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BGH

Gericht: BGH

Beide hielten eine Fortführung des Unternehmens für möglich, wenn ausreichende neue Kredite oder Kapitalien erschlossen würden, und verhandelten deshalbxmit mehreren Banken und anderen Geldgeber n.Um diese Zeit erwog die Klägerin einen weiteren Abschluß mit der AG über die Lieferung, von Fahrrädern im Werte von Es ist bedauerlich, wenn Sie hörten, daß die Bismarck-Werke ihren Zahlungen schleppend nachkommen, Wechselprolongationen nachgesucht haben und andere Schwierigkeiten" mehr, Ich möchte richtig stellen, daß wir bisher immer bemüht gewesen sind, unsere Zahlungen prompt zu erledigen, allerdings abhängig von den von uns ausgehandelten Zahlungskonditionen, da wir auf Grund des kolossalen Freiekampfes gerade im USA-Geschäft, bedingt durch die sehr starke, unvernlinftige Konkurrenz, jede Zahlungsbedingung schärfstens aushandeln müssen. Es gibt im Leben immer Täler und Höhen» Man darf nur das Vertrauen zueinander nicht verlieren, was gerade zur Aufrechter-heltung einer GeschäftsVerbindung von außerordentlich großer Wichtigkeit ist. In diesem erhielt die Klägerin auf ihre 151.000 DM betragende Forderung 29-713,60 DM entsprechend einer Quote von 19>6 ia Die Klägerin hat den Beklagten wegen ihres Ausfalls in Anspruch genommen und als Teilbetrag 20.000 DM.nebst Zinsen verlangt. Dabei habe er insbesondere pflichtwidrig verschwiegen, daß das Unternehmen schon vor einem Monat von den Sachverständigen Br. Heubeck und Br. Künne für konkurs-reif erklärt worden sei. Auf diese Weise habe der Beklagte entgegen der eigenen Kenntnis den Inhaber der Klägerin überzeugt, daß er bei dem Abschluß in Höhe von .1,6 Millionen DM keine Gefahr laufe, und ihn zur Hergäbe des Schecks bewogen. richtung von nur wenigen Stunden gebildet habe* Die Bemühungen der Berater und Br« um zusätzliche Kredite seien daher nicht nur sinnvoll und vertretbar, sondern auch erfolgversprechend gewesen. Februar und l.März 1957 von den Beratern und ihm - dem Beklagten. Die Verwendung des Schecks sei vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer einhellig gebilligt worden, weil ein ausreichender Gegenwert in frei verfügbaren Waren vorhanden gewesen sei. Es hat festgestellt, daß der Beklagte in dem Bestreben, auf alle Fälle Geld für die AG zu beschaffen, die als möglich erkannte Schädigung Die hiergegen erhobenen Eugen der Revision sind unbegründete Das Berufungsgericht hat ausdrücklich erörtert, daß nicht schon der Brief des Beklagten vom 15- Februar, sondern erst seine persönliche Unterredung mit Fisher am l.März 1957 zur Hergabe der ungesicherten Vorauszahlung geführt hat'. Der. fatrichter hat jedoch zugleich festgeetellt, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag in der Besprechung nichts anderes gesagt hat als in seinem Brief.Damit war dieser Punkt unstreitig; denn mehr wollte auch die Klägerin nicht behaupten. Die Auskunft, die der Beklagte hiernach schriftlich und mündlich übereinstimmend gegeben hat, ist vom Tatrichter ohne Rechtsirrtum als in so hohem Maße leichtfertigt ge-, würdigt worden, daß sie als gewissenlos bezeichnet werden muß. Der Inhaber der Klägerin hatte in ungewöhnlich eindringlicher, persönlicher Form unter Berufung auf das Freundschaftsverhältnis angefragt, ob er sich darauf verlassen könne, daß die AG- ihren Lieferverpflichtungen nach-kommen werde. Weiter als geschehen hätte sich die Vergleichsanmeldung vom Vorstand keinesfalls hinausschieben lassen, und mehr, als Wirtschaftsprüfer Klaus und Rechtsanwalt Pr, KoHHI^^ in der Zwischenzeit zur Vermeidung des Zusammenbruchs versucht haben, hätte nicht unternommen werden können. März wegen einer Steuerschuld von 25*000,- DM ist nicht ersichtlich, wie die Revision zu der Behauptung gelangt, die AG sei bis zur Vergleichoeröffnung (die am 27. Bei ihren Bügen, daß dies entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht der Fall gewesen sei, übersieht die Revision, daß eine nicht zu behob ende Illiquidität schon allein ein Konkursgrund ist. Das Berufungsgericht hat jedoch dem Beklagten nicht angelastet, daß der Konkurs 3chon.am hat, er könne sich auf die Lieferfähigkeit der AG bei dem in Hede stehenden, umfangreichen und langfristigen Auftrag verlassen. Marz die wenn auch trügerische Hoffnung noch nicht aufgegeben hatte, den Zusammenbruch der AG abwenden oder zu demindest aufhalten zu können, und daß er dafür einige tatsächliche Anhaltspunkte hatte. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend erwogen, daß von alledem noch nichts Wirklichkeit war, als der Beklagte seine beanstandeten Erklärungen abgab, während andererseits die letzte, auf zweifelhafte Weise offengehaltene Erist jeden Lag zu Ende gehen konnte, wie es dann alsbald durch Wechselprotest und Warenpfändung auch geschehen ist. Über die ?*ahre Lage der AG ist der Beklagte, wie der Latrichter ohne Hechtsverstoß festgesteilt hat, schon am 15- Januar durch die beiden Sachverständigen Br. Heubeck und Br. Künne vollständig ins Bild gesetzt worden. Im Kern der Beurteilung wichen auch die Experten Kl^B und Br. hiervon nicht ab, nur daß sie es der Mühe wert hielten und sich ihr auch unterzögen, noch im letzten Augenblick einen Versuch zur Rettung des alten und angesehenen Unternehmens zu machen. Diese tarichterliche Würdigung kann die Revision nicht mit den zahlreichen Rügen ausräumen, die alle darauf hinauslaufen, das Berufungsgericht habe die wirtschaftliche Lage der AG in der fraglichen Zeit zu ungünstig beurteilt, insbesondere wesentliche Bewertunrsfafctoren wie den vielfach hervorgehobenen Auftragsbestand, die Vollbeschäftigung, das reichlich vorhandene Material und anderes entweder nicht berücksichtigt oder unter Übergehung entsprechender Bev;eisange-bote unaufgeklärt gelassen. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht diese Punkte sehr wohl erwogen hat, konnte es auf sie nicht entscheidend ankommen. Denn alles dies war schon von den hinzugezogenen, sachkundigen Beratern der AG geprüft worden mit dem Ergebnis, daß zwei von ihnen rieten, sofort das gerichtliche Vergleichsverfahren zu beantragen, während die beiden anderen den Aufschub, den der Vorstand verantworten zu können glaubte, zu dringenden Kreö ^Verhandlungen benutzten. Auch sie waren überzeugt, daß ungeachtet aller von der Revision hervorgehobenen Umstünde an eine Fortführung der AG nicht zu denken war, wenn ihr nicht schnellstens flüssige Mittel in beträchtlicher Höhe zugeführt wurden. Daß der Beklagte die Lage der AG in seiner Auskunft keineswegs als günstig hingestellt hat, ist vom Berufungsgericht gesehen und erörtert worden. Hätte es sich nur um die seit langem bestehenden Schwierigkeiten gehandelt, die der Klägerin ohnehin schon zu Ohren gekommen waren, so könnte die vorn Tatrichter festgestellte Abschwächung und Verschleierung möglicherweise hingenommen und der Revision darin beigetreten werden, daß der Brief ja an einen Kaufmann gerichtet war, der ihn richtig zu lesen verstand. Tatsächlich war die AG jedoch um die Jahreswende 1956/57 aus ihrem schon bisher bedenklichen Zustand in einer Weise abgeglitten, die der Vorstand selbst mit Recht als alarmierend ansah, .wie die von ihm sofort veranlagte, sachverständige Prüfung der Lage und der nunmehr gebotenen Maßnahmen zeigt. Der damit bewußt und wider besseres Wissen hervorgerufene Eindruck der Stabilität des Unternehmens, auf die es dem anfragenden Geschäftsfreund entscheidend anksm, läßt sich nicht unter Hinweis auf die zuvor verschleiert eingeräumten Schwierigkeiten rechtfertigen; vielmehr mußte gerade hierdurch der Eindruck einer freimütigen und deshalb verläßlichen Auskunft noch verstärkt werden, als die der Beklagte sein Schreiben ja auch ausdrücklich bezeichnet hato Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht dargelegt, daß dem Beklagten alle objektiven Umstände bekannt’ waren, die sein Verhalten als sittenwidrigen Mißbrauch des Vertrauens kennzeichnen, das ihm entgegenbrachte. gestellten Wissen des Beklagten, daß öle AG unmittelbar vom Zusammenbruch bedroht war, hat der Tatrichter geschlossen, daß der Beklagte bei der Entgegennahme des Schecks mit der Möglichkeit rechnete, daß die Klägerin ihr Geld ganz oder zu dem Teil verlieren werde, und daß er den Betrag auch für diesen Fall der AG zufUhren wollte. Bas Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, daß der so erlangte Betrag jedoch zu klein war, um für sich allein die drohende Zahlungseinstellung der AG abzuwenden, und daß der Beklagte dies wußte. Da er nicht den geringsten Anhalt dafür hatte, daß der AG auch die außerdem erforderlichen, sehr erheblichen Mittel zufließen würden - und zwar rechtzeitig muß er erkannt, in Kauf genommen und gebilligt haben, daß die Vorauszahlung der Klägerin im Falle des Schluß verbot sich entgegen der Meinung 3er Revision nicht deshalb, weil der Beklagte zuvor eigene, private Mittel unter den gleichen umständen zur Verfügung gestellt hatte.

Zitierte Normen: § 826 BGB
vorstehenBerufungsgerichtMärzBrUnternehmenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 22. November 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsfceamter der Geschäftsstelle
2182 063
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Kaufmanns Horst
 in Kl
 Straßei
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Firma Andrew F Street
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.|
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß,Heinr.Meyer und Br. Pfretzschner
 fiir Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlsndesgerichts Düsseldorf vom 25* Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dein Beklagten auferlegt.
w
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte war Vorstandsmitglied der Bm^-Werke AG in	nachstehend	"AG"). Er unterhielt gute per-
sönliche Beziehungen zu dem inzwischen verstorbenen Inhaber F'BBBder Klägerin, die in ständiger Geschäftsverbindung die von der AG hergestellten Zweiräder in den USA vertrieb«,
Die wirtschaftliche Lage der AG hatte sich im Geschäftsjahr 1956 verschlechtert. Durch Rückgang der Umsätze*war ein Verlust von rund 309.CQ0,- D!£ entstanden. Die ungünstige Entwicklung hielt an und führte zu Liquiditätsschwierig-fceiten» Die AG konnte nur noch schleppend zahlen und mußte um Wechselprolongationen nachsuchen. Die am IG. Januar 1957 fälligen Löhne wurden mit vier Tagen Verspätung ausgezshlt.
Ein für den 14. Januar 1957 erstellter Finanzstatus ergab Verbindlichkeiten in Höhe von rund 2 Millionen DM, denen nur 389*000,- DM Außenstände gegenüberstanden. Am 15*Januar 1957 rieten der ständige Wirtschaftsberater der AG, Dr. und der von ihm als Sachverständiger hinzugezogene Syndikus Dr. KBB dem Vorstand der AG, das gerichtliche Vergleichsverfahren zu beantragen. Der Vorstand erklärte jedoch zwei Tage später, den Vergleichsantrag noch hinausschieben zu -.vollen; Dr. NBB^ wurde danach nicht mehr beratend tätig.
Der Vorstand beauftragte Ende Januar 1957 den Wirtschaftsprüfer	und den Rechtsanwalt Dr. KoflBHfefc"mit der
 Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten. Beide hielten eine Fortführung des Unternehmens für möglich, wenn ausreichende neue Kredite oder Kapitalien erschlossen würden, und verhandelten deshalbxmit mehreren Banken und anderen Geldgeber n.
Um diese Zeit erwog die Klägerin einen weiteren Abschluß mit der AG über die Lieferung, von Fahrrädern im Werte von
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rund 1,6 Millionen DK. Sie hatte jedoch von den bestehenden Zahlungsschwierigkeiten gehört. Ihr Inhaber	c&'*;	3es~
halb den Beklagten in einem privaten, vertraulichen Schreiben vom 6. Februar 1957 "ehrlich und in aller Freundschaft", ihm offen zu sagen, ob die AG ihren Lieferungsverpflichtungen nachkommen werde oder nicht. Er fügte unter Hinweis auf die eigenen, schwierigen Marktverhältnisse hinzu, es sei für ihn besser, die reine Wahrheit jetzt zu erfahren als spater.
Der Beklagte antwortete unter dem 15« Februar 1957 u.a.:
"Lieber Herr
 Ich danke Ihnen fbr Ihr Schreiben vom 6. d.M« «.
Zu Ihren Ausführungen muß ich richtig stellen, daß wir unsere Zahlungen immer promt erledigt haben« Vorweg muß ich grundsätzlich bemerken, daß das allgemeine Geschäft im vergangenen Jahr sehr, sehr rchwer gewesen ist, aber nicht hoffnungslos. Sine Firma wie wiry die seit 60 Jahren besteht, hat eine gewisse Bedeutung und ein gewisses Fundament. Ich bedauere außerordentlich, daß Ihre Informationen derart negativ sind, und ich kann nur sagen, daß der allgemeine Auftragsbestand sowie die derzeitige Entwicklung im Inlandsgeschäft sowie auch im Export durchaus positiv sind. -»Venn wir im Gesamtbild von heute morgen Uber einen Auftragsbestand von 4.600.000 DK verfügen, darunter 1.600* 000 Exportaufträge, so kann man. dieses Ergebnis wohl als gut bezeichnen. Die Wintergeschäfte sind bei uns immer schwierig, da wir saisonmäßig gesehen, wie Sie selbst wissen, sehr abhängig sind.
Ich bin nun dabei, den Betrieb umzustellen,und zwar auf Artikel, die auf einem ganz anderen Fabrikations-sektor liegen, die zu einem kontinuierlichen Fertigungsprogramm gehören und wodurch unser Maschinenpark besser ausgenutzt wird«» Wir haben uns außerdem entschlossen, im Inlandamarkt durch Hationalisi.erunga-und Sparmaßnahmen uns der gemäßigten Massenproduktion zuzuwenden und sehen gerade hierin eine höhere Ausnutzung unserer Produktivität und eine höhere Ausnutzung unserer Betriebsanlagcn.
Es ist bedauerlich, wenn Sie hörten, daß die Bismarck-Werke ihren Zahlungen schleppend nachkommen, Wechselprolongationen nachgesucht haben und andere Schwierigkeiten" mehr, Ich möchte richtig stellen, daß wir bisher immer bemüht gewesen sind, unsere Zahlungen prompt zu erledigen, allerdings abhängig von den von uns ausgehandelten Zahlungskonditionen, da wir auf Grund des kolossalen Freiekampfes gerade im USA-Geschäft, bedingt durch die sehr starke, unvernlinftige Konkurrenz, jede Zahlungsbedingung schärfstens aushandeln müssen.
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Ich will Ihre Prägen klipp und klar beantworten:
Die BflHHV-Vi/erke kommen ihren Lieferverpflichtungen »ach! Oder glauben Sie, lieber Herr	wo	wir
 beide uns doch wirklich freundschaftlich so gut kennen, daß ich mit dem Hauptanteil, den ich am Werk habe, fahrlässig oder unvernünftig handeln würde, um mein ganzes Vermögen aufs Spiel zu setzen? Es gibt im Leben immer Täler und Höhen» Man darf nur das Vertrauen zueinander nicht verlieren, was gerade zur Aufrechter-heltung einer GeschäftsVerbindung von außerordentlich großer Wichtigkeit ist. Unsere Geschäftsverbindung ist nach wie vor die gleiche»
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Bas ist in großen Zügen im vollen Vertrauen zu Ihnen	j
das, was $ch Ihnen aufrichtig zu Ihren fragen sagen	|
kann..,. Man kann eine Geschäftsverbindung nur auf-	■]
recht erhalten, wenn man im beiderseitigen Vertrauen	]
auch bereit ist, alle zwischen beiden Geschäftspartnern	j
auftretenden Fragen offen zu besprechen und zu dis-	"]
kuticren, Für heute verbleibe ich mit den besten Grüßen	|
freunöschaftlich&t stets Ihr	I
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 Am 1. März 1957 fand in New York eine Besprechung	:	t
zwischen	dem Beklagten statt» die zu dem Abschluß
 des Lieferungsvertrages führte. Ale Anzahlung auf die ersten, :	|
im März und April zu versendenden Fahrräder erhielt der Be-	|
klagte einen Scheck der Klägerin über 36.024»75 Dollar (rund f | 151.GCO DK). Mit Zustimmung der Berater	und Br.KoflfllHk»	|
die dem Beklagten vor der Heise lediglich die Beschaffung	"
eines Akkreditivs empfohlen hatten,	wurde dieser Scheck in	■-
Verkehr gegeben.
Die Kreditverhandlungen von	und	Dr« KoBHV
verliefen erfolglos. Ende Februar 1957 wurden erstmals Zahlungsbefehle gegen die AG erlassen. Die erste Forderung in Höne von 10.000 DM konnte noch ganz beglichen werden«
Am 10. März 1957 ging ein von der AG angenommener Wechsel zu Protest. Daraufhin pfändete das Finanzamt zwei Tage später den gesamten Fertigwarenbestand. Die Belieferung der Klägerin war damit unterbunden. Der Vorstand der AG beantragte am 16. März 1957 das Vergleichsverfahren, das am 27- April eröffnet und mangels ausreichender Mittel am 28. Juni ln den Anschlußkonkurs ubergeleitet wurde. In diesem erhielt die Klägerin auf ihre 151.000 DM betragende Forderung 29-713,60 DM entsprechend einer Quote von 19>6 ia
 Die Klägerin hat den Beklagten wegen ihres Ausfalls in Anspruch genommen und als Teilbetrag 20.000 DM.nebst Zinsen verlangt. Sie hat behauptet, der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 15. Februar 1957 die Finanzlage özr AG bewußt unwahr als unbedenklich und ihre Lieferfähigkeit als gesichert fcingestellt. Dabei habe er insbesondere pflichtwidrig verschwiegen, daß das Unternehmen schon vor einem Monat von den Sachverständigen Br. Heubeck und Br. Künne für konkurs-reif erklärt worden sei. Auf diese Weise habe der Beklagte entgegen der eigenen Kenntnis den Inhaber der Klägerin überzeugt, daß er bei dem Abschluß in Höhe von .1,6 Millionen DM keine Gefahr laufe, und ihn zur Hergäbe des Schecks bewogen.
Der Beklagte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten und hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat behauptet, die AG sei nicht überschuldet und koökursreif, sondern nur in ihrer Liquidität beengt gewesen. Zu diesem Eregbnis seien alle hinzugezogenen Sachverständigen mit Ausnahme von Br. Künne gelangt, der sich seine Meinung nach einer Unter-
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richtung von nur wenigen Stunden gebildet habe* Die Bemühungen der Berater	und	Br«	um zusätzliche Kredite
 seien daher nicht nur sinnvoll und vertretbar, sondern auch erfolgversprechend gewesen. Mit einer Pfändung aller Fertigwaren durch das Finanzamt am 12. März 1957 und dem hierdurch ausgelösten Zusammenbruch habe niemand rechnen können.
Im Hinblick darauf, wie die Lage am 15. Februar und l.März 1957 von den Beratern und ihm - dem Beklagten. - selbst beurteilt worden sei, habe er dem Inhaber der Klägerin weder in dem beanstandeten Schreiben noch in der Besprechung in Sew York etwas Falsches unterbreitet. Die bestehenden Schwierigkeiten der AG seien hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gekommen.
Fisher habe sie sogar benutzt, um einen Rabatt bei teilweiser Vorauszahlung durchsusetzen; so erkläre sich die Hergabe des Schecke anstelle der gewünschten Eröffnung eines Akkreditivs. Die Verwendung des Schecks sei vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer	einhellig	gebilligt
 worden, weil ein ausreichender Gegenwert in frei verfügbaren Waren vorhanden gewesen sei.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Berufungsgericht hat ihr bis auf eine Kürzung der begehrten Zinsen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet.
Entecheidungsgründet
 Bas Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten, durch das er die Xlägerin zur Hergabe des Schocke bewogen hat, als grob leichtfertig angesehen.1 Es hat festgestellt, daß der Beklagte in dem Bestreben, auf alle Fälle Geld für die AG zu beschaffen, die als möglich erkannte Schädigung

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der Klägerin in Kauf genommen und gebilligt hat, und deshalb der Klage nach § 826 BGE stattgegeben.
Die hiergegen erhobenen Eugen der Revision sind unbegründete
 Das Berufungsgericht hat ausdrücklich erörtert, daß nicht schon der Brief des Beklagten vom 15- Februar, sondern erst seine persönliche Unterredung mit Fisher am l.März 1957 zur Hergabe der ungesicherten Vorauszahlung geführt hat'.
Der. fatrichter hat jedoch zugleich festgeetellt, daß der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag in der Besprechung nichts anderes gesagt hat als in seinem Brief. Damit war dieser Punkt unstreitig; denn mehr wollte auch die Klägerin nicht behaupten. Die Frage der Beweislast, die nach Meinung der Revision verkannt sein soll, stellte sich nicht.
Die Auskunft, die der Beklagte hiernach schriftlich und mündlich übereinstimmend gegeben hat, ist vom Tatrichter ohne Rechtsirrtum als in so hohem Maße leichtfertigt ge-, würdigt worden, daß sie als gewissenlos bezeichnet werden muß. Der Inhaber der Klägerin hatte in ungewöhnlich eindringlicher, persönlicher Form unter Berufung auf das Freundschaftsverhältnis angefragt, ob er sich darauf verlassen könne, daß die AG- ihren Lieferverpflichtungen nach-kommen werde. Sur hierauf kam es ihm an. Dabei hatte er nachdrücklich darauf hingewiesen, wie entscheidend seine Entschließungen und die Zukunft des eigenen Geschäfts davon abhingen, die reine Wahrheit jetzt und nicht erst später zu erfahren. Die ’'klipp und klar” erteilte Antwort des Beklagten: ’’Die Bismarck-Werke kommen ihren Lieferverpflichtungen nach!” verstieß bei einem Unternehmen, das täglich am Rand der Zahlungseinstellung stand, gröblich gegen das AnstandsgefUhl aller billig und gerecht Denkenden.
 
Zu dieser Würdigung hätte es nicht einmal der Feststellung bedurft, daß der Konkurs der AG am 1. März 1957 schon objektiv unvermeidbar war. Sie ist im übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Weiter als geschehen hätte sich die Vergleichsanmeldung vom Vorstand keinesfalls hinausschieben lassen, und mehr, als Wirtschaftsprüfer Klaus und Rechtsanwalt Pr, KoHHI^^ in der Zwischenzeit zur Vermeidung des Zusammenbruchs versucht haben, hätte nicht unternommen werden können. Der 'Wechselprotest am 10. März 1957 ist eine Tatsache, deren Eintritt nicht . mehr verhindert werden konnte. Sie enthüllte die effektive Zahlungsunfähigkeit der AG, die sich schon zuvor anläßlich der Zahlungsbefehle ergeben hatte, in einer für das kaufmännische Denken eindeutigen Weise. Die weitere Entwicklung war zwangsläufig,. gleichviel ob das Finanzamt oder ein anderer Gläubiger als nächster Zugriff. Im Hinblick auf den offen gebliebenen Zahlungsbefehl vom 26. Februar über 3*928,79 SM, den Wechselprotest am 10. März wegen 7.Ö00,- DM und die Pfändung des Finanzamts am 12. März wegen einer Steuerschuld von 25*000,- DM ist nicht ersichtlich, wie die Revision zu der Behauptung gelangt, die AG sei bis zur Vergleichoeröffnung (die am 27. April erfolgte) niemals zahlungsunfähig gewesen. Ob das Unternehmen außerdem auch überschuldet war, ist unerheblich. Bei ihren Bügen, daß dies entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht der Fall gewesen sei, übersieht die Revision, daß eine nicht zu behob ende Illiquidität schon allein ein Konkursgrund ist.
Das Berufungsgericht hat jedoch dem Beklagten nicht angelastet, daß der Konkurs 3chon.am 1. März objektiv unausweichlich war, sondern ihm zutreffend zur last gelegt, daß er ungeachtet der klar erkannten, täglich akuten Gefahr des Zusammenbruchs seinem Geschäftsfreund Fisher versichert
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hat, er könne sich auf die Lieferfähigkeit der AG bei dem in Hede stehenden, umfangreichen und langfristigen Auftrag verlassen. Diese positive Erklärung durfte der Beklagte keinesfalls abgeben. Dabei kann unterstellt werden, daß er am 1. Marz die wenn auch trügerische Hoffnung noch nicht aufgegeben hatte, den Zusammenbruch der AG abwenden oder zu demindest aufhalten zu können, und daß er dafür einige tatsächliche Anhaltspunkte hatte. Es bemühten sich immerhin 2wei angesehene Fachleute um die Sanierung des Unternehmens. Hach ihrem Urteil hätte ein genügend großer Kredit in Verbindung mit energischen Eationalisierungs- und Umstellungsmaßnahmen möglicherweise zu dem Erfolg fuhren können. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend erwogen, daß von alledem noch nichts Wirklichkeit war, als der Beklagte seine beanstandeten Erklärungen abgab, während andererseits die letzte, auf zweifelhafte Weise offengehaltene Erist jeden Lag zu Ende gehen konnte, wie es dann alsbald durch Wechselprotest und Warenpfändung auch geschehen ist. Über die ?*ahre Lage der AG ist der Beklagte, wie der Latrichter ohne Hechtsverstoß festgesteilt hat, schon am 15- Januar durch die beiden Sachverständigen Br. Heubeck und Br. Künne vollständig ins Bild gesetzt worden. Im Kern der Beurteilung wichen auch die Experten Kl^B und Br.	hiervon	nicht	ab, nur daß sie es
 der Mühe wert hielten und sich ihr auch unterzögen, noch im letzten Augenblick einen Versuch zur Rettung des alten und angesehenen Unternehmens zu machen. Der Beschluß des zweiköpfigen Vorstandes vom 18. Januar, die Vergleichsan-meldung noch hinauszuschieben, leitete zunächst nichts ein als eine verzweifelte Geldsuche im Wettlauf mit der Zeit, d.h. der drohenden Zahlungseinstellung. Biese Zeit war am 15. Februar und 1. März 1957, als der Beklagte die Be-
Senken	zerstreute,	entschieden	weitergerückt,	ohne
 daß sich irgend ein greifbarer Erfolg ergeben hätte. Dagegen war der Umsatz nach den Feststellungen noch stärker zurück-segangen, und zwar im Vergleich zu denselben Monaten des Vorjahres. In dieser Situation war die uneingeschränkte Zusicherung, daß die AG ihre künftigen Lieferverpflichtungen erfüllen werde - was ihren Fortbestand voraussetzte schlechthin nicht mehr zu verantworten.
Diese tarichterliche Würdigung kann die Revision nicht mit den zahlreichen Rügen ausräumen, die alle darauf hinauslaufen, das Berufungsgericht habe die wirtschaftliche Lage der AG in der fraglichen Zeit zu ungünstig beurteilt, insbesondere wesentliche Bewertunrsfafctoren wie den vielfach hervorgehobenen Auftragsbestand, die Vollbeschäftigung, das reichlich vorhandene Material und anderes entweder nicht berücksichtigt oder unter Übergehung entsprechender Bev;eisange-bote unaufgeklärt gelassen. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht diese Punkte sehr wohl erwogen hat, konnte es auf sie nicht entscheidend ankommen. Denn alles dies war schon von den hinzugezogenen, sachkundigen Beratern der AG geprüft worden mit dem Ergebnis, daß zwei von ihnen rieten, sofort das gerichtliche Vergleichsverfahren zu beantragen, während die beiden anderen den Aufschub, den der Vorstand verantworten zu können glaubte, zu dringenden Kreö ^Verhandlungen benutzten. Auch sie waren überzeugt, daß ungeachtet aller von der Revision hervorgehobenen Umstünde an eine Fortführung der AG nicht zu denken war, wenn ihr nicht schnellstens flüssige Mittel in beträchtlicher Höhe zugeführt wurden. Über diese im wesentlichen, d.h. hinsichtlich der Illiquidität, übereinstimmenden Meinungen der Sachverständigen durfte der Beklagte eich bei seiner Auskunft selbst
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dann nicht hinwegsetzen, wenn er persönlich eine weit günstigere Überzeugung gehabt haben sollte. Tatsächlich konnte er diese nicht einmal hegen; denn er kannte die kurzfristigen Verbindlichkeiten - insbesondere aus Wechseln - und wußte spätestens seit dem zweiten Zahlungsbefehl, daß die Kittel der AG zur prompten Regulierung nicht mehr ausreichten doh«, daß die endgültige Zahlungseinstellung drohte, Eiir eine rechtzeitige Eröffnung neuer Kredite gab es keinen ernsthaften Anhalt; insbesondere konnte er nicht - wie die Revision meint - in der bloßen Tatsache erblickt werden, daß die Verhandlungen hierüber noch nicht gescheitert ‘waren.
Daß der Beklagte die Lage der AG in seiner Auskunft keineswegs als günstig hingestellt hat, ist vom Berufungsgericht gesehen und erörtert worden. Hätte es sich nur um die seit langem bestehenden Schwierigkeiten gehandelt, die der Klägerin ohnehin schon zu Ohren gekommen waren, so könnte die vorn Tatrichter festgestellte Abschwächung und Verschleierung möglicherweise hingenommen und der Revision darin beigetreten werden, daß der Brief ja an einen Kaufmann gerichtet war, der ihn richtig zu lesen verstand. Tatsächlich war die AG jedoch um die Jahreswende 1956/57 aus ihrem schon bisher bedenklichen Zustand in einer Weise abgeglitten, die der Vorstand selbst mit Recht als alarmierend ansah, .wie die von ihm sofort veranlagte, sachverständige Prüfung der Lage und der nunmehr gebotenen Maßnahmen zeigt. Von alledem steht in dem Brief des Beklagten - trotz der ausdrücklichen Erkundigung	nach	der	jüngsten,	dem	Vernehmen nach
"eohlimmer und schlimmer” verlaufenden Entwicklung - kein Wort- Ee wird im Gegenteil der Eindruck erweckt, daß sich bereits eine Aufwärtsentwicklung abzeichne. Diese unwahre Darstellung gipfelt dann in der uneingeschränkten, ausdrücklich Vertrauen beanspruchenden Versicherung, daß die AG ihren
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Xiiofervsrpflichtungen nachkommen werde. Der damit bewußt und wider besseres Wissen hervorgerufene Eindruck der Stabilität des Unternehmens, auf die es dem anfragenden Geschäftsfreund entscheidend anksm, läßt sich nicht unter Hinweis auf die zuvor verschleiert eingeräumten Schwierigkeiten rechtfertigen; vielmehr mußte gerade hierdurch der Eindruck einer freimütigen und deshalb verläßlichen Auskunft noch verstärkt werden, als die der Beklagte sein Schreiben ja auch ausdrücklich bezeichnet hato
 Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht dargelegt, daß dem Beklagten alle objektiven Umstände bekannt’ waren, die sein Verhalten als sittenwidrigen Mißbrauch des Vertrauens kennzeichnen, das ihm	entgegenbrachte. Aus dem fest-
gestellten Wissen des Beklagten, daß öle AG unmittelbar vom Zusammenbruch bedroht war, hat der Tatrichter geschlossen, daß der Beklagte bei der Entgegennahme des Schecks mit der Möglichkeit rechnete, daß die Klägerin ihr Geld ganz oder zu dem Teil verlieren werde, und daß er den Betrag auch für diesen Fall der AG zufUhren wollte. Gegen diese Würdigung ist ebenfalls aus hechtsgründen nichts einzuwenden. Baß der Beklagte den Konkurs der AG irrtümlich noch nicht als schlechthin unvermeidlich anssh, steht der Feststellung seines bedingten Vorsatzes nicht entgegen. Er ißt planmäßig darauf ausgegangen, den Zusammenbruch der AG mit den Mitteln der Klägerin und ohne Rücksicht auf deren Interessen hinauszu-schieben. Bas Berufungsgericht hat zutreffend erwogen, daß der so erlangte Betrag jedoch zu klein war, um für sich allein die drohende Zahlungseinstellung der AG abzuwenden, und daß der Beklagte dies wußte. Da er nicht den geringsten Anhalt dafür hatte, daß der AG auch die außerdem erforderlichen, sehr erheblichen Mittel zufließen würden - und zwar rechtzeitig muß er erkannt, in Kauf genommen und gebilligt haben, daß die Vorauszahlung der Klägerin im Falle des
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loren war. Dieser. Schluß verbot sich entgegen der Meinung 3er Revision nicht deshalb, weil der Beklagte zuvor eigene, private Mittel unter den gleichen umständen zur Verfügung gestellt hatte. Für ihn stand sein in dem Unternehmen investiertes Vermögen auf dem Spiel, was den Einsatz selbst auf die Gefahr des endgültigen Verlustes hin rechtfertigen konnte. Mit dem Geld dor Klägerin durfte der Beklagte keinesfalls unter diesem Gesichtspunkt verfahren. Das Berufungsgericht hat somit auch die innere Tatseite, wie sie § 826 BGB erfordert, rechtsbedenkenfrei festgestellt.
Die Revision des Beklagten mußte hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus $ 97 -ZPO.
Han&keck	Er.	Bode	Er.	Hauß
 Meyer
Er. Bfretzschner