Nach Erhalt der Rechnung stellte die Klägerin den Beklagten wegen der Diagnose "Verdacht auf Paranoide Erkrankung" zur Rede. Oktober 1985 berichtete der Beklagte der Hausärztin über seine Bemühungen um Objektivierung und Eingrenzung der von der Klägerin geklagten Beschwerden sowie über den Behandlungsverlauf.Dabei sprach er wiederum von "Verdacht auf eine paranoid-halluzinatorische Erkrankung"; er halte die Patientin für "akut gefährdend" und glaube, daß sie "keinerlei Krankheitseinsicht" habe und "eine dringende stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich" sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Diagnose "Verdacht auf Paranoide Erkrankung" der Privatärztlichen Verrechnungsstelle und ihr selbst gegenüber sowie die wiedergegebenen Bemerkungen in dem Schreiben an die Hausärztin dieser und ihr selbst gegenüber zu widerrufen. Verurteilung des Beklagten begehrt, jedweden Informationsaustausch über ihre Krankendaten gegenüber jeder Person und Institution bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen. Die Revision ist nicht zulässig, soweit sie die Ansprüche auf Geldentschädigung und Unterlassung betrifft, weil es hierzu an einer Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht fehlt (§ 546 Abs. 1 ZPO). Freilich hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, ohne im Tenor seines Urteils etwas über den Umfang der Zulassung zu bemerken. In den Urteilsgründen stellt es jedoch heraus, daß die Revision zugelassen werde, weil der Frage grundsätzliche Bedeutung zukomme, ob eine ärztliche Diagnose widerrufsfähig sei. Damit ist die Zulassung der Revision auf den Widerruf sanspruch beschränkt. Damit hat das Berufungsgericht der Sache nach die Revision nur für den Widerrufsanspruch eröffnet (s. Zu dem Widerrufsbegehren hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein Anspruch auf einen ihr selbst gegenüber zu erklärenden Widerruf stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil der Widerrufsanspruch seiner Natur nach auf die Beseitigung von Störungen des Ansehens des Betroffenen in seiner sozialen Umwelt gerichtet sei. Aber auch gegenüber der Privatärztlichen Verrechnungsstelle und der Hausärztin sei ein Widerrufsanspruch nicht gegeben, weil die in Frage stehende Diagnose als ärztliche Wertung einem Widerruf nicht zugänglich sei. 1. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die Klägerin einen ihr selbst gegenüber zu erklärenden Widerruf schon nach dem Sinn des Widerrufs-anspruches und seiner Funktion im Rechtssystem nicht verlangen kann. 1004 BGB entwickelte Anspruch auf Widerruf ehrverletzender Behauptungen soll das Ansehen des Betroffenen wiederherstellen und weiteren Beeinträchtigungen Vorbeugen, die ohne den Widerruf zu besorgen wären (BGHZ 10, 104 f.). Hiernach ist die Klage von vornherein unbegründet, soweit sie ausdrücklich auf Abgabe einer Widerrufserklärung auch gegenüber der Klägerin selbst gerichtet ist. Aber auch gegenüber der Privatärztlichen Verrechnungsstelle und der Hausärztin der Klägerin ist der Beklagte nach Lage des Falles nicht verpflichtet, die in Frage stehende Diagnose ("Verdacht auf Paranoide Erkrankung" bzw. Dagegen sind Wertungen und Meinungsäußerungen einem Widerruf nicht zugänglich; niemand kann im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen (Senatsurteile BGHZ 10, 104, 105 f.; vom 7. Zwar enthält sie zugleich die Behauptung, daß bei der Klägerin im Verlaufe der Behandlung Symptome aufgetreten seien, nach denen an eine paranoide Erkrankung zu denken sei. Gleichwohl ist der Schluß, den ein Arzt mit einer solchen Diagnose aus seinen Beobachtungen zieht, eine Bewertung und nicht die Behauptung einer Tatsache (vgl. Jedoch kann der Arzt grundsätzlich nicht gezwungen werden, sie zu widerrufen und damit der Wahrheit zuwider zu erklären, daß er den geäußerten Verdacht in Wirklichkeit nie gehabt habe. Ob es auch bei einer ärztlichen Diagnose in Betracht kommen kann, daß sie - etwa weil eine die Schlußfolgerung tragende Befundbeobachtung nur vorgetäuscht ist - im Rechtssinne wie eine dem Widerruf zugängliche Tatsachenbehauptung zu behandeln ist (vgl. So hat das Berufungsgericht recht, wenn es die Auffassung der Klägerin zurückweist, dem Beklagten fehle als Hautarzt von vornherein die Kompetenz für einen Verdacht auf eine paranoide Erkrankung. Diese Darstellung hat das Berufungsgericht indes ohne Rechtsfehler nicht zugrunde gelegt, weil die Klägerin nicht nachvollziehbar erläutert habe, was sich im einzelnen zwischen den Parteien zugetragen habe und inwiefern der Beklagte danach fähig gewesen sein könnte, wider besseres Wissen den Verdacht auf eine paranoide Erkrankung zu äußern. Auf die von den Parteien in Bezug auf die Privatärztliche Verrechnungsstelle erörterte Frage, ob eine solche Verrechnungsstelle dem Personal des Arztes gleichzuachten oder wieweit die Weitergabe der Diagnose an die Verrechnungsstelle als sozialadaeguat oder kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Einwilligung des Patienten zulässig ist (vgl. auf "paranoid-halluzinatorische Erkrankung") als solcher kann die Klägerin den Widerruf der weiteren von ihr beanstandeten Bemerkungen des Beklagten in dem Schreiben an die Hausärztin verlangen, daß er nämlich die Klägerin für "akut gefährdend" halte und glaube, daß sie keinerlei Krankeneinsicht habe und eine psychiatrische Behandlung erforderlich sei.
Nachschlagewerk: ja
BGHZ___________: nein
BGB § 1004
Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Widerruf einer ärztlichen Diagnose.
BGH, Urt. v. 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
3. Mai 1988 Recknagel
Justi zobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VT ZR 276/87
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Erika
Istraße
Bl
/
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte Prof. Dr.
Dr.
und
gegen
Dr. med. Peter Kl
Istraße
Beklagten und
Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1988 durch die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. September 1987 wird als unzulässig verworfen, soweit sie Geldentschädigung und Unterlassung betrifft.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Der Beklagte ist Facharzt für Hautkrankheiten. Die Klägerin suchte ihn von Juli bis September 1985 mehrfach auf und klagte über wiederkehrende Gesichtsschwellungen. In der aufgrund der Angaben des Beklagten von der Privatärztlichen Verrechnungsstelle R. erstellten Rechnung vom 8. Oktober 1985 ist in dem Feld "Diagnose" vermerkt: "z.B. Panniculitis, D.D. Autoimmunerkrankung, Verd. a. Paranoide Erkrankung". Nach Erhalt der Rechnung stellte die Klägerin den Beklagten wegen der Diagnose "Verdacht auf Paranoide Erkrankung" zur Rede. Streitig geblieben ist, ob sie sic^ hierauf beschränkt oder den Beklagten, wie von diesem behauptet, dabei ersucht hat, seinen Verdacht gegenüber ihrer (damaligen) Hausärztin zu erläutern. Durch Schreiben vom 18. Oktober 1985 berichtete der Beklagte der Hausärztin über seine Bemühungen um Objektivierung und Eingrenzung der von der Klägerin geklagten Beschwerden sowie über den Behandlungsverlauf. Dabei sprach er wiederum von "Verdacht auf eine paranoid-halluzinatorische Erkrankung"; er halte die Patientin für "akut gefährdend" und glaube, daß sie "keinerlei Krankheitseinsicht" habe und "eine dringende stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich" sei.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Diagnose "Verdacht auf Paranoide Erkrankung" der Privatärztlichen Verrechnungsstelle und ihr selbst gegenüber sowie die wiedergegebenen Bemerkungen in dem Schreiben an die Hausärztin dieser und ihr selbst gegenüber zu widerrufen.
Weiter hat sie eine billige Entschädigung in Geld - nicht unter 3.000 DM - als immateriellen Schadensersatz sowie die
4
Verurteilung des Beklagten begehrt, jedweden Informationsaustausch über ihre Krankendaten gegenüber jeder Person und Institution bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidunosgründe:
A.
Die Revision ist nicht zulässig, soweit sie die Ansprüche auf Geldentschädigung und Unterlassung betrifft, weil es hierzu an einer Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht fehlt (§ 546 Abs. 1 ZPO). Freilich hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, ohne im Tenor seines Urteils etwas über den Umfang der Zulassung zu bemerken. In den Urteilsgründen stellt es jedoch heraus, daß die Revision zugelassen werde, weil der Frage grundsätzliche Bedeutung zukomme, ob eine ärztliche Diagnose widerrufsfähig sei. Damit ist die Zulassung der Revision auf den Widerruf sanspruch beschränkt. Eine solche Beschränkung ist, wenn, wie hier, mehrere selbständige Ansprüche Gegenstand des Berufungsurteils sind, rechtlich möglich. Erforderlich ist freilich, daß sich die Beschränkung der Zulassung klar aus dem Berufungsurteil ergibt. Das ist hier der Fall. Nicht entscheidend ist, daß der Tenor des Urteils die Beschränkung der Zulassung nicht ausweist. Vielmehr kann sie sich aus den Gründen der Entscheidung ergeben. So liegt es hier. Die Frage,
5
ob ärztliche Diagnosen widerrufsfähig sind, ist ausschließlich für den Widerrufsanspruch von Bedeutung, während die anderen von der Klägerin verfolgten Ansprüche hiervon in keiner Weise berührt werden. Damit hat das Berufungsgericht der Sache nach die Revision nur für den Widerrufsanspruch eröffnet (s. etwa BGHZ 48, 134, 135 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 - VersR 1981, 57, 58).
B.
I. Zu dem Widerrufsbegehren hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein Anspruch auf einen ihr selbst gegenüber zu erklärenden Widerruf stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil der Widerrufsanspruch seiner Natur nach auf die Beseitigung von Störungen des Ansehens des Betroffenen in seiner sozialen Umwelt gerichtet sei. Aber auch gegenüber der Privatärztlichen Verrechnungsstelle und der Hausärztin sei ein Widerrufsanspruch nicht gegeben, weil die in Frage stehende Diagnose als ärztliche Wertung einem Widerruf nicht zugänglich sei.
II. Dies hält den Angriffen der Revision stand.
1. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß die Klägerin einen ihr selbst gegenüber zu erklärenden Widerruf schon nach dem Sinn des Widerrufs-anspruches und seiner Funktion im Rechtssystem nicht verlangen kann. Der in rechtsähnlicher Anwendung der §§ 12, 823,
6
1004 BGB entwickelte Anspruch auf Widerruf ehrverletzender Behauptungen soll das Ansehen des Betroffenen wiederherstellen und weiteren Beeinträchtigungen Vorbeugen, die ohne den Widerruf zu besorgen wären (BGHZ 10, 104 f.). Dabei ist aber auch die Lage des Inanspruchgenommenen zu berücksichtigen, dem eine Erklärung angesonnen wird, die seiner Überzeugung widerspricht. Unter Abwägung dessen ist ein Widerrufsanspruch nur zuzulassen, soweit die betreffenden Behauptungen Dritten (bestimmten Dritten oder der Öffentlichkeit) zur Kenntnis gelangt sind oder gelangen können. Außerhalb solcher "Außenwirkungen" ist es nicht gerechtfertigt, dem Gegner einen Widerruf abzuverlangen, der insoweit nur darauf hinauslaufen würde, dem Betroffenen, ohne daß dies zu dem Schutz seiner Ehre in seiner sozialen Umwelt erforderlich wäre, Genugtuung zu verschaffen (BGHZ 89, 198, 201 f. m.w.N.). Daraus folgt zugleich, daß ein Widerruf allenfalls durch Erklärung gegenüber dritten Adressaten der inkrimi-nierenden Behauptung (oder, bei öffentlich erfolgter Herabsetzung, gegenüber der Öffentlichkeit) verlangt werden kann (vgl. auch MK-Schwerdtner 2. Aufl. § 12 Rdn. 351). Hiernach ist die Klage von vornherein unbegründet, soweit sie ausdrücklich auf Abgabe einer Widerrufserklärung auch gegenüber der Klägerin selbst gerichtet ist.
2. Aber auch gegenüber der Privatärztlichen Verrechnungsstelle und der Hausärztin der Klägerin ist der Beklagte nach Lage des Falles nicht verpflichtet, die in Frage stehende Diagnose ("Verdacht auf Paranoide Erkrankung" bzw. auf "paranoid-halluzinatorische Erkrankung") zu widerrufen.
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind allein rechtsverletzende unwahre Tatsachenbehauptunqen geeignet, ein Widerrufsverlangen zu rechtfertigen (Senatsurteile vom 28. Januar 1969 - VI ZR 232/67 - Betrieb 1969, 477, 478; vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73 - WM 1976, 297, 301). Dagegen sind Wertungen und Meinungsäußerungen einem Widerruf nicht zugänglich; niemand kann im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen (Senatsurteile BGHZ 10, 104, 105 f.; vom 7. März 1961 - VI ZR 113/60 - LM BGB § 1004 Nr. 54 a; vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 - LM GG Art. 5 Nr. 7; vom 24. Oktober 1961 - VI ZR 89/59 - JZ 1962, 486, 488; vom 13. Oktober 1964 - VI ZR 167/63 - LM BGB § 1004 Nr. 75; vom 17. November 1964 - VI ZR 181/63 - LM GG Art. 5 Nr. 15 zu 2.; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - NJW 1982, 2246 f.; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 77/86 - BGHR § 1004 Abs. 1 "Unterlassung 1"). Eine Diagnosestellung, wie sie hier in Frage steht, ist im Sinne dieser Unterscheidung eine Wertung. Zwar enthält sie zugleich die Behauptung, daß bei
der Klägerin im Verlaufe der Behandlung Symptome aufgetreten seien, nach denen an eine paranoide Erkrankung zu denken sei. Insofern handelt es sich, ähnlich wie bei einem Sachverständigengutachten, um eine Schlußfolgerung aus tatsächlichen Beobachtungen. Gleichwohl ist der Schluß, den ein Arzt mit einer solchen Diagnose aus seinen Beobachtungen zieht, eine Bewertung und nicht die Behauptung einer Tatsache (vgl. - für das Gutachten eines Sachverständigen - Senatsurteil vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 - NJW 1978, 751 f. sowie - zu der zusammenfassenden Bezeichnung eines Verhaltens als "illegal" oder "unlauter" - Senatsurteile vom 22. Juni 1982 aaO und vom 17. Februar 1987 aaO). Der Arzt gibt damit kund,
8
was nach seiner Meinung als medizinische Ursache der Beschwerden des Patienten in Frage komme. Eine solche ärztliche Beurteilung ist wie andere Beurteilungen ihrem Wesen nach nicht widerrufbar. Sie mag angezweifelt werden und kann sich als irrig erweisen. Jedoch kann der Arzt grundsätzlich nicht gezwungen werden, sie zu widerrufen und damit der Wahrheit zuwider zu erklären, daß er den geäußerten Verdacht in Wirklichkeit nie gehabt habe. Der dem Arzt im Bereich der Diagnose zustehende weite Beurteilungs- und Wertungsspielraum spiegelt sich auch haftungsrechtlich darin wieder, daß selbst Diagnoseirrtümer nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler bewertet werden können (vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zu dem Arzthaftungsrecht, 2. Aufl.,
S. 30).
Ob es auch bei einer ärztlichen Diagnose in Betracht kommen kann, daß sie - etwa weil eine die Schlußfolgerung tragende Befundbeobachtung nur vorgetäuscht ist - im Rechtssinne wie eine dem Widerruf zugängliche Tatsachenbehauptung zu behandeln ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1977 aaO S. 752) und wie in einem solchen Falle gegebenenfalls eine Widerrufserklärung auszusehen hätte, mag dahinstehen, weil hier für einen solchen Ausnahmefall keine geeigneten Anhaltspunkte bestehen. So hat das Berufungsgericht recht, wenn es die Auffassung der Klägerin zurückweist, dem Beklagten fehle als Hautarzt von vornherein die Kompetenz für einen Verdacht auf eine paranoide Erkrankung. Tatsächlich kann auch für einen Hautarzt, etwa wenn er Beschwerden physiologisch nicht zu objektivieren vermag, Anlaß bestehen eine psychiatrisch oder psychotherapeutisch zu behandelnde Krankheitsursache in Betracht zu ziehen. Eine
9
andere Beurteilung des Verhaltens des Beklagten könnte freilich geboten sein, wenn die vorinstanzliche Behauptung der Klägerin zuträfe, er habe den Verdacht auf eine paranoide Erkrankung ohne den geringsten tatsächlichen Anhaltspunkt allein als verärgerte Reaktion auf Unzuträglichkeiten und Auseinandersetzungen geäußert, zu denen es zwischen der Klägerin und ihm gekommen sei. Diese Darstellung hat das Berufungsgericht indes ohne Rechtsfehler nicht zugrunde gelegt, weil die Klägerin nicht nachvollziehbar erläutert habe, was sich im einzelnen zwischen den Parteien zugetragen habe und inwiefern der Beklagte danach fähig gewesen sein könnte, wider besseres Wissen den Verdacht auf eine paranoide Erkrankung zu äußern. Nach alledem haben die Vorinstanzen das auf Widerruf dieses Verdachts gerichtete Klagebegehren zu Recht für unbegründet gehalten. Auf die von den Parteien in Bezug auf die Privatärztliche Verrechnungsstelle erörterte Frage, ob eine solche Verrechnungsstelle dem Personal des Arztes gleichzuachten oder wieweit die Weitergabe der Diagnose an die Verrechnungsstelle als sozialadaeguat oder kraft - gegebenenfalls stillschweigender - Einwilligung des Patienten zulässig ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart NJW 1987, 1490, 1491; Rieger, Lexikon des Arztrechts, Rdnr. 1443; Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 771), kommt es nicht an.
Ebensowenig wie einen Widerruf der Diagnose "Verdacht auf Paranoide Erkrankung" (bzw. auf "paranoid-halluzinatorische Erkrankung") als solcher kann die Klägerin den Widerruf der weiteren von ihr beanstandeten Bemerkungen des Beklagten in dem Schreiben an die Hausärztin verlangen, daß er nämlich die Klägerin für "akut gefährdend" halte und glaube, daß sie
keinerlei Krankeneinsicht habe und eine psychiatrische Behandlung erforderlich sei. Auch hierbei handelt es sich um medizinische Wertungen, die, wie dargelegt, grundsätzlich nicht widerruflich sind.
Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Macke
Dr. Lepa
Bischoff