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BGH

Gericht: BGH

II» Bie Beklagte hat an den Kläger die 10 von diesem angenommenen und noch nicht eingelösten Wechsel im Gesamtbeträge von 5-000 BM, fällig mit je 500 BM am 15» Juli 1951 und jeweils am 15* der darauf folgenden Monate, heraus zugeb en„ 1. Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt» der Vertrag über die Lieferung des typenmäßig hergestellten und nach einem bebilderten Prospekt angebotenen Backofens sei ein Werklieferungsvertrag, der gemäß § 651 Abs 1 BGB den Hegeln des Kaufrechts unterstehe. Die von der Beklagten übernommene Aufbauverpflichtung ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts zwar ein* Bebenleistung, aber doch eine solche, die nicht von ganz untergeordneter Bedeutung war« Der Rechtsauffassung des Berufungsgericht daß wegen des Aufbaus Werkvertragsrecht Anwendung finden müsse, ist zuzustimmene Daraus folgt für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchei die aus Sachmängeln oder dem Pehlen zugesicherter Eigenschaften hergeleitet werden? Gegenüber den Ausführungen der Revision genügt es, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21, Dezember 1955 - VI ZH 246/54 - BGHZ 19, 319 - hinzuweisen, in dem eingehend dazu Stellung genommen worden ist, wann von Arbeiten **bei Bauwerken1* im Sinne des § 638 BGB gesprochen wer*< den kann« Die von der Beklagten geleisteten Montagearbeiten waren unbeschadet der Tatsache, daß der Backofen dem Bauwerk unter Verwendung von Schamott und Zement angepaßt werden mußte, doch für Konstruktion, Bestand und Unterhaltung des Gebäudes selbst ohne wesentlichen Belange Es gilt daher eine Verjährungsfrist von sechs Monaten seit der Abnahme des Werkes, Dessen ist sich das Berufungsgericht auch durchaus bewußt gewesen« Nach dem Grundsatz, daß Unklarheiten eines Vertragstextes in der Regel zu Lasten dessen gehen, der für die Fassung verantwortlich ist, würde es sicher bedenklich sein, wenn aus dieser Bestimmung eine gegenständliche Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungöansprüche in dem von der Beklagten vertretenen Umfang entnommen wäre. hinausgehenden Erfolges einstehen will0 Wenn ein solcher selbständiger Garantievertrag abgelehnt worden ist, so läßt diese mitder gutachtlichen Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Nürnberg übereinstimmende Auslegung der Bestimmung einen Rechtsmangel nicht erkennen» Auch die Rechtsprechung hat in der Annahme eines selbständigen GarantieVertrages stets Zurückhaltung geübte Insbesondere hat das Reichsgericht ausgeführt) daß es zu einem selbständigen Garantievertrag nicht genüge, wenn nur die Leistungsfähigkeit des gelieferten Werkes zu dem vertraglich vorgesehenen Zwecke ”garantiert11 werde (RGZ 165, 4.1 ^?67) und die dort angeführte Rechtsprechung)«,Die von der Revision angeführten Stellen bei Staudinger (BGBKomm, 10o Aufl Anm 19 zu § 477, Anm 14 zu § 638) besagen nichts Gegenteiliges» Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß hier schon der Wortlaut des Vertrages auf den Abschluß eines besonderen Garantievertrages hingewiesen habe» 41 7^6/)° bedarf hier keines näheren Eingehens darauf, welchen sachlichen Inhalt die GarantieZusage hat und welche Rechte demnach dem Kläger erwuchsen, wenn der garantierte Zustand oder Erfolg nicht ein'trat» Für die Verjährung interessiert nur die Frage, ob die vereinbarte Garantiefrist Einfluß auf den Verjährungsablauf der Gewährleistungsansprüche hatte» Hierzu haben Rechtsprechung und Schrifttum wiederholt unter Berücksichtigung der Handelssitte -Stellung genommen» Dabei ist durchweg einer Garantiefrist,.die länger ist als die gesetzliche Verjährungsfrist, folgende Bedeutung zugemessens Der Beginn der Verjährungsfrist werde bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem der den Anspruch begründende Mangel entdeckt wer- Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht eine Auslegung dahin unterstellt, daß die gesetzliche Verjährungsfrist durch die längere Verjährungsfrist der GarantieZusage ersetzt worden sei«, Diese Auslegung ist für den Kläger wesentlich günstiger als die Regelauslegung solcher Garantiezusagen; denn die angeblichen Mängel und das Fehlen der zugesicherten Leistungsfähigkeit des Ofens wurden, wie die Beanstandungen zeigen, alsbald nach der Inbetriebnahme des‘Ofens entdeckt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kläger schon im einzelnen die technischen Gründe der behaupteten Beanstandungen erkannte 3 Nach der Regelauslegung solcher Garantiezusagen wäre also nur eine sehr unwesentliche Hinausschiebung des Endpunktes der Verjährungsfrist eingetreten. lechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht ausführt, die Verjährung der Gewährleistungsansprüche sei s^ätesten^ ein Jahr nach dem Aufbau des Ofens, also am 25« November 1950 eingetretenc Baß die in Nr 2 der Vertragsbestimmungen genannte Frist von 15 Monaten nur dann zur Anwendung kommen konnte, wenn sie vor der Jahresfrist seit dem Aufbau ablief, hat das. Ber Ansicht der Revision, daß in diesem Punkte eine der Be-klagten zur Last fallende Unklarheit des Vertragstextes bestehe, kann nicht beigetreten werden«, Ersichtlich gewann die Frist von 15 Monaten erst dann Bedeutung, wenn zwischen Lieferung und Aufbau des Ofens eine längere Zeitspanne lag- 3o Bie Klage, mit der Gewährleistungsansprüche geltend gemacht wurden, ist am 20, Januar 1951, nahezu zwei Monate seit dem spätesten Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist, durch Zustellung der Klageschrift an die Beklagte (§§ 495, 498!' 253 ZPO) erhoben wordenf Sie wäre trotz des bereits eingetretenen Fristablaüfs dann geeignet gewesen, die Verjährung zu unterbrechen, wenn nach der Vorschrift des § 496 Abs 3 ZPO eine Rückdatierung des Zustellungstages auf den 17* Oktober 1950, den Tag der Einreichung der Klageschrift beim Amtsgericht Nürnberg, erfolgen müßte„ Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht gerechtfertigt, hier noch zu Gunsten des Klägers anzunehmen, daß die Zustellung "demnächst” nach der Einreichung erfolgt sei«, Babei hat das Berufungsgericht sowohl die Länge des Zeitraums wie insbesondere die Tatsache berück- , Zivilsenats vom 15o Dezember 1955 - III ZR 144/54 -) den Standpunkt des Berufungsgerichts c Zwar ist eine gewisse Großzügigkeit bei der Anwendung der §§ 496 Abs 3, 261 b Abs 3 ZPO am Platze, wenn die verspätete.Zustellung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in der Person des Klägers liegen« Andererseits darf aber nicht übersehen werden, daß jede längere Verzögerung des Verjährungsablaufs dem rechtspolitischen Sinn der Verjährungsvor-schriften zuwider läuft und auch angesichts des berechtigten Beschleunigungsinteresses des Prozeßgegners unbillig ist»wenn sie auf nachlässigem Verhalten des Klägers selbst beruht« Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß den Kläger die geltend gemachte Mittellosigkeit selbst dann nicht entschuldige, wenn man sie ihm glauben wolle« In diesem Palle hätte er einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts oder auf einstweilige Befreiung von der Vorschußpflicht stellen müssen. Wenn die Revision meint, es habe im freien Ermessen des Klägers gele- ; gen, mit der Einreichung der Klage noch länger, nämlich bis zu 1 einem Zeitpunkt kurz vor dem Ablauf der Verjährungsfrist zu warten, die Zeitspanne vom Ablauf der Verjährungsfrist bis zur Zustellung der Klage sei auch nicht allzu groß gewesen, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Erwägungen nicht geeignet sind, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen« Sie räumen die grobe und für die Verzögerung der KlageZustellung ursächliche1 Nachlässigkeit des Klägers nicht aus, die darin lag, daß er die ihm vom Gericht zugegangene Kostenanforderung fast drei Monate unerledigt liegen ließ, obwohl ihm bei Wahrung nur einiger Sorgfalt hätte bewußt sein müssen, daß die Verjährung bevorstand und daher Eile geboten war. weigern® Der Kläger hat sich in Ausübung seines Wahlrechts dafür entschieden, von der Wandlung oder Minderung Abstand zu neM men und statt dessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu fordern® Er hat mit diesem Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Beklagten aufgerechnet und leitet aus der filgungsWirkung der Aufrechnung das Hecht her, die Zahlung des Kaufpreisrestes zu weigern und die Rückgabe der zur Erfüllung der Kaufpreisschuld hergegebenen Wechsel zu fordern® War aber, wie das Berufungsgericht zutreffend auegeführt hat, die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen, so sind die Klageanträge zu 1) und 2) unbegründet, da alsdann die Vorschrift des § 479 BGB, die allein die Erfüllungsweigerung des Klägers nach Ablauf der Verjährung rechtfertigen könnte?

Zitierte Normen: § 651 BGB § 495 ZPO § 478 BGB
BGBOfenVerjährungVerjährungsfristBerufungsgerichtMonatKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2347 055
IL2RJ79/54
V erkundet am To März 1956 Kriegl, Justizsekretär als Urkunds-fceamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 okermeisters Albert K traße ML
in Tl
 Klägers; Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigt er s Hechtsanwalt Dr«4HH^~
gegen
 die Firma Dampfbackofengesellschaft Quirin W BIBI KG in nSHB, NflIMstraße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmechtigter: Hechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der.Bundesrichter Dr. Gelhaar> Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
 für Recht erkannt?
Die Revision, des Klägers gegen das Urteil des 3c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26o März 1954 wird zurückgewiesen..
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt O
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Am 9o August 1949 schloß der Kläger mit der Beklagten einen schriftlichen Vertrag über Lieferung und Montage eines Elektro-Backofens mit zwei Herden« Ber Kaufpreis betrug 11*000 DM und sollte teilweise in Raten abbezahlt werden. In Nr 2 der Vertragsbestimmungen heißt ess
"Wir garantieren auf die Bauer eines Jahres, vom Tage des Aufbauens an, längstens 15 Monate nach Lieferung, für gutes Backen, erstklassiges Material und einwandfreie Ausführung des Ofens in der Weise, daß wir für alle Ofenteile, die innerhalb dieser Zeit infolge mangelhafter Montage oder fehlerhaften Materials unbrauchbar werden sollten, ab Fabrik: Ersatz auf unsere Kosten leisten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen« .
Nr 5 der Bestimmungen schloß ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Käufers gegen die Kaufpreisforderung aus.
Ber Ofen wurde in der Zeit vom 20* bis 25« November 1949 durch Monteure der Beklagten aufgebaut und Anfang Bezember 1949 in Betrieb genommen. Bald darauf entstanden Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Ber Kläger beanstandete Qualität und Leistung des Ofens« Bie Beklagte beschwerte sich über die säumige Zahlungsweise des Klägers. Am 14. Januar 1950 wurden durch eine schriftliche Vereinbarung die Zahlungsbedingungen geänderte Am 19« September 1950 forderte ein Rechtsanwalt im Auftrag des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung zur Behebung von 14 im einzelnen bezeichneter Mängel auf«
Mit der am 17«. Oktober 1950 beim Amtsgericht Nürnberg eingereichten Klage beantragte der Kläger, das Gericht solle
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äen Kaufpreis um einen Betrag herabsetzen, den es nach Anhörung eines Sachverständigen nach freiem Ermessen festsetzen möge,
 Die Klageschrift wurde, nachdem der Kläger erst am 12* Januar 1951 die angeforderte Prozeßgebühr eingezahlt hatte, der Beklagten am 20c Januar 1951 zugestellt0 Hach Verweisung der Sache an das Landgericht erklärte der Kläger, er verlange an Stelle der Minderung von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung, nachdem sich herausgestellt habe, daß die Mängel des Ofens von der Beklagten zu vertreten seien* Seinen Gesamtschaden bezifferte der Kläger später auf vorläufig 8.484 PM* Am 4. und 5* September 1951 arbeiteten im Einverständnis des Klägers zwei Monteure der Beklagten an dem Ofen* Im Anschluß daran trug der Kläger vor* der Ofen backe zwar nunmehr einigermaßen gleichmäßig, infolge des Abklemmens zweier Heizstäbe halte er aber die Hitze nicht mehr so, wie es sein solle* Seine Backleistung werde durch die scunelle Abkühlung vermindert* Auch werde der Wasserboiler nicht genügend geheizt* Aus diesem Grunde machte der Kläger in einem Schriftsatz vom 21. April 1953 weitere Ersatzansprüche geltende Mit sämtlichen Schadensersatzansprüchen hat er gegen die restliche Kaufpreisforderung aufgerechnet * Wegen des überschießenden Schadensbetrags hat er Geldzahlung gemäß einer Schätzung des Gerichts gefordert*
Pie Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, vertritt die Ansicht, Schadensersatzansprüche seien durch die Bestimmung Nr 2 des Vertrages ausgeschlossen; im übrigen stehe Nr 5 des Vertrages der Aufrechnung entgegen. Sie hat sodann vorgetragen, der Ofen sei mangelfrei geliefert und montiert. Bei den angeblichen Mängeln handele es sich um belanglose Kleinigkeiten oder um Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht seien* Per Kläger habe die Mängel auch nicht rechtzeitig und genügend spezifiziert gerügt. Er versuche, mit der Klage sei-
 
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ner Zahlungspflicht zu entgehen oder die Zahlung hinauszugchie-benc Die Beklagte hat endlich die Einrede der Verjährung geltend gemacht a
Der Kläger hat sich darauf berufen, die Verjährung sei durch die Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen und atich durch die von der Beklagten ausgeführten Nachbesserungsarbeiten gehemmt .wordene
 Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrecht szug hat der Kläger seinen Klageantrag wie folgt formuliert?
I, Es wird festgestellt, daß der Beklagten aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag vom 9- August 1949 keinerlei Forderungen gegen den Kläger mehr zustehen0
II» Bie Beklagte hat an den Kläger die 10 von diesem angenommenen und noch nicht eingelösten Wechsel im Gesamtbeträge von 5-000 BM, fällig mit je 500 BM am 15» Juli 1951 und jeweils am 15* der darauf folgenden Monate, heraus zugeb en„
III o Bie Beklagte hat dem Kläger den diesem über den Y/echsel— betrag hinaus erwachsenden Schaden in Höhe eines vom Gericht gemäß § 287 ZPO festzusetzenden Betrages zu ersetzen*
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
 
Ent s che i dungs gründ e s
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verjährung der Schadensersatzansprüche zur Abweisung der Klage führen müsse, ist zuzustimraen«
1. Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt» der Vertrag über die Lieferung des typenmäßig hergestellten und nach einem bebilderten Prospekt angebotenen Backofens sei ein Werklieferungsvertrag, der gemäß § 651 Abs 1 BGB den Hegeln des Kaufrechts unterstehe. Die von der Beklagten übernommene Aufbauverpflichtung ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts zwar ein* Bebenleistung, aber doch eine solche, die nicht von ganz untergeordneter Bedeutung war« Der Rechtsauffassung des Berufungsgericht daß wegen des Aufbaus Werkvertragsrecht Anwendung finden müsse, ist zuzustimmene
 Daraus folgt für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchei die aus Sachmängeln oder dem Pehlen zugesicherter Eigenschaften hergeleitet werden?
a)	Soweit Kaufrecht anzuwenden iBt, verjähren die Ansprüche in sechs Monaten seit Ablieferung der gekauften Sache (§ 477 BGB)
b)	Pür die dem Werkvertragsrecht unterstehenden Montageleistungen kommt es darauf an, ob es sich um Arbeiten an einem Bauwerk gehandelt hat (§ 638 BGB). Gegenüber den Ausführungen der Revision genügt es, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21, Dezember 1955 - VI ZH 246/54 - BGHZ 19, 319 - hinzuweisen, in dem eingehend dazu Stellung genommen worden ist, wann von Arbeiten **bei Bauwerken1* im Sinne des § 638 BGB gesprochen wer*<
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den kann« Die von der Beklagten geleisteten Montagearbeiten waren unbeschadet der Tatsache, daß der Backofen dem Bauwerk unter Verwendung von Schamott und Zement angepaßt werden mußte, doch für Konstruktion, Bestand und Unterhaltung des Gebäudes selbst ohne wesentlichen Belange Es gilt daher eine Verjährungsfrist von sechs Monaten seit der Abnahme des Werkes,
c)	Nimmt man mit dem Berufungsgericht den Tag der Lieferung des Ofens mit dem 25» November 1949? den Tag seiner Inbetriebnahme spätestens mit dem 12« Dezember 1950 an, so endete die gesetzliche Verjährungsfrist zu a) am 25* Mai 1950, zu b) spätestens am 12, Juni 1950,
2 e Es fragt sich jedoch, ob Beginn oder Dauer der Verjährungsfrist durch vertragliche Vereinbarungen geändert worden sind. Der revision ist zuzugeben, daß die Bestimmung der Nr 2 des Vertrages gewisse Unklarheiten aufweist. Dessen ist sich das Berufungsgericht auch durchaus bewußt gewesen« Nach dem Grundsatz, daß Unklarheiten eines Vertragstextes in der Regel zu Lasten dessen gehen, der für die Fassung verantwortlich ist, würde es sicher bedenklich sein, wenn aus dieser Bestimmung eine gegenständliche Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistungöansprüche in dem von der Beklagten vertretenen Umfang entnommen wäre. Darum geht es hier aber nicht. Vielmehr unterstellt das Berufungsgericht gerade, daß volle gesetzliche Gewährleistung Platz greife, und prüft alsdann, ob der auf eine bestimmte Zeitdauer ausgesprochenen Garantieübernahme der Beklagten Bedeutung für die Verjährung zukommt,
a) Dabei hat das Berufungsgericht die Möglichkeit gesehen, daß eine GarantieZusage ein neben dem Kaufoder Werkvertrag stehendes selbständiges Versprechen des Inhalts bedeuten kann, daß der Versprechende für den Eintritt eines bestimmten, über die bloße Leistung
 
hinausgehenden Erfolges einstehen will0 Wenn ein solcher selbständiger Garantievertrag abgelehnt worden ist, so läßt diese mitder gutachtlichen Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Nürnberg übereinstimmende Auslegung der Bestimmung einen Rechtsmangel nicht erkennen» Auch die Rechtsprechung hat in der Annahme eines selbständigen GarantieVertrages stets Zurückhaltung geübte Insbesondere hat das Reichsgericht ausgeführt) daß es zu einem selbständigen Garantievertrag nicht genüge, wenn nur die Leistungsfähigkeit des gelieferten Werkes zu dem vertraglich vorgesehenen Zwecke ”garantiert11 werde (RGZ 165, 4.1 ^?67) und die dort angeführte Rechtsprechung)«,Die von der Revision angeführten Stellen bei Staudinger (BGBKomm, 10o Aufl Anm 19 zu § 477, Anm 14 zu § 638) besagen nichts Gegenteiliges» Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß hier schon der Wortlaut des Vertrages auf den Abschluß eines besonderen Garantievertrages hingewiesen habe»
b) Die Bedeutung der Garantie Zusage konnte daher nur darin liegen, daß die Gewährleistungshaftung des betreffenden Vertragstypus in bestimmter Weise ausgestaltet .oder verstärkt wurde (vgl.RGZ i65? 41 7^6/)° bedarf hier keines näheren Eingehens darauf, welchen sachlichen Inhalt die GarantieZusage hat und welche Rechte demnach dem Kläger erwuchsen, wenn der garantierte Zustand oder Erfolg nicht ein'trat» Für die Verjährung interessiert nur die Frage, ob die vereinbarte Garantiefrist Einfluß auf den Verjährungsablauf der Gewährleistungsansprüche hatte» Hierzu haben Rechtsprechung und Schrifttum wiederholt unter Berücksichtigung der Handelssitte -Stellung genommen» Dabei ist durchweg einer Garantiefrist,.die länger ist als die gesetzliche Verjährungsfrist, folgende Bedeutung zugemessens Der Beginn der Verjährungsfrist werde bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in dem der den Anspruch begründende Mangel entdeckt wer-
 
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de0 Foils dieser Zeitpunkt innerhalb der Garantiefrist liege, beginne frühestens von da ab die gesetzliche Verjährungsfrist zu laufen (RGZ 65, 119; RG WarnRspr 1911, Nr 370; 1914 Hr 333; 1919 Hr 18; Düringer-Hachenburg, HGB 1932 Anm 247 vor § 377; RGRKomm zu dem HGB 1943 Anm 193 zu § 377-; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse § 111, II, 2)* Vereinzelt ist allerdings auch die Möglichkeit einer Auslegung dahin bejaht worden, daß in der Vereinbarung einer Garantiefrist eine vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist liege (RGZ 128, 211)« Im allgemeinen neige aber, so hat das Reichsgericht ausgeführt, der Handelsverkehr wenig zu der Annahme, die dem raschen Abschluß der Streitigkeiten und damit der Verkehrssicherheit dienende Verjährungsfrist zu verlängern (RGZ 91? 305)»
Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht eine Auslegung dahin unterstellt, daß die gesetzliche Verjährungsfrist durch die längere Verjährungsfrist der GarantieZusage ersetzt worden sei«, Diese Auslegung ist für den Kläger wesentlich günstiger als die Regelauslegung solcher Garantiezusagen; denn die angeblichen Mängel und das Fehlen der zugesicherten Leistungsfähigkeit des Ofens wurden, wie die Beanstandungen zeigen, alsbald nach der Inbetriebnahme des‘Ofens entdeckt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kläger schon im einzelnen die technischen Gründe der behaupteten Beanstandungen erkannte 3 Nach der Regelauslegung solcher Garantiezusagen wäre also nur eine sehr unwesentliche Hinausschiebung des Endpunktes der Verjährungsfrist eingetreten. Aus diesem Grunde kann es dahinstehen, ob wirklich hinreichende Gründe Vorlagen, die es rechtfertigten, in sehr großzügiger Auslegung der Bestimmung zu Gunsten des Klägers von einer solch wesentlichen Verlängerung der Verjährungsfrist auszugehen» Jedenfalls läßt es keinen
 
lechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht ausführt, die Verjährung der Gewährleistungsansprüche sei s^ätesten^ ein Jahr nach dem Aufbau des Ofens, also am 25« November 1950 eingetretenc
 Baß die in Nr 2 der Vertragsbestimmungen genannte Frist von 15 Monaten nur dann zur Anwendung kommen konnte, wenn sie vor der Jahresfrist seit dem Aufbau ablief, hat das. Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze ausgeführt *
Ber Ansicht der Revision, daß in diesem Punkte eine der Be-klagten zur Last fallende Unklarheit des Vertragstextes bestehe, kann nicht beigetreten werden«, Ersichtlich gewann die Frist von 15 Monaten erst dann Bedeutung, wenn zwischen Lieferung und Aufbau des Ofens eine längere Zeitspanne lag-
3o Bie Klage, mit der Gewährleistungsansprüche geltend gemacht wurden, ist am 20, Januar 1951, nahezu zwei Monate seit dem spätesten Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist, durch Zustellung der Klageschrift an die Beklagte (§§ 495, 498!' 253 ZPO) erhoben wordenf Sie wäre trotz des bereits eingetretenen Fristablaüfs dann geeignet gewesen, die Verjährung zu unterbrechen, wenn nach der Vorschrift des § 496 Abs 3 ZPO eine Rückdatierung des Zustellungstages auf den 17* Oktober 1950, den Tag der Einreichung der Klageschrift beim Amtsgericht Nürnberg, erfolgen müßte„ Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es nicht gerechtfertigt, hier noch zu Gunsten des Klägers anzunehmen, daß die Zustellung "demnächst” nach der Einreichung erfolgt sei«, Babei hat das Berufungsgericht sowohl die Länge des Zeitraums wie insbesondere die Tatsache berück- ,
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sichtigt, daß der Kläger durch verspätete Einzahlung der rechtzeitig angeforderten Prozeßgebüfir zu der verzögerten Zustellung der Klageschrift schuldhaft beigetragen hat0
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Biese Gründe rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1953, 620 und Urteil des III. Zivilsenats vom 15o Dezember 1955 - III ZR 144/54 -) den Standpunkt des Berufungsgerichts c Zwar ist eine gewisse Großzügigkeit bei der Anwendung der §§ 496 Abs 3, 261 b Abs 3 ZPO am Platze, wenn die verspätete.Zustellung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in der Person des Klägers liegen« Andererseits darf aber nicht übersehen werden, daß jede längere Verzögerung des Verjährungsablaufs dem rechtspolitischen Sinn der Verjährungsvor-schriften zuwider läuft und auch angesichts des berechtigten Beschleunigungsinteresses des Prozeßgegners unbillig ist»wenn sie auf nachlässigem Verhalten des Klägers selbst beruht« Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß den Kläger die geltend gemachte Mittellosigkeit selbst dann nicht entschuldige, wenn man sie ihm glauben wolle« In diesem Palle hätte er einen Antrag auf Bewilligung des Armenrechts oder auf einstweilige Befreiung von der Vorschußpflicht stellen müssen. Wenn die Revision meint, es habe im freien Ermessen des Klägers gele- ; gen, mit der Einreichung der Klage noch länger, nämlich bis zu 1 einem Zeitpunkt kurz vor dem Ablauf der Verjährungsfrist zu warten, die Zeitspanne vom Ablauf der Verjährungsfrist bis zur Zustellung der Klage sei auch nicht allzu groß gewesen, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Erwägungen nicht geeignet sind, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen« Sie räumen die grobe und für die Verzögerung der KlageZustellung ursächliche1 Nachlässigkeit des Klägers nicht aus, die darin lag, daß er die ihm vom Gericht zugegangene Kostenanforderung fast drei Monate unerledigt liegen ließ, obwohl ihm bei Wahrung nur einiger Sorgfalt hätte bewußt sein müssen, daß die Verjährung bevorstand und
 daher Eile geboten war. Unter Würdigung dieser Nachlässigkeit
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und der nicht unerheblichen eingetretenen Verzögerung würde eine Bückdatierung der ZustellungsWirkung nicht mehr dem Sinn des § 49C
Abs 1 ZPO gerecht werden®
 
4c Durch die vom Kläger geduldeten Nachbesse rungs arbeiten vom September 1951 konnte die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr gehemmt werden® Soweit der Kläger aus nachlässiger Vornahme dieser Arbeiten oder aus der durch diese Arbeiten angeblich eingetretenen weiteren Verschlechterung des Oi’ens Ansprüche herleiten will, ist er im Berufungsrechtszug auf diese Klagebegründung nicht mehr näher eingegangen, obwohl das Berufungsgericht die unzulängliche Sübstantiierung dieser Ansprüche gerügt hatte. Im übrigen sind diese Ansprüche erst mehr als 1 1/2 Johre nach der Abnahme der Nachbesserungen in den Prozeß eingeführt worden® Da insoweit sinngemäß die Verjährungsfrist des § 638 BGB gilt, greift auch hinsichtlich dieser Ansprüche die Verjährungseinrede durch,
5 o Es kann dahinstehen, ob der Kläger wegen rechtzeitiger Anzeige Mängel gemäß § 478 BGB in Verbindung mit § 639 BGB in der Lage gewesen wäre, die Zahlung des Bestkaufpreises zu ver- •. weigern® Der Kläger hat sich in Ausübung seines Wahlrechts dafür entschieden, von der Wandlung oder Minderung Abstand zu neM men und statt dessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu fordern® Er hat mit diesem Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Beklagten aufgerechnet und leitet aus der filgungsWirkung der Aufrechnung das Hecht her, die Zahlung des Kaufpreisrestes zu weigern und die Rückgabe der zur Erfüllung der Kaufpreisschuld hergegebenen Wechsel zu fordern® War aber, wie das Berufungsgericht zutreffend auegeführt hat, die Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen, so sind die Klageanträge zu 1) und 2) unbegründet, da alsdann die Vorschrift des § 479 BGB, die allein die Erfüllungsweigerung des Klägers nach Ablauf der Verjährung rechtfertigen könnte? nicht zur An-
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Wendung kommt„ Es kann daher offen bleiben, ob nicht auch gemäß § 377 HGB - es handelte sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft - Gewährleistungsansprüche deshalb ausgeschlossen sind, weil es an einer alsbaldigen, hinreichend bestimmten Anzeige der Mängel gefehlt hat«,
6. Bas angefochtene Urteil läßt auch im übrigen Mängel in der Anwendung des sachlichen Rechts nicht erkennen«, Bemgemäß war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZBO zurückzuweisen o
Meiß	Br.	Bode	Br» Hauß
 Bundesrichter Br. Gelhaar und Br. Meyer sind beurlaubt und an der Unterschrift verhindert,
 Meiß