Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 275/06 10. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das angegriffene Urteil stimmt mit der Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1999 - VI ZR 37/99 - VersR 2000, 331 f.) überein. Auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.000,00 € Müller Greiner Wellner Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 30.11.2005 - 10 O 52/04 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 7 U 3/06 -