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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat vorgetragen, der Brand sei durch Funkenflug aus dem Auopuff des Bulldog verursacht worden, der nur 5-6 m von der Scheune entfernt gestanden habe» Der Auspuff sei nicht in Ordnung gewesen, weil die Löcher des Pralltellers 5-6 mn groß und im Sieb vorschriftswidrig noch größer gewesen seien» Der Wind habe vom Bulldog her auf das Scheunentor gestanden und in Böen mehrfach eine Stärke von 7, vereinzelt sogar von 8-9 Beaufort erreicht. Das habe sich später bei einem Versuch erwiesen, bei dem der Auspuff des Bulldog 3 Stunden lang in einen Sack mit Holzwolle geleitet worden sei, ohne daß diese Feuer gefangen habe. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Brand durch 1unkenflug aus dem Bulldog der Beklagten verursacht worden ist. Es hält, sachverständig beraten, für erwiesen, daß der Bulldog am Brandtago Runken ausgostoßen und ein solcher in zündfähigem Zustand das Kaff an der Decke dC3 Bullenstalles erreicht und entzündet hat. Es folgert dies aus der Stellung des Bulldogs zu dem Brandherd, der Windstärke und Windrichtung sowie insbesondere daraus, daß nach seiner Überzeugung ändere Brandursachon, wie sie die Beklagten für möglich halten, ausgeschlossen seien. 2«) Daß sündfähige Funken ausgestoßen wurden und in noch sündfähigem Zustand das Kaff im Bullenstall erreichen konnten, hält das Berufungsgericht auf Grund dar Gutachten der Sachverständigen Redeker und Arians für erwiesen, Redeker hat den Bulldog, insbesondere das Auspuffrohr und den Auspufftopf eingehend untersucht« Er kam su dem Ergebnis, daß nach dem von ihm fostgestellten Zustand der AuspuffVorrichtung sündfähige Funken ohne weiteres austroten könnton." Der mit -Rücksicht auf die von den Beklagten gegen das Gutachten Redeker voz»gebrachte Bedenken vom Berufungsgericht sugesogene Sachverständige Arians hält es für zweifelsfrei, daß aus dem Auspuff ausgestoßene glühende ölkohletoilchen in noch sündfähigen Zustand bis auf die Decke des Bullenstalls gelangen konnten, auch wenn man von einer Entfernung von 14-15 m zwisehen dem Auspuff und der Brandausbruchssteile ausgeht« 3«) Die Revision beanstandet, die Sachverständigen und das Berufungsgericht hätten wesentliches tatsächliches Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen, sie seien daher Das Berufungsgericht, dem diese Pehler des Gutachtens Arians vorgetragen worden seien, habe daher das Gutachten nicht übernehmen dürfen und das von dem Beklagten beantragte Obergutachten einholen müssen. Dem Sachverständigen Arians waren zur Erstattung des Gutachtens die Gerichtsakten vorgelegt worden, in denen alle von der Revision angeführten Einwände gegen das Gutachten Redekor sowie das nach ihrer Meinung unbeachtet gebliebene tatsächliche Vorbringen der Beklagten enthalten waren. 4») Ohne Erfolg beanstandet schließlich die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der von den Beklagten durchgeführte Versuch, bei dem sie die Auspuffgase 3 Stunden lang in einen Sack mit Holzwolle geleitet haben, ohnedaß angeblich eine Zündv/irkung eintrat, stehe der getroffenen Feststellung nicht entgegen; die Bedingungen dieses Versuches könnten nämlich mit denen am Brandtagc . nicht verglichen werden; insbesondere sei das leicht entzündliche Material bei dem Brande nicht Holzwolle, sondern Kaff gewesene Diese Würdigung läßt nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht eine ihm nicht zukoznnondo Sachkenntnis angemaßt hätte« Im Ergebnis stimmt sie zudem mit der Auffassung der Sachverständigen Redeker und Arians überein« Io) Von den weiteren Brandursachen, die die Beklagten als möglich angeführt haben, hält das Berufungsgericht vorsätzliche Brandstiftung und Entzündung durch Glühkörper aus dem Kaffgebläse für ausgeschlossen, weil sich weder aus dem fest-gestellten Sachverhalt noch aus dem Vorbringen der Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte ergäben, die solche Ursachen auch nur in etwa als möglich erscheinen ließen« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind ausschließlich darauf gestützt, daß die von Berufungsgericht angenommene Entstehungsursache des 2.) Gleiches gilt weitgehend für die Rügen der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, unerlaubtes Rauchen auf der Eenne oder beim Bulldog sowie Berührung des Kaffs mit der Glühlampe schieden als Brandursache aus; auch hier meint sie, die Wahrscheinlichkeit der Brand ent stehung durch die -Glühlampe oder unerlaubtes Rauchen sei um ein Vielfaches grosser als die Wahrscheinlichkeit des Funkenfluges aus dem Bulldog als Brandursache. Der Sachverständige hat eingehend dargelegt, warum ein beim Bulldog weggeworfener glühender Zigarettenrest nicht bis auf die Decke des Bullcnstalles gelangen und hier das Kaff entzün^ den konnte. das Berufungsgericht dem Gutachten Arians, wonach diese den Brand nur verursachen konnte, wenn sie völlig im Kaff eingebettet war, weil dann ein Wärmestau eintrat, der in weniger als einer Stunde zu einem Glühbrand führen konnte; nicht aber, wenn das Kaff nur bis auf eine kurze Entfernung, sei es auch nur 5 cm, unter der Glühbirne lag, Bas Berufungsgericht hält es .jedoch für ausgeschlossen, daß die Glühlampe im Zeitpunkt des Brandausbruchs im Kaff eingebettet war. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe tatsächliches Vorbringen der Beklagten, wonach die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß die Glühlampe völlig vom Kaff umgeben gewesen 3ei, außer Betracht gelassene Die Beklagten hätten insbesondere durch die Zeugen und Beweis gestellt, daß der Bullenotall vor der Teepause bis oben hin mit Kaff gefüllt gewesen und deshalb das Kaffrohr auf den gegenüberliegenden Pferdestall verlegt worden sei; der Zeuge Kogelücht sei nicht vernommen worden« nicht entgegen, etwa eine halbe bis dreiviertel Stunden vor der Teepauco habe das Kaff an_der_Tür erst ein Meter hoch ge legen» Es sei unter diesen Umständen ausgeschlossen, daß in den letzten 30-45 Minuten die Glühlampe vom Kaff völlig eingebettet worden sei» Diese Erwägungen sind mit der in das Wissen des Zeugen Uofm^^ gestellten Behauptung der Beklagten, das Kaff habe vor der Teepause bis an die Decke gereicht, so daß eine Verlegung des Kaffrohrs notwendig geworden sei, nicht unvereinbar» Auch wenn die Behauptung sutrifft, kann das Kaff an der Tür noch soviel niedriger gelegen haben, daß es nicht an die Lampe heranreichte. Das Berufungsgericht konnte daher von der Vernehmung des Zeugen Hogelücht absehen, zu demal der Zeuge bereits vor dem Landgericht über die möglichen Ursachen des Brandes, die auch eine Entzündung des Kaffs durch die Glühbirne umfaßten, vernommen worden war. 4») Daß der Glühlampe der vorgeschriebene Glasschutz gefehlt hat, ist entgegen der Meinung der Revision nicht übersehen worden» Der Sachverständige Arians ist in seinem Gutachten von dem Pehlen eines solchen Schutzes ausdrücklich ausgegan-gen» Daß die Birne noch 10 Minuten vor dem Brand eingeschaltet war, hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt» Das Vorbringen der Beklagten, die Glühbirne sei nach dem Brand zusammengeschmolzen gewesen, ist unbestritten und von dom Sachverständigen Dipl»-Ing» van Lessen ausdrücklich fest-gestellt. Es liegt kein Grund für die Annahme vor, daß der Sachverständige Arians diesen Umstand übersehen hat, wenn er ihn auch nicht ausdrücklich erwähnt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Brand sei durch Funkenflug aus dem Bulldog verursacht worden, ist nach allem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, !Iit dieser Erwägung kann die Würdigung des Berufungsgerichts nicht erschüttert werden« Wenn es der Gesetzgeber für erforderlich hält, über den Betrieb der in Rede stehenden Maschinen ins einzelne gehende Vorsichtsmaßnahmen anzuordnen, und dem Unternehmer ausdrücklich die Pflicht auferlegt, seine Bediensteten hierüber zu belehren, so kann sich dieser seiner Belehrungspflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, die vorgeschriebe nen Maßnahmen deckten sieh mit dem, was ein sorgfältiger Mensch ohnehin beachte.

Zitierte Normen: § 831 BGB
GutachtenBulldogGlühlampeBranddeckenBerufungsgerichtSachverständigeKaffRevision

Volltext der Entscheidung

2213 010
JI_ZE_2Jj/62
Verkündet cm IO« Dezember 1963 Kriegl, Justizobercckretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.
2,
des Kaufmanns Johannes Str,
 des Kaufmanns Johann M Nr.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die	F^^-Vorsicherungs-Anstalt, Mi
 straßeSp^ gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Dr Eugen	und	Dr.	G
‘Klägerin, ierufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Dr»
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten Johannes	und	Johann
 gegen das Urteil dos 4. Zivilsenats des Ober-landcsgorichts in Oldenburg (Oldbg) vom 16. Oktober 1962 wird zurückgewieeen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tat be £31 and:
Ara 5» Oktober 1957 brach auf dem Bauernhof des Cornelius van	in	ein	Brand	aus»	der erheblichen Sachscha-
den verursacht hato Die Klägerin als Feuerversicherer zahlte dem Geschädigten 18.145»75 DM; außerdem entstanden ihr Sachverstän-digengebühren in Höhe von 575»45 DM. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat ihr 6«945>30 DM erstattet» Den Restbetrag von 11»775»84 DM nebst Zinsen macht sie mit der Klage geltend»
Am Brandtage hatten die Beklagten auf dem Hof einen Dreseh-eatz mit Bedienungsmannschaft eingesetzt. Die Leitung der gesamten Drescharbeiten hatten sie dem Werkführer	~	in
 den Vorinotanzen Beklagter zu 3) - übertragen. Zum Antrieb des Dreschsatzes diente ein Bulldog Marke Lanz, Baujahr 1940. Br stand vor dem Eingang der Tenne, etwas links zu dem sogenannten Pferdestall hin versetzt. Der Auspuff lag unter dem Bulldog und zeigte in die der Scheune entgegengesetzte Richtung» Das anfallende Kaff wurde in den Bullenstall geblasen» der sich rechts neben dem Eingang der Tenne befand. Die Decke des.2»40 m x 4 m großen und 2,20 m hohen Stalles bestand aus lose aufgelegten Brettern und Rundhölzern. In dem Bullenstall war eine elektrische Birne angebracht. Das Kaffrohr v/urde bei Beginn der Drescharbeiten gegen ein halb neun Uhr zunächst durch die Tür seitlich in den Bullenstall geleitet und gegen Mittag in der Weise umgelegt, daß es von oben durch die Decke des Bullenstalls geführt wurde, nachdem hierzu die Rundhölzer der Decke etwas beiseite geräumt worden waren.
Um 15.15 Uhr wurde eine Teepause eingelegt, während der der Bulldog unbeaufsichtigt im Leerlauf lief. Gegen 15*27 Uhr
 wurde dor Brand bemerkt . Er war beim Bullcnstall entstanden und breitete sich sehr schnell in Richtung auf den Pferdestall aus.
Der Werkführer	ist	vom	Amtsgericht Leer wegen
 fahrlässiger Brandstiftung verurteilt worden»
Die Klägerin hat vorgetragen, der Brand sei durch Funkenflug aus dem Auopuff des Bulldog verursacht worden, der nur 5-6 m von der Scheune entfernt gestanden habe» Der Auspuff sei nicht in Ordnung gewesen, weil die Löcher des Pralltellers 5-6 mn groß und im Sieb vorschriftswidrig noch größer gewesen seien» Der Wind habe vom Bulldog her auf das Scheunentor gestanden und in Böen mehrfach eine Stärke von 7, vereinzelt sogar von 8-9 Beaufort erreicht. Der Brand sei über der Decke des Bullenstalles dort ausgebrochen, wo das Kaff rohr in diesen eingeführt worden sei.
Andere Brandursachen schieden aus. Die Bedienungsmannschaft des Droschsatzeß und die Leute des Hofeigentümers hätten bei. der Arbeit nicht geraucht, und der Brand sei auch nicht durch Kurzschluß oder die Strahlungshitze der Birne entstanden. Die elektrischen Leitungen seien in Ordnung gewesen und hätten selbst nach den Brand noch keinen Kurzschluß aufgewiesen. Die Birne in Bullenstall habe nur einmal für kurzo Zeit gebrannt, als der Hofeigontümer sich habe überzeugen wollen, wieviel Kaff noch in den Stall hinoingehe. Lac Kaff habe vor der Teepause noch ca» 30-40 cm von der Birne entfernt gelegen.
Die Beklagten haben Klagoabweisung beantragt. Sie haben entgegnet, der Bulldog habe am Brandtage keine Funken ausgestoßen; co könne sich allenfalls um harmlose Fünkchen gehan-
- 4
delt haben, die selbst auf die geringste Entfernung keine Sündkraft mehr gehabt hätten. Das habe sich später bei einem Versuch erwiesen, bei dem der Auspuff des Bulldog 3 Stunden lang in einen Sack mit Holzwolle geleitet worden sei, ohne daß diese Feuer gefangen habe. Der Bulldog habe sich in einem ordnungsmäßigen Zustand befunden. Er sei nach dem Erwerb als gebraucht durch die Beklagten gründlich überholt worden. Er sei auch alle 14 Tage überholt und das Auspuffrohr gereinigt worden. Das sei noch kurz vor dem Brandtage geschehen. Ein Funke aus dem Bulldog habe den Bullenstair nicht erreichen können. Dieser habe, mit seiner Vorderseite mindestens 6 m von der Tennentür entfernt gestanden. Da er 3,40 in lang sei, sei die vorgeschriebone Entfernung zwischen Auspuff und Scheune eingehalten:- worden.
Der Wind sei nur mit einer Stärke von 5 Beaufort von rechts seitlich gekommen in Richtung auf den Pferdestall; er habe also nicht in Richtung.auf den Bullonstall gestanden.
Andere Brandursachen seien nicht ausgeschlossen, im Gegenteil wahrscheinlich, so z,B, Brandstiftung, Kurzschluß, Rauchen und die elektrische Glühlampe im Bullenstall» Von der Y/crkmannschaft der Beklagten habe zwar keiner geraucht, wohl habe aber der Stiefvater des Hofbesitzers noch am nächsten Tage in der Tenne geraucht. Der Brandherd habe im Bereich der Glühlampe im Bullonstall gelegen; diesem habe keine Glasschutz-gloclce gehabt» Die Lampe sei während der Drescharbeiten wiederholt eingeschaltet worden und habe noch 10 Minuten vor der Entdeckung dos Brandes gebrannt» Bei Beginn der Teepause sei der Bullenotall bis’oben hin mit Kaff gefüllt gewesen; dieses sei dahci* mit der Glühlampe unmittelbar in Berührung gekommen.
Der V/erkführcr	äor erforderlichen Sorg-
falt ausgewählt und überwacht worden»
 
Die Beklagten machen schließlich ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers geltend.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg,
 Mit der Revision verfolgen die Beklagten Johannes und Johann MflHP ihren Abweisung□antrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe:
I,
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Brand durch 1unkenflug aus dem Bulldog der Beklagten verursacht worden ist. Es hält, sachverständig beraten, für erwiesen, daß der Bulldog am Brandtago Runken ausgostoßen und ein solcher in zündfähigem Zustand das Kaff an der Decke dC3 Bullenstalles erreicht und entzündet hat. Es folgert dies aus der Stellung des Bulldogs zu dem Brandherd, der Windstärke und Windrichtung sowie insbesondere daraus, daß nach seiner Überzeugung ändere Brandursachon, wie sie die Beklagten für möglich halten, ausgeschlossen seien.
Die Revision greift dio Beweiswürdigung mit Vorfahronsrü-gen an, jedoch ohne Erfolg,
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1«) Daß der Bulldog am Brandtage Funken ausgestoßen hat, entnimmt das Berufungsgericht den übereinstimmenden Aussagen verschiedener Zeugen sowie dem eigenen Vorbringen der Beklagten» Dabei hat es entgegen der Meinung der Revision nicht überschon, daß sich das Zugeständnis der Beklagten lediglich auf nicht sündfähige Funken bezogen hat»
2«) Daß sündfähige Funken ausgestoßen wurden und in noch sündfähigem Zustand das Kaff im Bullenstall erreichen konnten, hält das Berufungsgericht auf Grund dar Gutachten der Sachverständigen Redeker und Arians für erwiesen, Redeker hat den Bulldog, insbesondere das Auspuffrohr und den Auspufftopf eingehend untersucht« Er kam su dem Ergebnis, daß nach dem von ihm fostgestellten Zustand der AuspuffVorrichtung sündfähige Funken ohne weiteres austroten könnton." Als Brandursache kommt nach seiner Meinung Funkenflug vom Bulldog in Betracht, da durch den starken, in Richtung auf das Scheunentor stehenden Wind sündfähige Funken bis auf das Kaff im Bullenstall getragen v/erdon konnten«
Der mit -Rücksicht auf die von den Beklagten gegen das Gutachten Redeker voz»gebrachte Bedenken vom Berufungsgericht sugesogene Sachverständige Arians hält es für zweifelsfrei, daß aus dem Auspuff ausgestoßene glühende ölkohletoilchen in noch sündfähigen Zustand bis auf die Decke des Bullenstalls gelangen konnten, auch wenn man von einer Entfernung von 14-15 m zwisehen dem Auspuff und der Brandausbruchssteile ausgeht«
3«) Die Revision beanstandet, die Sachverständigen und das Berufungsgericht hätten wesentliches tatsächliches Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen, sie seien daher

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I
 
von einen unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und deshalb zu fehlerhaften Ergebnissen gelangt, Der Sachverständige Arians sei auf das von den Beklagten eingereiehte Privat gut achten des Ingenieurs Awe vom 18. März 1933 überhaupt nicht eingegangen, sein Gutachten lasse daher jede Auseinandersetzung mit nachprüfbaren und von diesem Sachverständigen nachgeprüften physi-Icalischen Tatsachen vermissen. Das Berufungsgericht, dem diese Pehler des Gutachtens Arians vorgetragen worden seien, habe daher das Gutachten nicht übernehmen dürfen und das von dem Beklagten beantragte Obergutachten einholen müssen.
Die Rügen sind nicht begründet. Dem Sachverständigen Arians waren zur Erstattung des Gutachtens die Gerichtsakten vorgelegt worden, in denen alle von der Revision angeführten Einwände gegen das Gutachten Redekor sowie das nach ihrer Meinung unbeachtet gebliebene tatsächliche Vorbringen der Beklagten enthalten waren. Auch das Privatgutachten Awe lag dem Sachverständigen vor. Seine Aufgabe umfaßte ersichtlich ganz wesentlich auch den Auftrag, die Beweisfrage unter Berücksichtigung der gegen das Gutachten Redeker erhobenen Einwände erneut zu prüfen und zu beantworten. Wenn nun der Sachverständige nicht jedes einzelne Bedenken und jedes einzelne tatsächliche Vorbringen der Beklagten ausdrücklich erörtert hat, so folgt daraus noch nicht, daß er dieses außer Acht gelassen hätte. Zudem war den Beklagten Gelegenheit gegeben, im letzten Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht den Sachverständigen, der zu seinem Gutachten nach § 411 Abs, 3 ZPO gehört wurde, zu befragen und zu einer Stellungnahme zu dem angeführten tatsächlichen Vorbringen zu veranlassen. Das haben sie nicht getan; sic haben ihm lediglich Vorhalte zu anderen Bev/eisfragen gemacht. Unter diesen Umständen kann die Revision nicht damit gehört werden, das Gutachten sei unvollständig, und für das
 
Berufungsgericht; bestand 3cein Anlaß zur Einholung eines Obergutachtens, zu demal es sich bei dem Gutachten Arians bereits pralitisch um ein Obergutachten handelte und Arians dem Berufungsgericht als erfahrener und zuverlässiger Sachverständiger bekannt war«
4») Ohne Erfolg beanstandet schließlich die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der von den Beklagten durchgeführte Versuch, bei dem sie die Auspuffgase 3 Stunden lang in einen Sack mit Holzwolle geleitet haben, ohnedaß angeblich eine Zündv/irkung eintrat, stehe der getroffenen Feststellung nicht entgegen; die Bedingungen dieses Versuches könnten nämlich mit denen am Brandtagc . nicht verglichen werden; insbesondere sei das leicht entzündliche Material bei dem Brande nicht Holzwolle, sondern Kaff gewesene Diese Würdigung läßt nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht eine ihm nicht zukoznnondo Sachkenntnis angemaßt hätte« Im Ergebnis stimmt sie zudem mit der Auffassung der Sachverständigen Redeker und Arians überein«
II»
Io) Von den weiteren Brandursachen, die die Beklagten als möglich angeführt haben, hält das Berufungsgericht vorsätzliche Brandstiftung und Entzündung durch Glühkörper aus dem Kaffgebläse für ausgeschlossen, weil sich weder aus dem fest-gestellten Sachverhalt noch aus dem Vorbringen der Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte ergäben, die solche Ursachen auch nur in etwa als möglich erscheinen ließen« Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind ausschließlich darauf gestützt, daß die von Berufungsgericht angenommene Entstehungsursache des
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Brandes, Funkenflug aus dem Bulldog, unmöglich sei. Sie beruhen* allein auf den bereits als unbegründet gekennzeichneten Rügen gegen die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts zu dieser Frage. Sie können daher ebenfalls keinen Erfolg haben.
2.) Gleiches gilt weitgehend für die Rügen der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, unerlaubtes Rauchen auf der Eenne oder beim Bulldog sowie Berührung des Kaffs mit der Glühlampe schieden als Brandursache aus; auch hier meint sie, die Wahrscheinlichkeit der Brand ent stehung durch die -Glühlampe oder unerlaubtes Rauchen sei um ein Vielfaches grosser als die Wahrscheinlichkeit des Funkenfluges aus dem Bulldog als Brandursache. N
Hinsichtlich des Rauchens als möglicher Unfallursache greift die Revision das Gutachten Arians und die darauf gestützte Peweiswürdigung des Berufungsgerichts ohne Erfolg an. Der Sachverständige hat eingehend dargelegt, warum ein beim Bulldog weggeworfener glühender Zigarettenrest nicht bis auf die Decke des Bullcnstalles gelangen und hier das Kaff entzün^ den konnte. Zu Unrecht vermißt die Revision auch eine Erklärung des Sachverständigen dafür, warum zwar glühende Ölkohle-tcilchen, nicht aber beim Bulldog ausgeklopfte glühende Pfeifenreste in zündfähigem Zustand an das Kaff gelangen konnten. Del' Sachverständige hat diese Frage eingehend erörtert. Das Berufungsgericht hat seine Ausführungen für überzeugend gehalten und sich ihnen angeschlossen. Das i3t rechtlich nicht zu beanstanden. Die weiteren Rügen der Revision zu diesem Punkte bewogen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.
.3«) Was die Glühlampe als Brandursache angeht, so folgt
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das Berufungsgericht dem Gutachten Arians, wonach diese den Brand nur verursachen konnte, wenn sie völlig im Kaff eingebettet war, weil dann ein Wärmestau eintrat, der in weniger als einer Stunde zu einem Glühbrand führen konnte; nicht aber, wenn das Kaff nur bis auf eine kurze Entfernung, sei es auch nur 5 cm, unter der Glühbirne lag, Bas Berufungsgericht hält es .jedoch für ausgeschlossen, daß die Glühlampe im Zeitpunkt des Brandausbruchs im Kaff eingebettet war.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe tatsächliches Vorbringen der Beklagten, wonach die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß die Glühlampe völlig vom Kaff umgeben gewesen 3ei, außer Betracht gelassene Die Beklagten hätten insbesondere durch die Zeugen	und
 Beweis gestellt, daß der Bullenotall vor der Teepause bis oben hin mit Kaff gefüllt gewesen und deshalb das Kaffrohr auf den gegenüberliegenden Pferdestall verlegt worden sei; der Zeuge Kogelücht sei nicht vernommen worden«
Die Rügen gehen fehl. Das Berufungsgericht hat das angeführte Vorbringen der Beklagten eingehend behandelt (Urteil •c5o 19, 20, 27)» Es hat erwogen, nach der glaubhaften Aussage dos Zeugen van Vlyton sei die Lampe entgegen der bisherigen Annahme der Beklagten nicht unter der Decke, sondern am Türpfosten etwa 20-25 cm unter dieser angebracht gewesen. Das bis gegen Mittag seitlich durch die Tür eingeblasene Kaff habe sich naturgemäß vorwiegend in dem gegenüberliegenden Teil de3 Bul-icnstallo abgelagert, was auch der Zeuge van VHK bestätigt habe. Das seit Mittag durch eine Öffnung in der Decke eingeblase nc Kaff möge vor der Teepause bis an die Decke herangereicht haben; das stehe aber der glaubhaften Aussage des Zeugen van
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nicht entgegen, etwa eine halbe bis dreiviertel Stunden vor der Teepauco habe das Kaff an_der_Tür erst ein Meter hoch ge legen» Es sei unter diesen Umständen ausgeschlossen, daß in den letzten 30-45 Minuten die Glühlampe vom Kaff völlig eingebettet worden sei»
Diese Erwägungen sind mit der in das Wissen des Zeugen Uofm^^ gestellten Behauptung der Beklagten, das Kaff habe vor der Teepause bis an die Decke gereicht, so daß eine Verlegung des Kaffrohrs notwendig geworden sei, nicht unvereinbar» Auch wenn die Behauptung sutrifft, kann das Kaff an der Tür noch soviel niedriger gelegen haben, daß es nicht an die Lampe heranreichte. Das Berufungsgericht konnte daher von der Vernehmung des Zeugen Hogelücht absehen, zu demal der Zeuge bereits vor dem Landgericht über die möglichen Ursachen des Brandes, die auch eine Entzündung des Kaffs durch die Glühbirne umfaßten, vernommen worden war.
4») Daß der Glühlampe der vorgeschriebene Glasschutz gefehlt hat, ist entgegen der Meinung der Revision nicht übersehen worden» Der Sachverständige Arians ist in seinem Gutachten von dem Pehlen eines solchen Schutzes ausdrücklich ausgegan-gen» Daß die Birne noch 10 Minuten vor dem Brand eingeschaltet war, hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt»
Das Vorbringen der Beklagten, die Glühbirne sei nach dem Brand zusammengeschmolzen gewesen, ist unbestritten und von dom Sachverständigen Dipl»-Ing» van Lessen ausdrücklich fest-gestellt. Es liegt kein Grund für die Annahme vor, daß der Sachverständige Arians diesen Umstand übersehen hat, wenn er ihn auch nicht ausdrücklich erwähnt. Insov/eit kann im übrigen
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auf die Ausführungen zu I 3«) verwiesen werden.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Brand sei durch Funkenflug aus dem Bulldog verursacht worden, ist nach allem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
III,
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten aus Vertrag und unerlaubter Handlung., weil Ihren Werkführer C^HHI ein Verschulden treffe, für das sie nach § 278 BGB einstehen müßten, und weil sie den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB nicht geführt hätten,
1,) Zum Verschulden des Werkführers erwägt es, dieser sei nach § 3 Abs. 3 der Verordnung Uber Verbrennungskraftmaschinen, Gaserzeuger und ortsveränderliche Feuerungen vom 21, Oktober 1950 (Nds.Gos.- und V0B1 1950, 67) für den ordnungsmäßigen Ber-triob des Dreschsatzes verantwortlich gewesen. Er habe, was auch andere Personen beobachtet hätten, erkennen müssen, daß der Bulldog Funken ausstieß. Sr habe daher bei der Wähl des Standorts Richtung und Stärke des Windes berücksichtigen müssen, damit keine zündfähigen Funken in die Tenne gelangen konnten; das habe er aber unterlassen, Notfalls habe er den Betrieb ein-stellen müssen, wozu er nach § 10 der genannten Verordnung, der fliese Maßnahme im Falle besonders ungünstiger Betriebsbedingungen vorschroibe, verpflichtet gewesen sei. Er habe schließlich gegen § 22 Abs. 3 der Verordnung verstoßen, weil er den Bulldog während der Arbeitspause im Leerlauf ohne Aufsicht gelassen habe,
 Diese Würdigung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Entgegen
 
dei’ Meinung der Revision ist insbesondere keine Überspannung der Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt zu erblicken«
2.) Den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB hält das Berufung gericht schon deshalb nicht für erbracht, weil die Beklagten ihren Werkführer nicht, wie es nach §.17 der mehrgenannten ' Verordnung ihre Pflicht gewesen sei, mit deren Vorschriften vertraut gemacht hätten; der Erstbeklagte habe im Ermittlungsverfahren eingeräumt, daß er diese Verordnung überhaupt nichtf gekannt habe«
Die Revision meint, wenn den Beklagten die fragliche Verordnung auch nicht bekannt gewesen sei, so hätten sie doch ihren Inhalt gekannt; denn dieser sei mit den Regeln identisch, die ein sorgfältiger Unternehmer ohnehin zu beachten pflege«
!Iit dieser Erwägung kann die Würdigung des Berufungsgerichts nicht erschüttert werden« Wenn es der Gesetzgeber für erforderlich hält, über den Betrieb der in Rede stehenden Maschinen ins einzelne gehende Vorsichtsmaßnahmen anzuordnen, und dem Unternehmer ausdrücklich die Pflicht auferlegt, seine Bediensteten hierüber zu belehren, so kann sich dieser seiner Belehrungspflicht nicht mit dem Hinweis entziehen, die vorgeschriebe nen Maßnahmen deckten sieh mit dem, was ein sorgfältiger Mensch ohnehin beachte. Die Belehrung über die einzelnen gesetzlich ’rorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen ist sehr wohl geeignet, die mit dem Betrieb und der Wartung der Maschinen Betrauten zu erhöhter Vorsicht anzuspornen und so Unfälle zu vermeiden.
IV.
Die Ausführungen, mit denen da3 Berufungsgericht ein mit-
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wirkendes Verschulden des Geschädigten verneint, sind frei von Reehtsirrtun und werden auch von der Revision nicht beanstandet o
Die Revision war danach zurückzuweisen„ Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO,
Engels
 Hanebeck
Dr, Bode
 Dr„ HaulS
Me^er

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