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BGH · VI ZR 275/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 275/80

BGB § 252 Auch bei der (Total-) Be Schädigung eines Kraftfahrzeugs hat der Schädiger dem Geschädigten den diesem entgangenen Verkaufserlös grundsätzlich auch insoweit zu erstatten, als dieser den Verkehrswert übersteigt. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. November 1977, den Wagen für 5,500,— DM verkauft, aber dem Käufer noch nicht übergeben gehabt, hat der Kläger von den Beklagten u.a. Ersatz dieses Betrages verlangt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht wegen Mitverursachung des Unfalles durch den Fahrer des Klägers die Verurteilungssumme um 1/4 herabgesetzt, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision wenden sich die Beklagten dagegen, daß auch das Berufungsgericht bei der Schadensberechnung den dem Kläger entgangenen Gewinn einbezogen, und daß es den Restwert des Wagens von 300 DM nicht in voller Höhe von der dem Kläger zugesprochenen Schadensquote in Abzug gebracht hat. Das Berufungsgericht stellt - von der Revision nicht angefochten - aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme fest, daß der Kläger an dem Alfa-Romeo, der im Unfallzeitpunkt nur einen Zeitwert von 2.800,— DM hatte, noch Arbeiten im Wert von 2.500 bis 3.000 OM hat durchführen lassen, und daß er ihn dann vor dem Unfall Nach Abzug der Mehrwertsteuer von 1196 und des Restwertes des Fahrzeuges von 300 DM ermittelt das Berufungsgericht den Schaden des Klägers am Pkw mit 4.654,95 DM. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht auf den anteiligen Ersatz des Zeit- bzw. b) Weshalb gerade für Kraftfahrzeuge etwas anderes gelten sollte, ist unerfindlich, und der Revision ist auch nicht darin zu folgen, daß dies im Schrifttum überwiegend vertreten werde. Im übrigen erkennt Giesen selbst, daß der Ersatzanspruch hinsichtlich des Sachfolgeschadens eben nicht auf den Substanzwert beschränkt ist. Im Gegensatz zu anderen verkennt er auch nicht, daß es hier nicht etwa um einen Liebhaberwert geht, der sich nur bei dem Geschädigten selbst bemerkbar machen kann. Bei alledem kann dahinstehen, ob nicht ein Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise dann in Frage gezogen werden könnte, wenn der Käufer, ohne getäuscht worden zu sein, aus irrationalen Gründen einen ganz unvernünftig hohen Preis akzeptiert hatte. c) Die Revision wirft auch ohne Erfolg dem Kläger einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht deshalb vor, weil er den wohl günstig verkauften Wagen zunächst noch im Verkehr benutzt hat. 2. Rechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht auch den dem Kläger zugute gekommenen Restwert des total beschädigten Pkw von 300 DM bereits bei der Schadensberechnung berücksichtigt und die Beklagten verurteilt, von dem auf diese Weise ermittelten Betrag die auf sie entfallende Quote an den Kläger zu zahlen. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten enthält, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 252 BGB § 12 StVG § 97 ZPO
PkwWagenGiesenBerufungsgerichtverkaufenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 252
Auch bei der (Total-) Be Schädigung eines Kraftfahrzeugs hat der Schädiger dem Geschädigten den diesem entgangenen Verkaufserlös grundsätzlich auch insoweit zu erstatten, als dieser den Verkehrswert übersteigt.
BGH, Urt.v.16. März 1982 - VI ZR 275/80 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 275/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16. März 1982 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der GeschäftasteUe
 der Eheleute Reinhold und Helga S
wf
 Beklagtei und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kraftfahrzeughändler Hans-Werner MeflHHB Straße IB,
»
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und ■HHHB
Dres.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1982 durch die Richter Dunz, Schelfen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Kraftfahrzeughändler und Inhaber einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt. Ein von ihm beim Verkauf eines fabrikneuen Pkw für 3.250,— DM in Zahlung genommener Pkw Alfa-Romeo 1750 GTV, Baujahr 1970, wurde am 8. November 1977 bei einem Zusammenstoß mit einem von der Zweitbeklagten gesteuerten Pkw des Erstbeklagten total beschädigt. Der Kläger hatte an dem Wagen nach dessen Übernahme zunächst in der eigenen Werkstatt eine Inspektion vornehmen und kleinere Reparaturarbeiten ausführen lassen. Anschließend ließ er in einer Alfa-Romeo-Vertragswerkstatt Kupplung und Bremsen reparieren und eine neue Lackierung aufbringen.
 
Mit der Behauptung, er habe wenige Tage vor dem Unfall, nämlich am 4. November 1977, den Wagen für 5,500,— DM verkauft, aber dem Käufer noch nicht übergeben gehabt, hat der Kläger von den Beklagten u.a. Ersatz dieses Betrages verlangt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht wegen Mitverursachung des Unfalles durch den Fahrer des Klägers die Verurteilungssumme um 1/4 herabgesetzt, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision wenden sich die Beklagten dagegen, daß auch das Berufungsgericht bei der Schadensberechnung den dem Kläger entgangenen Gewinn einbezogen, und daß es den Restwert des Wagens von 300 DM nicht in voller Höhe von der dem Kläger zugesprochenen Schadensquote in Abzug gebracht hat.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt - von der Revision nicht angefochten - aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme fest, daß der Kläger an dem Alfa-Romeo, der im Unfallzeitpunkt nur einen Zeitwert von 2.800,— DM hatte, noch Arbeiten im Wert von 2.500 bis 3.000 OM hat durchführen lassen, und daß er ihn dann vor dem Unfall
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tatsächlich zu einem Preis von 5.500 DM an den Zeugen K. verkauft hat. Nach Abzug der Mehrwertsteuer von 1196 und des Restwertes des Fahrzeuges von 300 DM ermittelt das Berufungsgericht den Schaden des Klägers am Pkw mit 4.654,95 DM.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht auf den anteiligen Ersatz des Zeit- bzw. Wiederbeschaffungswertes des total beschädigten Wagens beschränkt; er kann vielmehr auch (im Rahmen der Haftungsquote der Beklagten) Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen.
II.
Die Revision bleibt erfolglos.
1. Die Zulassungsfrage hätte vom Berufungsgericht nicht ohne Verstoß gegen die klare gesetzliche Regelung anders entschieden werden können.
a)	Nach § 252 BGB gehört zu dem zu ersetzenden Schaden auch der nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwartende Gewinn. Dies ist bei Beschädigung einer Ware in der Hand eines Geschäftsmannes in erster Linie ein günstiger, also den gemeinen oder Verkehrswert übersteigender Verkaufserlös. Dieser günstige Verkaufserlös war im Streitfälle nach nicht angegriffener tatrichterlicher Feststellung nicht nur - was genügt hätte - zu erwarten, sondern ohne das Schadensereignis sogar rechtlich gewährleistet. Weil diese Art des Gewinnentganges bei Sachschäden geradezu typisch ist, erübrigt sich jede Prüfung eines ZurechnungsZusammenhanges ("Rechtswidrig-keitszusammenhanges”) für diese Folge eines Sachschadens.
Die Frage ist vom Gesetzgeber ausdrücklich entschieden.
b)	Weshalb gerade für Kraftfahrzeuge etwas anderes gelten sollte, ist unerfindlich, und der Revision ist auch nicht darin zu folgen, daß dies im Schrifttum überwiegend vertreten werde. Die ganz überwiegende Rechtsprechungspraxis, die im einzelnen aufzuzeigen hier nicht lohnt, kommt gerade darin zu dem Ausdruck, daß in diesem Wirtschaftsbereich bedauerlich häufig Prozeßbetrug durch Vortäuschen eines Verkaufes vor dem Unfall versucht wird. Dieser Mißstand, dessen sich das Berufungsgericht voll bewußt war, vermag einzel ne abweichende Stimmen zu erklären, aber nicht zu recht-fertigen. Dies gilt auch für Giesen (VersR 1979, 389), der - soweit ersichtlich - als einziger um eine tragfähi ge Begründung wenigstens bemüht war. Schon der Titel seines Aufsatzes: "Der Große Preis ..." zeigt deutlich, daß auch bei ihm das rechtspolitische Bedauern über die erwähnten Mißstände motivierend im Vordergrund stand.
Im übrigen erkennt Giesen selbst, daß der Ersatzanspruch hinsichtlich des Sachfolgeschadens eben nicht auf den Substanzwert beschränkt ist. Im Gegensatz zu anderen verkennt er auch nicht, daß es hier nicht etwa um einen Liebhaberwert geht, der sich nur bei dem Geschädigten selbst bemerkbar machen kann.
Wenn er (aaO S. 391) befürchtet, daß in Fällen dieser Art das Liebhaberinteresse des Käufers zu Lasten des Schädigers "kommerzialisiert" werden könne, dann entfernt er sich von der gesetzlichen Regelung. Im Grunde könnte man damit jeden Gewinn außer Betracht lassen, der auf einer geschickten Werbung beruht.
Inwieweit anderes gelten könnte für rechts-oder sittenwidrige Übervorteilung des Käufers (vgl. etwa Senatsurteile vom 7. Mai 1974 - VI 2R 7/73 -VersR 197*+, 968, 969; BGHZ 67, 119, 121), gibt der vorliegende Fall schon angesichts der festgestellten Aufwendungen des Klägers für die Verbesserung des Fahrzeugs zu prüfen keinen Anlaß. Soweit Giesen überdies besondere Beweisgrundsätze ins Feld führen will (aaO S. 392), können seine Ausführungen hier deshalb außer Betracht bleiben, weil im vorliegenden Fall keine Tatsachenfeststellungen angegriffen werden.
Es besteht auch kein Anlaß, auf Schrifttum einzugehen, das Giesen nur billigend referiert (etwa Jagusch, Straßen-verkehrsrecht, 26. Aufl., § 12 StVG, Rdn. 14, der widersprüchlicherweise bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens anderes gelten lassen will).
Bei alledem kann dahinstehen, ob nicht ein Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise dann in Frage gezogen werden könnte, wenn der Käufer, ohne getäuscht worden zu sein, aus irrationalen Gründen einen ganz unvernünftig hohen Preis akzeptiert hatte. Auch einen solchen Fall schließen die Feststellungen des Berufungsgerichts aus.
c)	Die Revision wirft auch ohne Erfolg dem Kläger einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht deshalb vor, weil er den wohl günstig verkauften Wagen zunächst noch im Verkehr benutzt hat. Ein solches Verhalten ist beim Verkauf von Gebrauchtwagen nicht ungewöhnlich; es wird sogar bei privaten Autoverkäufen oft ausdrücklich Vorbehalten. Ob bei Verkauf besonderer Sammlerstücke (Oldtimer usw.) etwas anderes gelten könnte, mag dahinstehen. Hier überstieg der Verkaufspreis nicht den Wert eines bescheidenen Gebrauchtwagens.
 
2. Rechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht auch den dem Kläger zugute gekommenen Restwert des total beschädigten Pkw von 300 DM bereits bei der Schadensberechnung berücksichtigt und die Beklagten verurteilt, von dem auf diese Weise ermittelten Betrag die auf sie entfallende Quote an den Kläger zu zahlen. Es ist rechtsirrig, wenn die Revision meint, der Restwert sei in voller Höhe von dem nach erfolgter Quotierung ermittelten Schadensersatzbetrag in Abzug zu bringen.
III.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten enthält, war deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dunz	Scheffen	Dr.	Steffen	befin-
det sich im Urlaub Dunz
 Dr. Kulimann	Dr.	Lepa