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BGH · VI ZR 276/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 276/53

Für den Fall» daß Sie die Bezahlung unserer Rech-nung von dem rechtzeitigen Eingang der Zahlung Ihres Auftraggebers abhängig machen müssen» bitten wir Sie»uns eine Erklärung zukommen zu lassen» laut der Sie aus dieser Forderung uns einen Betrag in Höhe unserer Hechnung übertragen.* • Bei früheren Geschäften mit der BMF hatte die Klägerin eine Forderungsabtretung nicht verlangt- Mai 1950 ‘erhielt die BMP den Diskonterlös des Wechsels in Höhe von 31-482,85 DM auf ihrem Konto bei der Landessparkasse zu O0HHI» Zweigstelle gut- Die BMP verwendete den Betrag für Zahlungen in ihrem'Geschäftsbetrieb, ohne jedock auf-die Schuld bei der Klägerin eine Zahlung zu leisten. Allein diese Firma ist Ihr Partner, mit der Sie sich in dieser Hinsicht auseinanderzusetzen haben- Wir müssen es als einen ungewöhnlichen Vorgang bezeichnen, daß Sie bei Ihrer Regelung eine Forderung einbehalten, die Sie gegen eine dritte Firma zu haben glauben. Mit der Klage hat die Klägerin vom dem Beklagten Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zur Zahlung von 10 000 HM nebst Zinsen verurteilt. Damit sei, so fährt das Berufungsgericht fort, die Abtretung* des von der Klägerin verlangten Teilbetrages der Forderung der BMF gegen die R(HMM an die Klägerin wirksam vollzogen worden, was auch der Beklagte erkannt habe. Dem stehe nicht entgegen, daß die Abtretung der RgmB nicht mitgeteilt worden sei und daß es sich nur um eine Sicherungs abtretung gehandelt habe. 2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Klägerin habe auf die Rechte aus der Abtretung später nicht verzichtet; entgegen seiner Einlassung habe der Beklagte die Abtretung auch nicht vergessen gehabt, als die Oberweisung von der RgBHB eingegangen sei. 3- Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das in diesem Verhalten des Beklagten den.JBatheatand der Untreue im Sinne von § 266 BGB erblickt hat, und meint, der von dem Berufungsgericht als gegeben angenommene Mißbrauchs tat be stand, verlange eine Vermögensbeschädigung durch Mißbrauch einer Veriretungsbefugnis, an der es hier fehle. Das Berufungsgericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung der Sachlage davon aus, daß eine stille Abtretung in dem gebräuchlichen Sinne von den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart worden sei,und läßt dahingestellt, ob eine solche Vereinbarung stillschweigend erfolgt sei, denn, so führt das Berufungsgerioht weiter aus, sollte eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen sein, so wäre die NMF gar nicht befugt gewesen, die Zahlung des abgetretenen Teilbetrages von der Rhenania anzunehmen. Biese Verfügung stelle sich als ein Mißbrauch der durch § 407 BGB eingeräumten Verfügungsbefugnis dar, der nach $ 266 StGB strafbar sei, wenn er mit dem Vorsatz vorgenommen werde, den wahren Gläubiger zu schädigen. bigerrechte ausüben sollte und nur im Innenverhältnis zu der Klägerin zur Abführung des eingegangenen Betrages an diese verpflichtet war, was das Berufungsgericht für möglich hält, so bestehen unter Zugrundelegung der sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Beklagte sich der Untreue schuldig gemacht hat. Burch den Vertrag über die stille Abtretung der Forderung wäre die von dem Beklagten vertretene BMF berechtigt gewesen, die der Klägerin abgetretene Forderung im eigenen Kamen einzuziehen und sie dadurch mit Wirkung gegenüber' der Klägerin zu dem Erlöschen zu bringen. Biese Befugnis wäre dadurch mißbraucht worden, daß die Abführung des der Klägerin zuetehenden Betrages unterblieben ist, und hierdurch wäre eine Schädigung der Klägerin eingetreten. *ft diese handelnd der Untreue schuldig macht, persönlich zur Schadensersatz!eistung verpflichtet ist,’ hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 14* Januar 1953 (BGHZ 8, 276) näher dargelegt, es besteht keine Veranlassung, von dem in dieser Entscheidung eingenommenen Standpunkt abzugehen. b) Wäre dagegen eine Vereinbarung, die als stille Abtretung angesehen «erden könnte, auch nicht stillschweigend zwischen der Klägerin und der BMP getroffen worden, wird also von der zweiten vom Berufungsgericht erörterten Möglichkeit ausgegangen, so könnte allerdings der Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch in diesem Falle der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB von dem' Beklagten erfüllt worden sei, nicht gefolgt werden. War die BMF nicht ermächtigt, Zahlung von der RmHB auf den an die Klägerin abgetretenen Teil der Forderung sntgegenzunehmen, so durfte der Beklagte die Rhenania nicht dazu veranlassen, die gesamte Forderung auf das Konto der BMF zu überweisen, ohne sie über den wahren Sachverhalt aufzuklären. berechtigt gewesen, so hätte der Beklagte, wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben hat, darauf dringen müssen, daß über den an die Klägerin abgetretenen Betrag ein besonderer Wechsel ausgestellt wurde, und es wäre weiter seine Aufgabe gewesen, dafür Sorge zu tragen, daß in Höhe des abgetretenen Betrages der Diskonterlös der Klägerin zufloß. Der Annahme eines Betruges würde nicht entgegenstehen, daß in diesem Falle die Rjm^ getäuscht und zu einer Vermögensverfügung veranlaßt worden wäre, während der Schaden bei der Klägerin eingetreten ist. Wie auch die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der RUF gestaltet gewesen sein mögen, in jedem Falle hat sich mithin der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer strafbaren Handlung schuldig gemacht und dadurch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BOB vorsätzlich verletzt. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß dahingestellt lassen, ob die von ihm erörterte Vereinbarung über eine stille Abtretung stillschweigend zustande gekommen ist oder nicht0 5- Die Revision wendet sich weiter .dagegen, daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob dem Beklagten Vorsatz zur Last fällt, die Einlassung des Beklagten, er habe die Abtretung nicht mehr in Erinnerung gehabt, für unglaubhaft gehalten hat, und macht geltend, das Berufungsgericht habe insoweit wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, Das Berufungsgericht hat sich in den Entscheiduhgsgründen des angefochtenen Urteils die Ausführungen des Landgerichts zu der Einlassung des Beklagten, er habe an die Abtretung später nicht mehr gedacht, ausdrücklich zu eigen gemacht. Das Landgericht ist in seinem Urteil auf die Aussagen des von ihm vernommenen Zeugen Sin diesem Zusammenhänge ausführlich eingegangen, Es ist allerdings trotzdem zu der Auffassung gelangt, daß die hier in Frage stehende Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung in den Kreis der kaufmännischen Mitarbeit des Beklagten gefallen und von ihm selbst aufmerksam verfolgt worden sei. b) Hit Recht hat das Berufungsgericht es darauf abgestellt, ob der Beklagte sich in dem Zeitpunkt, als er von dem Eingang des Diskonterlösea des von der akzeptierten Wechsels Kenntnis erlangte, bewußt gewesen ist, daß ein feilbetrag der Forderung gegen die 4HH an die Klägerin abgetreten war und daß der eingegangene Betrag in dieser Höhe daher an die Klägerin weitergelei- klagten entlasten, wenn der Direktor Sch^^^ der Klägerin bei der Rücksprache vom 14* September 1950 erklärt haben sollte,' auch die Klägerin habe bei der Erledigung der Angelegenheit einen Behl er gemacht, weil sie niemals mit einem Wort auf die Abtretung zurUckgekommen sei. Alle diese Umstände ändern nichts daran, daß der Beklagte sich im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von dem Eingang des Geldes, wenn er sich damals der Abtretung der Teilforderung gegen die an ^ie Klägerin bewußt ge- Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, auf diese von der Revision erwähnten Umstände in den Entschei-dungsgründen seines Urteils einzugehen, ln dem Unterlassen der Erörterung dieser Umstände liegt somit kein Recht sver stoß. Damit hat das Berufungsgericht die inneren Tatsachen festgestellt, daß der Beklagte von dem Eingang des Diskonterlöses Kenntnis erhalten und sich damals auch an die Abtretung erinnert hat. Zu Unrecht greift die Revision diese Feststellungen mit der VerfahrensrUge an, das Berufungsgericht habe Beweisanträge des Beklagten übergangen. Der Beklagte hatte unter Beweis gestellt, daß ihm der Bankbeleg über den Eingang des Diskonterlöses für den Wechsel hioht vorgelegt worden sei und daß er gerade in der maßgeblichen Zeit beruflich viel habe unterwegs sein müssen und sidL-deshalb um die dem Handlungsbevollmächtigten obliegenden kaufmännischen Angelegen- In der Würdigung derartiger Beweisanzeichen unter dem Gesichtspunkt, ob sie geeignet seien, den von dem Beklagten aus ihnen gezogenen Schluß zu rechtfertigen, war das Berufungsgericht nach § 286 ZPO frei (BGH DM § 539 ZPO - 1) • Es konnte daher davon absehen, diesen Beweisanträgen stattzugeben, wenn es der Ansicht war, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen, sollten sie erwiesen werden, nicht geeignet seien, die aus anderen Umständen gewonnene Überzeugung von der Kenntnis des Beklagten zu erschüttern. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als einziger in dem Betriebe tätiger Geschäftsführer, der sich auch um die wichtigen kaufmännischen Vorfälle zu kümmern pflegte, von dem hier in Präge stehenden, für die HMF in Anbetracht ihrer bedrängten wirtschaftlichen Lage besonders bedeutungsvollen Geschäftsvorgang, nämlich dem Eingang eines bei dem Umfange des Geschäftsbetriebes der SMP sehr erheblichen Geldbetrages, alsbald Kenntnis erhalten hat, steht durchaus im Einklang mit der Lebenserfahrung. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich mit aller Deutlichkeit» daß es ihnen deshalb nicht nachgegangen ist» weil die unter Beweis gestellten Tatsachen angesichts der gegen den Beklagten sprechenden Lebenserfahrung als Beweisanzeichen für das Fehlen der Kenntnis des Beklagten keinesfalls ausreichen konnten» 6 Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte mit der Möglichkeit der Schädigung der Kläge rin gerechnet und hat sie in Kauf genoipmen» um den Geschäftsbetrieb der BMF mit dem der Klägerin zustehenden Betrage aufrecht zu erhalten. Dem steht nicht entgegen» daß der Beklagte» worauf die Revi-sion hinweist» möglicherweise damit gerechnet hat» die Klägerin werde den' Betrag nicht endgültig verlieren» sondern die BMF werde nach Gewährung des ihr in Aussicht gestellten Kredites in der Lage sein» ihre Schuld bei der Klägerin zu tilgen. Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben, ohne daß es einer Entscheidung der von der Revisionserwiderung angeschnittenen Frage bedarf, ob die Haftung des Beklagten sich auch aus § 823 Abs 1 BGB ergeben könnte.

Zitierte Normen: § 266 BGB § 266 StGB § 407 BGB § 266 StGB § 286 ZPO § 46 KO § 823 BGB

Volltext der Entscheidung

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Nicht für das Nachschlagewerk!	o?Ov
 Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:	StGB §§ 269* 266$ BGB §. 823 Alse 2.
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,}' ? ,, • •. < * Rechtssatz: Untreue und Betrag des Geschäftsführers einer
 GmbH hei der Einziehung einer eieherungehalber
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abgetretenen Forderung*
Aktenzeichen:VI ZR 276/53*	,	\	•.
Urteil des BUH vom 26, Januar 1955	>	QEG	Oldenburg
 Verkündet am 26, Januar 1955 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts-* stelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Otto
 Beklagten, Berufungs- und Revisi-onsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Prof«Br.
gegen
 die Firma	GmbH	in HH|p
&■■■ cHBHIv» vertreten durch ihre Geschäftsführer,
 Klägerin, Berufungs- und Revisions beklagte,
- Prozeßbevollraächtigter« Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mttnd liehe Verhandlung vom 8. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Heiß und der Bundesrichter*Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeck und Br. Bode
 für Recht erkannt«
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9. November 1953 wird zurückgewiesen,
 Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma Metallwarenfabrik GmbH in flBHHfe-VBIHi (im folgenden abgekürzt 1IMF) und - ebenso wie der andere Geschäftsführer - allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Da der andere Geschäftsführer weit entfernt wohnte und sich um den Betrieb kaum kümmerte, lag die Geschäftsleitung praktisch ganz in Händen des Beklagten» dem zwei Handlungsbevollmächtigte zur Seite standen. Die kaxcfraänni-sche Abteilung des Betriebes wurde von dem Handlungsbevollmächtigten SBHHI geleitet, mit dem der Beklagte» der sich entsprechend seiner Vorbildung vor allem um die technischen Angelegenheiten des Betriebes kümmerte, die wichtigen kaufmännischen Angelegenheiten besprach. Sofern der Beklagte nicht auf Heisen war, lie# er sich die eingehende Bost zur Durchsicht und die ausgehende Post zur Mitunterzeichnung vorlegen, um einen Überblick über die laufenden Geschäftsvorgänge zu behalten.
Am 10. Februar 1950 bestellte die BMF bei der Klägerin eine erhebliche Menge Bleche und Profile. Diese Materialien wurden zu dem großen Teil dazu gebraucht,um einen der BMF durch Vermittlung der Klägerin erteilten Auftrag der	seil	schaft	mbH	in HBHB
Bl (im folgenden abgekürzt BBHHI) auszuführen. Die Klägerin bestätigte unter dem 22. Februar 1950 diesen Auftrag und verwies hinsichtlich der Zahlungsbedingungen auf ein weiteres* Schreiben vom selben Tage, in dem es heißt:
"Da mit einer Auslieferung Anfang März zu rechnen ist, wären daher Anfang April etwa DM 13-000,- zur Zahlung fällig.
Für den Fall» daß Sie die Bezahlung unserer Rech-nung von dem rechtzeitigen Eingang der Zahlung Ihres Auftraggebers abhängig machen müssen» bitten wir Sie»uns eine Erklärung zukommen zu lassen» laut der Sie aus dieser Forderung uns einen Betrag in Höhe unserer Hechnung übertragen.*
• Bei früheren Geschäften mit der BMF hatte die Klägerin eine Forderungsabtretung nicht verlangt-
■ In ihrer Antwort vom 3. März 1950 erklärte sich die BMF bereit, aus der Forderung, die sie aus der Lieferung an die	bekommen	würde, einen Teilbetrag zur Ab-
deckung der Lieferungen der Klägerin abzutreten. Sie schloß jedoch die Bitte an, dabei folgendes zu berücksichtigen:
"An die Firma CfHH &	haben	wir	aus	Liefe-
rung von Bleohaöfällen eine Forderung in Höhe von DM 2.598,70. Herr CflBBvon der Firma CJBBB &
KfPfc teilt uns anläßlich einer persönlichen Unterhaltung mit, daß die Firma CMB & Kflj|| bereit ist, diesen Betrag mit ihnen für Lieferungen, die Sie an uns direkt ausführen, zu verrechnen.
Wir bitten Sie»uns mitzuteilen, ob Sie mit dieser Regelung einig gehen.
Wir haben darüber hinaus an die Firma iflJB&us der Fertigung von. Wohnhausfenstem noch eine Restforde-rung in Höhe von DI! 5.210,25. Wir legen Wert darauf, daß diese Forderung, die auf einen ehemals von Ihnen erteilten Auftrag auf Anfertigung von Wohnhausfenstern zurückgeht, ebenfalls bei dieser Gelegenheit mit abgerechnet wird........
Damit würde Ihre Forderung von DM 13.000,- auf einen Betrag von DM 5.200,- ermäßigt. Wie wir eingangs dieses Briefes erwähnten, sind wir bereit, über diesen Betrag eine Forderungsabtretung gegenüber der	vorzunehmen.	Wir bitten Sie je-
doch, uns zuvor noch Ihre Stellungnahme zu unseren Vorschlägen aufzugeben.11
Die Klägerin erwiderte mit folgendem Schreiben vom 11. März 1950:
 
sU
"Wir nahmen Kenntnis, daß Sie uns fUr Ihren vorgenannten Auftrag eine gegen die Firma Leichtmetall CflHi Ä kBB in HflUBI bestehende Forderung in Höhe von DM~2.598,70^abtreten. Unter der Voraussetzung, daß äiesi~Torderung zu Hecht besteht, nehmen wir sie hiermit an.
Die Zession Ihrer Forderung gegen die iflBin
 von DM 5.210,25 bedauern wir, nicht annehmen zu können, da wir gegen die IBB selbst Gegenforderungen haben, und in einem laufenden Verrechnungsverkehr stehen.
Unter diesen Umständen müssen Sie Ihre Forderungsabtretung gegen die	diese	DM	5.210,25
erhöhen. Vir bitten Sie, am Montag, d.13.d.M. telegrafisch um Bescheid, ob Sie hiermit einverstanden sind, damit wir die Absendung des Materials in Bonn veranlassen können.*
Mit diesem Vorschlag erklärte sich die BMF telegrafisch einverstanden. Das Telegramm, das die BMF überdies unter dem 15«: März 1950 noch schriftlich bestätigte, hatte folgenden Wortlautt
"Betreff Auftragsbestätigung 4272 einverstanden,
 Forderungsabtretung "HbHM" ^ber etwa 10.000,- DM,f
.Das Schreiben der Klägerin vom. 11. März 1950 war bei Hingang dem Beklagten vorgelegt worden. Er hatte den letzten Absatz am Rande mit einem Strich versehen, daneben ein Ausrufungszeichen gesetzt und den Brief der kaufmännischen Abteilung zur Erledigung 2ugeschrieben. Das Bestätigungsschreiben der BMF vom 15. März 1950 war von dem Beklagten mitunterzeichnet worden.
Der RBBi wurde von diesen Vorgängen keine Mitteilung gemacht. Sie erhielt also von der Forderungsab-tretung keine Kenntnis.
Mit Brief vom 26. April 1950 an die WMF erklärte sich die BBHM ^erelt> zur Tilgung ihrer gesamten Schuld
 
bei der BMF ein Breimonatsakzept über 31-875,50 DM per 2. August 1950 zu geben und dieses bei ihrer Bank diskontieren zu lassen. Die BMP war mit diesem Vorschlag einverstanden. Der Beklagte zeichnete selbst namens der BMP als Aussteller den von der R^HMI angenommenen Wechsel.
Am 11. Mai 1950 ‘erhielt die BMP den Diskonterlös des Wechsels in Höhe von 31-482,85 DM auf ihrem Konto bei der Landessparkasse zu O0HHI» Zweigstelle	gut-
geschrieben. Die BMP verwendete den Betrag für Zahlungen in ihrem'Geschäftsbetrieb, ohne jedock auf-die Schuld bei der Klägerin eine Zahlung zu leisten.
Unter dem 7- Juni 1950 richtete die BMP an die Klägerin folgendes Schreiben:
"Wir überreichen Ihnen beifolgend einen Kontoauszug, abschließend mit einem Saldo von DM 19-930,46 zu Ihren Grünsten. Von diesem Betrag haben wir die Porde-
rungsübereignung der Pirma	&	Kfl|	____
in Höhe von	DM	2.525794
sowie die Restforderung aus dem Hohlprofilfenster-Geschäft in Höhe von Dil 5.210,25 abgesetzt. Über den restlichen Betrag von DM 12.194,27 überreichen wir Ihnen anliegend unser Dreimonats-Akzept mit der Bitte um Annahme.
Damit ist Ihr Konto bei uns ausgeglichen. Wegen der beiden abgesetzten Beträge verweisen wir auf unser Schreiben vom 25-. Mai 1950."
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Die Klägerin antwortete darauf unter £em 9- Juni 1950:
"Wir bestätigen den Empfang Ihres Schreibens vom 7-d.M., dem wir mit bestem Dank ein Akzept über DM 12.194,27 per 8.9-50 entnommen haben. Die Diskontspesen und Wechsel-Stempel werden wir Ihnen noch aufgeben. Die Anerkennung des uns mit Ihrem Schreiben übersandten Konto-Auszuges behalten wir uns bis zur Prüfung des Auszuges vor.
Von dem uns lt. Auszug geschuldeten Betrage haben Sie Ihre angebliche Rest-Forderung aus dem Hohlpro-
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fil-Fenster-Geschäft in Höhe von HM 5-210,25 in Abzug gebracht. Wir bedauern, diesen Abzug nicht anerkennen zu können, da die Regelung der Kosten, die durch die Konservierung der Fensterrahmen entstanden sind, von Ihnen mit der FirmaHlHB-CflB flIHb GmbH,	vorzunehmen ist. Allein
 diese Firma ist Ihr Partner, mit der Sie sich in dieser Hinsicht auseinanderzusetzen haben- Wir müssen es als einen ungewöhnlichen Vorgang bezeichnen, daß Sie bei Ihrer Regelung eine Forderung einbehalten, die Sie gegen eine dritte Firma zu haben glauben.
Wir bitten Sie, den von Ihnen zu Unrecht gekürzten Betrag in Höhe von HM 5-210,25 innerhalb der nächsten 10 Tage an uns zu überweisen-.??___________
Hie von der Klägerin verlangte Oberweisung des Betrages von 5-210,25 DM erfolgte nicht. Ende August 1950 wurde über das Vermögen der BMF der Konkurs eröffnet. Hie Klägerin mußte daher den ihr mit Schreiben vom 7- Juni 1950 übersandten Wechsel selbst einlösen. Sie hat ihre Forderung in dem Konkursverfahren als nicht bevorrechtigte Kon-kursforderung angemeldet, jedoch keine Zahlungen auf diese Forderung erhalten, weil Mittel zur Befriedigung nicht bevorrechtigter Konkursgläubiger in der Masse nicht vorhanden waren.
Mit der Klage hat die Klägerin vom dem Beklagten
\ * ♦
Ersatz des Schadens verlangt,* den sie dadurch erlitten haben will, daß der Beklagte nach Eingang'des Hiskonterlös ea von der R^HHI flicht alsbald den ihr zustehenden Betrag an sie abgeführt, sondern ihr den Eingang der Zahlung verschwiegen habe. Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin zur Zahlung von 10 000 HM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abwei sung der Klage weiter.
Entächeidungsarühde s
*
Die Revision ist nicht begründet.
1 • Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben der Kläge rin vom 11. März 1950 ein Angebot auf Abschluß eines Abtretungsvertrages erblickt, das die HMF durch das Telegramm vom 13. März 1950 angenommen hat. Damit sei, so fährt das Berufungsgericht fort, die Abtretung* des von der Klägerin verlangten Teilbetrages der Forderung der BMF gegen die R(HMM an die Klägerin wirksam vollzogen worden, was auch der Beklagte erkannt habe. Dem stehe nicht entgegen, daß die Abtretung der RgmB nicht mitgeteilt worden sei und daß es sich nur um eine Sicherungs abtretung gehandelt habe. Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt beizutreten. Sie lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht bekämpft.
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Klägerin habe auf die Rechte aus der Abtretung später nicht verzichtet; entgegen seiner Einlassung habe der Beklagte die Abtretung auch nicht vergessen gehabt, als die Oberweisung von der RgBHB eingegangen sei. Bei der Verfügung über den eingegangenen Geldbetrag habe der Beklagte mit der Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin gerechnet. Die RMF sei damals bereits in wirtschaftlich bedrängter läge gewesen, von der der Beklagte Kenntnis gehabt habe. Trotzdem habe er entgegen der ihm obeilegenden Verpflichtung nichts getan, um dafür zu sor-
gen, daß der Klägerin der ihr zustehende Betrag alsbald überwiesen wurde. Die Verantwortung für*die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Abtretung der Teilforderung gegen die	an	die Klägerin habe den. Beklagten per-
sönlich getroffen. Dieser hafte daher der Klägerin auf Schadensersatz.
3-	Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das in diesem Verhalten des Beklagten den.JBatheatand der Untreue im Sinne von § 266 BGB erblickt hat, und meint, der von dem Berufungsgericht als gegeben angenommene Mißbrauchs tat be stand, verlange eine Vermögensbeschädigung durch Mißbrauch einer Veriretungsbefugnis, an der es hier fehle.
Entgegen der Ansicht der Revision hält jedoch das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung stand, wenn auch der von ihm gegebenen Begründung nicht in allen Punkten gefolgt werden kann.
Das Berufungsgericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung der Sachlage davon aus, daß eine stille Abtretung in dem gebräuchlichen Sinne von den Parteien nicht ausdrücklich vereinbart worden sei,und läßt dahingestellt, ob eine solche Vereinbarung stillschweigend erfolgt sei, denn, so führt das Berufungsgerioht weiter aus, sollte eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen sein, so wäre die NMF gar nicht befugt gewesen, die Zahlung des abgetretenen Teilbetrages von der Rhenania anzunehmen. § 407 BOB berechtige zwar den gutgläubigen Schuldner zur Zahlung an den bisherigen Gläubiger, ermächtige aber den früheren Gläubiger nicht zur Annahme der Leistung. Wenn er sie trotzdem annehme, so verfüge er da-
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mit, weil die Annahme nach § 407 BOB wirksam sei, Uber das Vermögen'des neuen Gläubigers. Biese Verfügung stelle sich als ein Mißbrauch der durch § 407 BGB eingeräumten Verfügungsbefugnis dar, der nach $ 266 StGB strafbar sei, wenn er mit dem Vorsatz vorgenommen werde, den wahren Gläubiger zu schädigen.
a) Wäre eine stillschweigende Abtretung in der Art zwischen der Klägerin und der IWF vereinbart gewesen, daß dlese~g€3€hüber der	auch	weiterhin	die	Gläu-
bigerrechte ausüben sollte und nur im Innenverhältnis zu der Klägerin zur Abführung des eingegangenen Betrages an diese verpflichtet war, was das Berufungsgericht für möglich hält, so bestehen unter Zugrundelegung der sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Beklagte sich der Untreue schuldig gemacht hat. Er hätte sogar nicht nur den Mißbrauchstatbestand, sondern auch den Üreubruchs-Tatbestand des § 266 StGB erfüllt. Burch den Vertrag über die stille Abtretung der Forderung wäre die von dem Beklagten vertretene BMF berechtigt gewesen, die der Klägerin abgetretene Forderung im eigenen Kamen einzuziehen und sie dadurch mit Wirkung gegenüber' der Klägerin zu dem Erlöschen zu bringen. Biese Befugnis wäre dadurch mißbraucht worden, daß die Abführung des der Klägerin zuetehenden Betrages unterblieben ist, und hierdurch wäre eine Schädigung der Klägerin eingetreten. Gleichzeitig würde sich die Unterlassung der Abführung des eingegangenen Betrages an die Klägerin als Verletzung der dem Beklagten als Geschäftsführer der WMF aufgrund des Vertrages obliegenden Verpflichtung darstellen, Vermögensinteressen der Klägerin wahrzunehmen (vgl BGHSt 5, 61	Baß	der Geschäftsführer einer GmbH,
der sich bei Erledigung von Geschäften der GmbH und für
 
*ft
 diese handelnd der Untreue schuldig macht, persönlich zur Schadensersatz!eistung verpflichtet ist,’ hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 14* Januar 1953 (BGHZ 8, 276) näher dargelegt, es besteht keine Veranlassung, von dem in dieser Entscheidung eingenommenen Standpunkt abzugehen.
b) Wäre dagegen eine Vereinbarung, die als stille Abtretung angesehen «erden könnte, auch nicht stillschweigend zwischen der Klägerin und der BMP getroffen worden, wird also von der zweiten vom Berufungsgericht erörterten Möglichkeit ausgegangen, so könnte allerdings der Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch in diesem Falle der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB von dem' Beklagten erfüllt worden sei, nicht gefolgt werden. § 407 BGB ist eine Vorschrift 2um Schutze des Schuldners. Aus ihr ergibt sich dagegen noch nicht die Befugnis des Zedenten, über Vermögen des Zessionärs zu verfügen (vgl BGHSt 5, 61 /JS$7) . Ob in diesem Falle der Treubruchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht worden wäre, kann dahingestellt bleiben, denn der Beklagte hätte sich, wie*das*Berufungsgericht an anderer Stelle der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls des Betruges schuldig gemacht. War die BMF nicht ermächtigt, Zahlung von der RmHB auf den an die Klägerin abgetretenen Teil der Forderung sntgegenzunehmen, so durfte der Beklagte die Rhenania nicht dazu veranlassen, die gesamte Forderung auf das Konto der BMF zu überweisen, ohne sie über den wahren Sachverhalt aufzuklären. Er hätte auch eine Mitwirkung bei der Wechselbegebung und Diskontierung verweigern müssen« 'da er wußte, .daß der gesamte Diskonterlös der BMF zufließen sollte. Wäre also die BMF nicht zur Einziehung des an die Klägerin abgetretenen Forderungsteils
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berechtigt gewesen, so hätte der Beklagte, wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorgehoben hat, darauf dringen müssen, daß über den an die Klägerin abgetretenen Betrag ein besonderer Wechsel ausgestellt wurde, und es wäre weiter seine Aufgabe gewesen, dafür Sorge zu tragen, daß in Höhe des abgetretenen Betrages der Diskonterlös der Klägerin zufloß. Der Annahme eines Betruges würde nicht entgegenstehen, daß in diesem Falle die Rjm^ getäuscht und zu einer Vermögensverfügung veranlaßt worden wäre, während der Schaden bei der Klägerin eingetreten ist. Wenn auch getäuschter und Verfügender identisch sein müssen, so können doch getäuschter und geschädigter verschiedene Personen sein (vgl palandt BgB, 13. Aufl,
 § 276 Anm 7 cj, Staudinger BgB, 9. Aufl, § 407 Anm IV 2).
4-	Die Rüge der Revision, eine Wahlfeststellung zwischen Untreue und Betrug erscheine nicht zulässig, kann ihr ebenfalls nicht zu dem Erfolge verhelfen. Für die Haftung des Beklagten auf Schadensersatz ist die strafrechtliche Einordnung seines Handelns im Einzelnen ohne Bedeutung. Er hat sich, wenn eine stille Abtretung stillschweigend zustande gekommen sein sollte, der Untreue, andernfalls des Betruges schuldig gemacht. Wie auch die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der RUF gestaltet gewesen sein mögen, in jedem Falle hat sich mithin der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer strafbaren Handlung schuldig gemacht und dadurch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BOB vorsätzlich verletzt. Hierdurch ist der Klägerin ein Schaden entstanden, und diesen Schaden muß der Beklagte der Klägerin ersetzen. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß dahingestellt lassen, ob die von ihm erörterte Vereinbarung über eine stille Abtretung stillschweigend zustande gekommen ist oder nicht0
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5-	Die Revision wendet sich weiter .dagegen, daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob dem Beklagten Vorsatz zur Last fällt, die Einlassung des Beklagten, er habe die Abtretung nicht mehr in Erinnerung gehabt, für unglaubhaft gehalten hat, und macht geltend, das Berufungsgericht habe insoweit wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen,
a)	Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht, wie die Revision annimmt, die Aussage des als Zeugen“ver-nommenen früheren Handlungsbevollmächtigten Schlüter bei seiner Beweiswürdigung außer acht gelassen habe, sind nicht hervorgetreten. Das Berufungsgericht hat sich in den Entscheiduhgsgründen des angefochtenen Urteils die Ausführungen des Landgerichts zu der Einlassung des Beklagten, er habe an die Abtretung später nicht mehr gedacht, ausdrücklich zu eigen gemacht. Das Landgericht ist in seinem Urteil auf die Aussagen des von ihm vernommenen Zeugen Sin diesem Zusammenhänge ausführlich eingegangen, Es ist allerdings trotzdem zu der Auffassung gelangt, daß die hier in Frage stehende Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung in den Kreis der kaufmännischen Mitarbeit des Beklagten gefallen und von ihm selbst aufmerksam verfolgt worden sei. Diese Annahme läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden und ist für den erkennenden Senat bindend.
b)	Hit Recht hat das Berufungsgericht es darauf abgestellt, ob der Beklagte sich in dem Zeitpunkt, als er von dem Eingang des Diskonterlösea des von der akzeptierten Wechsels Kenntnis erlangte, bewußt gewesen ist, daß ein feilbetrag der Forderung gegen die 4HH an die Klägerin abgetreten war und daß der eingegangene Betrag in dieser Höhe daher an die Klägerin weitergelei-
 
tet werden mußte. Wenn er später die Abtretung vergessen oder angenommen haben sollte, die Klägerin lege auf die Abtretung keinen Wert mehr, so würden diese Tftnstände seiner Haftung nicht entgegenstehen. Entgegen dem Vorbringen der Revision kommt es daher weder darauf an, ob der Beklagte bei der Unterzeichnung des Schreibens vom 7. Juni 1950 sich an die Abtretung erinnerte, noch . ist. es von Bedeutung, ob der Beklagte damals geglaubt hat, die Rhena-nia sei an der Abtretung nicht mehr interessiert und wolle der NUR ent gegenkommen. Ebensowenig würde es den Be-
klagten entlasten, wenn der Direktor Sch^^^ der Klägerin bei der Rücksprache vom 14* September 1950 erklärt haben sollte,' auch die Klägerin habe bei der Erledigung der Angelegenheit einen Behl er gemacht, weil sie niemals mit einem Wort auf die Abtretung zurUckgekommen sei. Alle diese Umstände ändern nichts daran, daß der Beklagte sich im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von dem Eingang des Geldes, wenn er sich damals der Abtretung der Teilforderung gegen die	an ^ie Klägerin bewußt ge-
wesen ist, der Untreue oder des Betruges schuldig gemacht hat. Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, auf diese von der Revision erwähnten Umstände in den Entschei-dungsgründen seines Urteils einzugehen, ln dem Unterlassen der Erörterung dieser Umstände liegt somit kein Recht sver stoß.
c) Das Berufungsgericht tat unter eingehender Würdigung der Geschäftsvorgänge hei der BHF au dem "Ergebnis
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gelangt, es sei völlig ausgeschlossen., daß -‘der Beklagte von dem Eingang des Bi slcont erlös es für den. von. der ISgBWk JSk akzeptierten Wechsel nicht alsbald "Kenntnis erhalten und daß er in diesem Zeitpunkt die.,Abtretung vergessen gehabt habe. Damit hat das Berufungsgericht die inneren
 Tatsachen festgestellt, daß der Beklagte von dem Eingang des Diskonterlöses Kenntnis erhalten und sich damals auch an die Abtretung erinnert hat. Zu Unrecht greift die Revision diese Feststellungen mit der VerfahrensrUge an, das Berufungsgericht habe Beweisanträge des Beklagten übergangen. Der Beklagte hatte unter Beweis gestellt, daß ihm der Bankbeleg über den Eingang des Diskonterlöses für den Wechsel hioht vorgelegt worden sei und daß er gerade in der maßgeblichen Zeit beruflich viel habe unterwegs sein müssen und sidL-deshalb um die dem Handlungsbevollmächtigten	obliegenden	kaufmännischen	Angelegen-
heiten nicht habe kümmern können. Diese Beweisanträge beziehen sioh auf Beweisanzeiohen, die die Unkenntnis des Beklagten von dem Eingang der Zahlung auf dem Bankkonto der BMF dartun sollten. In der Würdigung derartiger Beweisanzeichen unter dem Gesichtspunkt, ob sie geeignet seien, den von dem Beklagten aus ihnen gezogenen Schluß zu rechtfertigen, war das Berufungsgericht nach § 286 ZPO frei (BGH DM § 539 ZPO - 1) • Es konnte daher davon absehen, diesen Beweisanträgen stattzugeben, wenn es der Ansicht war, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen, sollten sie erwiesen werden, nicht geeignet seien, die aus anderen Umständen gewonnene Überzeugung von der Kenntnis des Beklagten zu erschüttern. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als einziger in dem Betriebe tätiger Geschäftsführer, der sich auch um die wichtigen kaufmännischen Vorfälle zu kümmern pflegte, von dem hier in Präge stehenden, für die HMF in Anbetracht ihrer bedrängten wirtschaftlichen Lage besonders bedeutungsvollen Geschäftsvorgang, nämlich dem Eingang eines bei dem Umfange des Geschäftsbetriebes der SMP sehr erheblichen Geldbetrages, alsbald Kenntnis erhalten hat, steht durchaus im Einklang mit der Lebenserfahrung. Bei der hier
 gegebenen Sachlage kann deshalb dem Berufungsgericht kein Vorwurf daraus gemaoht werden» daß es die Beweisanträge nicht ausdrücklich beschieden hat. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich mit aller Deutlichkeit» daß es ihnen deshalb nicht nachgegangen ist» weil die unter Beweis gestellten Tatsachen angesichts der gegen den Beklagten sprechenden Lebenserfahrung als Beweisanzeichen für das Fehlen der Kenntnis des Beklagten keinesfalls ausreichen konnten»
6 Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte mit der Möglichkeit der Schädigung der Kläge rin gerechnet und hat sie in Kauf genoipmen» um den Geschäftsbetrieb der BMF mit dem der Klägerin zustehenden Betrage aufrecht zu erhalten. Hieraus ergibt sich» daß der Beklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dem steht nicht entgegen» daß der Beklagte» worauf die Revi-sion hinweist» möglicherweise damit gerechnet hat» die Klägerin werde den' Betrag nicht endgültig verlieren» sondern die BMF werde nach Gewährung des ihr in Aussicht gestellten Kredites in der Lage sein» ihre Schuld bei der Klägerin zu tilgen. Vie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat» bezog sich diese Hoffnung des Beklag ten nur auf eine nachträgliche Wiedergutmachung des der Klägerin bereits entstandenen Schadens. Die Erwartung» den Schaden nachträglich wieder ausgleichen zu können» ist aber nicht geeignet» den Vorsatz bei der Begehung der Tat auszuachließen. Aus demselben Grunde kommt es entgegen der Revision auch nicht darauf an» ob die Bank der ‘ BMF bis zuletzt bereit gewesen ist, die Wechsel der BMF einzulösen.
 
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7. Das Vorbringen der Revision, die Klägerin hätte ihre Forderung im Konkurse der NMF als bevorrechtigte geltend machen müssen, ist unverständlich, da die Forderung der Klägerin nicht zu den nach § 61 Nr 1 - 5 KO bevorrechtigten Konkursforderungen gehört. Ebensowenig war die Klägerin berechtigt, Aussonderung oder Ersatzaussonderung (§46 KO) zu verlangen, denn der von der Rhenania geschuldete Betrag war lange vor Konkurseröffnung an die BMF gezahlt und der eingegangene Geldbetrag in ihrem Geschäftsbetrieb verbraucht worden. Der Klägerin stand somit nur eine gewöhnliche Konkursforderung zu.
Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben, ohne daß es einer Entscheidung der von der Revisionserwiderung angeschnittenen Frage bedarf, ob die Haftung des Beklagten sich auch aus § 823 Abs 1 BGB ergeben könnte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97
3P0.
Heiß	Dr.	Kieinewefers	Dr.	Gelhaar
 Hanebeok
Dr. Bode