* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · TI ZH 274/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZH 274/67

gust I960 zog der Beklagte in eine andere Wohnung in Er erklärte sich zunächst noch bereit, weiter für den Kläger tätig zu sein und auch evtl» noch nach einem Jahr die ursprünglich vorgesehenen Verträge zu unterschreiben» Doch kam es nicht mehr zu einer Übereinkunft zwischen den Par- Der Kläger hat in dem gegenwärtigen Rechtsstreit geltend gemacht, der Beklagte sei auf Grund der vertraglichen Beziehungen der Parteien und der Berufsordnung für Tierärzte mindestens für begrenzte 2eit nicht berechtigt gewesen, sich in als Tierarzt niederzulassen. Juni I960 sei vereinbart worden, daß der Beklagte als sein Vertreter während eines Probejahres die Praxis in seinem Hause ausübe. Zur Entstehung der Differenzen unter den Parteien hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm einige Zeit nach seinem Einzug Medikamente entwendet und deshalb sein Zimmer mit einem Steckschloß abgesperrt. Von der Aufnahme der von ihm gewünschten Zeitungsanzeige und Telefoneintragung habe er mit Rücksicht darauf Abstand genommen, daß der Kläger damals die ihm entzogene Fleischbeschau habe wiedererlangen wollon, was er nur als ausübender Tierarzt habe erwarten können« In Wirklichkeit sei eine nennenswerte Praxis des Klägers nicht mehr vorhanden gewesen. Per Beklagte hat bestritten, dem Kläger Medikamente entwendet zu haben, und behauptet, daß er sein Zimmer nur wegen der unerträglichen Heugier der Ehefrau des Klägers abgeschlossen habe. In dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht hat der Klüger weiter vorgetragen, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Kläger die Praxis einem jüngeren Kollegen habe überlassen wollen, um für sich und seine Ehefrau eine Werber seien nur wegen der Praxis des Beklagten in abgesprungen» Sein Schaden bestehe einmal darin, daß er nicht schon jetzt Einnahmen aus dem Vertrage mit einem Übernehmer habe; ein weiterer Schaden erwachse ihm daraus, daß er voraussichtlich überhaupt keinen Interessenten für seine Praxis mehr finden könne» 1» unter der inzidenten Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Ausübung des tierärztlichen Berufes in für die Zeit vom 2. hilfsweise zu Ziff» 1 inzident festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Ausübung des tierärztlichen Berufes in für üie Zeit vom 1» September I960 bis zu dem 31« August 1963 zu unterlassen, und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen der Höhe nach in gerichtliches Ermessen gestellten Schadensersatz, wenigstens aber 4» weiterhin hilfsweise zu Ziff» 1 und 2 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Ausübung des tierärztlichen Berufes in für die Zeit vom 1. Wie er sich stets, so hat er vorgetragen, nur als selbständiger Tierarzt in habe niederlaosen wollen, so sei er auch nur als solcher tätig geworden, ohne vom Kläger daran gehindert worden zu sein. Der Beklagte hat bestritten, daß seine Niederlassung die Übergabe der Praxis des Klägers an einen Nachfolger verhindert habe; gescheitert sei dies allein daran, daß es den Bewerbern beim Kläger nicht gefallen habe. Zum Anlaß der Trennung vom Kläger hat der Beklagte noch vorgetragen, er habe den Kläger dabei betroffen, wie er das Auto des Beklagten durchsucht habe; an ihn adressierte Briefe seien ihm von der Ehefrau des Klägers geöffnet überreicht worden; seine persönlichen Sachen seien in seiner Abwesenheit durchsucht worden; auch habe der Kläger von ihm verlangt, daß er nicht vor Ablauf von 3 Jahren heirate und dann ein Bauernmädchen aus der Gegend zur Frau nehme. 1» DaS der Beklagte dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß Schadensersatzpflichtig geworden sein könnte, scheidet nach Ansicht des Berufungsgerichts aus, weil kein Anhalt für die Annahme besteht, daß der Beklagte von vornherein vorgehabt oder während der von den Parteien geführten Vertragsverhandlungen geplant hätte, die Tätigkeit im Hause des Klägers nur dazu auszunutzeni um sich alsbald ohne Bindung an den Kläger in selbständig zu machen» Der Beklagte sei vor und während der Verhandlungen unwiderlegt bereit gewesen, zu einer festen Vereinbarung mit dem Kläger zu gelangen; nur auf die Bedenken des Klägers, nicht aber auf solche des Beklagten sei es zurückzuführen, daß es im Juni I960 nicht zur Unterzeichnung der vom Notar Br o entworfenen Verträge gekommen sei; hierzu sei der Beklagte selbst nach der Trennung vom Kläger noch bereit gewesene a) Wie schon das frühere Berufungsurteil - insoweit mit Billigung des erkennenden Senats - den Vertrag der Parteien als lückenhaft und ausfüllungsbedürftig angesehen hat7 so hat auch der Senat, der nach der Aufhebung jenes Urteils durch die Entscheidung des erkennenden Senats in dem erneuten Berufungsvorfähren entschieden hat, eine Lücke des Vertrages darin erblickt, daß die Parteien mit der vertraglich vereinbarten Raumnutzung und Verpflegung des Beklagten im Hause des Klägers eine Übergangsregelung bis zu dem Zeitpunkt haben schaffen wollen, in dem sich endgültig entscheiden würde, ob der Beklagte als Übernehmer der Praxis des Klägers in Betracht komme, daß aber nicht geregelt worden ist, welche Rechte und Pflichten der Beklagte haben sollte, falls es nicht zur Übernahme der Praxis des Klägers durch ihn kommen würde. Während der Senat des früheren Berufungsurteils zu der Auffassung gelangt war, die ergänzende Vertragsauslegung ergebe nicht, daß für den Beklagten eine Verpflichtung Indessen hat das Berufungsgericht betont, bei einer abschließenden Beantwortung der Präge, ob sich der Beklagte nach seiner Trennung vom Kläger im Sommer I960 in habe niederlassen dürfen, müßten auch die Ereignisse berücksichtigt werden, die zur Trennung geführt hätten. Ba es die Parteien unterlassen hätten, ihre vertraglichen Beziehungen erschöpfend zu regeln und insbesondere auch die Rechte und Pflichten des Beklagten nach einer Trennung vom Kläger ausdrücklich festzulegen, sei der Umfang der vertraglichen Nachwirkungen für den Beklagten als Tierarzt ohne juristische Vorbildung nicht leicht zu erkennen gewesen. Nur für Assistenten und Vertreter habe die Berufsordnung für Tierärzte Niederlassungsbe-sehränkungen enthalten; unstreitig habe sich der Beklagte jedoch geweigert, als Assistent für den Kläger zu arbeiten, und auch als Vertreter sei er für ihn nicht tätig gewesen. lichen Beziehungen zu dem Kläger bestehenden Niederlassungsbeschränkung, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe der Beklagte aber die ihm von Rechtsanwalt und Notar Dr. gegebene Auskunft als maßgebend ansehen dürfen. Diese Stellungnahme gründet sich auf die Erörterung allein der Sachumstände, auf die der erkennende Senat in dem vorauf gegangenen Revisionsurteil mit dem Bemerken hingewiesen hatte, daß sie in dem ersten Berufungsurteil nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden seien; mit den Gesichtspunkten, die in diesem früheren Berufungsurteil den damals entscheidenden Senat des Berufungsgerichts zur Verneinung eines Niederlassungsverbotes geführt hatten, hat sich das neue Berufungsurteil nicht auseinandergesetzt. Fehl geht daher die Ansicht der Revision, daß der Beklagte angesichts der vertragsausiegenden Feststellung des Berufungsgerichts die Vereinbarung mit dem Kläger gar nicht habe mißverstehen können, ja daß von einem Rechtsirrtum des Beklagten sowieso nicht gesprochen werden könne, weil die Auslegung eines Vertrages Tatfrage sei, der Beklagte als Vertragspartner aber die Tatsachen gekannt habe. Diese Argumentation geht nicht nur von der irrigen Annahme aus, daß das Berufungsgericht ein Niederlassungs-Verbot abschließend festgestellt habe, sondern setzt sich auch darüber hinweg, daß es durchaus von rechtlicher Substanz ist und zu einer Frage von rechtlicher Problematik werden kann, ob und wie Lücken eines Vertrages durch ergänzende Vertragsauslegung ausgefüllt werden können. Bei dieser Sachlage kommt es für die streitige Schadensersatzpflicht des Beklagten darauf an, ob die Ver-schuldensvoraussotzung gegeben ist, ob cs dem Beklagten also zu dem Verschulden gereicht, das etwa anzunehmende zeitlich begrenzte Ikied er lassungs verbot unbeachtet gelassen zu haben, obwohl er es nicht erkannt hat« Bas Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die Entschuldbarkeit seines Irrtums beweisen müssen; es hält die Bestimmungen der §§ 282, 285 BGB für entsprechend anwendbar. zu werden, da das Berufungsgericht die Schuldlosigkeit des Beklagten an seinem Irrtum als dargetan angesehen hat und es bei diesem Ergebnis auf die Frage der Beweislast nicht ankommt. Der erkennende Senat hat in seinem früheren Urteil zu dem Ausdruck gebracht, wenn der Beklagte die Beziehungen zu der Kundschaft wesentlich dadurch gewonnen habe, daß er durch den Kläger eingeführt worden sei, in dessen Haus gewohnt und praktiziert und dessen Fernsprecher benutzt habe, so erscheine es anstöasig, daß er diese Beziehungen durch Eröffnung einer eigenen Praxis in nutzbar machte, soweit dies auf Kosten des Klägers geschehen sei. Mit diesen Bemerkungen hat der Senat nicht etwa einen feststehenden Sachverhalt gewürdigt und insbesondere nicht zur Frage der Schuldhaftigkeit des Irrtums des Beklagten Stellung genommen, sondern lediglich auf die mögliche Bedeutung von Auslegungsstoff hingewiesen, an dessen Berücksichtigung es das damals angegriffene Berufungsurteil bei seiner Feststellung hatte fehlen lassen, daß sich aus ergänzender Vertragsaus1egung kein Hiederlassungsverbot ergebe. Vielmehr hat es - mit Recht - für erforderlich gehalten, daß der Beklagte gewissenhaft prüfte, welche Rechtspflichten sich für ihn unter den gegebenen Umständen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kläger ergaben, und daß er sich durch Einholung sachkundiger Aus-kunft vergewisserte, ob er in nach der Trennung vom Kläger als selbständiger Tierarzt tätig sein durfte. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffen hat, tragen aber seine Auffassung, daß dem Beklagten in dieser Hinsicht ein schuldhaftes Versäumnis nicht zur Last fällt* Daß der Beklagte die Auskunft, die ihm der Rechtsanwalt und Notar Pr» erteilte, als maßgebend ansehen durfte, hat das Berufungsgericht im besonderen damit begründet, daß Pr« Wü®|^^vom Kläger mit der Vorbereitung der vorgesehenen Verträge beauftragt worden war und an der für die Gestaltung der Vertragsbeziehungen maßgeblichen Besprechung vom 22« Juni I960 teilgenommen hatte * Rechtsanwalt und Notar Pr« WüflHfcwar also mit dem Sachverhalt aufs genaueste vertraut» Per Beklagte konnte daher, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, darauf vertrauen, daß er ihm eine der Rechtslage entsprechende Auskunft gab, und brauchte, da Pr« Wü^||^vom Kläger hinzugezogen worden war, insbesondere auch nicht damit zu rechnen, daß dessen Auskunft zu seinen, des Beklagten, Gunston gefärbt sein konnte» Auf!» S» 1322)» Auch gegenüber den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1951 sind Bedenken geäußert worden: Der rechts unkundigei : Schuldner sei darauf angewiesen, sich Rechtsrat zu holen; auch der Jurist könne aber die Zweifel oft nicht bereits endgültig lösen; er sollte dann auch nicht etwa eine Wahrscheinlichkeitshypothese aufstellen müssen; vielmehr müsse er zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner sich über Leisten oder Nichtleisten zu entschließen habe, die Rechtslage ermitteln (so Rittner, Rechtswissen und Rechtsirrtum im Zivilrecht, in Festschrift für Fritz von Hippel 1967 S» 391? 415)» Nachdem bereits die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3« Juni 1953 - II ZR 236/52 - (NJW 1953, 1426) nicht darauf zurückgekommen war, daß der Rechtsirrtum, nur dann als entschuldigt angesehen werden könne, wenn der sorgfältig wägende Schuldner auch mit einer abweichend en Entscheidung nicht habe zu rechnen brauchen, hat es die Entscheidung BGHZ 17? allerdings schwierigen Rechtsfrage - für unverschuldet gehalten, daß die einer Rechtspflicht zuwider handelnde Partei trotz Unterlassungsurteils der Tatsacheninstanzen an ihrer Rechtsauffassung festhielt und ihr Verhalten fortsetzte, um erst eine höchstrichterliehe Entscheidung abzuwarten» Die Entscheidungen aus dem Jahre 1951 liegen danach in der Linie einer Entwicklung, die sich von der früheren These des Reichsgerichts zunehmend gelöst und bei der Beurteilung der Schuldhaftigkeit eines Rechtsirrtums auf die jeweils gegebenen konkreten Sachgesichtspunkte abgestollt hat« Selbst bei Anlegung der Maßstäbe jener Intscheidüngen aus dem Jahre 1951 könnte es aber rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht den Rechtsirrtum des Beklagten für unverschuldet gehalten hato Renn daß sich aus ergänzender Vertragsauslegung ein Hiederlassungsverbot für den Beklagten ergebe, haben nicht nur das Landgericht und der Senat des Berufungsgerichts verneint, der über die Berufung des Klägers zunächst entschieden hat, sondern auch dem Senat, der in dem erneuten Berufungsverfahren das jetzt angegriffene Urteil erlassen hat, ist dies nicht zweifelsfrei erschienen„ Hur wenn der Beklagte mit seiner Rechtsansicht im Rechtsstreit unterlegen wäre, könnte es ihm aber zu dem Verschulden gereichen, daß er mit seinem Unterliegen nicht gerechnet hato Rer Kläger ist hiernach mit seinen Schadensersatzansprüchen zu Recht abgewiesen worden, dies auch, soweit er sie mit dem Peststellungsbegehren unter Ziff <> 3 seiner Anträge geltend gemacht hat» Die Zwischenfeststellungsanträge unter Ziff» 1 und 2 des klägerischen Begehrens sind darum unzulässig, weil für 3ie bis zu dem Erlaß des Urteils fortdauernd erforderlich gewesen wäre, daß von der Entscheidung über sie die Entscheidung über die Schadensersatzansprüche des Klägers abhängig war« Die Schadensersatzansprüche sind aber ohne Rücksicht darauf abgewiesen worden, ob der Beklagte verpflichtet war, die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Heiden für die Zeit vom 1, September I960 bis zu dem 31« August 1965 oder 31• August 1963 zu unterlassen« Für das Feststellungsbegehren unter Ziff« 4 der Anträge fehlt es an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Rechtsschutzinteresse« Der Kläger erstrebt hier die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, das nur in der Vergangenheit einmal bestanden haben kann» Hieran könnte der Kläger aber höchstens um etwaiger Nachwirkungen willen ein rechtliches Interesse haben« Da dem Beklagten kein Verschulden zur Last fällt,, kommen Schadensersatzanaprüche als Ausfluß des vergangenen Rechtsverhältnisses nicht in Betracht, auch nicht in der von der Revision erwogenen Form einer Naturalrestitution durch Aufgabe weiterer tierärztlicher Tätigkeit in Heiden» Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern sonstige Nachwirkungen ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung begründen können« Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt» Auf seine Ausführungen kann hier Bezug genommen werden«

Zitierte Normen: § 282 BGB § 565 ZPO
ParteiTierarztBerufungsgerichtBrKlägerPraxisRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGrHZ:	nein
BGB § 2?6 (Bd)
Zur Schuldhaftigkeit eines Hechtsirrturns (hier: bei lückenhaften Tereinharungen über die Abgabe einer tierärztlichen Praxis).
BGHjUrt.V. 4o März 1969 - TI ZH 274/67 - OtÜ Hamm (Woetf.)
BG Münster (Westf 0)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 274/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4 o März 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klagers» Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmachtigter:
Rechtsanwalt Br«
den Tierarzt Br» Godehard Krs0 B
Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof «Br
 und Br,
2
<
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
19» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.)
l
vom 27° Februar 1967 wird zurückgewie s en °
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlebt e
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger war bis zu dem Sommer I960 der einzige Tierarzt in	einer	Ortschaft	von damals etwa 4.000 und heute
 etwa 5 <>000 Einwohnern. Er hatte sieh dort 1953 niedergelassen 3 nachdem er vorher im Nachbarort	prakti-
ziert hatte. Ende 1902 geboren, kinderlos verheiratet und seit Jahren herzleidend, suchte der Kläger 1959 nach einem jungen Nachfolger für seine Praxis.
Er trat in Verbindung mit dem Beklagten, der damals bei einem Tierarzt im Saarland arbeitete und dessen Praxis zu übernehmen gedachte. Da dem Beklagten das Angebot des Klägers günstiger erschien, gab er jenen Plan auf und begab sich zunächst als Assistent zu dem ihm bekannten Tierarzt Dr.	Wesel);	mit dessen Ein-
verständnis wurde er in der Zeit von Januar bis April I960 gelegentlich für den Kläger tätig.
 
Der Kläger fand Gefallen am Beklagten und ließ durch den Notar Dr„	cflH^zwei mit dem Beklagten ab-
zuschließende Verträge entwerfen«. Der eine Vertragsentwurf hatte die Übergabe der Praxis zu dem Gegenstand« Einleitend wurde in ihm bemerkt, es sei der Wunsch des Klägers und seiner Ehefrau, daß sich der Beklagte in HflBP als praktischer Tierarzt niederlasse; er solle die Praxis neu aufbauen; um ihm einen Anreiz zur Niederlassung zu geben und ihm den Ausbau der Praxis zu erleichtern, wollten der Kläger und seine Ehefrau den Beklagten weitgehend unterstützen; unter diesem Gesichtspunkt sei der Vertrag zu beurteilen« In den Vertragsbestimmungen des Entwurfes hieß es sodann, daß der Beklagte die Praxis des Klägers auf Lebenszeit übernehme, der Kläger nur noch für Rechnung dos Beklagten tierärztlich tätig sein dürfe, Einnahmen aus der Fleischbeschau jedoch, - sobald sie dem Kläger oder dem Beklagten erteilt werde, - zur Hälfte geteilt würden, gleichviel wer die Fleischbeschau im Einzelfall ausübeo Weiter sollte der Beklagte im Hause des Klägers eine Mietwohnung und bis zu seiner Verheiratung auch seine Verpflegung erhalten» Auf der anderen Seite sollte der Beklagte von einem im Entwurf noch offen gelassenen Zeitpunkte an monatlich 250 DM und nach Inanspruchnahme der Wohnung monatlich 300 DM als Entgelt zahlen und verpflichtet sein, bei seiner Verheiratung eine Kapitalversicherung zu Gunsten des Klägers und seiner Ehefrau abzuschließen» - Der andere Entwurf sah den Abschluß eines Erbvertrages vor, wonach der Beklagte nach dem Tode des Klägers und seiner Ehefrau aus ihrem Nachlaß das von ihnen bewohnte Hausgrundstück als Vermächtnis erhalten sollte»
Indessen entschlossen sich der Kläger und seine Ehefrau, diese Verträge nicht abzuschließen, da sie den Beklagten erst etwas näher kennenlernen müßten» So kam es
 am 22» Juni I960 bei dem Notar Dr,	zu dem	Abschluß
 eines handschriftlichen Vertrages darüber, daß der Kläger und seine Ehefrau dem Beklagten für die Zeit bis zu dem 30o Juni 1961 unkündbar unentgeltlich im Dachgeschoß ihres Hauses eine Wohnung mit Nebenräumen und Garage zur Verfügung stellten und - solange er unverheiratet sein würde - "Kost und Verpflegung’' gewährten« Der Beklagte sollte, darüber waren sich die Parteien einig, ab 1« Juli I960 im Hause des Klägers als Tierarzt tätig werden« Doch lehnte der Beklagte den Wunsch des Klägers ab, als sein Assistent zu arbeiten« Eine ausdrückliche Verständigung der Parteien über die Hechtsstellung des Beklagten unterblieb«
Am 1« Juli i960 nahm der Beklagte seine Tätigkeit im Hause des Klägers auf« Im Laufe des Monats Juli teilte er der Tierärztekammer Westfalen/Lippe in Münster über deren Kreisgeschäftsstelle Borken mit, daß er sich in	als
 selbständiger Tierarzt niedergelassen habe« Ende Juli ver-
öffentlichte er im Einverständnis mit dem Kläger in einer
 BflHHB Zeitung, daß er "neben Dr«	in
 als praktischer Tierarzt tätig und gleichfalls unter Ruf
B
zu erreichen"
sei o
Ira August I960 entstanden Mißhelligkeiten zwischen dem Beklagten und dem Kläger wie seiner Ehefrau» Am 26» Au-
gust I960 zog der Beklagte in eine andere Wohnung in Er erklärte sich zunächst noch bereit, weiter für den Kläger tätig zu sein und auch evtl» noch nach einem Jahr die ursprünglich vorgesehenen Verträge zu unterschreiben» Doch kam es nicht mehr zu einer Übereinkunft zwischen den Par-
teien» Vielmehr betrieb der Beklagte seit seinem Auszug aus dem Hause des Klägers eine eigene tierärztliche Praxis
 in Hi
 
Der Kläger verlangte unter Hinweis auf die tierärztliche Berufsordnung, daß der Beklagte HJJ|^|verlasse. Er wandte sich deswegen an die Tierärstekammer in Münster; deren Präsident richtete Ende November I960 an den Beklagten eine entsprechende Aufforderung. Auf die Gegenvorstellungen des Beklagten und des Tierarztes Dr. BaMHIHPrevidierte die Tierärztekammer jedoch ihren Standpunkt, verneinte einen Verstoß gegen die Niederlassungsbestimmungen der Berufsordnung und lehnte es ab, die Eröffnung eines berufsgericht-lichen Verfahrens gegen den Beklagten zu beantragen.
Ein vom Kläger gegen den Beklagten veranlaßtes Ermittlungsverfahren wegen Betruges, Diebstahls und Untreue wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt; Beschwerde und Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung blieben
 Der Kläger gab 1963 seine beratende Tierarztpraxis auf. Er übte seit Ende 1963 nur noch wieder Fleischbeschau aus, nachdem auf seine Klage im Verwaltungsstreitvcrfahren eine entgegenstehende Verfügung des Oberkreisdirektors und der sie bestätigende Bescheid des Regierungspräsidenten aufgehoben worden waren.
Der Kläger hat in dem gegenwärtigen Rechtsstreit geltend gemacht, der Beklagte sei auf Grund der vertraglichen Beziehungen der Parteien und der Berufsordnung für Tierärzte mindestens für begrenzte 2eit nicht berechtigt gewesen, sich in	als	Tierarzt	niederzulassen.	Am 22. Juni I960 sei
 vereinbart worden, daß der Beklagte als sein Vertreter während eines Probejahres die Praxis in seinem Hause ausübe. Er habe sich dann auch als Vertreter des Klägers betätigt, sei als solcher ohne seinen Widerspruch von der Ehefrau des Klägers
 
t
bei don Tierbesitzern eingeführt und vorgestellt worden und habe einkassiertes Geld regelmäßig an den Kläger abgeliefert; mündlich sei am 22. Juni I960 vereinbart worden, daß sich der Beklagte v/egen Taschengeld an den Kläger oder seine Ehefrau wenden solle. Als der Beklagte Mitte Juli I960 durch eine Zeitungsanzeige seine selbständige Niederlassung habe bekanntmachen und sieh im Telefonverzeichnis unter der Rufnummer des Klägers als selbständiger Tierarzt .habe aufnehmen lassen wollen, habe der Kläger dies verhindert. Dem Kläger sei es darum gegangen, durch die Übergabe der Praxis an einen jungen Tierarzt sich und seiner Frau eine Alterssicherung zu schaffen. Dabei habe er sowohl an eine fortdauernde Einnahmequelle als auch an persönliche Alters-betrouung gedacht; durch die Aufnahme in sein Haus und den Erbvertrag habe ein enges persönliches Band erreicht werden sollen.
Zur Entstehung der Differenzen unter den Parteien hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm einige Zeit nach seinem Einzug Medikamente entwendet und deshalb sein Zimmer mit einem Steckschloß abgesperrt. Außerdem habe er unberechtigt Honorare einkassiert.
Mit der Klage hat der Klager verlangt, daß der Beklagte die Ausübung des tierärztlichen Berufes in HfK unterlasse, dann hilfsweise auch, daß er ihm allen aus der Nichtbefolgung der Unterlassungspflicht entstandenen Schaden zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat bestritten, mit dem Kläger eine einjährige Probezeit als Vertreter in dessen Praxis vereinbart zu haben. Auf irgendwelche Bedingungen des Klägers sei er
 
weder am 22. Juni I960 noch sonst eingegangen. Vielmehr habe er immer betont, daß er nur als selbständiger Tierarzt nach HO*komme. Von der Aufnahme der von ihm gewünschten Zeitungsanzeige und Telefoneintragung habe er mit Rücksicht darauf Abstand genommen, daß der Kläger damals die ihm entzogene Fleischbeschau habe wiedererlangen wollon, was er nur als ausübender Tierarzt habe erwarten können« In Wirklichkeit sei eine nennenswerte Praxis des Klägers nicht mehr vorhanden gewesen. Paß er sich wegen Taschengeld an den Kläger oder seine Ehefrau habe wenden sollen, treffe nicht zu.
Ebenso wenig habe er einkassiertes Honorar an den Kläger abgeliefert. Honorar habe er kraft eigenen Rechts erhoben; der Kläger und seine Ehefrau hätten einige Bauern wegen der Abrechnung an ihn, den Beklagten selbst verwiesen. Auch Tele-fonrechnungon und eintreffendo Medikamentensendungen habe er selbst bezahlt. An der Entstehung der Unstimmigkeiten, die einen Verbleib im Hause unzu demutbar gemacht hätten, sei er schuldlos gewesen. Per Beklagte hat bestritten, dem Kläger Medikamente entwendet zu haben, und behauptet, daß er sein Zimmer nur wegen der unerträglichen Heugier der Ehefrau des Klägers abgeschlossen habe.
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Pie Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Puren das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Pezember 1965, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück~ verwiesen worden.
In dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht hat der Klüger weiter vorgetragen, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Kläger die Praxis einem jüngeren Kollegen habe überlassen wollen, um für sich und seine Ehefrau eine
 
Hilfe im Alter zu erreichen» Diese Pläne habe der Beklagte mit seiner Niederlassung in	zunichte	gemacht»	Da	in
 nur ein Tierarzt ein hinreichendes Auskommen finde, könne er seine Praxis keinem Kollegen mehr übergeben, solange der Beklagte in	tätig sei» Alle seine Versuche,
 einen jungen Tierarzt für die Übernahme seiner Praxis zu gewinnen, seien deshalb auch fehlgeschlagen» Mehrere Be- . Werber seien nur wegen der Praxis des Beklagten in abgesprungen» Sein Schaden bestehe einmal darin, daß er
 nicht schon jetzt Einnahmen aus dem Vertrage mit einem Übernehmer habe; ein weiterer Schaden erwachse ihm daraus, daß er voraussichtlich überhaupt keinen Interessenten für
 seine Praxis mehr finden könne»
Der Kläger hat beantragt,
1» unter der inzidenten Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Ausübung des tierärztlichen Berufes in	für	die	Zeit	vom
1» September I960 bis zu dem 31» August 1965 zu unterlassen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wegen des Verstosses gegen diese Unterlassungspflicht einen der Hohe nach in gerichtliches Ermessen gestellten Schadensersatz, wenigstens aber 36»000 DM nebst 4 /« Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. hilfsweise zu Ziff» 1 inzident festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Ausübung des tierärztlichen Berufes in	für	üie	Zeit
 vom 1» September I960 bis zu dem 31« August 1963 zu unterlassen, und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen der Höhe nach in gerichtliches Ermessen gestellten Schadensersatz, wenigstens aber
 
21o600 PM nebst 4 $ Zinsen wegen des Verstosses gegen die Unterlassungsverpflichtung zu zahlen, sowie den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger neben diesem Betrag einen weiteren angemessenen Schadensersatz, wenigstens aber 14»400 BM nebst 4 $ Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3» festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen seit dem 1» September 1965 dadurch, daß der Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtung für die Zeit vom 1» September I960 bis 31» August 1965 - hilfsweise bis 31« August 1963— verstoßen habe, entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen;
4» weiterhin hilfsweise zu Ziff» 1 und 2 festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Ausübung des tierärztlichen Berufes in	für	die
 Zeit vom 1. September I960 bis zu dem 31» August 1965 ~ hilfsweise für die Zeit vom 1» September I960 bis zu dem 31» August 1963 - zu unterlassen.
Per Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht bestritten. Wie er sich stets, so hat er vorgetragen, nur als selbständiger Tierarzt in	habe	niederlaosen wollen, so sei er
 auch nur als solcher tätig geworden, ohne vom Kläger daran gehindert worden zu sein. Nach gewissenhafttor Prüfung sei er davon ausgegangen, daß er auch nach seiner Trennung vom Kläger weiterhin in	praktizieren dürfe. Um ganz sicher
 zu gehen, habe er sich bei dem Notar Pr» Wüfll^und zuvor auch schon bei dessen Urlaubsvertreter Rat geholt» Beide hätten ihm erklärt, er könne tun und lassen, was er wolle» Pieselbe Auskunft sei ihm auch bei der Tierärztekammer in
10
Ms
N‘ J
Münster von deren Geschäftsführer Dr.	und	dem	damaligen Kammerpräsidenten Dr.	gegeben worden.
Weiter hat der Beklagte behauptet, er habe seine Praxis nicht auf Kosten der Praxis des Klägers aufgebaut. Die Praxis des Klägers sei nach dessen eigenen Worten nichts mehr wert gewesen. Die wenigen vom Kläger noch betreuten Betriebe habe er nach seinem Auszuge aus dem Hause des Klägers gemieden. Seine Praxis setze sich zu 99 $ aus Klienten zusammen, die früher von	Tierärzten
 betreut worden seien. Obwohl er zunächst auch befurchtet habe, daß	zwei Tierarztpraxen zu klein sei,
 weise der Ort doch eine so große Yiehdichte auf, daß zwei Tierärzte dort ihr gutes Auskommen hätten; er selbst sei überbeschäftigt. Wäre er nicht in IhHI^^als Tierarzt tätig,
* so praktizierte statt seiner dort ein Tierarzt Dr. m. der sich - nach dem Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig -I960 als Tierarzt in	niederlassen wollte, kurz be-
vor der Beklagte zu dem Kläger kam, wegen des Erscheinens des Beklagten hiervon aber Abstand nahm.
Der Beklagte hat bestritten, daß seine Niederlassung die Übergabe der Praxis des Klägers an einen Nachfolger verhindert habe; gescheitert sei dies allein daran, daß es den Bewerbern beim Kläger nicht gefallen habe.
Zum Anlaß der Trennung vom Kläger hat der Beklagte noch vorgetragen, er habe den Kläger dabei betroffen, wie er das Auto des Beklagten durchsucht habe; an ihn adressierte Briefe seien ihm von der Ehefrau des Klägers geöffnet überreicht worden; seine persönlichen Sachen seien in seiner Abwesenheit durchsucht worden; auch habe der Kläger von ihm verlangt, daß er nicht vor Ablauf von 3 Jahren heirate und dann ein Bauernmädchen aus der Gegend zur Frau nehme.
11
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewieseno
 Der Kläger hat hiergegen wiederum Revision eingelegt» Er verfolgt mit ihr die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter«
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen»
Io
 Das Berufungsgericht hat das Schadensersatzbegehren des Klägers nicht für begründet gehaltene
1» DaS der Beklagte dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß Schadensersatzpflichtig geworden sein könnte, scheidet nach Ansicht des Berufungsgerichts aus, weil kein Anhalt für die Annahme besteht, daß der Beklagte von vornherein vorgehabt oder während der von den Parteien geführten Vertragsverhandlungen geplant hätte, die Tätigkeit im Hause des Klägers nur dazu auszunutzeni um sich alsbald ohne Bindung an den Kläger in	selbständig zu machen» Der Beklagte sei vor und
 während der Verhandlungen unwiderlegt bereit gewesen, zu einer festen Vereinbarung mit dem Kläger zu gelangen; nur auf die Bedenken des Klägers, nicht aber auf solche des Beklagten sei es zurückzuführen, daß es im Juni I960 nicht zur Unterzeichnung der vom Notar Br o	entworfenen
 Verträge gekommen sei; hierzu sei der Beklagte selbst nach der Trennung vom Kläger noch bereit gewesene
12
I
Biese Würdigung let rechtsbedenkenfrei; sie wird von der Revision auch nicht angegriffene
2o Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind dem Kläger* aber auch aus dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten erwachsen»
a) Wie schon das frühere Berufungsurteil - insoweit mit Billigung des erkennenden Senats - den Vertrag der Parteien als lückenhaft und ausfüllungsbedürftig angesehen hat7 so hat auch der Senat, der nach der Aufhebung jenes Urteils durch die Entscheidung des erkennenden Senats in dem erneuten Berufungsvorfähren entschieden hat, eine Lücke des Vertrages darin erblickt, daß die Parteien mit der vertraglich vereinbarten Raumnutzung und Verpflegung des Beklagten im Hause des Klägers eine Übergangsregelung bis zu dem Zeitpunkt haben schaffen wollen, in dem sich endgültig entscheiden würde, ob der Beklagte als Übernehmer der Praxis des Klägers in Betracht komme, daß aber nicht geregelt worden ist, welche Rechte und Pflichten der Beklagte haben sollte, falls es nicht zur Übernahme der Praxis des Klägers durch ihn kommen würde. In Anwendung der in dem voraufgegangenen Revisionsurteil dargelegten Grundsätze ergänzender .Vertragsauslegung hat das Berufungsgericht daher geprüft, was nach dem übrigen Inhalt der von den Parteien getroffenen Regelung und dem Vertragszweck nach freu und Glauben in dem ungeregelten Punkt als vereinbart anzusehen ist»
Während der Senat des früheren Berufungsurteils zu der Auffassung gelangt war, die ergänzende Vertragsauslegung ergebe nicht, daß für den Beklagten eine Verpflichtung
13	-
begründet worden sei, die Ausübung der tierärztlichen Praxis in	zu	unterlassen, hat das neue Berufungsurteil
 ausgeführt, der Senat neige dazu, ein zeitlich begrenztes Hiederlassungsverbot anzunehmen» Der Kläger habe mit der Übergabe der Praxis an einen jungen Tierarzt auch das Ziel einer Alters Sicherung verfolgt» Ihm sei es nicht nur auf eine wirtschaftliche Sicherung durch eine Rente angekommen, sondern vor allem auch darauf, jemanden ins Haus zu bekommen, der ihn und seine Ehefrau im Alter habe betreuen können; der Übernehmer habe ihnen einen Sohn ersetzen sollen» Auf dieses Ziel als Vertragszweck deute vor allem hin, daß der Kläger und seine Ehefrau - in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebend - dem Übernehmer durch Erbvertrag das Haus hätten vermachen wollen» Sei dies aber, so hat das Berufungsgericht erwogen, der vom Kläger erstrebte Vertragszweck gewesen, dann folge aus Treu und Glauben, daß der Beklagte gehalten gewesen sei, nach Auflösung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien dem Kläger die Möglichkeit zu lassen, seine Praxis an einen anderen jungen Tierarzt zu übertragen, um auf diese Weise zu der gewünschten Alterssicherung zu gelangen» Eine solche Verpflichtung habe für den Beklagten ein Niederlassungsverbot von allerdings nur kurzer Bauer enthalten» Gleichviel ob in Hoiden zwei Tierärzte selbständig nebeneinander bestehen könnten oder nicht, habe der Ort auch nach der Darstellung des Beklagten im Jahre I960 doch nicht den Eindruck erweckt, daß zwei Tierärzte dort ihr Auskommen haben würden»
Indessen hat das Berufungsgericht betont, bei einer abschließenden Beantwortung der Präge, ob sich der Beklagte nach seiner Trennung vom Kläger im Sommer I960 in habe niederlassen dürfen, müßten auch die Ereignisse berücksichtigt werden, die zur Trennung geführt hätten. Diese könnten nach Treu und Glauben nicht nur die Dauer eines
-14-

Niederlassungsverbots beeinflussen, sondern möglicherweise dazu führen, die Berufung dos Klägers auf ein im Vertrage enthaltenes Niederlassungsverbot als unzulässige Rechtsausübung zu wertena
 Letzlich hat das Berufungsgericht die Frage nach Bestehen und Bauer eines Niederlassungsverbotes aber nicht für entscheidungsbedürftig gehalten. Schadensersatz könnte der Kläger nämlich nur dann verlangen, wenn der Beklagte ein solches Niederlassungsvcrbot schuldhaft verletzt hätte. Bas sei nicht der Fall. Ba es die Parteien unterlassen hätten, ihre vertraglichen Beziehungen erschöpfend zu regeln und insbesondere auch die Rechte und Pflichten des Beklagten nach einer Trennung vom Kläger ausdrücklich festzulegen, sei der Umfang der vertraglichen Nachwirkungen für den Beklagten als Tierarzt ohne juristische Vorbildung nicht leicht zu erkennen gewesen. Bas Standesrecht habe keine Auskunft gegeben. Nur für Assistenten und Vertreter habe die Berufsordnung für Tierärzte Niederlassungsbe-sehränkungen enthalten; unstreitig habe sich der Beklagte jedoch geweigert, als Assistent für den Kläger zu arbeiten, und auch als Vertreter sei er für ihn nicht tätig gewesen.
Ber Beklagte habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, wenn er ein etwa bestehendes Niederlassungsverbot nicht erkannt.habe. An die Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums seien grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Der Beklagte habe gewissenhaft prüfen und sich erkundigen müssen, welche Pflichten sieh für ihn aus dem beendeten Vertragsverhältnis ergeben hätten. Bas habe er jedoch getan.
Er habe den Rat des Rechtsanwalts und Notars Br. eingeholt und sich auch bei der zuständigen Standesorganisation vergewissert, ob er sich in Heiden niederlassen dürfe. Wie Br. Wü^|^ bereits bei Abschluß des vom Kläger nur noch gewünschten schriftlichen Vertrages vom 22. Juni I960
 
in Gegenwart des Beklagten zu dem Kläger gesagt habe, der Kläger trage die Verantwortung, der Beklagte sei jetzt frei, so habe er auch bei der Vorsprache des Beklagten nach dem Entstehen der Differenzen zu dem Ausdruck gebracht, daß der Beklagte frei sei und daß er als selbständiger Tierarzt in	bleiben	und tätig sein dürfe«, Der damalige Präsident der Tierärztekammer Br»	habe	sich	nach	seiner
 Zeugenbekundung allerdings dem Beklagten gegenüber dahin ausgesprochen, daß es nach seiner persönlichen Ansicht mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei, wenn er in bleibe; auch habe er den Beklagten schriftlich aufgefordert, HIB zu verlassen, wenn er sich nicht mit dem Klager einige* Hiervon sei die Tierärztekammer aber alsbald abgerückt ; seitens der Standesorganisation sei ihm bestätigt worden, daß keine Bedenken gegen seine Niederlassung in Heiden beständen. Der Geschäftsführer Dr. R^|^der Tierärztekammer habe dem Beklagten erklärt, es könne allein bei ihm selbst liegen, ob er mit Rücksicht auf die menschlichen und die Ubundesbrüderliehen” Beziehungen zu dem Kläger	verlassen wolle. Wegen einer aus den persön-
lichen Beziehungen zu dem Kläger bestehenden Niederlassungsbeschränkung, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe der Beklagte aber die ihm von Rechtsanwalt und Notar Dr.	gegebene	Auskunft	als	maßgebend	ansehen	dürfen.
Der Verlauf des Rechtsstreits zeige im übrigen, daß auch die mit der Streitfrage befaßten Gerichte zunächst jede Niederlassungsbeschränkung verneint hätten.
b) Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen. Sie kann hiermit keinen Erfolg haben.
Die Revision mißversteht die Ausführungen des Berufungsurteils, wenn sie meint, das Berufungsgericht sei in er-
16	-
gänzender Vertragsauslegung zu dem positiven Ergebnis gelangt, daß ein begrenztes Niederlassungsv'erbot vereinbart gewesen sei« Eine abschließende Feststellung hat das Berufungsgericht hierzu nicht getroffene Es hat sich lediglich dahin ausgesprochen, daß es zu der Annahme eines zeitlich begrenzten Niederlassungsverbots neige. Diese Stellungnahme gründet sich auf die Erörterung allein der Sachumstände, auf die der erkennende Senat in dem vorauf gegangenen Revisionsurteil mit dem Bemerken hingewiesen hatte, daß sie in dem ersten Berufungsurteil nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden seien; mit den Gesichtspunkten, die in diesem früheren Berufungsurteil den damals entscheidenden Senat des Berufungsgerichts zur Verneinung eines Niederlassungsverbotes geführt hatten, hat sich das neue Berufungsurteil nicht auseinandergesetzt. Obwohl der Senat, der nunmehr entschieden hat, dazu neigt, ein Niederlassungsverbot anzunehmen, ist ihm die Frage unverkennbar zweifelhaft geblieben.
Fehl geht daher die Ansicht der Revision, daß der Beklagte angesichts der vertragsausiegenden Feststellung des Berufungsgerichts die Vereinbarung mit dem Kläger gar nicht habe mißverstehen können, ja daß von einem Rechtsirrtum des Beklagten sowieso nicht gesprochen werden könne, weil die Auslegung eines Vertrages Tatfrage sei, der Beklagte als Vertragspartner aber die Tatsachen gekannt habe. Diese Argumentation geht nicht nur von der irrigen Annahme aus, daß das Berufungsgericht ein Niederlassungs-Verbot abschließend festgestellt habe, sondern setzt sich auch darüber hinweg, daß es durchaus von rechtlicher Substanz ist und zu einer Frage von rechtlicher Problematik werden kann, ob und wie Lücken eines Vertrages durch ergänzende Vertragsauslegung ausgefüllt werden können. So
17
ist denn auch die ergänzende Auslegung, die der Tatrichter in einem gegebenen Palle vornimmt, revisionsgerichtlicher Nachprüfung auf Hechtsfehlerfreiheit keineswegs entzogen»
Es trifft daher nicht zu, daß sich der Beklagte nicht in einem Irrtum befunden haben könnte» Gerade auch auf die Auslegung eines Vertrages, der verschiedener Auslegung fähig ist, kann sich der Irrtum eines Vertragspartners beziehen (HG LZ 1928, 1619)o Müßte den Vereinbarungen der Parteien in ergänzender Auslegung ein zeitlich begrenztes Niederlassungsverbot entnommen werden, so hat der Beklagte es nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts doch nicht erkannt. Sein entsprechender Irrtum steht damit fest*
Bei dieser Sachlage kommt es für die streitige Schadensersatzpflicht des Beklagten darauf an, ob die Ver-schuldensvoraussotzung gegeben ist, ob cs dem Beklagten also zu dem Verschulden gereicht, das etwa anzunehmende zeitlich begrenzte Ikied er lassungs verbot unbeachtet gelassen zu haben, obwohl er es nicht erkannt hat« Bas Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die Entschuldbarkeit seines Irrtums beweisen müssen; es hält die Bestimmungen der §§ 282, 285 BGB für entsprechend anwendbar. Ob dieser Ansicht beigetreten werden könnte, erscheint zweifelhaft«
Die Rechtsprechung hat bisher nur bei einzelnen Vertragskategorien angenommen, nicht aber als allgemeinen Grundsatz anerkannt, daß in Fällen positiver Vertragsverletzung entgegen sonstiger Regel nicht der Gläubiger das Verschulden seines Schuldners sondern der Schuldner sein Nichtverschulden zu beweisen habe (vgl« BGB RGRK 11» Aufl» § 282 Arni» 4; Soergel-Siebert BGB 10« Aufl« Bein» 41 vor § 275) °
Doch braucht dieser Frage hier nicht weiter nachgegangen
18
zu werden, da das Berufungsgericht die Schuldlosigkeit des Beklagten an seinem Irrtum als dargetan angesehen hat und es bei diesem Ergebnis auf die Frage der Beweislast nicht ankommt.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe schon darum nicht zu einem schuldverneinenden Ergebnis kommen dürfen, weil dem Festlegungen im voraufgegangenem Revisionsurteil des erkennenden Senats entgegengestanden hätten, die für das Berufungsgericht nach § 565 Abs. 2 ZPO bindend gewesen seien. Biese Ansicht ist unzutreffend.
Der erkennende Senat hat in seinem früheren Urteil zu dem Ausdruck gebracht, wenn der Beklagte die Beziehungen zu der Kundschaft wesentlich dadurch gewonnen habe, daß er durch den Kläger eingeführt worden sei, in dessen Haus gewohnt und praktiziert und dessen Fernsprecher benutzt habe, so erscheine es anstöasig, daß er diese Beziehungen durch Eröffnung einer eigenen Praxis in	nutzbar
 machte, soweit dies auf Kosten des Klägers geschehen sei. Mit diesen Bemerkungen hat der Senat nicht etwa einen feststehenden Sachverhalt gewürdigt und insbesondere nicht zur Frage der Schuldhaftigkeit des Irrtums des Beklagten Stellung genommen, sondern lediglich auf die mögliche Bedeutung von Auslegungsstoff hingewiesen, an dessen Berücksichtigung es das damals angegriffene Berufungsurteil bei seiner Feststellung hatte fehlen lassen, daß sich aus ergänzender Vertragsaus1egung kein Hiederlassungsverbot ergebe. Hur wegen dieses Verfahrensmangels ist das damalige Beruf utigsur teil aufgehoben worden. Hach § 565 Abs. 2 ZPO durfte das Berufungsgericht daher in dem erneuten Berufungsverfahren eben diesen im Revisionsurteil gerügten Fehler nicht wieder begehen, - wie es ihn auch nicht begangen hat. Eine weitergehende Bindung ist für das
 
Berufungsgericht durch die Ausführungen in dem früheren Urteil des Senats dagegen nicht eingetreten. Bindung besteht nur in denjenigen Funkten, wegen deren die Aufhebung als solche unmittelbar erfolgt ist» Ist das Urteil, wie hier, nur wegen Verfahrensmangels aufgehoben worden, so ist das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung in der sachlichreehtlichen Beurteilung frei (BUHE 3, 321,
Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn bei Verstoß gegen eine rechtliche Verpflichtung der Irrtum des Verpflichteten über deren Bestehen soll als schuldlos angesehen werden können. Es hat daher auch keineswegs etwa angenommen, daß sich der Beklagte lediglich der Hoffnung habe hingeben dürfen, mit dem Kläger doch noch zu einer Einigung zu kommen. Vielmehr hat es - mit Recht - für erforderlich gehalten, daß der Beklagte gewissenhaft prüfte, welche Rechtspflichten sich für ihn unter den gegebenen Umständen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kläger ergaben, und daß er sich durch Einholung sachkundiger Aus-kunft vergewisserte, ob er in	nach	der Trennung
 vom Kläger als selbständiger Tierarzt tätig sein durfte.
Die Feststellungen, die das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffen hat, tragen aber seine Auffassung, daß dem Beklagten in dieser Hinsicht ein schuldhaftes Versäumnis nicht zur Last fällt*
Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Beweis -Würdigung angreift, sind unbegründet. Bas Berufungsgericht hat sehr wohl gesehen, daß der Fräsident Br.	zu-
nächst Bedenken geäußert hat; ohne Rechtsverstoß konnte es aber als entscheidend ansehen, daß die Tierärztekammer als die zuständige Standesorganisation von dessen Auffassung
20
f
*1
abgerückt ist und die Niederlassungsfreiheit des Beklagten bestätigt hat» Vergebens tritt die Revision auch der Würdigung entgegen, die die Aussagen der beugen Pr«, und Br«	im Berufungsurteil gefunden haben; was
 die Revision hiergegen vorträgt, läuft auf den unzulässigen Versuch hinaus, ihre eigene Wertung an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen BeweisWürdigung zu setzen«
Daß der Beklagte die Auskunft, die ihm der Rechtsanwalt und Notar Pr»	erteilte,	als	maßgebend	ansehen
 durfte, hat das Berufungsgericht im besonderen damit begründet, daß Pr« Wü®|^^vom Kläger mit der Vorbereitung der vorgesehenen Verträge beauftragt worden war und an der für die Gestaltung der Vertragsbeziehungen maßgeblichen Besprechung vom 22« Juni I960 teilgenommen hatte * Rechtsanwalt und Notar Pr« WüflHfcwar also mit dem Sachverhalt aufs genaueste vertraut» Per Beklagte konnte daher, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, darauf vertrauen, daß er ihm eine der Rechtslage entsprechende Auskunft gab, und brauchte, da Pr« Wü^||^vom Kläger hinzugezogen worden war, insbesondere auch nicht damit zu rechnen, daß dessen Auskunft zu seinen, des Beklagten,
 Gunston gefärbt sein konnte»
Allerdings ist in der von der Revision angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9o Februar 1951
-	I ZR 35/50 - (IM Nr. 1 zu § -285 BGB *= NJW 1951, 398) . ebenso wio in der Entscheidung vom 11. Pezember 1951
-	X 121/51 - (PM Nr» 2 zu APS) gesagt worden, es könne nicht genügen, daß sieh der Schuldner seine eigene Auffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet habe, vielmehr könne sein Rechtsirrtum nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn er auch bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit seinem Unterliegen
21
iia Hechtsstroit nicht habe zu rechnen brauchen» In Fortbildung der Rechtsprechung des Reichsgerichts knüpften diese Entscheidungen daran an, daß das Reichsgericht früher lange Zeit hindurch die Auffassung vertreten hatte, ein Irrtum des Schuldners in der Beurteilung der Rechtslage gehe grundsätzlich zu seinen Lasten und könne nur unter ganz besonderen Umständen entschuldbar sein, und daß es in späteren Entscheidungen nur zögernd die Neigung hatte erkennen lassen, den Rechtsirrtum dem Tatsachenirrtum gleichzustellen» Der Rechtsprechung ist vorgeworfen worden, daß sie bei der Prüfung der Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums die Anforderungen häufig überspanne (so Enneceerus-Nipperdey Allgm»Teil des Bürgerlichen Rechts, 2» Halbband 15«. Auf!» S» 1322)» Auch gegenüber den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1951 sind Bedenken geäußert worden: Der rechts unkundigei : Schuldner sei darauf angewiesen, sich Rechtsrat zu holen; auch der Jurist könne aber die Zweifel oft nicht bereits endgültig lösen; er sollte dann auch nicht etwa eine Wahrscheinlichkeitshypothese aufstellen müssen; vielmehr müsse er zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner sich über Leisten oder Nichtleisten zu entschließen habe, die Rechtslage ermitteln (so Rittner, Rechtswissen und Rechtsirrtum im Zivilrecht, in Festschrift für Fritz von Hippel 1967 S» 391? 415)» Nachdem bereits die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3« Juni 1953 - II ZR 236/52 - (NJW 1953, 1426) nicht darauf zurückgekommen war, daß der Rechtsirrtum, nur dann als entschuldigt angesehen werden könne, wenn der sorgfältig wägende Schuldner auch mit einer abweichend en Entscheidung nicht habe zu rechnen brauchen, hat es die Entscheidung BGHZ 17? 266, 295 - bei einer
22
allerdings schwierigen Rechtsfrage - für unverschuldet gehalten, daß die einer Rechtspflicht zuwider handelnde Partei trotz Unterlassungsurteils der Tatsacheninstanzen an ihrer Rechtsauffassung festhielt und ihr Verhalten fortsetzte, um erst eine höchstrichterliehe Entscheidung abzuwarten» Die Entscheidungen aus dem Jahre 1951 liegen danach in der Linie einer Entwicklung, die sich von der früheren These des Reichsgerichts zunehmend gelöst und bei der Beurteilung der Schuldhaftigkeit eines Rechtsirrtums auf die jeweils gegebenen konkreten Sachgesichtspunkte abgestollt hat« Selbst bei Anlegung der Maßstäbe jener Intscheidüngen aus dem Jahre 1951 könnte es aber rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht den Rechtsirrtum des Beklagten für unverschuldet gehalten hato Renn daß sich aus ergänzender Vertragsauslegung ein Hiederlassungsverbot für den Beklagten ergebe, haben nicht nur das Landgericht und der Senat des Berufungsgerichts verneint, der über die Berufung des Klägers zunächst entschieden hat, sondern auch dem Senat, der in dem erneuten Berufungsverfahren das jetzt angegriffene Urteil erlassen hat, ist dies nicht zweifelsfrei erschienen„ Hur wenn der Beklagte mit seiner Rechtsansicht im Rechtsstreit unterlegen wäre, könnte es ihm aber zu dem Verschulden gereichen, daß er mit seinem Unterliegen nicht gerechnet hato
 Rer Kläger ist hiernach mit seinen Schadensersatzansprüchen zu Recht abgewiesen worden, dies auch, soweit er sie mit dem Peststellungsbegehren unter Ziff <> 3 seiner Anträge geltend gemacht hat»
II o
Rie übrigen Peststellungsanträge hat das Berufungsgericht rcchtsirrtumsfrei für unzulässig gehaltene
 
Die Zwischenfeststellungsanträge unter Ziff» 1 und 2 des klägerischen Begehrens sind darum unzulässig, weil für 3ie bis zu dem Erlaß des Urteils fortdauernd erforderlich gewesen wäre, daß von der Entscheidung über sie die Entscheidung über die Schadensersatzansprüche des Klägers abhängig war« Die Schadensersatzansprüche sind aber ohne Rücksicht darauf abgewiesen worden, ob der Beklagte verpflichtet war, die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Heiden für die Zeit vom 1, September I960 bis zu dem 31« August 1965 oder 31• August 1963 zu unterlassen«
Für die hierauf gerichteten Zwischenfeststellungsanträge fehlt es also an der ihre Zulässigkeit bedingenden Vor-greiflichkeit (vgl« BGH LM Nr« 2 zu § 280 ZPO)«
Für das Feststellungsbegehren unter Ziff« 4 der Anträge fehlt es an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Rechtsschutzinteresse« Der Kläger erstrebt hier die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, das nur in der Vergangenheit einmal bestanden haben kann» Hieran könnte der Kläger aber höchstens um etwaiger Nachwirkungen willen ein rechtliches Interesse haben« Da dem Beklagten kein Verschulden zur Last fällt,, kommen Schadensersatzanaprüche als Ausfluß des vergangenen Rechtsverhältnisses nicht in Betracht, auch nicht in der von der Revision erwogenen Form einer Naturalrestitution durch Aufgabe weiterer tierärztlicher Tätigkeit in Heiden» Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern sonstige Nachwirkungen ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung begründen können« Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt» Auf seine Ausführungen kann hier Bezug genommen werden«
III»
Was der Kläger in dem nachgereichten Schriftsatz vom 31o Oktober 1968 vorgetragen hat, kann keine Berück-
 
•u
sichtigung finden» Es hätte, wenn überhaupt, nur durch eine Verfahrensrüge nach § 286 ZPO in das Revisionsverfahren eingeführt werden können» Das hätte aber innerhalb der Frist zur Begründung der Revision geschehen müssen (§ 554 ZPO)» Biese Frist war bei Einreichung des Schriftsatzes vom 31» Oktober 1968 seit langem abgelaufen«
Die Revision ist hiernach unbegründet»
Nach § 97 2F0 hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen»
Engels	Hanebeck	Dr«	Nüßgens
 Sonnabend	Bunz