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BGH · VI ZR 274/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 274/85

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Wie nach dem Unfall festgestellt wurde, setzte der im Keller des Hauses befindliche Gasdruckregler infolge einer Verformung des Membrantellers den im Versorgungsnetz herrschenden Druck von 45 mbar statt auf die gewünschten 20 mbar lediglich auf 42 mbar herab, was zu einem Ausströraen kohlenmonoxydhaltiger Abgase aus dem von Türkec D. Mit dem Vorbringen, der Defekt des Gasdruckreglers sei auf eine von der Beklagten zu vertretende unsachgemäße Durchführung der Umstellungsarbeiten zurückzuführen, haben die Kläger die Beklagte auf Schadensersatz für entgangene und künftig entgehende Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen. Sie stellt lediglich zur Nachprüfung, ob der Registrierung der Kläger in der Rubrik ihres Vaters seitens des zuständigen türkischen Einwohnermeldeamtes, durch die sie die Stellung ehelicher Kinder erhielten, auch eine Wirkung dahin zukommt, daß den Klägern Soweit die Revision damit einen Verstoß gegen den ordre public (Art. 30 EG BGB) geltend machen will, hat bereits das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, daß die türkische Regelung mit dem Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung in keinem untragbaren Widerspruch steht. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen diese Verkehrssicherungspflicht verstoßen und dadurch den Schaden der Kläger verursacht. a) Der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen besonderen Anweisung an die mit den Gasumstellungsarbeiten betrauten Unternehmen, die Gasdruckregler nuf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen, bedurfte es jedenfalls dann nicht, wenn diese Überprüfung ohnehin einen notwendigen Teil der Umstellungsarbeiten ausmachte und die Monteure deshalb Januar 1986), und wenn es das Fehlen einer besonderen Anordnung der Beklagten zur Überprüfung der Gasdruckregler selbst als Organisationsverschulden ansehen wollte, so hätte es jedenfalls, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Parteien vor der Entscheidung auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt, der bislang nicht zur Sprache gekommen war, gemäß § 278 Abs.3 ZPO hinweisen und ihnen Gelegenheit geben müssen, ihr Vorbringen in dieser Richtung zu ergänzen. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Organisationsverschulden der Beklagten auch nicht darin gesehen werden, daß sie nicht sämtliche Gasdruckregler nach der Umstellung durch eigene Mitarbeiter überprüfen ließ. Sind, wie im Streitfall, die dem beauftragten Unternehmen obliegenden Arbeiten an mehreren Einsatzorten durchzuführen und von solcher Art, daß bei fehlerhafter Erledigung ungewöhnlich große Gefahren drohen (hier: Todesfälle durch zu hohen Gasdruck bei falscher Reglereinstellung), dann wird allerdings das Soweit demgegenüber das Berufungsgericht zur Begründung der von ihm für erforderlich gehaltenen Kontrolle sämtlicher umgestellten Gasdruckregelungsgeräte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 1978 (VIII ZR 257/76 - VersR 1978, 538, 540) abstellt, beachtet es nicht genügend, daß in der jener Entscheidung zugrundeliegenden Fallgestaltung der schadensursächlichen fehlerhaften Arbeit bereits anderweitige Fehlleistungen vorausgegangen waren, die Anlaß zu verschärfter Kontrolle boten, und daß es dort um die Zumutbarkeit einer lückenlosen Prüfung der Arbeiten allein auf solche Fehlleistungen ging, die bei den auszuführenden Verrichtungen häufig oder gar typisch waren. Da solche besonderen Umstände im Streitfall nicht festgestellt sind, überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, wenn es auch hier eine Anordnung zur lückenlosen Kontrolle der umgestellten Gasdruckregler verlangt und deren Fehlen als Organisationsverschulden der Beklagten ansieht. sie, wie bereits gesagt, vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 278 Abs.3 ZPO auf den rechtlichen Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens der Beklagten mit den in diesem Zusammenhang bedeutsamen Kontrollraaßnahmen nicht hingewiesen worden waren, wird ihnen auch insoweit Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben sein. c) Auf einen Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht, die von der N.Gastechnik GmbH umgestellten Gasdruckregler zu überprüfen, kommt es allerdings dann nicht entscheidend an, wenn das Unterlassen der Prüfung für den Schaden der Kläger nicht ursächlich geworden ist. Dazu stellt das Berufungsgericht zwar fest, daß der Membranteller des Reglers damals bereits verformt gewesen sei; diese Feststellung hält aber den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. Der Berufungsrichter macht dafür Montagearbeiten verantwortlich, die schon im Juni 1979 an den Gasleitungen im Hause ausgeführt und bei denen diese Leitungen auf ihre Dichtigkeit hin überprüft worden waren. November 1980 spricht nach seiner Ansicht nicht gegen eine schon damals herbeigeführte Verformung des Membrantellers; daß in den knapp 3 Monaten zwischen der Gasumstellung am 1./2. September 1980 und dem tödlichen Unfall kein Schaden eingetreten sei, könne auf einer in dieser Zeit vorgenoramenen besseren Entlüftung über das Badezimmerfenster oder auch darauf beruhen, daß die Abgasklappe des Wasserheizgerätes erst wenige Tage vor dem Unfall verklemmt worden sei. Bei dieser Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO den vorgetragenen Streitstoff nicht vollständig berücksichtigt. Das Berufungsgericht geht auf diese für den Zeitpunkt der Entstehung des Defektes am Gasdruckregler erheblichen Indiztatsachen nicht ein. Schließlich läßt das Berufungsgericht sowohl die von der Beklagten durch Zeugnis der Monteure unter Beweis gestellte Behauptung, der Gasdruckregler habe am Umstellungstage einwandfrei funktioniert, als auch ihr mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachten versehenes Vorbringen unberücksichtigt, das Ergebnis der sofort nach dem Unfall vorgenommenen zweiten Kontrollprüfung, bei der der Druck in den Hausleitungen auf 20 mbar herabgemindert und dann an allen Verbrauchsgeräten ein Gaseintritt mit dem vorgesehenen Betriebsdruck festgestellt worden sei, lasse nur den Schluß zu, daß die Monteure am Unfalltage nicht nur die einzelnen Verbrauchsgeräte, sondern auch den Gasdruckregler ordnungsgemäß einreguliert hätten. Das Berufungsurteil beruht auf den dargelegten Verfahrensfehlern, denn es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei Einbeziehung der vorstehend angesprochenen Punkte in seine Überzeugungsbildung zu einer anderen Auffassung über den Zeitpunkt der Entstehung des Defektes am Gasdruckregler und die Verantwortlichkeit der Beklagten gelangt.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 30 EG § 823 BGB § 278 ZPO
VaterUnfallBerufungsgerichtArbeitKlägerGasdruckreglerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 31, 823 De
 Zu den Anforderungen an die betriebliche Organisation
 und die Sorgfaltspflichten eines Gasversorgungsunternehmens
 bei der Umstellung der Versorgung von Stadt- auf Erdgas.
BGH, Urt. v. 30. September 1986 - VI ZR 274/85 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
30. September 1986 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
AG, vertreten durch den Vorstand,
VI 2R 274/85	URTEIL
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
3.
den minderjährigen Iskender D(|^, geboren am 12. Januar 1979,
die minderjährige Hülya	geboren	am	7. Mai
 beide wohnhaft in Ad|, Türkei, vertreten durch ihre Mutter, die Hausfrau Sultan wohnhaft ebenda,
1980,
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Kläger zu 2) und 3) und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1985 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger zu 2) und 3) (im folgenden: die Kläger) verlangen als Kinder des am 28. November 1980 tödlich verunglückten türkischen Staatsangehörigen Türkec D. von dem beklagten Gasversorgungsunternehmen Schadensersatz für den Entzug des Rechtes auf Unterhalt. Türkec D. erlag in der von seinem Vater gemieteten Wohnung in Do. einer Kohlenmonoxyd-Vergiftung, als er im Badezimmer das Gas-Wasser-Heizgerät
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benutzte. Die Gasversorgung des Hauses war am 1./2. September 1980 von Stadtgas auf Erdgas umgestellt worden, wobei der Betriebsdruck von 10 mbar auf 20 mbar erhöht werden mußte. Mit den dazu erforderlichen Arbeiten hatte die Beklagte die R.-Gas-AG beauftragt, die ihrerseits die N. Gastechnik GmbH eingeschaltet hatte. Wie nach dem Unfall festgestellt wurde, setzte der im Keller des Hauses befindliche Gasdruckregler infolge einer Verformung des Membrantellers den im Versorgungsnetz herrschenden Druck von 45 mbar statt auf die gewünschten 20 mbar lediglich auf 42 mbar herab, was zu einem Ausströraen kohlenmonoxydhaltiger Abgase aus dem von Türkec D. benutzten Gas-Wasser-Heizgerät in das Badezimmer führte. Der Austritt von Abgas wurde noch dadurch verstärkt, daß die Abgasklappe am Heizgerät verklemmt war.
Mit dem Vorbringen, der Defekt des Gasdruckreglers sei auf eine von der Beklagten zu vertretende unsachgemäße Durchführung der Umstellungsarbeiten zurückzuführen, haben die Kläger die Beklagte auf Schadensersatz für entgangene und künftig entgehende Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Kläger seien aufgrund ihrer in der Türkei erfolgten Registrierung als eheliche
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Kinder gegenüber ihrem Vater Türkec D. unterhaltsberechtigt gewesen. Für den Verlust dieser Unterhaltsansprüche habe die Beklagte den Klägern aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens einzustehen. Ihr habe nämlich die Pflicht oblegen, durch einen verfassungsmässig berufenen Vertreter anzuordnen, bei der Umstellung von Stadt- auf Erdgas die Druckregelungsgeräte der Häuser auf ihre Funktionstüchtigkeit hin zu überprüfen; die Beklagte habe jedoch pflichtwidrig weder die von ihr beauftragten Unternehmen entsprechend angewiesen, noch im Anschluß an deren Arbeiten eine Überprüfung der Regler durch eigene Mitarbeiter veranlaßt. Ihr Unterlassen sei für den Tod des Türkec D. ursächlich gewesen, da der Membranteller des Gasdruckreglers bereits bei der Gasumstellung verformt gewesen sei und dieser Defekt bei einer Überprüfung festgestellt und behoben worden wäre.
II.
Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Nicht zu beanstanden sind allerdings die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Abstammung der Kläger von Türkec D. feststellt und ihre auf türkischem Recht beruhende Unterhaltsberechtigung gegenüber ihrem Vater bejaht. Auch die Revision vermag insoweit keinen Rechtsfehler des Berufungsrichters aufzuzeigen. Sie stellt lediglich zur Nachprüfung, ob der Registrierung der Kläger in der Rubrik ihres Vaters seitens des zuständigen türkischen Einwohnermeldeamtes, durch die sie die Stellung ehelicher Kinder erhielten, auch eine Wirkung dahin zukommt, daß den Klägern
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entsprechende Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater zustanden, deren Entzug Schadensersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB auslösen konnte. Soweit die Revision damit einen Verstoß gegen den ordre public (Art. 30 EG BGB) geltend machen will, hat bereits das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, daß die türkische Regelung mit dem Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung in keinem untragbaren Widerspruch steht.
2. Rechtlichen Bedenken begegnet aber die Ansicht des Berufungsrichters, die Beklagte sei den Klägern nach den §§ 823, 31 BGB aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens zu dem Ersatz ihres Unterhaltsschadens verpflichtet. Zwar oblag der Beklagten, wie das Berufungsgericht richtig sieht, gemäß § 10 Abs. 1 und 4, § 12 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVB GasV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) die Verantwortung u.a. für die Unterhaltung und Veränderung der Gasdruckregler und damit die Pflicht, für den verkehrssicheren Zustsand dieser Geräte zu sorgen. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen diese Verkehrssicherungspflicht verstoßen und dadurch den Schaden der Kläger verursacht.
a)	Der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen besonderen Anweisung an die mit den Gasumstellungsarbeiten betrauten Unternehmen, die Gasdruckregler nuf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen, bedurfte es jedenfalls dann nicht, wenn diese Überprüfung ohnehin einen notwendigen Teil der Umstellungsarbeiten ausmachte und die Monteure deshalb
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 zwangsläufig die Funktionsuntüchtigkeit eines Regelungsgeräts, insbesondere eine ungenügende Herabminderung des Gasdruckes, feststellen mußten. Für eine solche Sachlage sprechen mehrere von der Beklagten vorgetragenen Umstände. So hatte die mit der Umstellung befaßte N. Gastechnik GmbH unstreitig nicht nur die Gasdruckregler in jedem Haus, sondern auch die Gasverbrauchsgeräte sämtlicher Gaskunden in den einzelnen Wohnungen auf den veränderten Betriebsdruck von 20 mbar einzustellen. War dies ohne Überprüfung des vom Druckregler in die Hausleitungen durchgelassenen Gasdrucks nicht möglich, dann erübrigte sich die vom Berufungsgericht für notwendig gehaltene Untersuchung am Gasdruckregler selbst auf etwaige Defekte. Darauf deutet der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung hin, ein Defekt am Gasdruckregler wäre bei Einstellung der Geräte aufgefallen, überdies hatte die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung vorgetragen und durch Zeugnis der Umstellungsmonteure unter Beweis gestellt, daß der Gasdruckregler im Unfallhaus am Umstellungstag einwandfrei funktioniert und keinen Defekt gehabt habe. Wenn dem Berufungsgericht dieser Sachvortrag nicht ausreichte, weil es insoweit Vorbringen zu dem technischen Zusammenhang vermißte (so der Beschluß zu dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 9. Januar 1986), und wenn es das Fehlen einer besonderen Anordnung der Beklagten zur Überprüfung der Gasdruckregler selbst als Organisationsverschulden ansehen wollte, so hätte es jedenfalls, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Parteien vor der Entscheidung auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt, der bislang nicht zur Sprache gekommen war, gemäß § 278 Abs. 3 ZPO hinweisen und ihnen Gelegenheit geben müssen, ihr Vorbringen in dieser Richtung zu ergänzen. Da
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das Berufungsgericht dies unterlassen hat, hat es mit seinem Urteil eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. März 1981
-	I ZR 65/79 - NJW 1982, 581, 582).
b)	Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein Organisationsverschulden der Beklagten auch nicht darin gesehen werden, daß sie nicht sämtliche Gasdruckregler nach der Umstellung durch eigene Mitarbeiter überprüfen ließ. Dabei ist nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten davon auszugehen, daß es sich bei den mit den Umstellungsarbeiten betrauten Gesellschaften um Unternehmen handelte, die bereits mehrere Jahre lang mit einem zuverlässigen und erfahrenen Mitarbeiterstab derartige Aktionen erfolgreich ausgeführt hatten. Bei dieser Sachlage dürfen an die Pflicht der Beklagten zur Kontrolle der beauftragten Unternehmen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Denn der Beaufsichtigung eines Fachunternehmens sind durch das Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie durch die Selbständigkeit und Weisungsunabhängigkeit des Beauftragten Grenzen gesetzt; es würde eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten nicht gerecht werdende Überspannung der Sorgfaltsanforderungen bedeuten, wenn dem Auftraggeber angesonnen würde, die Arbeitsweise des Beauftragten auf Schritt und Tritt zu kontrollieren (Senatsurteil vom 7. Oktober 1975
-	VI ZR 43/74 - VersR 1976, 62, 64 f). Sind, wie im Streitfall, die dem beauftragten Unternehmen obliegenden Arbeiten an mehreren Einsatzorten durchzuführen und von solcher Art, daß bei fehlerhafter Erledigung ungewöhnlich große Gefahren drohen (hier: Todesfälle durch zu hohen Gasdruck bei falscher Reglereinstellung), dann wird allerdings das
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Unterlassen jeglicher Kontrolle regelmäßig ebensowenig vertretbar sein wie die Nachprüfung jeder einzelnen Arbeit; vielmehr wird die dem Auftraggeber obliegende Sorgfaltspflicht ihm grundsätzlich die Wahl eines Mittelweges in Form einer ausreichenden Zahl von Stichproben gebieten. Soweit demgegenüber das Berufungsgericht zur Begründung der von ihm für erforderlich gehaltenen Kontrolle sämtlicher umgestellten Gasdruckregelungsgeräte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 1978 (VIII ZR 257/76 - VersR 1978, 538, 540) abstellt, beachtet es nicht genügend, daß in der jener Entscheidung zugrundeliegenden Fallgestaltung der schadensursächlichen fehlerhaften Arbeit bereits anderweitige Fehlleistungen vorausgegangen waren, die Anlaß zu verschärfter Kontrolle boten, und daß es dort um die Zumutbarkeit einer lückenlosen Prüfung der Arbeiten allein auf solche Fehlleistungen ging, die bei den auszuführenden Verrichtungen häufig oder gar typisch waren. Da solche besonderen Umstände im Streitfall nicht festgestellt sind, überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, wenn es auch hier eine Anordnung zur lückenlosen Kontrolle der umgestellten Gasdruckregler verlangt und deren Fehlen als Organisationsverschulden der Beklagten ansieht.
Zu der Frage, ob die Beklagte die Arbeiten der N. Gastechnik GmbH in Form von Stichproben überprüft hat oder ob nach den vorliegenden Gegebenheiten hier sogar solche Stichproben entbehrlich waren, (siehe dazu Senatsurteil vom 22. Oktober 1974 - VI ZR 142/73 - VersR 1975, 87, 88; BGB-RGRK, 12. Aufl. § 823 Rdn. 173 und § 831 Rdn. 5 ff m.w.N.), haben die Parteien bislang nichts vorgetragen. Da
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sie, wie bereits gesagt, vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 278 Abs. 3 ZPO auf den rechtlichen Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens der Beklagten mit den in diesem Zusammenhang bedeutsamen Kontrollraaßnahmen nicht hingewiesen worden waren, wird ihnen auch insoweit Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben sein.
c)	Auf einen Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht, die von der N. Gastechnik GmbH umgestellten Gasdruckregler zu überprüfen, kommt es allerdings dann nicht entscheidend an, wenn das Unterlassen der Prüfung für den Schaden der Kläger nicht ursächlich geworden ist. Das ist der Fall, wenn der am Unfalltage funktionsuntüchtige Gasdruckregler nach der Umstellung noch keinen Defekt aufgewiesen, sondern einwandfrei funktioniert hat. Dazu stellt das Berufungsgericht zwar fest, daß der Membranteller des Reglers damals bereits verformt gewesen sei; diese Feststellung hält aber den Verfahrensrügen der Revision nicht stand.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen S. im Ermittlungsverfahren ist die Verformung des Membrantellers im Gasdruckregler auf eine zu hohe Druckbelastung bei einer Dichtigkeitsprüfung der Gasleitung zurückzuführen. Der Berufungsrichter macht dafür Montagearbeiten verantwortlich, die schon im Juni 1979 an den Gasleitungen im Hause ausgeführt und bei denen diese Leitungen auf ihre Dichtigkeit hin überprüft worden waren. Es hält spätere Dichtigkeitsproben durch unbekannte oder unbefugte Dritte für eine rein theoretische und deshalb rechtlich auszuscheidende Schadensursache. Der zeitliche Abstand zwischen den Arbeiten im
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Juni 1979 und dem Unfall am 28. November 1980 spricht nach seiner Ansicht nicht gegen eine schon damals herbeigeführte Verformung des Membrantellers; daß in den knapp 3 Monaten zwischen der Gasumstellung am 1./2. September 1980 und dem tödlichen Unfall kein Schaden eingetreten sei, könne auf einer in dieser Zeit vorgenoramenen besseren Entlüftung über das Badezimmerfenster oder auch darauf beruhen, daß die Abgasklappe des Wasserheizgerätes erst wenige Tage vor dem Unfall verklemmt worden sei.
Bei dieser Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO den vorgetragenen Streitstoff nicht vollständig berücksichtigt. So hatte die Beklagte in ihren im Urteilstatbestand in Bezug genommenen Schriftsätzen zu der Behauptung, der Defekt am Druckregler sei erst nach der Gasumstellung eingetreten, u.a. vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, bei der unmittelbar nach dem Unfall des Türkec D. erfolgten Überprüfung des Betriebsdrucks an den im Haus vorhandenen Gasgeräten habe sich insbesondere an den Gasherden ein enormer Druck gezeigt; eine brauchbare Gasflamme habe sich nur bei Kleinststellung einregulieren lassen. Einigen Mietern sei vor diesem Zeitpunkt noch gar nicht aufgefallen, daß ein vermehrter Gasdruck bestanden habe; andere hätten dies zwar schon selbst bemerkt, dazu aber erklärt, daß es erst seit kürzerem der Fall sei. Das Berufungsgericht geht auf diese für den Zeitpunkt der Entstehung des Defektes am Gasdruckregler erheblichen Indiztatsachen nicht ein. Es erwägt insbesondere auch nicht, ob und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem in den Entscheidungsgründen nur verkürzt angesprochenen Umstand zukommt.
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daß der von Türkec D. betätigte Gas-Wasserheizer nach der Gasumstellung annähernd drei Monate lang unbeanstandet benutzt worden war und der Vater des Verunglückten dazu in dem vom Berufungsgericht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bekundet hatte, der Geyser sei auch nach der Gasumstellung alle zwei bis drei Tage in Betrieb gewesen, ohne daß dabei vor dem Unglücksfall Schwierigkeiten aufgetreten seien. Schließlich läßt das Berufungsgericht sowohl die von der Beklagten durch Zeugnis der Monteure unter Beweis gestellte Behauptung, der Gasdruckregler habe am Umstellungstage einwandfrei funktioniert, als auch ihr mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachten versehenes Vorbringen unberücksichtigt, das Ergebnis der sofort nach dem Unfall vorgenommenen zweiten Kontrollprüfung, bei der der Druck in den Hausleitungen auf 20 mbar herabgemindert und dann an allen Verbrauchsgeräten ein Gaseintritt mit dem vorgesehenen Betriebsdruck festgestellt worden sei, lasse nur den Schluß zu, daß die Monteure am Unfalltage nicht nur die einzelnen Verbrauchsgeräte, sondern auch den Gasdruckregler ordnungsgemäß einreguliert hätten.
Das Berufungsurteil beruht auf den dargelegten Verfahrensfehlern, denn es erscheint nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht bei Einbeziehung der vorstehend angesprochenen Punkte in seine Überzeugungsbildung zu einer anderen Auffassung über den Zeitpunkt der Entstehung des Defektes am Gasdruckregler und die Verantwortlichkeit der Beklagten gelangt.
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Steffen
 Scheffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann
 Bischoff