Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen den beklagten Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung des mit ihm geschlossenen Anwaltsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch. Als- er im Jahre 1974 noch nichts erreicht hatte, kündigten die Kläger das Mandat und beauftragten einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Die von diesem im Juni 1973 gegen den die Bauarbeiten am Nachbargrundstück ausführenden Bauunternehmer erhobene Schadensersatzklage wurde mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei verjährt; die Verjährungsfrist des § 852 BGB sei bereits im Jahre 1973 abgelaufen gewesen, da den Klägern der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen bereits im Jahre 1970 bekannt gewesen sei. Die Kläger sind der Auffassung, durch Verschulden des Beklagten seien ihre Ansprüche auf Ersatz von Bauschäden, die ihnen gegen ihre Grundstücksnachbam bzw. Das Berufungsgericht hat zu der Frage noch keine Feststellungen getroffen, ob der Bauunternehmer die Ausschachtungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück in der Weise vorgenommen hat, daß der Boden des Grundstücks der Kläger die erforderliche Stütze verloren, jedenfalls nicht für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt hat, und ob Bauunternehmer, Bauleiter oder Nachbar die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, zu dem Grunde der Ersatzforderung der Kläger gegen den Beklagten gehöre lediglich die Verletzung der anwaltlichen Vertragspflicht durch diesen; die Frage, ob die Kläger Ansprüche gegen den Bauunternehmer, den Nachbarn und die Bauleiter hatten, sei bloß eine Frage der Höhe des Klageanspruchs (so BU S. 1. Das Berufungsgericht ist sich bewußt, daß eine Vorabentscheidung über den Grund (§ 304 ZPO) nur zulässig ist, wenn der Klagegrund vollständig erledigt ist und daß ein Grundurteil nicht über Teile des Klagegrunds (BGHZ 49, 33, 36) oder einzelne Elemente der Begründetheit einer Klage (BGHZ 72, 34, 36) ergehen darf, so daß für das Nachverfahren nichts anderes als die Feststellung der Höhe des Anspruches übrig bleibt (RG JW 1910, 240; vgl. Zutreffend beurteilt das Berufungsgericht die Frage, was zu dem Grund der Schadensersatzforderung des Klägers gehört,nach der Rechtsnatur des jeweils eingeklagten Anspruches (vgl. 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Erfolg rügt, die Abgrenzung zwischen "Grund* und "Betrag" im Sinne von § 304 ZPO Bei seiner Anwendung und Auslegung ist vor allem den Erfordernissen der Prozeßökonomie Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 10. Dieses Kriterium und nicht dogmatische Erwägungen sind deshalb auch maßgebend dafür, ob im Grundurteil nur der materiellrechtliche Haftungsgrund oder auch die haftungsaus-füllende Kausalität - ganz oder zu dem Teil - abzuhandeln ist. Im Anwaltshaftungsprozeß gehört jedenfalls dann, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, seine Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruches - sei es in einem Prozeß oder außergerichtlich - verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zu dem, was § 304 ZPO unter dem "Grund" des geltend gemachten Anspruchs versteht. Es kann z.B. einem Kläger nicht zugemutet werden, daß seine Klage im Nachverfahren über den "Betrag" seines Anspruches insgesamt mit der Begründung abgewiesen wird (und er die Kosten des Grund-und Nachverfahrens zu tragen hat), sein früherer Gegner schulde ihm nicht nur der Höhe nach nichts, sondern von vorneherein überhaupt nichts, im Streitfälle also etwa deshalb überhaupt nichts, - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - weil die SetzungsSchäden gar nicht auf die Bauarbeiten am Nachbargrundstück zurückzuführen sind; ebensowenig ist es für den Beklagten zu demutbar, daß er, wenn er gegen ein derartiges Grundurteil erfolglos ein Rechtsmittel eingelegt hatte, in einem solchen Falle trotz schließlicher Abweisung der Klage die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt (BGHZ 20, 397). b) Da das angefochtene Grundurteil schon aus diesen Gründen nicht hatte ergehen dürfen, kommt es nicht auf die Rüge der Revision an, daß das Berufungsgericht auch gegen den in der Rechtsprechung immer wieder betonten Grundsatz verstoßen hat, wonach ein Grundurteil nicht erlassen werden darf, wenn die ernste Möglichkeit vor- Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, daunit das Berufungsgericht nunmehr zunächst nach Durchführung einer Beweisaufnahme prüfen kann, ob den Klägern überhaupt Schadensersatzansprüche zustanden, die wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages seitens des Beklagten nicht mehr durchsetzbar sind.
Nachschlagewerk: ja BGHZs nein ZPO § 304 Zur Abgrenzung zwischen "Grund" und "Betrag" eines auf Verletzung eines Anwaltsvertrage8 gestützten Schadensersatzanspruches• BGH, Urt.v.13. Mai 1980 - VI ZR 276/78 - OLG Frankfurt LG Frankfurt - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 276/78 URTEIL in den Rechtsstreit Verkündet am 13. Mai 1980 V a 1 z JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der GeschlfUfttelle des Rechtsanwalts Am Vi » Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1, die Hausfrau Edith HMMMätraßeflü, 2. den Rolf B ~ reg , Krs. A| Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 1978 aufgehoben, soweit darin zu seinem Nachteil erkannt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen den beklagten Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung des mit ihm geschlossenen Anwaltsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses in Auf dem Nachbargruhdstück befand sich seit dem letzten Krieg eine Wohnruine, deren I Brandmauer unmittelbar neben der Brandmauer des Hauses der Kläger stand. Ab Frühjahr 1970 ließen die Eigentümer des Nachbargrundstücks die Ruine abreißen und an deren Stelle ein Wohnhaus mit Tiefgarage errichten. Da sich nach Beendigung der Bauarbeiten am Haus der Kläger Bauschäden zeigten, beauftragten die Kläger im Juli 1971 den Beklagten, ihre Interessen gegenüber den Eigentümern des Nachbargrundstücks wahrzunehmen. Der Beklagte machte diesen gegenüber namens der Kläger Schadensersatzansprüche geltend und verhandelte auch mit deren Haftpflichtver-sicherer. Als- er im Jahre 1974 noch nichts erreicht hatte, kündigten die Kläger das Mandat und beauftragten einen anderen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Die von diesem im Juni 1973 gegen den die Bauarbeiten am Nachbargrundstück ausführenden Bauunternehmer erhobene Schadensersatzklage wurde mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei verjährt; die Verjährungsfrist des § 852 BGB sei bereits im Jahre 1973 abgelaufen gewesen, da den Klägern der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen bereits im Jahre 1970 bekannt gewesen sei. Die Kläger sind der Auffassung, durch Verschulden des Beklagten seien ihre Ansprüche auf Ersatz von Bauschäden, die ihnen gegen ihre Grundstücksnachbam bzw. deren Bauunternehmer oder Bauleiter zugestanden hätten, verjährt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat sie (im wesentlichen) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht stellt - im Gegensatz zu dem Landgericht - fest, während der Ausschachtungsarbeiten am Nachbargrundstück seien bereits Setzungsschäden am Haus der Kläger eingetreten, die diese auch bemerkt hätten. Aber auch die Person des Ersatzpflichtigen sei ihnen schon damals bekannt gewesen, hätte ihnen jedenfalls durch einfache Nachfrage bekannt werden können, nämlich der Nachbar, der Bauunternehmer und die Bauleiter. Daraus folgert das Berufungsgericht, daß die Verjährungsfrist für etwaige Ersatzansprüche der Kläger bereits im Jahre 1970 zu laufen begonnen habe. Es ist der Auffassung, der Beklagte habe dies bei Übernahme des Mandats erkennen können. Zumindest habe er sich von den Klägern entsprechende Informationen über ihre Kenntnis vom SchadensZeitpunkt geben lassen müssen. Er sei daher verpflichtet gewesen, rechtzeitig für die Unterbrechung der Verjährung zu sorgen. Da er dies unterlassen habe, müsse er die Kläger jetzt so stellen, als ob ihre Ansprüche nicht verjährt wären. Das Berufungsgericht hat zu der Frage noch keine Feststellungen getroffen, ob der Bauunternehmer die Ausschachtungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück in der Weise vorgenommen hat, daß der Boden des Grundstücks der Kläger die erforderliche Stütze verloren, jedenfalls nicht für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt hat, und ob Bauunternehmer, Bauleiter oder Nachbar die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet haben. Dennoch hat es sich zu dem Erlaß eines Grundurteils berechtigt gehalten. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, zu dem Grunde der Ersatzforderung der Kläger gegen den Beklagten gehöre lediglich die Verletzung der anwaltlichen Vertragspflicht durch diesen; die Frage, ob die Kläger Ansprüche gegen den Bauunternehmer, den Nachbarn und die Bauleiter hatten, sei bloß eine Frage der Höhe des Klageanspruchs (so BU S. 18). 1. Das Berufungsgericht ist sich bewußt, daß eine Vorabentscheidung über den Grund (§ 304 ZPO) nur zulässig ist, wenn der Klagegrund vollständig erledigt ist und daß ein Grundurteil nicht über Teile des Klagegrunds (BGHZ 49, 33, 36) oder einzelne Elemente der Begründetheit einer Klage (BGHZ 72, 34, 36) ergehen darf, so daß für das Nachverfahren nichts anderes als die Feststellung der Höhe des Anspruches übrig bleibt (RG JW 1910, 240; vgl. auch Türpe, MDR 1968, 627). Zutreffend beurteilt das Berufungsgericht die Frage, was zu dem Grund der Schadensersatzforderung des Klägers gehört,nach der Rechtsnatur des jeweils eingeklagten Anspruches (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 20.Auf1., § 304 Fn.28). 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Erfolg rügt, die Abgrenzung zwischen "Grund* und "Betrag" im Sinne von § 304 ZPO >sr ausschließlich nach vom sachlichen Recht geprögten dogmatischen Erwägungen vor. a) Es ist zwar richtig, daß Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, die Schadensentstehung sei dann, wenn Schadensersatz wegen Vertragsverletzung geltend gemacht wird, keine haftungsbegründende Tatsache, sondern gehöre zur haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540 m.w.Nachw.; Borgmann/Haug, Anwaltspflichten - Anwaltshaftung, § 27 Nr. 4 /S. 11§7 und § 45 Nr. 1 /S. 1847; a.A. K.H. Schwab, ZZP 85, 246; differenzierend Stoll, AcP 176, 146, 190 f.). Diese Frage spielt vor allem dann eine Rolle, wenn es darum geht, ob der Richter seine Überzeugung nach dem strengen § 286 ZPO oder nach § 287 ZPO gewinnen muß. Darauf kommt es jedoch für die hier zu beurteilende Frage nicht entscheidend an. Die Vorschrift des § 304 ZPO entspringt prozeßwirtschaftlichen Gründen. Bei seiner Anwendung und Auslegung ist vor allem den Erfordernissen der Prozeßökonomie Rechnung zu tragen (BGH, Urteile vom 10. Juni 1968 - II ZR 101/66 * NJW 1968, 1968 und vom 11. Januar 1974-1 ZR 89/72 - LH § 304 ZPO Nr. 35). Der Erlaß eines Grundurteils ist daher u.a. immer unzulässig, wenn dies nicht zu einer echten Vorentscheidung des Prozesses führt (vgl. BGH, Urteil v. 6.Juni 1962 - IV ZR 41/62 ■ LM § 304 ZPO Nr. 18). Dieses Kriterium und nicht dogmatische Erwägungen sind deshalb auch maßgebend dafür, ob im Grundurteil nur der materiellrechtliche Haftungsgrund oder auch die haftungsaus-füllende Kausalität - ganz oder zu dem Teil - abzuhandeln ist. Ob deren Einbeziehung in das Grundurteil prozeßökonomisch vertretbar, gar geboten ist, hängt wesentlich von der Natur des geltend gemachten Anspruchs ab. Im Anwaltshaftungsprozeß gehört jedenfalls dann, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, seine Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruches - sei es in einem Prozeß oder außergerichtlich - verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zu dem, was § 304 ZPO unter dem "Grund" des geltend gemachten Anspruchs versteht. Eine andere Beurteilung würde zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Regreßprozesses führen. Es kann z.B. einem Kläger nicht zugemutet werden, daß seine Klage im Nachverfahren über den "Betrag" seines Anspruches insgesamt mit der Begründung abgewiesen wird (und er die Kosten des Grund-und Nachverfahrens zu tragen hat), sein früherer Gegner schulde ihm nicht nur der Höhe nach nichts, sondern von vorneherein überhaupt nichts, im Streitfälle also etwa deshalb überhaupt nichts, - was das Berufungsgericht offen gelassen hat - weil die SetzungsSchäden gar nicht auf die Bauarbeiten am Nachbargrundstück zurückzuführen sind; ebensowenig ist es für den Beklagten zu demutbar, daß er, wenn er gegen ein derartiges Grundurteil erfolglos ein Rechtsmittel eingelegt hatte, in einem solchen Falle trotz schließlicher Abweisung der Klage die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt (BGHZ 20, 397). b) Da das angefochtene Grundurteil schon aus diesen Gründen nicht hatte ergehen dürfen, kommt es nicht auf die Rüge der Revision an, daß das Berufungsgericht auch gegen den in der Rechtsprechung immer wieder betonten Grundsatz verstoßen hat, wonach ein Grundurteil nicht erlassen werden darf, wenn die ernste Möglichkeit vor- ( - 8 handen ist, daß sich bei näherer Prüfung ein den Gegenstand der Klage bildender Schaden nicht feststellen läßt (vgl. Senatsurteile vom 4. November I960 - VI ZR 138/59 * LM § 304 ZPO Nr. 16 und vom 1. Juni 1976 - VI ZR 162/74 - VersR 1976, 987, 988). III. Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, daunit das Berufungsgericht nunmehr zunächst nach Durchführung einer Beweisaufnahme prüfen kann, ob den Klägern überhaupt Schadensersatzansprüche zustanden, die wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages seitens des Beklagten nicht mehr durchsetzbar sind. In der somit wieder eröffneten Tatsacheninstanz hat der Beklagte Gelegenheit, seine Rügen insoweit vorzutragen, als sie sich auf den Beginn der Vernährungs- frist des ursprünglichen Anspruchs und ein Mitverschulden der Kläger bzw. ihrer späteren Anwälte beziehen sowie darauf, ob nur noch der Verlust etwaiger Ansprüche gegen den Bauunternehmer als Schaden der Kläger zu prüfen ist. Dr. Weber Scheffen Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann