BGH · VI ZR 275/04 vom 19.04.2005
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- Prozeßbevolimächtigte: Rechtsanwältin von gegen Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Intendanten Dr. Thomas G^Hl Rflfl^feplatzfl Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin, Prozeßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt Prof. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. September 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisiorisgerichts erfordert {§ 543 Abs. 2 S. Die Prüfung des Vortrags der Nichtzulassungsbeschwerde im einzelnen ergibt keinen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zu Art. 4 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).