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BGH

Gericht: BGH

;Die*Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Öberlandesgerichts in Bremen von 29V Oktober 1963 werden zurückgewiesen. Der Kläger hat die Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht» Zur Begründung hat er vorgetragen, der Erctbeklagte sei unmittelbar nach Vorbcifahron an dem für ihn rechts abgestcllten Lieferwagen ohne Not scharf bis zu dem rechten Bordstein eingebogen« Dabei habe er ihn erfaßt s als er im Begriffe gewesen sei, einen Fuß zu dem ersten Schritt auf die Fahrbahn zu setzen« Während er die Kinder geistesgegenwärtig habe zurückstoßen können, habe er selbst die begonnene Eigenbewegung zun ersten Schritt auf die Fahrbahn nicht mehr aufzuhalten vermocht« So sei er auf die vordere Haube des Volkswagens gerutscht und, nachdem er sich vom Wagen abgedrückt habe, auf den Bürger- t steig surückgefallen» In erster Linie habe er eine Kom-pressionsfraktur eines.Brustwirbels erlitten, die ihm erhebliche und langandauernde Schmerzen verursacht habe» Erst seit 1961 habe er wieder seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können« Trotz Einstellung von Aushilfskräften für die Dauer seines Krankenlagers habe er nicht verhindern können, daß sein Geschäft sich nicht so entwickelt habe, v/io es bei eigener Mitarbeit der Fall gc-‘ wesen wäre» Baß er hinterher'auf dem Gehweg gelegen habe, sei damit zu erklären, daß der Wagen, noch nach rechtö steuernd, ihn ein kurzes Stück mitgenommen habe« Wegen des am rechten Straßenrand stehenden Lieferwagens habe der Zwcitbcklagte den Kläger nicht sehen können«Die geltend gemachten Ansprüche halten sie in der Höhe für.übersetzt« Auf die Berufung des Klägers hat, das Oberlandeogerieht die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach zu 50# bis zu dem Betrage von 40«000 BM für gerechtfertigt erklärt« Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß die geltend gemachten Ansprüche ohne Einschränkung dem Grunde nach bis zu dem Betrage von 40«000 BM für gerechtfertigt; erklärt werden« Bio Beklagten begehren mit ihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Das Berufungsgericht hat rechtsirrtunsfrei eine Haftung beider Beklagten'nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes- und aus unerlaubter Handlung bejaht. Streit besteht nur über die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind, was die Anschlußrevision der Beklagten im Gegensatz zu dem Berufungsgericht mit Ausnahme eines Betrages von 1 000 DM bejaht, und über das vom Eerufungsurteil dem Kläger zu ein Halb angolastote Mitverschulden, gegen das sich die Revision dos Klägers Wendeto 1» Hach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Ansprüche aus §§ 823 ff BGB nicht verjährt, weil die Klageforderung dem Grunde nach in Schreiben des Versicherers der Beklagten vom 22»März 1961 im Sinne des § 208 BGB (in anderer V/eise) anerkannt und damit die Verjährung unterbrochen worden sei» ‘Selbst.wenn die dreijährige Verjährungsfrist ( § 852 BGB) mit den Unfalltago an 8. daß für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung dem Berechtigten gegenüber genügt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten von Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (BGH Urt. vom 12» Juli I960 - VI ZR 163/59 - VersR i960, 831 mit weiteren Nachweisen). Bas Berufungsgericht entnimmt dem gesamten Inhalt des Schreibens vom 22» März 1961, daß der Versicherer der Beklagten das positive Bewußtsein zu dem Ausdruck gebracht hat, dem Grunde nach zu dem Ausgleich des UnfallSchadens verpflichtet zu sein, soweit nicht das Mitverschulden dos Klägers zur Schadenstoilung führt» Im übrigen stellt sich der Versicherer auf den Standpunkt, daß der Kläger den Unfall nicht unerheblich mitverschuldet habe und kündigt an, er werde dieses Mitverschulden im Prozeßfall auch geltend machen. Der Anschlußrevision kann nicht zugegeben werden, die Auslegung des Berufungsgerichts verstoße deswegen gegen die Denkgesetze, weil sich der Versicherer ausdrücklich den Einwand dos Mitverschuldens Vorbehalten habe» Auch wenn der Verpflichtetej wie hier, gegen die Höhe Einwendungen erhebt, wird durch eine Anerkennung allein dem Grunde nach die Verjährung hinsichtlich der ganzen Forderung unterbrochen (BGH aaO)* Die von der Revision für den Fall erhobenen Bodenkn, daß wogen eines mitv/irkenden Verschuldens der Ersatzanspruch des Geschädigten ganz entfällt, sind schon deshalb ohne Belang, weil der Versicherer in seinen Schreiben vom 22* März 1961 . So heißt es, der Versicherer vertrete die Auffassung, v daß der Kläger den Unfall nicht unerheblich "mitver-schuldet" habe* Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Auslegung dadurch bestätigt. dann keine Geltung haben soll, wenn sich der Schuldner bei VergleichsVerhandlungen auf den Standpunkt gestellt hat, daß die gegen ihn erhobehe Forderung begründet sei, der Vergleich aber nicht zustande kommt. lo'2um Unfallhergang hat das Berufungsgericht unter sachverständiger Beratung festgestellt: Der Erotboklagtc und der Kläger konnten sich'trots des mit seiner Vorderkante in Fahrtrichtung dec Zwoftbeklagton etwa .10 m vor dem Hausgang Fedelhörcn 99 stehenden Milchwageno mindestens 2 1/2 - 3 1/2 Sekunden vor dem Unfall sehen0 Unmittelbar vor dem 2usammenprall: hatte der Klager von Bordstein aus einen Fuß auf die Fahrbahn gesetzte Hierbei blickte er nicht in die Richtung des Erstbeklagton nach links, sondern nur nach rechts, wo er einen anderen, dem Erstbeklagton entgegenkommenden Kraftwagon beobachtete, .Der Erstbeklagte lenkte das Kraftfahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 25-30 kn/st nach Vorbeifahrt an dem Milchwagen sofort schärf nach rechts und prallte hierbei mit dem Kläger zusammenc Bas Berufungsgericht hat dem Erotbeklagten vörgeworfen, daß er das Kraftfahrzeug hach Vorbeifahrt an dem Milchwagen vefkehrswidrig sofort scharf nach rechts gelenkt hat, wodurch er eine vermeidbare, für ihn erkennbare Gofahren-lago herboigeführt habe, Bern Kläger hat es zu dem Verschulden angerechnet, daß er nicht darauf geachtet habe, ob aus den für ihn linken Straßehraum Fahrzeuge herankamen, und daß er die Fahrbahn in einem Zeitpunkt betreten habe,in dem er den sich nähernden Personenkraftwagen der Beklagten erkennen konnte, Boi der Abwägung hat das Berufungsgericht das Verschulden des Klägers mit der' Begründung schwerer als das des Erstbcklagten bewertet, das Verschulden des Erotbeklagten bestehe lediglich darin, daß er einem möglicher;/eise hervorgetreten ist, sondern die Fahrbahn in Fahrtrichtung des Erstbeklagten 10 m weiter weg betreten hat« Dort stand ihm bereits vom Gehsteig aus eine, wenn auch begrenzte, Sichtweite in Richtung de3 Unfallfahrzeugs zur Verfügung; andererseits fehlte ihm der Schutz dos für den Erstbeklagten nicht befahrbaren Teils der Fahrbahn,unmittelbar hinter dem Milch-fährzeug« Das Mitverschulden des Klägers:liegt nicht dafln, daß er in die-Fahrbahn des Personenkraftwagens hineing6laufen ist, obgleich er sie wegen des Milchwa-gens nicht zu überblicken vermochte, sondern weil er Vergeblich hält die Revision dem entgegen, daß der Kläger bei Beobachtung nach Jinks das von rechts kommende Fahrzeug übersehen mußte und dann nicht damit zu rechnen brauchte, -daß das etwa auf der Fahrbahnnittc an den Milchwagen vorbeifahrende Fahrzeug der Beklagten diesen StraßenteiX verlassen würde, Denn selbst'wenn der Kläger das von rechts kommende Fahrzeug übersah, mußte er bei der besonderen Verkchrslage damit rechnen, daß Gegenverkehr herankam, der den Erstbeklagten besonders wegen der für ihn:links parkenden Automobile nach Yo.rh.aif ahrt. b) Zu Unrecht vermißt die Revision eine Prüfung der Frage, ob es dem Erstbeklagten möglich gewesen wäre, den Unfall durch eine Xenkkorrektur zu vermeiden, so daß eine Bremsung gar nicht erforderlich gewesen wäre, Bas Berufungsgericht hat dem Erstbeklagten zu dem Verschulden angerechnet, daß er nach Vorboifahrt am Milchwagen zu rasch und zu schärf nach rechts eingebogen ist und somit einen möglicherweise verkehrsv/idhigon Yerhaltcn des Klägers nicht ausreichend Rechnung getragen hat» Damit hat es bei der Gesamtbeurtoilung des Unfallbci-träges des Erstbeklagten auch berücksichtigt, daß er sich nicht durch eine mögliche Lenkkorrektur auf das Verhalten des Klägers eingestellt hat, Bas Berufungsgericht war nicht gehalten, jede einzelne Überlegung ausdrücklich niederzulcgen (vgl, BGHZ 3?

Zitierte Normen: § 852 BGB § 14 StVG
VersichererBGBUnfallErstbeklagtenFahrbahnBerufungsgerichtKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
LL^_S8PZ61_	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11o Mai 1965 Jodasj Juctiz-angestelltor •
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dos Kaufmanns Heinrich A!
Klägers 5 Berufungsklägors, Revisionsltlägero und Anschluß-revicionsbeklagten 9
- Prozcßbevollmächtigte#
Rechtsanwälte Prof und Br,
 gegen
1. den kauf m» Angestellten Otto-Heinrich in BBHta? MpBBwiese B?
2 o
Kaufmann Ferdinand Istr«
in B
Beklagten9 Berufungobeklagten, Revisionsbeklagten und Anschluß-revisionskläger*
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
—' 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 11.Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebecks Dr. Haußs Heinr. Meyer und Dr. Mißgens für :R 'e^c h t erkannt:
;Die*Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Öberlandesgerichts in Bremen von 29V Oktober 1963 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Kläger zu 14/39 und den Beklagten zu 25/39 auferlegt.
Von Reents Wegen Tatbestand:
Am 80 April 1958 morgens gegen 8.00 Uhr würde der Kläger durch den vom Erstbeklagten gelenkten Personenkraftwagen des Zy/eitbeklagten, Marke VW, in	in
 der Straße Fc^BÜHfe angefahren und erheblich verletzt. Er kam9 an der Hand zwei kleine Kinder? aus dem Hause * FcMBMfc 99 und wollte über die Straße zu seinen auf der gegenüberliegenden Seite abgestellten Kraftfahrzeug gehen? Hierbei wurde er von den für ihn von links kommenden Wagen der Beklagten so erfaßt? daß er auf die vordere Haube und dann auf den Bürgersteig fiel. Der Personenkraftwagen der Beklagten9 der kurz vorher an einen für ihn rechts stehenden Lieferwagen (Milchwagen) vorbeigefahren war, verließ nicht die durch Bordsteine begrenzte Pahrbahn. Die beiden Kinder wurden hicht yerletzt.
 
Der Erstbeklagte 1st wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden»
Der Kläger hat die Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht» Zur Begründung hat er vorgetragen, der Erctbeklagte sei unmittelbar nach Vorbcifahron an dem für ihn rechts abgestcllten Lieferwagen ohne Not scharf bis zu dem rechten Bordstein eingebogen« Dabei habe er ihn erfaßt s als er im Begriffe gewesen sei, einen Fuß zu dem ersten Schritt auf die Fahrbahn zu setzen« Während er die Kinder geistesgegenwärtig habe zurückstoßen können, habe er selbst die begonnene Eigenbewegung zun ersten Schritt auf die Fahrbahn nicht mehr aufzuhalten vermocht« So sei er auf die vordere Haube des Volkswagens gerutscht und, nachdem er sich vom Wagen abgedrückt habe, auf den Bürger- t steig surückgefallen» In erster Linie habe er eine Kom-pressionsfraktur eines.Brustwirbels erlitten, die ihm erhebliche und langandauernde Schmerzen verursacht habe» Erst seit 1961 habe er wieder seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können« Trotz Einstellung von Aushilfskräften für die Dauer seines Krankenlagers habe er nicht verhindern können, daß sein Geschäft sich nicht so entwickelt habe, v/io es bei eigener Mitarbeit der Fall gc-‘ wesen wäre»
Der Kläger hat von den Beklagten Ersatz für Sachschaden, Heilungskosten, Erwerbsschaden sowie ein Schmerzensgeld verlangt» Nachdem er am 7« Marz I960 gegen die Beklagten einen Zahlungsbefehl über einen Teilbetrag von 1 000’DM erwirkt hatte, gegen den diese Widerspruch erhoben, hater mit der Klage von seinem auf otwa 52*000 DM bezifferten Gesamtschaden Ersatz eines Teilbetrags von 40*000 DM nebst Zinsen verlangt»
Dio Beklagten haben um Klageabv/elsung geb eten * Sic haben geltend gemacht, den Kläger treffe ein erhebliches Selbstverschulden, während den Erstbeklagton kein Verschulden angelastct worden könne«, Der Kläger habe sich nach seiner Erklärung bei der ersten polizeilichen Vernehmung beim Unfall bereits auf der Fahrbahn befunden«
Baß er hinterher'auf dem Gehweg gelegen habe, sei damit zu erklären, daß der Wagen, noch nach rechtö steuernd, ihn ein kurzes Stück mitgenommen habe« Wegen des am rechten Straßenrand stehenden Lieferwagens habe der Zwcitbcklagte den Kläger nicht sehen können«Die geltend gemachten Ansprüche halten sie in der Höhe für.übersetzt« Zudem haben sie die Einrede der Verjährung erhoben, soweit die geltend gemachten Ansprüche über den durch Zahlungsbefehl vom 7« März I960 geforderten Betrag von 1 000 BM hinaus-gohen o
Bas Landgericht hat der ^lage in Höhe von 1 000 BM rstattgegeben, sie im übrigen wegen Verjährung abgewiesen«
Auf die Berufung des Klägers hat, das Oberlandeogerieht die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach zu 50# bis zu dem Betrage von 40«000 BM für gerechtfertigt erklärt«
Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß die geltend gemachten Ansprüche ohne Einschränkung dem Grunde nach bis zu dem Betrage von 40«000 BM für gerechtfertigt; erklärt werden« Bio Beklagten begehren mit ihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
 
Ent s ch e i dung s gründ e:
■ I o'
Das Berufungsgericht hat rechtsirrtunsfrei eine Haftung beider Beklagten'nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes- und aus unerlaubter Handlung bejaht. Insoweit erhebt-die Anschlußrevision'keine Bedenken»	■'	-
Streit besteht nur über die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind, was die Anschlußrevision der Beklagten im Gegensatz zu dem Berufungsgericht mit Ausnahme eines Betrages von 1 000 DM bejaht, und über das vom Eerufungsurteil dem Kläger zu ein Halb angolastote Mitverschulden, gegen das sich die Revision dos Klägers Wendeto
II.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine Verjährung der Klageansprüche verneint»
1» Hach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Ansprüche aus §§ 823 ff BGB nicht verjährt, weil die Klageforderung dem Grunde nach in Schreiben des Versicherers der Beklagten vom 22»März 1961 im Sinne des § 208 BGB (in anderer V/eise) anerkannt und damit die Verjährung unterbrochen worden sei» ‘Selbst.wenn die dreijährige Verjährungsfrist ( § 852 BGB) mit den Unfalltago an 8.
April 1958 zu laufen begonnen hätte, so hat das Berufungs-
gericht erwogen, wäre sic durch das Schreiben vom 22 „ März 1961 unterbrochen und in Zeitpunkt der erneuten Unterbrechung durch die an 16» Januar 1962 eingcreichtc und den Beklagten am 19» Januar 1962 zugostclltc Klage nicht abgelaufen gewesen»
Biese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand»
a)	Hechtsirrtumsfroi geht das Berufungsgericht davon aus? daß für die Annahme eines Anerkenntnisses nach § 208 BGB jede Handlung oder Äußerung dem Berechtigten gegenüber genügt, aus der sich das Bewußtsein des Verpflichteten von Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (BGH Urt. vom 12» Juli I960 - VI ZR 163/59 - VersR i960, 831 mit weiteren Nachweisen). Bas Berufungsgericht entnimmt dem gesamten Inhalt des Schreibens vom 22» März 1961, daß der Versicherer der Beklagten das positive Bewußtsein zu dem Ausdruck gebracht hat, dem Grunde nach zu dem Ausgleich des UnfallSchadens verpflichtet zu sein, soweit nicht das Mitverschulden dos Klägers zur Schadenstoilung führt»
In diesem Schreiben, mit dem der Versicherer ein Vergleichsangebot in Höhe von. 10.000 DM macht, werden Einwendungen lediglich gegen die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Schadenskosten, insbesondere des Verdienstausfalls erhoben. Im übrigen stellt sich der Versicherer auf den Standpunkt, daß der Kläger den Unfall nicht unerheblich mitverschuldet habe und kündigt an, er werde dieses Mitverschulden im Prozeßfall auch geltend machen. Dagegen wird mit keinem Wort die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen, auch nicht das im damals rechtskräftigen Strafurteil festgestellte Verschulden dos Erstbeklagten in Präge gestellt.
 
Der Anschlußrevision kann nicht zugegeben werden, die Auslegung des Berufungsgerichts verstoße deswegen gegen die Denkgesetze, weil sich der Versicherer ausdrücklich den Einwand dos Mitverschuldens Vorbehalten habe» Auch wenn der Verpflichtetej wie hier, gegen die Höhe Einwendungen erhebt, wird durch eine Anerkennung allein dem Grunde nach die Verjährung hinsichtlich der ganzen Forderung unterbrochen (BGH aaO)* Die von der Revision für den Fall erhobenen Bodenkn, daß wogen eines mitv/irkenden Verschuldens der Ersatzanspruch des Geschädigten ganz entfällt, sind schon deshalb ohne Belang, weil der Versicherer in seinen Schreiben vom 22* März 1961 . .davon^ersichtlich.selbst nicht ausgegangen ist*
b)	Dieser Auslegung steht entgegen der Meinung der Anschlußrevision nicht entgegen, daß es in dem erwähnten Schreiben heißt, das Vergleichsangebot erfolgt "ohne jedes Präjudiz für die Rechtslage"* Dem Zusammenhang hat das Berufungsgericht in möglicher tatrielterlicher Würdigung entnommen, daß der Versicherer sich mit dieser Y/endung trotz Nennung des bestimmten Betrages von 10*000 DM in Hinblick auf die Einwendungen nicht binden wollte, die er vorher zur Höhe der geltend gemachten Schadensposten und insbesondere unmittelbar anschließend im Hinblick auf die Schadensteilung wegen mitwirkenden Verschuldens des Klägers erhoben hat* Das kommt besonders deutlich darin zu dem Ausdruck, daß in dem Absatz, der mit dem von der Anschlußrevision hervorgehobenen Satz beginnt, ausschließlich Fragen de3 Mitverschuldens des Klägers erörtert werden*
So heißt es, der Versicherer vertrete die Auffassung, v daß der Kläger den Unfall nicht unerheblich "mitver-schuldet" habe* Mit Recht hat das Berufungsgericht diese
 Auslegung dadurch bestätigt. gesehen, daß das Schreiben vom 22. März 1961 die Antwort auf den Brief des Vertreters des Klägers;vom 23. Februar 1961 darstollt, in dem ausdrücklich auf das Strafurteil des Amtsgerichts Bremen vom 13. Januar 1959 £ezug genommen und ausgeführt wird, daß nach ihm der Erstbeklagte den Unfall schuldhaft verursacht habe« Ein hierzu naheliegendes Bestreiten jeder Ersatspflicht fehlt.im Antwortssehreiben des Versicherers« Schließlich weist das Berufungsgericht darauf hin? daß dem auch die wirkliche Beurteilung durch den Versicherer entsprach, wie die Aktennotizen seines Sachbearbeiters K^^> vom 4. Dezember 1959 und vom 11« März I960 zeigen«
Aus diesen Umständen ergibt sich trotz des Wortlauts, daß der Versicherer sein Angebot nicht "ohne jedes Präjudiz für die Recht si age " gem^ach t_h at.
c)	Zu Unrecht verweist die Revision auf die Entscheidungen des Reichsgerichts WarnRspr 1933 Nr« 146 wind JW 1911? 32 Nr. 10, nach denen ein Anerkenntnis im Zy/eifcp . dann keine Geltung haben soll, wenn sich der Schuldner bei VergleichsVerhandlungen auf den Standpunkt gestellt hat, daß die gegen ihn erhobehe Forderung begründet sei, der Vergleich aber nicht zustande kommt. Wie bereits im Senateurteil vom 12. Juli I960 (aaO) im einzelnen ausgeführt ist, hat das Reichsgericht aus besonderen Gründen die Auffassung der Berufungsgerichte gebilligt, daß die Äußerurge der dortigen Beklagten lediglich .vergleichshalber erfolgt seien und au s ihnen ni cht entnommen wer den könne, daß sie sich' ihrer Verpflichtung bewußt waren. Andererseits hat das Reichsgericht, v/orauf der Senat ebenfalls hingewiesen hat (aaO), in mehreren Urteilen (vgl. WarnRspr 1908,
 357; 1913 Nr. 294) aus den Angebot einer bestimmten
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Abfindungssumme das Bewußtsein des Anbietenden vom Bestehen seiner Schuld und damit ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB hergeleitet• Bio von der Revision angeführten Entscheidungen stehen daher der Annahme nicht entgegen, der Versicherer der Beklagten habe auch für den Pall des NichtZustandekommens eines Vergleichs die Haftung beider Beklagten für die Unfallfolgen nicht bestreiten wollen*
Baß das Berufungsgericht .eine dahingehende Überzeugung gewonnen hat, ergibt sich aus dem Gesamtzusammcnhang seiner Ausführungen*.
2* Bie Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz hält das Berufungsgericht für nicht verjährt., weil bis zun Zeitpunkt der durch Schreiben vom 22* März 1961 bewirkten Unterbrechung ( § 208 BGB) von der zweijährigen Verjährungsfrist ( § 14 Abs* 1 StVG) wegen Pristhemraungen auf Grund des § 14 Ab3* 2 StVG- lediglich 12 Monate und 87 Tage abge-laufen waren, und der erneute Lauf der Zweijahresfrist bei Klagccrhebung am 19* Januar 1962 noch nicht beendet war*
Biese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden* Gegen sie erhebt die Anschlußrevision im einzelnen auch* keine Einwendungen*
III.
Bei der Schadensverteilung im Rahmen der §§ 254 BGB,
9 StVG hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision de3 Klägers die SchadensVerursachung sowie das Verschulden beider Parteien rechtsirrtumsfrei berücksichtigt *
 
lo'2um Unfallhergang hat das Berufungsgericht unter sachverständiger Beratung festgestellt: Der Erotboklagtc und der Kläger konnten sich'trots des mit seiner Vorderkante in Fahrtrichtung dec Zwoftbeklagton etwa .10 m vor dem Hausgang Fedelhörcn 99 stehenden Milchwageno mindestens 2 1/2 - 3 1/2 Sekunden vor dem Unfall sehen0 Unmittelbar vor dem 2usammenprall: hatte der Klager von Bordstein aus einen Fuß auf die Fahrbahn gesetzte Hierbei blickte er
f
nicht in die Richtung des Erstbeklagton nach links, sondern nur nach rechts, wo er einen anderen, dem Erstbeklagton entgegenkommenden Kraftwagon beobachtete, .Der Erstbeklagte lenkte das Kraftfahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 25-30 kn/st nach Vorbeifahrt an dem Milchwagen sofort schärf nach rechts und prallte hierbei mit dem Kläger zusammenc
 Bas Berufungsgericht hat dem Erotbeklagten vörgeworfen, daß er das Kraftfahrzeug hach Vorbeifahrt an dem Milchwagen vefkehrswidrig sofort scharf nach rechts gelenkt hat, wodurch er eine vermeidbare, für ihn erkennbare Gofahren-lago herboigeführt habe, Bern Kläger hat es zu dem Verschulden angerechnet, daß er nicht darauf geachtet habe, ob aus den für ihn linken Straßehraum Fahrzeuge herankamen, und daß er die Fahrbahn in einem Zeitpunkt betreten habe,in dem er den sich nähernden Personenkraftwagen der Beklagten erkennen konnte,
 Boi der Abwägung hat das Berufungsgericht das Verschulden des Klägers mit der' Begründung schwerer als das des Erstbcklagten bewertet, das Verschulden des Erotbeklagten bestehe lediglich darin, daß er einem möglicher;/eise
 
verkchrswidrigcn. Verhalten des Klägers nicht ausreichend Rechnung getragen-hab<?, während der Kläger den Straßenraum in Richtung des Fahrzeugs der Beklagten gar nicht beobachtet habe, obgleich er wegen der Sichtbehinderung durch den Milchwagen hierzu in besonderen Maße verpflichtet gewesen sei* Unter weiterer Anrechnung der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs ist das Berufungsgericht zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1:1 gekommen.,
2« Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision des Klägers vergeblich»
a) Zu Unrecht meint die Revision, die Erwägungen des Berufungsgerichts verkannten Bedeutung und Tragweite der §§ 37 Abs. 2, 1 StVO» Allerdings darf ein Fußgänger die Fahrbahn nicht nur betreten, wenn von keiner Seite ein Fahrzeug herankommt (BGH Urt« von 23» Juni 1959 - VI ZR 134/58 - VorsR 1959, 809)« So hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen gebilligt, daß ein Fußgänger nach Beobachtung des von links kommenden Verkehrs bis etwa zur Mitte der Fahrbahn vorgeht und dort stehen bleibt, um ein von rechts kommendes Fahrzeug vorbeifahren : zu lassen (BGH aaO mit weiteren Nachweisen). Ob er auf die Fahrbahn treten darf, hängt von den gesamten Umständen, vor allem von den Örtlichen Verhältnissen und der Verkehr3lagc ab« Grundsatz ist hierbei aber, wie der Senat ebenfalls ausgesprochen hat (aäO), daß der Fußgänger vor (und beim) Überqueren der Fahrbahn auf den Fahrzeugverkehr zu achten hat, vor allem darauf, daß er nicht in dic: Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert; denn die Fahrbahn der Straße ist in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt«
Gegen diese. Gebote..hat .der Kläger nach der rechtsfehlerfreien und auch nicht angegriffenen Feststellung dos Berufungsgerichts .verstoßen« Er hat das herAnkommende Fahrzeug der "Beklagten,nicht gesehen, obwohl es für ihn 2 1/2.--3 1/2.Sekunden vor.dem Unfall erkennbar war, weil er nicht nac.h>links, sondern nur nach rechts beobachtet hat» Hätte er die/'Fahrbahn vor und beim Betretet insbesondere nach-links.daraufhin beobachtet, ob er die von ihm zuerst zu überquerende linke Fahrbahnhälfte ohne Gefahr überschreiten konnte, dann hätte er 2 1/2-3 l/2S£kVz&n vor dem Unfall den vom Zweitbeklagten gelenkten Personenkraftwagen herankommen sehen und bei sachgemäßer Überlegung in Rechnung gestellt, daß dieser nach Vorbeifahrt am Milch-v/agen seine- rechte Fahrbahnhälfte befahren werde«
Die Revision geht von einem anderen Sachverhalt aus, wenn sie für ihre weiteren Überlegungen an das verkehrcerforderliche Verhalten eines Fußgängers anknüpft, der hinter einem parkenden Fahrzeug auf die Fahrbahn tritt, um sich von dort aus zu unterrichten« Das Berufungsgericht . hat ausdrücklich festgestollt, daß der Kläger nicht unmittelbar hinter dem Milchwago.n hervorgetreten ist, sondern die Fahrbahn in Fahrtrichtung des Erstbeklagten 10 m weiter weg betreten hat« Dort stand ihm bereits vom Gehsteig aus eine, wenn auch begrenzte, Sichtweite in Richtung de3 Unfallfahrzeugs zur Verfügung; andererseits fehlte ihm der Schutz dos für den Erstbeklagten nicht befahrbaren Teils der Fahrbahn,unmittelbar hinter dem Milch-fährzeug« Das Mitverschulden des Klägers:liegt nicht dafln, daß er in die-Fahrbahn des Personenkraftwagens hineing6laufen ist, obgleich er sie wegen des Milchwa-gens nicht zu überblicken vermochte, sondern weil er
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sie gär .ui'icht beobachtet hat, obgleich das möglich war.
Vergeblich hält die Revision dem entgegen, daß der Kläger bei Beobachtung nach Jinks das von rechts kommende Fahrzeug übersehen mußte und dann nicht damit zu rechnen brauchte, -daß das etwa auf der Fahrbahnnittc an den Milchwagen vorbeifahrende Fahrzeug der Beklagten diesen StraßenteiX verlassen würde, Denn selbst'wenn der Kläger das von rechts kommende Fahrzeug übersah, mußte er bei der besonderen Verkchrslage damit rechnen, daß Gegenverkehr herankam, der den Erstbeklagten besonders wegen der für ihn:links parkenden Automobile nach Yo.rh.aif ahrt. ...an ..Milchwagen zu einem Hinüber fahren auf die rechte Seite der rechten Fahrbahnhälfte veranlassen könnte,
b) Zu Unrecht vermißt die Revision eine Prüfung der Frage, ob es dem Erstbeklagten möglich gewesen wäre, den Unfall durch eine Xenkkorrektur zu vermeiden, so daß eine Bremsung gar nicht erforderlich gewesen wäre, Bas Berufungsgericht hat dem Erstbeklagten zu dem Verschulden angerechnet, daß er nach Vorboifahrt am Milchwagen zu rasch und zu schärf nach rechts eingebogen ist und somit einen möglicherweise verkehrsv/idhigon Yerhaltcn des Klägers nicht ausreichend Rechnung getragen hat» Damit hat es bei der Gesamtbeurtoilung des Unfallbci-träges des Erstbeklagten auch berücksichtigt, daß er sich nicht durch eine mögliche Lenkkorrektur auf das Verhalten des Klägers eingestellt hat, Bas Berufungsgericht war nicht gehalten, jede einzelne Überlegung ausdrücklich niederzulcgen (vgl, BGHZ 3? 162, 175)'
3» Somit hat das Berufungsgericht die beiderseitige SchadensVerursachung v/ie auch das Verschulden beider Per toion rechtoirrtumsfrei berücksichtigte Daher v/ar die seinem tatrichtorlichen Ermessen überlassene Schadensverteilung der rovioionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen»
IV»
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten waren daher unbegründet und zurückzuv/eisen
 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 929 97 ZPO»
Engels
 Hanebeck
Dr» Hauß
 Heinr» Meyer
 Dr» Nüßgens