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BGH · VI ZR 277/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 277/79

Klägers, Revisionsklägers und AnschluBrevisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 8. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Gründe Eine Mithaftungsquote von 60 % zu Lasten des Klägers ist schon deswegen gerechtfertigt, weil er sich als mitfahrender Halter des Kraftfahrzeuges dessen Betriebsgefahr im Verhältnis zu dem Erstbeklagten gern.

Zitierte Normen: § 17 StVG
ProzeßbevollmächtigterBESCHLUSSErstbeklagtenBetriebsgefahrDeinhardtKlägerKraftfahrzeug

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 277/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Ulrich Straße

Klägers, Revisionsklägers und AnschluBrevisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1,	den L^^arbeitgr^srhard
2.	die öffentliche Versicherun
 tetraße	0!
Beklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
- 2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt am 8. Juli 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Oktober 1979 wird nicht angenommen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt Vorbehalten.
Streitwert:	80.000,— DM.
Gründe
 Eine Mithaftungsquote von 60 % zu Lasten des Klägers ist schon deswegen gerechtfertigt, weil er sich als mitfahrender Halter des Kraftfahrzeuges dessen Betriebsgefahr im Verhältnis zu dem Erstbeklagten gern. § 17 StVG entgegenhalten lassen muß (BGHZ 20, 259). Die Betriebsgefahr des mit mindestens 150 km/st gefahrenen Ferrari des Klägers überwiegt die des Kraftfahrzeuges des Erstbeklagten, der schwerlich mit einer derart überhöhten Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeuges rechnen mußte und dem deshalb allenfalls ein geringes Verschulden gefahrerhöhend zugerechnet
 werden kann, wenn er glaubte,ohne jede Behinderung des Klägers vor diesem nach links einbiegen zu können.
Dr. Weber	Dr.	Steffen	Dr.
Dr. Deinhardt
 Kullmann
Dr. Ankermann