Gegen Mittag des 21» November 1961 wurde der damals fast 4-jährige Kläger beim Spielen mit dem etwa gleichaltrigen Sohn Reiner der Beklagten in deren Wohnung von einem aus einer ,,Eureka,,-Pistole abgeschossenen Buntstift ins rechte Auge getroffen» Die Pistole hatten die Beklagten ihrem Sohn zu Weihnachten I960 gekauft» Die Beklagten haben um Klageabweisung geboten« Sie haben in Abrede gestellt, daß ihr Sohn den Unglücksschuß abgegeben und die beklagte Ehefrau den Kindern das Schießen mit Stiften gezeigt habe« Zum Unfallhergang haben sie vorgetragen: Als die Kinder - der Kläger, sein Schwesterchen Karin und ihr Sohn Reiner - zu dem Spiel in ihre Wohnung gekommen seien, habe Reiner sein ganzes Spielzeug, darunter auch Pistole und Buntstifte, aus drei Schubladen auf den Der Bitte des Klägers um Hergabe des v/eggelegten Pfeiles habe die beklagte Ehefrau nicht entsprochen, vielmehr das Schießen ausdrücklich untersagt« Nachdem sie den Kläger habe sagen hören: "Schieß mal so", habe dieser unmittelbar darauf zu weinen begonnen* Auf ihre Präge, wer geschossen habe - sie habe die Pistole auf der Erde liegen sehen hätten die Kinder widersprechende Angaben gemacht* Jedenfalls habe sie festgestellt, daß zu dem Schießen ein Buntstift benutzt worden sei. Es könne nur so gewesen sein, daß der Kläger selbst den Buntstift in die Pistole gesteckt und sich damit ins Auge geschossen habe. Eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haben die Beklagten mit der Begründung in Abrede gestellt, daß die Pistole ohne den sicher aufbewahrten Pfeil völlig ungefährlich sei. Sie haben ein Mitverschulden der Mutter des Klägers darin erblickt, daß diese mit ihrem Kind den Arzt erst Stunden nach dem Unfall aufgesucht hat* Die Beklagten hätten, so hat es erwogen, in Rechnung stellen müssen, daß ihr knapp 4-jähriger Junge und sein gleichaltriger Spielgefährte, die beide unter der Aufsicht der beklagten Ehefrau schon mit der Pistole geschossen hatten, statt des v/eggelegten Pfeiles einen anderen, ähnlichen Gegenstand als Geschoß benutzen könnten. fJ fr sichtigten Zugriff der Kinder zu entziehen und diese nur unter Aufsicht schießen zu lassen» Das Verhalten der Beklagten hat es als grobe Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gewertet, wobei es besonders auf die Aufbewahrung der Pistole zusammen mit den Buntstiften hingewiesen hat» Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß damit der Recht'sbegriff der Fahrlässigkeit verkannt sei« Allerdings können die Anforderungen des Verkehrs für verschiedene Gruppen von Menschen unterschiedlich sein, wenn das Gesotz auch auf ein objektives Maß und nicht die besonderen Verhältnisse dos einzelnen Schädigers abstellt, indem es die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt fordert (vgl« BGH Urteil vom 23» Dezember 1953 - VI ZR 166/52 - IM § 276 BGB Be Nr« 2)« Indes hat das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte nicht übersehen« Daß dom Berufungsgericht in dem ihm gegebenen Bereich ein Rechtsfehler unterlaufen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden» Es hat in möglicher Weise das grobe Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darin gesehen, daß die Beklagten die Pistole bei anderem Spielzeug, unter dem sich auch Buntstifte befanden, auf bewahr ten und die (naheliegende) Möglichkeit der Verwendung dieser Stifte als Geschoß für die an den Umgang mit dem Spielzeug gewöhnten Kinder nicht gedacht haben. a) Ein eigenes mitv/irkendes Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht schon wegen seiner Schuldunfähig-keit verneint« Die vom Berufungsgericht ebenfalls abgelb?i^jite Schadensbeteiligung entsprechend § 829 BGB scheidet schon deshalb aus, weil im bisherigen Verfahren nichts dafür vorgetragen ist, auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, daß die besonderen Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung vorliegen oder zu erwarten sind«. b) Das Berufungsgericht hat ebenfalls ein dem Kläger zurechenbares Mitverschulden seiner Mutter bei der Minderung des eingetretenen Schadens ( §§ 254 Abs« 2, 27B BGB) ohne Rechtsirrtum verneint« frau sei selbst der Meinung gewesen, es könne damit nicht viel passiert sein; erst später habe sich in dem verletzten Auge so etwa wie ein Tropfen gezeigt; daraufhin habe sie gegen 17»00 Uhr die Mutter des Klägers gedrängt, den Arzt aufzusucheno Das habe fliese auch alsbald getan»
BUNDESGERICHTSHOF 2069 025 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 277/63 URTEIL Verkündet am 9«, März 1965 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Eheleute Heinz und Lieselotte «M-Ä RflBweg •, - Prozeßbcvollmächtigter: Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br» gegen den am 19^yg^|gengyidnder jährigen gesetzlich vertreten durch seine Elternj die Bhelouto Hans Otto und Waltraud R BflB, RflBweg m, Kläger, Berufüngsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br 9 I Der VI o Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels sowie der Bundesrichter Hanebock, Dr» Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19o November 1965 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt» Von Rechts wegen Tatbestand: Gegen Mittag des 21» November 1961 wurde der damals fast 4-jährige Kläger beim Spielen mit dem etwa gleichaltrigen Sohn Reiner der Beklagten in deren Wohnung von einem aus einer ,,Eureka,,-Pistole abgeschossenen Buntstift ins rechte Auge getroffen» Die Pistole hatten die Beklagten ihrem Sohn zu Weihnachten I960 gekauft» Bei der Eureka-Pistole handelt es sich um eine mittelgroße Pederpistole, bei der als Geschoß ein hölzerner, vorne mit einem Haftsauger aus Gummi versehenen Pfeil dient» Die Pistole wird geladen, indem der Pfeil von vorne in den Lauf hineingedrückt und dadurch die Peder gespannt wird» Der Kläger macht die Beklagten für den Unfallschaden verantwortlich» Mit der Klage hat er ein angemessenes .1 Schmerzensgeld und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ihm allen Unfallschaden vorbehaltlich eines Übergangs auf Öffentlich-rechtliche Versicherungsträger zu ersetzen haben» Er hat geltend gemacht, den Unglücksschuß habe der Sohn der Beklagten abgegeben, nachdem er, der Kläger, vorher zu ihm gesagt habe: "Reiner, schieß mal!"» Die beklagte Eheffau selbst habe den Kindern am Unfalltage gezeigt, v/ie man statt mit dem verlorenen Gummistöpsel mit Buntstiften schießen könne» Nachdem sie dann Schluß des Schießens geboten und sich, ohne die Durchführung ihrer Anordnung zu überwachen, an die Teppichreinigung begeben habe, sei das Unglück geschehen» Zur Verletzung hat der Kläger vorgetragen, sein in der TTitte durchbohrtes rechtes Auge habe bei Schmerzen mittleren Grades zweimal operiert werden müssen» Das restliche Sehvermögen des verletzten Auges sei praktisch wertlos« Der Verlust des Auges und die Entstellung des Gesichts durch die Hornhautnarbe entspreche bei einem Erwachsenen einer Erwerbsminderung von 30#« Etwaige Zukunftsschäden seien noch nicht zu übersehen» Die Beklagten haben um Klageabweisung geboten« Sie haben in Abrede gestellt, daß ihr Sohn den Unglücksschuß abgegeben und die beklagte Ehefrau den Kindern das Schießen mit Stiften gezeigt habe« Zum Unfallhergang haben sie vorgetragen: Als die Kinder - der Kläger, sein Schwesterchen Karin und ihr Sohn Reiner - zu dem Spiel in ihre Wohnung gekommen seien, habe Reiner sein ganzes Spielzeug, darunter auch Pistole und Buntstifte, aus drei Schubladen auf den Teppich ausgeschüttet. Der Bitte des Klägers um Hergabe des v/eggelegten Pfeiles habe die beklagte Ehefrau nicht entsprochen, vielmehr das Schießen ausdrücklich untersagt« Nachdem sie den Kläger habe sagen hören: "Schieß mal so", habe dieser unmittelbar darauf zu weinen begonnen* Auf ihre Präge, wer geschossen habe - sie habe die Pistole auf der Erde liegen sehen hätten die Kinder widersprechende Angaben gemacht* Jedenfalls habe sie festgestellt, daß zu dem Schießen ein Buntstift benutzt worden sei. Es könne nur so gewesen sein, daß der Kläger selbst den Buntstift in die Pistole gesteckt und sich damit ins Auge geschossen habe. Eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haben die Beklagten mit der Begründung in Abrede gestellt, daß die Pistole ohne den sicher aufbewahrten Pfeil völlig ungefährlich sei. Daß man auch mit Stiften aus der Pistole schießen könne, hätten sie weder gewußt noch in Rechnung zu stellen brauchen. Sie haben ein Mitverschulden der Mutter des Klägers darin erblickt, daß diese mit ihrem Kind den Arzt erst Stunden nach dem Unfall aufgesucht hat* Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3 000 DM verurteilt und die erbetene Feststellung getroffen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entschoidungsgründe: Io Das Berufungsgericht hat abweichend vom Landgericht offen gelassen, ob der Sohn Reiner der Beklagten den Un-glückscchuß abgegeben hat« Dementsprechend hat es die Haftung der Beklagten nicht wie das Landgericht auf § 832 BGB gegründet« Es hat sie vielmehr aus § 823 Abs« 1 BGB hergolcitet« Das Berufungsgericht ist von einer allgemeinen Pflicht — der Beklagten ausgegangen, dafür zu sorgen, daß beim Spielen der Kinder in ihrer Wohnung niemand Schaden durch die Pistole leideo Es hat sie daraus hergeleitet, daß die Beklagten ihrem damals 3-jährigen Sohn die Pistole gekauft und überlassen haben und ihr Sohn mit dem Kläger in ihrer Wohnung mit den Spielsachen spielen durfte» Das Berufungsgericht hat sich von der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht durch die Beklagten überzeugt» Hierzu hat es festgestellt, daß den Beklagten die Gefährlichkeit der Pistole bekannt war« Die von ihnen getroffenen Sicherheitsmaßnahmen - Wegnahme des zugehörigen Pfeiles - hat es nicht genügen lassen» Die Beklagten hätten, so hat es erwogen, in Rechnung stellen müssen, daß ihr knapp 4-jähriger Junge und sein gleichaltriger Spielgefährte, die beide unter der Aufsicht der beklagten Ehefrau schon mit der Pistole geschossen hatten, statt des v/eggelegten Pfeiles einen anderen, ähnlichen Gegenstand als Geschoß benutzen könnten. Das gelte in erhöhtem Maße, weil die Pistole beim anderen Spiclzefig auf bewahrt wurde, bei dem sich auch Buntstifte befanden. Das Berufungsgericht hat die Beklagten daher für verpflichtet gehalten, auch die Pistole dem unbeauf- fJ fr sichtigten Zugriff der Kinder zu entziehen und diese nur unter Aufsicht schießen zu lassen» Das Verhalten der Beklagten hat es als grobe Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gewertet, wobei es besonders auf die Aufbewahrung der Pistole zusammen mit den Buntstiften hingewiesen hat» Ben beklagten Ehemann hat es nicht deshalb als entlastet angesehen, weil er tagsüber im Beruf steht und die Aufsicht seiner Prau überlassen hat» Er sei verpflichtet gewesen, auch seinerseits dafür zu sorgen, daß die Pistole in Verwahrung genommen werde, und entsprechende Maßnahmen mit seiner Prau zu besprechen» Eine Minderung des Ersatzanspruchs nach § 254 BGB hat es abgolehnt» II« Biese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand» 1« Baß den Beklagten die vom Berufungsgericht inhaltlich umschriebene allgemeine Verkehrssicherungspflicht, möglicherweise neben ihrer Aufsichtspflicht als Eltern (vgl» § 852 BGB), oblag, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (vgl« auch BGH Urteil vom 16» Bezember 1953 -VI ZR 169/52 - LM § 832 BGB Ur« 3; Urteil vom 11« Juni 1963 - VI ZR 189/62)« Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen« 2« Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Beklagten diese Pflicht schuldhaft verletzt haben» a) Das Berufungsgoricht ist von der Kenntnis der Beklagten um die Gefährlichkeit der Pistole ausgegangen, die es aus ihrem ausdrücklichen Gebot, nur in ihrer Ge-gegenwart und unter ihrer Aufsicht zu schießen, und aus dem vor dem Kinde sicheren Aufbewahren des dazugehörigen Pfeiles entnommen hat« Die weitere Annahme, sie hätten voraussehen müssen, daß ihr knapp 4-jähriger Junge und dessen gleichaltriger Spielgefährte, die beide unter der Aufsicht der beklagten Ehefrau schon mit der Pistole geschossen hatten, auf den Gedanken kommen und ihn durchführen könnten, statt des weggelegten Pfeiles ein anderes ähnliches Holz als Geschoß zu benutzen, ist rechtsbedenkenfrei« Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß sogar eines der vorjährigen Kinder auf diesen Gedanken gekommen ist« Erst recht spricht für die Fahrlässigkeit, daß die Beklagten die Pistole bei den übrigen Spielsachen, unter denen sich auch Buntstifte befanden, aufbewahrten« Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß damit der Recht'sbegriff der Fahrlässigkeit verkannt sei« Allerdings können die Anforderungen des Verkehrs für verschiedene Gruppen von Menschen unterschiedlich sein, wenn das Gesotz auch auf ein objektives Maß und nicht die besonderen Verhältnisse dos einzelnen Schädigers abstellt, indem es die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt fordert (vgl« BGH Urteil vom 23» Dezember 1953 - VI ZR 166/52 - IM § 276 BGB Be Nr« 2)« Indes hat das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte nicht übersehen« Denn die erwarteten Überlegungen drängen sich auf Grund einfacher praktischer Erfahrung des täglichen Lebens für joden sorgfältigen Erwachsenen auf« Auch für die "Gruppe” dor Beklagten sind die Anforderungen nicht überspannt» b) Die darüber hinaus gehende Annahme des Berufungsgerichts , das Verhalten der Beklagten sei grob fahrlässig gewesen, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße vorletzt und dasjenige unbeachtet läßt, was im gegebenen Pall jedermann hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14, 17)o Was sich im gegebenen Pall als leichte oder grobe Fahrlässigkeit darstellt, unterliegt im wesentlichen tatrichterlicher Beurteilung und ist revisionsgerichtlicher Nachprüfung entzogen (BGH Urt» v» 2. Dezember 1958 - VI ZR 131/58 - VersR 19599 370)» Insbesondere die Feststellung des Grades der von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit erforderlichen Abweichung, also die Beurteilung, was sich im gegebenen Fgll als "grob” darstellt, ist eine tatrichter-liehe Frage» Daß dom Berufungsgericht in dem ihm gegebenen Bereich ein Rechtsfehler unterlaufen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden» Es hat in möglicher Weise das grobe Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt darin gesehen, daß die Beklagten die Pistole bei anderem Spielzeug, unter dem sich auch Buntstifte befanden, auf bewahr ten und die (naheliegende) Möglichkeit der Verwendung dieser Stifte als Geschoß für die an den Umgang mit dem Spielzeug gewöhnten Kinder nicht gedacht haben. Zutreffend weist das Berufungsgericht auf die Ähnlichkeit des Originalpfeils nach Abziehen des Gummistöpsels mit den Stiften hin» Hierbei hat das Berufungsgericht auch nicht zu Lasten der Beklagten subjektive, in ihrer Individualität begründete Umstände außer acht gelassen, so daß es auf die Erheblichkeit dieses Gesichtspunktes hier nicht ankommt (vgl« BGHZ 10, 14, 17)o Ersichtlich hat es das Verhalten der Beklagten, besonders auch der beklagten Ehefrau gerade unter Berücksichtigung ihrer Gegebenheiten bewertet«, Was die Revision hiergegen im einzelnen vorbringt, greift in die dem lat-richter vorbehaltenc Würdigung ein«,* 3» Eine Minderung der Ersatzansprüche des Klägers nach § 254 BGB hat das Berufungsgericht rochtsfehlerfrei abge-lehnto. a) Ein eigenes mitv/irkendes Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht schon wegen seiner Schuldunfähig-keit verneint« Die vom Berufungsgericht ebenfalls abgelb?i^jite Schadensbeteiligung entsprechend § 829 BGB scheidet schon deshalb aus, weil im bisherigen Verfahren nichts dafür vorgetragen ist, auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, daß die besonderen Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung vorliegen oder zu erwarten sind«. Daher kommt es auf die weiteren Rügen in diesem Zusammenhang nicht an« b) Das Berufungsgericht hat ebenfalls ein dem Kläger zurechenbares Mitverschulden seiner Mutter bei der Minderung des eingetretenen Schadens ( §§ 254 Abs« 2, 27B BGB) ohne Rechtsirrtum verneint« Hierzu hat es festgestellt, das Auge habe nach dom Unfall zunächst ganz harmlos ausgesehen, die beklagte Ehe- c* <* frau sei selbst der Meinung gewesen, es könne damit nicht viel passiert sein; erst später habe sich in dem verletzten Auge so etwa wie ein Tropfen gezeigt; daraufhin habe sie gegen 17»00 Uhr die Mutter des Klägers gedrängt, den Arzt aufzusucheno Das habe fliese auch alsbald getan» Diese Feststellungen gründen sich auf die erstinstanzliche Aussage der beJdagten Ehefrau« Sie hat dem Berufungsgericht die Überzeugung vermittelt, daß die Muttor des Klägers - ebenso wie die beklagte Ehefrau - zunächst nicht anzunehmen brauchte, das Auge sei ernstlich verletzt worden» Diese Überzeugung des Berufungsgerichts ist ohne Verfahr ensfehlcr gewonnen» Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht der durch das Zeugnis der Mutter des Klägers unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten nicht nachzugehen, die beklagte Ehefrau habe schon vorhor, insbesondere gegen 14«30 Uhr einen sofortigen Arztbesuch empfohlen» Denn dieser - von der beklagten Ehefrau bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht nicht erwähnte - Umstand war nicht geeignet, die Überzeugung des Berufungsgerichts vom mangelnden Verschulden zu beeinflussen» Diese beruhte gerade auf dem von der beklagten Ehefrau bekundeten Eindruck der Harmlosigkeit der Verletzung, der von den Be-r klagten nicht in Zweifel gezogen v/a)rd« Ill» Nach allem ist die Revision unbegründet» Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuvveisen Engels Heinr« Meyer Hanebeck Dr» Dr» Pfretzschner Hauß