Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 3. Der Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 175.854,12 DM nebst Zinsen verurteilt und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 186.000 DM für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Das Oberlandesgericht hat auf Antrag des Beklagten durch Teilurteil vom 29. Mai 1989 das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit dahin abgeändert, daß die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 720a ZPO beschränkt sei. Mit seinem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Schlußurteil des Berufungsgerichts einzustellen, hilfsweise "das Teilurteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 1989 wiederherzustellen und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 186.000 DM für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wobei die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 720a ZPO beschränkt ist", macht.der Beklagte geltend, daß die Vollstreckung des Urteils vom 19. Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug zwar einen Voll-streckungsschutzantrag dahin gestellt, den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts abzuändern, dem das Berufungsgericht durch Teilurteil vom 29. Der Beklagte hat jedoch keinen Antrag gemäß §§ 712, 714 ZPO dahin gestellt, daß das Berufungsgericht ihm auch bei seiner Entscheidung über das K.la-gebegehren, durch die das erstinstanzliche Urteil einschließlich des vom Berufungsgericht modifizierten Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit abgeändert wurde, Vollstrek-kungsschutz gewähre.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 277/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Ewald Mfl|^ MüflflBstraße fl, Iifli Inhaber der Firma Ewald Beklagten, Revisionsklägers und Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Herrn Wilhelm Kj itraße Kläger, Revisionsbeklagten und Antragsgegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2 3 Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 3. Oktober 1989 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Schlußurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1989 einstweilen einzustellen, hilfsweise sie nach Maßgabe des § 720a ZPO zu beschränken, wird zurückgewiesen. Gründe: I . Der Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 175.854,12 DM nebst Zinsen verurteilt und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 186.000 DM für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Das Oberlandesgericht hat auf Antrag des Beklagten durch Teilurteil vom 29. Mai 1989 das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit dahin abgeändert, daß die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 720a ZPO beschränkt sei. Durch Schlußurteil vom 19. Juni 1989 hat das Oberlandesgericht sodann unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten und unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten zur Zahlung von 131.890,59 DM nebst Zinsen 3 verurteilt und ihm gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 183.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leiste. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Mit seinem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Schlußurteil des Berufungsgerichts einzustellen, hilfsweise "das Teilurteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Mai 1989 wiederherzustellen und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 186.000 DM für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wobei die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 720a ZPO beschränkt ist", macht.der Beklagte geltend, daß die Vollstreckung des Urteils vom 19. Juni 1989 ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, weil sie zu dem Verlust seiner Einzelfirma führen und damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage vernichten würde. II. Dem Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten kann weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsbegehren stattgegeben werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, ist einem Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszug die ihm aus einer Vollstreckung drohenden Nachteile durch einen Antrag nach § 712 ZPO abzuwenden, es sei denn, die einen solchen 4 3 Vollstreckungsschutzantrag rechtfertigenden Umstände sind erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingetreten oder ihre Geltendmachung war dem Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszug nicht zu demutbar (vergleiche BGH, Beschlüsse vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - MDR 1980, 553; vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - NJW 1983, 455, 456; vom 10. Februar 1983 - III ZR 173/82 - WM 1983, 377 und vom 14. Dezember 1983 - IVa ZR 85/83 - WM 1984, 321). An diesen Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung fehlt es hier. Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug zwar einen Voll-streckungsschutzantrag dahin gestellt, den Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Urteil des Landgerichts abzuändern, dem das Berufungsgericht durch Teilurteil vom 29. Mai 1989 entsprochen hat. Der Beklagte hat jedoch keinen Antrag gemäß §§ 712, 714 ZPO dahin gestellt, daß das Berufungsgericht ihm auch bei seiner Entscheidung über das K.la-gebegehren, durch die das erstinstanzliche Urteil einschließlich des vom Berufungsgericht modifizierten Ausspruchs zur Vollstreckbarkeit abgeändert wurde, Vollstrek-kungsschutz gewähre. Nur ein solcher Antrag hätte aber den oben dargelegten Anforderungen genügt. 5 Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, daß es ihm im Berufungsrechtszug aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zu demutbar gewesen sei, einen Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen. Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Bischoff Dr. Birkmann