Zwischen den Parteien ist die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Unfall unstreitig, über die im Jahre 1952 entstandenen Schäden ist zwischen dem Kläger und der Versicherungsgesellschaft der Beklagten ein Vergleich abgeschlossen worden, durch den auch Schmerzensgeldansprüche des Klägers erledigt worden sind. Er hat von den Beklagten wegen seiner im Jahre 1953 erlittenen Schäden 2 400 DM Schadensersatz verlangt und weiter die Feststellung begehrt, daß die Beklagten( die Beklagte zu 1) nur im Halmen des Straßenverkehrsgesetzes) ihm auch zu dem Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit den Sachverständigen davon ausgegangen, daß organische unmittelbar auf den Unfall zurUckzufUhrende Schädigungen der linken Hand des Klägers nicht zurückgeblieben sind. Von dieser Feststellung geht auch die Bevision aus» Andererseits ist eine heute bestehende Schwächung der Hand festgestellt, die auf eine lang-^| jährige Schonung der Hand zurückgeht» Es besteht also ein wirklicher Schaden des Klägers, der nach Ansicht des Berufungsgerichts auf einem unangemessenen Kichtgebrauch der Hand beruht, vorstellungsmäßig bedingt ist und zu demalSals Auswirkung von BegehrensvorStellungen des Klägers zu erklären ist» Das Berufungsgericht hat mit BUcksicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 20, 137, zu der es selbst nicht Stellung genommen hat, es aber offen ge- . für den jetzigen Zustand des Klägers zu verneinen ist«, der zur Zeit nicht arbeitsfähig im Sinne seines gelernten Schreinerberufes ist«, Vielmehr hat das Berufungsgericht ebenfalls auf Grund der im einzelnen angeführten zahlreichen Sachverständigengutachten angenommen, daß der Kläger bei pflichtmäßiger und ihm seiner Persönlichkeit nach zu demutbaren Anstrengung seiner Willenskräfte und Möglichkeiten die gegen eine Wiederaufnähme der Arbeit sprechenden Umstände zeitig hätte wirksam überwinden können? möglicherweise erforderlichen besonderen und vielleicht schmerzhaften Anstrengungen dann, wenn die ganzen Schwierigkeiten letztlich auf das Verschulden eines dritten zurückgehen, nicht selten gegen die Versuchung angekämpft werden müssen, beizugeben und sich auf die Verpflichtung des anderen zu verlassen, den wirtschaftlichen Schaden zu decken« Aber der seelisch Gesunde darf einer solchen Einstellung nicht nach-geben, ohne sich dem Vorwurf eines mitverursachenden Verschuldens auszusetzen, das gegebenenfalls das Verschulden des Schädigers von einem gewissen Zeitpunkt an weit überwiegen " kann« Diese'augenscheinlich den Erwägungen des Berufungsgerichts zugrunde liegenden Ausgangspunkte werden auch von der Revision nicht angegriffen« Sie ist aber der Ansicht, daß sowohl das Berufungsgericht wie auch die Sachverständigen zu einer irrigen Wertung des kiägerischen Verhaltens auf Grund einer mangelhaften Pallaufklärung unter übersehen von Beweisanträgen gelangt seien und daß namentlich die Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn ihnen die vollen Umstände bekannt gewesen wären (§ 286 ZPO)« Bern kann nicht zugestimmt werden«. Die Revision rügt insbesondere, daß nicht dem Beweisantritt durch 13 Zeugen nachgegangen worden sei, der Kläger habe nach dem Unfall und nachdem die hundertprozentige Ar-, beitsunfähigkeit. behoben war, zunächst wieder als Schreiner gearbeitet, und zwar noch bis zu dem 15« Januar 1954 und daß er seine ganze Energie eingesetzt habe, um die dabei auftretenden starken Schmerzen zu überwinden« Ohne diese Beweisaufnahme hätte ein Verschulden des Klägers nicht festgestellt werden können« Dies trifft nicht zu« Dennoch muß nach dem Ausgefiihrten davon ausgegangen werden, daß die volle Arbeitsfähigkeit noch nicht sogleich bestand und daß iiiehr oder weniger bald nach einem Arbeitsbeginn Ermüdungserscheinungen und auch Schmerzen eintraten. Mehr können aber die Zeugen, so wie der Kläger sie benannt hat, nicht bekunden. an lieh für den Kläger/zu demutbar waren, ob eine systematische langsame Ausweitung des möglichen Arbeitsvoluraens in einer gewissen Zeit zur volleren und unbegrenzten Arbeitsfähigkeit geführt hätte, das kann nicht in das Wissen der Zeugen gestellt werden, die weder in der Lage waren, den objektiven Befund beim Kläger festzustellen und zu beurteilen noch’ ohne diese Kenntnis wissen könnten, ob das Bachgeben des Klägers für einen seelisch gesunden Mann unvermeidlich war« Darauf allein aber kann es ankommen» Das kann unterstellt werden.-Ob er aber, wie es in dem Beweisantritt heißt, «keine Anstrengungen gescheut hat, um die Beweguiiesfähigkeit des Armes möglichst schnell Wiederzuge-winnen", ist kein Thema für eine Zeugenbekundung, sondern erfordert eine Würdigung des Verhaltens des Klägers, die ein Laie ohne Kenntnis des objektiven Befundes überhaupt nicht abgeben kann« Das ergibt sioh gerade aus der Rüge der Revision;, daß es nur Vermutungen der Sachverständigen seien, der Kläger habe nicht die notwendige . am allerwenigsten von einem Zeugen, dem weder das objektive Nichtvorhandensein von Schäden noch die Gesamtpersönlichkeit des Klägers bekannt war« Ein Nichtvernehmen von "Zeugen« zu diesem Beweisthema stellt also keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar« Die Revision greift weiter an, daß die von den Sachverständigen gegebene Beurteilung des Klägers und seiner psychischen Veranlagung nur auf Grund ambulanter Behandlung und nicht eingehender stationärer Krankenhausbehandlung erfolgt sei, was für ein abschließendes Urteil nötig sei« Der Kläger ist gerade zu diesem Punkte von der Nervenklinik der Universität Köln, von den Neurologen der Medizinischen Universitätsklinik Bonn und von der Neurochirurgischen Abteilung der Chirurgischen Klinik der Medizinischen Akademie Düsseldorf begutachtet worden« Wenn diese fachlich hochqualifizierten Stellen es nicht für erforderlich hielten, eine stationäre Behandlung durchzuführen, sondern sich ohne diese be- | recht*igt fühlten» auf Grund ihrer allgemeinen Kenntnisse un<i der ambulanten Untersuchung über die ihnen aufgegebenen Prägen su antworten, so kann es nicht als Verletzung des § 286 ZPO angesprochen werden, wenn das Berufungsgericht von der vom Kläger angeregten weiteren Begutachtung (es handelt sich hierbei nicht um einen Beweisantrag im technischen Sinne) durch einen Pacharzt für Seelenheilkunde abgesehen hat« Nachdem die Tatsachenrichter eine aussergewöhnlich große Anzahl von Sachverständigen gehört hatten, nicht nur die oben ange-
! Ti ZB 279. 56 2336 082 \ «det am 17*Dezember 1957 • Justizobersekretär als sbeamter der Geschäftsstelle«. Im Hamen des Volke ln dem Rechtsstreit des Schreiners Christian in Bi Am Klägers * BerufungBklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter* Rechtsanwalt Dr»i gegen 1o die Firma _______ Eisenbetonbau in Hoch-, Tief- und in VflHBBlbei BflHl 2» den Kraftfahrer Heinz S< Ha^festr » Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Brof.Dr hat der Vf» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17® Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Dr.Meiß und der Bundesrichter Dr*Engels, Dr.Meyer, Dr.Hauß und Dr.Löscher für Recht erkannt* Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5o Oktober 1956 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt» Von Rechts wegen T* A " <♦ '•*« * v 'S * »• 2 -• * Tatbestand* «» «r* ^ **»««*» »* * Der Kläger, der mit seinem Bruder zusammen eine Schreinerei betrieb, fuhr am 25* April 1952 als Insasse eines von seinem Bruder gesteuerten Kombiwagens auf der Hauptstraße in Dorve. Auf der Kreuzung mit der aus Krauzau kommenden Straße wurde der Wagen von einem sich in schneller Fahrt nähernden, von dem Beklagten zu 2) gesteuerten Lastkraftwagen der Beklagten zu 1) angefahren uiid urngeworfen. Bei dem Unfall /trug der Kläger Verletzungen an der linken Hand davon«, Ausser einer Weichteilv/unde auf dem Handrücken wurde die Strecksehne des dritten Fingers ganz, die des zweiten Fingers zu drei Vierteln durchtrennt. Der Kläger befand sich deshalb einige Zeit im Krankenhaus in stationärer Behandlung und wurde noch längere' Zeit ambulant behandelt. Zwischen den Parteien ist die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Unfall unstreitig, über die im Jahre 1952 entstandenen Schäden ist zwischen dem Kläger und der Versicherungsgesellschaft der Beklagten ein Vergleich abgeschlossen worden, durch den auch Schmerzensgeldansprüche des Klägers erledigt worden sind. Der Kläger hat behauptet, infolge des Unfalls sei er auch weiter arbeitsbehindert gewesen. Trotz seiner Bemühungen sei es ihm unmöglich geworden, seinem Sehreinerhand-werk nachzugehen, da die Beweglichkeit der linken Hand in verhängnisvoller Weise eingeschränkt geblieben sei. Er hat von den Beklagten wegen seiner im Jahre 1953 erlittenen Schäden 2 400 DM Schadensersatz verlangt und weiter die Feststellung begehrt, daß die Beklagten( die Beklagte zu 1) nur im Halmen des Straßenverkehrsgesetzes) ihm auch zu dem r t "** 3 Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet sei« Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten» Sie bestreiten, daß der Kläger nach dem 1* Januar 1953 noch Schäden erlitten habe oder arbeitsbehindert sei« Vorsorglich bestreiten sie die adäquate Verursachung weiterer Schäden, die der Kläger selbst zu verantworten habe.« Beide Vorinstanzen haben gegen den .Kläger erkannt» Mit der Bevision; um deren Zurückweisung die Beklagten bit- 41 ten, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter» EntscheidungsgrUnde; wmm* M» » » «k « *•«*•*» ^ t» 4NMHV# Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit den Sachverständigen davon ausgegangen, daß organische unmittelbar auf den Unfall zurUckzufUhrende Schädigungen der linken Hand des Klägers nicht zurückgeblieben sind. Von dieser Feststellung geht auch die Bevision aus» Andererseits ist eine heute bestehende Schwächung der Hand festgestellt, die auf eine lang-^| jährige Schonung der Hand zurückgeht» Es besteht also ein wirklicher Schaden des Klägers, der nach Ansicht des Berufungsgerichts auf einem unangemessenen Kichtgebrauch der Hand beruht, vorstellungsmäßig bedingt ist und zu demalSals Auswirkung von BegehrensvorStellungen des Klägers zu erklären ist» Das Berufungsgericht hat mit BUcksicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 20, 137, zu der es selbst nicht Stellung genommen hat, es aber offen ge- . lassen, ob aus diesem Grunde die Ursächlichkeit des Unfalls 4 • für den jetzigen Zustand des Klägers zu verneinen ist«, der zur Zeit nicht arbeitsfähig im Sinne seines gelernten Schreinerberufes ist«, Vielmehr hat das Berufungsgericht ebenfalls auf Grund der im einzelnen angeführten zahlreichen Sachverständigengutachten angenommen, daß der Kläger bei pflichtmäßiger und ihm seiner Persönlichkeit nach zu demutbaren Anstrengung seiner Willenskräfte und Möglichkeiten die gegen eine Wiederaufnähme der Arbeit sprechenden Umstände zeitig hätte wirksam überwinden können? so daß auf jeden Fall der seit 1953 entstandene Schaden ganz überwiegend auf mitver-♦ursachendes Verschulden des Klägers zurückzuführen sei« Gegen die Annahme eines in der gegebenen Art sich auswirkenden Verschuldens des Klägers lassen sich grundsätzliche rechtliche Bedenken nicht erheben? sofern? wie in diesem Falle festgestellt? der Kläger an sich psychisch gesund ist und anlagemäßig in der Lage war? seine Begehrensvorstellungen zu unterdrücken« Der Kläger ist eben festger stelltermaßen kein Neurotiker in dem Sinne? wie es a&O So HO unten dargestellt ist. Es handelt sich nicht um einen gesundheitlich bereits geschwächten Menschen? der von einem Unfall betroffen isty aaO 139? der seelisch anfällig war und deshalb seine Wunschvorstellungen nicht meistern kann« Es ist selbstverständlich? daß auch für einen psychisch gesunden Menschen es einer erheblichen Anstrengung bedürfen mag? nach einer längeren Krankheit - gleichgültig ob diese unfallbedingt ist oder nicht - wieder die Arbeit aufzunehmen? wenn insbesondere die Körperteile? die zur Arbeit erforderlich sind? durch eine Verletzung? durch ein Krankenlager, durch langfristige Verbände usw« geschwächt sind« Auch bei einem seelisch normelen Menschen wird bei den in einem solchen Zustand 5 - möglicherweise erforderlichen besonderen und vielleicht schmerzhaften Anstrengungen dann, wenn die ganzen Schwierigkeiten letztlich auf das Verschulden eines dritten zurückgehen, nicht selten gegen die Versuchung angekämpft werden müssen, beizugeben und sich auf die Verpflichtung des anderen zu verlassen, den wirtschaftlichen Schaden zu decken« Aber der seelisch Gesunde darf einer solchen Einstellung nicht nach-geben, ohne sich dem Vorwurf eines mitverursachenden Verschuldens auszusetzen, das gegebenenfalls das Verschulden des Schädigers von einem gewissen Zeitpunkt an weit überwiegen " kann« Diese'augenscheinlich den Erwägungen des Berufungsgerichts zugrunde liegenden Ausgangspunkte werden auch von der Revision nicht angegriffen« Sie ist aber der Ansicht, daß sowohl das Berufungsgericht wie auch die Sachverständigen zu einer irrigen Wertung des kiägerischen Verhaltens auf Grund einer mangelhaften Pallaufklärung unter übersehen von Beweisanträgen gelangt seien und daß namentlich die Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn ihnen die vollen Umstände bekannt gewesen wären (§ 286 ZPO)« Bern kann nicht zugestimmt werden«. * Die Revision rügt insbesondere, daß nicht dem Beweisantritt durch 13 Zeugen nachgegangen worden sei, der Kläger habe nach dem Unfall und nachdem die hundertprozentige Ar-, beitsunfähigkeit. behoben war, zunächst wieder als Schreiner gearbeitet, und zwar noch bis zu dem 15« Januar 1954 und daß er seine ganze Energie eingesetzt habe, um die dabei auftretenden starken Schmerzen zu überwinden« Ohne diese Beweisaufnahme hätte ein Verschulden des Klägers nicht festgestellt werden können« Dies trifft nicht zu« Ed steht fest, daß in der in Frage stehenden Zeit die hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit des Klägers behoben war» Es steht weiter fest, daß nach einer gewissen Zeit Überhaupt keine objektiven unmittelbaren Unfallfolgen mehr bestanden. Dennoch muß nach dem Ausgefiihrten davon ausgegangen werden, daß die volle Arbeitsfähigkeit noch nicht sogleich bestand und daß iiiehr oder weniger bald nach einem Arbeitsbeginn Ermüdungserscheinungen und auch Schmerzen eintraten. Das Berufungsgericht konnte also an sich unterstellen, daß der Kläger Anläufe genommen hat, um zeitweise zu arbeiten und daß er dabei Schmerzen empfand. Auch in den Gutachten spricht nichts dafür,daß diesem Umstand nicht Rechnung getragen ist. Mehr können aber die Zeugen, so wie der Kläger sie benannt hat, nicht bekunden. Ob diese Schmerzen nämlich wirk- an lieh für den Kläger/zu demutbar waren, ob eine systematische langsame Ausweitung des möglichen Arbeitsvoluraens in einer gewissen Zeit zur volleren und unbegrenzten Arbeitsfähigkeit geführt hätte, das kann nicht in das Wissen der Zeugen gestellt werden, die weder in der Lage waren, den objektiven Befund beim Kläger festzustellen und zu beurteilen noch’ ohne diese Kenntnis wissen könnten, ob das Bachgeben des Klägers für einen seelisch gesunden Mann unvermeidlich war« Darauf allein aber kann es ankommen» Das gleiche gilt von der unter Beweis gestellten Behauptung, der Kläger habe sich in Massagebehandlung begeben. Das kann unterstellt werden.-Ob er aber, wie es in dem Beweisantritt heißt, «keine Anstrengungen gescheut hat, um die Beweguiiesfähigkeit des Armes möglichst schnell Wiederzuge-winnen", ist kein Thema für eine Zeugenbekundung, sondern erfordert eine Würdigung des Verhaltens des Klägers, die ein Laie ohne Kenntnis des objektiven Befundes überhaupt nicht abgeben kann« Das ergibt sioh gerade aus der Rüge der Revision;, daß es nur Vermutungen der Sachverständigen seien, der Kläger habe nicht die notwendige . Energie aufgebracht« Was notwendig war* kann nicht von einem Zeugen gewertet werden.^ am allerwenigsten von einem Zeugen, dem weder das objektive Nichtvorhandensein von Schäden noch die Gesamtpersönlichkeit des Klägers bekannt war« Ein Nichtvernehmen von "Zeugen« zu diesem Beweisthema stellt also keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar« i Die Revision greift weiter an, daß die von den Sachverständigen gegebene Beurteilung des Klägers und seiner psychischen Veranlagung nur auf Grund ambulanter Behandlung und nicht eingehender stationärer Krankenhausbehandlung erfolgt sei, was für ein abschließendes Urteil nötig sei« Der Kläger ist gerade zu diesem Punkte von der Nervenklinik der Universität Köln, von den Neurologen der Medizinischen Universitätsklinik Bonn und von der Neurochirurgischen Abteilung der Chirurgischen Klinik der Medizinischen Akademie Düsseldorf begutachtet worden« Wenn diese fachlich hochqualifizierten Stellen es nicht für erforderlich hielten, eine stationäre Behandlung durchzuführen, sondern sich ohne diese be- | recht*igt fühlten» auf Grund ihrer allgemeinen Kenntnisse un<i der ambulanten Untersuchung über die ihnen aufgegebenen Prägen su antworten, so kann es nicht als Verletzung des § 286 ZPO angesprochen werden, wenn das Berufungsgericht von der vom Kläger angeregten weiteren Begutachtung (es handelt sich hierbei nicht um einen Beweisantrag im technischen Sinne) durch einen Pacharzt für Seelenheilkunde abgesehen hat« Nachdem die Tatsachenrichter eine aussergewöhnlich große Anzahl von Sachverständigen gehört hatten, nicht nur die oben ange- I I % ♦ y 7 * 8 führten Gutachter? die weitgehend au gleichen Ergebnissen gelangt waren? obwohl der Kläger nicht immer bei den Untersuchungen sich mitwirkend eingestellt hatte? durfte das Berufungsgericht davon absehen, noch weitere Sachverständige zu hären« Da das Berufungsurteil auch sonst keinen rechtlichen Bedenken begegnet? war die Revision des Klägers demnach unter Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen, ohne daß es auf die Präge angekommen wäre? ob etwaige Ansprüche des Klägers? wie die Beklagten annehmen? aber das Berufungsgericht ablehnt? verjährt sind« Heiß Engels Dr.KoE «Meyer Hauß Dr«Löscher i