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BGH · VI SK 278/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI SK 278/56

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Als sich die Nachgeburt nach etwa zwei weiteren Stunden noch nicht gelöst hatte, wandte der Beklagte den Credfcschen Handgriff an, wobei die Gebärmutter von außen her zusammenge-preßt wird, um dadurch die Lösung hervorzurufen. den Beklagten erhoben worden waren, und die das sachverständig beratene Berufungsgericht auf Grund eingehender Erwägungen sämtlich als ungerechtfertigt befunden hat» 1•• Unstreitig hat die Ehefrau des Erstklägers den Gebärmutterriß, der ihren $öd durch Verblutung (Kreislaufzu-'sämmenbruch und Herzstillstand) herbeiführte, während der Geburt erlitten. Der nähere Zeitpunkt und die Ursache;des -seltenen - Bisses sind nicht, aufzuklären, weil sich bis zu seiner Feststellung durch den^Beklagten gelegentlich der manuellen Entfernung der Placenta trotz ständiger Beobachtung; sehen Handgriffs, der nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft angewandt werden mußte, .als die Nachgeburt sich innerhalb von zwei Stunden nicht gelöst hatte«.Als nähere, entscheidende Ursache des Bisses hat der Sachver- : ständige nürnberger auf Grund nachträglicher mikroskopischer ' Untersuchung eine pathologische Verfettung des Beckenbinde- -. , Vorderwahd der Riß auftrat, -eine, zu demal bei Schwängeren,, seltene Anomalität, die weder vorher erkannt werden konnte, noch in Rechnung zu stellen.war. läuterung des Sachverständigen Nürnberger außer Acht, daß sich das untere Uterussegment nicht aktiv an der Austreibung . Bas Berufungsgericht hat auch die Behauptungen der Kläger über die erhöhte Gefahr einer Uterusruptur nicht übergangen, sondern beschieden. lassen können» Die Zangenextraktion war nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Nürnberger und Peters notwendig und richtig, insbesondere auch, um eijle» Gebärmutterriß entgegenzuwirken. Die Behauptung der Revision, der.zeitweilige Stillstand der Geburt sei geeignet gewesen, eine Ruptur zu indizieren, setzt sich in Widerspruch zu der übereinstimmenden, vom Berufungsgericht geteilten Auffassung der Sachverständigen, daß dem Geburtablauf bis zu dem Zeitpunkt • . der Zangenoperation mit Sicherheit kein einziges der Symptome, die auf eine drohende Uterusrüptur hätten hinweisen können, auch nur andeutungsweise'angehaftet hat (Gutachten Nürnberger vom 14. Der Vorwurf, der.Beklagte habe eine Bespiegelung vor dem Credeschen Handgriff uhd'erst recht vor der manuel-% len Extraktion der Nachgeburt unterlassen, ist vom Berufungsgericht ebensowenig Übergangen, sondern - gestützt auf die Aussage der Prauenärztin Dr. Diese Begründung greift auch dann durch, wenn nach dem Versagen des 0red6schen Handgriffs manuell eingegriffen werden mußte..Denn selbst jetzt war noch nicht auf eine Ruptur zu schließen: (Sachverständiger Peters in Vernehmungsprotokoll vbm 28. 2. Ihren Hauptangriff richtet die Revision gegen die“ Annahme des Berufungsgerichts, es könne dem Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er bei seinem manuellen Eindringen die Placenta sofort entfernte, obwohl er bei .dieser Gelegenheit den Riß der Gebärmutter festgestellt hatte; sie meint, der Beklagte habe die Nachgeburt wegen ihrer die Riß?^ stelle tamponierenden Wirkung richtigerweise zunächst in dem ^ Riß belassen und erst gelegentlich des ohnehin unvermeidlichen operativen Eingriffs entfernen sollen. Pest steht in der fat*auf Grund der eigenen Angaben des Beklagten, daß die äußere Blutung erst;nach der Entfern Denn der Beklagte hatte sowohl Schrift-, sätsiich, als auch bei seiner persönlichen Vernehmung die von den Klägern aufgegriffene Darstellung gegeben, daß die zerrissenen Gefäße des Uterus durch die neben ihm liegende Nachgeburt tamponiert wurden« Gemäß § 288 ZPO war daher mangels Widerrufs von dieser Tatsache auszugehen, - ohne daß es darauf ankan, ob sie bewiesen werden konnte oder Überhaupt zutraf, und ob der Beklagte 'selbst sie erst nachträglich durch Rückschlüsse gefolgert. Abstand genommen* hätte» Biese Präge.hat das Berufungsgericht indessen in einer Hilfserwä*4-gung auf Grund der Gutachten der Sachverständigen nürnberger ' und Beters in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ver- Der Sachverständige Peters erachtet die Entfernung der Placenta ins-besondere deshalb für richtig, weil sich nach ihrer. Wenn der Beklagte daher die Gefahr der.Infektion für viel drohender erachtete und sein Vorgehen nach dieser, auf eine reiche fachärztliche Erfahrung^ gestützten.. unter der Zange eingetreten sei, für ..die Uterusruptur und ; Uieser Gemütszustand der Unruhe, Spannung und Angst ist - wie der Sachverständige ausführt -ohne Zweifel durch das Verhalten des Erstklägers.in steigerndem Sinne beeinflußt worden (Gutachten vom 29. Das Berufungsgericht hat indessen - und zwar auch für die Annahme daß die Ruptur erst beim Credfcschen ..Handgriff erfolgt ist, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise.festgestellt, daß der Beklagte und seine Hilfskräfte trotz der Unruhe und emotionellen Alteration der Gebärenden nicht voraussehen konnten, die etwaigen Symptome'einer Uterusruptur würden sich auf Grund dieser psychischen Situation*niefit zeigen, und daß der Beklagte die Angst'und die Spannung, unter denen die Gebärende gestanden haben riag, nicht zu vertreten hat« Die Behauptung der Revision, daß die Verstorbene die Fürsorge, Rücksichtnahme und Hilfe, die sie beanspruchen konnte, nicht erhalten habe,, steht zu den Urteilsfeststellungen in unvereinbarem Widerspruch. Daß die Durchführung eines Dämmerschlafes vereinbart worden ist, erachtet das, Berufungsgericht für nicht nachgewiesen«. Denn weder ist dargetah , 'in welcher Weise der Einlauf dis Zerreißung der Gebärmuttpr begünstigt haben könnte, noch war vorauszusehen, .daß.die Gebärende auf.die Zumutung eines Einlaufs - von dem sie nach eigener Erklärung gar nichts gemerkt hat (Aussage Hermann vom 28« August 1947 - Eimittlungsakten Bl. 33) - in.abnormerPerm reagieren werde (Sachverständiger Peters im Vernehmungsprotokoll vom . Im übrigen ist dem Vortrag der Revision nicht ztx entnehme», aüf welche Weise ein Hinweis des Erstklägers auf die ungewöhnliche psychische Situation, Unruhe und Ängstlichkeit der Patientin den Beklagten zu Maßnahmen hätte veranlassen können, die den tödlichen Ausgang verhütet habe» würden« " * Vielmehr können die diffizilen seelischen Impulse für organische Punktionen eben nach dem.Gutachten des Sachverständigen Peters, auf das die Revision sich beruft, kaum präzisiert werden, so daß der Ablauf dieser, pychogenen und vegetativen Reaktionen nicht lückenlos zu beherrschen ist, und sich daher trotz des .Bemühens, das Spiel der autonome» Kräfte abzutasten, Geburten mit tragischem Ausgang nicht ganz vermeiden lassen (Gutachten vom 29« September 1954 S.

PlacentaGrundBerufungsgerichtGebärendeNachgeburtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI SK 278/56
Verkündet
 am 10« Dezember 1957
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2336 084
*
Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
>	des Hechtsanwa^^Hubert
, des Hubertus	geboren	am
. des Uienfried^^^^HHfc geboren am.
>	des Rudolf B0HKgeb°ren am VHIHP 1947?
sämtlich wohnhaft in DflHBBHi? ?uJ(BB||PStraSe
 Kläger zu 2) bis 4) gesetzlich vertreten durch den Kläger zu 1} -
# * » *,
Kläger? Berufungskläger und Revisionskläger? Proze3bevollmächtigter: Rechtsanwalt!
gegen
 den Professor Darned, Hans R. SVHP-Kiin	__
M®B|straße®, Städtische Krankenanstalten? Frauenklinik?
Beklagten? Berufungsbeklagten und Revi$ionsbeklagten?
- PrazeßbevollBÄchtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1957. unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Meiß sowie der Bundesrichter , Dr.Engels, Hanebeck? Dr.Bode und Dr. Hauß
» % für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandeagerichts in Düsseldorf vom 18» September 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen' •
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Tatbestand
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*
Die Ehefrau des Erstklägers suchte am 14» Hai 1947 frühmorgens die Privatfrauenklinik des Beklagten zwecks Entbindung auf« nachdem dieser etwa um 6.40 Uhr die Fruchtblase gesprengt hatte, holte er gegen 11 Uhr das Kind mit der Zange. Als sich die Nachgeburt nach etwa zwei weiteren Stunden noch nicht gelöst hatte, wandte der Beklagte den Credfcschen Handgriff an, wobei die Gebärmutter von außen her zusammenge-preßt wird, um dadurch die Lösung hervorzurufen. Da dieses Mittel versagte, ging der Beklagte mit*der Hand in die Scheide, fand die Nachgeburt neben der .Gebärmutter in der S'auchhÖhle und stellte bei dieser Gelegenheit einen Hiß der Gebärmutter fest. Der Beklagte entfernte die* Nachgeburt manuell und nähte anschließend nach Bauchschnitt den Gebärmutterriß« Während oder kurz nach dieser Operation verstarb die Patientin infolge Verblutung.
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Die Kläger, der Ehemann, und. die Kinder der Verstorbenen, machen geltend, der Beklagte habe deren Tod verschuldet, und beanspruchen Schadensersatz. Das, Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die Berufung der.Kläger « blieb erfolglos, ifijb. der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen sie ihre Ansprüche weiter.
EntscheidungsgrUndet
 Die Revision greift nur wenige der zahlreichen Vorwürfe auf5 die von den Klägern in den Tatsacheninstanzen gegen
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den Beklagten erhoben worden waren, und die das sachverständig beratene Berufungsgericht auf Grund eingehender Erwägungen sämtlich als ungerechtfertigt befunden hat»
1•• Unstreitig hat die Ehefrau des Erstklägers den Gebärmutterriß, der ihren $öd durch Verblutung (Kreislaufzu-'sämmenbruch und Herzstillstand) herbeiführte, während der Geburt erlitten. Der nähere Zeitpunkt und die Ursache;des -seltenen - Bisses sind nicht, aufzuklären, weil sich bis zu seiner Feststellung durch den^Beklagten gelegentlich der
 manuellen Entfernung der Placenta trotz ständiger Beobachtung;
♦ * *
der Gebärenden keinerlei Symptome dafür gezeigt hatten, ins-,
* * ♦ %
besondere keine nennenswerte Blutung aufgetreten war (sog, . stille Uterusruptur). Möglicherweise ist-die Gebärmutter* wie die Kläger behaupteten, bereits bei oder unmittelbar nach der.(ganz leichten) Zangenextraktion gerissen, - wobei eine Verletzung der Gebärmutter durch die Zange ausgeschlossen
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ist -, wahrscheinlicher aber erst bei der Vornahme des Crsd&r
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sehen Handgriffs, der nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft angewandt werden mußte, .als die Nachgeburt sich innerhalb von zwei Stunden nicht gelöst hatte«.Als nähere, entscheidende Ursache des Bisses hat der Sachver- : ständige nürnberger auf Grund nachträglicher mikroskopischer ' Untersuchung eine pathologische Verfettung des Beckenbinde- -. gewebes und insbesondere der- dadurch abnorm brüchigen -Muskulatur des unteren Uterussegments festgestellt, an.dessen , Vorderwahd der Riß auftrat, -eine, zu demal bei Schwängeren,, seltene Anomalität, die weder vorher erkannt werden konnte, noch in Rechnung zu stellen.war.
Zu Unrecht sieht die Revision einen Widerspruch.zwischen der Annahme, die Muskulatur des unteren Uterussegmentes sei wenig kontraktionsfähig gewesen (UA. S. 17), und den Auf- •
Zeichnungen des Geburtsberichtes, in dem eine gute Kontraktur
 des Uterus wiederholt hervorgehoben wird«'Sie läßt die Er-
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läuterung des Sachverständigen Nürnberger außer Acht, daß sich das untere Uterussegment nicht aktiv an der Austreibung . des Kindes und der Nachgeburt beteiligt, sondern - schon normalerweise wenig kontraktionsfähig - nur ein Teil des sog.. "Durchtrittsschlauchesw ist (Gutachten vom; 14. März; 1952 S. S - GA. 3d« I Bl. '147).
Bas Berufungsgericht hat auch die Behauptungen der Kläger über die erhöhte Gefahr einer Uterusruptur nicht übergangen, sondern beschieden. Es ist nämlich, wie .das angefoch-tene Urteil ausführt, nicht•dargetan, daß besondere körperliche Umstände eine Ruptur hätten wahrscheinlich erscheinen . lassen können» Die Zangenextraktion war nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Nürnberger und Peters notwendig und richtig, insbesondere auch, um eijle» Gebärmutterriß entgegenzuwirken. Die Behauptung der Revision, der.zeitweilige Stillstand der Geburt sei geeignet gewesen, eine Ruptur zu indizieren, setzt sich in Widerspruch zu der übereinstimmenden, vom Berufungsgericht geteilten Auffassung der Sachverständigen, daß dem Geburtablauf bis zu dem Zeitpunkt • . der Zangenoperation mit Sicherheit kein einziges der Symptome, die auf eine drohende Uterusrüptur hätten hinweisen können, auch nur andeutungsweise'angehaftet hat (Gutachten Nürnberger vom 14. März 1952 S..3 - GA« Bd. I Bl. 142$ Gutach-ten Peters vom 29* September 1954 S. 4 - GA. Bö. II,Bl. 331).
Der Vorwurf, der.Beklagte habe eine Bespiegelung vor dem Credeschen Handgriff uhd'erst recht vor der manuel-% len Extraktion der Nachgeburt unterlassen, ist vom Berufungsgericht ebensowenig Übergangen, sondern - gestützt auf die Aussage der Prauenärztin Dr.	-	mit	der	Begründung
 zurückgewiesen worden? .daß eine derartige. innere Untersuchung unmittelbar nach der Geburt des Kindes und vor der Ausscheidung der Nachgeburt nicht üblich? und insbesondere aus Gründen der Asepsis nicht angebracht sei. Diese Begründung greift auch dann durch, wenn nach dem Versagen des 0red6schen Handgriffs manuell eingegriffen werden mußte..Denn selbst jetzt war noch nicht auf eine Ruptur zu schließen: (Sachverständiger Peters in Vernehmungsprotokoll vbm 28. Mai 1956 - GA. Bd. II
Bl. 505)? sondern die Placenta zu lösen, und vorher war
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mangels regelwidriger Blutungen eine. ..innere Untersuchung, insbesondere eine Spiege3.ung,'weder zu veranlassen, noch auch nur angebracht (Sachverständiger Peters im Vernehmungsproto-koll-vom. 9-..tTahuar 1956 - GA. Bd. II Bl.4-59). ;•	* •
2. Ihren Hauptangriff richtet die Revision gegen die“ Annahme des Berufungsgerichts, es könne dem Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er bei seinem manuellen Eindringen die Placenta sofort entfernte, obwohl er bei .dieser Gelegenheit den Riß der Gebärmutter festgestellt hatte; sie meint, der Beklagte habe die Nachgeburt wegen ihrer die Riß?^ stelle tamponierenden Wirkung richtigerweise zunächst in dem ^ Riß belassen und erst gelegentlich des ohnehin unvermeidlichen operativen Eingriffs entfernen sollen.	*	f\^Y;
Pest steht in der fat*auf Grund der eigenen Angaben
 des Beklagten, daß die äußere Blutung erst;nach der Entfern
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nung der Placenta eintrat, nachdem bis zu'diesem Augenblick . keine Blutung bemerkbar war. Zutreffend macht1.die Revision, ferner geltend, das Berufungsgericht habe nach den Vorschriften über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses (§§ 288 r: ff. ZPO) nicht als unbewiesen ansehen. dürfen,’daß die Placenta den Riß tamponierte. Denn der Beklagte hatte sowohl Schrift-, sätsiich, als auch bei seiner persönlichen Vernehmung die von den Klägern aufgegriffene Darstellung gegeben, daß die
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 durch Rückschlüsse gefolgert. hat (vgl. BGH2 8, 235)*
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Zu untersuchen war daher, —gleichgültig, wann und	i;^
wie der Uterusriß eingetreten ist, -ob der*Beklagte bei tamponierender Wirkung der piacenta von ihrer.sofortigen manu-. ’ eilen Entfernung richtiger. Abstand genommen* hätte» Biese Präge.hat das Berufungsgericht indessen in einer Hilfserwä*4-gung auf Grund der Gutachten der Sachverständigen nürnberger ' und Beters in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ver-
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Für die Gebärende bestanden, wie das ahgefochtene Urteil ausführt, zwei in gleicher Weise lebenbedrohende Ge- ... fahren, nämlich die Gefahr der Verblutung und die mit der Dauer des Verbleibens der Placenta in der Bauchhöhle lauf.end.. sich steigernde Gefahr der Bauchfellentzündung. Die Sach- . :! verständigen haben ausdrücklich erklärt, daß dem Beklagten
 aus aseptischen, aber auch~aus sonstigen Gründen kein Vor-	\\
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wurf aus seinem Vorgehen gemacht, werden kann. Der Sachverständige Peters erachtet die Entfernung der Placenta ins-besondere deshalb für richtig, weil sich nach ihrer. Entf er-	■
hung die Wände der.Gebärmutter fester zusammenzuziehen und	>>
;damit auch eine Wundblutung zu verhindern vermochten (Ver-	*:*£
 nehmungsprotolcoll vom 9« Januar 1956 - GA. Bd.' II Bl. 462). v. Der Sachverständige Nürnberger erklärt.es auch bei tamponierender Placenta für Ansichtssache,.ob man sie sofort	i
heraushole oder nicht, zu demal die Gefahr der Blutung in beiden . . > Fällen gleich groß sei (Vernehmungspio tokoli vom 28. lü^ti. -
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1956 - GA. 3d. II Bl. 505 f), und hebt hervor, da3 die sofortige Entferjumg der Nachgeburt, wie sie vom Beklagten vorgenonnen wurde, durchaus den anerkannten Hegeln der ärztlichen Wissenschaft entspricht (Gutachten vom 14* März 1952 S. 6 - GA. Bd. I Bl. 145).
Biese. Erwägungen sind weder in sich widerspruchsvoll, noch unverständlich. Was die Revision gegen sie an gynfjüco-logischen Erwägungen vorbringt, liegt aUf tatsächlichem . Gebiet und kann daher im Revisionsverfahren nicht geprüft und berücksichtigt werden;	-
Wir das angefochtene.Urteil auf Grund der Gutachten feststellt, waren für den Beklagten weder der schnelle Kreis laufZusammenbruch, noch der erst durch nachträgliche mikroskopische Uiitersuchungen ermittelte Umstand voraussehbar, da3 die fettige Begeneration der. Muskulatur des unteren Uterussegmentes dieser Muskulatur in verhängnisvoller Weise ihre sonst vorhandene Fähigkeit nahm, die blutenden.Gefäße zu schließen. Bas wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Wenn der Beklagte daher die Gefahr der.Infektion für viel drohender erachtete und sein Vorgehen nach dieser, auf eine reiche fachärztliche Erfahrung^ gestützten.. Bewertung einrichtete, so befolgte er nicht hur die Regele.ärztlicher . Kunst, sondern beobachtete er auch jede nach den Umständen_ mögliche Sorgfalt. •	.	..	.*
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5. Der Sachverständige Peters hat, wie .das angefoch-
tene Urteil darlegt, bei seiner vom.Berufungsgericht als
 weniger wahrscheinlich abgelehnten’Hypothese, daß der'iRiß /
unter der Zange eingetreten sei, für ..die Uterusruptur und ;
ihre Symptomlosigkeit eine emotionelle Erregüngi' Unruhe und
 Verlcrampfung der Gebärenden verantwortlich gemacht. Uieser
 Gemütszustand der Unruhe, Spannung und Angst ist - wie der Sachverständige ausführt -ohne Zweifel durch das Verhalten des Erstklägers.in steigerndem Sinne beeinflußt worden (Gutachten vom 29. Juli 1954 S. 6 - GA. Bd. II Bl. 333). Das Berufungsgericht hat indessen - und zwar auch für die Annahme daß die Ruptur erst beim Credfcschen ..Handgriff erfolgt ist, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise.festgestellt, daß der Beklagte und seine Hilfskräfte trotz der Unruhe und emotionellen Alteration der Gebärenden nicht voraussehen konnten, die etwaigen Symptome'einer Uterusruptur würden sich auf Grund dieser psychischen Situation*niefit zeigen, und daß der Beklagte die Angst'und die Spannung, unter denen die Gebärende gestanden haben riag, nicht zu vertreten hat«
Was die Revision hiergegen vorträgt, vermag das ange-fochtene Urteil nicht zu gefährden.
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Die Behauptung der Revision, daß die Verstorbene die Fürsorge, Rücksichtnahme und Hilfe, die sie beanspruchen konnte, nicht erhalten habe,, steht zu den Urteilsfeststellungen in unvereinbarem Widerspruch. Die Gebärende wurde von der seit über 30 Jahren als solche tätigen Hebämmenschwester Becker nahezu ständig betreut, von zwei;Assistenzärzten insbesondere von der seit 1940 in der Frauenklinik des Beklagten tätigen Zeugin Dr. Odenthal laufendbeobachtet,, und in sachentsprechender Weise mit Medikamenten versorgt. Der. Beklagte hat die Patientin selbst untersucht, ^ehrfaph . . nach ihr gesehen und alle wesentlichen geburtsärztlichon -Eingriffe persönlich vorgVno.mmenÄ ,
Daß die Durchführung eines Dämmerschlafes vereinbart worden ist, erachtet das, Berufungsgericht für nicht nachgewiesen«. Hierzu mangelte es damals nach der Bekundung der
 Zeugin Dr. Odenthal auch an Medikamenten.«
Ob die allgemein vor der Entbindung übliche Reinigung . des Darmes durch einen Einlauf wegen eines Widerspreche des Erstklägers hätte unterbleiben müssen,- bedarf keiner Erörterung. Denn weder ist dargetah , 'in welcher Weise der Einlauf dis Zerreißung der Gebärmuttpr begünstigt haben könnte, noch war vorauszusehen, .daß.die Gebärende auf.die Zumutung eines Einlaufs - von dem sie nach eigener Erklärung gar nichts gemerkt hat (Aussage Hermann vom 28« August 1947 - Eimittlungsakten Bl. 33) - in.abnormerPerm reagieren werde (Sachverständiger Peters im Vernehmungsprotokoll vom . 9. Januar 1956 - GA.* Bd. II Bll 457).	• ’
Der Beklagte war, selbst wenn er. den Behandlungsvertrag auch mit dem Erstkläger -geschlossen hatte, nicht verpflichtet, diesen jederzeit jbu empfangen und anzuhören« . Im übrigen ist dem Vortrag der Revision nicht ztx entnehme», aüf welche Weise ein Hinweis des Erstklägers auf die ungewöhnliche psychische Situation, Unruhe und Ängstlichkeit der Patientin den Beklagten zu Maßnahmen hätte veranlassen können, die den tödlichen Ausgang verhütet habe» würden« " * Vielmehr können die diffizilen seelischen Impulse für organische Punktionen eben nach dem.Gutachten des Sachverständigen Peters, auf das die Revision sich beruft, kaum präzisiert werden, so daß der Ablauf dieser, pychogenen und vegetativen Reaktionen nicht lückenlos zu beherrschen ist, und sich daher trotz des .Bemühens, das Spiel der autonome» Kräfte abzutasten, Geburten mit tragischem Ausgang nicht ganz vermeiden lassen (Gutachten vom 29« September 1954 S. 7 f - GA. Bd. II'Bl. 334 fK -
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Da das angefochtene Urteil auch im übrigen:keinen su Ungunsten der Kläger wirkenden Rechtemangel erkennen' läßt, war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 Abs. 1.ZP0 zurückzuweisen.
Keiß	Engels	Hhneb$fck\
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