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BGH · VI ZE 275/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 275/54

vereinbart, daß er und sein Anwalt, der nachmalige Prozeß-bevollmächtigte der Beklagten, an dem Erlös aus der Zwangsvollstreckung mit namhaften Erfolgsprovisionen beteiligt sein solltenj es seien auch 10 000 DH gezahlt worden« Die Beklagte habe die bchädigungsabsicht des BfliV gekannt und sich von ihm dazu mißbrauchen lassen, aus den alten Titeln, von denen sie nicht einmal mehr eine Ausfertigung gehabt habe, wegen einer Forderung, die auf keinem Konto des Klägers oder des S^^^mehr als offenstehend verzeichnet gev/esen sei, zu dem Schaden des Klägers ohne vorherige Androhung zu Vollstrecker Vas.den Schaden betrifft, der ihm nach seiner Behauptung entstanden ist, so hat der Kläger vorgebracht, er habe nach der Vorpfändung in seinen Gesellschaftsanteil an der Betriebsgesellschaft*-JibH in l4MiflHillHP& Co* seine Stellung als vorläufiger Geschäftsführer aufgeben müssen* und damit; das Gehalt eingebüßt, das im Jahr 38 000 DM betragen habe« Da er zur Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Gewinnansprüche aus seinem Komrnan-ditanteil an der Gesellschaft an den Notar Dr. HB habe abtreten müssen, sei es ihm unmöglich geworden, sich, wie beabsichtigt, an der Gründung der Spielbank in LiBH^ mit einem Betrage von 500 000 DH zu beteiligen, zu dessen Aufbringung ein durch den Kommanditanteil zu sichernder Kredit habe aufgenommen werden sollen« Infolgedessen sei ihm bereits ein Gewinn von 149 000 DH entgangen« Der volleUmfang des weiteren Schadens lasse sich noch nicht übersehen« Die Forderung gegen den Kläger sei allerdings auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben gewesen; hierbei habe es sich aber nur um eine interne Maßnahme gehandelt, die das Rechtsverhältnis der Parteien nicht berühre* Die Beklagte hat der Auffassung des Klägers widersprochen, daß sie eine unzulässige Überpfändung vorgenommen habe, und die Richtigkeit der vom Kläger angegebenen Werte bestritten« Sie ist auch dem Vorwurf entgegengetreten, daß es ihr zu dem Verschulden gereiche, von dem Bestehen ihrer Forderung in einer Höhe ausgegangen zu sein, wie sie umgerechnet der Urteilssumme in Schweizer Franken entsprochen habe; der Kläger selbst habe in der von ihm eingelegten Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Auffassung vertreten, daß sich seine Schuld in dieser Währung bestimme« Mit Erinnerung vom 1« Dezember 1949 beanstandete der Kläger beim Amtsgericht in Hamburg die vorgenommenen Voll-streckungsmaßnahmen, indem er geltend machte, bei dem Titel des Bezirksgerichts Zürich handle es sich „um einen Devioen-wert, über den nicht ohne Genehmigung der Militärregierung verfügt werden könne; das Urteil habe an die UHflH^banlc abgeliefert werden müssen; überdies könne aus dem auf Schweizer Franken lautenden Titel nicht auf Deutsche Mark vollstreckt werden« Sie vereinbarten am 19« Dezember 1949, daß ein Schiedsgericht über die Meinungsverschiedenheiten entscheiden solle, die in Bezug auf das Züricher Urteil und das VollBtreckungs-urteil entstanden seien« Zur Sicherung der NHHH wegen ihrer Ansprüche aus diesen Urteilen übertrug der Kläger seine Ansprüche gegen die C®^^-Betriebs-GmbH stuf Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben und alle sonstigen Ausschüttungen auf den llotar Dr. H^HIH^s Treuhänder beider Parteien« Die Bank hob die ausgebrachten Voll- der Urteilsgläubigerin, gemäß der Verordnung der britischen Militärregierung Nr 133 beschlagnahmt gewesen sei und unter der Kontrolle eines Treuhänders gestanden habe, nur im Namen und in Vollmacht des Custodian auf Grund einer auf ihn lautenden Vollstreckungsklausel mit Genehmigung der betrieben werden dürfen» Baß ohne die gesetzlichen Vollötrcckungsvoraussetzungen vollstreckt worden sei, begründe die iJchadensersatzpflicht der Beklagten nach § 823 Abs 2 BGB» Ba die Vorpfändungen von vornherein ungerechtfertigt gewesen seien, ergebe sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten - unabhängig von einem Verschulden - auch aus § 845 ZPO«. Babei habe sich nach den Feststellungen des Schiedsgerichts die Forderung aus dem früheren Schuldtitel nach der Währungsreform auf nicht mehr als 13 400,29 BIJ belaufen» Ber Kläger hat endlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei auch nach § 826 ZGB cchadcnocrsatspflichtig geworden» Ihr sei die Vollstrcckungsnöglichkoit. Baraus ergibt sich aber nicht, daß nur der Verwalter Vollstreckungs- i maßnahmen gegen den Kläger hätte ergreifen können und daß es hierzu der vorherigon Erteilung einer auf seinen Namen lautenden vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels bedurft * hätteo Bie Unterstellung der Beklagten unter den Verwalter [ bedeutete weder, daß die Beklagte aufhörte, Urteilsgläubigeri» 1 179 /182j )« Für die Vorpfändungen bedurfte es vorliegend daher keineswegs der vorherigen Erteilung und Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung auf den Hamen des Verwalters« Es kann infolgedessen keine Rede davon sein, daß die Beklagte durch Vornahme der Vorpfändungen ohne derartige Vollstreckungsklausel gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und ein ochutzgesctz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB verletzt hätte o inwiefern dem Kläger durch diese Möbelpfändung, die von der Beklagten nach Abschluß des Abkommens vom 19» Dezember 1949 unstreitig wieder aufgehoben worden ist, ein Schaden entstanden sein könnte* Da das Vollstreckungsurteil des Amtsgerichts in Hamburg vom 5- Januar 1932 nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt v/orden ist, konnte aus ihm verbunden mit dem Züricher Urteil nur dann vollstreckt werden, wenn es rechtskräftig geworden war. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schuldtitel ein Devisenv/ert im Sinne des Gesetzes Nr 53 der Militärregierung gewesen sind und nicht ohne Genehmigung der aus ihnen hätte voll streckt werden können, üie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt • Für die Frage, ob die Zwangsvollstreckung weiter ausgedehnt worden isfc^ als es die Befriedigung des Gläubigers erfordert, ist auf den Vollstreckungstitel abzustellen, der die Grundlage der Zwangsvollstreckung bildet« Wenn auch die Zwangsvollstreckung wie alles Verfahrensrecht der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen bestimmt ist, so ist sie nach herrschender Auffassung doch von dem materiellen Untergründe gelöst und unabhängig von dem Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs (Stein-JonaB-Schönke aaO Bern II 2 vor § 704; Rosenberg aaO S 829 f)o Das Verbot einer Überpfändung kann danach nur so verstanden v/erden, daß die Vollstreckung nicht weiter ausgedehnt werden darf, als es zur Beitreibung der Summe erforderlich ist, die der Vollstreckungstitel bezeichnet0 Vorliegend lautete der Vollstreckungstitel auf 80 000 sfr mit 8 fo Zinsen seit dem 12« September 1930 und Kosten« nach dem derzeitigen Umrechnungskurs in Höhe von 200 000 DM betrieb, so war das also verfahrensrechtlich nicht unzulässig* Auf Grund eingehender Untersuchung der materiell-rechtlichen Grundlagen der Schuld des Klägers und der Einwendungen, die er gegen sie erhob, ist das von den Parteien vereinbarte Schiedsgericht in Anbetracht des schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, des deutschen Rechts über die Zwangsvollstreckung aus ausländischen Ur-. teilen und des deutschen Geldschuldenrechts, des deutschen und schweizerischen Rechts der Verjährung sowie schließlich des Rechts der deutschen Währungsreform allerdings zu dem Ergebnis gelangt, daß mit materieller Berechtigung gegen den Kläger nur noch eine Forderung von 13 400,29 DM geltend gemacht werden konnte (einschließlich der Zinsen bis zu dem 7« Oktober 1950, dem Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht, soweit diese noch nicht verjährt waren)* Solange dieser Schiedsspruch aber noch nicht ergangen und der Kläger auch nicht anderweitig mit den Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsrechts der Zwangsvollstreckung wegen Wegfalls der materiellen Berechtigung mit Erfolg entgegengetreten war, konnte die Zwangsvollstreckung aus den vorliegenden Titeln in der Höhe von 200 000 DU nicht als verfahrenerechtlieh unzulässig gelten« Selbst wenn man aber auch davon ausgehen wollte, daß es für die Frage der Überpfändung auf die Befriedigung des Gläubigers wegen seines materiellen Anspruchs ankomme und die Beklagte ihre Befriedigung aus den Vollstreckungstiteln nur in der Höhe hätte suchen dürfen, v/ie ihr das Schiedsgericht hernach eine materielle Berechtigung zuerkannt hat, würde eine Überpfändung doch erst yorliegen, wenn von den Vollstrcckungsmaßnabmen mehr Vermögenswerte ergriffen worden wären, als es erforderlich war, um die künftige Befriedigung der Beklagten zu sichern« mit Beschlag belegte« Hach den Angaben des Klägers haben diese Rechte einen wert gehabt, der über den der Beklagten materiell zustehenden Betrag erheblich hinausging® Das Berufungsgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, ob seine Angaben zutreffen®. Dies kann auch dahingestellt bleiben® Denn auch wenn seine Angaben zugrunde gelegt werden, konnte es der Beklagten nicht verwehrt sein, wegen ihrer Forderung gegen den Kläger die Vorpfändungen in seine Rechte bei der C^^^-Betricbsgesellschaft auszubringen« Sie bestanden zwar einerseits in den Gehaltsansprüchen des Klägers, andererseits in seinem Kommanditanteil an der Gesellschafto Gehaltsansprüche kamen aber nur in Betracht, solange der Kläger als vorläufiger Geschäftsführer weiterhin bei der Gesellschaft tätig war« Bei der naheliegenden Möglichkeit, daß er, - wie es tatsächlich ja auch geschehen ist, - als Geschäftsführer ausschied, hatten sie daher nur einen fragwürdigen Wert® Die Beklagte brauchte sich daher nicht auf die Vorpfändung dieser Gehalts an Sprüche zu beschränken, sondern durfte sehr v/ohl auch den Koirnanditanteil an der Gesellschaft durch Vorpfändung erfassen® Mochte sein Wert die Forderung der Beklagten auch wesentlich übersteigen, so konnte er einer Vorpfändung doch nur in seiner Gesamtheit unterworfen werden® Eine Überpfändung lag hierin nicht® * li Bereicherung zur Herausgabe dessen verpflichtet, was er Uber die materielle Berechtigung hinaus aus der Zwangsvollstreckung erlangt, sondern kann ihm auch nach den Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der ihm durch die materiellrechtlich nicht gerechtfertigte Zwangsvollstreckung entstanden ist (RGZ 55, 187 [l94Ü)** Freilich besteht Meinungsverschiedenheit darüber, ob eine Schadensersatzpflicht in einem derartigen Falle nur aus § 826 EGB hergeleitet werden kann (so Rosenberg aaO S 831; Fagenstecher, Rechtskraft, S 375 f und Gruch. Klägers, laut dem Züricher Urteil und dem deutschen Vollstreckungsurteil 80 000 sfr mit Zinsen und Kosten zu zahlen, durch die xleform der deutschen Währung berührt worden war, ließ sich nicht ohne schwierige rechtliche Untersuchungen beurteilen- Auch wenn den verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Beklagten Zweifel gekommen sein mögen oder hätten kommen müssen, brauchten sie derartige Untersuchungen nicht schon anstellen zu lassen, bevor sie die hier vorgenommenen Vollstreckungsmaßnah- 5« Daß sich die Beklagte in Hinblick auf die weite-r ren Umstände ihres Vorgehens gegen den Kläger nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hätte, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint» ITach seinen Feststellungen v/ar Beweggrund ihres Handelns nicht, dem Kläger Schaden zuzufügen, sondern ihren rechtskräftigen Titel zu realisieren, der materiell keineswegs unrichtig gewesen und nur durch außerhalb des Urteils liegende Umstände zu einem Teil der Höhe nach berührt worden ist.« Daß sie die Forderung in ihren Büchern abgeschrieben habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei nur ein aus steuerlichen Gründen erfolgter buchungs- und bilanztechnischer Vorgang gewesen und lasse keine Rückschlüsse auf den Willen der Beklagten zu, die Forderung^ltend - zu machen oder nicht. gerade einem Gläubiger gegenüber mit dieser Sachlage nicht vereinbare Die Rüge kann keinen Erfolg haben« Ras Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung mit Recht darauf abgestellt, v/ie sich die Sachlage der Beklagten bei Einleitung ihrer Vollstreckungsmaßnahmen darstellte« V/ie es in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, ist nicht bewiesen, daß sie damals von einer Inhaberschaft des Klägers bei der genannten Pirma etwas gewußt hat« Ersichtlich ist das Berufungsgericht von der als glaubhaft angesehenen Behauptung der Beklagten ausgegangen, daß ihr der Klüger aus den Augen gekommen sei, nachdem sie die Vollstreckungstitel erwirkt und der Kläger sich damals dem Zugriff entzogen habe« 18 Jahre lang, so hat das Berufungsgericht an anderer Stelle seiner Entccheidungsgründe hervorgehoben, hat der Kläger nicht die geringsten Anstalten getroffen, seinen Verpflichtungen nachzukommen« Danach konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechtoverstoß davon ausgehen, daß die Beklagte den Kläger als einen Schuldner ansehen konnte, der es verstanden hatte, ihr 18 Jahre lang das ihr zustehende Geld vorzuenthalten« Daß der Anspruch aus den Urteilen verwirkt gewesen sei, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint« Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht sehr v/ohl erwogen hat, ob der Beklagten wegen des Umfangs ihrer Vorpfändungen ein Vorwurf gemacht v/erden kann* Es hat dies ohne -iechtsirrtum verneint« Eei Untersuchung de3 Bestehens einer Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB brauchte es hierauf nicht nochmals ausdrücklich zurückzukommen» 132)» Die Frage braucht hier nicht untersucht zu werden« Denn selbst wenn die Anwendbarkeit des § 945 ZPO bejaht werden müßte, würde der Schadensersatzanspruch des Klägers doch schon daran scheitern, daß die Vorpfändungen nicht von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sind» Sie sind auf Grund eines Urteils ausgebracht worden, das rechtskräftig und vollstreckbar gewesen ist und dessen Vollstreckbarkeit so lange bestand, wie.sie nicht durch gerichtlichen Spruch beseitigt wurde.

Zitierte Normen: § 826 DDRZGB § 750 ZPO § 823 BGB § 845 ZPO
ZwangsvollstreckungVorpfändungenHöheForderungBerufungsgericht®Kläger

Volltext der Entscheidung

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für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
«47 085
Ab
1- Gesetz:	ZPO § .803
RechtssatzsBei der Beurteilung der Präge, ob eine.Überpfän~.
vorliegt, kommt es nicht auf die dem Vollstrek-kungstitel zugrunde liegende materielle Forderung, sondern auf die durch ihn ausgewiesene Forderung an»
2. Gesetz:	BGB §§ 823,	826
Rechtssatzsüber die Voraussetzungen einer Schadenersatzpflicht des Vollstreckungsgläubigers	*
gegenüber dem Schuldner*
Aktenzeichens VI ZE 275/54
Urt« des BGH vom 24* Januar 1956 OLG Hamburg
£ ZR 275/54
Verkündet am 24* Januar 1956 Malesßa, Juotizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Willy
 in Hl
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
die B^^^^^^^j^^Aktiengesellschaft, Filiale IfÜH) in ßflHIHV» lUHHB- , vertreten durch den Vorstand, da selbst,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
- ProzeßbeVollmachtigters Rechtsanwalt Br
 hat der VI• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13® Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Hanebeck, Br* Bode,
 Br* Hauß und Erbel
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3« Zivil Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23® März 1954 wird zurückgewiesen*
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt«
I
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Februar
1931	(Proz. Nr« 2720/1930) sind der Kläger und der Kaufmann
 in EjfHHi gesamtschuldnerisch verurteilt wordeft, an die DmilPE^pund Diskontogesellschaft, Filiale
 zu dem Ersatz des Schadens aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung 80 000 sfr nebst 8 # Zinsen seit dem 12. September 1930 zu zahlen. Das Urteil- ist rechtskräftig und durch Urteil des Amtsgerichts Hemburg vom 5. Januar
1932	(13 Z 3011/31)' für vollstreckbar erklärt worden*
Auf Grund dieser Urteile ist die	Bank	in
,, frühere	Bank	und Diskontogesellschaft,
 Filiale	Ende	November 1949 mit Zwangsvollstrek-
kung smaßnahaien gegen den Kläger vorgegangene Abgesehen von einer Höbelpfändung im Werte von 2850 DM brachte sie eine Reihe von Anspruchsvorpfändungen aus. Bei diesen handelte es sich vor allem um ein vorläufiges Zahlungsverbot an die CflBBl- Betriebsgesellochaft-mbH in
& Co* wegen Gebaltsanspruchs bis zur Höhe von 50 000 DM und um;ein weiteres Zahlungsverbot an diese Betriebsgesellfechaft in Höhe von 200 000 DM. Weitere vorläufige Zahlungsverböte in Höhe von je 200 000 DM richteten sich an die Spar- und Anleihkasse LHfc .an die HflHHbank	an.die D|
Werke	Co.,	an die Firma Krf|^ &	an
 HflBiElBk an die	HflHHl
 an die Hamburgische Landesbank, an die iflHHpBank, an die Hof^^bank und an die Firma Wilhelm Zigarettenfabrik, in	Um	eine	Taschen-
pfändung abzuwenden, zahlte der Kläger an den Gerichtsvollzieher 2000 DM.
 
vereinbart, daß er und sein Anwalt, der nachmalige Prozeß-bevollmächtigte der Beklagten, an dem Erlös aus der Zwangsvollstreckung mit namhaften Erfolgsprovisionen beteiligt sein solltenj es seien auch 10 000 DH gezahlt worden« Die Beklagte habe die bchädigungsabsicht des BfliV gekannt und sich von ihm dazu mißbrauchen lassen, aus den alten Titeln, von denen sie nicht einmal mehr eine Ausfertigung gehabt habe, wegen einer Forderung, die auf keinem Konto des Klägers oder des S^^^mehr als offenstehend verzeichnet gev/esen sei, zu dem Schaden des Klägers ohne vorherige Androhung zu Vollstrecker
 Vas.den Schaden betrifft, der ihm nach seiner Behauptung entstanden ist, so hat der Kläger vorgebracht, er habe nach der Vorpfändung in seinen Gesellschaftsanteil an der Betriebsgesellschaft*-JibH in l4MiflHillHP& Co* seine Stellung als vorläufiger Geschäftsführer aufgeben müssen* und damit; das Gehalt eingebüßt, das im Jahr 38 000 DM betragen habe« Da er zur Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Gewinnansprüche aus seinem Komrnan-ditanteil an der Gesellschaft an den Notar Dr. HB habe abtreten müssen, sei es ihm unmöglich geworden, sich, wie beabsichtigt, an der Gründung der Spielbank in LiBH^ mit einem Betrage von 500 000 DH zu beteiligen, zu dessen Aufbringung ein durch den Kommanditanteil zu sichernder Kredit habe aufgenommen werden sollen« Infolgedessen sei ihm bereits ein Gewinn von 149 000 DH entgangen« Der volleUmfang des weiteren Schadens lasse sich noch nicht übersehen«
%
Der Kläger hat einen Schadenoteilbetrag von 50 000 DM eingeklagt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte ihm den gesamten Schaden zu ersetzen habe, der ihm darsus entstanden sei, daß sie am 30« November 1949 die Zwangsvollstreckung aus den genannten Urteilen wegen eines angeblichen
 Anspruchs von rund 200 000 DM in Vermögenswerte des Klägers in Höhe von 2 254 850 DM betrieben habe, obwohl ihr wegen der Forderung aus dem Züricher Urteil einschließlich der bis zu dem 29* November 1949 aufgelaufenen Zinsen und Kosten lediglich ein Anspruch in Höhe von 13 400,29 DM zugestanden habe0
Die Beklagte, hat eine ochadensersatzpflicht bestritten* Sie hat vorgebracht, der Kläger habe schon einmal sein Vermögen verschoben gehabt, um es der Vollstreckung aus den in Rede stehenden Urteilen zu entziehen; er sei ihr aus den Augen gekommen und erst durch	wieder in ihr Blickfeld
 gerückt worden* Ein überraschendes Vorgehen sei erforderlich gewesen, um zu verhindern, daß er sein Vermögen wieder verberge* Ihn wirtschaftlich zu vernichten, habe ihr ferngelegen; auch	habe	hieran	kein Interesse gehabt; jeden-
falls habe sie ein solches Motiv des iflHPnicht gekannt«
Mit ihm sei vereinbart worden, daß er die Kosten des Rechtsstreits übernehmen und im Falle erfolgreicher Zwangsvollstreckung das Geld zuzüglich einer Entschädigung für Arbeitsauf v/end und Risiko zurückerhalten solle«. Die Forderung gegen den Kläger sei allerdings auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben gewesen; hierbei habe es sich aber nur um eine interne Maßnahme gehandelt, die das Rechtsverhältnis der Parteien nicht berühre* Die Beklagte hat der Auffassung des Klägers widersprochen, daß sie eine unzulässige Überpfändung vorgenommen habe, und die Richtigkeit der vom Kläger angegebenen Werte bestritten« Sie ist auch dem Vorwurf entgegengetreten, daß es ihr zu dem Verschulden gereiche, von dem Bestehen ihrer Forderung in einer Höhe ausgegangen zu sein, wie sie umgerechnet der Urteilssumme in Schweizer Franken entsprochen habe; der Kläger selbst habe in der von ihm eingelegten Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Auffassung vertreten, daß sich seine Schuld in dieser Währung bestimme«
 
Mit Erinnerung vom 1« Dezember 1949 beanstandete der Kläger beim Amtsgericht in Hamburg die vorgenommenen Voll-streckungsmaßnahmen, indem er geltend machte, bei dem Titel des Bezirksgerichts Zürich handle es sich „um einen Devioen-wert, über den nicht ohne Genehmigung der Militärregierung verfügt werden könne; das Urteil habe an die UHflH^banlc abgeliefert werden müssen; überdies könne aus dem auf Schweizer Franken lautenden Titel nicht auf Deutsche Mark vollstreckt werden«
Am 3
Dezember 1949 erteilte die	^er
nHHHHH Bank in HflHH die Genehmigung für die Vollstreckung aus dem Züricher Urteil®
Es kam unter den Parteien zu Vergleichsverhandlungen®
Sie vereinbarten am 19« Dezember 1949, daß ein Schiedsgericht über die Meinungsverschiedenheiten entscheiden solle, die in Bezug auf das Züricher Urteil und das VollBtreckungs-urteil entstanden seien« Zur Sicherung der NHHH wegen ihrer Ansprüche aus diesen Urteilen übertrug der Kläger seine Ansprüche gegen die C®^^-Betriebs-GmbH stuf Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben und alle sonstigen Ausschüttungen auf den llotar Dr.	H^HIH^s Treuhänder beider
 Parteien« Die	Bank	hob die ausgebrachten Voll-
streckungsmaßnahmen danach auf®
Vor dem vereinbarten Schiedsgericht begehrte der Kläger die Feststellung, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Züricher Urteil und dem deutschen Vollstreckungsurteil unzulässig sei® Der Schiedsspruch vom 30® November 1949 stellte
 
/
fest9 daß die weitere Zwangsvollstreckung aus diesen Urteilen in Höhe des 8788,13 UM übersteigenden Betrages unzulässig sei, und wies im übrigen die Klage abo
 Im gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt der Kläger nunmehr von der Beklagten, - früheren	’	~
Schadensersatz mit der. Begründung, daß die Vollstreckungsmaßnahmen unberechtigt gewesen seien und ihm hieraus ein beträchtlicher Schaden erwachsen sei» Br hat u« a« geltend gemacht, die Zwangsvollstreckung habe, da das Vermögen der	und	Biskontogesellschaft,	Filiale H^HI
der Urteilsgläubigerin, gemäß der Verordnung der britischen Militärregierung Nr 133 beschlagnahmt gewesen sei und unter der Kontrolle eines Treuhänders gestanden habe, nur im Namen und in Vollmacht des Custodian auf Grund einer auf ihn lautenden Vollstreckungsklausel mit Genehmigung der
 betrieben werden dürfen» Baß ohne die gesetzlichen Vollötrcckungsvoraussetzungen vollstreckt worden sei, begründe die iJchadensersatzpflicht der Beklagten nach § 823 Abs 2 BGB» Ba die Vorpfändungen von vornherein ungerechtfertigt gewesen seien, ergebe sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten - unabhängig von einem Verschulden - auch aus § 845 ZPO«. Bie Beklagte habe ferner gegen das Verbot der Überpfändung verstoßen» Bie Zwangsvollstrekkung sei in ein - Vermögen von ca» 2 Mill. BM durchgeführt worden* allein der gepfändete Gesellschaftsanteil bei der Spielbank in TzflHHphabe, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, bei nomineller Beteiligung des Klägers zu dem Betrage von 237 000 BM einen vielfach höheren Wert gehabt. Babei habe sich nach den Feststellungen des Schiedsgerichts die Forderung aus dem früheren Schuldtitel nach der Währungsreform auf nicht mehr als 13 400,29 BIJ belaufen» Ber Kläger hat endlich die Auffassung vertreten, die Beklagte sei auch nach § 826 ZGB cchadcnocrsatspflichtig geworden» Ihr sei die Vollstrcckungsnöglichkoit. durch den Kaufmann nachgewiccen worden, der mit den Kläger verfeindet sei und rnob sfiino Vernichtung zun Ziel /nrccotzt habe; er habe mit ihr
 
Bas Landgericht hat, nachdem es die zunächst erhobene Einrede des Schiedsvertrages durch Zwisclienurteil al3 unbegründet verworfen hatte, die Klage abgewiesen»
Bie Berufung des Klägers ist zurückgewiesen wordene
 Mit der Revision verfolgt der Klager sein Klagebegehren weiter»
Bie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«,
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Entscheidungsgründes
I» Bie	Banic	in	ist berechtigte
 Inhaberin der von der BflHHI^Bank und Biskontogesellschaft, Filiale	erwirkten Schuldtitel und Gläubigerin der
 ürteilsforderung gegen den Kläger gewesen» Sie unterstand gemäß der am 15- April 1949 in Kraft getretenen abgeänderten Verordnung Hr 133 der britischen Militärregierung (Brit« ABI» S 1074) dem Verwalter, der auf Grund der seit dem 1» April 1948 vorher in Geltung gewesenen Verordnung Hr 133 (Brit« ABlc S 710) als Custodian für sie ernannt .worden war. Während dem Custodian nach der früheren Verord-
nung die Geschäftsführung und Verwaltung der Bank oblag, hatte .der Verwalter nach der abgeänderten Verordnung das Vermögen der Bank zu beaufsichtigen und zu verwalten, pfleglich zu behandeln, unversehrt zu erhalten und zu beschützen. Baraus ergibt sich aber nicht, daß nur der Verwalter Vollstreckungs- i maßnahmen gegen den Kläger hätte ergreifen können und daß es hierzu der vorherigon Erteilung einer auf seinen Namen lautenden vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels bedurft * hätteo Bie Unterstellung der Beklagten unter den Verwalter [ bedeutete weder, daß die Beklagte aufhörte, Urteilsgläubigeri» 1
 
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zu sein, noch auch, daß sämtliche geschäftlichen Angelegenheiten der Bank und unter ihnen auch die Weiterverfolgung der gegen den Kläger bestehenden Ansprüche fortan nur noch von dem Verwalter persönlich hätten bearbeitet werden dürfen® gov/eit er nicht bestimmte Angelegenheiten an sich zog, blieben vielmehr - nicht anders bei einem Wechsel des Vorstandes - die Sachbearbeiter und Bevollmächtigten der beklagten Bank befugt, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben unter der Aufsicht-des Verv/alters tätig zu sein und für die Beklagte zu handeln®. . Der Kläger hat nichts vorgetragen, was darauf hinweisen könntey daß sich der Verwalter die Bearbeitung der Vollstreckungssache gegen den Kläger persönlich Vorbehalten hätte« Abgesehen davon können Vorpfändungen nach § 845 Abs 1 Satz 2 2P0 ausgebracht werden, ohne daß bereits eine vollstreckbare Ausfertigung überhaupt erteilt und die Schuldtitel zugestellt sind« Auch für den Rechtsnachfolger des im Urteil bezeichneten Gläubigers braucht eine vollstreckbare Ausfertigung nicht schon erteilt und mit den die Rechtsnachfolge erweisenden Urkunden (§ 750 ZPO) zugestellt zu sein (Steih-Jonas-Eichönke &P0 17« Aufl § 845 Erläut I 1$ Baumbach ZPO 23c Aufl § 845 Anm 1 B$ Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6« Aufl S 959? RGZ 71? 179 /182j )« Für die Vorpfändungen bedurfte es vorliegend daher keineswegs der vorherigen Erteilung und Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung auf den Hamen des Verwalters« Es kann infolgedessen keine Rede davon sein, daß die Beklagte durch Vornahme der Vorpfändungen ohne derartige Vollstreckungsklausel gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und ein ochutzgesctz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB verletzt hätte o
Ob ein solcher Verstoß insoweit vorliegt, als die Beklagte Hobel des Klägers hat pfänden lassen, kann offenbleiben, da mangels jeglicher Darlegungen nicht ersichtlich ist,
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inwiefern dem Kläger durch diese Möbelpfändung, die von der Beklagten nach Abschluß des Abkommens vom 19» Dezember 1949 unstreitig wieder aufgehoben worden ist, ein Schaden entstanden sein könnte*
Ohne daß eine vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels erteilt zu sein braucht, setzen Vorpfändungen freilich voraus, daß der zugrunde liegende Schuldtitel an sich vollstreckbar ist. Da das Vollstreckungsurteil des Amtsgerichts in Hamburg vom 5- Januar 1932 nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt v/orden ist, konnte aus ihm verbunden mit dem Züricher Urteil nur dann vollstreckt werden, wenn es rechtskräftig geworden war. Die liechtskraft des Urteils stand aber für den Zeitpunkt der Vorpfändungen außer Zweifel. Denn gleichviel ob und wann es zugestellt worden war, v/ar es spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung vom 5« Januar 1932 rechtskräftig geworden (§ 516 ZPO)*
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Schuldtitel ein Devisenv/ert im Sinne des Gesetzes Nr 53 der Militärregierung gewesen sind und nicht ohne Genehmigung der
 aus ihnen hätte voll streckt werden
 können, üie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt •
hat, liegt das Gesetz Nr 53 auf besatzungsrechtlichem und wührungspolitischera Gebiet und bezweckt nicht den Schutz der Schuldner. Ein etwaiger Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes Nr 53 konnte eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger daher nicht begründen.
5« Aus dem Gesichtspunkt verbotener Überpfändung läßt sich der ^chadensersatzanspruch des Klägers gleichfalls nicht ableiten. Nach § 803 Abs 1 Satz 2 ZPO darf die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des
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Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist* Diese Regelung stellt sich zv/ar als eine Schutzbestimmung dar, deren Verletzung eine Schadens-ersatzpflicht des Gläubigers nach § 823 Ab.s 2 BGB nach sich ziehen kann (RGZ 143, 123; HER 27, 424)* Sie gilt auch für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte«
Bei dem Sachverhalt, wie er im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, ist eine Schadensersatzpflicht der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt aber nicht begründet«
Es fehlt nicht nur, v/ie das Berufungsgericht hervorhebt9 am Verschulden der Beklagten, sondern es kann schon objektiv eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Über-pfändung nicht als vorliegend erachtet werden«
Für die Frage, ob die Zwangsvollstreckung weiter ausgedehnt worden isfc^ als es die Befriedigung des Gläubigers erfordert, ist auf den Vollstreckungstitel abzustellen, der die Grundlage der Zwangsvollstreckung bildet« Wenn auch die Zwangsvollstreckung wie alles Verfahrensrecht der Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen bestimmt ist, so ist sie nach herrschender Auffassung doch von dem materiellen Untergründe gelöst und unabhängig von dem Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs (Stein-JonaB-Schönke aaO Bern II 2 vor § 704; Rosenberg aaO S 829 f)o Das Verbot einer Überpfändung kann danach nur so verstanden v/erden, daß die Vollstreckung nicht weiter ausgedehnt werden darf, als es zur Beitreibung der Summe erforderlich ist, die der Vollstreckungstitel bezeichnet0 Vorliegend lautete der Vollstreckungstitel auf 80 000 sfr mit 8 fo Zinsen seit dem 12« September 1930 und Kosten«
Wenn die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel
 
nach dem derzeitigen Umrechnungskurs in Höhe von 200 000 DM betrieb, so war das also verfahrensrechtlich nicht unzulässig* Auf Grund eingehender Untersuchung der materiell-rechtlichen Grundlagen der Schuld des Klägers und der Einwendungen, die er gegen sie erhob, ist das von den Parteien vereinbarte Schiedsgericht in Anbetracht des schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, des deutschen Rechts über die Zwangsvollstreckung aus ausländischen Ur-. teilen und des deutschen Geldschuldenrechts, des deutschen und schweizerischen Rechts der Verjährung sowie schließlich des Rechts der deutschen Währungsreform allerdings zu dem Ergebnis gelangt, daß mit materieller Berechtigung gegen den Kläger nur noch eine Forderung von 13 400,29 DM geltend gemacht werden konnte (einschließlich der Zinsen bis zu dem 7« Oktober 1950, dem Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht, soweit diese noch nicht verjährt waren)* Solange dieser Schiedsspruch aber noch nicht ergangen und der Kläger auch nicht anderweitig mit den Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsrechts der Zwangsvollstreckung wegen Wegfalls der materiellen Berechtigung mit Erfolg entgegengetreten war, konnte die Zwangsvollstreckung aus den vorliegenden Titeln in der Höhe von 200 000 DU nicht als verfahrenerechtlieh unzulässig gelten«
Selbst wenn man aber auch davon ausgehen wollte, daß es für die Frage der Überpfändung auf die Befriedigung des Gläubigers wegen seines materiellen Anspruchs ankomme und die Beklagte ihre Befriedigung aus den Vollstreckungstiteln nur in der Höhe hätte suchen dürfen, v/ie ihr das Schiedsgericht hernach eine materielle Berechtigung zuerkannt hat, würde eine Überpfändung doch erst yorliegen, wenn von den Vollstrcckungsmaßnabmen mehr Vermögenswerte ergriffen worden wären, als es erforderlich war, um die künftige Befriedigung der Beklagten zu sichern«
 
Von einer Überpfändung kann nicht schon darum die Hede sein, weil die Beklagte, die durch die Zahlung des Klägers in Höhe von 2000 DM und die Pfändung von möbeln im Wert von 2850 DH nur erst wegen eines Teiles ihrer Ansprüche aus den Schuldtiteln gegen den Kläger eine Deckung erlangt hatte, vorläufige Zahlungsverbote einer größeren Anzahl von veinne int liehen Drittschuldnern hat zustellen lassen® Haßgebend ist, welche in Wirklichkeit bestehenden Vermögenswerte des Klägers hierdurch betroffen worden sind® Sollte der Kläger mit seiner Angabe, daß die Zwangsvollstreckung in ein Vermögen von ca« 2 Hill® DM durchgeführt worden sei, ernstlich haben behaupten wollen, daß ihm durch die Vorpfändungen Vermögenswerte dieses Umfangs mit Beschlag belegt worden seien, so hat er ec bei dem Bestreiten der Beklagten doch an jeglichem Beweisantritt dafür fehlen lassen, inwieweit die vorläufigen Zahlungsverbote tatsächlich vorhandene Rechtsansprüche ergriffen haben® Unstreitig ist freilich, daß der Kläger
 als Kommanditist an der GflBHhBetriebsgesellschaft in
 beteiligt gewesen ist® Daß außer den Rechten, die ihm dort zustanden, irgendwie nennenswerte wirtschaftlichen Vierte von den Vorpfändungen betroffen worden sind, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht als erwiesen angesehen® Rach seiner im Revisionsverfahren nicht angreifbaren Y/ürdigung ist die Möglichkeit nicht abzuweisen, daß alle vorgepfändeten Forderungen nicht existent waren oder daß ihnen doch Einwendungen der Drittschuldner oder anderer Gläubiger entgegenstanden und sie daher dem Zugriff der Beklagten nicht unterlagen®
Verkörperten hiernach aber nur die Rechte des Klägers gegenüber der CHBBV*^etricbsgesellochaft einen Wert, aus den sich die Beklagte wegen der nicht schon durch die Zah-
 
lung der 2000 DM und die Möbelpfändung gedeckten Ansprüche aus den.dchuldtiteln mi.t Erfolg befriedigen konnte, so stellt sich die Präge nach dem Vorliegen einer Überpfändung dahin, ob es über den nach § 8Q3 Abs 1 Satz 2 ZPO zulässigen Rahmen hinausging, daß die Beklagte diese Rechte des Klägers durch die Vorpf ändungen. mit Beschlag belegte« Hach den Angaben des Klägers haben diese Rechte einen wert gehabt, der über den der Beklagten materiell zustehenden Betrag erheblich hinausging® Das Berufungsgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, ob seine Angaben zutreffen®. Dies kann auch dahingestellt bleiben® Denn auch wenn seine Angaben zugrunde gelegt werden, konnte es der Beklagten nicht verwehrt sein, wegen ihrer Forderung gegen den Kläger die Vorpfändungen in seine Rechte bei der C^^^-Betricbsgesellschaft auszubringen« Sie bestanden zwar einerseits in den Gehaltsansprüchen des Klägers, andererseits in seinem Kommanditanteil an der Gesellschafto Gehaltsansprüche kamen aber nur in Betracht, solange der Kläger als vorläufiger Geschäftsführer weiterhin bei der Gesellschaft tätig war« Bei der naheliegenden Möglichkeit, daß er, - wie es tatsächlich ja auch geschehen ist, - als Geschäftsführer ausschied, hatten sie daher nur einen fragwürdigen Wert® Die Beklagte brauchte sich daher nicht auf die Vorpfändung dieser Gehalts an Sprüche zu beschränken, sondern durfte sehr v/ohl auch den Koirnanditanteil an der Gesellschaft durch Vorpfändung erfassen® Mochte sein Wert die Forderung der Beklagten auch wesentlich übersteigen, so konnte er einer Vorpfändung doch nur in seiner Gesamtheit unterworfen werden® Eine Überpfändung lag hierin nicht® *
* 4® Wer aus einem Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung betreibt, obwohl der dem Titel zugrunde liegende materielle Anspruch nicht mehr besteht, ist dem Vollstreckungsschulöner nicht nur aus ungerechtfertigter
 
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 Bereicherung zur Herausgabe dessen verpflichtet, was er Uber die materielle Berechtigung hinaus aus der Zwangsvollstreckung erlangt, sondern kann ihm auch nach den Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der ihm durch die materiellrechtlich nicht gerechtfertigte Zwangsvollstreckung entstanden ist (RGZ 55, 187 [l94Ü)** Freilich besteht Meinungsverschiedenheit darüber, ob eine Schadensersatzpflicht in einem derartigen Falle nur aus § 826 EGB hergeleitet werden kann (so Rosenberg aaO S 831; Fagenstecher, Rechtskraft, S 375 f und Gruch. 50, 300; Emmerich, Pfandrecht skonkurrenzen, S 451) oder ob auch die Verwirklichung der Tatbeotandsmerkmale des § 823 Abs 1 BGB zur Begründung der Schadensersatzpflicht genügt, ja ob nicht auch da eine Schadensersatzpflicht nach den Grundsätzen der Haftung aus unerlaubter Handlung anzunehmen ist, wo, wie bei Forderungspfändungen, zweifelhaft sein kann, ob durch die Zwangsvollstreckung eines der nach § 823 Abs 1 BGB geschützten Rechte verletzt v/orden ist (Fischer— Fiockerhof, Pie Schadensersatzpflicht des Vollstreckungs-gläubigere bei ungerechtfertiger Zwangsvollstreckung,
1934 S 87 ff; OLG Hamburg HansRGZ Abto B 1928, 347).
Einer näheren Stellungnahme hierzu bedarf es hier nicht«
Benn auch nach der am weitesten gehenden Auffassung setzt die ochadensersatzpflicht voraus, daß der Vollstreckungsgläubiger bei der Purchführung der Zwangsvollstreckung in einer Weise gehandelt hat, die mindestens den Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit begründet« Baß eB den verfassungsmässig berufenen Vertretern der Beklagten als Fahrlässigkeit anzurechnen wäre, die Zwangsvollstreckung aus den Vollstrockungstiteln in Höhe von 200 000 PM statt nur in einer dem jchiedsSpruch entsprechenden geringeren Höhe betrieben zu haben, hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsirrtum verneint« Ob die Verpflichtung des
 
Klägers, laut dem Züricher Urteil und dem deutschen Vollstreckungsurteil 80 000 sfr mit Zinsen und Kosten zu zahlen, durch die xleform der deutschen Währung berührt worden war, ließ sich nicht ohne schwierige rechtliche Untersuchungen beurteilen- Auch wenn den verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Beklagten Zweifel gekommen sein mögen oder hätten kommen müssen, brauchten sie derartige Untersuchungen nicht schon anstellen zu lassen,
 bevor sie die hier vorgenommenen Vollstreckungsmaßnah-
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men ergriffen» Sie konnten die *.•_ Klärung der zwe if eihaften Präge durchaus einer gerichtlichen Entscheidung überlassen, die der Kläger auf Vollstreckungsgegenklage herbeiführen mochte» Bas gilt zu demal angesichts der Tatsache, daß sich der Kläger seiner Zahlungspflicht jahrelang entzogen hatte und daß es, abgesehen von der Möbelpfändung und der Empfangnahme der vom Kläger an den Gerichtsvollzieher gezahlten 2000 DM, die zur Deckung selbst eines 10 s 1 umgesteilten Forderungsbetrages bei weitem nicht ausreichten, vorläufige Zahlungsverbote waren, die die Beklagte ausbrachte, Maßnahmen, durch die sie sich in schnellem'Zugreifen nur erst die Möglichkeit einer künftigen Befriedigung durch Zwangsvollstreckung zu sichern suchte»
V/enn der Kläger aus der Vorpfändung seiner Beteiligungsrechte an der	Schaden
 erlitten hat, so ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern es hierfür ursächlich gev/esen sein könnte, daß die Vorpfändung auf einen höheren Betrag gestellt worden ist, als das Schiedsgericht später die materielle Berechtigung der Beklagten anerkannt hat» Denn jede Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil bewirkte nach dem Vorbringen des Klägers gemäß den Bestimmungen des Gesellschaft svertrages das sofortige Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft- Die Höhe der Vorpfändung spielte daher keine Rolle»
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5« Daß sich die Beklagte in Hinblick auf die weite-r ren Umstände ihres Vorgehens gegen den Kläger nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hätte, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint» ITach seinen Feststellungen v/ar Beweggrund ihres Handelns nicht, dem Kläger Schaden zuzufügen, sondern ihren rechtskräftigen Titel zu realisieren, der materiell keineswegs unrichtig gewesen und nur durch außerhalb des Urteils liegende Umstände zu einem Teil der Höhe nach berührt worden ist.«
Daß sie die Forderung in ihren Büchern abgeschrieben habe, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei nur ein aus steuerlichen Gründen erfolgter buchungs- und bilanztechnischer Vorgang gewesen und lasse keine Rückschlüsse auf den Willen der Beklagten zu, die Forderung^ltend - zu machen oder nicht. Das Motiv ihres Handelns sei selbst dann nicht unlauter gewesen, wenn sie die vom Kläger behaupteten Kotive des Kaufmanns	gekannt	hätte. Die
 Sittenwidrigkeit lasse sich auch nicht daraus herleiten, daß die Beklagte gewisse geldliche Vereinbarungen mit
 getroffen habe. Hierfür sei das Bestreben der Beklagten maßgebend gewesen, möglichst ohne weiteres finanzielles Risiko und ohne Vergrößerung des Schadens durch fruchtlose Zwangsvollstreckung zu versuchen, ihr Geld zu bekommen, nachdem es der Kläger verstanden habe, 18 Jahre lang die Realisierung zu verhindern.
Die Revision macht demgegenüber geltend, es sei ein Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht angenommen habe, der Kläger habe die Vollstreckung aus dem Züricher Urteil 18 Jahre lang zu vereiteln gewußt. Nach seinem unwidersprochenen Vortrag sei er seit 1940 Inhaber der bedeutenden HflHBBl Firma DH^Y/erke GmbH, die bei der Beklagten zeitv/eise ein Konto unterhalten habe» Der Ausspruch, daß er sich einer Vollstreckung bewußt entzogen habe, sei
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gerade einem	Gläubiger gegenüber mit dieser
 Sachlage nicht vereinbare
 Die Rüge kann keinen Erfolg haben« Ras Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung mit Recht darauf abgestellt, v/ie sich die Sachlage der Beklagten bei Einleitung ihrer Vollstreckungsmaßnahmen darstellte« V/ie es in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, ist nicht bewiesen, daß sie damals von einer Inhaberschaft des Klägers bei der genannten Pirma etwas gewußt hat« Ersichtlich ist das Berufungsgericht von der als glaubhaft angesehenen Behauptung der Beklagten ausgegangen, daß ihr der Klüger aus den Augen gekommen sei, nachdem sie die Vollstreckungstitel erwirkt und der Kläger sich damals dem Zugriff entzogen habe« 18 Jahre lang, so hat das Berufungsgericht an anderer Stelle seiner Entccheidungsgründe hervorgehoben, hat der Kläger nicht die geringsten Anstalten getroffen, seinen Verpflichtungen nachzukommen« Danach konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechtoverstoß davon ausgehen, daß die Beklagte den Kläger als einen Schuldner ansehen konnte, der es verstanden hatte, ihr 18 Jahre lang das ihr zustehende Geld vorzuenthalten« Daß der Anspruch aus den Urteilen verwirkt gewesen sei, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint«
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das
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Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß es die Beklagte unterlassen habe zu prüfen, ob der große Umfang ihrer Kaßnahnen geboten gewesen sei« Bei Erörterung der Präge einer Überpfändung hatte das Berufungsgericht bereite betont, daß in aller Regel der Gläubiger bei Ausbringung von Vorpfändungen in die vermuteten Vermögenswerte seines Schuldners von vornherein nicht wisse, welche der angeblichen Forderungen tatsächlich und in welcher Hohe sie bestehen und ob ihnen nicht Einwendungen der
 
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Drittschuldner oder anderer Gläubiger entgegenstehen; auch hier habe die Möglichkeit bestanden, daß alle Forderungen sich als nicht existent oder nicht dem Zugriff der Beklagten unterliegend herausstellten*. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Berufungsgericht sehr v/ohl erwogen hat, ob der Beklagten wegen des Umfangs ihrer Vorpfändungen ein Vorwurf gemacht v/erden kann* Es hat dies ohne -iechtsirrtum verneint« Eei Untersuchung de3 Bestehens einer Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB brauchte es hierauf nicht nochmals ausdrücklich zurückzukommen»
6« Y/enn § 845 Abs 2 ZPO der Vorpfändung die Wirkung eines Arrestes beilegt, sofern die Pfändung der Forderung innerhalb 3 Wochen nachfolgt, so hat es das Berufungsgericht doch nicht für angängig gehalten, hieraus zu folgern, daß die Haftungsbestimmung des § 945 ZPO auf den Fall der Vorpfändung ausgedehnt v/erden könne (vgl hierzu Weimar JR 1934 Bd« I, 179; Rosenberg aaO S 958;
OLG 9, 39; 35? 132)» Die Frage braucht hier nicht untersucht zu werden« Denn selbst wenn die Anwendbarkeit des § 945 ZPO bejaht werden müßte, würde der Schadensersatzanspruch des Klägers doch schon daran scheitern, daß die Vorpfändungen nicht von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sind» Sie sind auf Grund eines Urteils ausgebracht worden, das rechtskräftig und vollstreckbar gewesen ist und dessen Vollstreckbarkeit so lange bestand, wie.sie nicht durch gerichtlichen Spruch beseitigt wurde. Ein solcher
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Spruch ist, dazu auch nur in beschränkter Höhe, erst mit der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 30« November 1950 ergangen«
Die Eevision ist hiernach unbegründet«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 250»
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