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BGH · VI ZR 277/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 277/53

Der Beklagte war, aus Arenshorst kommend, etwa 400 m vor der Unfallstelle in die Bundesstrasse eingefahren und setzte an der EinmUndung des Stirper Wegs zu dem Ein-biegen nach links an. Die Klägerin zu 1 hat Zahlung von 2.739,53 EM und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 alle künftigen Schäden, die sich aus dem Tode ihres Ehemannes ergeben, zu 3/4 und, soweit sie auf ihrem eigenen Unfall beruhen, in vollem Umfange zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Voraussetzungen als gegeben angesehen, unter denen der Beklagte nach § 823 Abs 1 BGB und nach Abs 2 dieser Vorschrift in Verbindung mit §§11 und 1 StVO für den entstandenen Schaden zu haften hat. Es hat angenommen, der Beklagte habe vor dem Erreichen des nach Stirpe führenden Weges die beabsichtigte Änderung seiner Fahrtrichtung nicht ordnungsgemäss angezeigt. Dösb er vorher ein Richtungszeichen gegeben habe, hält das Berufungsgericht nicht für ausreichend, weil der Kraftfahrer die Änderung der Fahrtrichtung nicht nur frühzeitig vor dem Abbiegen, sondern auch bis zu dem Abbiegen soweit möglich ununterbrochen, aber zu demindest doch wiederholt in so kurzen Abständen anzeigen müsse, dass ein von hinten kommender Fahrer bei pflicht-gemässer Aufmerksamkeit die Zeichen nicht übersehen und sich rechtzeitig darauf einstellen könne. Da das Berufungsgericht für den erkennenden Senat bindend festgestellt hat, dass die Freiin von ^as Hichtungszeichen erst gegeben hat, als bereits nahe herangekommen und die Gefährdung schon eingetreten war, kann nicht zweifelhaft sein, dass dieses Anzeigen der Richtungs-ändertmg verspätet war (vgl- Urteil des erkennenden Senats vom 6.Februar 1954 - VI ZR.132/52 - DAR 1954, 111 Nr 171 VRS 1954, 268 Nr 125 = VerkBl 1954, 441 = § 11 StVO zu stellenden Anforderungen dadurch genügt hat, dass er in einer Entfernung von mehr als 50 m vor der Einmündung des Stirper Wegs den linken Arm herausgestreckt hat. Auch das kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bei der hier festgestellten Verkehrslage nicht genügen, Das Fahrtrichtungszeichen dient dem Zweck, die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu warnen und sie zu veranlassen, sich darauf einzustellen, dass der Vorausfahrende die Absicht bat, seine Fahrtrichtung zu ändern. Da diese Absicht für jeden Beteiligten erkennbar sein muss, kann das Richtungszeichen seinem Zweck nur dienen, wenn es von einer gewissen Dauer ist und nicht zu früh beendet wird, damit es zu demal bei Benutzung einer Strasse durch mehrere Verkehrsteilnehmer, auch dem nicht entgeht, der nicht sogleich auf das Zeichen aufmerksam wird, x>er Kraftfahrer darf daher von einer Weiteren Zeichengebung nur dann absehen, wenn er die Gewissheit haben kann, dass alle in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern, erkannt haben, Dabei kommt es nicht so sehr darauf an, in welcher Entfernung von der Stelle der beabsichtigten Richtungsänderung das Zeichen gegeben worden ist Von grösserer Bedeutung ist vielmehr die Zeitspanne, die b?i Berücksichtigung der von den beteiligten Fahrzeugen eingehaltenen Geschwindigkeiten zwischen der Zeichengebung und dem Binbiegen lag (vgl Urteil BGH vom 11.Juni 1953 - 4 StR 130/53 r VRS 5, 536 Nr 283 und Müller, Strassenverkebrsrecht, lß.Aufl § 11 StVO Anm 8), Der Kraftfahrer muss, insbesondere wenn er, wie der Beklagte, den fliessenden Verkehr einer vielbefahrenen Bundesstrasse unterbrechen und durchkreuzen will, in Rechnung stellen, dass hinter ihm kommende Fahrzeuge mit grösserer Geschwindigkeit fahren und deren Führer das Richtungszeichen möglicherweise nicht bemerkt haben (Urteil BGH vom 3.November 1954 - VI ZR 202/53 - VersR 1955* 57)- Der Beklagte ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den letzten 50 Metern vor der Einmündung des Stirper Wegs mit einer geringen Geschwindigkeit, ja zeitweise sogar so langsam gefahren, daß die Zeugin von den Bindruck gewinnen konnte, er wolle anhalten, Bei der Länge der Zeit, die bei dieser Fahrweise zwischen seinem Abwinken und dem Einbiegen vei’gangen war, lag die Möglichkeit nahe, dass sich bis zu dem Abbiegen Fahrzeuge mit der damals zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/st näherten, die sein Zeichen nicht bemerkt hatten. b) Soweit die Revision Polgerungen daraus ziehen will, dass der Beklagte etwa 70 bis 80 m vor der Abzweigung das Zeichen zur Richtungsänderung gegeben habe, geht sie von einem Sachverhalt aus, der nicht festgestellt worden ist und der auch mit dem eigenen Vorbringen des Beklagten in Widerspruch steht. Da das Berufungsgericht dem Beklagten nicht als Verschulden zur Bast gelegt hat, dass er das Armzeichen nicht deutlich genug gegeben habe, spielt diese Frage bei der hier in Betracht kommenden Prüfung, ob der Beklagte für den entstandenen Schaden haftet, keine Rolle. Bei seiner Abwägung nach § 254 BUB hat das Berufungsgericht zu Basten der Kläger nur die Betriebsgefahr des von ihrem Ehemann und Vater gelenkten Motorrades Bach seinen Feststellungen hat B^mi die schlecht erkennbare Abzweigung des Stirper Wegs nicht erkannt und sie auch bei Beachtung der von ihm zu fordernden Aufmerksamkeit nicht erkennen können. Dabei übersieht sie, dass das Berufungsgericht sich zu dieser Frage in den Bntscheidungs-giMinden seines Urteils ausdrücklich auf die Ausführungen des Landgerichts bezogen und sich damit die Feststellungen zu eigen gemacht hat, die das Landgericht auf Grund einer Ortsbesichtigung des Berichterstatters und nach dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme getroffen und ausführlich begründet hat. Das bedurfte keiner Entscheidung, denn den Bntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht sich nicht darauf beschränkt hat,- die Beweisfälligkeit des Beklagten darzutun, sondern darüber hinaus die Schuldlosigkeit Brünigs ausdrücklich mit der Begründung festgestellt hat, die Abzweigung des Stirper Wegs sei schlecht sichtbar gewesen und B^^^babe sie weder erkannt noch bei Beachtung'der'von ihm zu fordernden Aufmerksamkeit erkennen können. Bie Revision ist der Ansicht, die Geschwindigkeit Bggggs sei zu hoch gewesen, weil er durch seine schnelle Fahrweise gehindert worden sei, die Einmündung des Stirper Wegs zu erkennen. Biesen Verpflichtungen ist aber genügt, wenn der Kraftfahrer sich der jeweiligen Verkehrslage anpasst und seine Geschwindigkeit auf die Umstände und Verhältnisse einstellt, die ihm bei seiner Fahrt erkennbar sind oder mit denen er nach den Erfahrungen und Gewohnheiten des Verkehxs rechnen muss (OLG Büsseldorf VerkBS 1953» 317 Nr 182? Ba festgestellt ist, dass der Stirper Weg schwer erkennbar und das Nichter-kennen der Einmündung für Bj^^nicht fahrlässig war, kann ihm auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, dass er mit Rücksicht auf die Strasseneinmündung die Geschwin-. Der Beklagte habe die Hand schon zurückgezogen, als er noch mindestens 50 m von der Einmündung des Stirper Wegs entfernt gewesen sei. Es hält aber nicht für nachgewiesen, dass das vom Beklagten gegebene Zeichen gut erkennbar war und auf diese Entfernung bei hinreichender Sorgfalt hätte erkannt werden müssen. Da alle diese Fragen offen seien, könne nicht * festgestellt werden, dass Bf^^bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die herausgestreckte Hand als BichtungsZeichen habe erkennen müssen. Bass das Berufungsgericht hiernach eine deutliche Zeichengebung, die dem auf etwa 150 m entfernt nachfolgenden 9^|bätte erkennbar sein müssen, nicht für bewiesen hält, liegt im Bahmen der ihm als Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung, die keiner Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Aus dem gleichen Grunde kann die Revision sich auch nicht mit Erfolg auf die Angaben des für ein tfitverschulden B^s beweispflichtigen Beklagten berufen. 14 Soweit das Berufungsgericht erwogen bat, für die nachfolgenden Fahrer sei die Sicht durch die hinter dem Beklagten sitzende Soziusfahrerin beeinträchtigt gewesen, kann der Bevision nicht zugegeben werden, dass dies der Lebenserfahrung widerspreche. b) In seinen weiteren Ausführungen ha.t das Berufungsgericht geprüft, ob Bf|| aus dem sonstigen Verhalten des Beklagten vor dem Abbiegen den Schluss habe ziehen müssen, dass dieser möglicherweise beabsichtigte, die* Fahrbahn zu kreuzen. Ein Kraftfahrer ist in der Regel nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten der Fahrweise eines vor ihm Fahrenden zu achten und sie darauf zu prüfen, ob sie vielleicht die Absicht der Richtungsänderung erkennen lasse« Er darf vielmehr erwarten, dass er rechtzeitig und deutlich durch das in § 11 StVO angeordnete Zeichen gewarnt wird. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, für ihn habe weder diese Verlangsamung noch das Hinwenden zur Strassenmitte Anlaß zu der Annahme sein müssen, dass der Beklagte ohne rechtzeitige Zeichengebung und ohne Rücksicht auf den * nachfolgenden Verkehr seine bisherige Fahrtrichtung ändern werde. Das ist umsomehr gerechtfertigt, als die Einmündung des Stir per Weges nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für BfJ^nicht erkennbar war. 4. Zur Abwägung selbst kann der Revision nicht zugegeben werden, dass das Berufungsgericht die von eingehaltene hohe Geschwindigkeit nicht berücksichtigt habe.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 1 StVO § 286 ZPO § 11 StVO § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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'VI ZR 277/53
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 Verkündet m 16.Februar 1955 essa, Justizsekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kraftfahrers und Landarbeiters Fritz W  Hr 4P (Gut	Krs.
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt *Br

Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt pjp -
hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16»Februar 1955 unter kitwir-kung des Senatspräsidenten Prof .Br .Heiß sowie der Bundesrichter'Br.Gelhaar, Hanebeck, Br.Bode und Br.Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf,) vom**6.Hovember 1953 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten aufer-
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 gegen
legt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am l.Mai 1950 kam es gegen 16,30 Uhr auf der Bundesstrasse 51 zwischen Bobmte und Osterkappeln an der Einmündung des nach Stirpe führenden Wegs zu einem Zusammen-stoss zwischen dem vom Beklagten gefahrenen Kraftrad (I)KW 245 ccm) und dem von dem Facharbeiter Heinrich BUB) dem Ehemann der Erstklägerin und Vater der Kläger zu 2 und 3, gelenkten Motorrad (Horex 342 ccm).
Der Beklagte war, aus Arenshorst kommend, etwa 400 m vor der Unfallstelle in die Bundesstrasse eingefahren und setzte an der EinmUndung des Stirper Wegs zu dem Ein-biegen nach links an. Als er sich mit seinem lahrzeug bereits auf der linken Seite der Fahrbahn befand, wurde er von dem aus derselben Richtung kommenden Motorrad des Brünig angefahren. Beide Krafträder stürzten. Bf||^ erlitt einen ochädelbruch und starb bald nach dem Unfall. 3eine Ehefrau, die Klägerin zu 1, die auf dem Soziussitz des Motorrades gesessen hatte', trug durch den Sturz eine schwere Gehirnerschütterung davon.
Die Kläger haben den Beklagten für den entstandenen .Schaden verantwortlich gemacht und vorgetragen, dieser sei überraschend nach links ahgebogen, ohne die Änderung seiner Fahrtrichtung anzuzeigen und ohne sich zu vergewissert]} oh die Fahrbahn frei war. Die Klägerin zu 1 hat Zahlung von 2.739,53 EM und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen. Der Kläger zu 2 hat Zahlung von 274,20 EM sowie eine monatliche Rente von 17,30 EM für die Zeit vom l.Juni 1951 bis 30.Juni 1958 und die Klägerin zu 3 Zahlung von 490,80 EM sowie ab 1,April 1953 eine monatliche Rente von 66,90 EM verlangt.
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Der Beklagte hat Abweisung der ZIage beantragt und vorgebracht, er habe sich etwa 100 m vor der Einbiegung umgesehen, aber kein Fahrzeug bemerkt. Etwa 60 bis 70 m vor der Einbiegung habe er seinen linken • Aim herausgestreckt, um anzuzeigen, dass er in den nach Stirpe führenden Weg einbiegen wolle. Kurz vor dem Einbiegen habe dann auch noch die Freiin von die auf dem Soziussitz seines Motorrades gesessen habe, mit dem linken Arm ein Ricbtungszeiche» gegeben.
Ferner hat der Beklagte geltend gemacht, die alleinige Schuld an dem Unfall treffe B^J^. Dieser habe die Richtungszeichen nicht beachtet und sei mit einer unzulässigen Geschwindigkeit von mindestens 90 km/st gefahren. Ferner habe	an der Abzweigung des
 Stirper Wegs nicht überholen dürfen.
Das Landgericht hat die Klageansprüche der beiden Kinder zu 3/4, die bezifferten Klageansprüche der Mutter, soweit sie sich auf Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Fahrtkosten erstrecken, ganz und im übrigen zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 alle künftigen Schäden, die sich aus dem Tode ihres Ehemannes ergeben, zu 3/4 und, soweit sie auf ihrem eigenen Unfall beruhen, in vollem Umfange zu ersetzen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg? jedoch bat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts dahin ergänzt, dass es in allen Teilen vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche auf öffentliche Versieherungsträger ergeht.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweiaen.
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 Entscheidungsgründes
 Die Revision ist nicht begründet.
I.	1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Voraussetzungen als gegeben angesehen, unter denen der Beklagte nach § 823 Abs 1 BGB und nach Abs 2 dieser Vorschrift in Verbindung mit §§11 und 1 StVO für den entstandenen Schaden zu haften hat.
Es hat angenommen, der Beklagte habe vor dem Erreichen des nach Stirpe führenden Weges die beabsichtigte Änderung seiner Fahrtrichtung nicht ordnungsgemäss angezeigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte mindestens während der letzten 50 m vor der Einmündung den linken Arm nicht mehr herausgestreckt. Dösb er vorher ein Richtungszeichen gegeben habe, hält das Berufungsgericht nicht für ausreichend, weil der Kraftfahrer die Änderung der Fahrtrichtung nicht nur frühzeitig vor dem Abbiegen, sondern auch bis zu dem Abbiegen soweit möglich ununterbrochen, aber zu demindest doch wiederholt in so kurzen Abständen anzeigen müsse, dass ein von hinten kommender Fahrer bei pflicht-gemässer Aufmerksamkeit die Zeichen nicht übersehen und sich rechtzeitig darauf einstellen könne. Einen Ver-stoss gegen § 1 StVO hat das Berufungsgericht darin erblickt, dass der Beklagte nach links eingebogen sei, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durchführbar war. Dass die ifreiih von	etwa 15 m vor dem Einbie-
gen die Richtungsänderung angezeigt habe, kann nach Ansicht des Berufungsgerichts keine andere Beurteilung rechtfertigen, weil das Motorrad des BBBI in
 Zeitpunkt bereits nahe herangekommen und die Gefährdung bereits eingetreten gewesen sei.
2,	Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht su beanstanden.
a„) Nach § 11 StVO hat der Kraftfahrer, der seine Richtung ändern will, dies anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich anzuzeigen. Da das Berufungsgericht für den erkennenden Senat bindend festgestellt hat, dass die Freiin von	^as Hichtungszeichen
 erst gegeben hat, als	bereits	nahe	herangekommen
 und die Gefährdung schon eingetreten war, kann nicht zweifelhaft sein, dass dieses Anzeigen der Richtungs-ändertmg verspätet war (vgl- Urteil des erkennenden Senats vom 6.Februar 1954 - VI ZR.132/52 - DAR 1954, 111 Nr 171 VRS 1954, 268 Nr 125 = VerkBl 1954, 441 =
VersR 1954, 176). Es kann sich daher nur um die Frage handeln, ob der Beklagte den nach. § 11 StVO zu stellenden Anforderungen dadurch genügt hat, dass er in einer Entfernung von mehr als 50 m vor der Einmündung des Stirper Wegs den linken Arm herausgestreckt hat. Auch das kann, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bei der hier festgestellten Verkehrslage nicht genügen, Das Fahrtrichtungszeichen dient dem Zweck, die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu warnen und sie zu veranlassen, sich darauf einzustellen, dass der Vorausfahrende die Absicht bat, seine Fahrtrichtung zu ändern. Da diese Absicht für jeden Beteiligten erkennbar sein muss, kann das Richtungszeichen seinem Zweck nur dienen, wenn es von einer gewissen Dauer ist und nicht zu früh beendet wird, damit es zu demal bei Benutzung einer Strasse durch mehrere Verkehrsteilnehmer, auch dem nicht entgeht,
 der nicht sogleich auf das Zeichen aufmerksam wird, x>er Kraftfahrer darf daher von einer Weiteren Zeichengebung nur dann absehen, wenn er die Gewissheit haben kann, dass alle in Betracht kommenden Verkehrsteilnehmer seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern, erkannt haben, Dabei kommt es nicht so sehr darauf an, in welcher Entfernung von der Stelle der beabsichtigten Richtungsänderung das Zeichen gegeben worden ist Von grösserer Bedeutung ist vielmehr die Zeitspanne, die b?i Berücksichtigung der von den beteiligten Fahrzeugen eingehaltenen Geschwindigkeiten zwischen der Zeichengebung und dem Binbiegen lag (vgl Urteil BGH vom 11.Juni 1953 - 4 StR 130/53 r VRS 5, 536 Nr 283 und Müller, Strassenverkebrsrecht, lß.Aufl § 11 StVO Anm 8), Der Kraftfahrer muss, insbesondere wenn er, wie der Beklagte, den fliessenden Verkehr einer vielbefahrenen Bundesstrasse unterbrechen und durchkreuzen will, in Rechnung stellen, dass hinter ihm kommende Fahrzeuge mit grösserer Geschwindigkeit fahren und deren Führer das Richtungszeichen möglicherweise nicht bemerkt haben (Urteil BGH vom 3.November 1954 - VI ZR 202/53 - VersR 1955* 57)- Der Beklagte ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den letzten 50 Metern vor der Einmündung des Stirper Wegs mit einer geringen Geschwindigkeit, ja zeitweise sogar so langsam gefahren, daß die Zeugin von	den Bindruck gewinnen konnte, er
 wolle anhalten, Bei der Länge der Zeit, die bei dieser Fahrweise zwischen seinem Abwinken und dem Einbiegen vei’gangen war, lag die Möglichkeit nahe, dass sich bis zu dem Abbiegen Fahrzeuge mit der damals zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/st näherten, die sein Zeichen nicht bemerkt hatten. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ein verkehrswidriges und fahrlässiges Verhalten des Beklagten darin gesehen, dass er mindestens
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während der letzten 50 m vor der Einmündung des Stirper Wegs kein Zeichen mehr gegeben und auch vor dem Einbiegen nach links dem nachfolgenden Strassen-verkehr und seiner möglichen Gefährdung keine Beachtung mehr geschenkt hat.
b)	Soweit die Revision Polgerungen daraus ziehen will, dass der Beklagte etwa 70 bis 80 m vor der Abzweigung das Zeichen zur Richtungsänderung gegeben habe, geht
 sie von einem Sachverhalt aus, der nicht festgestellt worden ist und der auch mit dem eigenen Vorbringen des Beklagten in Widerspruch steht. Dieser hat nach dem Tatbestand des Berufungsurteils in der maßgebenden letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine derartige Behauptung gar nicht aufgestellt, sondern nur vorgetragen, er habe 60 bis 70 m vor der Einmündung des Stirper Wegs den linken Arm herausgestreckt -Ebenso irrt die Revision, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe festgestellt, dass der Beklagte von 70 m bis 50 m vor der Abzweigung den linken Arm seitwärts gehalten habe« Eine derartige Feststellung ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen« Aber selbst wenn man diese Behauptung der Revision als richtig unterstellt, kann dies die Entscheidung nicht zugunsten des Beklagten beeinflussen, denn auch in diesem Palle hat der Beklagte aus den vorstehend dargelegten Gründen den nach §§ 11 und 1 StVO zu stellenden Anforderungen nicht genügt,
c)	Ob die Darlegung des Berufungsgerichts, es sei auf einer Bundesstrasse üblich, hei fehlendem Gegenverkehr die Strassenmitte zu befahren, den Erfahrunge-sätzen widerspricht, wie die Revision meint, kann auf sich beruhen. Auch wenn eine solche Üblichkeit nicht
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besteben sollte, kann die Tatsache, dass ein Kraftfahrer auf der Strassenmitte fährt und seine Fahrt verlangsamt, ihn nicht von der Pflicht befreien, seine Absicht der Richtungsänderung den nachfolgenden Verkehrsteilnehmern ansuzeigen, Bas Heruberwechseln von der rechten Fahrbahn auf die Strassenmitte und das Verlangsamen der Fahrt können das Fahrtrichtungszeichen nicht ersetzen, denn sie lassen, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Absicht der Richtungsänderung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen.
d)	Die Revision beanstandet weiterhin, dass das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob der Beklagte die' Hand weit hinausgestreckt oder aber nur seitlich etwas erhoben hat. Da das Berufungsgericht dem Beklagten nicht als Verschulden zur Bast gelegt hat, dass er das Armzeichen nicht deutlich genug gegeben habe, spielt diese Frage bei der hier in Betracht kommenden Prüfung, ob der Beklagte für den entstandenen Schaden haftet, keine Rolle. Sie ist erst im Rahmen der Untersuchungen . von Bedeutung, die sich mit dem Mitverschulden des Briinig befassen. Es wird daher später auf sie einzugehen sein.
Zu der bisher erörterten Frage einer Schadensbaftung des Beklagten geben die Ausführungen des Berufungsgerichts aus den vorstehenden Gründen keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.
II.* Bei seiner Abwägung nach § 254 BUB hat das Berufungsgericht zu Basten der Kläger nur die Betriebsgefahr des von ihrem Ehemann und Vater gelenkten Motorrades
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in die Wagscbale geworfen. Dagegen ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht bewiesen, dass B^m ein Verschulden zur Last falle. Das wird von der Bevision angegriffen.
1. Allerdings hat	gegen § 10 Abs 1 Satz 3
StVO in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung ver-stossen, weil er entgegen dem damals bestehenden Verbot an einer Strasseneinmündung überholt hat. Das Berufungsgericht hält aber nicht für bewiesen, dass dies schuldhaft geschehen sei. Bach seinen Feststellungen hat B^mi die schlecht erkennbare Abzweigung des Stirper Wegs nicht erkannt und sie auch bei Beachtung der von ihm zu fordernden Aufmerksamkeit nicht erkennen können.
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Zu Unrecht wendet die Revision sich gegen die Feststellung der schlechten Sichtbarkeit des Stirper Wegs.
Sie ist einwandfrei getroffen.
a)	Die Bevision vermisst zunächst Feststellungen darüber, in welcher Hinsicht der Seitenweg schlecht erkennbar gewesen sei. Dabei übersieht sie, dass das Berufungsgericht sich zu dieser Frage in den Bntscheidungs-giMinden seines Urteils ausdrücklich auf die Ausführungen des Landgerichts bezogen und sich damit die Feststellungen zu eigen gemacht hat, die das Landgericht auf Grund einer Ortsbesichtigung des Berichterstatters und nach dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme getroffen und ausführlich begründet hat. Hiernach bedurfte es zur Frage der Erkennbarkeit des Seitenwegs keiner weiteren Begründung des Berufungsurteils.
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b)	Die Bevision rügt weiterhin Verletzung des § 139 ZFO und macht geltend, der Beklagte hätte sich auf entspre-
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chenden Hinweis des Gerichts für die Erkennbarkeit der Einmündung auf Ortsbesichtigung und Sachverständigengutachten bezogen. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Örtlichkeit ist vom Landgericht besichtigt und im Augenscheinsprotokoll beschrieben worden. Ob das Berufungsgericht eine erneute Ortsbesichtigung vornehmen oder ein Sachverständigengutachten einholen wollte, stand in seinem pflichtgemässen Ermessen. Hierzu bedurfte es keines Antrages der Parteien. Es bestand auch für das Berufungsgericht weder* eine Pflicht noch ein Anlass, den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten darüber zu belehren, dass er eine erneute Ortsbesichtigung oder die Einholung eines Sach- . verständigengutachtens anregen könne. Bass es nach den eingehenden Ermittlungen des Landgerichts von weiteren Beweiserhebungen abgesehen hat, stellt keinen missbrauch seines Ermessens dar.
c)	2u Unrecht macht die Revision geltend, da feststehe, dass Brünig an einer Strasseneinmündung überholt habe, sei es Sache der Kläger gewesen, seine Schuldlosigkeit darzutun. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden kann und daher nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Klägern die Beweislast oblag. Das bedurfte keiner Entscheidung, denn den Bntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, dass das Berufungsgericht sich nicht darauf beschränkt hat,- die Beweisfälligkeit des Beklagten darzutun, sondern darüber hinaus die Schuldlosigkeit Brünigs ausdrücklich mit der Begründung festgestellt hat, die Abzweigung des Stirper Wegs sei schlecht sichtbar gewesen und B^^^babe sie weder erkannt noch bei Beachtung'der'von ihm zu fordernden Aufmerksamkeit erkennen können.
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2. Bass	einer grösseren als der damals
 zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/st gefahren sei» erachtet das Berufungsgericht nicht für nachgewiesen. Ebenso ist nach seiner Ansicht kein Nachweis dafür erbracht» dass für ihn Anlass bestanden habe» seine Geschwindigkeit herabzusetzen.
Bie Revision ist der Ansicht, die Geschwindigkeit Bggggs sei zu hoch gewesen, weil er durch seine schnelle Fahrweise gehindert worden sei, die Einmündung des Stirper Wegs zu erkennen. Wie ihr zuzugeben ist, musste der Kraftfahrer auch bei der zur Zeit des Unfalls geltenden Geschwindigkeitsregelung seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten, dass er jederzeit in der Lage war, seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten. Biesen Verpflichtungen ist aber genügt, wenn der Kraftfahrer sich der jeweiligen Verkehrslage anpasst und seine Geschwindigkeit auf die Umstände und Verhältnisse einstellt, die ihm bei seiner Fahrt erkennbar sind oder mit denen er nach den Erfahrungen und Gewohnheiten des Verkehxs rechnen muss (OLG Büsseldorf VerkBS 1953»
 317 Nr 182? OLG Hamm VerkBS 1951, 343 Nr 132? OLG Oldenburg VerkBS 1953, 468 Nr 255). Bass der Kraftfahrer auf einer Bundesstrasse stets mit der Einmündung von Seitenwegen rechnen und daher stets mit mässiger Geschwindigkeit fahren müsse, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht anerkannt werden (BG VAE 1936, 519 Hr 444 = BAH 1936, 247 Nr 206). Ba festgestellt ist, dass der Stirper Weg schwer erkennbar und das Nichter-kennen der Einmündung für Bj^^nicht fahrlässig war, kann ihm auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, dass er mit Rücksicht auf die Strasseneinmündung die Geschwin-. digkeit seines Fahrzeugs nicht herabgesetzt habe.
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3.	Ein Verschulden	könnte gegeben sein»
wenn er die Absicht des Beklagten, die Fahrtrichtung zu ändern, erkannt hätte oder wenn er diese Absicht bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Der in § 11 StVO angeordneten Pflicht zur Zeichengebung entspricht die Pflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer, auf die Zeichen zu achten und ihre Fahrweise so einzurichten, dass die mit der Hichtungsänderung verbundenen Gefahren vermieden werden.
a)	Bass BfJ^^bei hinreichender Aufmerksamkeit das vom Beklagten gegebene Bichtungszeichen habe erkennen müssen, hält das Bei*ufungsgericht nicht für bewiesen. Hierzu ist im Berufungsurteil folgendes ausgeführt:
Der Beklagte habe die Hand schon zurückgezogen, als er noch mindestens 50 m von der Einmündung des Stirper Wegs entfernt gewesen sei. Wenn er nun zunächst mit 30 bis 40 km/st weitergefahren sei und dann seine Geschwindigkeit noch weiter so herabgesetzt habe, dass die Frei in von	einer Entfernung von mehr als 15	m
mit einem Anhalten gerechnet habe, so müsse davon ausgegangen werden, dass von dem Zeitpunkt an, in dem der Beklagte die Hand wieder eingezogen habe, bis zu dem Einbiegen mindestens 8 Sekunden vergangen seien. Der mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 kn/st fahrende	habe daher in dem Augenblick, in dem
 der Beklagte die Hand zurückgenommen habe, jedenfalls noch etwa 150 m hinter ihm gelegen. Dieses Ergebnis werde auch durch die Aussage der Freiin von	be-
stätigt, die die Entfernung des hinter ihnen fahrenden Motorrades in dem Zeitpunkt, als sie sich umgeschaut habe, auf 150 m geschätzt habe. Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt, ob es an sich schuldhaft sei,
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wenn ein Fahrer auf etwa 15Ö m ein BichtungsZeichen nicht bemerke, das ein vor ihm fahrender Kraftfahrer deutlich gegeben habe. Es hält aber nicht für nachgewiesen, dass das vom Beklagten gegebene Zeichen gut erkennbar war und auf diese Entfernung bei hinreichender Sorgfalt hätte erkannt werden müssen. Es bleibe offen, ob der Beklagte die Hand weit herausgestreckt oder aber nur seitlich etwas erhoben habe. Auch sei die Sicht für die nachfolgenden Fahrer durch die hinter dem Beklagten sitzende Soziusfahrerin beeinträchtigt gewesen. Da alle diese Fragen offen seien, könne nicht * festgestellt werden, dass Bf^^bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die herausgestreckte Hand als BichtungsZeichen habe erkennen müssen.
Die Revision meint, diese Ausführungen ständen im Gegensatz zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme und verletzten § 286 ZPO. Biese Büge ist unbegründet.
Die Zeugin von	ausgesagt,	der	Beklagte
 habe den linken Arm herausgestreckt. Sie konnte aber nicht angeben, wie lange er den Arm herausgehalten hat. Bass das Berufungsgericht hiernach eine deutliche Zeichengebung, die dem auf etwa 150 m entfernt nachfolgenden 9^|bätte erkennbar sein müssen, nicht für bewiesen hält, liegt im Bahmen der ihm als Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung, die keiner Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Aus dem gleichen Grunde kann die Revision sich auch nicht mit Erfolg auf die Angaben des für ein tfitverschulden B^s beweispflichtigen Beklagten berufen. Bass das Berufungsgericht diesen Angaben keine Bedeutung beigemessen hat, entspricht den Vorschriften über die Parteivemehmung (§§ 445 ff ZPO) und gibt keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.
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Soweit das Berufungsgericht erwogen bat, für die nachfolgenden Fahrer sei die Sicht durch die hinter dem Beklagten sitzende Soziusfahrerin beeinträchtigt gewesen, kann der Bevision nicht zugegeben werden, dass dies der Lebenserfahrung widerspreche. Da die-Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist der erkennende Senat an sie gebunden.
b)	In seinen weiteren Ausführungen ha.t das Berufungsgericht geprüft, ob Bf|| aus dem sonstigen Verhalten des Beklagten vor dem Abbiegen den Schluss habe ziehen müssen, dass dieser möglicherweise beabsichtigte, die* Fahrbahn zu kreuzen. Es hat das verneint und hierzu ausgeführt* Der Beklagte habe zwar seine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/st noch weiter vermindert und sei schliesslich sehr langsam gefahren. Hieraus habe jedoch nicht* auf ein beabsichtigtes Einbiegen oder auch nur auf eine unklare Sachlage schliessen müssen. Für ein langsames Fahren könnten die verschiedensten Gründe maßgebend sein. Ferner könne ein sehr schnell fahrender Kraftfahrer schwerlich feststellen, ob ein vor ihm liegendes Fahrzeug mit 30 bis 40 km/st oder noch langsamer fahre. Wenn der Beklagte auch nach der Aussage der Zeugin von	nach	Ausstrecken	der	Hand,	also	30 m vor
 der Einmündung des Stirper Wegs, langsam der Strassen-mitte zugefahren sei, so sei jedoch nicht nachzuweisen, dass diese Fahrweise so deutlich in Erscheinung getreten sei, dass es Bpjpphabe auf fallen müssen. Auf Bundesstrassen sei, solange nicht auf Gegenverkehr Rücksicht genommen werden müsse, das Fahren auf der Stras-senmitte allgemein üblich und vielfach sogar angebracht. Solange der von hinten kommende Fahrer kein entgegenkommendes Fahrzeug bemerke, könne daher nur ein besonders deutliches Einordnen zur linken Hälfte der Fahrbahn
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den Schluss nahelegen, dass ein Einbiegen beabsichtigt sei. Ein solcher Sachverhalt sei hier aber nicht gegeben.
Auch diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Ein Kraftfahrer ist in der Regel nicht verpflichtet, auf alle Einzelheiten der Fahrweise eines vor ihm Fahrenden zu achten und sie darauf zu prüfen, ob sie vielleicht die Absicht der Richtungsänderung erkennen lasse« Er darf vielmehr erwarten, dass er rechtzeitig und deutlich durch das in § 11 StVO angeordnete Zeichen gewarnt wird. Es mag dahinstehen, ob für 3dl| erkennbar war, dass der Beklagte die Geschwindigkeit verlangsamte. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, für ihn habe weder diese Verlangsamung noch das Hinwenden zur Strassenmitte Anlaß zu der Annahme sein müssen, dass der Beklagte ohne rechtzeitige Zeichengebung und ohne Rücksicht auf den * nachfolgenden Verkehr seine bisherige Fahrtrichtung ändern werde. Das ist umsomehr gerechtfertigt, als die Einmündung des Stir per Weges nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für BfJ^nicht erkennbar war.
c)	In dem Verhalten Bf^fcs unmittelbar vor dem Unfall hat das Berufungsgericht keinen fahrlässigen Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften gesehen. Seine Auffassung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen % auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
4. Zur Abwägung selbst kann der Revision nicht zugegeben werden, dass das Berufungsgericht die von eingehaltene hohe Geschwindigkeit nicht berücksichtigt habe. Diese Geschwindigkeit ist in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mehrmals erwähnt. Zudem hat das Berufungsgericht bei der Darlegung, im Rahmen des § 254 BGB
sei die Betriebsgefahr des von	gefahrenen Motor-
rades zu berücksichtigen, ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei dem Motorrad B^g^s um ei*1 sehr schnelles Fahrzeug gehandelt habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Unfall sei zu 1/4 durch Brühig und sein Motorrad verursacht und zu 3/4 durch den Beklagten verursacht und verschuldet worden, liegt im Rahmen der ihm als SPatrichter Vorbehaltenen Verteilung der Verantwortlichkeit. Sie bietet aus Rechtsgründen keinen Anlass zur Beanstandung.
Nach alledem war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Meiß	Dr.Gelhaar	Hanebeck
 Dr.Bode	Dr.Hauß