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BGH · VI ZR 276/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 276/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Bischoff, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 8. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Zwar bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen.

Zitierte Normen: § 3 StVO § 97 ZPO
SteffenDressierZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 276/92
vom 8. Juni 1993 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Bischoff, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 8. Juni 1993
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. September 1992 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Zwar bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Das Berufungsurteil wird j edoch von der in Bezug genommenen Erwägung des Landgerichts getragen, daß ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers hinter dem äußerst groben Verkehrsverstoß des Lkw-Fahrers völlig zurücktritt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 65.396 DM
Dr. Steffen	Bischoff	Dr. von Gerlach
 Dr. Müller
 Dr. Dressier
 Beglaubigt