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BGH · VI ZR 279/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 279/63

Mit einem am 22, Dezember 1951 eingereichten Schriftsatz erhob der Kläger, vertreten durch den damaligen Rechtsanwalt von gegen SBHI und Fräulein jetzt verehelichte TBHB-HfBHHB? Klage auf Zahlung von 6,500,— DM, nämlich eines Schmerzensgeldes von 3-000,— DM für die von ihm erlittene Untersuchungshaft und eines Teilbetrages von 3-500,— DM für den ihm infolge der Untersuchungshaft entstandenen Verdienstausfall, Daß Fräulein für die Anzeige vom 6, Juni 1950 mitverantwortlich war, bestätigte sich für den Kläger, als sein Prozeßbevollmächtigter im März 1952 in den Gerichtsakten jenes Rechtsstreits ihre Unterschrift auf dem auf der Rückseite der Durchschrift der Anzeige angegebenen Verteiler fand. September 1954 beauftragte der Kläger den Beklagten, eine weitere Schadenersatzklage in Höhe von 100.000,— DM gegen Frau und deren ehemaligen Verlobten FdHH zu erheben, der nach Ansicht des Klägers ebenfalls an der Erstattung der Anzeige vom 6. der Vorletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt» Demnach trifft Ihre Annahme, daß etwa mit Jahrecrondc Verjährung ■ drohe, nicht zu» Es kann vielmehr zweifelhaft sein, oh die Verjährung nicht schon eingetreten ist» Das zu dem Schadensersatz verpflichtende Ereignis war die Anzeige vom 6» Juni 1950,von der SixPidoch alsbald durch Ihre Verhaftung Kenntnis erhalten haben» Die Verjährung des Anspruchs wäre dann nach § 852 BGB bereits im Sommer 1953 eingetreten» Es läßt sich allerdings der Standpunkt vertreten, daß Sie sichere Kenntnis von dem Verhalten der Pr au erst durch die Beweisaufnahme des abgeschlossenen Prozesses im Jahre 1953 erhalten haben» Dann würde die Verjährung erst im Jahre 1956 ablaufen» Außerdem gibt es die rechtliche Möglichkeit, falls die Beklagte die Einrede der Verjährung erheben sollte, demgegenüber die Replik der Arglist geltend zu machen. Nachdem Ihnen zunächst nur das Armenrecht für einen Teilbetrag von 6,500,— DM bewilligt war, wovon noch 3o000,— DM auf Schmerzensgeld entfallen, mußte Ihnen zunächst eine gewisse Zeit gelassen werden, um festzustellen, ob die Urteilsbeträge von der Schuldnerin beigetrieben werden können, um dann Ihr weiteres Vorgehen zu überlegen» Während dieser Überlegungs-zoit verstößt die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben« Bei den mir ausgehändigten Handakten des Herrn von befindet sich das hier beigefügte Armenrechtszeugnis vom 26» März 1954» Dieses Zeugnis müßte auf den neuesten Stand gebracht werden» Auch müßte noch ein Zeugnis des für Sie zuständigen Finanzamtes beigefügt werden»” und Josef erwidere ich auf Ihr Schreiben vom 5»d.M., daß ich übermorgen sowohl das neue Mittollosigkeitszeugnis als auch die Finanzamtboscheinigung bereits abholen kann, und ich lasse Ihnen diese Unterlagen noch am gleichen Tage zugohen. Durch Beschluß vom 25« Februar 1955 bewilligte das Landgericht dem Kläger das Armenrecht zur Durchführung der Klage gegen FdHHin Höhe eines Betrages von 6.100,— DM. Für die Durchführung der Klage gegen Frau HjpH|^-B^m verweigerte das Landgericht dem Kläger das Armenrecht, da cter Anspruch bereits verjährt sei. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Kammergericht diesen Beschluß am 4« August 1955 auf und bewilligte ihm das Armenrecht zur Klage gegen beide Beklagten in Höhe von 30.000,— DM. In den Gründen des Beschlusses des Kammergerichts ist ausgeführt, es sei nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht erwiesen, daß der Kläger bereits am 27• November 1951 eine in einem auf Grund der Anzeige vom 6«, Juni 1950 gegen sie eingeleiteten Strafverfahren am 23» Januar 1956 frei-gesprochen worden waren, entzog das Landgericht dem Kläger durch Beschluß vom 10«, November 1956 das Armenrecht . Auf seine Beschv/erde hob das Kammergericht den Beschluß auf«, Nunmehr bewilligte das Landgericht durch Beschluß vom 20«, Mai 1957 dem Kläger das Armenrecht zur Geltendmachung des gesamten Anspruchs von 100„000,— DM gegen beide Beklagte* Durch Zwischenurteil vom 13» Dezember 1957 erklärte das Landgericht den Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt* In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Forderung sei am 27« November 1954 noch nicht verjährt gewesen, da der Kläger erst im März 1952 die sichere Kenntnis von der Beteiligung der Frau an der Anzeige erlangt habe. Urkunden und den Auscagen der vom Kammergericht vernommenen Zeugen» Schließlich wies das Kammergericht darauf hin, daß der Kläger seinen Rechtsanwalt am 29» November 1951 zur Klageerhebung im Vorprozeß bevollmächtigt habe, und entnahm hieraus, daß dem Kläger damals die Verursachung des behaupteten Schadens durch Frau bekannt gewesen sei» Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein, nahm die Revision jedoch zurück, nachdem der Bundesgerichtshof ihm das Armenrecht für die Revisionsinstanz versagt hatte, weil die weitere RechtsVerfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete» Nach Erlaß des Zwischcnurteils des Landgerichts vom 13« Dezember 1937 hatte der Kläger gegen Frau Arrestbcfohle erwirkt und auf Grund dieser Zwangshypotheken auf ihren Grundstücken in und eintragen lassen» Am 4« November I960 Der Prozeßbevollmächtigte der Frau im zweiten Rechtszug, Rechtsanwalt Dr» SfHB* erwirkte auf Grund des Urteils des Kammergerichts gegen den Kläger den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13» April I960 über 3-117*12 DM» Ihr Prozeßbevollmächtigter erster Instanz, Der Kläger vertritt den Standpunkt, der Beklagte habe die ihm nach dem Anwaltsvertrag obliegenden Verpflichtungen schuldhaft dadurch verletzt, daß er nicht sofort nach Zugang des Schreibens vom 4. Hilfsweise hat der Kläger die Klage auch auf folgende weitere Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten gestützt; Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Er hat bestritten, seine Anwaltspflichten verletzt zu haben, und darauf hingewiesen, er habe vor Einreichung der Klage mit der erforderlichen Gründlichkeit die Prozeßaussichten prüfen müssen, was bei dem umfangreichen Stoff Zeit benötigt habe» Auf Grund der Behauptungen des Klägers habe er davon ausgehen dürfen, die Verjährungsfrist werde erst im Jahre 1955 oder noch später ablaufen» Gemäß dem Vortrag des Klägers habe er diese Auffassung auch im Prozeß vertreten» Daß das Kammergericht eine Verjährung des Anspruchs annehmen werde, habe er nicht voraussehen können» Betrachte man aber die früheren Behauptungen &es Klägers über die Zeit seiner Kenntniserlangung im Sinne des § 852 BGB als unglaubhaft, so sei der Anspruch bereits in dem Zeitpunkt verjährt gewesen, als ihm der Kläger das Mandat erteilt habe» Auf die Möglichkeit, daß die Rechtslage -fro angesehen werden könne, habe er den Kläger im Schreiben vom 5o November 1954 pflichtgemäß hingewiesen, um ihn über das Prozeßrisiko zu unterrichten» Dafür, daß der Anspruch gerade Oktober oder November 1954 verjähren könne, hätten damals nicht die geringsten Anhaltspunkte bestanden» Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage wäre auch dann vom Kemmergericht aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen worden, wenn die Klageschrift alsbald nach dem 4» September 1954 einge- reicht worden wäre,, Es fehle daher an der Ursächlichkeit zwischen dem ihm vorgeworfenen Pflichtverstoß und dem vom Kläger behaupteten Schadeno Im übrigen wirft der Beklagte dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden vor, weil dieser nicht alsbald nach dem Urteil des Kammergerichts vom 24= November 1953 den Auftrag zur Einreichung der zweiten Schadensersatzklage erteilt habea Schließlich hat der Beklagte bestritten, daß der Kläger Vermögenswerte in der sowjetischen Besatzungszone infolge der Anzeige verloren habe und daß bei einem Gewinn des Prozesses eine Zwangsvollstreckung gegen Frau erfolgreich ausgefallen wäre. Der Kläger ist dem Vortrag des Beklagten entgegengetreten, und hat geltend gemacht, daß schon die zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich des Ablaufs der Verjährungsfrist eine alsbaldige Klageeinreichung erforderlich gemacht habe, Ware der Beklagte pflichtgemäß dem Auftrag nachgekommen, die Klage umgehend einzureichen, so hätte die Verjährungseinrede rechtlich keinen Erfolg haben können. Diese Auffassung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stando Nach dem Vortrag des Klägers - Bl. 79 dA -hatte dieser bereits seinem bisherigen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt von nach Rechtskraft des im ersten Schadensersatzpro.zeß ergangenen Urteils den Auftrag erteilt, eine weitere Klage einzureichen« Übernahm der Beklagte die Praxis des Rechtsanwalts von so hatte er alsbald nach der Übergabe der Handakten zu prüfen, ob prozessuale Maßnahmen zur V/ahrung der Rechte der jetzt von ihm betreuten Mandanten zu ergreifen waren (RGZ 115» 183, 187)« Durch das Schreiben des Klägers vom 4. Eine kurze Prüfung der Handakten des Vorprozesses hätte dem Beklagten die Einsicht vermitteln müssen, daß hohe Eile geboten war, wenn man den Anspruch vor der Verjährung schützen wollte. Da die Teilklage des ersten Schadensersatzprozesses, die auf demselben Sachverhalt beruhte, im Dezember 1951 auf Grund einer im November J351 erteilten Vollmacht eingereicht v/ar, so lag es nur nahe, daß das Gericht spätestens für den Zeitpunkt November 1951 eine Kenntnis des Klägers im Sinne des § 852 BGB als erwiesen ansehen werde. L(J Beklagten im Prozeß ist der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB ebenso wenig abhängig, wie von der Erlangung der "vollen Gewißheit", daß eine bestimmte Person den äußeren und inneren Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt Uiat » Da der Beklagte als Rechtsanwalt auch Unsicherheiten der tatsächlichen Feststellung und mögliche Zwoifel in der rechtlichen Beurteilung in Betracht ziehen mußte, war eine Verzögerung umso weniger zu verantworten,als der Kläger die Y/eisung einer umgehenden Klageeinreichung erteilt hatte (vgl» § 665 DGB und § 50 der Reichs-Rechtsan-waltsordnung in der Fassung des Berliner Gesetzes über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiet des Anwaltsrechts vom 6. Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung seiner Entscheidung ausgeführt, wenn man in Verschulden des Beklagten bejahe, so sei die verzögerte Einreichung der Klage für den ungünstigen Ausgang des zweiten Schadens-ersatzprozesses doch nicht ursächlich gewesen« Auch in diesem Punkt hat das Berufungsgericht die Rechtslage vi unzutreffend gewürdigt, Das Berufungsgericht meint, es sei "nicht auszuschließen", daß das Kammergericht der Einrede der Verjährung im Vorj)rozeß auch dann Erfolg gegeben hätte, wenn die Klage früher, etwa im September 1954, eingereicht worden wäre, Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit werden einer Würdigung der Entscheidungsgründe des Urteils des 9» Zivilsenats des Kammergerichts vom 10o November 1959 entnommen, Solche Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, die Ursächlichkeit im Rechtssinne zu verneinen„ Es ist nämlich nicht darauf abzustellen, wie der 9» Zivilsenat des Kammergerichts voraussichtlich über die zweite Schadensersatzklage bei ihrem früheren Eingang entschieden haben würde, sondern darauf, wie das Gericht bei richtiger Beurteilung der Sachund Rechtslage über die Schadensersatzklage hätte entscheiden müsöen« wenn sie früher eingereicht worden wäre» Bei der Würdigung ist also die Auffassung des mit der Regreßklage gegen den Anwalt befaßten Gerichts maßgebend (vgl, die in BGB-RGRK 11, Aufl, Anm, 63 vor §611 mitgeteilte Rechtsprechung des Reichsgerichts; BGH NJW 1956, 140 = m RNotO § 21 Nr, 5; NJW 1959, 1125 = LM BGB § 839 (D) Nr, 8; NJW 1964, 405; IM BGB § 675 Nr0 22). Diese Frage hat das Berufungsgericht nicht beantwortet« Eine Beantwortung wäre ohne Auseinandersetzung nit den Vorbringen der Beteiligten und der Beweisaufnahme des Vorprozosses auch nicht möglich gewesen« Der Unterschied in der Beurteilung i3t nicht nur theoretischer Art« Denn nach der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet schon die Möclichkeijb, daß der 9» Zivilsenat des Karnmerge-richts auch eine etwas früher eingereichte Klage abgewiesen hätte, die Feststellung aus, daß der Pflichtverstoß des Beklagten für den Schaden ursächlich war« Richtig ist dagegen zu prüfen, ob zu Lasten des Klägers die Feststellung getroffen werden kann, daß er die Um § 852 Abs» 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis schon mehr als drei Jahre vor dem Zeitpunkt hatte, in dem der Beklagte bei pflichtgemäßem Handeln die zweite Schadensersatzklage spätestens hätte einreichen müssen« gangen, go fragt sich, ob er diese als genügend zuverlässig ansehen konnte und ob ihm hierauf die Einreichung einer Klage verständigerweiso zuzu demuten war« Nicht iot erforderlich, daß der Kläger alle, Beweismittel in der Hand hatte oder daß die Beschuldigte ihre Beteiligung einrüuntOo Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang das Schreiben des Klägers an den Rechtsanwalt Dr«, vom 20 Juli 1950 zukommt, wird der Tatrichter zu prüfen habeno Engels Hanebock Dr«, Hauß Heinrich Meyer Dr0 Pfretzschner

Zitierte Normen: § 852 BGB § 563 ZPO
VerjährungAnzeigeKlägerKenntnis

Volltext der Entscheidung

20(59 013
BUNDESGERICHTSHOF
■
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 279/63
URTEIL
Verkündet am
30o März 1965 Kriegl, Justiz obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Paul Straße dB,
-Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
d&i^tachtsai^gLt Dr. Ludwig B^p, BfH|| (flüHHB) ’
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. November 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger war Inhaber eines Gartenbau-Großhandels-
bis 1950 Gärtnereibetriebe in Westberlin, obwohl er hierfür nicht die erforderliche Genehmigung hatte. Mit Schreiben vom 6. Juni 1950 zeigte ihn ein ehemaliger Westberliner Kunde, der Gärtnereibesitzer Ottmar SHI^, bei Behörden in Dresden, Ost- und Westberlin wegen der Warenlieferungen nach Westberlin an. Der Kläger wurde am 9« Oktober 1950 in Dresden verhaftet. Am 15» Oktober 1950
Von Rechts wegen
 Tatbestand
betriebes 1
schule in M
■bei D^^m und einer Baum-
bei	Er belieferte
 
wurde für die Betriebe des Klägers ein Treuhänder bestellte Das Amtsgericht Dresden erließ gegen den Kläger am 16o Oktober 1950 einen Haftbefehl, Es wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren zunächst wegen Verbrechen nach der sowjetzonalen WirtschaftsstrafVerordnung, später auch wegen Steuerdelikten eingeleitet, Am 7. November 1950 wurde auf den Antrag des Treuhänders durch das Amtsgericht Dresden das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde schließlich eingestellt. Am 6. November 1951 wurde 'er aus der Untersuchungshaft entlassen. Nach seiner Behauptung ist er am 8, Dezember 1951 nach Westberlin übergesiedelt.
Mit einem am 22, Dezember 1951 eingereichten Schriftsatz erhob der Kläger, vertreten durch den damaligen Rechtsanwalt von	gegen	SBHI	und	Fräulein
 jetzt verehelichte TBHB-HfBHHB?
Klage auf Zahlung von 6,500,— DM, nämlich eines Schmerzensgeldes von 3-000,— DM für die von ihm erlittene Untersuchungshaft und eines Teilbetrages von 3-500,— DM für den ihm infolge der Untersuchungshaft entstandenen Verdienstausfall, Daß Fräulein	für	die
 Anzeige vom 6, Juni 1950 mitverantwortlich war, bestätigte sich für den Kläger, als sein Prozeßbevollmächtigter im März 1952 in den Gerichtsakten jenes Rechtsstreits ihre Unterschrift auf dem auf der Rückseite der Durchschrift der Anzeige angegebenen Verteiler fand. Durch das am 21, Mai 1953 verkündete Urteil gab das Landgericht der Klage gegen Fräulein	statt. SBHHl
 war bereits am 16, Juli 1952 verstorben. Auf Grund dieses Urteils erwirkte der Kläger im Y/ege der Zwangsvollstreckung die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch eines
 die nach Befriedi-
GrundStücks der Frau	»
gung des Klägers gelöscht wurde» Das Kammergericht wies die Berufung der Frau	gegen	das land-
gerichtliche Urteil am 24» November 1953 als unbegründet zurück.
LIit Schreiben vom 4«. September 1954 beauftragte der Kläger den Beklagten, eine weitere Schadenersatzklage in Höhe von 100.000,— DM gegen Frau
 und deren ehemaligen Verlobten FdHH zu erheben, der nach Ansicht des Klägers ebenfalls an der Erstattung der Anzeige vom 6. Juni 1950 beteiligt war. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
"Herr Rechtsanwalt von	mein bisheriger
 Anwalt teilt mir soeben mit, daß er Ihnen die Akten in meinen Sachen gegen	und d»
übergeben habe, da er selbst in den Justizdienstübergetreten ist.
InSachen	bitte	ich	.., 0,0 „ gegen die
 und ihren Mittäter	wegen eines
 weiteren Teilbetrages von 100.000,— DM Schadensersatzklage zu erheben. Die Schadenberechnung ergibt sich aus der Klageschrift des bisherigen Prozesses ..... Da gegen Jahresende Verjährung droht, bitte ich die Klage umgehend einzureichen...
Mit Schreiben vom 3«. November 1954 erinnerte der Kläger an die Einreichung der Klage. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 5» November 1954 und bemerkte zu der beabsichtigten Klageerhebung folgendes:
"Der Ihnen zustehende Schadensersatzanspruch ist ein Anspruch aus unerlaubter Handlung. Nach § 852 BGB verjähren derartige Schadensersatzansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem
 
der Vorletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt» Demnach trifft Ihre Annahme, daß etwa mit Jahrecrondc Verjährung ■ drohe, nicht zu» Es kann vielmehr zweifelhaft sein, oh die Verjährung nicht schon eingetreten ist» Das zu dem Schadensersatz verpflichtende Ereignis war die Anzeige vom 6» Juni 1950,von der SixPidoch alsbald durch Ihre Verhaftung Kenntnis erhalten haben» Die Verjährung des Anspruchs wäre dann nach § 852 BGB bereits im Sommer 1953 eingetreten» Es läßt sich allerdings der Standpunkt vertreten, daß Sie sichere Kenntnis von dem Verhalten der Pr au erst durch die Beweisaufnahme des abgeschlossenen Prozesses im Jahre 1953 erhalten haben» Dann würde die Verjährung erst im Jahre 1956 ablaufen» Außerdem gibt es die rechtliche Möglichkeit, falls die Beklagte die Einrede der Verjährung erheben sollte, demgegenüber die Replik der Arglist geltend zu machen. Nachdem Ihnen zunächst nur das Armenrecht für einen Teilbetrag von 6,500,— DM bewilligt war, wovon noch 3o000,— DM auf Schmerzensgeld entfallen, mußte Ihnen zunächst eine gewisse Zeit gelassen werden, um festzustellen, ob die Urteilsbeträge von der Schuldnerin beigetrieben werden können, um dann Ihr weiteres Vorgehen zu überlegen» Während dieser Überlegungs-zoit verstößt die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben«
Bei dieser Sachlage dürfte es öich empfehlen, die neue Klage alsbald einzureichen« Nur eine Klage, nicht dagegen ein Armenrechtsgesuch unterbricht die Verjährung»
Für das neue Armenrechtsverfahren benötige ich auch eine Prozeßvollmacht, v/eshalb ich ein zweites Formular mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückgabe beifüge» Auch benötige ich neue Armenrechtsunterlagen» Die Armenrechtsunterlagen des Vorprozesses sind veraltet»
Bei den mir ausgehändigten Handakten des Herrn von befindet sich das hier beigefügte Armenrechtszeugnis vom 26» März 1954» Dieses Zeugnis müßte auf den neuesten Stand gebracht werden» Auch müßte noch ein Zeugnis des für Sie zuständigen Finanzamtes beigefügt werden»”
 
Der Klüger antwortete darauf mit Schreiben vom 16» November 1954 wie folgt:
"Zu der neuen Schadensorsatzklage gegen H|____
und Josef	erwidere	ich	auf
 Ihr Schreiben vom 5»d.M., daß ich übermorgen sowohl das neue Mittollosigkeitszeugnis als auch die Finanzamtboscheinigung bereits abholen kann, und ich lasse Ihnen diese Unterlagen noch am gleichen Tage zugohen.
Bezüglich der Verjährungsfrage teile ich Ihnen mit, daß ich wohl 1951 im Herbst, als mein Dresdner Vertoidigtr'die Akten» einsehen konnte, erfahren habe, dal3 Sj|B^B~? der allein ja die Anzeige nach Dresden unxorzeiebnet" hatte, mich denunziert hatteo Ich konnte aber damals noch nicht wissen, daß P^|HB und d. HjHHH^t^iJtö.ter waren. Hiervon habe ich im Dezember 1951~in"Westberlin gerücht-v/eise erfahren und daraufhin gegen die HflBBB am 21.12.1951 Klage erhoben. FBlBfe habe ich in diesem Prozeß als Zeugen zunächst benannt, da ich gerüchtweise hörte, daß er irgendwie beteiligt oder doch Mitwisser der ganzen Sache sein sollte.
Von seiner Mittäterschaft hatte ich bei Einreichung der Klage gegen SfH u.d.	.12.1951
noch keine Kenntnis. Erst als dielBBiBfe mit Schriftsätzen vom 4., 5«. und 14-1^952 jede Mittäterschaft bestritt, stellte ich	zur Hede, wo-
bei er mir im Jan. 1952 erklärte, daß er mit der HBBBB» seiner damaligen Verlobten, zu 3BJHB gegangen sei und sie daher bestimmt als Llittatorin in Frage komme. Sich selbst hat er natürlich nicht als Mittäter bezeichnet. Die Verjährung bezgl. der Forderung gegen d. HB^BB Könnte also frühestens im Januar kommenden Jahres eintreten. Bezgl. PBHB habe ich konkrete Gewißheit über seine Mittäterschaft erst durch seine Zeugenvernehmung im Sept. 1952 erfahren. Konkrete Gewißheit über die Mittäterschaft der HBBflMThab'e ich erst durch deren Eingeständnis im Schriftsatz vom 12.3-1952 erlangt, denn bis zu diesem Tage hatte sie jede Mittäterschaft energisch bestritten und am 4-1.1952 sogar ihren Eid angeboten, daß sie garnichts von der Sache wisse. Ich bin daher der Ansicht, daß bezgl. der HBBB ^^^jährung erst
 
im März 1955 Gintritt. In diesem Schriftsatz bezichtigt sic zwar F^|HB} konkret der Teilnahme, aber bei ihrem sonstigenHang zur Unwahrheit, die bis zu dem Meineidsangebot vom 4.1.1952 ging, konnte ich darauf keine Klage stützen. Erst	Ein-
geständnis vom 17o9» 1952 verschaffte m^^Ssoweit Gewißheit.
Eine Verjährung ist also offenbar noch nicht eingetreten. Jedoch darf trotzdem keine Zeit mehr verloren gehen. Ich bitte daher höflichst, die Sache sofort zu bearbeiten und das Armenrechtsgesuch sofort bei Eingang der Ihnen übermorgen zugehenden Unterlagen einzureichen. Ich halte es für zweckmäßig, gleichzeitig die Klagochrift zu überreichen. Vollmacht füge ich bei.11
Am 27« November 1954 reichte der Kläger die Klage gegen	und	Frau	TUB-HfllHHft	nebst	Armen-
rechtsgesuch ein und bat, wegen drohender Verjährung des Klageanspruchs von 100.000,— DM gemäß § 74 GKG a.F, alsbald Termin zu bestimmen. Das Gericht veranlaßte die sofortige Zustellung der Klage, die gegenüber Frau T( HflBHI 3111 2o ^ezember 1954 erfolgte. Durch Beschluß vom 25« Februar 1955 bewilligte das Landgericht dem Kläger das Armenrecht zur Durchführung der Klage gegen FdHHin Höhe eines Betrages von 6.100,— DM. Für die Durchführung der Klage gegen Frau HjpH|^-B^m verweigerte das Landgericht dem Kläger das Armenrecht, da cter Anspruch bereits verjährt sei. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Kammergericht diesen Beschluß am 4« August 1955 auf und bewilligte ihm das Armenrecht zur Klage gegen beide Beklagten in Höhe von 30.000,— DM. In den Gründen des Beschlusses des Kammergerichts ist ausgeführt, es sei nach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht erwiesen, daß der Kläger bereits am 27• November 1951 eine
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in einem auf Grund der Anzeige vom 6«, Juni 1950 gegen sie eingeleiteten Strafverfahren am 23» Januar 1956 frei-gesprochen worden waren, entzog das Landgericht dem Kläger durch Beschluß vom 10«, November 1956 das Armenrecht . Auf seine Beschv/erde hob das Kammergericht den Beschluß auf«, Nunmehr bewilligte das Landgericht durch Beschluß vom 20«, Mai 1957 dem Kläger das Armenrecht zur Geltendmachung des gesamten Anspruchs von 100„000,— DM gegen beide Beklagte*
Durch Zwischenurteil vom 13» Dezember 1957 erklärte das Landgericht den Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt* In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Forderung sei am 27« November 1954 noch nicht verjährt gewesen, da der Kläger erst im März 1952 die sichere Kenntnis von der Beteiligung der Frau	an der Anzeige
 erlangt habe. Auf die Berufung der Frau TflBhHHHiH änderte das Kammergericht nach Beweisaufnahme das Zwischenurteil durch Urteil vom 10. November 1959 und wies die Klage gegen sie mit der Begründung ab, die Schadensersatzforderung sei am 27« November 1954 verjährt gewesen. Die Kenntnis des Klägers von der Mitwirkung der Frau T0|^-
an der Anzeige ergebe sich u.a. aus einem Schreiben des Klägers an Rechtsanwalt Dr. K^ vom 2. Juli 1950, Fräulein HfUHi habe gemeinsam mit S|mB ^ei Dresdner Behörden gegen ihn Anzeige erstattet, sov/ie aus weiteren
 
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Urkunden und den Auscagen der vom Kammergericht vernommenen Zeugen» Schließlich wies das Kammergericht darauf hin, daß der Kläger seinen Rechtsanwalt am 29» November 1951 zur Klageerhebung im Vorprozeß bevollmächtigt habe, und entnahm hieraus, daß dem Kläger damals die Verursachung des behaupteten Schadens durch Frau bekannt gewesen sei»
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein, nahm die Revision jedoch zurück, nachdem der Bundesgerichtshof ihm das Armenrecht für die Revisionsinstanz versagt hatte, weil die weitere RechtsVerfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete»
Nach Erlaß des Zwischcnurteils des Landgerichts vom 13« Dezember 1937 hatte der Kläger gegen Frau
 Arrestbcfohle erwirkt und auf Grund dieser Zwangshypotheken auf ihren Grundstücken in
 und	eintragen	lassen»	Am	4« November I960
wurden die Zwangshypotheken gelöscht»
Gegen F^BHi betrieb der Kläger das Verfahren nicht weiter, da dieser nach der Behauptung des Klägers vermögenslos war»
Der Prozeßbevollmächtigte der Frau im zweiten Rechtszug, Rechtsanwalt Dr» SfHB* erwirkte auf Grund des Urteils des Kammergerichts gegen den Kläger den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13» April I960 über 3-117*12 DM» Ihr Prozeßbevollmächtigter erster Instanz,
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■ j
Rechtcanwalt Dr. A^^p, erwirkte gegen den Kläger den KoGtenfcstsetzungobeschruß vom 23» Januar 1962 über 2.576,43 DM.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, der Beklagte habe die ihm nach dem Anwaltsvertrag obliegenden Verpflichtungen schuldhaft dadurch verletzt, daß er nicht sofort nach Zugang des Schreibens vom 4. September 1954 die Klage gegen Frau	eingereicht	habe.
Bei Erhebung der Klage im September 1954 würde sie in vollem Umfang Erfolg gehabt haben, da damals die Klageforderung noch nicht verjährt gewesen sei. Die Zwangsvollstreckung gegen Frau	wäre	auch er-
folgreich gewesen, da er sich aus den an ihren Grundstücken bestellten Zwangshypotheken hätte befriedigen können.
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages von 5-000,— DM nebst Zinsen von dem ihm nach seiner Ansicht gegen den Beklagten zustehenden Anspruch auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dieser Teilanspruch setzt sich aus folgenden Posten zusammen;
DM 2.576,43 aus 23o
dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom Januar 1962 für Rechtsanv/alt Dr. Af
DM 2.423957 Teilbetrag der für Rechtsanwalt Dr.
durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 13- April I960 festgesetzten Kosten.
= DM 5-000,—
Hilfsweise hat der Kläger die Klage auch auf folgende weitere Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten gestützt;
 
DM	693,55	Restbetrag der zugunsten des Rechtsanwalts Dr.	festgesetzten Kosten,
DI.I 1 o 116,95', Kosten des Anwalts der Revisionsinstanz,
DM	356,50	Gerichtskosten der Revisionsinstanz,
DM 394o530,— für den Verlust seines Betriebes in der
 sowjetischen Besatzungszone
DM 396.697,—
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten» Er hat bestritten, seine Anwaltspflichten verletzt zu haben, und darauf hingewiesen, er habe vor Einreichung der Klage mit der erforderlichen Gründlichkeit die Prozeßaussichten prüfen müssen, was bei dem umfangreichen Stoff Zeit benötigt habe» Auf Grund der Behauptungen des Klägers habe er davon ausgehen dürfen, die Verjährungsfrist werde erst im Jahre 1955 oder noch später ablaufen» Gemäß dem Vortrag des Klägers habe er diese Auffassung auch im Prozeß vertreten» Daß das Kammergericht eine Verjährung des Anspruchs annehmen werde, habe er nicht voraussehen können» Betrachte man aber die früheren Behauptungen &es Klägers über die Zeit seiner Kenntniserlangung im Sinne des § 852 BGB als unglaubhaft, so sei der Anspruch bereits in dem Zeitpunkt verjährt gewesen, als ihm der Kläger das Mandat erteilt habe» Auf die Möglichkeit, daß die Rechtslage -fro angesehen werden könne, habe er den Kläger im Schreiben vom 5o November 1954 pflichtgemäß hingewiesen, um ihn über das Prozeßrisiko zu unterrichten» Dafür, daß der Anspruch gerade Oktober oder November 1954 verjähren könne, hätten damals nicht die geringsten Anhaltspunkte bestanden» Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage wäre auch dann vom Kemmergericht aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen worden, wenn die Klageschrift alsbald nach dem 4» September 1954 einge-
J
 
reicht worden wäre,, Es fehle daher an der Ursächlichkeit zwischen dem ihm vorgeworfenen Pflichtverstoß und dem vom Kläger behaupteten Schadeno
 Im übrigen wirft der Beklagte dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden vor, weil dieser nicht alsbald nach dem Urteil des Kammergerichts vom 24= November 1953 den Auftrag zur Einreichung der zweiten Schadensersatzklage erteilt habea Schließlich hat der Beklagte bestritten, daß der Kläger Vermögenswerte in der sowjetischen Besatzungszone infolge der Anzeige verloren habe und daß bei einem Gewinn des Prozesses eine Zwangsvollstreckung gegen Frau erfolgreich ausgefallen wäre.
Der Kläger ist dem Vortrag des Beklagten entgegengetreten, und hat geltend gemacht, daß schon die zweifelhafte Rechtslage hinsichtlich des Ablaufs der Verjährungsfrist eine alsbaldige Klageeinreichung erforderlich gemacht habe, Ware der Beklagte pflichtgemäß dem Auftrag nachgekommen, die Klage umgehend einzureichen, so hätte die Verjährungseinrede rechtlich keinen Erfolg haben können.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage, die in der Berufungsinstanz auf 6500 DM erhöhtewurde, abgev/iesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter.
Entscheidungsgründej 1, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Beklagten
 sei kein Vorwurf daraus zu machen, daß er die Klageschrift
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erst an 27» November 1954 beim Landgericht Berlin eingereicht habe.
Diese Auffassung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stando Nach dem Vortrag des Klägers - Bl. 79 dA -hatte dieser bereits seinem bisherigen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt von	nach	Rechtskraft	des im ersten
 Schadensersatzpro.zeß ergangenen Urteils den Auftrag erteilt, eine weitere Klage einzureichen« Übernahm der Beklagte die Praxis des Rechtsanwalts von	so	hatte er alsbald
 nach der Übergabe der Handakten zu prüfen, ob prozessuale Maßnahmen zur V/ahrung der Rechte der jetzt von ihm betreuten Mandanten zu ergreifen waren (RGZ 115» 183, 187)« Durch das Schreiben des Klägers vom 4. September 1954 wurde der Beklagte ausdrücklich aufgefordert, die zweite Schadenser-satzklage umgehend oinzureichen, und auf die drohende Verjährung aufmerksam gemacht. Hierauf durfte der Beklagte nicht untätig bleiben. Eine kurze Prüfung der Handakten des Vorprozesses hätte dem Beklagten die Einsicht vermitteln müssen, daß hohe Eile geboten war, wenn man den Anspruch vor der Verjährung schützen wollte. Da die Teilklage des ersten Schadensersatzprozesses, die auf demselben Sachverhalt beruhte, im Dezember 1951 auf Grund einer im November J351 erteilten Vollmacht eingereicht v/ar, so lag es nur nahe, daß das Gericht spätestens für den Zeitpunkt November 1951 eine Kenntnis des Klägers im Sinne des § 852 BGB als erwiesen ansehen werde. Y/er als Geschädigter mit einer Klage Schadensersatz fordert, bringt damit in der Regel zu dem Ausdruck, daß er seinen Schaden und dessen Urheber kennt und daß er genügend Anhaltspunkte hat, um diesen zur Verantwortung zu ziehen. Von der beweismäßigen Überführung des
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 Beklagten im Prozeß ist der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB ebenso wenig abhängig, wie von der Erlangung der "vollen Gewißheit", daß eine bestimmte Person den äußeren und inneren Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt Uiat » Da der Beklagte als Rechtsanwalt auch Unsicherheiten der tatsächlichen Feststellung und mögliche Zwoifel in der rechtlichen Beurteilung in Betracht ziehen mußte, war eine Verzögerung umso weniger zu verantworten,als der Kläger die Y/eisung einer umgehenden Klageeinreichung erteilt hatte (vgl» § 665 DGB und § 50 der Reichs-Rechtsan-waltsordnung in der Fassung des Berliner Gesetzes über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiet des Anwaltsrechts vom 6. Mai 1952 - Ges und VO Bl für Berlin 1952, 511 -)* Glaubte der Beklagte nach einer Prüfung der Rechtslage, eine Klageerhebung schließe für den Mandanten ein 'z.u großes Prozeßrisiko ein, weil der Anspruch wahrscheinlich schon verjährt sei, so mußte er den Kläger innerhalb einer kurzen, allenfalls nach Tagen zu bemessenden Frist auf seine Bedenken hinweisen und die Rechtslage mit ihm erörtern» Selbst wenn der Kläger dann die Auffassung vertreten hätte, er habe erst im Jahre 1952 oder gar noch später die Bestätigung für seine bisherige Vermutung und damit "Kenntnis" im Sinne des § 852 BGB erlangt, so hätte der Beklagte, wenn er das Mandat nicht ablehnte, die Einreichung der Klage nicht hinausschieben dürfen» Er mußte sich bei pflichtgemäßer Prüfung sagen, daß jede Verzögerung das Prozeßrisiko des Klägers vergrößern würde, und dabei in Betracht ziehen, daß die Prozeßgegnerin die für die Verjährung maßgeblichen Vorgänge wahrscheinlich in anderem Licht darstellen und
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entsprechend anders würdigen werde«, In dieser Lage hatte der Beklagte dem verständlichen Drängen des Klägers nach einer alsbaldigen Klageeinreichung Rechnung zu tragen und damit den für den Kläger sicheren Y/eg zu wählen (vgl«, BGHZ 32, 240, 243; NJW 1959«> 141;
LM BGB § 675 Hr, 28).
Mit der Revision kann auf Grund des bisher vorgetragenen Sachverhalts davon ausgegangen werden, daß der Beklagte unter Zubilligung einer kurzen Zeit zur Prüfung des Materials, zur Erörterung der Prozeßaussichten und zur Beschaffung der Armenrechtsunterlagen bei pflichtgemäßem Handeln spätestens Mitte Oktober 1954 die Schadensersatzklage beim Gericht hätte einreichen müssen«, Die verzögerte Behandlung des nach dem Vortrag des Beklagten am 6«, September 1954 eingegangenen Eilauftrags bis Ende November 1954 kann weder durch den Hinweis auf Urlaub und Gerichtsferien, noch durch den Hinweis auf die Notwendigkeit der Einarbeitung in die Vorgänge entschuldigt werden«,
2o Das angefochtene Urteil läßt sich daher nur dann aufrecht erhalten, wenn die Abweisung der Klage aus anderen rechtlichen Gründen geboten wäre (§ 563 ZPO)«
Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung seiner Entscheidung ausgeführt, wenn man in Verschulden des Beklagten bejahe, so sei die verzögerte Einreichung der Klage für den ungünstigen Ausgang des zweiten Schadens-ersatzprozesses doch nicht ursächlich gewesen« Auch in diesem Punkt hat das Berufungsgericht die Rechtslage
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 unzutreffend gewürdigt, Das Berufungsgericht meint, es sei "nicht auszuschließen", daß das Kammergericht der Einrede der Verjährung im Vorj)rozeß auch dann Erfolg gegeben hätte, wenn die Klage früher, etwa im September 1954, eingereicht worden wäre, Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit werden einer Würdigung der Entscheidungsgründe des Urteils des 9» Zivilsenats des Kammergerichts vom 10o November 1959 entnommen,
 Solche Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, die Ursächlichkeit im Rechtssinne zu verneinen„ Es ist nämlich nicht darauf abzustellen, wie der 9» Zivilsenat des Kammergerichts voraussichtlich über die zweite Schadensersatzklage bei ihrem früheren Eingang entschieden haben würde, sondern darauf, wie das Gericht bei richtiger Beurteilung der Sachund Rechtslage über die Schadensersatzklage hätte entscheiden müsöen« wenn sie früher eingereicht worden wäre» Bei der Würdigung ist also die Auffassung des mit der Regreßklage gegen den Anwalt befaßten Gerichts maßgebend (vgl, die in BGB-RGRK 11, Aufl, Anm, 63 vor §611 mitgeteilte Rechtsprechung des Reichsgerichts; BGH NJW 1956, 140 = m RNotO § 21 Nr, 5; NJW 1959, 1125 = LM BGB § 839 (D) Nr, 8; NJW 1964, 405; IM BGB § 675 Nr0 22). Schon das Reichsgericht hat darauf hingewiesen, es werde sich bei dem unberechenbaren Einfluß von Erwägungsgründen mannigfaltiger Art nur selten mit einiger Sicherheit feststellen lassen, wie das früher zuständige Gericht von seinem Standpunkt geurteilt haben würde; maßgebend könne nur sein, wie die Entscheidung richtig hätte ergehen müssen (J\7 1912, 51)»
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Diese Frage hat das Berufungsgericht nicht beantwortet« Eine Beantwortung wäre ohne Auseinandersetzung nit den Vorbringen der Beteiligten und der Beweisaufnahme des Vorprozosses auch nicht möglich gewesen« Der Unterschied in der Beurteilung i3t nicht nur theoretischer Art« Denn nach der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet schon die Möclichkeijb, daß der 9» Zivilsenat des Karnmerge-richts auch eine etwas früher eingereichte Klage abgewiesen hätte, die Feststellung aus, daß der Pflichtverstoß des Beklagten für den Schaden ursächlich war« Richtig ist dagegen zu prüfen, ob zu Lasten des Klägers die Feststellung getroffen werden kann, daß er die Um § 852 Abs» 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis schon mehr als drei Jahre vor dem Zeitpunkt hatte, in dem der Beklagte bei pflichtgemäßem Handeln die zweite Schadensersatzklage spätestens hätte einreichen müssen«
In dieser Richtung ist eine tatrichterliche Prüfung erforderlich, zu deren Vornahme dim--Sache an das Berufungsgericht zurückzuvorweisen war« Dabei erscheinen dem Senat folgende Hinweise zweckmäßig:
Soweit (IÜd sich um die Kenntnis des Schadens handelt, genügte es, daß sich für den Betroffenen die Entwicklung in großen Zügen abzeichneto, was nach dom bisherigen Vorbringen im Oktober oder November? 1950 der Fall war« Y/as die Kenntnis des Ersatzpflichtigen angeht, so genügte das Y/issen des Klägers, daß Frau	an	seiner
 Denunziation beteiligt war, ohne daß es auf die Kenntnis der Einzelheiten ankommt« Y/ar dem Kläger über die Beteili-
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gung der Prau	°inG	Information	zugo-
gangen, go fragt sich, ob er diese als genügend zuverlässig ansehen konnte und ob ihm hierauf die Einreichung einer Klage verständigerweiso zuzu demuten war« Nicht iot erforderlich, daß der Kläger alle, Beweismittel in der Hand hatte oder daß die Beschuldigte ihre Beteiligung einrüuntOo Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang das Schreiben des Klägers an den Rechtsanwalt Dr«, vom 20 Juli 1950 zukommt, wird der Tatrichter zu prüfen habeno
 Engels	Hanebock	Dr«,	Hauß
 Heinrich Meyer
 Dr0 Pfretzschner