November 1957 hat sie nach dem Studium weiterer 7 Semester das medizinische Staatsexamen mit der Note "genügend" bestanden und am 1, Juni 1959 die Voraussetzungen der Beotallungsordnung für die Ausübung des ärztlichen Berufes in eigener Praxis erfüllt. an Im vorliegenden'Rechtsstreit macht der Kläger, den seine Tochter ihre Ansprüche abgetreten hat, den Ersatz von Schäden geltend, die ihr in der Zeit vom 1. Dezember 1959 dadurch entstanden seien, daß sib'V/egen des Unfalls keine Einnahmen erzielt oder weniger ^ verdient habe, als es ohne den Unfall der Fall gewesen Ä; wäre. Daß sie sich für die Ausübung des freien Berufes entschieden haben würde, müsse auch deshalb angenommen werden, weil nach statistischen Erhebungen die weitaus größte Zahl der Ärzte den freien Beruf ergreife. Er hat entgegnet: Soweit die Tochter des Klägers in der Zeit nach 1957 keine oder geringere Einnahmen gehabt habe, beruhe dies darauf, daß sie stctt der nur noch notwendigen 3 Semester insgesamt 7 Semester bis zur Ablegung des Staatsexamens studiert habe. Das folge schon daraus, daß sie das bisher nicht getan habe, obwohl sie seit Jahren eine Tätigkeit als Assistenzärztin ausübc, die mindestens ebenso anstrengend sei wio der Beruf eines freien Arztes. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat es festgestellt, daß dieser dem Kläger den ^ Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die lochter des Klägers - wie unstreitig geworden - ohne den Unfall in Sommer 1954 ihr medizinisches Staatsexamen gestanden und bis zu dem 31.12.1955 ihre Pflichtassistentenzelt hinter sich gebracht hätte. wenn sie den Unfall nicht"fjl erlitten hätte, in dem Zeitraum vom 1.1.1957 bis 31.12.1959 als freiberufliche Ärztin tätig geworden wäre und, das ent sprechende Einkommen erzielt hatte. Statistiken, aus denen sich ergebe, daß sich der" weitaus größte Teil der jungen Ärzte dem freien Beruf zuwende, seien nicht geeignet, die Überzeugung des Senats zu begründen, auch die Tochter des Klägers würde sich ohne den Unfall, zur Wahl des freien Berufes entschlossen haben« .Gegen diese Behauptung des Klägers spreche zunächst die Tatsache.« daß sich seine Tochter bis jetzt jedenfalls nicht in den freien Beruf begeben habe, obwohl sie unstreitig seit Jahren in verschiedenen Krankenhäusern anstrengenden Dienst versehe, der mutmaßlich hinter den Anforderungen in einer freien Praxis wenn überhaupt, so nur geringfügig zurückstehe. Der Kläger habe aber nicht einmal Erörterungen im Familienkreis über diese Frage behaupten können und habe trotz entsprechendem Hinweis des Senats seine Tochter zu der Frage, welche Berufsabsichten sie i vor dem Unfall gehabt habe, nicht als Zeugin benannt mit der Begründung, sie könne sich an nichts mehr erinnern. Da das nach der Sachlage einzig erfolgversprechende Beweismittel nach dem Willen des Klägers auoschcide, vermöge sich der Senat nicht davon zu überzeugen, daß die Tochter des Klägers in der hier in Betracht kommenden Zeit als freie Ärztin gearbeitet und verdient hätte. a) Zutreffend vveist das Berufungsgericht darauf hin, daß es bei einer so persönlichen und individuellen EntscheitÄR dung wie der Berufswahl nicht nur auf die Umweltverhältniose', sondern ausschlaggebend auf die innere Einstellung, die per-R sönlichen Neigungen und die Willensrichtung für die Wahl einer bestimmten Berufsart ankommt. Wenn das Berufungsgericht aus >/ der jahrelangen anstrengenden Tätigkeit.der Tochter des Klägers als Asaistenzärztin nach Ableistung der Pflichtasoioten-■ . t cnzeit Zweifel gegen die Wahl des freien Arztberufes ohne den Unfall herleitet, so ist auch das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu dieser Frage mangels eigener Sachkunde einen Sachverständigen zusiehen müssen, es habe außerdem die verschiedenen Gutachten von Prof» Dr. Ruffin in den Vorprozessen nicht beachtet, aus denen sich ergebe, daß die lochter des Klägers nicht mehr in der Lage sei, sich freiberuflich niederzulassen, weil sie zunächst 5o sodann ab 1961 um 4o $ in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen sei. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, als Assistenzärztin im Krankenhaus habe seine Tochter eine geregelte Arbeitsund Freizeit; in der Arbeitszeit habe sie immer wieder die Möglichkeit auszuruhen, und sei tatsächlich nicht dauern angespannt. Dieses Vorbringen konnte das Berufungsgericht aiis allgemeiner Erfahrung selbst beurteilen und nach seinem freien Ermessen von der Zuziehung eines Sachverständigen absehen, die vom Kläger nicht' einmal beantragt war. Über die hier streitigen Prägen spricht sich der Sachverständige nicht aus, sondern beurteilt lediglich entsprechend den ihm 7 erteilten Auftrag Art und Ausmaß der unfallbedingten Gesundheitsschäden, die das Berufungsgericht berücksichtigt -||f hat. arztes des Krankenhauses in CflHHP nicht zu selbständiger Tätigkeit als Chirurgin oder Orthopädin in der Lage und überhaupt nur beschränkt erwerbsfähig, hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt, aber als nicht erheblich angesehen, weil die Tochter des Klägers lange vor der hier in Betracht kommenden Zeit in CtHBHBl tätig gewesen sei. ji Es konnte daher nach seinem freien Ermessen gemäß § 287 ZPO von der Vernehmung der Zeugin absehen, zu demal über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Tochter des Klägers das lange Zeit später erstattete Gutachten von Prof.,*’ i) Die Revision meint endlich, das Berufungsgericht habe den Kläger nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß eine Äußerung seiner Tochter über ihre jetzige Einstellung zu dem freien Beruf nach seiner Auffassung möglicherweise Hinweise dafür geben könne, wie ihre Entschließung ohne den Unfall mutmaßlich ausgefallen wäre. Schon das Landgericht hatte ausgeführt, der Tochter des Klägers sei es trotz der unfallbedingten G-esundheitsschaden möglich gewesen, sich als freiberufliche Ärztin niederzulassen. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, den durch einen Anwalt vertretenen Kläger darauf hinzuweisen, daß auch die gegen-v/ärtige Einstellung seiner Tochter zu dem freien Beruf möglicherweise einen Hinweis für ihre mutmaßliche Berufswahl ohne den Unfall geben konnte. Im übrigen gab auch die Präge des Berufungsgerichts, ob er seine Tochter nicht als Zeugin Über ihre Berufspläne in der Zeit vor dem Unfall als Zeugin benennen wolle, dem Kläger einen deutlichen Hinweis dafür, daß das bisherige Beweiser-gebnis dem Berufungsgericht nicht ausreichend, erschien und die persönliche Einstellung seiner Tochter zu dem freien Beruf auch für die Zeit nach dem Unfall von erheblicher Bedeutung sein könnte. 1. Das Berufungsgericht ist danach bei der Ermittlung der Höhe des Verdienotausfalls für die Zeit vom 1.1.1957 bis 31..Iß. su der Behauptung des Klägers, seine Tochter würde ohne den Unfall als Assistenzärztin in der hier fraglichen Die Revision beanstandet zwar nicht zu Unrecht, daß -'S das Berufungsgericht bei der Anfrage an die Bezirksärzte- t Kammer'auf ein mit der Note "genügend’1 bestandenes Staats---^ examen abgehoben habe, weil dieses Ixamensergebnis von den unfallbedingten Gesundheitsschäden ungünstig beeinflußt sein konnte. In dem gleichzeitig entschiedenen Parallelprozeß 4 U 187/62 hat es allerdings zur J?rage des Einkommens aus Gutachtertätigkeit ausgeführt, es sei nicht daran vorbeizugehen, daß die Tochter des Klägers das - vom Unfall unbeeinflußte - Vorexunen (Physikum) nur mit der Note "genügend" bestanden habe» Diese Erwägung ist indes rechtlich nicht zu beanstanden» 2. Von den dargelegten Erwägungen ausgehend, ermittelt das Berufungsgericht für die Jahre 1957 bis 1959 einen vom Beklagten zu ersetzenden Verdienstausfall in Höhe von 15»52o DM. Dabei läßt es offen, ob die Auffassung des Klägers zutrifft, von den Einkünften der Tochter dürften mit . Das Berufungsgericht konnte sich nämlich nicht davon überzeugen, daß die Tochter des Klägers das volle Gehalt durch Überanstrengung erzielt h&bef dieser habe für sein vom Beklagten ausdrücklich bestrittenes Vorbringen, insbesön- / dere dafür, daß seine Tochter wegen Überanstrengung 1/4 Jahr mit dem Dienst habe aussetzen müssen, keinen Beweis ange-treten. Im Hinblick auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 4o f in der fraglichen Zeit habe sie sogar 5o % betragen - • sprechen..;./ schon der Anscheinsbeweis dafür, daß die Tochter des Klägers nur durch dauernde Überbeanspruchung ein normales Einkommen erzielt habe. Das Ergebnis einer solchen Überanstrengung, zu der die Tochter des Klägers nicht verpflichtet gewesen sei, könne der Beklagte nach den Grundsätzen des § 254 BGB nicht für sich in Anspruch nehmen. Die durch den Gesundheitsschaden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit führt nach § 843 BGB erst dann zu einem Schadensersatzanspruch, wenn ein durch sie verursachter Erwerl schaden eingetreten ist. Im übrigen können auch die Angriffe der Revision gegen' die tatsächlicheiV/ürdigung des Berufungsgerichts, das sich 1 von der behaupteten Überbeanspruchung nicht überzeugen konnte, keinen Erfolg haben. eigen gemacht, es sei nur dem Arzte-mangel in den Krankenhäusern zu verdanken, daß sich die verminderte Erwerbsfähigkeit seiner Tochter gegenwärtig noch nicht auf ihre berufliche Position ausgewirkt habe. Unter diesen Umständen kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht gegen die Grundsätze des § 287 ZPO verstoßen oder die Regeln (■ : ft dec Anscheinsbeweises verkannt hätte, wenn es sich nicht davon überzeugen konnte, daß die Tochter des Klägers das volle Gehalt nur durch dauernde Überanstrengung erzielt hat „ Das Berufungsgericht vertritt mit zutreffenden Erwägungen die Auffassung, dem Anspruch des Klägers auf Erstattung derjenigen Beträge, die seine Tochter benötige, um ihre Angestelltenversicherung für die Jahre nachzuzahlen, in denen sie nicht beruflich tätig sein konnte, könne gegenwärtig noch nicht entsprochen werden; abgesehen davon, daß der Kläger es an Darlegungen über die Höhe der insoweit erforderlichen Beträge habe fehlen lassen, könne heute noch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob seine Tochter jemals wegen der Nichtzahlung dieser Beträge einen. Aus dem Saehvortrag des Klägers, auf den sic sich bezieht, ergibt sich nichts dafür, daß dieser seine 'Forderung in einer Weise spezifiziert und mit den erforderlichen Unterlagen belegt .hat,, die f dem Beklagten eine ''Überprüfung der Höhe ermöglicht 1| hätte.' Bas Berufungsgericht hat somit ohne leehtsirrtum den Saehvortrag des Klägers als zur Begründung der Verzugsfolgen nicht ausreichtnd ansehen können. tembor 1963 mußte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch kein:Zugeständnis ;der Vor- f zugsfolgen für: die Zeit ab 3o.5.196o {von diesem läge, nicht vom 3o.3.196o» wie die Revision ausführt, datiert das dort zitierte Schreiben des Klägers) erblicken.
tft a*
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZU 275/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
2„Februar 1965
Jttstlzober sekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
es Dipl„-Kaufmanns Max S teuerberater.
, WirtSchaft ? A
und
Klägers, Beruf urgsklägers, Anschlußberuf ungsbbklagten und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Feinmechaniker Ottokar Se| •Str.
Beklagten, lerufuhgsbeklagten, Anschluß' berufungskläger und lievisionsbeklagtcn,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanvvaltj
- la sv
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Ekfcgels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr, Haußj Dr, Bfretzschner und Dr. Uüß-gens
für Hecht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das an;Stelle der Verkündung am 3o» August und 2. September 1963 ./u Züge st eilte Urteil des Oherlande$g0.iiidhts ''ferii'.s^uiie -4r:Zivilsenat in Freiburg - (4 U 198/61) wird zurück-gowiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auf-
'erlegt',!
Von Rechts wegen
2
V
Ta.hbe stand
Dio a
1925 geborene Tochter des Klägers
Marianne S
erlitt durch einen Zusammenstoß: mit
einem vom Beklagten gesteuerten Personenwagen am lo, Juni
lotzungen, insbesondere eine Gehirnquetschung davontrug.
Sie studierte zur Zeit des Unfalls Medizin im 9. Semester.
Am 14. November 1957 hat sie nach dem Studium weiterer 7 Semester das medizinische Staatsexamen mit der Note "genügend" bestanden und am 1, Juni 1959 die Voraussetzungen der Beotallungsordnung für die Ausübung des ärztlichen Berufes in eigener Praxis erfüllt. Wegen ihrer Unfallschäden hat sie den Beklagten und seinen Vater, den Halter des Personenwagens, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 6. Dezember 1956 —
4 U 2o/55 - wurde ihr ein Schmerzensgeld zuerkannt und festgestellt, daß der Beklagte, zu dem Teil als Gesamtschuldner neben seinem Vater, verpflichtet ist, ihr allen weiteren Unfällschaden zu ersetzen. Durch Urteil desselben Senats vom 3» Dezember 1959 - 4 U 2ol/58 - ist über den ihr im Jahre 1956 durch den Unfall entstandenen Verdienstausfall entschieden worden.
Vom 16. November 1957 bis 15» September 1958 war sie am Universität skr ankenhaus i*1 als Pf licht-
assistentin gegen eine Vergütung von insgesamt 2.487,5o DM beschäftigt. Inder Zeit vom 1, Januar 1959 bis 31. August 1959 betrug ihr Einkommen als Pflichtassistentin beim Krankenhaus EHm in BflM brutto 5» 535 5 -DM. Vom 21. September 1959 bis 31. Dezember 1959 verdiente sie als Aissis-tenzärztin in demselben Krankenhaus brutto 3»321,28 DM.
1953 in Ei
einen Unfall, bei dem sie schwere Vor-
an
Im vorliegenden'Rechtsstreit macht der Kläger, den seine Tochter ihre Ansprüche abgetreten hat, den Ersatz von Schäden geltend, die ihr in der Zeit vom 1. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1955 und vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1959 dadurch entstanden seien, daß sib'V/egen des Unfalls keine Einnahmen erzielt oder weniger ^ verdient habe, als es ohne den Unfall der Fall gewesen Ä; wäre. Er hat vorgetragen, seine Tochter hätte ohne den Vi. Unfall im Sommer 1954 ihr medizinisches Staatexamen bestan-h den und vom 1. Oktober 1954 bis 31. Dezember 1955 ihre Pflichtassistentenzeit abgeleistet. In dieser Zeit würde sie monatlich brutto 3oo.-DM erhalten haben. Ab 1. Januar 1956 hätte sie sich, da in ihrer Familie die Ausübung des freien Berufes Tradition sei, als frei praktizierende Ärztin niedergelassen. Daß sie sich für die Ausübung des freien Berufes entschieden haben würde, müsse auch deshalb angenommen werden, weil nach statistischen Erhebungen die weitaus größte Zahl der Ärzte den freien Beruf ergreife. Wegen ihres; immer noch angegriffenen Gesundheitszustandes, wie er sich aus den in den Vorlirozessen eingeholten Gutachten von Prof.A# Dr. Ruffin ergebe, sei sie nicht in der läge, freiberuflich tätig zu sein, da sie den Strapazen einer freien Praxis Ajf nicht gewachsen sei. Das Durchschnittseinkommen freiberuf- " lieh tätiger Ärzte habe nach statistischen Erhebungen in den® Jahren 1957 bis 1959 insgesamt lo2.755 DM betragen. Ziehe V man hiervon die tatsächlich erzielten Bruttoeinnahmen sei-vff ner Tochter ab, so ergebe sich allein für diese Jahre ein •-* Vermögensschaden von über 9o ooo DK. Selbst wenn man aber annehmen wolle, daß sie im Angestelltenverhältnis geblieben, wäre, sei ab 1957, wo sie sich bereits im 3* Berufsjahr --befanden hätte, eine Vergütung nach TOA II zugrunde zu I iögöin gCwcccii.’- Alißerdem müsse sieh das Y/ohnungsgeld nach
der Ortsklasse S richten. Die Tochter des Klägers habe seit '
H,
Ableistung ihres Staatsexamens stets in großen Städten gearbeitet. Das von ihr erzielte Einkommen dürfe außerdem nur d in Höhe von 6o p von ihrem mutmaßlichen Einnahmen abgezogen werden. Aus dem zuletzt erhobenen ärztlichen Gutachten voft%
24'.3.1961 ergebe sich, daß sie noch immer zu 4o ‘p in ihrer Erwerb sfähigke'it' beschränkt sei. Daß sie gleichwohl das Einkommen einer voll arbeitsfähigen Assistenzärztin erziele, beruhe auf ständiger Überbeanspruchung ihrer Kräfte. Hierzu sei sie aber nach den Grundsätzen des Schadensersatzrochts nicht verpflichtet. Der Beklagte, sei außerdem verpflichtet, die zur Nachzahlung der Angeste111enversicherung seiner Tochter notwendigen Beträge zu ersetzen.
Der Kläger hat 9-6^i den Beklagten zu verurteilen,
3o ooo DM als Teilbetrag aus Verdienstausfall nebst 4 Verzugszinsen gestaffelt nach verschiedenen Zeiträumen, zu bezahlen. Ferner hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 615.»58 DM zu verurteilen und festzü- ' stellen, daß der Beklagte dem Kläger den Betrag zu ersetzen hat, den er aufgrund rechtskräftigen Steuerbescheids für den ihm zugesprochenen Betrag zu entrichten hat.
Der Beklagte hat Klageäbweisung beantragt. Er hat entgegnet: Soweit die Tochter des Klägers in der Zeit nach 1957 keine oder geringere Einnahmen gehabt habe, beruhe dies darauf, daß sie stctt der nur noch notwendigen 3 Semester insgesamt 7 Semester bis zur Ablegung des Staatsexamens studiert habe. Die erstmalig im vorliegenden Rechtsstreit aufgestellte Behauptung :des Klägers, seine Tochter habe stets vorgehabt, den freien Beruf zu ergreifen, sei unglaubhaft. Das folge schon daraus, daß sie das bisher nicht getan habe, obwohl sie seit Jahren eine Tätigkeit als Assistenzärztin ausübc, die mindestens ebenso anstrengend sei
wio der Beruf eines freien Arztes. Mit a
inen sta-
tibticchcn^ErlibbungQia lasse sich die Behauptung des Klägers nicht beweisen. Auch^ für die Berechnung des mutmaßlichen Einkommens seiner Tochter aus etwaiger freiberuf-
licher Tätigkeit seien die von ihm angeführten Statistiken nicht maßgebend.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 15 677,59 DM nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung verurteilt -und die begehrte Feststellung getroffen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
/|]||
Auf die Berufung des Klägers hat das.'Oberlandesgericht ■ den Beklagten zur Zahlung von 18.165 , 9o Dl nebst 4 Zinsen seit Klagezustellung verurteilt. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat es festgestellt, daß dieser dem Kläger den ^
■ iS :
Betrag zu ersetzen hat, den seine Tochter aus dem zuge-sprocheuch Betrag an Einkommensteuer zu zahlen hat. Die wci-,|i
torgehenden Rechtsmittel hat es 'zurückgewiesen.
•
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren \di ter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Sr greift das « Urteil nicht an, soweit es der Anschlußberufung hinsichtlich des Peststellungsantrages stattgibt. ^
Der Beklagte bittet um ''Zurückweisung .der Revision. 1
Entscheidungsgründe :
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die lochter des Klägers - wie unstreitig geworden - ohne den Unfall in Sommer 1954 ihr medizinisches Staatsexamen gestanden und bis zu dem 31.12.1955 ihre Pflichtassistentenzelt hinter sich gebracht hätte. Unangefochten ermittelt es den vom Beklagten für diesen Zeitraum zu erstattenden Verdiensten s fall auf 2.645,4o DM.
II. 1. Das Berufungsgericht konnte sich nicht davon über- jj zeugen, daß Marianne.. wenn sie den Unfall nicht"fjl
erlitten hätte, in dem Zeitraum vom 1.1.1957 bis 31.12.1959
als freiberufliche Ärztin tätig geworden wäre und, das ent sprechende Einkommen erzielt hatte. Es führt hierzu aus:
Statistiken, aus denen sich ergebe, daß sich der" weitaus größte Teil der jungen Ärzte dem freien Beruf zuwende, seien nicht geeignet, die Überzeugung des Senats zu begründen, auch die Tochter des Klägers würde sich ohne den Unfall, zur Wahl des freien Berufes entschlossen haben« .Gegen diese Behauptung des Klägers spreche zunächst die Tatsache.« daß sich seine Tochter bis jetzt jedenfalls nicht in den freien Beruf begeben habe, obwohl sie unstreitig seit Jahren in verschiedenen Krankenhäusern anstrengenden Dienst versehe, der mutmaßlich hinter den Anforderungen in einer freien Praxis wenn überhaupt, so nur geringfügig zurückstehe.
'Der'Hinweis, daß in der Familie des Klägers aus Tradition stets der freie Beruf gewählt werde, reiche nicht aus, um dier Zweifel des Senats zu beseitigen. Bei einer so individuellen und persönlichen Entschließung wie der Berufswahl seien erfahrungsgemäß derartige Traditionen nicht ausschlaggebend. Etwas anderes würde möglicherweise dann gelten können, wenn entsprechende konkrete Pläne der Tochter aus der Zeit vor dem Unfall feststünden. Der Kläger habe aber nicht einmal Erörterungen im Familienkreis über diese Frage behaupten können und habe trotz entsprechendem Hinweis des Senats seine Tochter zu der Frage, welche Berufsabsichten sie i vor dem Unfall gehabt habe, nicht als Zeugin benannt mit der Begründung, sie könne sich an nichts mehr erinnern. Unter I Umständen habe selbst eine Äußerung der Verunglückten über ihre heutige Einstellung zu dem Beruf dem Senat Hinweise dafür geben können, wie ihre Entschließung ohne den Unfall ausgefallen wäre. Da das nach der Sachlage einzig erfolgversprechende Beweismittel nach dem Willen des Klägers auoschcide, vermöge sich der Senat nicht davon zu überzeugen, daß die Tochter des Klägers in der hier in Betracht kommenden Zeit als freie Ärztin gearbeitet und verdient hätte.
2. Diese Würdigung wird von der Revision mit Verfahrens-rügon angegriffen, jedoch ohne Erfolg. § 287 ZPO stellt den Tatrichter bei der Entscheidung über den ursächlichen
Zusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und
der eingetrotenen Schadensfolge sowie bei der Ermittlung
der Schadenshöhe besonders frei und gewährt ihm einen weite Ermessenspielraum. Dadurch sind der Nachprüfung des Revisionsgerichts enge Grenzen gezogen, da mit der Revision
nur Rechtsverletzungen gerügt werden können. Der Senat
kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens verkannt, falschen oder unsachlichen Erwägungen Raum gegeben oder wesentliche Tatsachen außer acht gelassen^ hat (BGHZ 3, 162, 175)» Daß solche Rechtsfehler die Würdigung^ des Berufungsgerichts beeinflußt hätten, vermag die Revision nicht darzutun. A
t’i
a) Zutreffend vveist das Berufungsgericht darauf hin, daß es bei einer so persönlichen und individuellen EntscheitÄR dung wie der Berufswahl nicht nur auf die Umweltverhältniose', sondern ausschlaggebend auf die innere Einstellung, die per-R sönlichen Neigungen und die Willensrichtung für die Wahl einer bestimmten Berufsart ankommt. Schon aus diesem Grunde ktmn^L
man
des
nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß sich die Tochter'-Klä.geräPofine^aen^un^&iir^exTa'e:§ Berufswahl ebenso ent-
schieden haben würde wie nach der - vom Berufungsgericht als zutreffend unterstellten - Statistik der weitaus größte " Teil der jungen Mediziner. Die Grundsätze des Beweises des ^ ersten Anscheins finden denn auch keine Anwendung, wenn es \ sich.um die Feststellung eines individuellen Willensent- r Schlusses handelt (vgl. BGH II ZR 146/52 .vom 25. März 1953 -LM § 286 ZPO (C) Nr. 11). Wenn das Berufungsgericht aus >/ der jahrelangen anstrengenden Tätigkeit.der Tochter des Klägers als Asaistenzärztin nach Ableistung der Pflichtasoioten-■ . t cnzeit Zweifel gegen die Wahl des freien Arztberufes ohne den Unfall herleitet, so ist auch das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Solchen Zweifeln durfte das Berufungsgericht schon deshalb Raum geben, weil es sich nicht davon überzeu- . gen konnte, daß - wie der Kläger behauptet - der freie Beruf„ erheblich höhere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit : stellt als die anstrengende Tätigkeit einer Assistenzärztin,#,..
b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu dieser Frage mangels eigener Sachkunde einen Sachverständigen zusiehen müssen, es habe außerdem die verschiedenen Gutachten von Prof» Dr. Ruffin in den Vorprozessen nicht beachtet, aus denen sich ergebe, daß die lochter des Klägers nicht mehr in der Lage sei, sich freiberuflich niederzulassen, weil sie zunächst 5o sodann ab 1961 um 4o $ in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen sei.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, als Assistenzärztin im Krankenhaus habe seine Tochter eine geregelte Arbeitsund Freizeit; in der Arbeitszeit habe sie immer wieder die
Möglichkeit auszuruhen, und sei tatsächlich nicht dauern angespannt. Der freiberufliche Arzt dagegen müsse neben der anstrengenden Tätigkeit in der Sprechstunde, die sich oft bis in den Abend hinein erstrecke, Tag und Sacht für die Patienten zur Verfügung stehen. All das bedinge eine ungleich stärkere Anspannung, als dies bei einem Assistenzarzt
im Krankenhaus der Fall sei.
Dieses Vorbringen konnte das Berufungsgericht aiis allgemeiner Erfahrung selbst beurteilen und nach seinem freien Ermessen von der Zuziehung eines Sachverständigen absehen, die vom Kläger nicht' einmal beantragt war. Shine Würdigung läßt auch sonst keinen Verstoß gegen die Grundsätze des § 287 ZPO erkennen. Ob eine Rurige ".praktische Ärztin, die
sich soeben niedergelassen hat, bereits in höherem Maße beansprucht wird als ein Assistenzarzt, kann notwendigerweise nur gemutmaßt werden.
c) Entgegen der Meinung der Revision bieten die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anhalt dafür, daß es die verschiedenen Gutachten von Prof. Br. Ruffin außer Betracht gelassen hätte. Es geht ersichtlich mit dem Sachverständigen davon aus, daß Marianne SMHHHI in der fraglichen Zeit in ihrer Leistungsfähigkeit erheblich beschränkt war.
Es mußte aber den Gutachten - auch bei Berücksichtigung des ihm durch § 287 ZPO gewährten weiten Ermessensrahinens - nicht entnehmen, daß die Tochter des Klagers infolge t
ihrer verminderten Leistungsfähigkeit den Anforderungen' des freien ärztlichen Berufes nicht gewachsen sei. Über die hier streitigen Prägen spricht sich der Sachverständige nicht aus, sondern beurteilt lediglich entsprechend den ihm 7 erteilten Auftrag Art und Ausmaß der unfallbedingten Gesundheitsschäden, die das Berufungsgericht berücksichtigt -||f hat.
■ A "" ... " '
&) Die in das Wissen der Ehefrau des Klägers gestellte
Behauptung, Marianne sei nach Meinung des Chef-
arztes des Krankenhauses in CflHHP nicht zu selbständiger Tätigkeit als Chirurgin oder Orthopädin in der Lage und überhaupt nur beschränkt erwerbsfähig, hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt, aber als nicht erheblich angesehen, weil die Tochter des Klägers lange vor der hier in Betracht kommenden Zeit in CtHBHBl tätig gewesen sei. - . ji Es konnte daher nach seinem freien Ermessen gemäß § 287 ZPO von der Vernehmung der Zeugin absehen, zu demal über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Tochter des Klägers das lange Zeit später erstattete Gutachten von Prof.,*’ Dr. Ruffin vom 24.3.1961 vorlag.
e) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Pamilien-
tradition sei bei einer so individuellen Entscheidung wie
der Berufswahl nicht ausschlaggebend, läßt entgegen der
Meinung der Revision keinen Verstoß gegen die Lebenscrfah-;!ff|
rung erkennen. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das
Berufungsgericht zu dieser Präge die Ehefrau des Klägers :fj||||
... ■■■.: IHIÄ
nicht vernommen hat. In das Wissen der Zeugin waren zwei
Tatsachen gestellt: Marianne SflHHMHP sei in ihrer
Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, und die Wahl
eines freien Berufes entspreche der Pamllientradition. Die'1 V
letztere Tatsache hat das Berufungsgericht als richtig un- ;;
terstellt, die erste als erwiesen erachtet. Von der Vernehmung
der Zeugin konnte es daher absehen.
i) Die Revision meint endlich, das Berufungsgericht habe den Kläger nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, daß eine Äußerung seiner Tochter über ihre jetzige Einstellung zu dem freien Beruf nach seiner Auffassung möglicherweise Hinweise dafür geben könne, wie ihre Entschließung ohne den Unfall mutmaßlich ausgefallen wäre. Auch diese Rüge geht fehl. Schon das Landgericht hatte ausgeführt, der Tochter des Klägers sei es trotz der unfallbedingten G-esundheitsschaden möglich gewesen, sich als freiberufliche Ärztin niederzulassen. Es hat damit seiner Auffassung Ausdruck gegeben, daß die Wahl des freien Arztberufcs weitgehend von der inneren Einstellung der Tochter abhänge. In die gleiche Richtung ging der Sachvortrag des Beklagten. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, den durch einen Anwalt vertretenen Kläger darauf hinzuweisen, daß auch die gegen-v/ärtige Einstellung seiner Tochter zu dem freien Beruf möglicherweise einen Hinweis für ihre mutmaßliche Berufswahl ohne den Unfall geben konnte. Dem Berufungsrichter obliegt grundsätzlich keine Aufklärungspflicht zu solchen Punkten, auf die schon die Vorinstanz ersichtlich hingewiesen hat (vgl. RGZ 98, 294; Baumbach-Lauterbach, 23. Aufl. § 139 ZPO Ahm. 2 B).
Im übrigen gab auch die Präge des Berufungsgerichts, ob er seine Tochter nicht als Zeugin Über ihre Berufspläne in der Zeit vor dem Unfall als Zeugin benennen wolle, dem Kläger einen deutlichen Hinweis dafür, daß das bisherige Beweiser-gebnis dem Berufungsgericht nicht ausreichend, erschien und die persönliche Einstellung seiner Tochter zu dem freien Beruf auch für die Zeit nach dem Unfall von erheblicher Bedeutung sein könnte.
III. 1. Das Berufungsgericht ist danach bei der Ermittlung der Höhe des Verdienotausfalls für die Zeit vom 1.1.1957 bis 31..Iß. 1959 ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Tochter des Klägers Assistenzärztin geblieben wäre. Es hat
11
su der Behauptung des Klägers, seine Tochter würde ohne
den Unfall als Assistenzärztin in der hier fraglichen
. ■ ■ ■
Zeit mindestens eine Vergütung nach TOA II, Ortsklasse S und daneben Einnahmen aus Bereitschaftsdienst und Gutucnzer-tätigkeit erzielt haben, zwei amtliche Auskünfte eingoholt.", Aufgrund dieser Auskünfte ist es zu dem Ergebnis gelangt, k' Marianne SfllHHBl würde .zwar eine Stelle an einer Klinik der Ortsklasse 8 mit entsprechend höherem Örtszuschlag cr-
*
halten haben, jedoch nur nach TOA III entlohnt worden sein..' Von einer Entlohnung nach TOA II, die nach der Auskunft i der Bezirksärztekammer in den Jahren 1957 bis 1959 in der Regel nur Oberärzten und Chefärzten angeboten worden sei, könne hier keine Rede sein. Überstundenvergütungen seien für diese Zeit nicht beweisbar. Derartige Vergütungen seien, : nach der Auskunft der Ärztekammer in der fraglichen Zeit kaum jemals gewährt worden; säe hätten sich erst nach i960 /"t generell durchgesetzt. Es fehle auch an hinreichenden An-haltspünkten dafür, daß die Tochter des Klägers durch Gut-' achtertätigkeit weitere Einkünfte erzielt haben würde. ,* •
Die Revision beanstandet zwar nicht zu Unrecht, daß -'S das Berufungsgericht bei der Anfrage an die Bezirksärzte- t Kammer'auf ein mit der Note "genügend’1 bestandenes Staats---^ examen abgehoben habe, weil dieses Ixamensergebnis von den unfallbedingten Gesundheitsschäden ungünstig beeinflußt sein konnte. Die Ärztekammer hat auf das "nicht überragende^ Examensergebnis" indes nur bei der Beantwortung der Präge
1
hingewiosen, ob die Tochter des Klägers eine Assistenten- j stelle in einer Stadt der Ortsklasse S hätte erlangen kön- >1 non. Diese Präge hat das Berufungsgericht aber zugunsten k' der Klägerin entschieden. Die beiden anderen Prägen (über die Aussichten einer Vergütung nach TOA II und den Neben- r§y verdienst aus Gutachtertätigkeit hat die Ärztekammer ohne Rücksicht auf das Examensergebnis aus allgemeinen Gesichts-*-'; punkten beantwortet. Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht bei der Auswertung der Auskünfte
■ ■ ■ ■ //
der schwachen Examensnote Bedeutung heigemessen hat. In dem gleichzeitig entschiedenen Parallelprozeß 4 U 187/62 hat es allerdings zur J?rage des Einkommens aus Gutachtertätigkeit ausgeführt, es sei nicht daran vorbeizugehen, daß die Tochter des Klägers das - vom Unfall unbeeinflußte - Vorexunen (Physikum) nur mit der Note "genügend" bestanden habe» Diese Erwägung ist indes rechtlich nicht zu beanstanden»
2. Von den dargelegten Erwägungen ausgehend, ermittelt das Berufungsgericht für die Jahre 1957 bis 1959 einen vom Beklagten zu ersetzenden Verdienstausfall in Höhe von 15»52o DM. Dabei läßt es offen, ob die Auffassung des Klägers zutrifft, von den Einkünften der Tochter dürften mit . Rücksicht auf die Minderung ihrer Brwerbsfähigkeit um 4o nur 6o cf> angerechnet werden, weil sie das volle Gehalt nur durch dauernde Überanstrengung erzielt habe, wozu sie trotz ihrer Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet gewesen ‘ sei. Das Berufungsgericht konnte sich nämlich nicht davon überzeugen, daß die Tochter des Klägers das volle Gehalt durch Überanstrengung erzielt h&bef dieser habe für sein vom Beklagten ausdrücklich bestrittenes Vorbringen, insbesön- / dere dafür, daß seine Tochter wegen Überanstrengung 1/4 Jahr mit dem Dienst habe aussetzen müssen, keinen Beweis ange-treten.
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Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Beweisführung nach § 287 ZPO überspannt.
Im Hinblick auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 4o f in der fraglichen Zeit habe sie sogar 5o % betragen - • sprechen..;./ schon der Anscheinsbeweis dafür, daß die Tochter des Klägers nur durch dauernde Überbeanspruchung ein normales Einkommen erzielt habe. Das Ergebnis einer solchen Überanstrengung, zu der die Tochter des Klägers nicht verpflichtet gewesen sei, könne der Beklagte nach den Grundsätzen des § 254 BGB nicht für sich in Anspruch nehmen.
Die Rügen greifen nicht durch. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum richtet sich der vom Sc hä-,' diger su ersetzende Erwerbsschaden nicht nach der. abstrakten : Minderung der Erwerbsfähigkeit, vielmehr verpflichtet eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nur zu dem Schadensersatz,'. soweit durch sie tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist, d.h. soweit der Verletzte durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich einen Verdienstausfall erlitten hat (vgl. RGZ 165» 236; Erman-Dre.es, 3« Aufl., § 843 BGB Anm. 3a). Der durch den Beklagten verschuldete Gesundheitsschaden ist nach § 847 BGB durch ein Schmerzensgeld auszugleichen. Die durch den Gesundheitsschaden bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit führt nach § 843 BGB erst dann zu einem Schadensersatzanspruch, wenn ein durch sie verursachter Erwerl schaden eingetreten ist. Das ist jedoch hier nicht der Fall, da nach den Feststellungen das Einkommen der Tochter trotz geminderter Erwerbsfähigkeit keine Einbuße erlitten hat.
Im übrigen können auch die Angriffe der Revision gegen' die tatsächlicheiV/ürdigung des Berufungsgerichts, das sich 1 von der behaupteten Überbeanspruchung nicht überzeugen konnte, keinen Erfolg haben. Der Kläger hat selbst Vorgetragen, cei-r; nor Tochter sei die Bewältigung ihres Aufgabenkreises als *7 Assistenzärztin dadurch erheblich erleichtert worden, daß sowohl die Krankenhausleitung als auch ihre Kollegen auf ihren Gesundheitszustand '.weitgehend Rücksicht genommen hät-I ten. Er hat sich weiter die^Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. Ruffin zu. eigen gemacht, es sei nur dem Arzte-mangel in den Krankenhäusern zu verdanken, daß sich die verminderte Erwerbsfähigkeit seiner Tochter gegenwärtig noch nicht auf ihre berufliche Position ausgewirkt habe.
Für seine Behauptung, seine Tochter habe wegen über ans tr.enguni 1/4 Jahr lang ihren Dienst aussetzen müssen, hat er keinen Beweis angetreten. Unter diesen Umständen kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht gegen die Grundsätze des § 287 ZPO verstoßen oder die Regeln (■ :
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dec Anscheinsbeweises verkannt hätte, wenn es sich nicht davon überzeugen konnte, daß die Tochter des Klägers das volle Gehalt nur durch dauernde Überanstrengung erzielt hat „
■3. Das Berufungsgericht vertritt mit zutreffenden Erwägungen die Auffassung, dem Anspruch des Klägers auf Erstattung derjenigen Beträge, die seine Tochter benötige, um ihre Angestelltenversicherung für die Jahre nachzuzahlen, in denen sie nicht beruflich tätig sein konnte, könne gegenwärtig noch nicht entsprochen werden; abgesehen davon, daß der Kläger es an Darlegungen über die Höhe der insoweit erforderlichen Beträge habe fehlen lassen, könne heute noch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob seine Tochter jemals wegen der Nichtzahlung dieser Beträge einen. Schaden erleiden werde. Palls sie nämlich im Angestelltenverhältnis bleibe, und sich im Pall des Übergangs in den freien Beruf nicht freiwillig weiter versichere -was' sich heute noch nicht überblicken lasse -, werde sie niemals eine Angestelitenrente beziehen und daher keinen Schaden erleiden. Möglich sei insoweit allenfalls eine Peststellungsklage; eine solche habe der Kläger aber nicht erhoben.
Die Revision rügt hinsichtlich des Hinweises auf die Möglichkeit einer Peststellungsklage zu Unrecht Verletzung des § 139 ZPO. Das Berufungsgericht hat im Vorprozeß 4 U 2ol/58 diese Präge bereits eingehend erörtert und für das Jahr 1956 eine entsprechende Peststellung ausgesprochen. Im übrigen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, über'' dort m fraglichen Anspruch könne mangels hinreichender tatsächlicher Grundlagen gegenwärtig noch nicht entschieden werden, rechtlich nicht zu beanstanden.
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4. •' Zu Unrecht bemängelt endlich die Revision, daß >f das Berufungsgericht d.em Kläger iiur Prcseßzinsen seit Kiagczustellung, dagegen nicht die begehrten, auf frü-here Zeitpunkte surückbezogene Verzugszinsen zugesprochen hat. Aus dem Saehvortrag des Klägers, auf den sic sich bezieht, ergibt sich nichts dafür, daß dieser seine 'Forderung in einer Weise spezifiziert und mit den erforderlichen Unterlagen belegt .hat,, die f dem Beklagten eine ''Überprüfung der Höhe ermöglicht 1| hätte.' Der Kläger' hat im Gegenteil die irrige ■■Luffas-.' ::;J sung vertreten,: es komme für den .Zahlungsverzug, nicht | darauf an, ob dem Beklagten die jeweilige Höhe des Verdienstausfalls bekannt gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat somit ohne leehtsirrtum den Saehvortrag des Klägers als zur Begründung der Verzugsfolgen nicht ausreichtnd ansehen können. 1s kommt daher nicht mehr : darauf: an, ob der Beklagte dieses Vorbringen bestrit- ff ton hat oder nicht. Seinem.; Schrif teaiz vom lo,'.'.'Sep-':> ";;|
tembor 1963 mußte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch kein:Zugeständnis ;der Vor- f zugsfolgen für: die Zeit ab 3o.5.196o {von diesem läge, nicht vom 3o.3.196o» wie die Revision ausführt, datiert das dort zitierte Schreiben des Klägers) erblicken.
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Die Revision erweist sieh nach alledem als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Engels Kanebeek Br, Hauß Br, Pfretzschner Dr, MIßgeno