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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden und ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 3»030 DM verlangt» Er hat außerdem die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm für die künftigen Unfallschäden haftbar sei» Er hat vorgQtragen, er habe die äußerste rechte Straßenseite benützt und sei dort entlang der Grasnarbe gegangen» Dem von seiner Fahrbahnseite plötzlich auf die linke Straßenhälfte fahrenden Beklagten habe er nicht mehr rechtzeitig ausweichen können» Die rechte Straßenseite habe er benutzen dürfen, weil das Ortsschild von Schweppenhausen zur Zeit des Unfalls noch in Höhe von Kilometer 10,9 gestanden habe, so daß damals die Unfallstelle innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegen habe« Die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung steht außer Streit * Er hat den Unfall dadurch verschuldet, daß er - unbestritten - auf seiner linken Fahrbahnhälfte, dazu mit einer Geschwindigkeit von 40-45 km/st fuhr, die für seine durch Standlicht begrenzte Sichtweite viel zu hoch war» Seine Ersatzpflicht zu 2/3 steht dem Grunde nach bereits rechtskräftig fest. ger also nach § 37 Abs» 1 Satz 3 StVO verpflichtet war, auf der | äußersten linken Straßenseite zu gehen* Entgegen der Meinung der Revision des Beklagten hat es diese Präge nicht offengelassen, sondern es hält den Beklagten, dem es insoweit zutreffend ! wurf, daß er zu weit vom rechten Straßenrand entfernt ging, als er von dem Motorrad abgefahren wurde» Es erblickt weiter ein Mitverschulden des Klägers darin, daß er nicht sofort wie seine ihm vorausgehenden Kameraden nach rechts auswieh, als sich das Motorrad näherte, zu demal er am Ende der Pußgängergruppe ging und dadurch am ehesten in der Lage war, das Verkehrsgeschehen zu überblicken» Die hiergegen von der Revision des Klägers erhobenen Rügen greifen nicht durch« Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei wesentlich mehr als 1 m vom Fahrbahnrand entfernt gegangen, als ihn das Motorrad anfuhr, wird von der Revision des Klägers vergeblich angegriffeno Das Berufungsgericht gründet seine Überzeugung einmal darauf, daß der„Kläger nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Walter lihks. Die Revision des Klägers beanstandet zu Unrecht, es fehle an einer Feststellung der Ursächlichkeit seines Verhaltens, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, daß der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Kläger weiter rechts gegangen wäre * Die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der Klägers vermieden worden v/äre, ergibt sich eindeutig aus seinen gesamten Ausführungen» Auch der adäquate Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Klägers und dem eingetretenen Schaden kann entgegen der Meinung der Revision nicht zweifelhaft sein« Es liegt durchaus nicht außerhalb der Erfahrung, daß ein Motorrad bei Dunkelheit am Ausgang einer unübersichtlichen Kurve auf seine linke Fahrbahnseite gerät* Die Schadensabwägung läßt ebenfalls keinen Hechtsverstoß erkennen * Es spricht nichts dafür, daß sich das Berufungsgericht, wie die Revision des Klägers meint, der rechtlichen Möglichkeit nicht bewußt gewesen wäre, angesichts des groben Verschuldens des Beklagten und der dadurch bedingten überwiegenden UnfallVerursachung von einer Schadensteilung abzusehen* Daß es dem Kläger im Hinblick auf sein nicht unex'hebliches Mitverschulden 1/5 seines Schadens angelastet hat, liegt im Rahmen des ihm nach § 254 BGB zukommenden Ermessens* Die Revision des -Beklagten beanstandet, das Berufungsgericht habe zufolge fehlerhafter tatsächlicher Peststellungen den Grad seines Verschuldens und der durch ihn gesetzten Unfall Ursachen zu hoch bemessen« ihre Rügen sind jedoch nicht gerecht Sie meint, das Berufungsgericht gehe zu ungunsten des Beklagten ersichtlich von den Feststellungen aus, die es bei der Prüfung des Mitverschuldens des Klägers zu dessen Lasten getrof fen habe«, für eine solche Annahme bieten jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anhalte Es legt dem Beklagten nur zur Last, daß er auf die für ihn linke Pahrbahnhälfte geriet und dadurch den Unfall herbeiführte; wie weit er über die Fahrbahnmitte hinausgefahren ist, stellt es nicht fest» Den dem Beklagten obliegenden Nachv/eis, daß der Kläger als Dritter links in einer Reihe, also näher zur Fahrbahnmi11e gegangen ist, hält das Berufungsgericht nicht für erbracht» Die Revision des Beklagten rügt ohne Erfolg, es habe dabei fehlsam einen Erfahrungssatz zugrunde gelegt, wonach drei Personen, die im Dunkeln nebeneinander gehen, nicht senkrecht zu dem Straßenrand gehen »Das Berufungsgericht hat im Gegenteil ausgesprochen, daß es in solchem Fall keinen Erfahrungssatz gebe, die Möglichkeit daher nicht auszuschließen sei, daß der Zeuge KflH leicht versetzt vor oder hinter Walter mMH| gegangen sei»

FeststellungUnfallMotorradBerufungsgerichtStraßenseitelinkKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

r
2183 039
Verkündet
 am 6 o Marz 1964
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im N amen des Volk es In dem Rechtsstreit des Arbeiters Franz S	in	Haus	Nr
 klägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen : den Josef M	in	S1
Kläger, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr * Engels und der Bundesrichter Dr<> Hauß, Heinrich Meyer Dr» Pfretzschner und Dr» Nüßgens
 für Re cht erkannt:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25»Juli 1962 werden zurückgewiesen»
Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu drei Fünfteln dem Kläger, zu zwei Fünfteln dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am fBHHHHP ^940 geborene Kläger ging am 28» August 1956 gegen 22 Uhr mit 7 damals noch jugendlichen Kameraden, von Schweppenhausen kommend, auf der Landstraße 2» Ordnung in Richtung Stromberg» Mit Ausnahme von Helmut PflHIB benutzten sie die rechte Straßenseite» Ihnen entgegen kam der Beklagte mit seinem Motorrad (228 ccm)» Als er die Linkskurve in Höhe des Kilometersteins 10,9 durchfahren hatte, fuhr er auf der linken Hälfte der 5,80 m breiten Fahrbahn und erfaßte dabei mit seinem Motorrad den Kläger» Dieser wurde etwa 20 m weit vom Motorrad mitgerissen und erlitt erhebliche Verletzungen» Der Beklagte wurde ebenfalls schwer verletzt»
Der Kläger hat mit der Klage Ersatz von Vermögensschaden und ein angemessenes Schmerzensgeld abzüglich gezahlter 3»030 DM verlangt» Er hat außerdem die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm für die künftigen Unfallschäden haftbar sei» Er hat vorgQtragen, er habe die äußerste rechte Straßenseite benützt und sei dort entlang der Grasnarbe gegangen» Dem von seiner Fahrbahnseite plötzlich auf die linke Straßenhälfte fahrenden Beklagten habe er nicht mehr rechtzeitig ausweichen können» Die rechte Straßenseite habe er benutzen dürfen, weil das Ortsschild von Schweppenhausen zur Zeit des Unfalls noch in Höhe von Kilometer 10,9 gestanden habe, so daß damals die Unfallstelle innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegen habe«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt» Er hat entgegnet, der Kläger und seine Begleiter hätten nicht ihre äußerste rechte Straßenseite benutzt, sondern der Kläger sei mit Walter	und	Eugen	K|0	nebeneinander gegangen»
sei

rechts
9
links von
 ihm M
und links von diesem der Klä-
ger gegangen» Dieser habe sich demnach im Zeitpunkt des Unfalls etwa auf der Straßenmitte befunden» Als sich der Beklagte der
 Fußgängergruppe genähert habe, habe der auf der linken Straßenseite gehende Helmut P^m^den anderen Fußgängern auf der rechten Straßenseite eine Warnung zugerufen» Der Beklagte habe, als er die Fußgänger plötzlich wahrgenommen habe, sein Motorrad scharf gebremst» Er sei dadurch ins Schleudern geraten und habe dabei den Kläger, der sich am weitesten zur Fahrbahnmitte hin befunden habe, erfaßt» Der Kläger habe durch die Benutzung der rechten Straßenseite die Vorschrift des § 37 Abs» 1 S» 3 StVO verletzt» Wäre er, entsprechend dieser Vorschrift, auf der linken Straßenseite und mit seinen Begleitern nicht nebeneinander, sondern hintereinander gegangen, hätte sich der Unfall nicht ereignet o Den Kläger treffe deshalb ein Mitverschulden»
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen»
Der Beklagte hat das Urteil nur angegriffen, soweit es ihn zu mehr als 2/3 des Schadens für haftbar erklärt» Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche zu 4/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Ersatzpflicht des Beklagten für die Zukunftsschäden zu 4/5 festgestellt»
Mit der Bevision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision den im 2» Rechtszug gestellten Antrag weiter, soweit ihm das Berufungsgericht nicht entsprochen hat» Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision»
Die Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung steht außer Streit * Er hat den Unfall dadurch verschuldet, daß er - unbestritten - auf seiner linken Fahrbahnhälfte, dazu mit einer Geschwindigkeit von 40-45 km/st fuhr, die für seine durch Standlicht begrenzte Sichtweite viel zu hoch war» Seine Ersatzpflicht zu 2/3 steht dem Grunde nach bereits rechtskräftig fest.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers bejaht* Es konnte sich dabei jedoch nicht davon überzeugen, daß die Unfallstelle, wie der Beklagte	]
behauptet, außerhalb der geschlossenen Ortschaft lag, der Klä-	|
ger also nach § 37 Abs» 1 Satz 3 StVO verpflichtet war, auf der | äußersten linken Straßenseite zu gehen* Entgegen der Meinung der Revision des Beklagten hat es diese Präge nicht offengelassen, sondern es hält den Beklagten, dem es insoweit zutreffend	!
die Bev/eislast auf bürdet, für beweisfällig»
Das Berufungsgericht macht es jedoch dem Kläger zu dem Vor-	!
wurf, daß er zu weit vom rechten Straßenrand entfernt ging, als er von dem Motorrad abgefahren wurde» Es erblickt weiter ein Mitverschulden des Klägers darin, daß er nicht sofort wie seine ihm vorausgehenden Kameraden nach rechts auswieh, als sich das Motorrad näherte, zu demal er am Ende der Pußgängergruppe ging und dadurch am ehesten in der Lage war, das Verkehrsgeschehen zu überblicken» Die hiergegen von der Revision des Klägers erhobenen Rügen greifen nicht durch«
Der Kläger war als Pußgänger, der die Fahrbahn benutzte, zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet» Seine Sorgfaltspflicht wurde noch dadurch erhöht, daß er sich auf der 5,80m
breiten Fahrbahn bei Dunkelheit am Anfang einer, wie das Berufungsgericht feststellt, völlig unübersichtlichen Kurve befand
 Er war daher, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, sowohl mit Rücksicht auf den Fahr zeugverkehr als auch ira Interesse der eigenen Sicherheit gehalten, die äußerste Seite der Fahrbahn zu benützen. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus § 37
Abs» 1 Satz - 3 StVO, Die hier festgelegte Pflicht des Fußgängers, die äußerste Straßenseite einzuhalten, muß auch für denjenigen
 gelten, der befugterweise die rechte Fahrbahnseite benutzt.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei wesentlich mehr als 1 m vom Fahrbahnrand entfernt gegangen, als ihn das Motorrad anfuhr, wird von der Revision des Klägers vergeblich angegriffeno Das Berufungsgericht gründet seine Überzeugung einmal darauf, daß der„Kläger nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Walter	lihks. neben diesem gegangen sei, und
 zwar so, daß beide keine Tuchfühlung gehabt, sich aber hätten unterhalten können. Entscheidende Bedeutung für seine Feststellung mißt es der vom Motorrad nach dem Zusammenstoß gezeichneten Kratzspur bei, die nach dem Vorbringen des Klägers selbst von der rechten Fußraste herrühren muß. Die Kratzspur begann -in der Fahrtrichtung des Motorrades - 2,17 m vom linken Fahrbahn rand entfernt und zog sich sodann zur Fahrbahnmitte hin. Aus den angeführten Umständen konnte der Tatrichter im Rahmen der ihm zustehenden freien Würdigung die getroffene Feststellung herleiten, Ein Verstoß gegen ErfahrungsSätze ist entgegen der Meinung der Revision nicht ersichtlich. Auch bedurfte es nicht der Zuziehung eines Sachverständigen, die nicht einmal beantragt war,	'
Der Kläger hat danach sowohl gegen die Straßenverkehrsordnung als auch gegen das Gebot der Wahrung der eigenen Sicher-
heit verstoßen und dadurch, wie das Berufungsgericht rechtsirr-tumsfrei darlegt, den Unfall fahrlässig mitverursacht* Er mußte sich sagen, daß hei den geschilderten Verhältnissen die Sicherheit des Fahrzeugverkehrs wie auch die eigene Sicherheit ein Gehen hart am Fahrbahnrand erforderte« Vor allem konnte und mußte er - ebenso wie die sechs ihm vorausgehenden Kameraden -die Gefährdung durch das auf ihn zufahrende Motorrad erkennen und den Zusammenstoß durch ein Ausweichen nach rechts vermeiden*
Die Revision des Klägers beanstandet zu Unrecht, es fehle an einer Feststellung der Ursächlichkeit seines Verhaltens, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, daß der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Kläger weiter rechts gegangen wäre * Die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß der
 Klägers vermieden worden v/äre, ergibt sich eindeutig aus seinen gesamten Ausführungen» Auch der adäquate Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Klägers und dem eingetretenen Schaden kann entgegen der Meinung der Revision nicht zweifelhaft sein« Es liegt durchaus nicht außerhalb der Erfahrung, daß ein Motorrad bei Dunkelheit am Ausgang einer unübersichtlichen Kurve auf seine linke Fahrbahnseite gerät*
Die Schadensabwägung läßt ebenfalls keinen Hechtsverstoß erkennen * Es spricht nichts dafür, daß sich das Berufungsgericht, wie die Revision des Klägers meint, der rechtlichen Möglichkeit nicht bewußt gewesen wäre, angesichts des groben Verschuldens des Beklagten und der dadurch bedingten überwiegenden UnfallVerursachung von einer Schadensteilung abzusehen* Daß es dem Kläger im Hinblick auf sein nicht unex'hebliches Mitverschulden 1/5 seines Schadens angelastet hat, liegt im Rahmen des ihm nach § 254 BGB zukommenden Ermessens*
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Die Revision des -Beklagten beanstandet, das Berufungsgericht habe zufolge fehlerhafter tatsächlicher Peststellungen den Grad seines Verschuldens und der durch ihn gesetzten Unfall Ursachen zu hoch bemessen« ihre Rügen sind jedoch nicht gerecht
 Sie meint, das Berufungsgericht gehe zu ungunsten des Beklagten ersichtlich von den Feststellungen aus, die es bei der Prüfung des Mitverschuldens des Klägers zu dessen Lasten getrof fen habe«, für eine solche Annahme bieten jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anhalte Es legt dem Beklagten nur zur Last, daß er auf die für ihn linke Pahrbahnhälfte geriet und dadurch den Unfall herbeiführte; wie weit er über die Fahrbahnmitte hinausgefahren ist, stellt es nicht fest»
Den dem Beklagten obliegenden Nachv/eis, daß der Kläger als Dritter links in einer Reihe, also näher zur Fahrbahnmi11e gegangen ist, hält das Berufungsgericht nicht für erbracht» Die Revision des Beklagten rügt ohne Erfolg, es habe dabei fehlsam einen Erfahrungssatz zugrunde gelegt, wonach drei Personen, die im Dunkeln nebeneinander gehen, nicht senkrecht zu dem Straßenrand gehen »Das Berufungsgericht hat im Gegenteil ausgesprochen, daß es in solchem Fall keinen Erfahrungssatz gebe, die Möglichkeit daher nicht auszuschließen sei, daß der Zeuge KflH leicht versetzt vor oder hinter Walter mMH| gegangen sei»
Es besteht endlich kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht den von ihm ausdrücklich angeführten Umstand, daß der Zeuge Peukert auf der linken Straßenseite gegangen ist, bei der Schadensabwägung außer acht gelassen hätte» Die Schadens-abv/ägung ist danach für die Revisionsinstanz bindend»
Beide Revisionen waren daher mit der K §§ 97, 92 ZPO zurückzuweisen«,
Engels	DroHauß
 Pro Pfretzschner	Pr.	Rüßgens
 aus
Meyer