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BGH · VI ZR 278/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 278/10

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 6. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, 3 Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl die Rechtsfragen als auch die Frage, ob die Klägerin ihren von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags abweichenden Willen eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, durch das Senatsurteil vom 11. Mai 2010 (VI ZR 252/08, VersR 2010, 1038), den Beschluss des Senats vom 15. Den erneuten Beweisantritt der Klägerin zur Vernehmung ihres Ehemannes zur Vorgeschichte der Operationen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als erheblich angesehen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
VersRNichtzulassungsbeschwerdeZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 278/10
vom 19. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 6. Dezember 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
1	Die	gemäß	§	321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
2	Die	Gerichte	sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorliegen der
 Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre,
-3-
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
3	Der	Senat	hat	bei	seiner	Entscheidung	über die Zurückweisung der
 Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl die Rechtsfragen als auch die Frage, ob die Klägerin ihren von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags abweichenden Willen eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hat, durch das Senatsurteil vom 11. Mai 2010 (VI ZR 252/08, VersR 2010, 1038), den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 (VI ZR 252/08, juris) und die Feststellungen des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 25. August 2008 (VersR 2009, 785) geklärt sind. Den erneuten Beweisantritt der Klägerin zur Vernehmung ihres Ehemannes zur Vorgeschichte der Operationen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als erheblich angesehen. Dieser Vortrag kann den Gesichtspunkt, dass die Klägerin im Aufklärungs-
gespräch auf ihren Willen nicht hingewiesen hat und auch deswegen keine eindeutige Erklärung ihres Willens vorliegt, nicht entkräften.
Galke	Zoll	Wellner
 Diederichsen
Stöhr
 Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 09.01.2008 -11 0 524/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 5 U 28/08 -