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BGH · VI ZR 278/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 278/88

Juni 1990 eine monatliche Rente von DM 504, und zwar die Rückstände sofort, die laufende Rente jeweils bis zu dem 3. Februar 1988 eine monatliche Rente von DM 504 sowie für die Zeit vom 1. Januar 1994 eine monatliche Rente von DM 608,10, und und zwar die Rückstände sofort, die laufende Rente jeweils bis zu dem 3. Februar 1988 ist die Berufung der Beklagten gegen ihre - den entstandenen Sachschaden betreffende - Verurteilung zur Zahlung von 3.084,89 DM (nebst Zinsen) an die Erstklägerin zurückgewiesen und das Schadensrentenverlangen der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Oktober 1982; der Zweitkläger und die Drittklägerin Rückstände für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner - die Zweitbeklagte jedoch nur bis zur Höhe der Versicherungssumme - verurteilt, an die Erstklägerin für die Zeit vom 1. Februar 1988 monatlich 94,55 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1994 monatlich 472,05 DM und für die Zeit vom 1. Dezember 2020 monatlich 1.349,55 DM, an den Zweitkläger für die Zeit vom 1. Dezember 1984 13.776,60 DM sowie für die Zeit vom 1. Lebensjahres) monatlich 439 DM und an die Drittklägerin für die Zeit vom 1. Februar 1988 monatlich 439 DM sowie für die Zeit vom 1. In deren Rahmen hat zunächst der Zweitkläger beantragt, ihm die vom Landgericht ausgeurteilte Schadensrente von monatlich 439 DM auch über den 28. Weiter haben die Kläger beantragt, die Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an die Erstklägerin für die Zeit vom 1. Februar 1988 monatlich 190 DM, an den Zweitkläger für die Zeit ab 1. Januar 1985 monatlich 504 DM und an die Drittklägerin für die Zeit ab 1. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Schlußurteil dahin erkannt, daß von den Beklagten als Gesamtschuldnern - von der Zweitbeklagten jedoch nur bis zur Höhe der Versicherungssumme - folgende Schadensrenten zu zahlen seien: an die Erstklägerin 1.150,40 DM als Rückstand für die Zeit bis zu dem 30. November 2015 monatlich 186,88 DM; an die Kläger zu 2) und 3) als Rückstand für die Zeit vom 1. Juli 1988 monatlich je 608,10 DM, und zwar im Falle des Zweitklägers bis zu dem 30. Weiter hat das Berufungsgericht die Feststellung getroffen, daß von den Beklagten als Gesamtschuldnern - von der Zweitbeklagten im Rahmen der Versicherungssumme - für einen künftig entstehenden Unterhaltsschaden Schadensersatz (ggfls.) Mit ihrer Revision haben die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage erstrebt, soweit der Erstklägerin Schadensrentenzahlungen überhaupt und den Klägern zu 2) und 3) Schadensrenten von mehr als monatlich je 245,14 DM ab 1. Weiter haben sie beanstandet, daß in dem Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts von einer Leistungspflicht über die zur Zeit geschuldeten Schadensrentenbeträge hinaus die Rede sei. Der Senat hat die Revision nur insoweit zur Entscheidung angenommen, als das Berufungsgericht dem Zweitkläger für die Zeit vom 1. Dezember 1984 mehr als 13.776,60 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1986 mehr als monatlich 504 DM und soweit es der Drittklägerin für die Zeit vom 1. In dem den Klägern zu 2) und 3) von dem Berufungsgericht für die Zeit vom 1. auf diesen Zeitraum entfallende Waisenrenten von 12.087,20 DM) sowie je 5.628 DM für die 12 Monate des Jahres 1985 (nämlich 12 x 785 DM ./. In den Betrag von je 43.193,88 DM sind ferner für die Zeit vom 1. Waisenrente von 316 DM = 609,78 DM x 6 = 3.658,68 DM) sowie für die Zeit vom 1. Damit ist das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO teilweise über die von den Klägern zu 2) und 3) geltend gemachten Schadensrentenansprüche hinausgegangen. Das Gericht darf mithin innerhalb der einzelnen Zeitabschnitte, nach denen die Partei in ihrem Antrag unterscheidet, nicht über die für diese Zeitabschnitte geltend gemachten Monatsbeträge hinausgehen. Dies gilt unbeschadet dessen, daß das Gericht nicht gehindert ist, die bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgelaufenen Rentenbeträge in einer Summe zusammenzufassen. Für diese Zeit hat das Landgericht dem Zweitkläger, über sein auf diesen Zeitraum bezogenes erstinstanzliches Klage- Diese Verletzung des § 308 Abs. 1 ZPO ist freilich dadurch geheilt worden, daß der Zweitkläger beantragt hat, die (auch) hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das Berufungsgericht ist jedoch für die Zeit vom 1. Daß der Zweitkläger die Zurückweisung der Revision der Beklagten beantragt und sich damit das Berufungsurteil zu eigen zu machen versucht, ist unbeachtlich, da eine Klageerweiterung, anders als in der Berufungsinstanz, in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich ist (vgl. kläger damit über die ihm vom Landgericht zuerkannten 439 DM monatlich hinaus weitere 504 DM monatlich verlangt habe, vermag der Senat, dessen Auslegung auch die zweitinstanzlichen Anträge der Parteien unterliegen, dem nicht beizutreten. Januar 1985, für die das Berufungsgericht ihm 13.776,60 DM zugesprochen hat. Ebensowenig vermag der Senat der Auslegung des Berufungsgerichts beizutreten, daß sich der Antrag des Zweitklägers, ihm eine monatliche Rente von 504 DM zuzusprechen, nur auf die Zeit bis zu dem 28. Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß der Zweitkläger einerseits mit der Anschlußberufung eine Rente ausdrücklich auch über den 28. Februar 1988 hinaus begehrt hat, andererseits aber (anders als die Drittklägerin) für die Zeit ab 28. Februar 1988 nicht auf einen vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von mehr als monatlich 504 DM zurückgreifen konnte. Hiernach ist dem Umstand, daß in dem Antrag des Zweitklägers anders als in dem der Drittklägerin für den Betrag von monatlich 504 DM keine zeitliche Begrenzung enthalten ist, zu entnehmen, daß dieser Betrag für die gesamte Dauer der Schadensrentenpflicht beansprucht wird. Juni 1986 Monatsbeträge von je 609,78 DM und für die Zeit vom 1. Demgegenüber durfte das Berufungsgericht über monatlich 504 DM, wie sie der Zweitkläger im Berufungsrechtszug lediglich beantragt hat, nicht hinausgehen. Tatsächlich ist aber in der der Drittklägerin von dem Berufungsgericht zuerkannten Summe von (gleichfalls) 43.193,88 DM für die Zeit vom 1. dem Antrag auf Zurückverweisung der Berufung der Beklagten im übrigen ergibt sich, daß sich die Drittklägerin für die anschließende Zeit (ab 1. Hier ist das Berufungsgericht mithin unter dem streitbefangenen Betrag von monatlich 689 DM geblieben. (3) Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich indes für die Zeit vom 1. Für diesen Zeitraum stecken in dem der Drittklägerin von dem Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 43.193,88 DM, wie dargelegt (s. Auf diesen Betrag - monatlich 504 DM - war die Verurteilung des Beklagten infolgedessen in der Zeit vom 1. Unter diesen Umständen beschränkt sich der Senat - im Hinblick darauf, daß er die Revision der Beklagten auch insofern mit angenommen hat, als der der Drittklägerin von dem Berufungsgericht für die Zeit ab 1. Auch die Schätzung der "fixen Kosten" durch das Berufungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit das Berufungsgericht hierbei die Miete für ein vergleichbares Haus eingesetzt hat, gerät dies nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats. Januar 1987, die das Berufungsgericht teilweise als ungereimt empfindet und deshalb im Wege einer Schätzung nur mit einem Teilbetrag übernimmt. Der Senat hat dabei, für die Vorinstanzen auf der Grundlage der Streitwertfestsetzungen des Berufungsgerichts vom 24.

Zitierte Normen: § 308 ZPO
ZeitBerufungsgerichtKlägerZweitkläger

Volltext der Entscheidung

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 Nachschlagewerki ja BGHZ___________:	nein
ZPO § 308 Abs. 1
Im Rentenprozeß darf das Gericht innerhalb einzelner Zeitabschnitte, nach denen die Partei in ihrem Antrag unterscheidet, nicht über die für diese Zeitabschnitte geltend gemachten Monatsbeträge hinausgehen.
BGH, Urt. v. 7. November 1989 - VI ZR 278/88 - OLG Schleswig
LG Itzehoe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 278/88
URTEIL
Verkündet am:
7. November 1989 Ryseck
 Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. Ewald
 Dl
Istraße ß, w(
2. R®BB Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch Dr. Karl H. We^BB/ iBBIBstraße ß, Wil
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr. Dr. von
 und
gegen
1.	Gundula K(
2.	Frank KB
3. Britte Kfl^B,
geboren am 9. Januar flU, vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),
sämtlich wohnhaft Ko
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Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WIV
S9
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1989 durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Schlußurteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 25. August 1988 zu Ziffern 2.a) und b) sowie 3.a) und b) teilweise aufgehoben und insoweit unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten und der weitergehenden Anschlußberufung der Kläger zu 2) und 3) wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, zu zahlen:
2. an den Kläger zu 2):
a)	für die Zeit vom 1. September 1981 bis zu dem 31. Dezember 1984
DM 13.776,60,
b)	für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zu dem 30. Juni 1990 eine monatliche Rente von DM 504, und zwar die Rückstände sofort, die laufende Rente jeweils bis zu dem 3. des Monats;
 
3. an die Klägerin zu 3):
a)	für die Zeit vom 1. September 1981
bis zu dem 31. Dezember 1984 DM 18.112,80,
b)	für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zu dem 28. Februar 1988 eine monatliche Rente von DM 504 sowie für die Zeit
 vom 1. März 1988 bis zu dem 31. Januar 1994 eine monatliche Rente von DM 608,10, und und zwar die Rückstände sofort, die laufende Rente jeweils bis zu dem 3. des Monats.
Die weitergehende nicht bereits durch Nichtannahme erledigte Revision wird zurückgewiesen .
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 1) zu 1/30 und den Klägern zu 2) und 3) zu je 1/15 sowie den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 5/6 auferlegt. Die Kosten der Revision haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7/10 und die Kläger zu 2) und 3) zu je 3/20 zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) fallen dem Beklagten jedoch in vollem Umfange zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Erstklägerin ist die Witwe, der inzwischen volljährige Zweitkläger und die am 9. Januar 1976 geborene Drittklägerin sind die Kinder des am 31. August 1981 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommenen Dirk K., der der Alleinernährer der Familie war. Durch rechtskräftig gewordenes Grund- und Teilurteil des Berufungsgerichts vom 18. Februar 1988 ist die Berufung der Beklagten gegen ihre - den entstandenen Sachschaden betreffende - Verurteilung zur Zahlung von 3.084,89 DM (nebst Zinsen) an die Erstklägerin zurückgewiesen und das Schadensrentenverlangen der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.
Vor dem Landgericht haben die Kläger die Zahlung folgender Schadensrenten verlangt: die Erstklägerin Rückstände für die Zeit vom 1. September 1981 bis zu dem 30. September 1982 in Höhe von 6.129,79 DM und eine laufende Rente in Höhe von monatlich 586,73 DM ab 1. Oktober 1982; der Zweitkläger und die Drittklägerin Rückstände für die Zeit vom 1. September 1981 bis zu dem 30. September 1982 in Höhe von je 3.200,76 DM und eine laufende Rente in Höhe von je monatlich 111,72 DM ab 1. Oktober 1982.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner - die Zweitbeklagte jedoch nur bis zur Höhe der Versicherungssumme - verurteilt, an die Erstklägerin für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zu dem 28. Februar 1988 monatlich 94,55 DM, für die Zeit vom 1. März 1988 bis zu dem 31. Januar 1994 monatlich 472,05 DM und für die Zeit vom 1. Februar 1994 bis zu dem 31. Dezember 2020 monatlich 1.349,55 DM, an den Zweitkläger für die Zeit vom 1. September 1981 bis zu dem
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31. Dezember 1984 13.776,60 DM sowie für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zu dem 28. Februar 1988 (Vollendung des 18. Lebensjahres) monatlich 439 DM und an die Drittklägerin für die Zeit vom 1. September 1981 bis zu dem 31. Dezember 1984
18.112,80	DM, für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zu dem 28. Februar 1988 monatlich 439 DM sowie für die Zeit vom 1. März 1988 bis zu dem 31. Januar 1994 (Vollendung des 18. Lebensjahres) monatlich 689 DM an Schadensrenten zu zahlen.
Hiergegen haben die Beklagten Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung und die Kläger Anschlußberufung eingelegt. In deren Rahmen hat zunächst der Zweitkläger beantragt, ihm die vom Landgericht ausgeurteilte Schadensrente von monatlich 439 DM auch über den 28. Februar 1988 hinaus zuzuerkennen (GA Bl. 298). Sodann hat die Drittklägerin beantragt, ihr Schadensersatz auch über den 31. Januar 1994 hinaus zuzuerkennen (GA Bl. 329). Weiter haben die Kläger beantragt, die Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an die Erstklägerin für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zu dem 28. Februar 1988 monatlich 190 DM, an den Zweitkläger für die Zeit ab 1. Januar 1985 monatlich 504 DM und an die Drittklägerin für die Zeit ab 1. Januar 1985 bis zu dem 28. Februar 1988 monatlich 504 DM zu zahlen; im übrigen, so war dem Antrag hinzugefügt, solle es bei den vom Landgericht ausgewiesenen Beträgen verbleiben (GA Bl. 387).
Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Schlußurteil dahin erkannt, daß von den Beklagten als Gesamtschuldnern - von der Zweitbeklagten jedoch nur bis zur Höhe der Versicherungssumme - folgende Schadensrenten zu zahlen
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seien: an die Erstklägerin 1.150,40 DM als Rückstand für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1988 sowie für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zu dem 30. November 2015 monatlich 186,88 DM; an die Kläger zu 2) und 3) als Rückstand für die Zeit vom 1. September 1981 bis zu dem 30. Juni 1988 je 43.193,88 DM sowie ab 1. Juli 1988 monatlich je 608,10 DM, und zwar im Falle des Zweitklägers bis zu dem 30. Juni 1990 und im Falle der Dritt-klägerin bis zu dem 31. Januar 1994. Weiter hat das Berufungsgericht die Feststellung getroffen, daß von den Beklagten als Gesamtschuldnern - von der Zweitbeklagten im Rahmen der Versicherungssumme - für einen künftig entstehenden Unterhaltsschaden Schadensersatz (ggfls.) auch über die genannten Beträge hinaus zu leisten sei.
Mit ihrer Revision haben die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage erstrebt, soweit der Erstklägerin Schadensrentenzahlungen überhaupt und den Klägern zu 2) und 3) Schadensrenten von mehr als monatlich je 245,14 DM ab 1. März 1989 zuerkannt worden sind. Weiter haben sie beanstandet, daß in dem Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts von einer Leistungspflicht über die zur Zeit geschuldeten Schadensrentenbeträge hinaus die Rede sei. Der Senat hat die Revision nur insoweit zur Entscheidung angenommen, als das Berufungsgericht dem Zweitkläger für die Zeit vom 1. September 1981 bis zu dem 31. Dezember 1984 mehr als 13.776,60 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1986 mehr als monatlich 504 DM und soweit es der Drittklägerin für die Zeit vom 1. September 1981 bis zu dem 31. Dezember 1984 mehr als
18.112,80	DM und für die Zeit ab 1. Januar 1986 mehr als monatlich 504 DM zugesprochen hat. Im übrigen hat der Senat die Annahme des Rechtsmittels abgelehnt.
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Entscheidunqsqründe:
I.
In dem den Klägern zu 2) und 3) von dem Berufungsgericht für die Zeit vom 1. September 1981 bis zu dem 30. Juni 1988 zuerkannten Schadensrentenbetrag von je 43.193,88 DM sind ausweislich der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils je
19.312,80	DM für die Zeit vom 1. September 1981 bis zu dem 31. Dezember 1984 (nämlich 40 x 785 DM = 31.400 DM ./. auf diesen Zeitraum entfallende Waisenrenten von 12.087,20 DM) sowie je 5.628 DM für die 12 Monate des Jahres 1985 (nämlich 12 x 785 DM ./. Waisenrenten von 12 x 316 DM = 12 x 469 DM) enthalten. In den Betrag von je 43.193,88 DM sind ferner für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zu dem 30. Juni 1986 jeweils Monatsbeträge von 609,78 DM (925,78 DM ./. Waisenrente von 316 DM = 609,78 DM x 6 = 3.658,68 DM) sowie für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis zu dem 30. Juni 1988 jeweils Monatsbeträge von
608.10	DM (925,78 DM ./. Waisenrente von 317,68 DM
= 608,10 DM x 24 = 14.594,40 DM) eingeflossen; monatlich
608.10	DM hat das Berufungsgericht sodann ab 1. Juli 1988 auch als laufende Rente zugesprochen.
II.
Damit ist das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO teilweise über die von den Klägern zu 2) und 3) geltend gemachten Schadensrentenansprüche hinausgegangen.
1. Zufolge § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt
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ist. Dementsprechend darf das Gericht im Rentenprozeß einer Partei, die beantragt, ihr für einen bestimmten Zeitraum bestimmte monatliche Rentenbeträge zuzuerkennen, für diesen Zeitraum keine höheren monatlichen Rentenbeträge zusprechen. Ebensowenig darf es sich über die durch den Klageantrag hergestellte Zuordnung bestimmter Rentenbeträge zu bestimmten Monaten in der Weise hinwegsetzen, daß es eine Zuvielforderung für einzelne Monate durch andere Monate auf-füllt, für die die Partei möglicherweise mit ihrem Antrag unter dem ihr zustehenden Monatsbetrag geblieben ist. Denn auch damit würde das Gericht für diese anderen Monaten mehr zusprechen als die Partei insoweit nach ihrem Antrag in Anspruch nimmt. Das Gericht darf mithin innerhalb der einzelnen Zeitabschnitte, nach denen die Partei in ihrem Antrag unterscheidet, nicht über die für diese Zeitabschnitte geltend gemachten Monatsbeträge hinausgehen. Dies gilt unbeschadet dessen, daß das Gericht nicht gehindert ist, die bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgelaufenen Rentenbeträge in einer Summe zusammenzufassen. Eine solche Aufaddierung muß jedoch die aufgezeigten durch den Antrag der Partei gezogenen Grenzen beachten.
2. Dem wird das Berufungsurteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
a) Zweitkläqer
 aa) 1. September 1981 bis 31. Dezember 1984
Für diese Zeit hat das Landgericht dem Zweitkläger, über sein auf diesen Zeitraum bezogenes erstinstanzliches Klage-
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begehren bereits hinausgehend, einen Betrag von insgesamt 13.776,60 DM zugesprochen. Diese Verletzung des § 308 Abs. 1 ZPO ist freilich dadurch geheilt worden, daß der Zweitkläger beantragt hat, die (auch) hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Damit hat er sich den Urteilsausspruch des Landgerichts insoweit zu eigen gemacht und so im Wege der in der Berufungsinstanz noch möglichen Klageerweiterung in sein Klagebegehren aufgenommen (vgl. insoweit BGH Urteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 19/85 - FamRZ 1986,
661, 662). Das Berufungsgericht ist jedoch für die Zeit vom 1. September 1981 bis zu dem 31. Dezember 1984 über dieses Klagebegehren noch hinausgegangen, indem es dem Zweitkläger für diese Zeit, wie zu I. dargelegt, 19.312,80 DM zugebilligt hat. Im Umfang des überschießenden Betrages von 5.536,60 DM liegt mithin ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor. Insoweit kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Daß der Zweitkläger die Zurückweisung der Revision der Beklagten beantragt und sich damit das Berufungsurteil zu eigen zu machen versucht, ist unbeachtlich, da eine Klageerweiterung, anders als in der Berufungsinstanz, in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich ist (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1980 - VIII ZR 218/78 - WM 1980, 343, 344).
bb) Zeit ab 1. Januar 1985
(1)	Für die Zeit ab 1. Januar 1985 hat der Zweitkläger im Wege der Anschlußberufung gemäß Antrag vom 21. April 1988 (GA Bl. 387) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Schadensrente von 504 DM beantragt. Soweit die Revisionserwiderung den Standpunkt einnimmt, daß der Zweit-
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kläger damit über die ihm vom Landgericht zuerkannten 439 DM monatlich hinaus weitere 504 DM monatlich verlangt habe, vermag der Senat, dessen Auslegung auch die zweitinstanzlichen Anträge der Parteien unterliegen, dem nicht beizutreten. Der Zweitkläger hat mit seinem Antrag vom 21. April 1988 erkennbar statt der ihm vom Landgericht ab 1. Januar 1985 zugebilligten monatlichen Rente von 439 DM von eben diesem Zeitpunkt an eine solche von 504 DM erstrebt. Soweit der Antrag den Zusatz enthält, daß es im übrigen bei den vom Landgericht ausgewiesenen Beträgen verbleiben möge, betrifft dies die von dem Antrag vom 21. April 1988 nicht erfaßte Zeit, im Falle des Zweitklägers also die Zeit vor dem 1. Januar 1985, für die das Berufungsgericht ihm 13.776,60 DM zugesprochen hat. Ebensowenig vermag der Senat der Auslegung des Berufungsgerichts beizutreten, daß sich der Antrag des Zweitklägers, ihm eine monatliche Rente von 504 DM zuzusprechen, nur auf die Zeit bis zu dem 28. Februar 1988 beziehe. Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß der Zweitkläger einerseits mit der Anschlußberufung eine Rente ausdrücklich auch über den 28. Februar 1988 hinaus begehrt hat, andererseits aber (anders als die Drittklägerin) für die Zeit ab 28. Februar 1988 nicht auf einen vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von mehr als monatlich 504 DM zurückgreifen konnte. Die Auslegung des Berufungsgerichts würde deshalb bedeuten, daß er ab 1. März 1988 wieder mit monatlich 439 DM vorliebzunehmen bereit gewesen wäre. Das war jedoch ersichtlich nicht der Fall. Hiernach ist dem Umstand, daß in dem Antrag des Zweitklägers anders als in dem der Drittklägerin für den Betrag von monatlich 504 DM keine zeitliche Begrenzung enthalten ist, zu entnehmen, daß dieser Betrag für die gesamte Dauer der Schadensrentenpflicht beansprucht wird.
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(2)	Was zunächst das Jahr 1985 angeht, so sind in dem dem Zweitkläger von dem Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 43.193,88 DM, wie dargelegt (s. oben zu I.), nur monatlich 469 DM enthalten. Insoweit ist das Berufungsgericht mithin hinter dem mit der Anschlußberufung einverlangten Betrag mit monatlich 504 DM zurückgeblieben und liegt deshalb ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht vor, während andererseits eine Auffüllung mit etwaigen Spitzenbeträgen aus anderen Monaten verwehrt ist (s. oben zu 1.).
(3)	Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich aber für die Zeit ab 1. Januar 1986.. Insofern stecken in dem dem Zweitkläger zuerkannten Betrag von 43.193,88 DM, wie dargelegt (s. oben zu I.), für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zu dem 30. Juni 1986 Monatsbeträge von je 609,78 DM und für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis zu dem 30. Juni 1988 Monatsbeträge von je
608,10	DM, wie sie das Berufungsgericht sodann auch ab
1. Juli 1988 als laufende Rente zugesprochen hat. Demgegenüber durfte das Berufungsgericht über monatlich 504 DM, wie sie der Zweitkläger im Berufungsrechtszug lediglich beantragt hat, nicht hinausgehen. Auf diesen Monatsbetrag war die Verurteilung der Beklagten mithin für die Zeit ab 1. Januar 1986 zu beschränken.
b) Drittkläqerin
 aa) 1. September 1981 bis 31. Dezember 1984
Hier gilt Entsprechendes wie für den Zweitkläger mit dem Unterschied, daß das Landgericht der Drittklägerin für diesen Zeitraum 18.112,80 DM zugesprochen hat, wie sie mit dem
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Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu dem Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht hat. Über diesen Betrag durfte das Berufungsgericht nicht hinausgehen. Tatsächlich ist aber in der der Drittklägerin von dem Berufungsgericht zuerkannten Summe von (gleichfalls) 43.193,88 DM für die Zeit vom 1. September 1981 bis zu dem 31. Dezember 1984 wiederum ein Betrag von 19.312,80 DM enthalten. In Höhe der Differenz zwischen 19.312,80 DM und 18.112,80 DM kann das Berufungsurteil daher nicht bestehen bleiben.
bb) Zeit ab 1. Januar 1985
(1)	Für die Zeit ab 1. Januar 1985 hat die Drittklägerin ausweislich des Anschlußberufungsantrages vom 21. April 1988 eine Schadensrente in Höhe von monatlich 504 DM nur bis
 zu dem 28. Februar 1988 begehrt. Aus dieser zeitlichen Begrenzung i.V.m. dem Antrag auf Zurückverweisung der Berufung der Beklagten im übrigen ergibt sich, daß sich die Drittklägerin für die anschließende Zeit (ab 1. März 1988) das ihr von da an monatlich 689 DM zusprechende Urteil des Landgerichts zu eigen macht. Dies kommt weiter in dem Zusatz zu dem Anschlußberufungsantrag vom 21. April 1988 zu dem Ausdruck, daß es im übrigen bei den vom Landgericht ausgewiesenen Beträgen verbleiben möge.
(2)	Hiernach ist das Berufungsgericht weder für das Jahr 1985, für welches das Nämliche gilt wie im Falle des Zweitklägers (s. oben zu a.bb. [2]), noch für die Zeit ab 1. März 1988, wie anschließend erläutert wird, über den Antrag der Drittklägerin hinausgegangen. Für die Zeit ab 1. März 1988 stecken in dem der Drittklägerin zuerkannten
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Betrag von 43.193,88 DM wegen der Monate März bis einschließlich Juni 1988 vier Monatsbeträge von 608,10 DM, wie sie sodann ab 1. Juli 1988 auch als laufende Rente ausgeworfen sind (s. oben zu I.). Hier ist das Berufungsgericht mithin unter dem streitbefangenen Betrag von monatlich 689 DM geblieben.
(3)	Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich indes für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zu dem 28. Februar 1988. Für diesen Zeitraum stecken in dem der Drittklägerin von dem Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 43.193,88 DM, wie dargelegt (s. oben zu I.), Monatsbeträge von 609,78 DM (1. Januar 1986 bis 30. Juni 1986) bzw. 608,10 DM (1. Juli 1986 bis 28. Februar 1988), obwohl nur monatlich 504 DM beantragt waren. Auf diesen Betrag - monatlich 504 DM - war die Verurteilung des Beklagten infolgedessen in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zu dem 28. Februar 1988 zu beschränken.
III.
Soweit die Revision auch materiell-rechtliche Bedenken gegen die Bemessung der Schadensrenten durch das Berufungsgericht erhoben hat, hat der Senat durch die überwiegende Nichtannahme der Revision der Beklagten entschieden, daß diese Bedenken im Ergebnis nicht durchgreifen. Sie sind damit der Sache nach erledigt. Unter diesen Umständen beschränkt sich der Senat - im Hinblick darauf, daß er die Revision der Beklagten auch insofern mit angenommen hat, als der der Drittklägerin von dem Berufungsgericht für die Zeit ab 1. März 1988 zugebilligte Betrag von monatlich 608,10 DM über monatlich 504 DM hinausgeht, in diesem Umfange aber ein
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Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt (s. oben II. 2. b.bb. [2]) und deshalb für eine materiell-rechtliche Überprüfung Raum bleibt - auf folgende Hinweise: Die Methode, nach der das Berufungsgericht die Schadensrenten der Kläger bemessen hat (Ermittlung des für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommens, Verteilung dieses Einkommens unter Abzug der "fixen Haushaltskosten" auf den Getöteten und die Hinterbliebenen nach Quoten, Aufstockung der auf die Hinterbliebenen entfallenden Quoten um die unter ihnen aufgeteilten "fixen Kosten"), entspricht der Rechtsprechung des Senats und wird als solche von der Revision nicht in Frage gestellt. Die Schadensrentenbemessung des Berufungsgerichts hält auch in den einzelnen Positionen den Einwänden der Revision stand. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Einschätzung des Nettoeinkommens, das mutmaßlich ab 1. Januar 1986 erzielt worden wäre, erscheint unter Mitberücksichtigung der steuerlichen Freibeträge und der - unstreitig gebliebenen - zusätzlichen Einkoramensteile (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, weiteres Monatsgehalt als Tantieme) nicht zu hoch. Auch die Schätzung der "fixen Kosten" durch das Berufungsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit das Berufungsgericht hierbei die Miete für ein vergleichbares Haus eingesetzt hat, gerät dies nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats. Wohnen unter vergleichbaren Verhältnissen wie vor dem Schadensfall kann bei einer Familie, die bereits vor dem Schadensfall ein Haus bewohnt hat, weiterhin das Wohnen in einem Haus sein. Es dürfen dann nur nicht, und zwar auch nicht bei Wohnen im eigenen Haus, die Kosten für Zins und Tilgung in die "fixen Kosten" eingestellt werden; Obergrenze ist vielmehr, wie seitens des Berufungsgerichts gehandhabt, die Miete für ein
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vergleichbares Wohnobjekt. Die von der Revision weiter beanstandete Annahme einer Steigerung der "fixen Kosten" ab 1. Januar 1986 beruht auf der Aufstellung in dem Schriftsatz der Kläger vom 27. Januar 1987, die das Berufungsgericht teilweise als ungereimt empfindet und deshalb im Wege einer Schätzung nur mit einem Teilbetrag übernimmt. Durch diese Schätzung werden die Beklagten nicht rechtsfehlerhaft benachteiligt. Auch die Berücksichtigung des berufsbedingten Anteils der Pkw-Kosten bereits bei der Aufteilung des für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommens - bei der das Berufungsgericht denn auch einen höheren Eigenanteil des Verunfallten als das Landgericht in Ansatz gebracht hat -hält sich im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO.
IV.
Die Verletzung des § 308 Abs. 1 ZPO durch das Berufungsgericht nötigt nicht zur Zurückverweisung des Rechtsstreites; die Sache kann vielmehr unter Behebung dieses Verfahrens-Verstoßes vom Senat abschließend entschieden werden (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1980 aaO).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat dabei, für die Vorinstanzen auf der Grundlage der Streitwertfestsetzungen des Berufungsgerichts vom 24. Juni 1985 und 28. September 1988, die auf die Kläger entfallenden
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 Kosten nach Köpfen verteilt und für die Revisionsinstanz zusätzlich in Rechnung gestellt, daß sich der Streitwert durch die teilweise Nichtannahme der Revision der Beklagten von diesem Zeitpunkt an vermindert hat und Verhandlungsgebühren nur im Umfange der Annahme der Revision angefallen sind.
Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann	Dr.	Macke
 Dr. Lepa
 Dr. Birkmann