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BGH

Gericht: BGH

Der Erstboklagto befuhr am 8» März 1962 gegen 18»10 Uhr mit deri Personenkraftwagen des Zweitboklagton, seines Vaters, in Frankfurt (Main) die Wittelsbachor Allee, deren Großpflastor zu dieser Zeit rauh und trocken war, in östlicher Richtung» Die V/ittelsbachor Allee besteht aus zwei Fahrbahnen, die durch einen Anlagen-streifen getrennt und jeweils als Einbahnstraßen eingerichtet sind» Vor dem Erstbcklagten fuhr der Zeuge in einem Fiat-Kombiv/agen mit einer Geschwindigkeit von 40 km/sto Zu dieser Zeit betrat die Klägerin in Höhe des Grundstücks .:Y/ittelsbacher Allee 98/100 durch parkende Fahrzeuge hindurch die Fahrbahn, um auf die Anlagensoite zu gelangen» Nach Durchschreiten der Lücke zwischen den abgestellten Kraftwagen setzte sie Der Zweitheklagte hatte gerade auf der 8 m breiten Fahrbahn zun Überholen des Fahrzeugs des angesotzt und fuhr schräg hinter diesem, bremste sein Fahrzeug ab und kam noch vor der Klägerin zu dem Stehen, Der Erstbcklagto bremste ebenfalls, erfaßte aber mit den linken Kotflügel die Klägerin 30 cm vom linken Fahrbahnrand entfernt. Er sei noch ein beträchtliches Stück hinter dem "{'Fahrzeug des gefahren, als er sie vor einem der parkenden Wagen gesehen habe. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragen: Der Erstbeklagto habe die Klägerin erst erkennen können, als sie sich bereits vor den. Auf diese Entfernung sei bei seiner Geschwindigkeit von 40 km/st gerade noch vor der Klägerin zu dem Stehen gekommen. Von einer Inanspruchnahme des Zweitbeklagten aus dem Straßenverkehro-gesetz hat es in Hinblick auf das angenommene grobe Verschulden der Klägerin abgesehen, von einer solchen aus unerlaubter Handlung, weil es die Voraussetzung des § 831 BGB für nicht gegeben erachtet» lo Ob der nicht schneller als 50 km/st fahrende Erstbeklagte die Klägerin, ehe sie die Fahrbahn zu überqueren begann, schon bei oder nach Durchschreiten der parkenden Fahrzeuge gesehen hat oder sehen konnte, hat es dahinstehen lassen« In diesen Zeitpunkten brauchte der Erstbeklagte nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht damit zu rechnen, sie werde trotz der herankommenden Fahrzeuge die Straße überschreiten, und daher auch nicht abzubremsen« Will ein Fußgänger den für ihn vorgesehenen Gehweg verlassen und die Fahrbahn betreten, so ist {\er verpflichtet auf den Fahrzeugverkehr zu achten und in seinem Verhalten auf ihn Rücksicht zu nehmen; vor allem hat er darauf zu achten, daß er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert (BGH Urteil vom 26. Ohne hinreichende Anhaltspunkte für das Gegenteil brauchen sie daher nicht damit zu rechnen, daß ein Fußgänger trotz herannahenden Verkehrs plötzlich auf die befestigte Fahrbahn tritt (BGH Urteil vom 26. Mit einem solchen Verhalten der Klägerin brauchte der Erstbeklagte nach Überzeugung des Berufungsgerichts erst zu rechnen, als sie - nach Durchschreiten der parkenden Fahrzeuge - die Straße zu überqueren begann. Berufungsgerichts nachgckommen, indem er in diesem Zeitpunkt sofort hinreichend bremste, Biese Überzeugung hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Erwägungen gewonnen: Bern Zeugen HSV m sei es gelungen, sein Fahrzeug vor der Klägerin zu dem Stehen zu bringen« Er sei 40 km/st gefahren und habe schon in dem Augenblick abgebremst, als die Klägerin zv/ischen den parkenden Fahrzeugen herausgetreten sei, alüd noch ehe sie mit dem Überqueren der Fahrbahn begonnen habe» Ber Erstbeklagte habe zwar das Fahrzeug nicht mehr vor der Klägerin, aber doch kurz vor dem Kraftwagen des anzuhalten vermocht« Bei Berücksichtigung dieser gesamten Umstände müsse er spätestens zu dem Zeitpunkt gebremst haben, als die Klägerin die Fahrbahn nach Burchschroiten der abgestellten Fahrzeuge zu überqueren begann, selbst wenn er beim Ansetzen zun Überholen bis 10 m hinter dem Personenkraftwagen dos Heimann gefahren sei. Bereits zu diesem früheren Zeitpunkt hatte der Erstbeklagte aber nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Überholen angesetzt und fuhr kurz hinter dem Fahrzeug des Heinann. Als die Klägerin mit dem Überqueren begann und damit der Erstbeklagte zu dem Abbremsen gehalten war, war er demnach in Ausführung des Überholvorgangs schon weitergefahren. b) Wenn die Revision meint, der Erstbeklagte habe in dem Zeitpunkt, als die Klägerin mit dem Überschreiten begann, nicht mehr zu dem Überholen ansetzen und seine Geschwindigkeit nicht derart erhöhen dürfen, daß er schneller als der mit 40 km/st fahrende fuhr, so setzt sic sich mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch. Zur Geschwindigkeit brauchte das Berufungsgericht wegen der Bekundung des Zeugen der Erstbeklogte sei links "vorbeigeschossen", zu keinen anderen Ergebnis zu gelangen» Der Zeuge hat nänlich ergänzend ausgesagt, er wolle damit nicht zun Ausdruck bringen, daß der Erstbeklagtc besonders und ungebührlich schnell gefahren sei. Der Erstbeklagte hatte, wie erörtert, bereits mit den Überholen begonnen, als die Klägerin zu dem überqueren ancotzte. Nunmehr hatte er seine Geschwindigkeit auf die die Fahrbahn überschreitende Klägerin einzurichten» Den ist er nach der Feststellung des Berufungsgerichts indessen bereits zu dem Zeitpunkt nachgekommen, in dem er mit einen Überqueren der Klägerin rechnen mußte. d) Dem steht nicht, wie die Revision meint, die Aussage des Zeugen entgegen, er sei noch in Fahrt gewesen, habe aber fast gehalten, als der Wagen des Er3tbeklagten an ihm vorbeigefahren sei« Hieraus mußte das Berufungsgericht nicht entnehmen, daß der Erotbeklagte in diesem Zeitpunkt mit überhöhter Geschwindigkeit vorbeifuhro Im Gegenteil zeigt der Umstand, daß der Erstbeklagte erst so spät und fast am Ende des Anhalteweges dos an diesem links vorbeifuhr - und dann kurz vor zu dem Stehen kam daß er in diesem Zeitpunkt zwar schneller als der Überholte, aber bereits stark abgebremst fuhr» Der Erst-bcklagte ist später als Heimann zu dem Halten gekommen und daher an diesem vorbeigefahren, weil er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erlaubterweise später mit dem Bremsen begann und eine um 10 km/st höhere zulässige Geschwindigkeit fuhr« 3. Das Berufungpgericht hat sich weiter davon überzeugt, daß der Erstbeklagte stark genug gebremst hat, Hiörzu hat es c.usgeführt, der Zeuge habe die Klägerin aus einer Entfernung von 28 bis 30 m bemerkt und bei sofortigen Bremsen aus einer Geschwindigkeit von 40 km/st sein Fahrzeug noch vor der Klägerin zu dem Stehen gebracht. Der Erotbeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st kurz hinter dem Wagen des H^H^ gefahren und habe ohne Verschulden erst später zu bremsen begonnen. Berücksichtige man, daß der Erstbeklagte einen Anhalteweg von etwa 30 m benötigt und vor Einsetzen der Bremsung 13,90 m in einer Sekunde zurückgelegt habe, dann müsse er scharf gebremst haben, da er kurz vor dem haltenden Pkw des H^B^^ zu dem Stehen gekommen sei. 4» Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend kein Verschulden des Erstbeklagten darin entdeckt, daß er das Fahrzeug vor der Klägerin nicht nach rechts gesogen hat. Zutreffend hat es erwogen, der Erstbeklagte habe die 1:überraschende Gefahrenlago nicht veranlaßt, daher könne gegen ihn kein Vorwurf daraus hergeleitet werden, daß er das Fahrzeug nach den Abbremsen nicht auch noch nach rechts gelenkt habe, selbst wenn seine Reaktion im kritischen Augenblick als objektiv fohlsam gewertet werden müsse (vgl» BGH Urteil vom 3° Dezember 1957 - VI ZR 251/56 - VersR 1958, 165)o Mit ihrem Hinweis, die Gefahrenlago sei durch das überschnelle Überholen des Fahrzeugs H^Hfe entstanden, geht die Revision von einem nicht festgostellten Sachverhalt aus» Eine Haftung des Zweitbeklagten nach § 831 BGB hat das Berufungsgericht schon mit der Erwägung rechts-fehlerfrei verneint, die Klägerin habe nicht dargetan, daß der Erstbeklagte ein Verrichtungsgehilfe des Zweitbeklagten und als solcher bei der ünfallfahrt tätig war» Hierzu erhebt auch die RevisionÄ&eine Einwändo» Aua den unstreitigen Umständen, daß der Erstbeklagte der Sohn des Zweitboklagten ist und ihm der Wagen am Unfalltago von seinem Vater überlassen worden war, folgt das Vor-liegen dieser Voraussetzungen noch nicht» Zudem wird die Verneinung des § 831 BGB durch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts getragen, auch ein sorgfältig ausgewähltcr und beaufsichtigter Vorrichtungsgehilfe hätte sich in der gegebenen Lage so verhalten wie der Erotboklagte (BGHZ 12, 94). Zutreffend erblickt es das Verschulden der Klägerin darin, daß sie unter Verletzung dos § 57 StVO die Fahrbahn überquert hat, ohne die auf der Wittclsbacher Allee herankommonden Fahrzeuge zu beachten.

Zitierte Normen: § 10 StVO § 831 BGB § 9 StVG
ZeitpunktmFahrbahnBerufungsgerichtErstbeklagteFahrzeugGeschwindigkeitKlägerinÜberholenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 279/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14o Juni 1966 Kriogl, Justiz-hauptsckrctär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Elfriede
 Allee
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr»
gegen
1.
2.
den Pernsohtochnikcr Gustav
 jun«,
den Büromaschinentcchniker Gustav beide wohnhaft in F4 straßc
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsboklagto,
o
0
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 
Der VI» Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichtor Hanebock, Dr» Hauß, Dr» Pfretzschner und Dr» Nüßgcn3
für Rocht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 1. Oktober 1964 wird zurückgewieocn»
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt»
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der Erstboklagto befuhr am 8» März 1962 gegen 18»10 Uhr mit deri Personenkraftwagen des Zweitboklagton, seines Vaters, in Frankfurt (Main) die Wittelsbachor Allee, deren Großpflastor zu dieser Zeit rauh und trocken war, in östlicher Richtung» Die V/ittelsbachor Allee besteht aus zwei Fahrbahnen, die durch einen Anlagen-streifen getrennt und jeweils als Einbahnstraßen eingerichtet sind» Vor dem Erstbcklagten fuhr der Zeuge
 in einem Fiat-Kombiv/agen mit einer Geschwindigkeit von 40 km/sto Zu dieser Zeit betrat die Klägerin in Höhe des Grundstücks .:Y/ittelsbacher Allee 98/100 durch parkende Fahrzeuge hindurch die Fahrbahn, um auf die Anlagensoite zu gelangen» Nach Durchschreiten der Lücke zwischen den abgestellten Kraftwagen setzte sie
 
ihren Y/eg über die Straße schnellen Schrittes fort, ohne den von links herankommenden Fahrzeugvorkehr zu "berichten.
Zu diesem Zeitpunkt war H^^^^mit seinem V/agen noch etwa 28 bis 30 m von der Klägerin entfernt. Der Zweitheklagte hatte gerade auf der 8 m breiten Fahrbahn zun Überholen des Fahrzeugs des	angesotzt
 und fuhr schräg hinter diesem,	bremste	sein
 Fahrzeug ab und kam noch vor der Klägerin zu dem Stehen,
 Der Erstbcklagto bremste ebenfalls, erfaßte aber mit den linken Kotflügel die Klägerin 30 cm vom linken Fahrbahnrand entfernt. Diese wurde durch die Luft geschleudert und blieb einige Meter vor dem unterdessen stehenden Unfallwagen liegen. Sie erlitt eine schwöre Hirnkontuoion nit Folgeschäden, eine Schlüssolbcinfrak-tur rechts, eine Unterschenkelfraktur rechts und einen Schock,
 Die Klägerin hat unter Einräumung von 1/4 lldtvcr-schulden Schadensersatz in Höhe von 18,060,60 DH, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr auch allen weiteren Schaden zu ersetzen haben.
Sie hat vorgetragen, die Geschwindigkeit des Unfallwagens müsse höher als 50 km/st gewesen sein. Im übrigen habe der Erstbeklagte nicht so gebremst, wie es die Verkehrslage erfordert habe. Er sei noch ein beträchtliches Stück hinter dem "{'Fahrzeug des gefahren, als er sie vor einem der parkenden Wagen gesehen habe. Daher habe er trotz seiner höheren Geschwindigkeit, die er selbst auf 45 bis 50 km/st angobo, während ihres Überquerens, zu dem sie etwa 6 Ms 7
 
Sekunden benötigt habe, den Kraftwagen auf der Höhe des Fahrzeuge deo	zu dem	Halten bringen können.
Daß der Erstbeklagte nicht nachhaltig und scharf genug gebremst habe, zeige auch das Fehlen jeglicher Bremsspur. Im übrigen habe der Erstbeklagte den Unfall durch ein geringes Ausweichen nach rechts vermeiden können.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragen: Der Erstbeklagto habe die Klägerin erst erkennen können, als sie sich bereits vor den. parkenden Fahrzeugen auf der Straße befunden habe.
Ein früheres Erkennen sei durch die abgeslrllten Kraftwagen nicht möglich gewesen. Auch der Fiat-Kombiwagen des H^^^^ habe wegen seiner länglichen Form die Sicht auf einen weiten Bereich verdeckt. Dabei habe der Erstbeklagte die Klägerin erst 30 bis 32 m vor der Höhe der späteren Unfallstelle und damit später als H^^^l sehen können. Auf diese Entfernung sei
 bei seiner Geschwindigkeit von 40 km/st gerade noch vor der Klägerin zu dem Stehen gekommen. Der mit 50 km/st fahrende Erstbeklagte habe jedoch einen längeren Bremsweg benötigt. Ein Ausweichen nufclihrechts sei ihm nicht zuzu demuten gewesen, weil er neben dem Wagen des nmmm gefahren sei. Zudem lasse sich ein gebremstes Fahrzeug kaum noch durch Lenkung beeinflussen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage-ansprüche weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe:
Die Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
A.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei gesetz- und verfassungswidrig besetzt gewesen.
1.	Nach Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt (Hain) war d?r erste Zivilsenat des Obcr-landesgerichts Frankfurt (Main) zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 1964 mit fünf Mitgliedern - einem Vorsitzenden und vier Beisitzern - besetzt. Der von der Revision genannte Oberlandesgerichtsrat Dr. D^HVl war mit Wirkung vom 16. September 1964 aus dem Senat ausgeschieden. Damit hat keine Möglichkeit bestanden, in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen oder drei Spruchkörper
 mit je verschiedenen Beisitzern zu bilden (vgl. BVcrfG 17, 294; 18, 65)« Ein oder zwei Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Zahl hinaus kann der Geschüftsvcr-teilungsplan einem Spruchkörper unbedenklich zuteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege, so im Hinblick auf den Umfang der Geschäfts-last, erforderlich ist (BVorfG Beschluß vom 3o Februar 1965 - 2 BvR 166/64 - NJW 1965, 1219). Daß vorliegend andere Gründe maßgebend gewesen seien, hat die Revision nicht vorgetragen.
2.	Ebensowenig kann der Meinung der Revision :7 gefolgt werden, die dem Geschäftsverteilungsplan zu entnehmende Zahl von 13 Hilfsrichtern sei nicht unbedenklich. Nach der erwähnten Auskunft dc3 Oberlandesge-
 
richtspräsidenten waren am 1. Oktober 1964 vierzehn Hilferichter tätig, davon zwölf wegen Geschäftoandrangs, unter ihnen der mitwirkende Amtsgerichtsrat Pr» Z^HP, der mit vier anderen wegen Geschäftsandrangs in Entschädigungssachen einberufen war. Damit war er zur Behebung eines vorübergehenden Bedürfnisses zugetoilt, dem mit den planmäßigen Kräften nicht begegnet werden konnte (vgl. BGH Urteil vom 4. April 1962 - VIII ZR 64/61 - LM GVG § 70 Nr. 15). Daß zu den Aufgaben vorübergehender Art die Entschädigungssachen zu rechnen sind, mag auch ihre Erledigung zeitlich nicht genau zu bestimmen sein, ist anerkannt (vgl. BGH Urteil vom 21. Llärz 1961 - VI ZR 88/60 - LM GVG § 70 Nr. 14). Daß Amtsge-richtsrat Dr. Z^P nicht gerade in dem Entschädigungssenat, bei dem das Bedürfnis,, nach einer zusätzlichen Richterkraft entstanden war, beschäftigt wurde, macht seine Berufung als Hilforichtor nicht unzulässig (BGH Urteil vom 4. April 1962 - VIII ZR 64/61 - a.a.O.).
B.
Das Berufungsgericht lehnt eine Schadonsersatzpflicht beider Beklagten aus Straßenvorkehrsgesetz und unerlaubter Handlung ab. Zwar hat es im Gegensatz zu dem Landgericht das Vorliogen eines unabwendbaren Ereignisses verneint. Es hat sich aber vom Pehlen eines Verschuldens des Erstboklagten überzeugt. Von einer Inanspruchnahme des Zweitbeklagten aus dem Straßenverkehro-gesetz hat es in Hinblick auf das angenommene grobe Verschulden der Klägerin abgesehen, von einer solchen aus unerlaubter Handlung, weil es die Voraussetzung des § 831 BGB für nicht gegeben erachtet»
 
1 =
lo	Ob der nicht schneller als 50 km/st fahrende Erstbeklagte die Klägerin, ehe sie die Fahrbahn zu überqueren begann, schon bei oder nach Durchschreiten der parkenden Fahrzeuge gesehen hat oder sehen konnte, hat es dahinstehen lassen« In diesen Zeitpunkten brauchte der Erstbeklagte nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht damit zu rechnen, sie werde trotz der herankommenden Fahrzeuge die Straße überschreiten, und daher auch nicht abzubremsen« Will ein Fußgänger den für ihn vorgesehenen Gehweg verlassen und die Fahrbahn betreten, so ist {\er verpflichtet auf den Fahrzeugverkehr zu achten und in seinem Verhalten auf ihn Rücksicht zu nehmen; vor allem hat er darauf zu achten, daß er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und dieses behindert (BGH Urteil vom 26. April 1957 - VI ZR 66/56 - VersR 1957, 413). Die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn dürfen ihrerseits in allgemeinen darauf vertrauen, daß ein Fußgänger diese seine Pflichten erfüllen wird. Ohne hinreichende Anhaltspunkte für das Gegenteil brauchen sie daher nicht damit zu rechnen, daß ein Fußgänger trotz herannahenden Verkehrs plötzlich auf die befestigte Fahrbahn tritt (BGH Urteil vom 26. April 1957 - VI ZR 66/56 -a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
Mit einem solchen Verhalten der Klägerin brauchte der Erstbeklagte nach Überzeugung des Berufungsgerichts erst zu rechnen, als sie - nach Durchschreiten der parkenden Fahrzeuge - die Straße zu überqueren begann. Erst jetzt mußte er sich auf dieses Verhalten einstellen und abbronsen. Dem ist er nach Überzeugung des
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Berufungsgerichts nachgckommen, indem er in diesem Zeitpunkt sofort hinreichend bremste,
 Biese Überzeugung hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Erwägungen gewonnen: Bern Zeugen HSV m sei es gelungen, sein Fahrzeug vor der Klägerin zu dem Stehen zu bringen« Er sei 40 km/st gefahren und habe schon in dem Augenblick abgebremst, als die Klägerin zv/ischen den parkenden Fahrzeugen herausgetreten sei, alüd noch ehe sie mit dem Überqueren der Fahrbahn begonnen habe» Ber Erstbeklagte habe zwar das Fahrzeug nicht mehr vor der Klägerin, aber doch kurz vor dem Kraftwagen des	anzuhalten vermocht«
Er habe aber auch - erlaubterweise - eine Geschwindigkeit von 50 km/st gefahren und damit einen um etwa 9 m längeren Anhaltewcg als Heimann gehabt. Zudem habe er nicht zugleich mit	abgebremst. Sofern er
 eine Sekunde länger als dieser in nicht abgebremsten Zustand gefahren sei, habe er bis zu dem Anhalten 15,90 m mehr als	zurückgelegt.	Bei	Berücksichtigung
 dieser gesamten Umstände müsse er spätestens zu dem Zeitpunkt gebremst haben, als die Klägerin die Fahrbahn nach Burchschroiten der abgestellten Fahrzeuge zu überqueren begann, selbst wenn er beim Ansetzen zun Überholen bis 10 m hinter dem Personenkraftwagen dos Heimann gefahren sei.
2. Diese Ausführungen, na&itdenen der Beklagte rechtzeitig gebremst hat, halten rechtlicher Prüfung stand. Sie werden durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert.
 
a)	Wenn die Revision meint, dor Erstbeklagte hätte bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit die Klägerin sehen müssen, als sie mit der Überquerung der Fahrbahn begann, so stimmt sie mit der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts überein. Wo sich zu diesem Zeitpunkt das vom Erotbeklagten geführte Fahrzeug befand, hat das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellt, auch nicht aufzuklären vermocht. Es hat sich aber davon überzeugt, daß dieser Zeitpunkt nach dem Abbremsen des	lag?	der	bereits bei Ansichtigwerdon der
 Klägerin zu bremsen begonnen hatte. Bereits zu diesem früheren Zeitpunkt hatte der Erstbeklagte aber nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Überholen angesetzt und fuhr kurz hinter dem Fahrzeug des Heinann. Als die Klägerin mit dem Überqueren begann und damit der Erstbeklagte zu dem Abbremsen gehalten war, war er demnach in Ausführung des Überholvorgangs schon weitergefahren. Die Bekundung des Zeugen die Klägerin sei auf der Mitte der Straße gegangen, als der Erotbcklagte an ihm vorboigefahren sei, brauchte das Berufungsgericht nicht zu einer anderen Würdigung zu führen. Rach seiner weiteren Aussage hat beim Vorboifahrcn des Erstbeklagten fast gehalten, befand sich also ungefähr am Ende seines Anhalteweges.
Damit lag dieser Vorgang zeitlich deutlich später.
b)	Wenn die Revision meint, der Erstbeklagte habe in dem Zeitpunkt, als die Klägerin mit dem Überschreiten begann, nicht mehr zu dem Überholen ansetzen und seine Geschwindigkeit nicht derart erhöhen dürfen, daß er schneller als der mit 40 km/st fahrende fuhr, so setzt sic sich mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch. Hiernach hatte der Erstbe-klcgte bereits zun Überholen angesetzt, als die Klägerin
 
nit den Überqueren begann, und fuhr nicht schneller als 50 kn/st. Zur Geschwindigkeit brauchte das Berufungsgericht wegen der Bekundung des Zeugen
 der Erstbeklogte sei links "vorbeigeschossen", zu keinen anderen Ergebnis zu gelangen» Der Zeuge hat nänlich ergänzend ausgesagt, er wolle damit nicht zun Ausdruck bringen, daß der Erstbeklagtc besonders und ungebührlich schnell gefahren sei.
c)	Zu Unrecht hält die Revision das Überholen durch den Erstbeklagten für imzulässig»
Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 Satz 2 StVO, wonach Fahrzeuge einander überholen dürfen, wenn die Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs wesentlich höher ist, liegt nach den besonderen Umständen nicht vor» Der überholende Erstbeklagte fuhr um 25 $ schneller als H^|^, dessen Geschwindigkeit sich zudem infolge der Bremsung weiter verminderte. Im übrigen befuhr der Erstbeklagtc mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Einbahnstraße. Daher war sein Verhalten nicht geeignet, den Gegenverkehr zu gefährden und den nachfolgenden schnelleren Vorkehr zu behindern, was § 10 Abs. 1 Satz 2 zu unterbinden sucht»
StVO
Der Erstbeklagte hatte, wie erörtert, bereits mit den Überholen begonnen, als die Klägerin zu dem überqueren ancotzte. Nunmehr hatte er seine Geschwindigkeit auf die die Fahrbahn überschreitende Klägerin einzurichten» Den ist er nach der Feststellung des Berufungsgerichts indessen bereits zu dem Zeitpunkt nachgekommen, in dem er mit einen Überqueren der Klägerin rechnen mußte.
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d)	Dem steht nicht, wie die Revision meint, die Aussage des Zeugen	entgegen,	er sei noch in
 Fahrt gewesen, habe aber fast gehalten, als der Wagen des Er3tbeklagten an ihm vorbeigefahren sei« Hieraus mußte das Berufungsgericht nicht entnehmen, daß der Erotbeklagte in diesem Zeitpunkt mit überhöhter Geschwindigkeit vorbeifuhro Im Gegenteil zeigt der Umstand, daß der Erstbeklagte erst so spät und fast am Ende des Anhalteweges dos	an diesem links vorbeifuhr - und dann kurz vor	zu dem Stehen kam
 daß er in diesem Zeitpunkt zwar schneller als der Überholte, aber bereits stark abgebremst fuhr» Der Erst-bcklagte ist später als Heimann zu dem Halten gekommen und daher an diesem vorbeigefahren, weil er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, erlaubterweise später mit dem Bremsen begann und eine um 10 km/st höhere zulässige Geschwindigkeit fuhr«
3. Das Berufungpgericht hat sich weiter davon überzeugt, daß der Erstbeklagte stark genug gebremst hat, Hiörzu hat es c.usgeführt, der Zeuge	habe	die
 Klägerin aus einer Entfernung von 28 bis 30 m bemerkt und bei sofortigen Bremsen aus einer Geschwindigkeit von 40 km/st sein Fahrzeug noch vor der Klägerin zu dem Stehen gebracht. Der Erotbeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st kurz hinter dem Wagen des H^H^ gefahren und habe ohne Verschulden erst später zu bremsen begonnen. Berücksichtige man, daß der Erstbeklagte einen Anhalteweg von etwa 30 m benötigt und vor Einsetzen der Bremsung 13,90 m in einer Sekunde zurückgelegt habe, dann müsse er scharf gebremst haben, da er kurz vor dem haltenden Pkw des H^B^^ zu dem Stehen gekommen sei.
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Dieser möglichen und rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung steht nicht entgegen, daß keine Bremsspuren festgestellt worden sind. Das Berufungsgericht hat erwogen, das Pehlen von Bremsspuren zwinge nicht den Schluß auf, es sei nicht stark gebremst worden. Insbesondere auf trockenem und rauhem Fahrbahnbelag müßten sich auch bei starkem Bremsen keine Bremsspuren abzoichncn. Von der Einholung eines von den Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgesehen, seine sämtlichen Mitglieder führen ständig ein Kraftfahrzeug und könnten diese Frage daher aus eigener Sachkunde beurteilen. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Berufungsgericht seine Sachkunde nicht überfordert (vgl. auch: Kraftverkehrsrecht von A-Z "Bremsspur", Erläuterungen 1).
4» Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend kein Verschulden des Erstbeklagten darin entdeckt, daß er das Fahrzeug vor der Klägerin nicht nach rechts gesogen hat. Zwar ist nicht geklärt, wie groß der Zwischenraum zwischen den Fahrzeugen des H^H^^und des Erstbeklagten war und somit, ob der Erstbeklagte das Fahrzeug überhaupt nach rechts ziehen konnte. Das Berufungsgericht hat aber angenommen, der Erstbeklagto habe selbst dann nicht fahrlässig gehandelt, wenn er das Fahrzeug nicht nach rechts zog, obgleich ihm nach rechts ein hinreichender Zwischenraum offen stand. Zutreffend hat es erwogen, der Erstbeklagte habe die 1:überraschende Gefahrenlago nicht veranlaßt, daher könne gegen ihn kein Vorwurf daraus hergeleitet werden, daß er das Fahrzeug nach den Abbremsen nicht auch noch nach rechts gelenkt habe, selbst wenn seine Reaktion im kritischen Augenblick
 
als objektiv fohlsam gewertet werden müsse (vgl» BGH Urteil vom 3° Dezember 1957 - VI ZR 251/56 - VersR 1958, 165)o Mit ihrem Hinweis, die Gefahrenlago sei durch das überschnelle Überholen des Fahrzeugs H^Hfe entstanden, geht die Revision von einem nicht festgostellten Sachverhalt aus»
II.
1. Eine Haftung des Zweitbeklagten nach § 831 BGB hat das Berufungsgericht schon mit der Erwägung rechts-fehlerfrei verneint, die Klägerin habe nicht dargetan, daß der Erstbeklagte ein Verrichtungsgehilfe des Zweitbeklagten und als solcher bei der ünfallfahrt tätig war» Hierzu erhebt auch die RevisionÄ&eine Einwändo» Aua den unstreitigen Umständen, daß der Erstbeklagte der Sohn des Zweitboklagten ist und ihm der Wagen am Unfalltago von seinem Vater überlassen worden war, folgt das Vor-liegen dieser Voraussetzungen noch nicht» Zudem wird die Verneinung des § 831 BGB durch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts getragen, auch ein sorgfältig ausgewähltcr und beaufsichtigter Vorrichtungsgehilfe hätte sich in der gegebenen Lage so verhalten wie der Erotboklagte (BGHZ 12, 94).
2» Das Berufungsgericht verneint im Gegensatz zu dem
 Landgericht das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses» £
In seinen Ausführungen ist ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen» Trotzdem lehnt es im Rahmen der Abwägung ( § 9 StVG) eine Inanspruchnahme des Zweitbeklagten deshalb ab, weil der Betriebsgefahr dos Fahrzeugs des Zweitbeklagten das alleinige und grobe Unfallverschulden der Klägerin gegenüberstehe»
 
Zutreffend erblickt es das Verschulden der Klägerin darin, daß sie unter Verletzung dos § 57 StVO die Fahrbahn überquert hat, ohne die auf der Wittclsbacher Allee herankommonden Fahrzeuge zu beachten. Gegen seine Wertung, dieses Verhalten sei grob fahrlässig gewesen, ist rechtlich nichts zu erinnern. Daß das Berufungsgericht den Rechtobegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hätte, was allein nachprüfbar wäre (BGH Urteil vom 19» Januar 1959 - III ZR 194/57 - IM BGB § 277 Nr. 1), ist nicht erkennbar.
Auch seine ihm als Tatrichter zukommende Abwägung, dieses verkehrswidrige und grob schuldhafte Verhalten der Klägerin falle im Vergleich zur Betriebsgefahr so erheblich ins Gewicht, daß diese außer Betracht bleibe, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend.
15
III.
Dio Revision war daher unbegründet und mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Engels	Hanebeck	Dr„	Hauß
 Dr« Pfretzschner	Dr.	Nüßgens