander abzuwägen sind, also zu prüfen i3t, inwiev/eit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (EGHZ 2, 355)o
III.	Da3 Berufungsgericht ist bei seiner Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte ein Drittel dc3 Schadens zu tragen habe. Es sieht die Hauptursache dos Unfalls, darin, daß FfHM sich durch seine Fahrwcisc in die Gefahr eines tödlichen Unfalls gebracht hat und daß ihn ein ganz erhebliches Verschulden trifft, weil er das Herannahen der hell erleuchteten Straßenbahn trotz der von dem Fahrer HoflHHBP abgegebenen Warnzeichen nicht bemerkt und ihr Vorrecht! nicht beachtet hat.
Auf der anderen Seite geht das Berufungsgericht davon aus, daß HoflHHHBl sieh als Führer der Straßenbahn in jeder Beziehung verkehrsgerefclit verhalten, insbesondere rechtzeitig ein Warnzeichen gegeben und sofort gebremst hat, als die Gefahr drohte, mit F|zusammenzustoßen0 Es will aber eine gewisse Erhöhung der Betriebsgofahr der Straßenbahn daraus herleiten, daß den die Mittclinsel überquerenden Straßenbahnen die Vorfahrt eingeräumt ist. Dazu wird im Berufungsurteil ausgeführt: Die den Kreis befahrenden Verkehrsteilnehmer, denen bei der Einfahrt in den Kreis durch das Verkehrszeichen Bild 27 b kenntlich gemacht sei, daß ihnen im Kreis die Vorfahrt zustoht, verließen sich auf diese Verkehrsregelung und könnten darum öfters ein Verkehrszeichen übersehen, das ihnen schon kurz nach der Einfahrt in den Kreis gegenüber der Straßenbahn ihr Vorrecht wieder nehme. Auch Verkehrsteilnehmern, die
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mit den Verkehrsverhältnissen vertraut seien, könne dieser Umstand nicht zun Bewußtsein kommen. Daher neige eine Verkehrsregelung, wie sie hier getroffen sei, in gewissen Maße zur Herbeiführung von Unfällen. Hinzu könne noch eine weitere Gefahr für Radfahrer. Da es sich um einen besonders von Kraftwagen stark befahrenen Verteiler« kreis handele, müßten Radfahrer, die die Ausfahrten dos Kreises überqueren wollen, besonders darauf achten, daß sie nicht von Kraftfahrzeugen, die in die Ausfahrten einschwenken, abgedrängt oder sogar erfaßt werden. Handele es sich dabei um die von BflHi überquerte Ausfahrt DUB Straße, so werde dadurch die Aufmerksamkeit von ei« ner herahnahenden Straßenbahn abgelenkt, selbst wenn deren Fahrer das Herannahen der Straßenbahn durch deutliche Klingelzeichen angekündigt habe.
Ferner meint das Berufungsgericht, die Betriebsgefahr der Straßenbahn sei zur Unfallzeit noch wesentlich dadurch erhöht worden, daß es dunkel gewesen sei und geregnet habe Dadurch seien	Aufmerksamkeit	und seine Sichtmög-
lichkeit wesentlich beeinträchtigt worden.
Die Abwägung dos Berufungsgerichts ist, wie dio Revision mit Recht rügt, von Rechtsfehlern beeinflußt, soweit sie sich mit der Betriebsgefahr der Straßenbahn befaßt.
Vor allem geht es nicht an, eine wesentliche Erhöhung der Betriebsgefahr der Straßenbahn daraus herzuloiton, daß	wegen	Dunkelheit	und	Regen	in seiner Aufmerk-
samkeit und in seiner Sichtmöglichkeit beeinträchtigt worden sei. Daß es dunkel war, ist für die Betriebsgefahr der Bahn unerheblich, denn es ist unstreitig, daß nicht
 nur der gesamte Verteilcrkreis gut beleuchtet, sondern auch die Straßenbahn hell erleuchtet und leicht zu erkennen war. Wenn	durch	den Regen behindert war,
 so mußte er das bei seiner Fahrweise berücksichtigen. Das bedoutet aber nicht, daß wegen dieser Behinderung	die
 Betriebsgefahr der Straßenbahn erhöht gewesen wäre.
Daß es zur Zeit des Unfall geregnet hat, könnte der Beklagten allenfalls dann angelastct y/erden, wenn die Feuchtigkeit der Schienen die Bremsmöglichkeit der Straßenbahn beeinträchtigt hätte und ihre Betriebsgefahr aus diesem Grunde erhöht gewesen wäre. Das ist aber nicht fcstgcstcllt. Vor allem ist nichts dafür dargetan, daß sich der Unfall bei trockenen Schienen hätte verhindern
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lassen. Hat sich der Zustand der Schienen aber nicht aus-gewirkt, so kann dieser Gesichtspunkt bei der Abwägung der Unfallursachen keine Rolle spielen.
Der Beurteilung der von der Straßenbahn ausgehenden Betriebsgefahr durch das Berufungsgericht stehen aber auch noch weitere Bedenken entgegen. Dem Berufungsgericht ist zuzugoben, daß die Verkehrsregelung an dem Verteilcrkreis gewisse Gefahron mit sich bringt. Sie sind aber für die Abwägung nicht in dem Maße von Bedeutung, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Es hat bei seinen Erwägungen nicht genügend beachtet, daß	die	Ört-
lichen Verhältnisse genau kannte. Er war damals 62 Jahre alt und hatte, wie die Beklagte unbestritten vorgotragen hat, den Verteilerkreis fast 7 Jahre hindurch auf dem Wege von und zu seiner Arbeitsstelle täglich zweimal befahren. Auch die Klägerin bestreitet nicht, daß PflHB die dort bestehende Verkehrsregelung kannte und sich auch seiner Pflicht, der Straßenbahn die Vorfahrt oinzur/iunen.
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"bewußt war. Wenn er gleichwohl mi't der hell erleuchteten und gut zu erkennenden Straßenhahn zusammengestoßen ist, so ist das keine Folge der an der Unfallstellc bestehenden Verkehrsregelung, sondern in weit überwiegenden Maße auf seine grobe Unaufmerksamkeit zurück zuführen.
Schließlich kann dem Berufungsgericht auch insoweit nicht boigetreten werden, als es der von ihm erwähnten Gefahr für die Radfahrer bei der Beurteilung der von der Straßenbahn ausgehenden Betriebsgefahr Bedeutung beigemessen hat. Daß Radfahrer ihre Aufmerksamkeit auf den Kraftfahrzeug- und auf don Straßenbahnverkehr richten müssen, ist eine Lage, in die sie im Stadtverkehr häufiger geraten. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß deshalb dl Botriebsgefahr der Straßenbahn über das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert sei.
Hiernach beruht die Verteilung des Schadens, zu der das Berufungsgericht gekommen ist, auf einer fehlerhaften Abwägung. Sie kann daher nicht bestehen bleiben. Der Sachverhalt ist durch die tatsächlichen Feststellungen dos Berufungsgerichts ausreichend geklärt. Daher ist da3 Revisionsgericht von sich aus in der Lage, das Maß der beider-
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soitigen Verursachung und des den Verletzten treffenden Verschuldens gegeneinander abzuwägen. Berücksichtigt man das grobe eigene Verschulden PflHHK und die Betriebsgefahr der Straßenbahn, wie sie sich hier ausgewirkt hat, so erscheint es angemessen, daß die Beklagte nur für 1/5 des Schadens aufzukommen hat. Daher war das Urteil des Landgerichts auf die Rechtsmittel der Beklagten entsprechend zu ändern.
Die Verteilung der Kosten ergibt sich aus den §§ 97,
91, 92 ZPO.
Engels
 Meyer
Dr. Bode
 Dr. Pfre tzsohne r
Dr, Hauß