- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Bischoff, Dr. v. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. letzten selbst, nicht aber auch zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers wirkt (BGHZ 63, 313; Senatsurteil vom 10.3.1987 - VI ZR 123/86 -VersR 1987, 781). Ist deshalb der Unfall der Verletzten nicht i.S. von § 637 Abs. 1 RVO durch eine betriebliche Tätigkeit der Beklagten zu 1) verursacht worden, so ist auch keine Haftungsablösung nach § 636 Abs. 1 RVO eingetreten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 279/92 vom 11. Mai 1993 in dem Rechtsstreit 1. der Frau Roswitha H#|V, Straße 18, L( 2. der Vers.-AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dieter Allee 10-20, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen gesetzliche Unfall versuche rung, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfram Dr. Barbara B^H~T^|^0, M^HH^straße 7, Hi Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 6 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 11. Mai 1993 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 1992 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche * Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) . Allerdings kann der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, daß die auf die Klägerin nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüche der Verletzten gegen die Beklagten von der Haftungsablösung nach §§ 636 Abs. 1 Satz 1, 637 Abs. 1 RVO deshalb nicht betroffen seien, weil sich der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet habe. Dabei wird übersehen, daß eine aus diesem Grunde eintretende Entsperrung der Ansprüche nach dem Regelungssystem der §§ 636 Abs. 1 Satz 2, 640 Abs. 1 RVO nur zu Gunsten des Ver- 3 letzten selbst, nicht aber auch zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers wirkt (BGHZ 63, 313; Senatsurteil vom 10.3.1987 - VI ZR 123/86 -VersR 1987, 781). Das Urteil wird jedoch von der Erwägung des Berufungsgerichts getragen, daß die Mitnahme der Verletzten durch die Beklagte zu 1) zu der Betriebsversammlung nicht durch die Organisation des gemeinsamen Betriebes geprägt, sondern im Verhältnis der Beteiligten zueinander deren Privatsache war. Ist deshalb der Unfall der Verletzten nicht i.S. von § 637 Abs. 1 RVO durch eine betriebliche Tätigkeit der Beklagten zu 1) verursacht worden, so ist auch keine Haftungsablösung nach § 636 Abs. 1 RVO eingetreten. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 287.104 DM Dr. Kullmann Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller Dr. Dressier