Nach dem Vorbringen der Beklagten kannte das Amt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) in KflHHP die Einschaltung des Klägers in die Handelskette nicht, anderenfalls wäre sichergestellt worden, daß der Kläger, der sich überhöhte Festpreise habe gewähren lassen, ebenso wie die G^BB►-Werke nur prüfbare Preise auf Selbstkostenbasis habe nehmen dürfen. Diese Vorwürfe wurden im Begleitschreiben aufgenommen und näher behandelt mit dem Bemerken, es liege nichts näher, als daß Sandgänger vom jetzigen Kläger an den Gewinnen persönlich beteiligt worden sei, es sei beabsichtigt, unabhängig vom weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens Schadensersatzansprüche gegen die GmbH geltend zu machen. Nach Auffassung des Klägers war das Verhalten der Beklagten dahin zu verstehen, daß sie auch gegen ihn einen Schadensersatzanspruch von einer Million DM erheben werde. Der Kläger hat die Feststellung erbeten, daß der Beklagten im Zusammenhang mit den an die Firma auf Lieferung von Kettenteilen für amerikanische Kampfpanzer M 47 und M 48 an die Bundeswehr keinerlei Schadensersatzansprüche zustehen. Außerdem hat der Kläger von der Beklagten schließlich gefordert, gegenüber dem Landeskriminalamt in Stuttgart und gegenüber dem Kläger zu erklären, daß sie die in dem Schreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 24. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter, also sein Begehren, den Peststellungsantrag für erledigt zu erklären mit der Kostenfolge zu Lasten der Beklagten, und das Widerrufsbegehren, dieses allerdings beschränkt auf Abgabe gegenüber dem Kläger, und nicht mehr auch gegenüber dem Landeskriminalamt in Stuttgart. Nach anerkannter Rechtsauffassung kann sich das nach § 256 ZPO vorausgesetzte Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung eines Rechtsverhältnisses daraus ergehen, daß sich jemand einer Forderung gegen einen anderen berühmt (vgl. In möglicher Weise konnte das Berufungsgericht diesen Vorgang dahin würdigen, damit habe die Beklagte sich gerade nicht solcher Ansprüche auch gegen den Kläger berühmt. Ersichtlich entsprach eine solche Deutung auch der Auffassung des Klägers selbst, wie sie in seinem Schreiben vom 12. Dort heiBt es, der Verfasser des (beanstandeten) Berichts habe geäußert, daß er unabhängig vom weiteren Verlauf der Ermittlungen beabsichtige, Schadensersatzansprüche gegen die gMBHE-Werke GmbH in Höhe von mindestens einer Million DM geltend zu machen; der Kläger bittet sodann hierzu um Auskunft, ob die "angekündigtenn Schadensersatzansprüche inzwischen erhoben worden seien. Januar 1968 an den Bundesminister der Verteidigung kein Anhaltspunkt für die Auffassung, die Beklagte habe sich berühmt, gegenüber dem Kläger einen Schadensersatzanspruch von einer Million DM zu haben. Aber selbst wenn man mit der Revision davon ausginge, dem beanstandeten Bericht sei der Vorwurf einer Beteiligung des Klägers an dem schädigenden Verhalten der GmbH zu entnehmen, folgt daraus noch keine Berühmung der Beklagten, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zu. Bas Verhalten der Beklagten, wie es in dem beanstandeten Bericht dem Kläger erkennbar wurde, spricht im übrigen sogar gegen die Annahme, sie be-rühme sich eines derartigen Anspruchs gegen den Kläger. Schon das Landgericht hat darauf hingewiesen, daß der Beklagten damals nach dem eigenen Vorbringen des Klägers das TJnterauf-tragsverhältnis zwischen Kläger und GmbH bekannt gewesen sei. 3. Da die Beklagte sich somit keines Schadensersatzanspruchs gegen den Kläger berühmt hat, könnte sich dessen in § 236 ZPO vorausgesetztes Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß der Beklagten der berühmte Anspruch gegen die GmbH nicht zustehe, nur daraus herleiten, daß er bei Inanspruchnahme der GmbH durch die Beklagte von dieser auf Ausgleichung in Anspruch genommen werde (vgl. Es ist anerkannten Rechts, daß auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei (Beklagten) und einem Dritten (GmbH) zu dem Gegenstand einer Peststellungsklage gemacht werden kann, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei, der Beklagten, hat (BGH Urteil vom 28. Ob die Berühmung der Beklagten gegenüber der GmbH eine für das Feststellungsinteresse ausreichende Rückgriffsgefahr für den Kläger begründet, ist nach objektiver Würdigung zu beurteilen (vgl. Von einer solchen Gefahr kann hier nicht nur im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern schon bei Erhebung (Erweiterung) des Feststellungsantrags nicht gesprochen werden.Sie scheidet schon nach dem aus, was der Kläger selbst vorträgt. Im übrigen hat sich die Beklagte ihrerseits auch nicht einer Hithaftung des Klägers berühmt, wie bereits oben dargelegt ist. Deshalb mag dahinstehen,ob die erstrebte Feststellung, daß der Beklagten gegen die GmbH kein Schadensersatzanspruch aus dem beschriebenen Vorgang zustehe, überhaupt geeignet ist, solche Gefahr für den Kläger zu beseitigen (vgl. Unwidersprochen führt das Berufungsurteil schließ lieh aus, bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Klage und erst recht bei Änderung des Feststellungsantrages - der ursprünglich nur dahin ging, daß der Beklagten gegen den Kläger aus den erwähnten Vorgängen kein Schadensersatzanspruch zustehe - sei ein etwaiger Anspruch der Beklagten gegen die GmbH aus unerlaubter Handlung verjährt gewesen, was die Beklagte selbst vorbringt. Da nach der Annahme des Tatrichters nicht zu erwarten ist, daß sich die GmbH - nicht der Kläger, wie die Revision meint - auf die Verjährung nicht berufen werde, konnte der Tatrichter auch diesen Umstand unterstützend für die Auffassung heranziehen, die Geltendmachung eines Anspruchs der Beklagten gegen die GmbH und damit eines Ausgleichsanspruchs der GmbH gegen den Kläger sei nicht zu befürchten. 2. An dem Klageantrag ist zunächst schon zu bemängeln, daß er von der Beklagten ein Abrücken von Erklärungen fordert, die sie so, wie im Antrag formuliert, auch dem Sinne nach nicht aufgestellt hatte (Vorwurf "betrügerischer Manipulationen im Zusammenwirken mit Sandgänger"). 3. Wie der erkennende Senat überdies bereits befunden hat, kann gegenüber Aussagen von Zeugen und gegenüber Strafanzeigen der in seinem Persönlichkeitsrecht Betroffene grundsätzlich keine negatorischen Ansprüche (Widerruf oder Unterlassung) geltend machen (BGH Urteil vom 13. Ein Rechtszwang zu dem Widerruf von in anderen Verfahren gemachten Äußerungen ist nicht das geeignete Mittel zur Beseitigung des geltend gemachten Störungszustandes und widerspräche der gesetzlich geordneten Funktionsverteilung. Januar 1966 mit den vom Eläger beanstandeten Äußerungen ist im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft geschrieben worden. Es braucht x deshalb auch nicht geprüft zu werden, ob die Beklagte in einem solchen Falle mit Rücksicht auf ihre Stellung verpflichtet wäre, dem Kläger eine richtigstellende Erklärung zur Verfügung zu stellen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein ZPO § 256; BGB § 1004 a) Zum Rechtsschutzinteresse bei einer Anspruchsbe-rühmung (hier: gegenüber dem Kläger und einem Dritten)• b) Erteilt eine Behörde in einem Strafverfahren auf Ersuchen eine amtliche Auskunft, so kann der Betroffene grundsätzlich nicht Widerruf fordern. ürt.v.13. Juli 1971 - VI ZR 275/69 - OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Feriensache VI ZR 275/69 URTEIL in dem Rechtsstreit An Stelle der Verkündung den Parteien zugestellt am 20.Juli 1971 Kriegl, AmtsInspektor des Kaufmanns August G. itraße Nr. > Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, Bl * Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 <r Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung am 13. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr.Bodey Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. August 1969 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand In den Jahren 1961 bis 1965 war der Kläger Zulieferer der GMHH^-Werke GmbH in an der (im folgenden: GmbH) in Kettenteilen für US-Panzer, welche die GmbH während des Aufbaues einer eigenen Produktion handelsmäßig für den Ersatzbedarf der Bundeswehr beschaffte. Mitte 1964 übersandte das Finanzamt die Steuerakten des Klägers der Staatsanwaltschaft Karlsruhe u.a. deshalb, weil in einem finanzamtlichen Prüfbericht der Verdacht geäußert war, der Kläger habe sich zusammen mit dem Geschäftsführer der GmbH, Sandgänger, ungerechtfertigt hohe Gewinne zu dem Nachteil der Beklagten verschafft. Nach dem Vorbringen der Beklagten kannte das Amt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) in KflHHP die Einschaltung des Klägers in die Handelskette nicht, anderenfalls wäre sichergestellt worden, daß der Kläger, der sich überhöhte Festpreise habe gewähren lassen, ebenso wie die G^BB►-Werke nur prüfbare Preise auf Selbstkostenbasis habe nehmen dürfen. Der Kläger bestreitet ein Übermaß seiner Gewinne und will der im Handel unerfahrenen GmbH von Stellen im BWB selbst als Zulieferer genannt worden sein. Am 24. Januar 1966 übersandte das Bundesverteidigungsministerium auf Anforderung dem Landeskrimi-nalamt Baden-Württemberg die Verschlußsache über diese Vorgänge mit Äußerungen von Angehörigen des Beschaffungsamtes, die auf Übervorteilung und unkorrekte Gewinne zu dem Nachteil der Beklagten in geschätzt ter Höhe von rund einer Million DM lauteten. Diese Vorwürfe wurden im Begleitschreiben aufgenommen und näher behandelt mit dem Bemerken, es liege nichts näher, als daß Sandgänger vom jetzigen Kläger an den Gewinnen persönlich beteiligt worden sei, es sei beabsichtigt, unabhängig vom weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens Schadensersatzansprüche gegen die GmbH geltend zu machen. Das Ermittlungsverfahren wurde am 18. März 1968 eingestellt. <r Nach Auffassung des Klägers war das Verhalten der Beklagten dahin zu verstehen, daß sie auch gegen ihn einen Schadensersatzanspruch von einer Million DM erheben werde. Demgegenüber hält er seine Preise nach der VO-PR. 30/53 für zulässig unter Hinweis darauf, daß sie als Marktpreise für marktgängige Güter im Wettbewerb gebildet worden seien. Der Kläger hat die Feststellung erbeten, daß der Beklagten im Zusammenhang mit den an die Firma auf Lieferung von Kettenteilen für amerikanische Kampfpanzer M 47 und M 48 an die Bundeswehr keinerlei Schadensersatzansprüche zustehen. Außerdem hat der Kläger von der Beklagten schließlich gefordert, gegenüber dem Landeskriminalamt in Stuttgart und gegenüber dem Kläger zu erklären, daß sie die in dem Schreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 24. Januar 1966 - ZS - 151/62 - VS - NfD - gegen den Kläger fälschlich erhobenen ehrverletzenden Behauptungen und Beschuldigungen nicht aufrechterhalte. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebe- ten. Sie hat im einzelnen zu den preisrechtlichen Fragen Ausführungen gemacht und vorgebracht, Ansprüche seien nur gegen die GmbH und deren Geschäftsführer Sandgänger angekündigt worden. Im übrigen hat sie sich gegen das Feststellungs- und Widerrufsbegehren mit der Begründung gewandt, gegenüber der Ermittlungsbehörde seien ehrenrührige Behauptungen nicht verbreitet und zudem berechtigte Interessen wahrgenommen worden. Werke GmbH, H erteilten Aufträgen Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem die Beklagte bereits im ersten Rechtszug erklärt hatte, sie berühme sich keines Anspruchs gegenüber dem Kläger, hat sie im zweiten Rechtszmg die weitere Erklärung abgegeben, sie berühme sich auch keiner Ansprüche gegenüber der GmbH mehr.Darauf hat der Kläger das Peststellungsbegehren für in der Hauptsache erledigt erklärt. Dem hat die Beklagte widersprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter, also sein Begehren, den Peststellungsantrag für erledigt zu erklären mit der Kostenfolge zu Lasten der Beklagten, und das Widerrufsbegehren, dieses allerdings beschränkt auf Abgabe gegenüber dem Kläger, und nicht mehr auch gegenüber dem Landeskriminalamt in Stuttgart. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht erachtet das Peststellungsbegehren zutreffend für nicht erledigt, weil eine Erledigung nicht eingetreten, der Peststellungsantrag vielmehr bereits bei Klageerhebung unbegründet gewesen sei» <r Nach anerkannter Rechtsauffassung kann sich das nach § 256 ZPO vorausgesetzte Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung eines Rechtsverhältnisses daraus ergehen, daß sich jemand einer Forderung gegen einen anderen berühmt (vgl. Stein/Jonas/Schu-mann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 256 III 1 a). Der Tatrichter verneint hier ein derartiges Verhalten der Beklagten, das die Bejahung eines solchen Interesses des Klägers an alsbaldiger Feststellung zuließe. Das Berufungsgericht versteht den Antrag dahin, daß der Kläger in erster Linie Ansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger selbst meint, aber auch dahin, daß der Kläger als etwaiger Mit- und Gesamtschuldner der GmbH im Hinblick auf seine mögliche Ausgleichspflicht gegenüber der GmbH auch eine Feststellung des Nichtbestehens von Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegenüber der GmbH erstrebt. 2. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte habe sich keiner Schadensersatzansprüche gegen den Kläger unmittelbar berühmt. a) Im Schreiben vom 24. Januar 1966 an das Lande skriminalamt Baden-Württemberg ist nur erklärt, es sei beabsichtigt, Schadensersatzansprüche gegen die GmbH geltend zu machen. In möglicher Weise konnte das Berufungsgericht diesen Vorgang dahin würdigen, damit habe die Beklagte sich gerade nicht solcher Ansprüche auch gegen den Kläger berühmt. Diese Annahme des Tat- richters wird durch weitere Umstände gestützt. Ersichtlich entsprach eine solche Deutung auch der Auffassung des Klägers selbst, wie sie in seinem Schreiben vom 12. Dezember 1967 an den Bundesminister der Verteidigung erkennbar wird. Dort heiBt es, der Verfasser des (beanstandeten) Berichts habe geäußert, daß er unabhängig vom weiteren Verlauf der Ermittlungen beabsichtige, Schadensersatzansprüche gegen die gMBHE-Werke GmbH in Höhe von mindestens einer Million DM geltend zu machen; der Kläger bittet sodann hierzu um Auskunft, ob die "angekündigtenn Schadensersatzansprüche inzwischen erhoben worden seien. Die Ausführungen des Berichts auf S. 7 - die der Kläger dahin versteht, er habe im Zusammenwirken mit der GmbH die Beklagte um mindestens eine Million DM geschädigt - nimmt der Kläger dann le-*-diglich zu dem Anlaß, die Zurücknahme als unrichtig zu erbitten. Ebenso findet sich in dem Schreiben der Rechtsanwälte des Klägers vom 2. Januar 1968 an den Bundesminister der Verteidigung kein Anhaltspunkt für die Auffassung, die Beklagte habe sich berühmt, gegenüber dem Kläger einen Schadensersatzanspruch von einer Million DM zu haben. Auch dort geht es lediglich um den Widerruf - nach Auffassung des Klägers - unwahrer Behauptungen. b) Die Revision sucht die Würdigung des Tatrichters auf Grund von Verfahrensrügen zu erschüttern. Ihr ist der Erfolg jedoch versagt. Die Rügen, die der Senat im einzelnen geprüft hat, sind nicht gerechtfertigt (Entlastungsgesetz vom 15. August 1969 - BGBl I 1141 - Art. 1 Nr. 4). Aber selbst wenn man mit der Revision davon ausginge, dem beanstandeten Bericht sei der Vorwurf einer Beteiligung des Klägers an dem schädigenden Verhalten der GmbH zu entnehmen, folgt daraus noch keine Berühmung der Beklagten, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zu. Die Behauptung eines Sachverhalts, der zur Herleitung von Forderungen der Beklagten gegen den Kläger geeignet ist, enthält allein noch keine Berühmung solcher Ansprüche. Bas gilt in besonderem MaBe, wenn wie hier eine derartige Äußerung innerhalb eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf Anforderung der Staatsanwaltschaft geschieht. Bas Verhalten der Beklagten, wie es in dem beanstandeten Bericht dem Kläger erkennbar wurde, spricht im übrigen sogar gegen die Annahme, sie be-rühme sich eines derartigen Anspruchs gegen den Kläger. Benn nur gegen die GmbH nahm sie derartige Schadensersatzforderungen in Anspruch. Schon das Landgericht hat darauf hingewiesen, daß der Beklagten damals nach dem eigenen Vorbringen des Klägers das TJnterauf-tragsverhältnis zwischen Kläger und GmbH bekannt gewesen sei. Wenn sie trotzdem in einem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren ausdrücklich erklärte, Schadensersatzansprüche gegen die GmbH geltend machen zu wollen, dann konnte der Kläger nicht daraus entnehmen, sie berühme sich solcher Ansprüche auch gegen ihn. Im Gegenteil sprach auch für ihn alles für die Annahme, sie habe im Bericht an das Landeskriminalamt über ihn lediglich das Ergebnis ihrer Ermittlungen mitgeteilt, sich damit aber nicht eines Anspruchs gegen ihn berühmt. Das alles gilt erst recht für den Zeitpunkt der Klage. 3. Da die Beklagte sich somit keines Schadensersatzanspruchs gegen den Kläger berühmt hat, könnte sich dessen in § 236 ZPO vorausgesetztes Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß der Beklagten der berühmte Anspruch gegen die GmbH nicht zustehe, nur daraus herleiten, daß er bei Inanspruchnahme der GmbH durch die Beklagte von dieser auf Ausgleichung in Anspruch genommen werde (vgl. § 426 BGB). a) Dem Peststellungsbegehren steht nicht schon entgegen, daß das Rechtsverhältnis, dessen Gegenstand der so verstandene Peststellungsantrag auch ist,nicht zwischen den Prozeßparteien besteht. Es ist anerkannten Rechts, daß auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozeßpartei (Beklagten) und einem Dritten (GmbH) zu dem Gegenstand einer Peststellungsklage gemacht werden kann, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozeßpartei, der Beklagten, hat (BGH Urteil vom 28. Oktober I960 - Y ZR 71/59 m.w.N. = LM BGB § 425 Nr. 5; vgl. auch BGH Urteil vom 17. Oktober 1968 - III ZR 155/66 = LM ZPO § 256 Nr. 90; Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO § 256 II 3). 10 - I Ux-X.ti b) Ein Interesse des Klägers an der so verstandenen alsbaldigen Feststellung könnte aber nur dann bejaht werden, wenn ein Rückgriff nicht fernliegt. Ob die Berühmung der Beklagten gegenüber der GmbH eine für das Feststellungsinteresse ausreichende Rückgriffsgefahr für den Kläger begründet, ist nach objektiver Würdigung zu beurteilen (vgl. BGH Urteil vom 28. Februar 1962 - V ZR 49/60 = LM ZPO § 256 Nr. 73). Von einer solchen Gefahr kann hier nicht nur im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern schon bei Erhebung (Erweiterung) des Feststellungsantrags nicht gesprochen werden.Sie scheidet schon nach dem aus, was der Kläger selbst vorträgt. Im übrigen hat sich die Beklagte ihrerseits auch nicht einer Hithaftung des Klägers berühmt, wie bereits oben dargelegt ist. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, daß der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit - hier bezogen auf den Zeitpunkt der Erweiterung des Feststellungsbegehrens - drohte. Deshalb mag dahinstehen,ob die erstrebte Feststellung, daß der Beklagten gegen die GmbH kein Schadensersatzanspruch aus dem beschriebenen Vorgang zustehe, überhaupt geeignet ist, solche Gefahr für den Kläger zu beseitigen (vgl. § 425 Abs. 2 BGB; vgl. BGH Urteil vom 28. Oktober I960 - V ZR 71/59 = aaO). 11 Unwidersprochen führt das Berufungsurteil schließ lieh aus, bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Klage und erst recht bei Änderung des Feststellungsantrages - der ursprünglich nur dahin ging, daß der Beklagten gegen den Kläger aus den erwähnten Vorgängen kein Schadensersatzanspruch zustehe - sei ein etwaiger Anspruch der Beklagten gegen die GmbH aus unerlaubter Handlung verjährt gewesen, was die Beklagte selbst vorbringt. Da nach der Annahme des Tatrichters nicht zu erwarten ist, daß sich die GmbH - nicht der Kläger, wie die Revision meint - auf die Verjährung nicht berufen werde, konnte der Tatrichter auch diesen Umstand unterstützend für die Auffassung heranziehen, die Geltendmachung eines Anspruchs der Beklagten gegen die GmbH und damit eines Ausgleichsanspruchs der GmbH gegen den Kläger sei nicht zu befürchten. II. 1. Für das Widerrufsbegehren hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend den Zivilrechtsweg als zulässig angesehen (vgl. BGHZ 34, 99 - GSZ - und BGH Urteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65 » LM GVG § 13 Nr. 106 » NJW 1967, 1911). Die beanstandete Äußerung ist im Zusammenhang mit Streitigkeiten gemacht worden, die aus der Anbahnung und Durchführung der bürgerlich-rechtlichen Vertragsverhältnisse entstanden waren, deren sich die Beklagte zur Beschaffung der 12 r für Verteidigungszwecke erforderlichen Panzerketten bediente. Sie ist daher dem fiskalischen Bereich der Verwaltung zuzurechnen (vgl. BGH Urteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65 = aaO und für den anders zu beurteilenden Fall hoheitlichen Handelns BGH Urteil vom 12. März 1963 - VI ZR 218/61 = NJW 1963, 1203). Die von Amts wegen zu prüfende Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte ist im Revisionsverfahren von den Parteien auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden. 2. An dem Klageantrag ist zunächst schon zu bemängeln, daß er von der Beklagten ein Abrücken von Erklärungen fordert, die sie so, wie im Antrag formuliert, auch dem Sinne nach nicht aufgestellt hatte (Vorwurf "betrügerischer Manipulationen im Zusammenwirken mit Sandgänger"). 3. Wie der erkennende Senat überdies bereits befunden hat, kann gegenüber Aussagen von Zeugen und gegenüber Strafanzeigen der in seinem Persönlichkeitsrecht Betroffene grundsätzlich keine negatorischen Ansprüche (Widerruf oder Unterlassung) geltend machen (BGH Urteil vom 13. Juli 1965 - VI ZR 70/64 = LM BGB § 1004 Er. 83 = NJW 1965, 1903; BGH Urteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59 = IM BGB § 1004 Nr. 58 = NJW 1962, 243, 245 zu II - Urteil vom 24.November 1970 - VI ZR 70/69 = WM 1971, 136; vgl. auch: Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs im Privatrecht 2. Aufl., S. 129/130). Ein Rechtszwang zu dem Widerruf von in anderen Verfahren gemachten Äußerungen ist nicht das geeignete Mittel zur Beseitigung des geltend gemachten Störungszustandes und widerspräche der gesetzlich geordneten Funktionsverteilung. Im übrigen würde die Funktionsfähigkeit behördlicher Auskünfte als eines Mittels der Rechtsfindung in Gefahr geraten, wenn der zur Auskunft Verpflichtete mit negatorischen Ansprüchen (Widerrufs- und TJnterlassungsbegehren) rechnen müßte, die nicht einmal ein Verschulden auf seiner Seite erforderte. Die Gründe eines Ausschlusses liegen auch hier vor. Bas mit "VS" und "nur für den Dienstgebrauch" bezeichnete Schreiben des Bundesministers für Verteidigung vom 24. Januar 1966 mit den vom Eläger beanstandeten Äußerungen ist im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft geschrieben worden. 3. Die Revision wendet sich im Grundsatz nicht gegen diese erwähnte Rechtsprechung. Zu Unrecht meint sie, hier gehe es aber nicht nur um die beanstandete Erklärung im Ermittlungsverfahren, sondern auch um Äußerungen gegenüber Dritten. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist der Widerruf der vom Kläger beanstandeten Erklärungen im Schreiben vom 24«Januar 1966. Dementsprechend lautet denn auch der Widerruf santrag des Klägers. Schon deshalb ist es rechtlich nicht von Belang, ob die Beklagte durch andere Äußerungen gegenüber Dritten auch solche Erklärungen abgegeben hat, wie die Revision unter Erhebung verfahrensrechtlicher Rügen geltend macht. Es braucht x deshalb auch nicht geprüft zu werden, ob die Beklagte in einem solchen Falle mit Rücksicht auf ihre Stellung verpflichtet wäre, dem Kläger eine richtigstellende Erklärung zur Verfügung zu stellen. III. Somit war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Pehle Dr. Bode Nüßgens Sonnabend Dunz