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BGH

Gericht: BGH

Der Mopedfahrer, der aus ToflIHHl kam, wollte die Landesstraße überqueren, um seine Fahrt auf dem gegenüberliegenden Feldweg fortzusetzen; die von ihm benutzte Straße war vor der Einmündung als untergeordnet gekennzeichnet. Das Landgericht hat durch Teilurteil über den Unterhaltsanspruch der Erstklägerin entschieden und insoweit die Klage in vollem Umfang abgewiesen; außerdem hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Erstklägerin jeden weiteren über den bezifferten Anspruch und die Schmerzensgeldkapital- und -rentenansprüche hinausgehenden Schaden aus dem Unfall zu 2/3 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Übergegangen ist; im übrigen ist der Feststellungsanspruch der Erstklägerin abgewiesen worden. Auf die Berufung der Erstklägerin hat das Oberlandesgericht dieses 'feilurteil geändert und neu gefaßt» Ausgehend davon, daß die Beklagten voll haftpflichtig sind, hat es den Unterhaltsanspruch der Erstklägerin, soweit er nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Sodann hat das Berufungsgericht - unter Vorbehalt des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versiehe rungs träger - die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Erstklägerin jeden weiteren, über den bezifferten Klageanspruch und die Schmerzensgeldkapital- und -rentenansprüche hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr infolge ihrer eigenen bei dem Unfall erlittenen Körperverletzung entstanden ist oder noch entstehen wird. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist es zu der Überzeugung gelangt, daß der Pkw-Fahrer, der nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine höhere Geschwindigkeit als 100 km/std. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die starke Vereisung an der Unfallstelle ein für den PKW-Fahrer überraschender Umstand. in welchem diese Strecke von dem verunglückten PKW-Fahrer durchfahren war, und zwischen den Zeitpunkten, auf die sich die Wahrnehmungen einzelner Zeugen beziehen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verändert hatte. Das Berufungsgericht hat diese Beweiswürdigung eingehend begründet; es hat dargelegt, daß am zuver-lässigsten die Aussage des Zeugen Hif^^ sei» der als erster der über den Straßenzustand befragten Zeugen die Strecke nach dem verunglückten PKW-Fahrer befahren hatte und der die Straße als gut befahrbar bezeichnet hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß gefallener Rauhreif wie eine dünne Schneedecke auf von Kraftfahrzeugen befahrenen Straßenteilen verhältnismäßig schnell aufgelöst werde; demnach habe die Straße von bis zur Einmündung der Straße von in der meistbefahrenen Spur bereits kurz nach 8 Uhr schnee- und eisfrei gewesen sein können, wie es der Zeuge bekundet hat. Bei diesen Feststellungen hat sich das Berufungsgericht auch auf die Aussage des Zeugen an vielen Stellen der Fahrbahn größere und kleinere eisbedeckte Flächen vorgefunden hatte. bezweifelt und als mit der Auskunft des Wetteramtes nicht vereinbar bezeichnet, so liegt diese Wertung im Rahmen der dem Tatrichter eingeräumten Befugnis zur freien Beweis-würdigung ebenso wie die Würdigung der Aussagen der übrigen Zeugen, auf deren Bekundungen das Berufungsgericht seine Feststellungen gestützt hat. b) Bas Berufungsgericht hat die von dem PKW-Fahrer eingehaltene Geschwindigkeit auch nicht deswegen als zu hoch angesehen, weil dieser körperbehindert war. Es hat festgestellt, daß der PKW-Fahrer nur ein einsatzfähiges Bein brauchte, weil sein Fahrzeug kein Kupplungspedal hatte, das Ausund Einkuppeln durch den Kupplungsautomaten erfolgte und Brems- und Gaspedal stets mit demselben Bein bedient wurden. c) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu treffen können, daß der Unfall auf eine mangelnde Aufmerksamkeit des PKW-Fahrers zurückzuführen sei; es hat nicht zu klären vermocht, wann für ihn die drohende Vorfahrtsverletzung seitens des Mopedfahrers erkennbar wurde. Las Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es seien nicht nur die Sichtverhältnisse an der Kreuzung von Belang, sondern auch und vor allem das Verhalten des Mopedfahrers bei der Annäherung an die Kreuzung; hierzu fehle es aber an jeglicher Behauptung der Beklag ten. Hatte der PKW-Fahrer aber keinen Anlaß, seine Geschwindigkeit bei Annäherung an die Einmündung herabzusetzen, so kam es auch auf die Behauptung der Beklagten nicht an, daß bei einer geringeren Geschwindigkeit der Unfall nicht zu dem Tode des PKW-Fahrers geführt haben würde. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob der Unfall für den PKW-Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist. Es ist der Ansicht, daß die Betriebsgefahr des PKW gegenüber dem grob schuldhaften Verhalten dec Mopedfahrers als Ursache für den Unfall so wenig ins Gev/icht fallen würde, daß es gerechtfertigt erscheine, die Beklagten in vollem Umfang haften zu lassen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Landesstraße von der Einmündung aus in Richtung auf mindestens Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Verhalten des Mopedfahrers sei so grob fahrlässig gewesen, daß demgegenüber die Betriebsgefahr des PKW völlig zurücktrete, beruht auf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 7 StVG § 97 ZPO
FeststellungErstklägerinUnfallStraßeBerufungsgerichtEinmündungZeugePKW-FahrerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2066 OM
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 277/67	URTEIL	Verkündet	«in
15. April 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der unbekannten Erben des Waldarbeiters Hermann J	zuletzt wohnhaft in To
 Nr« SB, vertreten durch den Pfleger, Bürovorsteher Günter KoflHB*	KaBH^-SchB|^-Straße JB»
- Prozeßbevollmächtigter!
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Dr«
gegen
1. Frau Auguste R
geb. Pfl Straße
2o die minderjährige Marianne R geboren am BB^HB 1950,
3. die minderjähr^^Elfriede R geboren amB, flBBB^B 3-962,
zu 2o und 3. gesetzlich vertreten durch die Erstklägerin,
 Klägerinnen und zu 1 Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1:
Rechtsanwalt Br
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode,
 Dr. Weber, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 19. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Am 13. Februar 1964 gegen 8.20 Uhr stießen auf der
 Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweit- und Dritlklä-gerinnen gesteuerte Personenkraftwagen "Opel-Rekord” und der auf seinem Moped fahrende Waldarbeiter Hermann der RechtsVorgänger der Beklagten, zusammen; der Personenkraftwagen geriet daraufhin an einen in Fahrtrichtung links stehenden Straßenbaum und wurde schwer beschädigt.
Der Mopedfahrer, der Ehemann und Vater der Klägerinnen und der neben ihm sitzende Rentner K0|^ fanden den Tod.
Die Erstklägerin und eine weitere mit ihr auf den Rücksitzen des PKW sitzende Frau wurden schwer verletzt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Landesstraße zwischen H der Einmündung der Straße v
 
Die Landesstraße war an der Einmündung der aus ToHHHB kommenden Straße als Vorfahrtstraße gekennzeichnet. Der Mopedfahrer, der aus ToflIHHl kam, wollte die Landesstraße überqueren, um seine Fahrt auf dem gegenüberliegenden Feldweg fortzusetzen; die von ihm benutzte Straße war vor der Einmündung als untergeordnet gekennzeichnet.
In Fahrtrichtung des PKW beschreibt die Landesstraße etwa 200 m vor der Unfallstelle eine Linkskurve; danach verläuft sie auf einer weiten Strecke geradeaus. Die mit Rauhasphalt bedeckte und 6 m breite Fahrbahn war im Bereich der Einmündung stark vereist; bei Tageslicht und klarer Sicht herrschte Frost.
Der PKV7--Fahrer war schwer kriegsbeschädigt; seine rechte Hüfte und das rechte Kniegelenk waren steif. Aus diesem Grund waren an^ dem Kraftwagen Veränderungen vorgenommen worden; u.a. war eine automatische Kupplung eingebaut.
Die Klägerinnen verlangen von den Beklagten den vollen Ersatz ihres Schadens. Sie haben vorgetragen, daß der Unfall allein auf die grobe Vorfahrtsverletzung seitens des Mopedfahrers zurückzuführen sei. Für den PKW-Fahrer sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, daß im Bereich der Einmündung der Straße von Tofp^HV Glatteis herrschte; deshalb sei die von dem PKW eingehaltene Geschwindigkeit von 80 km/std. nicht zu hoch gewesen.
 
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Mit der Klage haben die Klägerinnen verlangt, an sie als ungeteilte Erbengemeinschaft 6,466,77 DM nebst Zinsen zu zahlen; hierbei handelt es sich um anderweitig nicht gedeckte Beerdigungskosten, Arztkosten, Ersatz von Sachschaden, Kosten für eine Haushaltshilfe usw. Die Erstklägerin hat die Zahlung einer Hente wegen entzogenen Unterhalts in Höhe von 400,- DM, beginnend am 1. Februar 1964, endend am 30» Uovember 1979» die Zv/eit- und Drittklägerin haben aus demselben Hechtsgrund Schadensersatz durch Entrichtung einer Rente von monatlich 150,- DM für die Zeit vom 1. Februar 1964 bis zur Beendigung der Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25- Lebensjahres verlangt. Die Erstklägerin hat des weiteren Schmerzensgeldkapital und eine Schmerzensgeldrente gefordert, wobei sie die Höhe der Beträge in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Außerdem hat die Erstklägerin die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für den weiteren Schaden aus dem Unfall begehrt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil über den Unterhaltsanspruch der Erstklägerin entschieden und insoweit die Klage in vollem Umfang abgewiesen; außerdem hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Erstklägerin jeden weiteren über den bezifferten Anspruch und die Schmerzensgeldkapital- und -rentenansprüche hinausgehenden Schaden aus dem Unfall zu 2/3 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Übergegangen ist; im übrigen ist der Feststellungsanspruch der Erstklägerin abgewiesen worden.
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Auf die Berufung der Erstklägerin hat das Oberlandesgericht dieses 'feilurteil geändert und neu gefaßt» Ausgehend davon, daß die Beklagten voll haftpflichtig sind, hat es den Unterhaltsanspruch der Erstklägerin, soweit er nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger Ubergegangen ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Sodann hat das Berufungsgericht - unter Vorbehalt des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versiehe rungs träger - die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Erstklägerin jeden weiteren, über den bezifferten Klageanspruch und die Schmerzensgeldkapital- und -rentenansprüche hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihr infolge ihrer eigenen bei dem Unfall erlittenen Körperverletzung entstanden ist oder noch entstehen wird.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Erstklägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe;
I.
Der Streit der Parteien geht im gegenwärtigen Stande des Verfahrens darum, ob sich die Erstklägerin ein mit höchstens 1/3 zu bewertendes mitwirkendes Verschulden ihres Ehemannes oder zu demindest die Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Personenkraftwagens anspruchsmindemd entgegonhalten lassen muß oder nicht. Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht diese Präge verneint.
II.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich ein Mitverschulden des Pkw-Fahrers an dem Unfall nicht feststellen lasse. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist es zu der Überzeugung gelangt, daß der Pkw-Fahrer, der nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine höhere Geschwindigkeit als 100 km/std. einhielt angesichts der Witterungs- und Straßenverhältnisse, wie er sie auf dem Wege von
 bis unmittelbar vor der Unfallstelle vorfand, keine Bedenken zu haben brauchte, mit einer Geschwindigkeit bis zu 100 km/std. zu fahren. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die starke Vereisung an der Unfallstelle ein für den PKW-Fahrer überraschender Umstand.
Es habe keine Grenzsituation um 0 Grad Vorgelegen, vielmehr hätten die Temperaturen seit langen bei - 9 Grad gelegen; deshalb habe der PKW-Fahrer mit einer Änderung der Straßenbeschaffenheit vom Boden her nicht zu rechnen brauchen.
Die RUgen, mit denen die Revision diese Beurteilung und die ihr zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen angreift, müssen ohne Erfolg bleiben.
a)	Das Berufungsgericht hat seinen Feststellungen hinsichtlich des Straßenzustandes die Aussagen der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen zugrundegelegt und ist in Verbindung mit der Auskunft des Wetteramtes HaflU^ zu der Überzeugung gelangt, daß sich der Zustand der Fahrbahn zwischen	und	der	Einmün-
dung der Straße von ToflHB zwischen dem Zeitpunkt,
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in welchem diese Strecke von dem verunglückten PKW-Fahrer durchfahren war, und zwischen den Zeitpunkten, auf die sich die Wahrnehmungen einzelner Zeugen beziehen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verändert hatte. Das Berufungsgericht hat diese Beweiswürdigung eingehend begründet; es hat dargelegt, daß am zuver-lässigsten die Aussage des Zeugen Hif^^ sei» der als erster der über den Straßenzustand befragten Zeugen die Strecke nach dem verunglückten PKW-Fahrer befahren hatte und der die Straße als gut befahrbar bezeichnet hat. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Auskunft des Wetteramtes fcstgestellt, daß es in der dem Unfalltag vorangegangenen Nacht zu einer verbreiteten Rauhreifbildung gekommen war. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß gefallener Rauhreif wie eine dünne Schneedecke auf von Kraftfahrzeugen befahrenen Straßenteilen verhältnismäßig schnell aufgelöst werde; demnach habe die Straße von	bis	zur Einmündung der Straße
 von	in der meistbefahrenen Spur bereits
 kurz nach 8 Uhr schnee- und eisfrei gewesen sein können, wie es der Zeuge	bekundet hat. Nach den
 Feststellungen des Berufungsgerichts änderte sieh der Straßenzustand indes im Laufe der folgenden zwei Stunden wieder; durch aufkommenden Wind hervorgerufen, fiel Rauhreif von den Bäumen in unterschiedlichem Ausmaß auf die Fahrbahn und gab dort erneut in zunehmendem Maße Anlaß zu : Glätte. Bei diesen Feststellungen hat sich das Berufungsgericht auch auf die Aussage des Zeugen
 an vielen Stellen der Fahrbahn größere und kleinere eisbedeckte Flächen vorgefunden hatte. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Richtigkeit
 gestützt, der die Straße von der Unfallstelle
 in Richtung H
gegen 11.15 Uhr befahren und der
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der Aussage des Zeugen Dr. med.	bezweifelt und
 als mit der Auskunft des Wetteramtes nicht vereinbar bezeichnet, so liegt diese Wertung im Rahmen der dem Tatrichter eingeräumten Befugnis zur freien Beweis-würdigung ebenso wie die Würdigung der Aussagen der übrigen Zeugen, auf deren Bekundungen das Berufungsgericht seine Feststellungen gestützt hat. Es stand im freien, revisionsrechtlich nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts, ob es dem Antrag der Beklagten, den Zeugen Br.	erneut	zu	vernehmen,	stattgeben
 wollte oder nicht. Im übrigen hatte das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der verunglückte PK\7-Fahrer die Strecke durchfahren hatte, und dem Zeitpunkt, an welchem der an die Unfallstellc gerufene Br.	diesen Straßen-
teil benutzte, sich der Straßenzustand bereits verschlechtert hatte.
b)	Bas Berufungsgericht hat die von dem PKW-Fahrer eingehaltene Geschwindigkeit auch nicht deswegen als zu hoch angesehen, weil dieser körperbehindert war. Es hat festgestellt, daß der PKW-Fahrer nur ein einsatzfähiges Bein brauchte, weil sein Fahrzeug kein Kupplungspedal hatte, das Ausund Einkuppeln durch den Kupplungsautomaten erfolgte und Brems- und Gaspedal stets mit demselben Bein bedient wurden.
Zu Unrecht meint die Revision, diese Beurteilung widerspreche der Lebenserfahrung; ein stark körper-behinderter Fahrer könne nicht im gleichen Maße reagieren wie ein gesunder Mensch. Bie Revision übersieht, daß Behinderungen bei dem Bedienen der übrigen
 
Instrumente des Fahrzeugs nicht behauptet worden sind» Allein der Umstand, daß ein IKÜ-Fahrer ein Bein nicht gebrauchen kann, ist nach der Lebenserfahrung kein Anlaß zu der Annahme, daß er in einer Gefahrene situation weniger gut reagieren könne als ein voll einsatzfähigor Fahrer. Es kommt nur darauf an, daß - wie hier - die Einrichtung des Kraftfahrzeugs der Körperbehinderung Rechnung trägt. Las Berufungsgericht durfte sich insoweit auf seine eigene Sachkunde stützen und hatte keinen Anlaß, gemäß § 139 ZPO die Beklagten darauf hinzuweisen, daß sie zu diesem Punkt die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen sollten.
c)	Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu treffen können, daß der Unfall auf eine mangelnde Aufmerksamkeit des PKW-Fahrers zurückzuführen sei; es hat nicht zu klären vermocht, wann für ihn die drohende Vorfahrtsverletzung seitens des Mopedfahrers erkennbar wurde. Las Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es seien nicht nur die Sichtverhältnisse an der Kreuzung von Belang, sondern auch und vor allem das Verhalten des Mopedfahrers bei der Annäherung an die Kreuzung; hierzu fehle es aber an jeglicher Behauptung der Beklag ten. Es sei nicht auszuschließen, daß die drohende Verletzung der Vorfahrt für den Pkw-Fahrer so spät erkennbar war, daß er darauf nicht mehr habe reagieren können
 Diese Beurteilung enthält entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsirrtum. Der Benutzer der vorfahrtberechtigten Straße kann darauf vertrauen, daß ein auf der nachgeordneten Straße herannahender Verkehrsteilnehmer seiner Wartepflicht genügt. Erst wenn
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er aus dessen Fehlverhalten erkennen kann, daß dieser das Vorfahrtsrecht nicht beachten wird, muß er Gegenmaßnahmen ergreifen. Hatte der PKW-Fahrer aber keinen Anlaß, seine Geschwindigkeit bei Annäherung an die Einmündung herabzusetzen, so kam es auch auf die Behauptung der Beklagten nicht an, daß bei einer geringeren Geschwindigkeit der Unfall nicht zu dem Tode des PKW-Fahrers geführt haben würde. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, das insoweit beantragte Sachverständigengutachten einzuholen.
III.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob der Unfall für den PKW-Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist. Es ist der Ansicht, daß die Betriebsgefahr des PKW gegenüber dem grob schuldhaften Verhalten dec Mopedfahrers als Ursache für den Unfall so wenig ins Gev/icht fallen würde, daß es gerechtfertigt erscheine, die Beklagten in vollem Umfang haften zu lassen. Ec komme nicht darauf an, ob die Sichtverhältnisse an der Einmündung der Ü!o|HB Straße gut oder schlecht gewesen seien; der Mopedfahrer habe in jedem Fall grob verkehrswidrig gehandelt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Landesstraße von der Einmündung aus in Richtung	auf	mindestens
200 m weit einzusehen war. Der PKW-Fahrer brauchte für diese 200 m bei einer Geschwindigkeit von höchstens 100 km/std. etwa 7>2 Sekunden. Um die 6,3 m breite Fahrbahn zu überqueren, brauchte der Mopedfahrer selbst bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von nur 5 km/std.
5,4 Sekunden. Auf Grund dieser von der Revision nicht
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angegriffenen Berechnung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge nu!r auf eine grobe Unaufmerksamkeit des Mopedfahrers und damit auf eine grobe Vorfahrtsverletzung zurückgeführt werden kann. Bas Revisionsgericht kann die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachung nur daraufhin prüfen, ob sie auf Rechtsfehlern beruht und ob alle für die Abwägung bedeutsamen Umstände berücksichtigt worden sind. Die hierzu von dem Berufungsgericht gemachten Ausführungen lassen weder Rechtsfehler erkennen noch geben Sie Anlaß zu der Annahme, daß es nicht alle für die Abwägung bedeutsamen Umstände berücksicht hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Verhalten des Mopedfahrers sei so grob fahrlässig gewesen, daß demgegenüber die Betriebsgefahr des PKW völlig zurücktrete, beruht auf rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck	Dr.	Bode	Dr.	Weber
 Sonnabend	Dunz