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BGH · VI ZR 278/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 278/15

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. rechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. Eine solche Verletzung durch den Senat bei Fassung des Nichtzulassungsbeschlusses zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
erforderlich14AnhörungsrügeNJWZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

VI ZR 278/15
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. November 2016 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:141116BVIZR278.15.0
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
I.
1	Die	gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.
2	Die	Gerichte	sind	nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge-
 
brauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
3	Im	Übrigen	ist eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassungs-
rechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 -VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 14. Juli 2014 - VI ZR 246/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 -1 ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat bei Fassung des Nichtzulassungsbeschlusses zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.
Galke	Stöhr	Offenloch
 Oehler
Roloff
 Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 03.12.2014 -80 60/12 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2015 - 1 U 4/15 -