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BGH · VI ZR 279/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 279/67

Zu den Voraussetzungen und zur Verjährung des Anspruchs auf Leistungen in dem erweiterten Rahmen der Billigkeitshaftung nach Art. 7 des Maßnahnengesetzee. gebo A , E; , S -K -Straße, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20*'Juni 1969 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Hanobeck, Dr* Bode, Prof.Dr. Küßgens und Sonnabend für Hecht erkannt; "1» Der Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung aller festgoatellten und feststellbaren Ansprüche aus den Unfall vom 25« August 1956 für die Zeit bis 31o Dezember 1959 einen Betrag von noch 1.000DM» -Versicherungs AG in München, den Standpunkt ein, daß sich die Haftung des Beklagten nach dem Vergleich auf den Kapitalhöchstbetrag von 25«000 DM beschränke, wie er in der zur Unfallzeit geltenden Fassung ■des § 12 StVG bestimmt gewesen sei» Das führte 2u dem gegenwärtigen Rechtsstreit» Mit der am 22» August 1966 eingereichten und tags darauf zugestellten Klage hat der Kläger festzustellen begehrt, daß die Haftung des Beklagten bis zu einem Kapital- Dazu hat der Kläger weiter vorgetragen, gegenwärtig seien die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 7 zwar noch nicht gegeben, da bisher erst ein Schaden im Betrage von 10.279?50 DM entstanden sei und einer Billigkeitshaftung des Beklagten nach Art. 7 auch die derzeitigen persönlichen Verhältnisse dos Klägers entgegenständen. 7 des Maßnahmengesetzes komme nicht in Betracht, da in Vergleich die Ersatzpflicht des Beklagten lediglich im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes vereinbart worden sei» Art, 7 des Maßnahmengesetzes sei nicht Gegenstand des Straßenverkehrsgesetzes, sondern eine außerhalb dieses Gesetzes stehende selbständige Bestimmung, Grundsätzlich sei das zur Unfallzeit geltende Recht für die aus dem Unfall erwachsenen Schadensersatzansprüche maßgeblich geblieben; der Kläger hätte es daher ausdrücklich erklären müssen, wenn er dem Vergleich das Straßenverkehrsgesetz in seiner durch das Maß-nahmongosotz geänderten Fassung habe zugrunde legen wollen. Das Landgericht hat fostgestellt, daß die Ersatzpflicht des Beklagten gemäß Ziff, 2 des Vergleiches vom ?, April 1961 bei Vorliegcn der Voraussetzungen des Art, 7 des Maßnahmengesetzes bis zu einem Höchstbetrag von 50,000 DM besteht. I* Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Wortlaut des Vergleichs der Parteien vom 7« April 1961 nicht eindeutig zu entnehmen, was damit gemeint gewesen ist, daß der Beklagte für die nach dem 31» Dezember 1959 entstandenen und noch entstehenden Schäden des Klägers aus seinem Unfall vom 25» August 1956 ’'im Rahmen des Straißenverkehrsgosetzes" Ersatz leisten solle. Das Berufungsgericht hat vielmehr zweierlei Möglichkeiten bedacht, die beide nach dem Wortlaut des Vergleichs offen ständen; entweder habe der Kläger mit seinen Ersatzansprüchen auf den Haftungsrahmen des § 12 StVG in der zu dem Unfallzeitpunkt maßgeblichen Passung vom 19« Dezember 1952 beschränkt sein sollen, oder ihm hätten darüber hinaus Ansprüche nach den höheren Sätzen des Maßnahmengesetzäs von 1957 für den Pall sustohen sollen, daß die besonderen Voraussetzungen des Art, 7 dieses Gesetzes vorlägen. Um in Auslegung des Vergleichs zu ermitteln, was die Parteien gewollt haben, hat das Berufungsgericht den Vergleich in seinem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit gewürdigt, der durch seinen Abschluß beseitigt worden ist, nachdem das Oberlandesgericht in dem Streit der Parteien über die Unfallverantwortlichkeit des Beklagten zwar ebenso wie da3. Zu einer solchen Entscheidung sei das damals erkennende Gericht auch gar nicht befugt gewesen, weil die Frage, ob der Kläger nach Art» 7 des Maßnahmengesetzes in dem erweiterten Rahmen Schadensersatz beanspruchen könne, nicht Gegenstand des Streites der Parteien gewesen sei» Sinn und Zweck des Vergleichs vom 7» April 1961 sei nun aber nicht gewesen, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, die durch das vorangegangene Urteil rechtskräftig festgestellte Schadensersatzpflicht des Beklagten neu zu regeln oder in ihrem Umfang einzuschränken» Durch den Vergleich sei lediglich dor Streit über die Höbe des vom Kläger für die Seit bis 2um 31» Dezember 1959 geltend gemachten Schadensbetrages beseitigt und die technische Durchführung der Abrechnung über die seit den 1. Januar I960 entstandenen und künftig noch entstehenden Ersatzansprüche geregelt worden» Daher stehe der Vergleich einer bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Art» 7 des Maßnahmengesetzes möglichen Haftung des Beklagten bis zu einen Köchstbetrag von 50<.000 DM nicht entgegen» Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vergleich, einem atypischen 'Individualvertrag, hat zuteil werden lassen, enthält keinen revisiono-rechtliehcr Kachprufbarkeit unterliegenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten und ist daher für das Revisionsverfahren bindend. erinnern» Die Revision legt des näheren dar, daß nach der Art der Verletzung, die der Kläger hei den Unfall erlitten hat, mit erheblichen Zukunftsschäden zu rechnen gewesen und dies dem Kläger und seinen Eltern schon vor Sommer 1959 bekannt gewesen sei. Auch wenn dies der Pall gewesen ist, genügt dies aber nicht schon, die zweijährige Verjährungsfrist des Art0.7.Abso 5 des Maßnahmengesetzes in Lauf zu setzen» Dazu war vielmehr weiter nötig, daß der Kläger auch die Umstände kannte, die geeignet waren, die Billigkeitshaftung des Beklagten bis zu dem Betrag von 50»000 DM aus-zulöson» Diese Voraussetzungen haben nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht Vorgelegen, bevor nicht - nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers im Jahre 1965 - die lebensbedrohliche schwere Bluterkrankung seines Vaters in Erscheinung trat» Beides war aber spätestens seit den Inkrafttreten des Maßnahmengesetzes vom 16, Juli 1957 als möglich vorauszuschen und galt dem Kläger daher im Sinne der Grüne sätze über den Beginn der Verjährung von Beliktsansprüchen (einschließlich der Ansprüche aus der Gefährdungshaftung nach den Straßenverkehrsgcoetz) als bekannt.

Zitierte Normen: § 12 StVG § 313 ZPO
BerufungsgerichtvergleichenMaßnahmengesetzesAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja ÜGHZ:____________ nein
 StVG § 12;
Ges. uher Maßnahmen auf dem Gohiete des Verkehrs-rechts und Verkehrohaftpflichtrechts v, 16. Juli 1957? BGBl I 710, Arte 7
Zu den Voraussetzungen und zur Verjährung des Anspruchs auf Leistungen in dem erweiterten Rahmen der Billigkeitshaftung nach Art. 7 des Maßnahnengesetzee.
BGHjUrt«vo 20. Juni I969 - VI ZR 279/67 - OLG I'rankfurt/Main
LG Marburg/lahn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
02-212/62	URTEIL	Verküode.	am
20. Juni 1969
7
Justizhauptsekretär
 in dem Rechtsstreit	als	Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 des Metzgergesellen K	0	,
K	Kreis	B	,	If	ring	,
Beklagten» Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
i
den an	geborenen Schüler B
K	,	E:	Kreis	B
S	-K	-Straße,	gesetzlich	vertreten
 durch seine Eltern, den prakt« Arzt Br0 A'.
K:	und	die	Zahnärztin	Br,	H	K
gebo A	,	E;	,	S	-K	-Straße,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20*'Juni 1969 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Hanobeck, Dr* Bode, Prof.Dr. Küßgens und Sonnabend
 für Hecht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil dos 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 15. Juni 1967 wird zurück-gewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Hechts wegen Tatbestand;
Am 25. August 1956 wurde der damals 3 Jahre alte Kläger beim Überqueren der Landstraße inSndbach von dom Motorrad dos Beklagten erfaßt und schwer verletzt. Er erlitt u.a. einen doppelten Schädelbasisbruch, eine Schädelimpressions-froktur sowie eine Gehirnquotschung. Wegen des Unfalls nahm er den Beklagten auf Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeldes in Anspruch. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Fran-furt/Main vom 14. Mai 1959 wurde unter Abweisung der .weitergehenden Klage der von ihm erhobene. .Anspruch' auf Zahlung von 1.936,63 DM im Rahmen des Straßenverkehrsgesetses dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt.
- 3 ~
daß der Beklagte verpflichtet ist» dem Kläger ira Rahnen des Straßenvorkehrsgesetzes allen weiteren aus den Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen,,
In dem anschließenden Betragsverfahren schlossen die Parteien am 7» April 1961 folgenden gerichtlichen Vergleich:
"1» Der Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung aller festgoatellten und feststellbaren Ansprüche aus den Unfall vom 25« August 1956 für die Zeit bis 31o Dezember 1959 einen Betrag von noch 1.000DM»
2. Die danach entstandenen und noch entstehenden Ersatzansprüche des Klägers ..werden bei Nachweis der Kausalität und der Notwendigkeit von Beklagten vergütet im Rahnen des Straßenverkohrsgesotzes, wobei die Abrechnung jeweils zu dem Jahresende erfolgen soll»”
Als es später zu Verhandlungen über eine abschließende Schadensregclung kam, nahm der Haftpflichtversicherer des Beklagten, die T'.	-Versicherungs	AG	in München, den
 Standpunkt ein, daß sich die Haftung des Beklagten nach dem Vergleich auf den Kapitalhöchstbetrag von 25«000 DM beschränke, wie er in der zur Unfallzeit geltenden Fassung ■des § 12 StVG bestimmt gewesen sei» Das führte 2u dem gegenwärtigen Rechtsstreit»
Mit der am 22» August 1966 eingereichten und tags darauf zugestellten Klage hat der Kläger festzustellen begehrt, daß die Haftung des Beklagten bis zu einem Kapital-
betrag von 50.000 DM reicht. Der Kläger hat sich darauf bezogen, daß durch das Gesotz vom 16. Juli 1957 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Vcrkehrsreehts und Verkehrshaftpflichtrechts (BGBl. I 710) der Haftungsrahmen des Straßenverkohrs-gesetzes auf diesen Betrag erweitert worden ist und daß bei Vorliegen' der Voraussetzungen des ’Art.7 Abs.1 des Maßnahmengesetzes Schadensersatz bis zu dieser Höhe auch dann verlangt werden kann, wenn das schädigende Ereignis vor dem Inkrafttreten des Maßnahmengesetzos eingetreten ist. Dazu hat der Kläger weiter vorgetragen, gegenwärtig seien die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 7 zwar noch nicht gegeben, da bisher erst ein Schaden im Betrage von 10.279?50 DM entstanden sei und einer Billigkeitshaftung des Beklagten nach Art. 7 auch die derzeitigen persönlichen Verhältnisse dos Klägers entgegenständen. Im Laufe der letzten zwei Jahre habe sich jedoch ergeben, daß mit weiteren Polgesehäden und auch mit einer Versehlochtorung seiner wirtschaftlichen Lage zu rechnen sei. Die erlittenen Kopfverletzungen hätten bereits zu einer Schwächung seines Gehörs und zu einer erheblichen Verminderung seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit geführt; wegen der seit Jahren einzunehmenden anti-epileptischen Medikamente bestehe ferner die Gefahr einer Leberschädigung. Eine erst vor kurzem in Erscheinung getretene schwere Erkrankung seines Vaters lasse es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß dieser in den nächsten Jahren seine ärztliche Praxis werde aufgeben müssen; seine Mutter werde bei ihrer schwächlichen körperlichen Konstitution ihre zahnärztliche Praxis möglicherweise ebenfalls nicht auf unabsehbare Zeit aueübon können. Die Präge nach dem Haftungsumfang des Beklagten könne daher in Zukunft für ihn von erheblicher Bedeutung sein. Wegen der ablehnenden Haltung des Haftpfliehtvcroichcrcrs sei eine gerichtliche Klärung der Streitfrage erforderlich.
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Der Beklagte hat entgegnet, eine erweiterte Haftung nach Art«. 7 des Maßnahmengesetzes komme nicht in Betracht, da in Vergleich die Ersatzpflicht des Beklagten lediglich im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes vereinbart worden sei» Art, 7 des Maßnahmengesetzes sei nicht Gegenstand des Straßenverkehrsgesetzes, sondern eine außerhalb dieses Gesetzes stehende selbständige Bestimmung, Grundsätzlich sei das zur Unfallzeit geltende Recht für die aus dem Unfall erwachsenen Schadensersatzansprüche maßgeblich geblieben; der Kläger hätte es daher ausdrücklich erklären müssen, wenn er dem Vergleich das Straßenverkehrsgesetz in seiner durch das Maß-nahmongosotz geänderten Fassung habe zugrunde legen wollen. Gegenüber einer nach Art, 7 des Maßnahmengcsotzes erweiterten Haftung hat der Beklagte auch die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat fostgestellt, daß die Ersatzpflicht des Beklagten gemäß Ziff, 2 des Vergleiches vom ?, April 1961 bei Vorliegcn der Voraussetzungen des Art, 7 des Maßnahmengesetzes bis zu einem Höchstbetrag von 50,000 DM besteht.
Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage,
 Der Kläger beantragt, die Revision, surückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
I* Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Wortlaut des Vergleichs der Parteien vom 7« April 1961 nicht eindeutig zu entnehmen, was damit gemeint gewesen ist, daß der Beklagte für die nach dem 31» Dezember 1959 entstandenen und noch entstehenden Schäden des Klägers aus seinem Unfall vom 25» August 1956 ’'im Rahmen des Straißenverkehrsgosetzes" Ersatz leisten solle. Daß hierunter das Straßenverkehi’sgeoetz in der zur Zeit des Vergleichsabschlusses bereits seit Jahren geltenden Passung zu verstehen gewesen sei, hat das Berufungs- . gericht, obwohl an sich naheliegend, nicht in Erwägung gezogen; der Kläger selbst hatte, soweit ersichtlich, eine solche Auffassung iin Rechtsstreit nicht vertreten. Das Berufungsgericht hat vielmehr zweierlei Möglichkeiten bedacht, die beide nach dem Wortlaut des Vergleichs offen ständen; entweder habe der Kläger mit seinen Ersatzansprüchen auf den Haftungsrahmen des § 12 StVG in der zu dem Unfallzeitpunkt maßgeblichen Passung vom 19« Dezember 1952 beschränkt sein sollen, oder ihm hätten darüber hinaus Ansprüche nach den höheren Sätzen des Maßnahmengesetzäs von 1957 für den Pall sustohen sollen, daß die besonderen Voraussetzungen des Art, 7 dieses Gesetzes vorlägen. Um in Auslegung des Vergleichs zu ermitteln, was die Parteien gewollt haben, hat das Berufungsgericht den Vergleich in seinem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit gewürdigt, der durch seinen Abschluß beseitigt worden ist, nachdem das Oberlandesgericht in dem Streit der Parteien über die Unfallverantwortlichkeit des Beklagten zwar ebenso wie da3. Landgericht eine Verschui-denshoftung dos Beklagten verneint, aber seine Gefährdungshaftung nach dem Straßenvcrkohrsgesetz für begründet gehalten
 
hatte» Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist durch den damaligen Urteilsspruch, der unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und Abweisung seiner Klage im übrigen die Verpflichtung des Beklagten festgestcllt hat, dem Kläger im Bahmcn des Straßenverkehrrgesetzes allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen, eben dies zu dem Ausdruck gebracht worden, daß der Beklagte dem Kläger nicht aus Verschulden, sondern lediglich auf Grund der Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetses schadensersatzpflichtig sei» Dabei habe sieh die Haftungsgrenze aus den hierfür maßgeblichen Vorschriften ergeben» Dies sei hier zunächst § 12 StVG in der zur Unfallzeit geltenden Fassung gewesen» Daneben habe aber Art» 7 des Maßnahmengesetzes vom 16» Juli 1957 gegolten, wonach der Kläger über den in § 12 StVG a.F« bestimmten Kapitalhöchstbetrag von 25»000 DM hinaus Schadensersatz bis zur Höhe des in den neu gefaßten § 12 StVG genannten Betrages von 50»000 DM habe verlangen können, soweit es nach seinen Verhältnissen aus Billigkeitsgründen erforderlich erscheine und dem Ersatzpflichtigen zugeinutet werden könne» Dieses Hecht sei dem Kläger durch das oberlandesgerichtliche Urteil vom 14» Mai 1959 nicht aberkannt worden. Zu einer solchen Entscheidung sei das damals erkennende Gericht auch gar nicht befugt gewesen, weil die Frage, ob der Kläger nach Art» 7 des Maßnahmengesetzes in dem erweiterten Rahmen Schadensersatz beanspruchen könne, nicht Gegenstand des Streites der Parteien gewesen sei» Sinn und Zweck des Vergleichs vom 7» April 1961 sei nun aber nicht gewesen, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, die durch das vorangegangene Urteil rechtskräftig festgestellte Schadensersatzpflicht des Beklagten neu zu regeln oder in ihrem Umfang einzuschränken» Durch den Vergleich sei lediglich
 dor Streit über die Höbe des vom Kläger für die Seit bis 2um 31» Dezember 1959 geltend gemachten Schadensbetrages beseitigt und die technische Durchführung der Abrechnung über die seit den 1. Januar I960 entstandenen und künftig noch entstehenden Ersatzansprüche geregelt worden» Daher stehe der Vergleich einer bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Art» 7 des Maßnahmengesetzes möglichen Haftung des Beklagten bis zu einen Köchstbetrag von 50<.000 DM nicht entgegen»
Die Revision tritt dieser Würdigung mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 313 ZPO entgegen« Sie beanstandet die Urteilsausführungen als widerspruchsvoll und nicht verständlich« Dieser Vorwurf ist jedoch nicht begründet» Allerdings hat das Berufungsgericht bei den Erörterungen über den Vergleich u»a« bemerkt, die Parteien hätten durch seinen Abschluß auf nichts verzichten wollen, was durch das voraufgegangene Urteil bereits rechtskräftig festgestellt oder was dem Kläger durch das Urteil bereits zuerkannt worden sei» Indessen meint die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht sei hierbei davon ausgegangen, daß die Billigkeitshaftung nach Art» 7 des Maßnahmengesetzes bereits rechtskräftig fcstgostollt und zuerkannt worden sei» Wie das Berufungsgericht .deutlich herausgestellt hat, ist über ein Verlangen dos Klägers nach Art» 7 des Kaßnahmengesetzes in dem vorauf-gegangonen Urteil nicht entschieden und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anwendung des Art» 7 des Maßnahmengesetzes weder bejaht noch verneint worden» Dio von der Revision angezogenen Urteilsausführungen können daher nicht anders verstanden werden, als daß der Kläger in dem Vergleich nicht darauf verzichtet habe, von der durch das voraufgegangene Urteil unberührt gebliebenen rechtlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, bei Vorliegon der Voraus-
 
sotzungcn des Art. 7 Schadensersatz bis zu einem auf 50.000 DM erweiterten Höchstbetrag 2u verlangen. Wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, daß Urteil und Vergleich insofern gleichen Inhalts seien, so liegt also auch hierin kein Widerspruch. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vergleich, einem atypischen 'Individualvertrag, hat zuteil werden lassen, enthält keinen revisiono-rechtliehcr Kachprufbarkeit unterliegenden Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten und ist daher für das Revisionsverfahren bindend.
2. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für unbegründet gehalten. Auch dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach Art. 7 Abs. 5 des Maßnahmengesetzes verjährt der sieh aus Abs. 1 ergebende Anspruch in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in'welchen der Ersatzberechtigte Kenntnis von den Unständen erlangt, aus denen sich der Anspruch ergibt, frühestens vom Inkrafttreten des Maßnahmengesetzes an, ohne Rücksicht auf diese Bestimmung jedoch längstens in zehn Jahren von dem Unfall an. Als die Klage am 22. August 196$ bei Gericht eingereicht und am 23. August 196$ zugestellt wurde, waren noch keine zehn Jahre seit dem Unfall verstrichen. Aber auch die vorbezeichncte Zwei-Jahresfrist war nach Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht;abgelaufon, ' und zwar darum nicht, weil nachdem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers die Erkrankung seines Vaters, die möglicherweise eine künftige Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und dadurch den Billig-keitcanspruch auslöson konnte, erst vor kurzem in Erscheinung getreten war. Hiergegen ist rechtlich nichts zu
 
erinnern» Die Revision legt des näheren dar, daß nach der Art der Verletzung, die der Kläger hei den Unfall erlitten hat, mit erheblichen Zukunftsschäden zu rechnen gewesen und dies dem Kläger und seinen Eltern schon vor Sommer 1959 bekannt gewesen sei. Auch wenn dies der Pall gewesen ist, genügt dies aber nicht schon, die zweijährige Verjährungsfrist des Art0.7.Abso 5 des Maßnahmengesetzes in Lauf zu setzen» Dazu war vielmehr weiter nötig, daß der Kläger auch die Umstände kannte, die geeignet waren, die Billigkeitshaftung des Beklagten bis zu dem Betrag von 50»000 DM aus-zulöson» Diese Voraussetzungen haben nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht Vorgelegen, bevor nicht - nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers im Jahre 1965 - die lebensbedrohliche schwere Bluterkrankung seines Vaters in Erscheinung trat»
Die Revision wendet ein, 1958 sei aber doch bereits bekannt gewesen, daß der Vater des Klägers zu 70 i» kriegsbeschädigt und die Mutter von zarter körperlicher Konstitution gewesen sei und daß beide Elternteile früher oder später ihre Praxis nicht mehr würden ausüben können, wie es überhaupt in der Natur der Dinge liege, daß ein Kind eines fages auf sich selbst gestellt sei und nicht mehr auf Unterhaltsam-sprücho rechnen könne» Damit geht die Revision aber gerade an dem Punkt vorbei, der dem vorliegenden Fall sein besonderes Gepräge verleiht» V/onn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, dem Kläger drohe wegen der Erkrankung seines Vaters die Gefahr einer solchen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, daß es in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen seines Unfalls werde unbillig erscheinen können, seine Ersatzansprüche gegen den Beklagten auf 25o000 DM zu beschränken und ihnen nicht erforderlichen-
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falls bis zur Höhe von 50,000 DM Baum zu geben, so ist diese vorwiegend auf tatrichterlichem Gobiet liegende Beurteilung aus Becht3gründon nicht zu beanstanden.
Ob dem Kläger ein über 25=000 Bll hinausgehender Schaden entstehen wird und ob bejahendenfalls dann die Voraussetzungen für die erweiterte Billigkeitshaftung gegeben sein werden, .steht nicht schon fest. Beides war aber spätestens seit den Inkrafttreten des Maßnahmengesetzes vom 16, Juli 1957 als möglich vorauszuschen und galt dem Kläger daher im Sinne der Grüne sätze über den Beginn der Verjährung von Beliktsansprüchen (einschließlich der Ansprüche aus der Gefährdungshaftung nach den Straßenverkehrsgcoetz) als bekannt. Konnte der Kläger also auch nicht schon im Rahmen einer leistungsklage Schadenser-satzansprüche in der hier in Rede stehenden Größenordnung von über 25,000 BM bis zu 50,000 BM stellen, so drohten solche Ansprüche doch zu verjähren, wenn er nicht durch Peststellung3-klago die Unterbrechung der Verjährung herbeiführte. Mit Recht hot das Berufungsgericht hiernach die erhobene Beststellungsklage für zulässig und sachlich begründet gehalten.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen,
 Engels.	Kanebeek	Dr,	Bode
 Nüßgens	Sonnabend