den Jahren 1940 und 1941 im ehemaligen Galizien Straßenbauarbeiten im Aufträge des Beiches aus.'Der Kläger hat behauptett Br habe v , damals als jüdischer Zwangsarbeiter unter unmenschlichen Bedingungen für die Erstbeklagte in einem' Steinbruch arbeiten müssen, ohne Lohn zu erhalten. Der Kläger hat für seinen Schaden die beklagte Kommanditgesellschaft und ihren Komplementär verantwortlich gemacht und von ihnen als Gesamtschuldnern einen Teilbetrag von 6500 DIS * verlangt, den er nach einer. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemachts Sie hätten auf Anordnung der staatlichen Stellen auch ausländische Arbeitskräfte beschäftigen müssen; diese seien ihnen auf Anforderung durch die Ärbeitsvermittr-. Es sei daher anzunehmen, daß er bei einer * anderen Baufirma beschäftigt gewesen sei* Die ausländischen Arbeitskräfte, auch die Juden, seien im Betriebe der Beklagten nicht mißhandelt und nicht schlechter behandelt worden als die Deutschen. der Kläger sein Textilgeschäft habe aufgeben müssen» so sei dies auf Haßnahmen staatlicher Stellen zurückzuführen, auf die sie'keinen Einfluß hätten nehmen können* dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen» Es hat angenommen, die Einstellung des Klägers als Zwangsarbeiter sei nicht von den Beklagten zu vertreten, weil der Kläger allein durch die staatlichen Stellen zur Zwangsarbeit herangezogen worden sei, ohne daß die Beklagten hierauf Einfluß gehabt hätten* Sie hätten, so wird im Berufungsurteil weiter *ausgeführt, bei allgemeiner Ablehnung jüdischer Arbeiter unter den damaligen Verhältnissen selbst mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen*. Bas Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß der Verdienstentgang des Klägers und der endgültige Verlust des Geschäfts durch die Gewaltmaßnahmen des Britten Reiches, nicht aber durch das Verhalten der Beklagten adäquat verursacht worden sei. Soweit eine unerlaubte Handlung der Beklagten ve^pliegen sollte, sind die Ersatzansprüche, des Klägers nach Ansicht des Berufungsgerichts verjährt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer, uher-laubten Handlung sowie die Frage der Verjährung grundsätzlich nach dem Rechtdes Tatorts, hier also nach dem am Begöhungs-ort geltenden polnischen Recht zu beurteilen,sind, daß aber aus einer im Ausland begangenen, unerlaubten Handlung gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche, geltend gemacht werden können, als eie nach deutschem Recht begründet sind (Art* 12 EG BGB). densersatz verpflichteten Person Kenntnis erlangt hat und wenn der Schaden auf Grund eines Verbrechens oder Vergehens entstanden ist, in 20 Jahren vom Tage der Begehung der Straftat an. Da die Schadensersatzforderungen aus unerlaubter*Handlung nach deutschem Hecht allgemein in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, sind die deutschen Verjährungsvorschriften als die für die Be<-klagten günstigeren anzuwenden. Juni 1954 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht etwaige Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung als verjährt angesehen. Die Hevision wendet sich in erster Binie gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung verneint hat. Oh diese Angriffe der Hevision begründet ,sind, kann auf sich beruhen, denn das Berufungsgericht hat1 rechtsirrtumsfrei angenommen, daß Ansprüche des Klägers, die unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommen, verjährt sind. ob das Vermögen der Erstbeklagten nach dem Militärregierungegesetz 3Tr. 52 gesperrt war und wie lange diese Sperre gedauert hat. Die Revision meint weiter: Der Kläger habe erst mit dem Inkrafttreten des BundesentSchädigungsgesetzes am 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klage'gegen die Beklagten nicht erst durch § 9 'Abs.2 BEG für zulässig erklärt worden ist. Diese Bestimmung stellt vielmehr nur klar, daß die privat recht liehen Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger durch die Vorschriften des Buh-desentschädigungsge’setzes nicht berührt werden* Daß eine Schadens ersatzklage gegen den Schädiger schon vorher zulässig war, ist allgemein anerkannt. Baß Personen wegen der Gewalttaten und Vergehen, die sie unter dem nationalsozialistischen System begangen hatten, zur Rechenschaft gezogen werden konnten, war zudem, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, schon bald nach dem Kriege durch die von den Besatzungsmächten durchgeführten Strafverfahren allgemein bekannt. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Verjährungsfrist spätestens im Jahre 1949 zu laufen begann. Rach alledem ist das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagten sich gegenüber etwaigen Beliktsansprüchen des Klägers mit Recht auf die Einrede der Verjährung berufen.
ZL»2Z4A£ Verkündet Dezember 1957 fH, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 0S5 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit. des Kaufmanns Moses Leib i» ZflMHtetraße WHB, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers» » _t[ ..» ■* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.v'4flHHHHHR|^ gegen 1. Firma Bmil RMBäKG* Bauunternehmung in Paul-QMM^BlP’ 2. Karl-Friedrich L Paul-ffl Diplomingenieur in '9 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 4MH - hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom 1Ö. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meid sowie der « , < , • ♦ ,, , Bundesriohter Dr. Engels., Hänebeck, Dr. Bode und Dr.HauS für Recht erkannt} Die Revision des. Klägers gegen das Urteil, des 7. Zivilsenats des Oberlahdesgerichts München vom 29/» August 1956 wird zurückgewiesen. \ - '■ Die Kosten der Revision werden de» Kläger* * auf erlegt. ; ' ' ' ♦ « * \ • \ Von Rechts wegen •* ">' V" <•■ '' -• »'.'; :i*i* V;* t:'-- 'v'A jf x. - *f*.... Tatbestand: Pie' beklagte Kommanditgesellschaft führte nach Beendigung des deutsch-polnischen Feldzuges in. den Jahren 1940 und 1941 im ehemaligen Galizien Straßenbauarbeiten im Aufträge des Beiches aus.'Der Kläger hat behauptett Br habe v , damals als jüdischer Zwangsarbeiter unter unmenschlichen Bedingungen für die Erstbeklagte in einem' Steinbruch arbeiten müssen, ohne Lohn zu erhalten. Die Erstbeklagte habe sich um die Arbeiten bemüht, weil sie daran habe verdienen wollen, und habe auch die Zwangsarbeiter bei den Begierungs-stellen des Deutschen Generalgouvernements ausdrücklich angefordert. Die Angestellten der Beklagten hätten ihn, den Kläger und die anderen Zwangsarbeiter mißhandelt. Ihm seien die Zähne ausgeschlagen und das Nasenbein gebrochen Verden. Da er sein gutgehendes Textilgeschäft nicht habe weiterführen K * können, sei ihm durch die Inanspruchnahme als Zwangsarbeiter auch ein erheblicher Verdienstausfall entstanden. Der Kläger hat für seinen Schaden die beklagte Kommanditgesellschaft und ihren Komplementär verantwortlich gemacht und von ihnen als Gesamtschuldnern einen Teilbetrag von 6500 DIS * verlangt, den er nach einer. Erklärung,in der Berufttngsverhand-, luhg in folgender Reihenfolge geltend macht: a) in erster Linie als Schadensersatz für geleistete * * ♦ Zwangsarbeit b) in zweiter Linie als Schadensersatz für .Gesundheitsschäden entstanden durch Mißhandlung und unmenschliche Behandlung c) und letztlich als Schadensersatz wegen des' Verlustes des Textilgesphäfts. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und geltend gemachts Sie hätten auf Anordnung der staatlichen Stellen auch ausländische Arbeitskräfte beschäftigen müssen; diese seien ihnen auf Anforderung durch die Ärbeitsvermittr-. lungsstelle in Jaslo zur Verfügung gestellt' worden* Dem hätten sie sich nicht widersetzen können/ohne selbst Bestrafung zu gewärtigen. Der Kläger sei ihnen unbekannt* Nachforschungen bei allen noch erreichbaren Bauführern ‘hätten''nichts dar rüber ergeben, daß der Kläger tatsächlich in ihren Diensten gestanden habe. Es sei daher anzunehmen, daß er bei einer * anderen Baufirma beschäftigt gewesen sei* Die ausländischen Arbeitskräfte, auch die Juden, seien im Betriebe der Beklagten nicht mißhandelt und nicht schlechter behandelt worden als die Deutschen. Sie seien nach den für das Generalgouvernement Polen festgesetzten Tarifen entlohnt worden. Wenn . der Kläger sein Textilgeschäft habe aufgeben müssen» so sei dies auf Haßnahmen staatlicher Stellen zurückzuführen, auf die sie'keinen Einfluß hätten nehmen können* Im Berufungsrechtszug. haben die Beklagten auch die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. • Mit der Hevision verfolgt der Kläger sein Klagebegeh-ren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurück zuweisen. Entscheidungsgründe: I • 1 • Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob 4 dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zustehen» Es hat angenommen, die Einstellung des Klägers als Zwangsarbeiter sei nicht von den Beklagten zu vertreten, weil der Kläger allein durch die staatlichen Stellen zur Zwangsarbeit herangezogen worden sei, ohne daß die Beklagten hierauf Einfluß gehabt hätten* Sie hätten, so wird im Berufungsurteil weiter *ausgeführt, bei allgemeiner Ablehnung jüdischer Arbeiter unter den damaligen Verhältnissen selbst mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen*. Bas Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß der Verdienstentgang des Klägers und der endgültige Verlust des Geschäfts durch die Gewaltmaßnahmen des Britten Reiches, nicht aber durch das Verhalten der Beklagten adäquat verursacht worden sei. Es hat festgestellt, daß.der Kläger schon vor seiner Beschäftigung bei den Beklagten seiner vollen Freiheit beraubt’ war. Er war nach seinem eigenen Vorbringen im Entschädigungsverfahren' schon vorher zu öffentlichen Arbeiten herang$zogen und ist später in ein Arbeitslager verbracht worden* ♦ Soweit eine unerlaubte Handlung der Beklagten ve^pliegen sollte, sind die Ersatzansprüche, des Klägers nach Ansicht des Berufungsgerichts verjährt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer, uher-laubten Handlung sowie die Frage der Verjährung grundsätzlich nach dem Rechtdes Tatorts, hier also nach dem am Begöhungs-ort geltenden polnischen Recht zu beurteilen,sind, daß aber aus einer im Ausland begangenen, unerlaubten Handlung gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche, geltend gemacht werden können, als eie nach deutschem Recht begründet sind (Art* 12 EG BGB). Hach Art. 283 des polnischen Obligationen-rechts vom 24. Oktober 1953 verjähren Schadeheersatzförderungen auf Grund unerlaubter Handlung in drei Jahren von dem Tage ab, an dem der Geschädigte, von dem Schaden und der zu dem. Scha- densersatz verpflichteten Person Kenntnis erlangt hat und wenn der Schaden auf Grund eines Verbrechens oder Vergehens entstanden ist, in 20 Jahren vom Tage der Begehung der Straftat an. Da die Schadensersatzforderungen aus unerlaubter*Handlung nach deutschem Hecht allgemein in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, sind die deutschen Verjährungsvorschriften als die für die Be<-klagten günstigeren anzuwenden. Wie das Berufungsgericht feststellt, waren dem Kläger die Schäden und die Br satzpflichten seit langem, spätestens seit dem Jahre 1949 bekannt. Da die Klage erst am 22. Juni 1954 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht etwaige Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung als verjährt angesehen. 2. Die Hevision wendet sich in erster Binie gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers aus unerlaubter Handlung verneint hat. Oh diese Angriffe der Hevision begründet ,sind, kann auf sich beruhen, denn das Berufungsgericht hat1 rechtsirrtumsfrei angenommen, daß Ansprüche des Klägers, die unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommen, verjährt sind. * Zur Verjährung beanstandet ^die Hevision, das BSfufunge^ gericht habe sich nicht zu der Präge geäußert,. ob das Vermögen der Erstbeklagten nach dem Militärregierungegesetz 3Tr. 52 gesperrt war und wie lange diese Sperre gedauert hat. Sie meint, die Verjährung sei in der Zeit dieser Sperre gehemmt gewesen. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Beklagten haben bestritten, daß Uber das Vermögen der Erstbeklagten eine Sperre verhängt und daß ein Treuhänder bestellt war. Da der Kläger für seine gegenteilige. Behauptung keinen Beweis angetreten hat, mußte sein.Einwand schon hieran scheitern. Da das auf der Hand lag, war das Be- Vv rufungsgericht nicht verpflichtet, in den Entsoheidungsgrttn-den seines Urteils näher auf diese Frage einzugehen* M Die Revision meint weiter: Der Kläger habe erst mit dem Inkrafttreten des BundesentSchädigungsgesetzes am 1. Oktober 1953 Kenntnis davon erhalten, daß er neben den Ansprü- . chen auf Wiedergutmachung einen Schadensersatzanspruch gegen ’ die Beklagten habe. Da die Rechtslage verwickelt und zweifeir haft gewesen sei, habe die Verjährungsfrist erst nach Klärung dieser Zweifel zu laufen begonnen. Auch hierin kann der Re-, vision nicht gefolgt werden. * Die Verjährungsfrist des § 832 BGB beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte vpn dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis ist gegeben, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann . (BGHZ 6, 195 ,/2027)o Dabei genügt in der Hegel die Kenntnis der die Schadensersatzpflicht begründenden Tatsachen, um die Verjährungsfrist, des § 852 BGB in Lauf zu setzen. Allerdings wird, wie der Revision zuzugeben ist, eine Ausnahme in Betracht kommen, wenn es auf verwickelte und zweifelhafte Rechts-, fragen ankommt,, vor allem wenn die Frage, wer der Ersatzpflichtige ist, für alle Beteiligten.unklar und zweifelhaft ist.(vgl. BGH aaO und das Urteil des erkennenden Senats vom 27« November 1956 VersR 1957, 30). Ein solcher Ausnahmefall ist aber hier nicht1 gegeben. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klage'gegen die Beklagten nicht erst durch § 9 'Abs. 2 BEG für zulässig erklärt worden ist. Diese Bestimmung stellt vielmehr nur klar, daß die privat recht liehen Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger durch die Vorschriften des Buh-desentschädigungsge’setzes nicht berührt werden* Daß eine Schadens ersatzklage gegen den Schädiger schon vorher zulässig war, ist allgemein anerkannt. Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, enthielt schon das Bayerische Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts vom 12. August 1949 (CTbIo S. 195) in § 5 eine gleichartige Bestimmung, wie sie jetzt nach § 9 Abs. 2 BEO rechtens ist. Es war also schon damals in dem Lande, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, gesetzlich klargestellt, daß Ansprüche, die einem m Verfolgten nach den Vorschriften des bürgerlichen Hechts gegen Privatpersonen zustanden, durch die Vorschriften des Wiedergutmachungsgesetzes nicht berührt wurden. Baß Personen wegen der Gewalttaten und Vergehen, die sie unter dem nationalsozialistischen System begangen hatten, zur Rechenschaft gezogen werden konnten, war zudem, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, schon bald nach dem Kriege durch die von den Besatzungsmächten durchgeführten Strafverfahren allgemein bekannt. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Verjährungsfrist spätestens im Jahre 1949 zu laufen begann. .Schließlich nacht die Revision auch zu Unrecht geltend, daß der Verjährungseinrede der Beklagten der Gegeneinwänd der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Es * sind keine Gründe ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagten . mit den Grundsätzen von freu und Glauben nicht zu vereinba-. ren sei. . Rach alledem ist das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagten sich gegenüber etwaigen Beliktsansprüchen des Klägers mit Recht auf die Einrede der Verjährung berufen. IX. In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungs-« ♦ gericht vertragliche Ansprüche des Klägers verneint... Bi es er Teil des Berufungs Urteils,* der auch von der Revision nicht ft V angegriffen wird, hält ebenfalls einer rechtlichen Prüfung stand. Da die Klageansprüche hiernach aus keinen der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten begründet sind, haben die Vorinstanzen mit Hecht die Klage abgewiesen. Daher war die Revision des Klägers zurückzuweisen. * Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Meid Engels Ütinebeck Dr. Bode Dr. Hauß / '•t r » i' r A' % .' V . fi. v'v x x ' t V» ‘V X ^ «