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BGH · VI ZR 279/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 279/85

Auf die Revisionen der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 1981 sei ein Bagger des Zweitbeklagten gegen die zu dem Hof gelegene Mauer des Hauses der Klägerinnen gefahren und habe die Schäden verschlimmert. Das Landgericht hat die Klage bis auf einen Betrag von 203,40 DM, zu dessen Zahlung der Zweitbeklagte verurteilt worden ist, abgewiesen. mit der diese nunmehr von der Erstbeklagten 62.947,66 DM nebst Zinsen, von dem Zweitbeklagten 99.857,81 DM nebst Zinsen und von der Drittbeklagten 15.806,61 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden zu je einem Drittel verlangt haben, hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus: Die Klägerinnen hätten ihren Schadensersatzanspruch gegendie Beklagten vor dem Landgericht schlüssig dargelegt und die erforderlichen Beweise angetreten. Wegen des darin liegenden schweren Verfahrensmangels sei nach § 539 ZPO das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuver- 1. Die Beklagten sind durch die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert, weil ihrem Begehren auf Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen gegen das klagabweisen-de landgerichtliche Urteil nicht stattgegeben worden ist (vgl. a) Für die Frage, ob das Verfahren des Landgerichtes an einem wesentlichen Mangel leidet und ob das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aus diesem Grunde aufheben kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 18, 107, 109; 31, 358, 362; 86, 218, 221; Senatsurteil vom 4. Zur Schlüssigkeit der Klage hätte nach Ansicht des Landgerichtes ein Vortrag gehört, der die jeweils behaupteten und zu ersetzenden Schäden den jeweils als schadensursächlich behaupteten Arbeiten der Beklagten konkret zugeordnet hätte. Sie sind nicht deswegen einem schweren Verfahrensfehler gleichzustellen, weil das Berufungsgericht anders als das Landgericht den Vortrag der Klägerinnen für ausreichend substantiiert und schlüssig hält. Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichtes zu Gunsten der beiden Beklagten zu 1) und 2) kommt nicht in Betracht, weil der streitige Sachverhalt erst der Aufklärung bedarf.Es ist auch nicht Sache des Revisionsgerichtes, die vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht vorgenommene Prüfung nachzuholen, ob das Vorbringen der Klägerinnen in der Berufungsinstanz als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre. Daß der Vortrag der Klägerinnen überhaupt geeignet ist, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu begründen (wegen der dazu von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätze vgl.

Zitierte Normen: § 539 ZPO § 830 BGB
KlägerinnenBerufungsgerichtZweitbeklagteLandgerichtSacheSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 279/85	URTEIL
Verkündet am:
9. Dezember 1986 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
der Heinrich G^BHI GmbH & Co. KG, vertreten durct^^ die persönlich haftende Gesellschafterin, die G|^BB Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer^R^B®straße 34,
Herrn Paul H^^Br	22/	W|
Beklagten und Revisionskläger zu 1) und 2),
-	Prozeßbevollmächtigte zu 1) :
-	Prozeßbevollmächtigte zu 2) :
Rechtsanwälte Prof . Dr .1 und Dr. BHB " Rechtsanwälte Dr. und F.
gegen
1.
2.
Frau Doris	W|BHBstraße
 Frau Ilse	ebenda.
22,
Klägerinnen und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr
 und
WI
2
2S
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 1985 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen eines Hausgrundstückes in W.. Seit dem Frühjahr 1981 führte die Erstbeklagte als Generalunternehmerin und teilweise in eigener Regie auf den angrenzenden Nachbargrundstücken Abbruch- und Bauarbeiten durch. Als Subunternehmer nahm
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der Zweitbeklagte die Abbrucharbeiten vor. In deren Verlauf sprengte die von ihm damit beauftragte Drittbeklagte am 26. Mai 1981 einen 20 m hohen Fabrikschornstein. Nach der Behauptung der Klägerinnen hatte der Zweitbeklagte das Grundstück dafür nicht ordnungsgemäß hergerichtet und die Drittbeklagte die Sprengung unsachgemäß durchgeführt mit der Folge, daß sich an ihrem Grundstück erste Schäden gezeigt hätten. Am 23. Juli 1981 sei ein Bagger des Zweitbeklagten gegen die zu dem Hof gelegene Mauer des Hauses der Klägerinnen gefahren und habe die Schäden verschlimmert. Feuchtigkeit sei in die Hausaußenwände eingedrungen, als der Zweitbeklagte Träger und Stützbalken aus ihr entfernt habe. Endlich hätten die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte bei Errichtung der Fundamente und des Kellergeschosses auf dem Nachbargrundstück durch Rammarbeiten und dadurch hervorgerufene Erschütterungen die Schäden am Hause der Klägerinnen weiter verstärkt.
Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, die Beklagten hafteten für die an ihrem Hausgrundstück im Zuge der Arbeiten auf dem Nachbargrundstück entstandenen Schäden, und haben in erster Instanz von ihnen als Gesamtschuldner Zahlung von 178.612,16 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für weitere entstandene und noch entstehende Schäden begehrt.
Die Beklagten meinen, Schadensersatzforderungen der Klägerinnen bestünden schon aus Rechtsgründen nicht.
Das Landgericht hat die Klage bis auf einen Betrag von 203,40 DM, zu dessen Zahlung der Zweitbeklagte verurteilt worden ist, abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen,
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mit der diese nunmehr von der Erstbeklagten 62.947,66 DM nebst Zinsen, von dem Zweitbeklagten 99.857,81 DM nebst Zinsen und von der Drittbeklagten 15.806,61 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden zu je einem Drittel verlangt haben, hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihren Revisionen begehren die Erstbeklagte und der Zweitbeklagte weiter die Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus: Die Klägerinnen hätten ihren Schadensersatzanspruch gegendie Beklagten vor dem Landgericht schlüssig dargelegt und die erforderlichen Beweise angetreten. Angesichts dessen sei das Landgericht verpflichtet gewesen, die angebotenen Beweise zu erheben und - notfalls im Wege der Schätzung - das jeweilige Maß der Verantwortlichkeit eines jeden der Beklagten festzustellen. Das Landgericht habe die Anforderungen an die den Klägerinnen obliegende Darlegungslast überspannt, wenn es verlangt habe, daß sie anzugeben hätten, "welche Schäden - konkret in Ziffern ausgedrückt - jeweils diesen einzelnen Arbeiten zuzuordnen waren”. Wegen des darin liegenden schweren Verfahrensmangels sei nach § 539 ZPO das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuver-
weisen .
5
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten zu 1) und 2) sind begründet.
1.	Die Beklagten sind durch die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert, weil ihrem Begehren auf Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen gegen das klagabweisen-de landgerichtliche Urteil nicht stattgegeben worden ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 4. Februar 1986 - VI ZR 220/84 - VersR 1986, 655 m.w.N.).
2.	§ 539 ZPO gestattet dem Berufungsgericht nur dann, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens, soweit das letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein solcher Verfahrensmangel ist dem Landgericht aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht vorzuwerfen.
a) Für die Frage, ob das Verfahren des Landgerichtes an einem wesentlichen Mangel leidet und ob das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aus diesem Grunde aufheben kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 18, 107, 109; 31, 358, 362; 86, 218, 221; Senatsurteil vom 4. Februar 1986 aaO) der materiell-rechtliche Standpunkt des erstinstanzlichen Richters zugrundezulegen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er zutrifft oder nicht.
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//
b) Im Streitfall hat das Landgericht die Klage aus Rechtsgründen als unschlüssig abgewiesen. In den Gründen seiner klagabweisenden Entscheidung hat es ausgeführt, eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nach § 830 BGB sei nach dem Klagevortrag nicht gegeben; eine Haftung nach § 823 BGB scheide aus, weil es jedenfalls an einem abgrenz-baren Schaden fehle. Zur Schlüssigkeit der Klage hätte nach Ansicht des Landgerichtes ein Vortrag gehört, der die jeweils behaupteten und zu ersetzenden Schäden den jeweils als schadensursächlich behaupteten Arbeiten der Beklagten konkret zugeordnet hätte. Es sind danach ausschließlich materiell-rechtliche Überlegungen, mögen sie zutreffend sein oder nicht, die das Landgericht zur Abweisung der Klage veranlaßt haben. Sie sind nicht deswegen einem schweren Verfahrensfehler gleichzustellen, weil das Berufungsgericht anders als das Landgericht den Vortrag der Klägerinnen für ausreichend substantiiert und schlüssig hält.
Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichtes zu Gunsten der beiden Beklagten zu 1) und 2) kommt nicht in Betracht, weil der streitige Sachverhalt erst der Aufklärung bedarf. Es ist auch nicht Sache des Revisionsgerichtes, die vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig
 nicht vorgenommene Prüfung nachzuholen, ob das Vorbringen der Klägerinnen in der Berufungsinstanz als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre. Daß der Vortrag der Klägerinnen überhaupt geeignet ist, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu begründen (wegen der dazu von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätze vgl. die Nachweise in BGHZ 885, 375, 383), bezweifeln auch die Revisionsführer nicht ernstlich.
Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Steffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann