* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 276/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 276/62

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. In diesem Umfang, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Die Klägerin zu 1) hat von dem Nachlaß für den der Beklagte zu dem Teetamentsvöllstr:ecker bestellt ist, Erstattung der Öberführungs- und Beerdigungskosten ( 2 995,95 DM) und Ersatz ihres ünterhaltsschadens (monatlich 400.- DM unter Abzug derLeistungender Sozialversicherung) gefordert. Ferner'hat die Klägerin zu 1) um die Feststellung gebeten, daß die Erben verpflichtet sind, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch den tödlichen Unfall ihres Mannes entstanden ist, -.<■ ri '- Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Ansprüchen nur in Höhe des durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Schadens stattzugeben. Der Beklagte meint, Bd^^habe auf eigene Gefahr gehandelt, indem er dem 15 Jahre älteren IdHHHP nach Zurücklegung einer Fahrstrecke von etwa 1 000 km die Führung des Wagens überlassen habe. Der Beklagte beruft sich weiter darauf» daß die Beteiligung an der Fahrt, die ohne die vereinbarte Abwechslung im Fahren gar nicht möglich gewesen sei, nur aus Gefälligkeit für B^p zugesagt habe. Die Klägerin zu 1) hat den Vortrag des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht bestritten und im übrigen geltend gemacht, daß die angeführten rechtlichen Gesichtspunkte die Haftung der Erben nicht infrage stellen könnten. Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche der Klägerin zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht getroffen. ist, ohne daß die Verkehrslage hierzu einen Anlaß gab, auf der linken, nach der Beschilderung für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnseite der Autobahn gefahren und hier mit dem ordnungsmäßig rechts fahrenden Sattel- Diese Schuldvermutung kann noch nicht dadurch entkräftet werden,* daß der Beklagte mögliche Gründe für das Versagen • auf zeigt. Der Beklagte hat keine Tatsachen bewiesen, die darauf hindeu-ten, sei plötzlich von einer nicht vorherseh- Nach der Auffassung des Berufungsgerichts liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen können, ( und demgemäß seine Erben) von der Haftung gegenüber den Klägern aus den §§ 823, 844 BGB freizustellen oder diese Haftung einzuschränken. 1.) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht, daß im vorliegendem Pall kein Haum für die Anwendung der Grundsätze ist, die die Rechtsprechung zu der Haftung von Arbeitskollegen bei gemeinsamer gefahrgeneigter Tätigkeit herausgebildet hat (BAGE 5, 1; SGHZ 27, 62). aber Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung, wie sie aus spezifischen Gesichtspunkten des Arbeite- und Sozialversicher ungsrechts entwickelt worden ist (vgl. Auf eine solche, durch das Auftragsrecht des BGB geregelte Hilfeleistung können arbeitsrechtliche Haftungaerleichterungen nicht übernommen werden (vgl. 2.) B^Hfefällt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch kein Mitverschulden an der Entstehung des Unfalls zur Last, das sich - wäre es gegeben - die Kläger nach § 846 BGB anrechnen lassen müßten. Die Anwendung des § 254 BGB ist daher in diesem funkt vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum abgelehnt worden (vgl, für einen ähnlichen fall BGHZ 39» 156). Sie war bei der vorgesehenen Abwicklung an einem Tage und bei einer Fahrstrecke, die mit rund 1 000 km angegeben wird, vernünftigerweise nur durchführbar» wenn Bfl|peinen Fahrer fand, der sich mit ihm in der Führung des Kraftfahrzeugs ablöste. Unter den hier vorliegenden Umständen ändert es an dem rechtegeschäftlichen Charakter der Beziehungen nichts, daB und LflHHHV freundschaftlich verbunden waren und daß sich LHm auch aus einer gewissen Freude am Autofahren auf den Vorschlag Bfl|^3 einließ. Es meint, wenn B^|^ von der Anmahnung der Prämie gewußt habe, so lasse das noch nicht den sicheren Schluß zu, daß er sich der Rechtsfolge des fehlenden Versicherungsschutzes bewußt gev/esen sei. Im übrigen könne B^^ nach dem Vortrag des Beklagten aber auch angenommen haben, es werde nicht die Erstprämie sondern eine Folgeprämie angemahnt. a) B^J^war aus dem Auftragsverhältnis verpflichtet, für die ordnungsmäßige Haftpflichtversicherung des Wagens zu sorgen, mit dessen zeitweiliger Führung er DflIBBi auf der langen und anstrengenden Fahrt beauftragte. Der Auftragnehmer kann erwarten, daß das bei einer solchen Fahrt für den Kraftfahrzeugführer erhebliche Haftungsrisiko in der Weise versichert ist, wie es durch das Pflichtversicherungsgesetz und § 29 a StVZO vorgeschrieben ist. Es ist nicht anzunehmen, daß sich jemand im fremden Interesse auf eine^derartige Fahrt einlassen wird, wenn die Haftpflichtversicherung des Wagens not-leidend ist und der Fahrer bei Unfällen ohne Deckungs- Bs ist daher bei der Prüfung des Verschuldens zu eng gesehen, wenn es das Berufungsgericht nur darauf abhebt, ob eine positive Kenntnis von dem fehlenden Versicherungsschutz hatte. b) Doch auch dann, wenn Bfl|^ ohne Verschulden annehmen durfte, die Haftpflichtversicherung des firmen-öigenen Wagens sei in Ordnung, würde es für die hier entscheidende Haftung aus einem Gefälligkeitsvertrag als ein besonderer - vom Regelfall der Gefälligkeitsfahrt abweichender - Umstand ins Gewicht fallen, daß das Versicherungsverhältnis notleidend War und der Fahrer damit vom Auftraggeber einem Risiko ausgesetzt wurde, das er bei Kenntnis der Sachlage verständigerweise nicht eingegangen wäre. Macht der Auftraggeber den Auftragnehmer für einen Schaden haftbar, für den - wie hier - bei ordnungsgemäßer Haftpflichtversicherung der Versicherer eingetreten wäre, so steht ein solches Verlangen im Widerspruch zu der Eisiko- und Gefahrverteilung, die Grundlage des Auftragverhältnisses war ( § 242 BGB). Dieser Gesichtspunkt wird es neben dem Gefälligkeitsmoment grundsätzlich rechtfertigen, den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber von der Haftung freizustellen, es sei denn, daß dem Auftragnehmer ein besonders schweres Verschulden zur Last fällt. Nach dem bisherigen Prozeßergebnis scheint nichts darauf hinzudeuten^ daß der als besonders gewissenhafter Fahrer geltende aus Leichtfertigkeit sorglos gefahren ist. Vielmehr legen die Umstände offenbar die.Annahme nahe, daß iHHHBfebei seinem Alter den Anforderungen und Anstrengungen der Fahrt nicht mehr gewachsen war und deshalb schließlich auf der nächtlichen Heimfahrt die Ver-kehrslage verkannt hat. Durch die ge botene Zurückverweisung der Sache ist den Parteien Gelegenheit gegeben, ihr Vorbringen mit Rücksicht auf die da gelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu ergänzen.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 39 VVG § 29a StVZO § 242 BGB § 91a ZPO
BGBFahrerBerufungsgerichtAnspruchKlägerfahrenKlägerinHaftungFührung

Volltext der Entscheidung

Machschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 662, 254 Da, 242 Cd, 823 Ha
 Zur Haftungseinschränkung bei einer Gefälligkeitsfahrt, die mit einem nicht ordnungsmäßig versicherten Kraftwagen durchgeführt wird.
BGH, Urt. vom 10«
Dezember 1963 - VI ZR 276/62 -
OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main
VI ZK 276/62
Verkündet am 10o Dezember 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanv/alts in Fl
 und
Hotars Kl
 Dr. Otto f-Str«
als lestamentsvollstrecker für den Nachlaß des Kaufmanns Wilhelm L	zuletzt
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
die Witwe Ilse
 die minderjährige Marion	geb.	am
 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter,
 die
3.
den Studenten Peter B
sämtlich in
1958, ägerin zu
1)
'str.
Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtehofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hane-beck, Dr. Bode, Dr. Hauß. und Heinrich Meyer für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7„ Zivilsenats des Überlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26» September 1962 aufgehoben, soweit es die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24» März 1961 zurückgewiesen hat»
In diesem Umfang, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kaufmann Fritz	der	Ehemann der Klägerin
 zu 1) und Vater der Kläger zu 2} und 3), war als kaufmännischer Angestellter bei der Firma	Fahrzeugvertrieb W. Kg^^KG in	tätig und mit dem
 Verkauf von Wohnwagen befaßt. Von seiner Firma erhielt er den Auftrag, mit einem firmeneigenen Personenkraftwagen (Mercedes 220 S) am 13. Dezember 1959 nach Dülken/ Uhldo zu fahren, um von dort einen Wohnwagen zu einem Kunden nach Bielefeld zu überführen.	nahm	zu seiner
 Unterstützung auf der Fahrt den ihm befreundeten 63-jährigen Kaufmann	mit, der ein bewährter Kraft-
fahrer und im Besitz der silbernen Medaille für 25-jähriges unfallfreies Fahren war.	steuerte	auf der
 Rückfahrt von Bielefeld den Personenkraftwagen auf der Autobahn Kassel-Frankfurt• Gegen 23.15 Ohr fuhr er in der Gemeinde Ober-Mörlen mindestens 500. m auf der linken Fahrbahnseite, die wegen Bauarbeiten auf der anderen Fahrbahn für den Gegenverkehr bestimmt war. Hier stieß er mit einem in Gegenrichtung fahrenden Sattelschlepper zusammen. B^|^und	waren	sofort tot.
Die Klägerin zu 1) hat von dem Nachlaß für den der Beklagte zu dem Teetamentsvöllstr:ecker bestellt ist, Erstattung der Öberführungs- und Beerdigungskosten ( 2 995,95 DM) und Ersatz ihres ünterhaltsschadens (monatlich 400.- DM unter Abzug derLeistungender Sozialversicherung) gefordert. Ferner'hat die Klägerin zu 1) um die Feststellung gebeten, daß die Erben	verpflichtet
 sind, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der durch den tödlichen Unfall ihres Mannes entstanden ist, -.<■ ri '-
 
soweit die Ansprüche nicht auf einen Öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind. Die.Klägerin zu 1) ist der Auffassung,	habe durch eine grob fahr-
lässige Fahrweise den Tod ihres Mannes verursacht.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Ansprüchen nur in Höhe des durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Schadens stattzugeben. Der Beklagte meint, Bd^^habe auf eigene Gefahr gehandelt, indem er dem 15 Jahre älteren IdHHHP nach Zurücklegung einer Fahrstrecke von etwa 1 000 km die Führung des Wagens überlassen habe. Y/ie B^mbekannt gewesen sei, habe sich LflHp beim Fahren in der Dunkelheit unsicher gefühlt und deshalb früher wiederholt die Führung eines Fahrzeuges in der Nacht abgelehnt. Zum mindesten treffe Bp^^der Vorwurf eines Mitverschuldens. Er habe sich darum kümmern müssen, ob l^HPP nach der langen Fahrt noch fahrsicher gewesen sei. Bei der gebotenen Beobachtung habe ihm nicht entgehen dürfen, daß IdHHHP 500 m auf der falschen Fa.br-seite gefahren sei. Wie es zu der fehlsamen Fahrweise gekommen sei, lasse sich nicht mehr aufklären. Wahrscheinlich sei BMP» plötzlich von einem Schwindel oder einer anderen Körperschwäche befallen worden. Jedenfalls spreche nichts dafür, daß der sonst als Fahrer bewährte grob fahrlässig gehandelt habe. Der Beklagte beruft sich weiter darauf» daß	die	Beteiligung
 an der Fahrt, die ohne die vereinbarte Abwechslung im Fahren gar nicht möglich gewesen sei, nur aus Gefälligkeit
 für B^p zugesagt habe. Daher seien, so meint er, die Grundsätze über die beschränkte Haftung unter Arbeitskollegen anzuwenden. Die Unbilligkeit einer vollen Schadenshaftung des Nachlasses ergebe sich vor allem daraus, daß der Wa-
4
gen infolge Verzugs bei der ersten Prämienzahlung nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Das habe wenn nicht gewußt, so doch wissen müssen, da er das Mahnschreiben des Haftpflichtversicherers an seinen Dienstherrn diesem ausgehändigt habe»
Der Beklagte hat endlich vorgetragen, daß der Klägerin zu 1) unter Berücksichtigung der Leistungen der Sozialversicherung kein Schaden entstanden sei.
Die Klägerin zu 1) hat den Vortrag des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht bestritten und im übrigen geltend gemacht, daß die angeführten rechtlichen Gesichtspunkte die Haftung der Erben nicht infrage stellen könnten.
Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche der Klägerin zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht getroffen. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Jedoch hat das Berufungsgericht den Tenor des landgerichtlichen Urteils wie folgt geändert;
"Es wird festgestellt, daß die Erben des Kaufmanns Wilhelm Lg^ü verpflichtet sind, der Klägerin auch allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus erwächst, daß ihr Ehemann, der Kaufmann Fritz Bam 30. Dezember 1959 tödlich verunglückte, soweit nicht die Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versieherüngsträger Übergegangen sind.
Im übrigen sind die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt.n
Die im ersten Kechtszug geltend gemachten Ansprüche der Kläger zu 2) und 3) sind mit Hücksicht auf inzwischen festgesetzte SozialVersicherungsrenten in der Hauptsache
 
erledigt. Die Parteien haben dies im Berufungsrechtszug übereinstimmend erklärt und streiten insoweit nur noch über die Kosten. Das Berufungsgericht hat die Kostenentscheidung dem Schlußurteil des Landgerichts übertragen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die im Berufungsrechtsaug gestellten Anträge weiter. Br bittet ferner, den.Klägern die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe:
I.
L
ist, ohne daß die Verkehrslage hierzu einen
 Anlaß gab, auf der linken, nach der Beschilderung für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnseite der Autobahn gefahren und hier mit dem ordnungsmäßig rechts fahrenden Sattel-
schlepper zusaamengestoßen. Die grob fehlerhafte Fahrweise deutet nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden
 hin, nämlich darauf, daß er die Freigabe der linken Fahrbahnseite für den Gegenverkehr (Warnzeichen Bild 2 i der Ahl. zu StVO) Übersehen hat. Diese Schuldvermutung kann noch nicht dadurch entkräftet werden,* daß der Beklagte mögliche Gründe für das Versagen	• auf zeigt.	Denn
 diesen Ihklärtinga versuchen fehlt jede tatsächlich gesicherte Grundlage. Insbesondere liegt die Annahme, D(^IH|BI sei plötzlich bewußtlos geworden, sehr fern, da der Personenkraft wagen nach seiner Fahfweise bis kurz vor dem
2usaoaaenstoß noch unter der Konirdlle des Fahrers gestanden haben muß. Sehr naheliegend ist es dagegen* daß eine durch die Anstrengung der langen Fahrt bedingte körperliche und geistige Erschöpfung zu der Verkennung der Ver-
6
kehrslage geführt hat. Eine solche Erschöpfung würde aber für IjflMHHl noch keine Entschuldigung bedeuten, da ein Kraftfahrer, der für eine den Verkehrsvorschriften entsprechende Pahrweise verantwortlich ist, stets gewissenhaft zu prüfen hat, ob er auf Grund öeiner Verfassung noch den Anforderungen gewachsen ist, die das Fahren eines Kraftfahrzeugs - zu demal bei Nacht auf der Autobahn - stellt (vgl. BGH LM BGB § 823 ß/ Nr. 10 = VersR 1959, 445). Der Beklagte hat keine Tatsachen bewiesen, die darauf hindeu-ten,	sei	plötzlich	von einer nicht vorherseh-
baren Ermüdungserscheinung betroffen worden, die ihn an der Wahrnehmung der Verkehrszeichen und der Erfassung der Verkehrslage hinderte. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht auf Grund des feststehenden objektiven Sachverhalts angenommen, daß	den Unfall und damit den Tod
 schuldhaft herbei gef uhrt hat.
II.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen können,	(	und
 demgemäß seine Erben) von der Haftung gegenüber den Klägern aus den §§ 823, 844 BGB freizustellen oder diese Haftung einzuschränken.
1.) Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht, daß im vorliegendem Pall kein Haum für die Anwendung der Grundsätze ist, die die Rechtsprechung zu der Haftung von Arbeitskollegen bei gemeinsamer gefahrgeneigter Tätigkeit herausgebildet hat (BAGE 5, 1; SGHZ 27, 62). Bfl^pund waren nicht Arbeitskollegen in dem Sinne, daß sie in demselben Betrieb als Arbeitnehmer oder doch wenigstens in der Art von Arbeitnehmern gemeinsam tätig waren. Bas wäre
 
aber Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung, wie sie aus spezifischen Gesichtspunkten des Arbeite- und Sozialversicher ungsrechts entwickelt worden ist (vgl. die Senatsurteile JJ£ BGB § 823 Nr. 3 = VersR 1961, 733 und LM BGB § 323 £%7 Nr. 10 a = Versfi 1961, 1002 * NJW 1961, 2, .-156). LAHBBMb hatte mit dem Unternehmen,dessen Angestellter sein Freund i^m^war, nichts zu tun. Br wollte nur seinem Freund in dessen wirtschaftlichem Interesse die Durchführung einer langen Geschäftsreise mit dem Kraftwagen möglich machen. Auf eine solche, durch das Auftragsrecht des BGB geregelte Hilfeleistung können arbeitsrechtliche Haftungaerleichterungen nicht übernommen werden (vgl. BGHZ 30, 40 742/ und BGH NJW 1963, 1100 = LM BGB § 611 Nr. 21)»
2.) B^Hfefällt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch kein Mitverschulden an der Entstehung des Unfalls zur Last, das sich - wäre es gegeben - die Kläger nach § 846 BGB anrechnen lassen müßten. Allerdings stellte di« lange Fahrt erhöhte Anforderungen an die Ausdauer und Fahr-tüchtigkeit der sich abwechselnden Fahrer. Doch könnte
 nach dem vom Berufungsgericht gewürdigtem Verhandlungs-ergebnis darauf vertrauen, daß	ihnen	gewachsen
 war. Denn dieser galt als besonders zuverlässiger Fahrer, von dem man erwarten durfte, er werde die Grenzen seiner
f	r	.
Lei stungsfähigkeit selbst richtig beurteilen können. Wenn LgflHBi auch nicht besonders gern nachts fuhr , so hatte er doch ausreichende Fahrpraxis im Fahren bei Dunkelheit.
'S.	•	■	'	-
Ohne besondere konkrete Anhaltspunkte brauchte Bauer daher nicht zu befürchten,	sei	zur	ordnungsmäßigen
 Führung des Wagenjö nicht mehr in der Lage. Bei der Beurteilung fällt ^uch ins Gewicht, daß jedem der beiden Fahrer durch die|? Abwechslung in der Führung des Fahr-
- 8
zeugs die Möglichkeit einer zeitweiligen -Entspannung gegeben v;ar. Die Anwendung des § 254 BGB ist daher in diesem funkt vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum abgelehnt worden (vgl, für einen ähnlichen fall BGHZ 39» 156).
3») Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist das Moment des Gefälligkeitserweises allein noch nicht geeignet, die Deliktshaftung einzuschränken. Auf Grund des bisherigen Barteivortrags muß angenommen werden, daß zwischen	und I^HHBlein
 Auftragsverhältnis bestand. Die fahrt diente dem wirtschaftlichen Interesse	der	auf	Provisionsbasis
 arbeitete. Sie war bei der vorgesehenen Abwicklung an einem Tage und bei einer Fahrstrecke, die mit rund 1 000 km angegeben wird, vernünftigerweise nur durchführbar» wenn Bfl|peinen Fahrer fand, der sich mit ihm in der Führung des Kraftfahrzeugs ablöste. Indem
 die Fahrabwechslung zusicherte , verpflichtete er sich, ein ihm von	Übertrage-
nes Geschäft unentgeltlich zu besorgen { § 622 BGB).
Unter den hier vorliegenden Umständen ändert es an dem rechtegeschäftlichen Charakter der Beziehungen nichts, daB	und	LflHHHV freundschaftlich
 verbunden waren und daß sich LHm auch aus einer gewissen Freude am Autofahren auf den Vorschlag Bfl|^3 einließ. Für das Auftragsrecht hat aber die Rechtsprechung stets daran festgehalten, daß der Beauftragte dem Auftraggeber grundsätzlich für jede Fahrlässigkeit einzustehen hat (BGHZ 21, 102 ^110/', 30, .40 BGH Betrieb 1963, 1604). Mit dem Berufungsgericht wäre daher die Haftung	(und entsprechend die seiner Erben)
zu bejahen, wenn nicht zusätzlich besondere Umstände An-
 
laß au einer anderen Beurteilung geben«
4«) In diesem Zusammenhang kann dex’ Vortrag des Beklagten Bedeutung gewinnen, der Höftpflichtversicherer des Wagens habe den Deckungsschütz endgültig abgelehnt, da die Halterin, die Firma 1^^, die Erstprämie nicht gezahlt habe ( § 38 Abs« 2 VYG-).	habe	von der Anmahnung der Prämie durch den Ver-
sicherer Kenntnis gehabt, weil er das Mahnschreiben seinem Arbeitgeber weitergegoicht habe.
Das Berufungsgericht hält diesen Vortrag für unerheblich.
Es meint, wenn B^|^ von der Anmahnung der Prämie gewußt habe, so lasse das noch nicht den sicheren Schluß zu, daß er sich der Rechtsfolge des fehlenden Versicherungsschutzes bewußt gev/esen sei. Im übrigen könne B^^ nach dem Vortrag des Beklagten aber auch angenommen haben, es werde nicht die Erstprämie sondern eine Folgeprämie angemahnt. Dann habe	nur	mit	den milderen
 Rechtsfolgen des § 39 VVG rechnen können.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts liegt eine Beurteilung der Rechtslage zugrunde, der nicht gefolgt werden kann.
a) B^J^war aus dem Auftragsverhältnis verpflichtet, für die ordnungsmäßige Haftpflichtversicherung des Wagens zu sorgen, mit dessen zeitweiliger Führung er DflIBBi auf der langen und anstrengenden Fahrt beauftragte. Der Auftragnehmer kann erwarten, daß das bei einer solchen Fahrt für den Kraftfahrzeugführer erhebliche Haftungsrisiko in der Weise versichert ist, wie es durch das Pflichtversicherungsgesetz und § 29 a StVZO vorgeschrieben ist. Es ist nicht anzunehmen, daß sich jemand im fremden Interesse auf eine^derartige Fahrt einlassen wird, wenn die Haftpflichtversicherung des Wagens not-leidend ist und der Fahrer bei Unfällen ohne Deckungs-
10
schütz den Schadensersatzansprüchen des Betroffenen oder aber dera Rückgriffsanspruch des Versicherers aus § 158 f VVG (vgl. hierzu BGHZ 26, 133; 28, 244) ausgesetzt ist.
Bas Fehlen des üblichen Versicherungsschutzes bedeutete, daß das Risiko der übernommenen Tätigkeit wesentlich größer war, als es Leinweber bei der Zusage der Fahrabwechslung annehmen konnte. Hatte Bfll^aus seiner Beschäftigung bei seiner Firma	auch	nur	einen	Anhalts-
punkt dafür, daß die Haftpflichtversicherung des Wagens nicht in Ordnung war., so fällt es ihm als Verschulden zur Last, daß er ohne Klärung des Versicherungsverhältnisses LgHHHPzur Führung des Wagens auf seiner Geschäftsfahrt heranzog. Bs ist daher bei der Prüfung des Verschuldens zu eng gesehen, wenn es das Berufungsgericht nur darauf abhebt, ob	eine	positive	Kenntnis	von	dem
 fehlenden Versicherungsschutz hatte.
b) Doch auch dann, wenn Bfl|^ ohne Verschulden annehmen durfte, die Haftpflichtversicherung des firmen-öigenen Wagens sei in Ordnung, würde es für die hier entscheidende Haftung aus einem Gefälligkeitsvertrag als ein besonderer - vom Regelfall der Gefälligkeitsfahrt abweichender - Umstand ins Gewicht fallen, daß das Versicherungsverhältnis notleidend War und der Fahrer damit vom Auftraggeber einem Risiko ausgesetzt wurde, das er bei Kenntnis der Sachlage verständigerweise nicht eingegangen wäre. Wie bereits zu a) ausgeführt wurde, gehört es im Verhältnis der Partner des Auftragaver-hältnisses zu dem Pflichtenkreis des Auftraggebers, dem Fahrer das Haftungerisiko, das bei einer rund 1 000 km langen Tagesfahrt leicht aktuell werden kann, in dem durch die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrs-
11	-
I
Versicherung bestimmten Umfang abzunehmen (vgl. auch aus dem arbeitsrechtlichen Bereich die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts A3? BGB § 611 - Haftung des Arbeitnehmers - Nr. 9, 21 und 24). Macht der Auftraggeber den Auftragnehmer für einen Schaden haftbar, für den - wie hier - bei ordnungsgemäßer Haftpflichtversicherung der Versicherer eingetreten wäre, so steht ein solches Verlangen im Widerspruch zu der Eisiko- und Gefahrverteilung, die Grundlage des Auftragverhältnisses war ( § 242 BGB). Dieser Gesichtspunkt wird es neben dem Gefälligkeitsmoment grundsätzlich rechtfertigen, den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber von der Haftung freizustellen, es sei denn, daß dem Auftragnehmer ein besonders schweres Verschulden zur Last fällt. Nun ist im vorliegendem Fall nicht zu verkennen, daß LflHHHP in objektiver Hinsicht einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften begangen hat. Bei der durch die besonderen schuldrechtlichen Beziehungen zwischen	und	be-
stimmten Hechtslage darf aber die subjektive Seite des Fahrlässigkeitsvorwurfs nicht unberücksichtigt bleiben, deren Vernachlässigung im Verhältnis zu geschädigten Dritten durchaus am Platze sein mag. Nach dem bisherigen Prozeßergebnis scheint nichts darauf hinzudeuten^ daß der als besonders gewissenhafter Fahrer geltende
 aus Leichtfertigkeit sorglos gefahren ist. Vielmehr legen die Umstände offenbar die.Annahme nahe, daß iHHHBfebei seinem Alter den Anforderungen und Anstrengungen der Fahrt nicht mehr gewachsen war und deshalb schließlich auf der nächtlichen Heimfahrt die Ver-kehrslage verkannt hat. Damit wäre zwar sein Verschulden nicht ausgeräumt, doch würde ein solcher Hergang zeigen, daß sich eine gerade diesem Auftrag eigene Ge-
12	-
fahr ausgewirkt hätte* Dann wäre iMHItt hach Treu und Glauben insoweit von der Haftung aus der unentgeltlich übernommenen gefahrgeneigten Tätigkeit frei zue. teilen, als der Schaden bei ordnungsmäßiger Versicherung vom Versicherer getragen worden wäre. Diese Haftungsfreistellung könnte auch den Ansprüchen der Klage aus § 844 BGB entgegengehalten werden, da insoweit die Vorschrift des § 846 BGB entsprechend angewendet werden muß (RGZ 170, 311, 315; BGH VersH 1961, 846).
III.
Das Berufungsurteil konnte daher nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr ist eine erneute tatrichterliche Prüfung erforderlich. Bei dieser wird im besonderen darauf einzugehen sein, ob und aus welchen Gründen der Versicherungsschutz versagt worden ist. Durch die ge botene Zurückverweisung der Sache ist den Parteien Gelegenheit gegeben, ihr Vorbringen mit Rücksicht auf die da gelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu ergänzen. Perner kann der Beklagte die in der Revisionäinstanz vorgebrachten Bedenken geltend machen, ob der Erstklägerin überhaupt ein ersatzfähiger Unterhaltsschaden entstanden ist. Die Entscheidung über die Kosten der Revision
• ■/.	*	'	.	-v
war dem Berufungsgericht zu übertragen. Dieses wird, je nach der Sachentscheidung über die Ansprüche
13	-
der Klägerin zu 1), aush über die den Klägern zu 2) und 3) erwachsenen Kosten erneut zu befinden haben ( § 91 a ZPO).
Engels	Hanebeck	Dr„	Bode
 Br» Hauß	Heinrich	Meyer