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BGH · VI ZB 280/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 280/54

für Recht erkannti Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12. Der Kläger hat behauptet, daß ihm durch den Brand Sachschaden in Höhe von 3290,05 DM entstanden sei5 außerdem habe er sonstige Unkosten und Verdienstausfall gehabt, die er für die ersten sechs Monate nach dem Brande auf insgesamt 3660 DM'.beziffert hat, schließlich habe sein Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins in dem gegen den 1* Das Berufungsgericht hat angenommen, KflBlsei durch § 368 Nr 3 StGB und § 1 A b der Bauordnung für die Stadt Köln die Verpflichtung auferlegt worden, dafür zu sorgen, daß Barthenheier die Warmwasserheizungsanlage nicht ohne Genehmigung des Bauaufsichtsamts errichtete« Die eine Revision zieht zu Unrecht in Zweifel, solche Verpflichtung gehabt hat« a)‘ Rach § 368 Nr 3 StGB wird bestraft, wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits vorhandene'an einen anderen Ort verlegt« Kreuser hat nicht nur die vier Öfen, die vorhanden waren, verändert, sie nicht einmal nur verlegt« Vielmehr hat er einen neuen Zentralheizungskessel (vgl dazu Baltz-Fischer, Preußisches Baupolizeirecht 6« Auf1.Einheitsbauordnung § 18 Anm 1) aufgestellt, und zwar an einer Stelle, an der er bisher keine Öfen betrieben hätte.' Der Heizkessel wurde an einen Entlüftungsschacht angeschlossen, den bisher nicht als Kamin benutzt hatte, der bisher Überhaupt nicht als Schornstein abgenommen war, sondern nur von den Räumen des Klägers aus früher einmal ohne Erlaubnis als Rauchabzug verwendet worden war« Diese Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht als Errichtung einer neuen Feuerstätte beurteilt« ten Bestimmungen mit der Begründung in Abrede stellen will, nicht K^BI sondern der von ihm sorgfältig ausgewählte Heizungsinstallateur BaflIBBBBhabe Zentralheizungsanlage errichtet, aber Ba nicht den Auftrag erteilt, die Anlage ohne Einholung der polizeilichen Genehmigung auszuführen« Die Vorschrift des § 368 Nr 3 StGB richtet sich ge£en;den, der zur Zeit der Errichtung der Feuerstätte die Verfügungsgewalt über die Räume innehat, in denen die Anlage erstellt wird« Das kann auch der Bauherr der Anlage und der Mieter der Räume sein (Baltz-Fischer aaO § 368 Nr 3 u 4- StGB Anm 2$ 01s-hausen Komm cum StGB, 11« Aufl, § 368 Nr 3 u 4- Anm b; Leipz Komm z StGB, 61 i u Jfr* fAuf J§tf368 Nr«5 3 i Ahm . Soweit das Berufungsgericht einen objektiven Verstoß des K^mpgegen § 1 A b der Bauordnung für die Stadt Köln bejaht hat, können die Bev-isionsangriffe schon deswegen keinen Erfolg haben, weil diese Bestimmung« dem irrevisiblen Becht angehört* .Zo Es läßt sich auch nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht in den genannten Bestimmungen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB 'erblickt hat. § 368 Nr 3 StGB ist somit als Schutzgesetz in dem erörterten Sinne anzusehen, und dasselbe hat auch für § 1 A b der Bauordnung für die Stadt Köln zu gelten (vgl Soergel, BGB 8. § 823 Abs 2 BGB objektiv zuwider gehandelt* Die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Scliutzgesetze für den entstandenen Schaden hat das Berufungsgericht ebenfalls mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen bejaht, die von der Revision auch nicht bekämpft werden* 4« Die Verpflichtung der Beklagten als Erben des setze ein Verschulden zur Last fällt, wobei allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, für den inneren Tatbestand Fahrlässigkeit genügt (Leipz Komm aaO § 368 Nr 3 Anm 4; Schönke-Schröder aaO § 368 Br 3 Anm 3). ein Schutzgesetz nicht gekannt habe, kann er demgemäß von seiner Haftung nur dann frei werden, wenn er nachv/eist, daß seine Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht 5 denn schuldhaft handelt nach dieser Auffassung auch der, der eine gebotene Handlung deshalb unterläßt, weil er es unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt versäumt hat, sich-über das Bestehen des Schutzgesetzes zu unterrichten (RU DZ 1916, 1240 Kr-11)» Wird diesen vom Reichsgericht entwickelten Urundsätzen gefolgt, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, so kommt es darauf an, ob ausreichende Tatsachen vor- gemacht, daß er zu dem erstenmal einen derartigen Auftrag erteilt habe und in Bauangelegenheiten völlig unbewandert gewesen sei« Wird von der Richtigkeit dieses Vortrags ausgegangen, den das Berufungsgericht zu Unrecht für unerheblich gehalten hat, so würde BHÜ^Vkein Vorwurf daraus gemacht werden können, daß er es unterlassen hat, sich zusätzlich danach zu erkundigen, ob fürdie Errichtung der Zentralheizungsanlage eine‘Genehmigung erforderlich war und ob er selbst diese Genehmigung'einzuholen hatte« Wer selbst nicht sachkundig ist, erfüllt die Verpflichtung zur Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Errichtung eines Werkes regelmäßig bereits dadurch, daß er damit einen tüchtigen Fachmann beauftragt (RGZ 76, 260 [263])« Der Besteller einer Heizungsanlage kann daher, sofern nicht besondere Umstände zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben, darauf vertrauen, daß ein von- -ihm beauftragter als. selbständiger Handwerker, der gewerbsmäßig derartige Anlagen herstellt, die einschlägigen Bestimmungen kennt und für die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen sorgto Bas gilt hier umsomehr, als EifHHP nur Mieter der Räume war, in denen die Heizung eingebaut wurde, bei dem der Gedanke, er selbst müsse sich um etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für Arbeiten in den Mieträumen kümmern, nicht so nahe liegt«, Es würde eine Überspannung der Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt bedeuten, wenn darüber hinausgehende Maßnahmen, insbesondere eine Erkundung über einschlägige Bestimmungen der Bauaufsichtsbehörden oder gar eine Überwachung des Handwerkers bei der Ausführung der Anlage, von einem Mieter als Besteller verlangt wer.den würden« Soweit das Reichsge-rieht (vgl EßZ 132, 51 [58\ 59 1 = JW 1931, 2629) eine strengere Auffassung vertreten haben sollte, vermag der erkennende Senat sich dem nicht anzuschließen« Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß nur ein schuldhafter Verstoß gegen ein Schutzgesetz die Haftung aus § 823 Ahs 2 BGB auszulösen vermag. Einem Mieter, der einen sorgfältig ausgewählten Fachmann, den er als zuverlässig ansehen kann, mit der Errichtung einer Heizungsanlage in den Mieträumen beauftragt, kann aber nicht ohne weiteres ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er darauf vertraut, der Handwerker werde die behördlichen Vorschriften beachten, die Einholung der etwa erforderlichen Genehmigungen veranlassen und die Anlage sachgemäß ausführen«

Zitierte Normen: § 823 BGB
StGBerforderlichErrichtungBerufungsgerichtGenehmigungAnlageKlägerBestimmungRevision

Volltext der Entscheidung

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FÜr das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung!
2347 064
besetz:	BGB	§	823	Ahs	2
Rechtssatzs Zur Frage des Verschuldens hei einem Verstoß .
gegen ein dem Zuwiderhandelnden nicht bekanntes Schutzgesetz« ( Errichtung einer neuen. Feuerstätte in Ifieträumen durch einen Fachmann,
,	§	368	Br	3	StGB).
Aktenzeichen:	VI ZB 280/54
TTrt. des BGH v. 21.12.1955
OLG Köln
-VI ZE 280/54
Ve t k ti n d e t . 21.Dezember 1955 esfer, Justizang*	I	m	N	a
Is Urkundsbeamter r Geschäftsstelle
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men des Volkes In dem Rechtsstreit
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Beklagten, Rechtsnachfolger des Berufungsklägers und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
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 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
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hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr, trelhaar, Dr* Meyer, Hanebeck und Dr0 Bo&e
für Recht erkannti
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12. Juli 1954 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der nach Einlegung der Revision verstorbene ursprüngliche Beklagte, Kaufmann Fritz 100/00* der von den jetzigen Beklagten beerbt worden ist, betrieb in den Erdgeschoßräumen des dem Garagen- und Tankstelleninhaber Fritz Werth gehörigen ehemaligen .Fabrikgebäudes auf dem Grundstück 0000000f0f V000000) Straße 0/0 eine Papierwarengrdß-handlung«. Im Jahre 1948 ließ K|HHldurch den Heizungsinstallateur Philipp SaflBHH^in den von ihm gemieteten Räumen eine Zentralheizungsanlage einrichten« Der Heizkessel dieser Anlage wurde von ^00/000 an einen Entlüftungsschacht angeschlossen, in den die Balken der Dachkonstruk-tion des Gebäudes hineinragten« Die Anlage wurde beim Bauaufsichtsamt nicht gemeldet« Auch der Bezirksschomstein^ feger erhielt, von ihr keine Kenntnis« Der -.als. Kamin benutzte Entlüftungsschacht wurde daher nicht gereinigt«
Infolge des Betriebes der Zentralheizungsanlage entstand am Nachmittag des 31« Dezember 1951 ein Brand, der von den in den Entlüftungsschacht hineinragenden Balken der Dachkonstruktion seinen Ausgang nahm« Durch den Brand wurden dem Kläger gehörige Vorräte an Polstermaterial vernichtet, die dieser in von ihm gemietete Räume im ersten Obergeschoß des Gebäudes gebracht hatte, wo er am 2« Januar 1952 einen Polsterwarengroßhandel eröffnen wollte«
Der Kläger hat behauptet, daß ihm durch den Brand Sachschaden in Höhe von 3290,05 DM entstanden sei5 außerdem habe er sonstige Unkosten und Verdienstausfall gehabt, die er für die ersten sechs Monate nach dem Brande auf insgesamt 3660 DM'.beziffert hat, schließlich habe sein Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszuges für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins in dem gegen den
4
 
Grundstückseigentümer	anhängig	gewesenen	Strafver-
fahren Gebühren in Höhe von 50 DM zu verlangen« Der Kläger hat mit.der Klage Zahlung der genannten Beträge von zusammen 7000,05 DM von BaflBHiB, Wj® und K^m^als Gesamtschuldnern begehrt«
Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers gegen alle Beklagten dein Grunde nach für gerechtfertigt erklärt*
%	*	i	•
Auf die allein von KflUB durchgeführte Berufung hat das Oberlandesgericht* den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren von 50 DM abgewiesen, dagegen ist die weitergehende Berufung im wesentlichen ohne Erfolg geblieben; das Oberlandesgericht hat lediglich das Urteil des Landgerichts neu gefaßt und einen Vorbehalt hinsichtlich der Prüfung des Mitverschuldens des Klägers in sein Urteil aufgenbmmen*
Mi.t der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet,* verfolgen die als Rechtsnachfolger des KflHB in den Rechtsstreit eingetretenen Beklagten den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter, bilfsweise beantragen sie Vorbehalt der Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß des
 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet«
1* Das Berufungsgericht hat angenommen, KflBlsei durch § 368 Nr 3 StGB und § 1 A b der Bauordnung für die Stadt Köln die Verpflichtung auferlegt worden, dafür zu sorgen, daß Barthenheier die Warmwasserheizungsanlage nicht ohne Genehmigung des Bauaufsichtsamts errichtete« Die
 eine
Revision zieht zu Unrecht in Zweifel, solche Verpflichtung gehabt hat«
a)‘ Rach § 368 Nr 3 StGB wird bestraft, wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits vorhandene'an einen anderen Ort verlegt« Kreuser hat nicht nur die vier Öfen, die vorhanden waren, verändert, sie nicht einmal nur verlegt« Vielmehr hat er einen neuen Zentralheizungskessel (vgl dazu Baltz-Fischer, Preußisches Baupolizeirecht 6« Auf1.Einheitsbauordnung § 18 Anm 1) aufgestellt, und zwar an einer Stelle, an der er bisher keine Öfen betrieben hätte.' Der Heizkessel wurde an einen Entlüftungsschacht angeschlossen, den bisher nicht als Kamin benutzt hatte, der bisher Überhaupt nicht als Schornstein abgenommen war, sondern nur von den Räumen des Klägers aus früher einmal ohne Erlaubnis als Rauchabzug verwendet worden war« Diese Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht als Errichtung einer neuen Feuerstätte beurteilt«
b) Ebensowenig kann der Revision gefolgt werden, wenn sie eine Zuwiderhandlung des	gegen die genann-
ten Bestimmungen mit der Begründung in Abrede stellen will, nicht K^BI sondern der von ihm sorgfältig ausgewählte Heizungsinstallateur BaflIBBBBhabe Zentralheizungsanlage errichtet,	aber	Ba
 nicht den Auftrag erteilt, die Anlage ohne Einholung der polizeilichen Genehmigung auszuführen« Die Vorschrift des § 368 Nr 3 StGB richtet sich ge£en;den, der zur Zeit der Errichtung der Feuerstätte die Verfügungsgewalt über die Räume innehat, in denen die Anlage erstellt wird« Das kann auch der Bauherr der Anlage und der Mieter der Räume sein (Baltz-Fischer aaO § 368 Nr 3 u 4- StGB Anm 2$ 01s-hausen Komm cum StGB, 11« Aufl, § 368 Nr 3 u 4- Anm b; Leipz
 Komm z StGB, 61 i u Jfr* fAuf J§tf368 Nr«5 3 i Ahm	. Schönke-
Sohröder, StGB Komm 7<> Aufl, § 368 Nr 3 Anm 3}« Wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, war sowohl .Mieter der Bäume als auch Bauherr der Anlage, die er für eigene Bechnung durch BaflHHHIB ausführen ließ, wobei dieser den Anordnungen des	nachzukommen
 hatte. Da KJEKB yon dem Grundstückseigentümer vor Errichtung der Anlage ausdrücklich die Genehmigung hierzu erhalten hatte, war er nicht nur tatsächlich? sondern auch rechtlich zu .der entsprechenden Verfügung über die von ihm gemieteten Bäume in der Lage« Ihm als Mieter der Bäume und Bauherrn oblag daher hier die Einholung der polizeilichen Genehmigung. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch BafHgjBpi dadurch gegen § 368 Nr 3 StGB verstoßen hat, daß er die Arbeiten ohne polizeiliche Erlaub-
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nis durchgeführt hat, denn dies ändert nichts'daran, daß KflHB - worauf es hier allein ankommt - die neue Feuerstätte ohne Einholung der polizeilichen Erlaubnis, an deren Stelle jetzt die Genehmigung des Bauaufsichtsamts getreten ist, nicht errichten lassen durfte. Soweit das Berufungsgericht einen objektiven Verstoß des K^mpgegen § 1 A b der Bauordnung für die Stadt Köln bejaht hat, können die Bev-isionsangriffe schon deswegen keinen Erfolg haben, weil diese Bestimmung« dem irrevisiblen Becht angehört*
.Zo Es läßt sich auch nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht in den genannten Bestimmungen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs 2 BGB 'erblickt hat. Unter Schutzgesetzen sind solche in Beichs- (jetzt Bundes-), Landesgesetzen oder auch in örtlichen Polizeiverordnungen enthaltenen Vorschriften zu verstehen, die den Schutz von Einzelpersonen oder eines Personenkreises bezwecken. Dabei ist nicht erforderlich, daß sie unmittelbar dem Schutz des Einseiinteresses zu dienen bestimmt sind, sondern es genügt,
 
daß sie auch dieses Interesse schützen sollen, wenngleich sie in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (vgl RGZ ?9, 85 [9l]j SG HBH 1928, 832). Dem-gemäß sind als Schutzgesetze solche Bestimmungen angesehen worden, die die Allgemeinheit und damit unmittelbar auch jeden Einzelnen schützen (vgl BGH JZ 1951, 46).
• Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (BGH VersR 19554 539), wird mit der Prüfung der Baugesuche durch die Baupolizei der Zweck verfolgt, bei der Errichtung von Bauwerken die Einhaltung der anerkannten Sicherheitsvorschriften sicherzustellen und damit eine Gefährdung der Allgemeinheit oder einzelner Personen durch das Bauwerk nach Möglichkeit auszuschalten. Aus diesen Gründen hat der Senat in der Vorschrift des § 367 Nr 15 StGB ein Schutzgesetz zugunsten der Bauhandwerker erblickt. Ob die Einschränkung gerechtfertigt ist, daß § 367 Nr 15 StGB in Sonderfällen kein Schutzgesetz zugunsten von Grundstücksnachbarn darstellt (OLG Gelle NJW 1953, 388;
 MDR 1954, 241), kann auf sich beruhen bleiben, da es jedenfalls, worauf es hier ankommt, Schutzgesetz auch zugunsten der Mieter des Gebäudes ist. Was für § 367 Nr 15 StGB ausgesprochen ist, muß auch für § 368 Nr 3 StGB gelten. Die Genehmigung der Neuerrichtung von Feuerstätten dient außer dem Schütz der Allgemeinheit offensichtlich auch dem Zweck, die Mijbbenutzer eines Gebäudes, in denen eine neue Feuerstätte angelegt wird, vor Schaden zu bewahren. § 368 Nr 3 StGB ist somit als Schutzgesetz in dem erörterten Sinne anzusehen, und dasselbe hat auch für § 1 A b der Bauordnung für die Stadt Köln zu gelten (vgl Soergel, BGB 8. Aufl § 823 Anm C [richtig! Bj 5 a). Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken gegen das angefochtene Urteil erhoben.
5o Demnach hat KgBH^Schutzgesetzen im Sinne des
§ 823 Abs 2 BGB objektiv zuwider gehandelt* Die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Scliutzgesetze für den entstandenen Schaden hat das Berufungsgericht ebenfalls mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen bejaht, die von der Revision auch nicht bekämpft werden*
4« Die Verpflichtung der Beklagten als Erben des
 setze ein Verschulden zur Last fällt, wobei allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, für den inneren Tatbestand Fahrlässigkeit genügt (Leipz Komm aaO § 368 Nr 3 Anm 4; Schönke-Schröder aaO § 368 Br 3 Anm 3).
Das Berufungsgericht hat eine Fahrlässigkeit des eBHHBbejaht und hierzu ausgeführt; Es sei unerheblich, ob	^ie	erwähnten	Bestimmungen	tatsächlich	gekannt
 habe« Schuldhaft handele bereits, wer es unterlasse, sich über das Bestehen eines Schutzgesetzes zu unterrichten«»
Es könne als in der Öffentlichkeit hinreichend bekannt angenommen werden, daß bei Errichtung einer neuen Zentralheizungsanlage eine Mitwirkung von Baubehörde und Schom-steinfegermeister erforderlich sei«	sich	daher
 darüber unterrichten müssen, welche Vorschriften im einzelnen hierüber bestanden und welche Pflichten sie ihm auferlegten« Er habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, daß die von ihm beauftragte Installationsfirma die in Frage kommenden Vorschriften beachten werde« Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß KlHHBKaufmann gewesen sei, würde die jim Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ihn nur dann als gewahrt angesehen werden können, wenn er sich danach erkundigt hätte, wer zur Einholung der Baugenehmigung verpflichtet gewesen sei* Er hätte darüber den Installateur B ,	notfalls	auch	das Bauaufsichtsamt,
 zu dem Schadensersatz ist jedoch nur*dann gegeben,
 bei* der Zuwiderhandlung gegen die Schutzge-
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befragen müssen« Das habe er indes nicht getan und darin sei seine Fahrlässigkeit zu erblicken»
5* Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht bekämpft»
Das Reichsgericht, hat allerdings in ständiger Rechtsprechung angenommen,, daß die objektive. Verletzung eines Schutzgesetzes zunächst (für die erste Betrachtung) auch die Folgerung rechtfertigt, die Übertretung sei auf ein Verschulden des Schädigers zurückzuführen* Dieser muß daher nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts in einem derartigen Falle die Umstände darlegen* die ihn von einem Verschulden zu entlasten geeignet sind (RUZ 91, 72 [76];' 113, 293 [294]5 RU JW 1928, 1046). Wenn er sich darauf beruft, daß er. ein Schutzgesetz nicht gekannt habe, kann er demgemäß von seiner Haftung nur dann frei werden, wenn er nachv/eist, daß seine Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht 5 denn schuldhaft handelt nach dieser Auffassung auch der, der eine gebotene Handlung deshalb unterläßt, weil er es unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt versäumt hat, sich-über das Bestehen des Schutzgesetzes zu unterrichten (RU DZ 1916, 1240 Kr-11)» Wird diesen vom Reichsgericht entwickelten Urundsätzen gefolgt, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, so kommt es darauf an, ob	ausreichende	Tatsachen	vor-
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getragen hat, um den ihm obliegenden Entlastungsbeweis zu erbringen. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint» Dem känn der erkennende Senat nicht beitreten« KflÜfehat nämlich behauptet und unter Beweis gestellt, daß dör von ihm mit der Errichtung der Heizungsanlage beauftragte Heizungsinstallateur BaflHH^H) ein sorgfältig ausgewählter zuverlässiger Fachmann von gutem Ruf und mit langjähriger Erfahrung gewesen sei« Weiter hat
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gemacht, daß er zu dem erstenmal einen derartigen Auftrag erteilt habe und in Bauangelegenheiten völlig unbewandert gewesen sei« Wird von der Richtigkeit dieses Vortrags ausgegangen, den das Berufungsgericht zu Unrecht für unerheblich gehalten hat, so würde BHÜ^Vkein Vorwurf daraus gemacht werden können, daß er es unterlassen hat, sich zusätzlich danach zu erkundigen, ob fürdie Errichtung der Zentralheizungsanlage eine‘Genehmigung erforderlich war und ob er selbst diese Genehmigung'einzuholen hatte«
Wer selbst nicht sachkundig ist, erfüllt die Verpflichtung zur Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Errichtung eines Werkes regelmäßig bereits dadurch, daß er damit einen tüchtigen Fachmann beauftragt (RGZ 76, 260 [263])« Der Besteller einer Heizungsanlage kann daher, sofern nicht besondere Umstände zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben, darauf vertrauen, daß ein von- -ihm beauftragter als. zuverlässig anzusohender. selbständiger Handwerker, der gewerbsmäßig derartige Anlagen herstellt, die einschlägigen Bestimmungen kennt und für die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen sorgto Bas gilt hier umsomehr, als EifHHP nur Mieter der Räume war, in denen die Heizung eingebaut wurde, bei dem der Gedanke, er selbst müsse sich um etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für Arbeiten in den Mieträumen kümmern, nicht so nahe liegt«, Es würde eine Überspannung der Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt bedeuten, wenn darüber hinausgehende Maßnahmen, insbesondere eine Erkundung über einschlägige Bestimmungen der Bauaufsichtsbehörden oder gar eine Überwachung des Handwerkers bei der Ausführung der Anlage, von einem Mieter als Besteller verlangt wer.den würden« Soweit das Reichsge-rieht (vgl EßZ 132, 51 [58\ 59 1 = JW 1931, 2629) eine strengere Auffassung vertreten haben sollte, vermag der
 
erkennende Senat sich dem nicht anzuschließen« Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß nur ein schuldhafter Verstoß gegen ein Schutzgesetz die Haftung aus § 823 Ahs 2 BGB auszulösen vermag. Einem Mieter, der einen sorgfältig ausgewählten Fachmann, den er als zuverlässig ansehen kann, mit der Errichtung einer Heizungsanlage in den Mieträumen beauftragt, kann aber nicht ohne weiteres ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er darauf vertraut, der Handwerker werde die behördlichen Vorschriften beachten, die Einholung der etwa erforderlichen Genehmigungen veranlassen und die Anlage sachgemäß ausführen«
Es kommt mithin hier für die Entscheidung auf die von KjflHB behaupteten Tatsachen an, daß er bei der Auswahl des Barthenheier die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat«
Sollte dieser Beweis gelingen, so würde eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs 2 BGB entfallen«
2u prüfen bleibt dann noch, ob die Beklagten aus §§ 823 Abs 1, 831 BGB zur Schadensersatzleistung herangezogen werden können. Insoweit werden die Behauptungen des Klägers, KflHHPsei bekannt gewesen, daß die Heizungsanlage anstatt an einen Schornstein an eine Entlüftungsan-lage angeschlossen worden sei, und seine Angestellten hätten in unsachgemäße* Weise in dem Heizkessel Papierabfälle verbrannt, einer Nachprüfung zu unterziehen sein«
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Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, sondern es muß aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht Zurückverwiesen werden«
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Die Entscheidung über die Kosten ist aus Zweckmäßigkeit sgründen dem Berufungsgericht Vorbehalten worden*
Dr. Kleinewefers Br* Gtelhaar Dr* Meyer Hanebeck	Dr.	Bode