BGH · VI ZR 276/64
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4o Zivilkammer des Landgerichts München I vom 27o November 1965 abgeändert? Der Kläger wendet sich gegen die Kennzeichnung seiner Person und seines literarischen Werks in den beiden Nachschlagewerkeno Er meint, die Angaben erweckten den Eindruck, als sei er nur eine Kreatur des nationalsozialistischen Regimes gewesen und mit dessen Ende in die Bedeutungslosigkeit zurückgefallen« Dabei sei er schon seit 1924 in Magdeburg als Journalist und Schriftsteller tätig gewesene Seinen entscheidenden Durchbruch als Bühnenautor habe er vor 1933 mit jem Stück ’'Die endlose Straße” erzielt» Mitarbeiter des Reichsdramaturgen sei er erst 1933 geworden» Entscheidungsbefugnisse habe er in dieser Stellung nicht gehabt, seine Tätigkeit sei untergeordneter Art gewesen und habe im wesentlichen auf dem Gebiet der künstlerischen Beratung gelegen0 Seine ablehnende Haltung gegenüber dem Nationalsozialismus sei im Amt und auch in weiten Kreisen der Autoren und Theaterfachleute bekannt gewesen» Einige seiner Werke seien nach 1933 wegen ihrer dem Syst era nicht genehmen Tendenzen verboten oder nicht mehr zur Aufführung gebracht worden» Im Jahre 1938 habe man ihn ohne sein Zutun zu dem Regierungsrat ernannt» Im Jahre 1939 sei er zur Pressegruppe des Heeres abgestellt worden» In der Folgezeit habe er mit Wider-stand3gruppen in enger Fühlungnahme gestanden» In einem gegen einen Freund wegen WehrkraftZersetzung eingeleiteten Verfahren habe er durch seine Zeugenaussage bewirkt, daß die Todesstrafe in eine Strafe von 4 Jahren Zuchthaus umgewandelt worden sei» Y/ährend der Haftzeit des Freundes habe er sich ständig um dessen jüdische Ehefrau bekümmerto Dadurch, daß man das Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens und seine Nachkriegsproduktion überhaupt nicht erwähnt habe, verdichte sich beim Leser der Eindruck, der Kläger habe nur als Günstling des Nationalsozialismus eine steile Karriere als Schriftsteller gemacht» Durch diese abfällige Charakterisierung entständen ihm laufend in seinem beruflichen Fortkommen Schäden» Er fühle sich zudem durch diese öffentliche Abstempelung al3 Günstling des Nationalsozialismus in seiner persönlichen Ehre gekränkt» Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, den Artikel in allen noch greifbaren Druckexemplaren der beiden Nachschlagewerke durch folgenden Zusatz zu be~ richtigen! Darüber, was erwähnenswert sei, müsse der Autor des Lexikons in seiner wissenschaftlichen Verantwortung entscheiden« Der Kläger sei in den beiden Nachschlagewerken nicht als Nationalsozialist angeprengert worden, obwohl er seit 1937 Mitglied der NSDAP gewesen und in seinem Amt als maßgebender Mitarbeiter des Reichs-dramaturge!) die Tätigkeit eines nationalsozialistischen Zensors ausgeübt habe« Als solcher sei er weithin bekannt-gewesen und vielfach auch gefürchtet worden. sozialistischen Zeit sei der Kläger einer der am meisten gespielten deutschen Bühnenautoren gewesen» Einzelne limitierte AufführungsBeschränkungen seien aus Gründen zeitbedingter politischer Taktik und Opportunität zu verstehen» Mit einer gegnerischen Einstellung des Klägers und seines Werks zu dem Nationalsozialismus hätten sie nichts zu tun» Dem Y/erk des Klägers ließen sich gegnerische Tendenzen nicht entnehmen» Der Kläger sei zwar nicht mehr bis zu dem Ende des Kriegs ein überzeugter Anhänger des Nationalsozialismus geblieben, er sei aber auch nie offen von seiner früheren Haltung abgerückt» Ein ernsthafter Widerstand des Klägers gegen den Nationalsozialismus habe nicht Vorgelegen, jedenfalls sei nichts darüber bekannt geworden» Das Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens könne nicht als zutreffende Beurteilung der politischen Vergangenheit des Klägers anerkannt werden» Falls es darauf ankomme, so müsse der politischen Tätigkeit und Haltung des Klägers während des Dritten Reiches nachgegangen werden, indem über die von ihnen aufgestellten Behauptungen die angebotenen Beweise erhoben würden» Da die Artikel in den Nachschlagewerken keine Vorwürfe gegen den Kläger enthielten, fehle aber jeder Anlaß, über das Entnazifizierungsverfahren zu berichten» Das Ergebnis dieses Verfahrens sei für die Würdigung des Klägers nicht wesentlich» Dessen Nachkriegsproduktionen habe man deshalb nicht angeführt, weil sie nach Auffassung des Zweit beklagten nicht erwähnenswert seien» Der Kläger hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß man bei Würdigung seiner literarischen Äußerungen aus der nationalsozialistischen Zeit auch zwischen den Zeilen lesen müsse, da es damals nicht möglich gewesen sei, offen die Ablehnung des Nationalsozialismus auszusprechen» Für Bas Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Klageanspruches verurteilt, den Artikel über den Kläger in dem "Lexikon der Weltliteratur” und in dem "Deutschen Dichter-lexikon” in allen noch greifbaren Exemplaren durch folgenden Zusatz zu berichtigen! Io Das Oberlandesgericht betrachtet in Übereinstimmung mit dem Landgericht die biographischen Notizen über den Kläger als eine den Kläger in seiner Ehre herabsetzende Darstellung, da einseitig über solche Tatsachen berichtet werde, die den Autor für einen gewissen Abschnitt seines Lebens als Nationalsozialisten auswiesen» Es werde hervorgehoben, der Kläger sei Regierungsrat, Mitarbeiter des Reichsdramaturgen und Referent im Propagandaministerium gewesene Durch Mitteilung dieser ’’formalen Belastung” werde beim unbefangenen Leser der Eindruck erweckt, der Kläger habe sich ohne Vorbehalt zu dem Nationalsozialismus bekannto Andererseits werde das dem Kläger günstige Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens verschwiegen» Werde die Wahrheit in dieser Weise durch Auslassung und grob einseitige Berichterstattung verfälscht, so habe der Betroffene einen Abwehranspruch auf Abgabe einer richtigstellenden Erklärung» Für den Leser, der sich ein zutreffendes Bild über das literarische V/erk des Klägers und die dem Werk zugrunde liegende persönliche Haltung des Autors machen wolle, sei der Ausgang des Entnazifizierungsverfahrens ein für die Beurteilung wesentlicher Umstand» Angesichts einer derart einseitigen Darstellung könnten sich die Beklagten nicht auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen» Daß es sich nicht um eine ernste wissenschaftliche Wertung handele, gehe aus dem an anderer Stelle geäußerten Standpunkt des daß der Klager mit persönlichem Mut für einen wegen Wehrkraftzersetzung zura Tode verurteilten Freund eingetreten sei und sich Jahre hindurch um das Wohl der jüdischem Ehefrau des Freundes gekümmert habe«. Dieser Sachverhalt und das Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens wiesen mit genügender Deut-lichkeit aus, daß oem Kläger mit der Berichterstattung in den beiden Nachschlagewerken Jnrecht geschehen sei» Billigkeit und Gerechtigkeit erforderten es? Sie würde sich auch gegen den Autor wenden, der Freiheit in der öffentlichen Auseinandersetzung mit seinen Beurteilern haben muß und dem es unbenommen ist, seinerseits auf die Ein- 20) Dieser Bedeutung des Hechts der freien Meinungsäußerung werden die Ausführungen des Berufungsurteils nicht gerechto Der Zweitbeklagte mag in einer Äußerung zu dem vom Kläger angestrengten Prozeß seine Auffassung überspitzt vorgetragen haben« Aber £ ach das Berufungsgericht will ihm offenbar nicht absprechen, daß er persönlich der Überzeugung ist, es sei für die Würdigung des öffentlichen V/irkens des Klägers und seines künstlerischen Einflusses von Bedeutung, daß er Mitarbeiter des Reichsdramaturgen und Beamier im Propagandaministerium gewesen seio Ist der Zweit beklagte diesej Überzeugung, so darf er sie in einer kritischen Behandlung des Werkes des Klägers äußern„ Br dt.rf aber auch vc.n der Bedeutung von Person und Werk von Erheblichkeit sein kann« Darüber, in welcher Art der Kläger sein Amt als Mitarbeiter des Reichsdramaturgen ausgeübt hat, darüber ferner, ob er ein besonders begeisteter Anhänger des Nationalsozialismus gewesen und ein solcher bis zu dem Schluß geblieben ist, wird in der Notiz nichts berichtet, so daß e3 insoweit einer Richtigstellung nicht bedarfo Würde es darum gehen, der Leserschaft ein zutreffendes Bild über die Gesamthaltung des Klägers zu dem Nationalsozialismus zu vermitteln, so könnten die Beklagten auch nicht ohne Eingehen auf ihre Beweisanträge zu diesem Thema zur Aufnahme eines den Kläger politisch entlastenden Zusatzes in den biographischen Notizen verurteilt werden« 3o) Nun geben in der Tat die kurzen Angaben in den beiden Lexika Uber Person und Werk des Klägers keinen Anlaß, durch Eingehen auf die von beiden Parteien angebotenen Beweise in eine zweite unc. umfassendere Prüfung der politischen Haltung des Klägers während des nationalsozialistischen Regimes einzutreten0 Es geht vielmehr nur darum, ob die Beklagten verpflichtet sind, nachdem sie über die vom Kläger während der NS-Zeit bekleideten Ämter berichtet haben, der Leserschaft auch das Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens bekanntzugebeno Die Art der Berichterstattung in den beiden Lexika mag durch einen sehr subjektiven Blickwinkel bedingt sein; die Nichterwähnung des Entnazifizierungsverfahrens bedeutet aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht, daß die Wahrheit verfälscht worden ist« Darüber, ob gerade das Ergebnis des Entnazifizierungsverfahrens ein Umstand ist, dem im Rahmen einer kurzen Würdigung von Person und Werk des Klägers wesentliche Bedeutung zukommt, können die Auffassungen immerhin auseinandergehen«, Soweit der Bundesge- richtshof in einem früheren Urteil (ill SR 285/54 vom 3, Mai 1956 = LM BayrVerfo Art a 97 Ni% 1) auf das Ent-nazifiziei’ungyverfahren des Klägers eingegnngen ist, hat er nur ausgesprochen, daß die Kommission für Kulturschaffende im Bayrischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus dem betroffenen Kläger gegenüber die Amtspflicht (Arto 34 GG) sorgfältiger Gutachtenerstattung hatte, wenn sie im Entnazifizierungsverfahren zur politischen Haltung des Klägers in der NS-Zeit Stellung nahm» Aus dem damaligen Urteil kann für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits nichts hergeleitet werden, Einer Einseitigkeit des Eeurteilungsstandpunktes, wie sie der Kläger mit Grund in den von ihn beanstandeten Notizen sehen mag, läßt sich noch nicht mit Mitteln des F.echts-swangs entgegentieten» Die Möglichkeiten des rechtlichen Personliehkeitssc mtzes würden z Lasten der freien Meinungsäußerung übt fordert, wenn an Autoren - nr.d folgerichtig allen Personen, die durc. Zur Rechtfertigung eines solchen Anspruchs kann sich der Kläger auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieheno Soweit der erkennende Senat Ansprüchen auf Berichtigung oder Ergänzung der Darstellung eines Presseberichtes aus dem Gesichtspunkt des abwehrenden Ehrschutzes stattgegeben hat, ging es darum, daß über einen abgegrenzten tatsächlichen Vorgang unter Auslassung offenbar wesentlicher Umstände (etwa durch unkorz*ekte und verzerrte Zitierung einer Rede) berichtet und so der Leserschaft eine falsche Vorstellung über einen konkreten v/o man über den Kläger unter der beleidigenden Überschrift "Mörder unter uns" dessen frühere Amtsstellung als Gauleiter innerhalb der nationalsozialistischen Herrschaft hervorgehoben, aber verschwiegen hatte, daß er bereits 1934 des Amtes enthoben und dann lange Zeit in Gestapohaft genommen worden war» Bas war eine von keinem Standpunkt aus vertretbare Ehrkränkung, bei der die Wahrheit durch Auslassung verfälscht wurde0 Im vorliegenden Ball sind dagegen ohne kränkende Würdigung wahre Tatsachen über den Kläger mitgeteilt worden, die nicht außer Beziehung zu seinem Werk und seinem öffentlichen Wirken stehen» Ob die Erheblichkeit dieser Tatrache für eine richtige Beurteilung des Klägers von den Beklagten zutreffend eingeschätzt worden ist, hat das Gericht nicht zu entscheiden»