klagto habe nach Abblendung den Fuß vom Gaspedal genommen» Da die Bremswirkung des Motors des Unfallfahrzcugs sehr stark sei, habe sich dadurch die Geschwindigkeit auf Sichtweite herabgesetzt» Vor dem Abblenden habe er Y/^|p nicht gesehen» Dieser sei nicht schon längere Zeit vor dem Unfall auf der Mitte dar rechten Fahrbahnscite gegangen» Er sei vielmehr hinter einem Baum ausgetreten und müsse erst kurz vor dem Unfall auf die Straße zurückgetreten sein, was der Zwcitbcklagte nicht habe in Rechnung zu stellen brauchen» In diesem Augenblick sei der Zweitbcklagte gerade durch die Scheinwerfer des Gegenverkehrs geblendet worden und außerstande gewesen , wahrzunehmen» Weil zwischen den am Straßenrand stehenden Bäumen ein Sommerweg verlaufe, habe er auf der Fahrbahn überhaupt nicht mit Fußgängern zu rechnen brauchen» Im übrigen sei der Unfall auch bei geringerer Geschwindigkeit nicht zu vermeiden gewesen» Jedenfalls müßten sie von jeder Haftung freigosteilt werden, weil der angetrunkene und übermüdete V^pp vorschriftswidrig und ohne Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs auf der rechten Straßenseite gegangen sei« Das Landgericht hat den bezifferten Anträgen teilweise entsprochen, indem es eine Haftung der Beklagten von 1/3 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zugrunde gelegt hat, und die begehrte Feststellung bezüglich eines Drittels des übergangsfühigen Schadens getroffen» Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg» Auf M die Anschlußborufung der Klägerin hat das Oberlandesgoricht die gegenüber dem Zweitbeklagten getroffene Feststellung über den Kaftungsrahmcn des Straßenverkehrsgesetzes hinaus auf die Haftung aus unerlaubter Handlung ausgedehnt» Io lo Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dom Landgericht eine Haftung beider Beklagten zu einem Drittel im Rahmen des Straßenverkehrsgosetzes und, abweichend vom Landgericht, darüber hinaus eine Haftung des Zweitbeklagten auch aus § 823 BGB bejaht0 Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen fest-gestellt s Der Unfall hat sich erst jenseits der Strecke ereignet, die der Zweitbeklagte vor dom Abblenden im Bereich seines Fernlichtes als hindernisfrei überblicken konnteo Der Unfallboreich war auch nicht durch das Licht des Gegenverkehrs hinreichend ausgeleuchtet« Vielmehr wurde der Zweitbeklagto durch diese Lichter gerade geblendet» Wegen dieser Blendung hinter der vorher im Fernlicht überschaubaren Strecke hat das Berufungsgericht den Zweit-beklagtcn rechtsirrtumsfrei für verpflichtet gehalten, seine ursprüngliche Geschwindigkeit von etwa 60 km/st weitgehend herabzusetzen» Die nach den Feststellungen des Mit Hindernissen mußte der Zweitbeklagte aber, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei erv/ogen hat, in diesem Bereich rechnen» Ein Kraftfahrer muß schon allgemein, ganz besonders aber auf Straßen wie der befahrenen, die durch eine gemischte ländlich-kleinindustrielle Gegend führt, mit fahrthemmenden Hindernissen wie nicht oder ungenügend beleuchteten nichtraotorisicrtcn, besonders landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Fahrrädern sowie sich vcrkchrswidrig oder unvorsichtig verhaltenden Fußgängern rechnen» Zur Geschwindigkeit hat das Berufungsgericht fest-gestellt , der Zwcitbeklagto sei in dem Augenblick, al3 er Wewer erkannte, noch mit der im Hinblick auf die Blendung zu hohen Geschwindigkeit von 45-50 km/st ge-.fahren» a) Das Berufungsgericht hat der Feststellung der Geschwindigkeit einen "reinen Bremsweg" des Omnibusses von 16 m zugrunde gelegt» Hierbei hat es ersichtlich den Bremsweg ohne Einrechnung der Reaktionszeit gemeint, wie letztlich auch die Revision nicht infrage stellt» Die letzte Feststellung greift die Revision ohne Erfolg an» Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung rechtsfchlerfrci auf Grund der Bekundungen de3 Zeugen Das Berufungsgericht hat seinen Bekundungen weiter entnommen, daß der Zweitbeklagte den Fußgänger W|0p eher als gesehen hat und die von ihm vorgenommene Bremsung sich bereits in dem Zeitpunkt auswirkte, als B|H den Fußgänger erstmals erblickte* Hierzu hat es ausgeführt, der Zeuge habe bei allen seinen Vernehmungen stets ausgesagt, als er gesehen habe, habe der Omnibus im gleichen Augenblick stark gebremst. Auch das landgcrichtlicho Urteil geht davon aus, daß der Zeuge vor den Landgericht übereinstimmend mit seinen Bekundungen in Strafverfahren ausgesagt hat. 2o Der Zv/oitbeklagte hätte im Hinblick auf die für ihn voraussehbare Blendung durch die beiden Kraftfahrzeuge seine Geschwindigkeit so bemessen müssen, daß sein Anhaiteweg nicht länger als die vor der Blendung einsehbare Strecke war» Das aber hat er nicht getan „ In möglicher Würdigung hat das Berufungsgericht angenommen, daß der tödliche Unfall bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Sonach ist mit dem Berufungsgericht von einem, wenn auch leichten Verschulden dos Zwoitbeklagten auszugehon0 Auf Grund dessen und der weiteren Annahme, das Verhalten W^^s sei grob vorkehrsv/idrig gewesen, hat das Berufungsgericht die dem Tatrichter vorbehalteno Schadensabwägung ohne Rcchtsirrtun vorgenommen„ 3» Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht das Verschulden des Zwoitbeklagten auch zu lasten der Lrntbeklagton berücksichtigt hat, ohne dem an-getretenen Entlastungsbewois nach § 831 Abs« 1 Satz 2 BGB nachzugchen» Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Erstbeklagten aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus § 831 BGB nicht angenommen, sie vielmehr nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes bejahto Bei der gemäß § 9 StVG,
BUNDESGERICHTSHOF 2069 009 IM NAMEN DES VOLKES ZR 278/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23« April 1965 Kriegl, Justiz-ober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der I___________ durch den Vorstan Aktiengesellschaft, vertreten I) ? des Kraftfahrers Rudolf (MB)? BflBBstr. B Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagtcn und Rovisionskläger, - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen die B Versicherungsanstalt, Hauptverwaltung F vertreten durch die Bezirksleitung YP Klägerin, Berufungsbcklagte, Anschlußberufungoklägerin und Revisionsbeklagte, - Irozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» April 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes-richtor Hancbcck, Dr. Bode, Hoinr. Meyer und Br» Nüßgcns für Recht erkannt* Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Obcrlandeogerichts Hamm (Westf.) vom 21o Oktober 1963 wird zurückgewiesen• Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Am lo Dezember I960 kurz nach 6*00 Uhr gingen der bei der Klägerin versicherte Werkzeugschlosser Wilhelm und seine Ehefrau nach Teilnahme an einer Silberhochzeit über die 6,8 m breite Bundesstraßc 236 zwischen Letmathe und Ergste nach Hause. Der stark angetrunkene Wf^Bhattc einen Blutalkoholgehalt von 2,11 o/oo. Die Bundesstraße hat keine Gehwege für Fußgänger; daher benutzten beide Eheleute zunächst die linke Straßenseite. Später ging W0Hallein auf die rechte Seite hinüber. Von hinten näherte sich der Zwoitbeklagte mit einem Büssing-Diesel-Linienomnibus der Erstbeklagtcn. Er fuhr auf weithin gerader und übersichtlicher Strecke von Vf> Gefälle bei Fernlicht mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/st. Als ihn zwei Fahrzeuge, ein Lastkraftwagen und ein Personenkraftwagen, entgegonkamen, blendete er ab. Hach Vorbeifahrt der. letzten Fahrzeugs sah er in Höhe des Kilometersteines 1099 in kurzer Entfernung V^H^vor sich, der auf der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte in Richtung Ergste ging«, Er bremste stark und versuchte, den Omnibus nach links zu ziehen,. Trotzdem wurde y^Bvon der rechten Vorderseite erfaßt und nach vorne geschleuderte Er blieb rechts neben dem Omnibus, etwa in Höhe der Fahrzeugmitte liegen«, Glaosplittcr dos zerstörten rechten Scheinwerfers lagen hinter dem Omnibus o Y/onigo Meter nach dem Unfall kam der Omnibus zu dem Stehen«, verstarb am 2«, Dezember I960 an den Unfallverlctzungen« Die Klägerin gewährt der Y/itwe und der Tochter Ursula des Getöteten seitdem Hinterbliebenenrenten und Leistungen „ zur Rcntnerkrankenversicherungo Unter Hinweis auf § 1542 RVO hat sie von den Beklagten unter Zugrundelegung einer Haftung von 1/2 Erstattung ihrer Aufwendungen begehrt und in gleichem Umfang die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Zukunftsschaden erbeten, « Die Klägerin hat geltend gemacht, der Zweitbeklagte sei im Hinblick auf die Abblendung seiner Scheinwerfer und die Blendwirkung des Gegenverkehrs zu schnell gefahren und habe deshalb nicht mehr rechtzeitig vor anhalten können. Daher sei der Unfall nicht nur auf das eigene Verschulden des sondern auch auf die durch das Verschulden des Zweitbeklagten erhöhte Botriebsgefahr des Omnibusses zurückzuführen o Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen, der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen; er sei allein von Y.HH| verschuldet worden. Der Zweitbc- klagto habe nach Abblendung den Fuß vom Gaspedal genommen» Da die Bremswirkung des Motors des Unfallfahrzcugs sehr stark sei, habe sich dadurch die Geschwindigkeit auf Sichtweite herabgesetzt» Vor dem Abblenden habe er Y/^|p nicht gesehen» Dieser sei nicht schon längere Zeit vor dem Unfall auf der Mitte dar rechten Fahrbahnscite gegangen» Er sei vielmehr hinter einem Baum ausgetreten und müsse erst kurz vor dem Unfall auf die Straße zurückgetreten sein, was der Zwcitbcklagte nicht habe in Rechnung zu stellen brauchen» In diesem Augenblick sei der Zweitbcklagte gerade durch die Scheinwerfer des Gegenverkehrs geblendet worden und außerstande gewesen , wahrzunehmen» Weil zwischen den am Straßenrand stehenden Bäumen ein Sommerweg verlaufe, habe er auf der Fahrbahn überhaupt nicht mit Fußgängern zu rechnen brauchen» Im übrigen sei der Unfall auch bei geringerer Geschwindigkeit nicht zu vermeiden gewesen» Jedenfalls müßten sie von jeder Haftung freigosteilt werden, weil der angetrunkene und übermüdete V^pp vorschriftswidrig und ohne Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs auf der rechten Straßenseite gegangen sei« X Das Landgericht hat den bezifferten Anträgen teilweise entsprochen, indem es eine Haftung der Beklagten von 1/3 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zugrunde gelegt hat, und die begehrte Feststellung bezüglich eines Drittels des übergangsfühigen Schadens getroffen» Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg» Auf M die Anschlußborufung der Klägerin hat das Oberlandesgoricht die gegenüber dem Zweitbeklagten getroffene Feststellung über den Kaftungsrahmcn des Straßenverkehrsgesetzes hinaus auf die Haftung aus unerlaubter Handlung ausgedehnt» Mit dor Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weitere Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entscheidungsgründe: Io lo Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dom Landgericht eine Haftung beider Beklagten zu einem Drittel im Rahmen des Straßenverkehrsgosetzes und, abweichend vom Landgericht, darüber hinaus eine Haftung des Zweitbeklagten auch aus § 823 BGB bejaht0 2o' Das Verschulden des Zweitbeklagten hat es rechts-irrtumsfrei darin gesehen, daß er unter den gegebenen Umständen zu schnell gefahren ist« Zutreffend hat es jede Geschwindigkeit für unzulässig erachtet, die einen Anhalteweg erfordert, der länger als die jeweils einsehbare Strecke der Fahrbahn ist (BGH Urt« vom 23o Oktober 1956 - VI ZR 167/55 - VorsR 1956, 796; Urto Vo 4o Dezember 1962 - VI ZR 58/62 -.VorsR 1963, 167)* Zugunsten des Zwcitbeklag&cn hat es berücksichtigt, daß er seine Geschwindigkeit nach dem Abblenden nicht sofort horabzusetzon brauchte, cs vielmehr genügte, wenn er vor dem Ende der vor dem Abblonden als hindornisfrei erkannten Strecke anzuhalten vermochte* I ♦ -J Hierzu hat das Berufungsgericht im einzelnen fest-gestellt s Der Unfall hat sich erst jenseits der Strecke ereignet, die der Zweitbeklagte vor dom Abblenden im Bereich seines Fernlichtes als hindernisfrei überblicken konnteo Der Unfallboreich war auch nicht durch das Licht des Gegenverkehrs hinreichend ausgeleuchtet« Vielmehr wurde der Zweitbeklagto durch diese Lichter gerade geblendet» Wegen dieser Blendung hinter der vorher im Fernlicht überschaubaren Strecke hat das Berufungsgericht den Zweit-beklagtcn rechtsirrtumsfrei für verpflichtet gehalten, seine ursprüngliche Geschwindigkeit von etwa 60 km/st weitgehend herabzusetzen» Die nach den Feststellungen des > ri Berufungsgerichts nicht unerhebliche und für ihn voraussehbare Blendung traf den Zv/eitbeklagten zweimal hintereinander und hatte zur Folge, daß bei ihm unmittelbar aufeinander zweimal die sogenannte BliiQsekunde eintrat, in welcher der Kraftfahrer nichts zu sehen, sicher aber die Fahrbahn nicht auf Hindernisse zu beobachten vermag» Mit Hindernissen mußte der Zweitbeklagte aber, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei erv/ogen hat, in diesem Bereich rechnen» Ein Kraftfahrer muß schon allgemein, ganz besonders aber auf Straßen wie der befahrenen, die durch eine gemischte ländlich-kleinindustrielle Gegend führt, mit fahrthemmenden Hindernissen wie nicht oder ungenügend beleuchteten nichtraotorisicrtcn, besonders landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Fahrrädern sowie sich vcrkchrswidrig oder unvorsichtig verhaltenden Fußgängern rechnen» 7 Zur Geschwindigkeit hat das Berufungsgericht fest-gestellt , der Zwcitbeklagto sei in dem Augenblick, al3 er Wewer erkannte, noch mit der im Hinblick auf die Blendung zu hohen Geschwindigkeit von 45-50 km/st ge-.fahren» Schon bei einer Herabsetzung auf 30-35 km/st sei der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden oder jedenfalls in den Folgen gemindert worden» II» Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision können -keinen Erfolg haben» 1» Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung einer Geschwindigkeit von 45-50 km/st ( § 286 ZPO) Im wesentlichen richten sich diese Angriffe gegen das dem Rcvisionsgcricht verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung 0 a) Das Berufungsgericht hat der Feststellung der Geschwindigkeit einen "reinen Bremsweg" des Omnibusses von 16 m zugrunde gelegt» Hierbei hat es ersichtlich den Bremsweg ohne Einrechnung der Reaktionszeit gemeint, wie letztlich auch die Revision nicht infrage stellt» b) Bei der Berechnung des reinen Bremswegs von 16 m ist cs davon ausgegangen, daß der Omnibus etwa 9-9?5 m hinter der Anstoßstelle zu dem Stehen gekommen ist und seine starke Bremsung etwa 7-8 m vor der Unfallstellc begonnen hat» Die letzte Feststellung greift die Revision ohne Erfolg an» Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung rechtsfchlerfrci auf Grund der Bekundungen de3 Zeugen ro B(HHk gewonnen. Dieser Zeuge hat ausgesagt, er hahe W^p| nach Y/egfall der Blendung etv/a 7-8 m vor dem Omnibus auf der Mitte der rechten Pahrbahnseito auftsitthen sehen. Das Berufungsgericht hat seinen Bekundungen weiter entnommen, daß der Zweitbeklagte den Fußgänger W|0p eher als gesehen hat und die von ihm vorgenommene Bremsung sich bereits in dem Zeitpunkt auswirkte, als B|H den Fußgänger erstmals erblickte* Hierzu hat es ausgeführt, der Zeuge habe bei allen seinen Vernehmungen stets ausgesagt, als er gesehen habe, habe der Omnibus im gleichen Augenblick stark gebremst. Das trifft sicherlich, wie die Revision nicht in Zweifel zieht, auf die Bekundung Bf^|^ vor dem Landgericht zu. Daß damit die Aussage des Zeugen im Ermittlungsverfahren im Widerspruch steht, kann der Revision nicht zugegeben worden. Der Zeuge hat dort bekundet, sowie er ^ den Fußgänger gesehen habe, habe auch der Fahrer reagiert, indem er das Fahrzeug etwas nach links gezogen und auch sofort gebremst habe. Auch damit ist gesagt, daß der Zeitpunkt seiner ersten Y/ahrnehmung mit dom Auswirken der Reaktion des Zweitbcklagten (Fahren nach links und Bremsen) zusammenficlcn. Keinesfalls kann ihr aber das Gegenteil entnommen werden. Entgegen der Meinung der Revision weichen die erwähnten Aussagen und die weitere Bekundung dos Zeugen im Strafverfahren auch nicht in dem Sinne voneinander ab, daß sich die Bekundungen des Zeugen zu der hier anstehenden Frage widersprechen. Allenfalls läßt sich sagen, daß der Zeuge in seiner Aussage vor dem Landgericht zu ihr die genauesten Angaben gemacht hat. Auch das landgcrichtlicho Urteil geht davon aus, daß der Zeuge vor den Landgericht übereinstimmend mit seinen Bekundungen in Strafverfahren ausgesagt hat. * Schon deshalb war das Berufungsgericht nicht gehalten, den Zeugen über diesen Punkt erneut zu vernehmen., 2o Der Zv/oitbeklagte hätte im Hinblick auf die für ihn voraussehbare Blendung durch die beiden Kraftfahrzeuge seine Geschwindigkeit so bemessen müssen, daß sein Anhaiteweg nicht länger als die vor der Blendung einsehbare Strecke war» Das aber hat er nicht getan „ In möglicher Würdigung hat das Berufungsgericht angenommen, daß der tödliche Unfall bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/st mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß der reine Bremsweg 16 m vor dem Unfallort begann, der Zweitbcklagto den Fußgänger also bereits vorher erkannt hatte„ Sonach ist mit dem Berufungsgericht von einem, wenn auch leichten Verschulden dos Zwoitbeklagten auszugehon0 Auf Grund dessen und der weiteren Annahme, das Verhalten W^^s sei grob vorkehrsv/idrig gewesen, hat das Berufungsgericht die dem Tatrichter vorbehalteno Schadensabwägung ohne Rcchtsirrtun vorgenommen„ 3» Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht das Verschulden des Zwoitbeklagten auch zu lasten der Lrntbeklagton berücksichtigt hat, ohne dem an-getretenen Entlastungsbewois nach § 831 Abs« 1 Satz 2 BGB nachzugchen» Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Erstbeklagten aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus § 831 BGB nicht angenommen, sie vielmehr nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes bejahto Bei der gemäß § 9 StVG, § 254 EGB vorzunehmenden Abwägung muß sich die Erstbeklagte 10 aber die Botriobsgefahr ihres Omnibusses ala cine der Unfallursachen zurcchnen lassen, und zwar in der konkreten Auswirkung beim Unfungeschehen» Somit hat sie sich auch die durch das schuldhafte Verhalten des Zweitboklagten verstärkte Betriebsgefahr entgegenhaltcn zu lassen, ohne daß ihr insoweit eine Entlastung offen steht» III» Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostcnfolgc aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Engels Hanebcck Dr» Bode Heinr» Meyer Br» Rüßgens