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BGH · VI ZR 274/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 274/53

Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 8. Auf die Berufung der Streithelfer und die Anschlußberufung der Kläger wird, unter ihrer Zurückweisung im übrigen, das genannte Urteil des Landgerichts abgeändert g b) den Ausschank alkoholischer Getränke, soweit er sich nicht im Rahmen eines in einem Konditorei-und Caffebetrieb nur nebenher geführten Artikels hält, Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ]^HBBtraße^ Die Beklagten unterhalten darin seit 1923 eine nach außen als Weinhandlung und Großdestillation bezeichnet e Gaststätte; die Bäume sind ihnen ausdrücklich nzu dem Betrieb eines Restaurationsbetriebes" vermietet worden. Sie haben die Hausfront über den Fenstern des Obergeschosses und seitlich davon mit der Beschriftung versehen? Hie Beklagten haben geltend gemacht, die Kläger seien auf Grund des Mietvertrages verpflichtet, ihnen auf dem Grundstück jede Konkurrenz in ihren Hauptartikeln femzuhalten. Widerklagend haben sie begehrt, die Kläger zu verurteilen, in dem Caf6-Restaurant den Ausschank von Spirituosen, Wei- Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, auf die gegnerischen Rechtsmittel unter deren Zurückweisung im übrigen das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Kläger auf die Widerklage verurteilt, in dem Caf&-Restaurant Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihre Widerklage in vollem Umfang zu dem Erfolg zu führen suchen. Wenn auch, so hat das Berufungsgericht erwogen, der Mietvertrag keine be-sondere Bestimmung enthalte, daß die Kläger zur Pernhftltung ner Konkurrenz verpflichtet'seien, ein solcher Vertragswille auch nicht ohne weiteres jedem Mietverträge entnommen werden könne, so seien hier die Mieträume den Beklagten aber ausdrück- /’* lieh zu dem Betriebe einer Gastwirtschaft vermietet worden. Wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, ist mangels besonderer Abrede der Vermieter in einem derartigen Palle jedoch’ nicht verpflichtet, dem Mieter .1 eden fühlbaren oder unliebsamen'} Wettbewerb' fernzuhalten; vielmehr hänge es von den Umständen des einzelnen Palles ab, inwieweit nach $reu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien die Pernhaltung von ‘ Konkurrenz geboten sei. Im vorliegenden Streitfälle bilden unstreitig der Vertrieb und Ausschank von Wein, Spirituosen und Bier den Hauptgegenstand des Geschäfts, das die Beklagten in ihren Mieträumen unterhalten und zu dessen Betrieb ihnen die Räume vermietet worden sind. Pie Kennzeichnung ihres Unternehmens als einer Gaststätte mit Alkoho ausschank ist nach den einleuchtenden Ausführungen des Berufung»; gerichts nicht dadurch entfallen, daß die Streithelfer die Bezel* nung "Restaurant" im Laufe des Rechtsstreits in S^l Entstehen einer Konkurrenz zu dem Unternehmen der Beklagten erblickt, die diese nicht hinzunehmen brauchen und die sie zu dem Verlangen nach Abstellung durch die Kläger berechtigt. Pas Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß die Beklag*** ten nicht mehr verlangen können, als daß der Betrieb der Streithelfer auf einen Konditorei- und Caf6-Betrieb zurückgeführt wird, in dem alkoholische Getränke als Nebenartikel zu dem sofortigen Verzehr ausgegeben werden. Paß in einem Caf& und einer Konditorei neben Kaffee und Gebäck als Haupt art ikeln auch alkoholische Getränke angeboten würden, sei üblich, ohne daß sich der Ausschank gerade auf bestimmte Sorten von Getränken, etwa Südwein, oder auf glasweise Verabfolgung beschränke. Paß in dieser Weise die Streithelfer in einem auf Kaffee und Gebäck als Hauptartikel abgestellten Betrieb nebenher auch alkoholische Getränke führten, Vas die Frage betrifft, ob ein Verkauf alkoholischer Getränke außer Haus zulässig ist, so sind die Beklagten nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht die Kläger verurteilt hat, jeden derartigen Verkauf zu unterbinden; von den Klägern und ihren Streithelfem ist das Urteil nicht angegriffen worden. Ber Streit geht im Revisionsverfahren nur darum, ob und inwieweit im übrigen die Führung alkoholischer Getränke in dem Betriebe der Streithelfer von den Beklagten hingenommen werden muss. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Berufungsgericht durchaus beachtete und hervorgehobene besondere Art der Entwicklung der früheren Xeks-und Kuchenbäckerei zu einem Caf6-Restaurant geeignet wäre, weitergehende Ansprüche zu rechtfertigen, als daß sich die Streithelfer auf die Benutzung der ihnen überlassenen Mieträume für den Betrieb einer Konditorei und eines Caf6s beschränken, in dem alkoholische Getränke nur nebenher geführt werden* Ob ein weiter* gehendes Verlangen der Beklagten wegen der ihnen aus der Konkuri renz der Streithelfer erwachsenen und möglicherweise fortwirkenC den Nachteile aus Gründen einer etwaigen Schadensersatzpflicht Kläger berechtigt sein könnte, braucht nicht untersucht zu werden, da sich kein Anhalt für die Annahme bietet, daß ihnen die Kläger schadensersatzpflichtig geworden seien» Bern Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, daß der in Konditorei- und Cafebetrieben bestehenden allgemeinen Übung nicht genügend Bech- ' nung getragen und das Schutzbedürfnis der Beklagten über den durch: Nicht die gegenständliche Beschränkung ist entscheidend, sondern das für die Führung als Nebenartikel kennzeichnende Ausmaß, das der Vertrieb alkoholischer Getränke im Vergleich zu den Hauptartikeln Kaffee und Gebäck im Bahmen des Gesamtbetriebes einnimmt» Indessen hat sich das Berufungsgericht nicht an die von ihm : zutreffend dargelegten HechtsgrundSätze gehalten, wenn es bei sei-ner Entscheidung die Kläger weiterhin nur dazu verurteilt hat, die auf den Betrieb eines Bestaurants hinzielende Beklame zu unterbinden. Auch ohne die geringste Reklame zu entfalten, könnten die Streithelfer möglicherweise selbst in einem nur als Konditorei und Caf& bezeichneten Betrieb den Ausschank alkoholischer Getränke in einem solchen Ausmaß-aufrecht erhalten oder gar noch steigern, daß die Beklagten in ihrem —Geschäftsbetrieb auf das Schwerste beeinträchtigt würden. Dem berechtigten Verlangen der Widerklage ist nicht genügt, wenn sich die Verurteilung der Kläger nicht vor allem darauf erstreckt, daß sie in den an die Streithelfer vermieteten Räumen einen Ausschank alkoholischer Getränke zu unterbinden haben, soweit er sich nicht im Rahmen eines in einem Konditorei- und Caf6betrieb nur nebenher geführten Artikels hält. Die Revision hält den Ausspruch des Berufungsgerichts, daß die auf den Betrieb eines Restaurants hinzielende Reklame zu unterbinden sei, für unbestimmt, weil daraus nicht hervorgehe, ob das Berufungsgericht lediglich die Beschriftung von Restaurant11 und "Rheinische Stuben" als unzulässig ansehe oder auch den in der Außenbeschriftung gegebenen Hinweis, daß die Streithelfer gepflegte Weine, Biere und Spirituosen führen. Dagegen werde, so meint das Berufungsgericht, die Anpreisung von Bier, Weinen und Spirituosen nicht unterbunden werden können, da sie auch dann nichts Ungewöhnliches sei, wenn es sich hierbei um Hebenartikel handele. Soweit diese Beurteilung ein# unbeschränkte Reklame für alkoholische Getränke für zulässig halten sollte, falls nur die Bezeichnung der Gaststätte als einer Restauration vermieden wird, kann ihr nicht beigetreten werden* Y/erden in einem geschäftlichen Unternehmen, das seiner Branche nach auf den Vertrieb einer bestimmten Art von Waren gerichtet ist, nebenbei auch andere Waren geführt, so mag es zwar Geht es aber wie im vorliegenden Falle darum, eine Konkurrenz hintanzuhalten, die über den Mitverkauf einer Ware als eines nur nebenher geführten Artikels hinausgeht, so darf di« ser Hinweis nicht von solcher Art sein, daß auch nur der Anschein eines nicht nur nebensächlichen und untergeordneten Angebotes entsteht. Nicht nur eine solche Reklame der Streithelfer ist von den Klägern zu unterbinden, die auf den Betrieb eines ”Restaurants” hinzielt, sondern jede' Reklame, die über den bloßen Hinweis auf die Führung alkoholischer Getränke als eines nur nebenher geführten Artikels hinaus für deren Absatz wirbt.

Zitierte Normen: § 157 BGB § 92 ZPO
ReklameBerufungsgerichtGetränkWiderklagebetreibenKlägerAusschankStreithelferRevision

Volltext der Entscheidung

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-für das HaohscMAgewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!	*	'	'J
Gesetz:BGB § 556
Rechtsaatz:Sind Räume zu dem Betriebe eines Geschäfts vermietet, .
so gehört es zur Gewährung ihres vertragsmässigen Gebrauchs, daß der Vermieter in anderen Räumen des Hauses kein Konkurrenzgeschäft zulässt. Doch ist es im allgemeinen nicht unzulässig, wenn in einem anders artigen Geschäft Waren des Geschäftsbetriebs des Mieters nur nebenher geführt werden (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts)..
Aktenzeichen: VI ZR 274/53
tTrteil des BGH vom 26. Januar 1955 Kammergericht Berlin .
1L U. 27&152

Verkündet am 26. Januar 1955
Malessa, Justizsekretär
 als (Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1, des Kaufmanns und Assessors Julius 2 der Frau Antonie DflBHB beide wohnhaft in BiHHHHK N
trasse
 Beklagte und Widerkläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigten “Reoirfcsanwalt Br.
gegen
I
die BSM1 sehen Erben,
■> Katharina SfHHHBII geb. B5*ggtetraße®
2 und 3 vertreten durch ihren Vormund Frau Berta verwitwete IflHI in	*1
straße und ihren Gegenvormund Recht sanwal'
B____ Straße Wk,
 Kläger und Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger, Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
II. 4. den Eduard
5« seine Ehefrau Margarete beide wohnhaft in B
straße
 Streithelfer der Kläger und Berufungskläger, Revis ionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.

— 2 •—
hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Br..Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. November 1953 teilweise aufgehoben ____und wie folgt neu gefaßt:
Bie Berufung der Beklagten'gegen das Teilurteil der 12- Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Char-lottenburg vom 1. April 1953 wird zurückgewiesen-
Auf die Berufung der Streithelfer und die Anschlußberufung der Kläger wird, unter ihrer Zurückweisung im übrigen, das genannte Urteil des Landgerichts abgeändert g
Bie Kläger werden auf die Widerklage verurteilt, in den an die Streithelfer vermieteten Räumen des Grundstücks	MJJJ^rfcraße®
a)	den Verkauf von alkoholischen Getränken jeder Art außer Baus,
b)	den Ausschank alkoholischer Getränke, soweit er sich nicht im Rahmen eines in einem Konditorei-und Caffebetrieb nur nebenher geführten Artikels hält,
c)	eine über den bloßen Hinweis auf nebenher geführte alkoholische Getränke hinausgehende Reklame für den Absatz solcher Getränke
 zu unterbinden.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Bie Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Zehntel den Beklagten und zu neun Zehnteln den Klägern, die Kosten der Revision zu zwei Fünfteln den Beklagten und zu drei Fünfteln den Klägern auferlegt.
Bie im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Streithelfer werden zu einem Zehntel den Beklagten und zu neun Zehnteln den Streithelfern, die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten der Streithelfer zu zwei Fünfteln den Beklagten und zu drei Fünfteln den Streithelf em auf erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ]^HBBtraße^ Die Beklagten unterhalten darin seit 1923 eine nach außen als Weinhandlung und Großdestillation bezeichnet e Gaststätte; die Bäume sind ihnen ausdrücklich nzu dem Betrieb eines Restaurationsbetriebes" vermietet worden. Der monatliche Mietzins beträgt 623 DM.
Im gleichen Hause hatten vor den Beklagten bereits die------
Eheleute	Mieträume inne; sie waren ihnen für eine Keks-
und Kuchenbäckerei vermietet worden. Ursprünglich betrieben sie dort auch eine Bäckerei; später richteten sie in einem Baum des Erdgeschosses und drei Bäumen des Obergeschosses eine Konditorei und ein Caf6 ein; seitdem sie im Januar 1952 die behördliche Erlaubnis hierzu erhalten haben, schenken sie auch alkoholische Getränke ausv. Sie haben die Hausfront über den Fenstern des Obergeschosses und seitlich davon mit der Beschriftung versehen? «Restaurant”, "Gepfl. Weine, Biere, Spirituosen, Eis.” Im Laufe des gegenwärtigen Rechtsstreits haben sie die Bezeichnung «Restaurant" durch die Aufschrift «Rheinische Stuben" ersetzt.
* •
Nachdem auf Vorstellung der Beklagten der damalige Grundstücksverwalter WJH^die Eheleute Mgm^it Schreiben vom 6. und 29- Mai 1952 vergeblich aufgefordert hatte, den Verkauf von Spirituosen, Wein und Bier zu unterlassen und die dahin zielende Reklame zu entfernen, haben die Beklagten ab Juni 1952 nur noch den halben Mietzins entrichtet.
Y/ährend das Grundstück, auf das Rückerstattungsansprüche erhoben worden waren, unter Treuhandschaft stand, hat der Treuhänder für zwangsübertragene Vermögen	gegen	die Beklag-
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 ten auf Zahlung einbehaltenen Mietzinses in Höhe von 1550,70 33^ (West) Klage erhoben; der Hechtsstreit ist nach Aufhebung der Treuhandschaft von den Klägern fortgeführt worden.
Hie Beklagten haben geltend gemacht, die Kläger seien auf Grund des Mietvertrages verpflichtet, ihnen auf dem Grundstück jede Konkurrenz in ihren Hauptartikeln femzuhalten. Hie Eheleute	vertrieben	jedoch	alkoholische	Getränke unter Entfal-
tung besonderer WerbungHierdurch werde die Tauglichkeit der ’ den Beklagten vermieteten Räume zu ihrem vertragsmäßigen Ge-brauch erheblich gemindert, da ihnen Einnahmen entgingen und auch der Verkaufswert ihres Geschäfts leide. Sie seien daher zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Hilfsweise haben die Beklagten mit einem Anspruch auf Zahlung von 1500 HM (West) zur Beschaffung von Spiegelglasscheiben zwecks Herstellung eines friedensmäs eigen Zustandes der Mieträume auf gerechnet. Widerklagend haben sie begehrt, die Kläger zu verurteilen, in dem Caf6-Restaurant	den Ausschank von Spirituosen,	Wei-
nen, Bieren und anderen alkoholischen Getränken sowie den Verkai dieser Artikel außer Haus einschließlich der darauf abzielenden Reklame durch gerichtliche oder andere geeignete Maßnahmen zu unterbinden.
Her ursprünglich klagende Treuhänder hat den Eheleuten den Streit verkündet; diese sind ihm und den Klägern im laufe des Rechtsstreits als Streithelfer beigetreten. Er hat gegen sie bei dem Amtsgericht in Schöneberg (17 C 1043/52) mit dem Ziele Klage erhoben,
1. jede über den vertraglichen Verwendungszweck als reines Konditoreigewerbe hinausgehende Benutzung der ihnen mietvertraglich überlassenen Räume, insbesondere den Verkauf; von alkoholischen Getränken über die Straße, zu unterlass! sen und den Ausschank im Laden auf Bier in Flaschen, Süd-?; weine und Liköre zu beschränken,
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2. jede auf den Ausschank und Vertrieb von alkoholischen Getränken hinzielende Reklame zu unterlassen«
Dieser Rechtsstreit ist bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden*
\	Durch	Teilurteil	vom 1. April 1953 hat das Landgericht der
L Widerklage mit der Einschränkung stattgegeben, daß den Streit-:	helfern	der	Kläger	der	Ausschank	von	Südwein	und	Likören	in_Gläsern gestattet werde■		
Gegen das Urteil haben die Beklagten und die Streithelfer Berufung und die Kläger AnschluSberufung eingelegt. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, auf die gegnerischen Rechtsmittel unter deren Zurückweisung im übrigen das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Kläger auf die Widerklage verurteilt, in dem Caf&-Restaurant
a)	den Verkauf von alkoholischen Getränken jeder Art außer Haus,
b)	die auf den Betrieb eines Restaurants hinzielende Reklame
 zu unterbinden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kammergericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihre Widerklage in vollem Umfang zu dem Erfolg zu führen suchen.
Die Kläger und ihre Streithelfer beantragen, die Revision zurückzuweisen •
EhtsclieidungsgrUnde t
Das Berufungsgericht hat das mit der Widerklage geltend gemachte Begehren der Beklagten auf Grund des Mietvertrages der Parteien als Anspruch auf Gewährung des vertragsmäs eigen ~ Gebrauchs der Mietsache gemäss § 536 in Verbindung mit §§ 133, 157, 242 BGB teilweise für gerechtfertigt gehalten. Wenn auch, so hat das Berufungsgericht erwogen, der Mietvertrag keine be-sondere Bestimmung enthalte, daß die Kläger zur Pernhftltung ner Konkurrenz verpflichtet'seien, ein solcher Vertragswille auch nicht ohne weiteres jedem Mietverträge entnommen werden könne, so seien hier die Mieträume den Beklagten aber ausdrück- /’* lieh zu dem Betriebe einer Gastwirtschaft vermietet worden. Bei einer Vermietung zu besonderem Zweck sei aber davon auszugehen', daß der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mieträume zu dem angegebenen Zweck zu gewähren und alles zu unterlassen habe, was diesen vertragsmäs eigen Gebrauch hindern oder beeinträchtigen könne. Daraus ergebe sich auch ohne Aufnahme einer besonderen Konkurrenzklausel in den Mietvertrag die Verpflichtung des Vermieters, keine Konkurrenzgeschäfte im gleichen Hause zuzulassen.
Wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, ist mangels besonderer Abrede der Vermieter in einem derartigen Palle jedoch’ nicht verpflichtet, dem Mieter .1 eden fühlbaren oder unliebsamen'} Wettbewerb' fernzuhalten; vielmehr hänge es von den Umständen des einzelnen Palles ab, inwieweit nach $reu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien die Pernhaltung von ‘ Konkurrenz geboten sei. Unzulässiger Wettbewerb liege vor, wenn v beide Betriebe als Hauptartikel gleiche Waren vertrieben, dage-' gen nicht, wenn der Absatz der Geschäftsbetriebe sich nur in Hebenartikeln überschneide. Zu berücksichtigen sei ferner, ob die. konkurrierenden Betriebe nach der Verkehrsanschauung im wesent-, liehen gleichartig seien oder nicht.
 
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 Diese Ausgangserwägung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen. Sie steht im Einklang mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (RGZ 119, 353$ 131,
274; 136, 266* HG DR 1941, 783 = DWohnA 1941 Sp 144; OLG Hamburg HRR 1930 Nr 1984; KG JW 1929, 3253* KG Das Mietgericht 1932, 36;
KG JW 1938, 940 » GrundE 1938, 813* KG DR 1941, 1900* OLG Düsseldorf HRR 1940 Nr 227; OLG Frankfurt BB 1953, 162). Diese Grundsätze haben auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Meyer JW 1928, 471; Josef JW 1930. 274* Merkel JW 1930, 3241; JW 1932, 3007* Glaser NJW 1953, 330). Auf ihrem Boden steht die nunmehr einhellige Meinung (vgl Niendorff Mietrecht 10. Aufl S 112 ff; Mittelstein, Die Miete 4* Aufl S 248 ff; Roquette Mietrecht 4. ^ufl S 216; Staudinger 10. Aufl § 536 Anm 13; BGB RGBK 10. Aufl § 535 Anm 2; Palandt BGB 1 4. Aufl § 535 Anm'2 a, § 536 Anm 4 b, bb; Erman-Schopp BGB § 535 Anm 5; Zeller, Der Hausbesitzer, S 22).
Es besteht kein Anlass, von ihnen abzügehen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß es im wesentlichen eine auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellende Frage tatrichterlicher Beurteilung ist, ob die geschäftliche Betätigung des einen Mieters von solcher Art ist, daß der andere ihre Unterbindung von dem Vermieter verlangen kann. Im vorliegenden Streitfälle bilden unstreitig der Vertrieb und Ausschank von Wein, Spirituosen und Bier den Hauptgegenstand des Geschäfts, das die Beklagten in ihren Mieträumen unterhalten und zu dessen Betrieb ihnen die Räume vermietet worden sind. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sind die Streithelfer seit einiger Zeit dazu Übergegangen,«neben ihren früheren Hauptartikeln Kaffee und Gebäck gleichfalls alkoholische Getränke als Hauptartikel zu vertreiben. Sie haben u.a. auch Weinbrand in Flaschen außer dem Hause verkauft. Dadurch, daß sie an der Front des Hauses die Bezeichnung "Restaurant” und die Aufschrift "Gepfl. Weine, Biere,
 
Spirituosen'1 angebracht haben, haben sie auf die Erweiterung ih|: res Geschäftsbetriebes in auffälliger Weise hingewiesen. Pie Kennzeichnung ihres Unternehmens als einer Gaststätte mit Alkoho ausschank ist nach den einleuchtenden Ausführungen des Berufung»; gerichts nicht dadurch entfallen, daß die Streithelfer die Bezel* nung "Restaurant" im Laufe des Rechtsstreits in	S^l
IBI" geändert haben. Pas Berufungsgericht hat in dieser Ausdehnung des Kaffeehausbetriebes auf einen Restaurationsbetrieb das. Entstehen einer Konkurrenz zu dem Unternehmen der Beklagten erblickt, die diese nicht hinzunehmen brauchen und die sie zu dem Verlangen nach Abstellung durch die Kläger berechtigt.
Pas Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, daß die Beklag*** ten nicht mehr verlangen können, als daß der Betrieb der Streithelfer auf einen Konditorei- und Caf6-Betrieb zurückgeführt wird, in dem alkoholische Getränke als Nebenartikel zu dem sofortigen Verzehr ausgegeben werden. Paß in einem Caf& und einer Konditorei neben Kaffee und Gebäck als Haupt art ikeln auch alkoholische Getränke angeboten würden, sei üblich, ohne daß sich der Ausschank gerade auf bestimmte Sorten von Getränken, etwa Südwein, oder auf glasweise Verabfolgung beschränke. Ob der Ausschank von Bier in Cafes üblicherweise nur in Eiaschen und nicht vom Faß erfolge, könne dahingestellt bleiben, da die Streithelfer .Bier nur in Flaschen ausgäben» Wie schon eigentliche Schankbetriebe nach der Art ihrer Spezialisierung und ihres Zuschnitts - Bierlokale, WeinT restaurants, Bars, Caf6-Restaurants - von besonderem Charakter seien und auch im Verkehr nicht als gleichartig angesehen würden; so bestehe die Verschiedenartigkeit erst recht zwischen einer Gast stätte, wie sie die Beklagten unterhielten, und einem derartig gestalteten Konditorei- und Cafebetrieb. Paß in dieser Weise die Streithelfer in einem auf Kaffee und Gebäck als Hauptartikel abgestellten Betrieb nebenher auch alkoholische Getränke führten,

bedeute keine Konkurrenz, die zu hindern die Beklagten von den Klägern zu fordern berechtigt seien.
Biese Ausführungen lassen keinen Hechtsirrtum zu dem Rachteil
 
| der Beklagten erkennen. Vas die Frage betrifft, ob ein Verkauf alkoholischer Getränke außer Haus zulässig ist, so sind die Beklagten nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht die Kläger verurteilt hat, jeden derartigen Verkauf zu unterbinden; von den Klägern und ihren Streithelfem ist das Urteil nicht angegriffen worden. Ber Streit geht im Revisionsverfahren nur darum, ob und inwieweit im übrigen die Führung alkoholischer Getränke in dem Betriebe der Streithelfer von den Beklagten hingenommen werden muss. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu stehen nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, im Widerspruch zu den eingangs herausgestellten Rechtsgrundsätzen, sondern leiten sich in folgerichtiger Anwendung aus ihnen ab. Allerdings meint die Revision, ein grundsätzliches Verbot der. Führung alkoholi scher Getränke sei darum geboten, weil die Streithelfer, was das Berufungsgericht übersehen habe, das deutliche Bestreben gezeigt hätten, allmählich in immer weiterem Fortschreiten in die den Beklagten geschützte Sphäre einzudringen. Ber Verschiedenartigkeit der konkurrierenden Betriebe könne deshalb im vorliegenden Falle keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, zu demal sie sich jederzeit durch einzelne, in sich kaum auffallende Veränderungen weiter abschwächen könne. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die vom Berufungsgericht durchaus beachtete und hervorgehobene besondere Art der Entwicklung der früheren Xeks-und Kuchenbäckerei zu einem Caf6-Restaurant geeignet wäre, weitergehende Ansprüche zu rechtfertigen, als daß sich die Streithelfer auf die Benutzung der ihnen überlassenen Mieträume für den Betrieb einer Konditorei und eines Caf6s beschränken, in dem
 
alkoholische Getränke nur nebenher geführt werden* Ob ein weiter* gehendes Verlangen der Beklagten wegen der ihnen aus der Konkuri renz der Streithelfer erwachsenen und möglicherweise fortwirkenC den Nachteile aus Gründen einer etwaigen Schadensersatzpflicht Kläger berechtigt sein könnte, braucht nicht untersucht zu werden, da sich kein Anhalt für die Annahme bietet, daß ihnen die Kläger schadensersatzpflichtig geworden seien»
Mit Hecht ha*6 das Berufungsgericht hiernach ein gänzliches .Verbot der Führung alkoholischer Getränke - abgesehen vom Veri- . kauf außer Haus - nicht für begründet gehalten. Bern Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, daß der in Konditorei- und Cafebetrieben bestehenden allgemeinen Übung nicht genügend Bech- ' nung getragen und das Schutzbedürfnis der Beklagten über den durch:
Treu und Glauben und die Verkehrssitte gezogenen Bahmen hinaus '* ausgedehnt sein würde, wenn mit der landgerichtlichen Entscheidung nur ein glasweiser Ausschank von Likören und Südweinen zu- j gelassen würde, ganz abgesehen davon, daß Südwein keine.Gattungsbezeichnung ist, die Zweifel über die Zugehörigkeit der einen oder anderen Weinsorte äusschlösse. Es kann nicht verwehrt sein, auch andere Spirituosen und Weine als Liköre und ausgesprochene Südweine zu dem Ausschank zu bringen oder auch gelegentlich eine ganze Flasche Wein oder eine Flasche Bier auszugeben. Nicht die gegenständliche Beschränkung ist entscheidend, sondern das für die Führung als Nebenartikel kennzeichnende Ausmaß, das der Vertrieb alkoholischer Getränke im Vergleich zu den Hauptartikeln Kaffee und Gebäck im Bahmen des Gesamtbetriebes einnimmt»
Indessen hat sich das Berufungsgericht nicht an die von ihm : zutreffend dargelegten HechtsgrundSätze gehalten, wenn es bei sei-ner Entscheidung die Kläger weiterhin nur dazu verurteilt hat, die auf den Betrieb eines Bestaurants hinzielende Beklame zu unterbinden. Es geht hier in erster Linie um den Vertrieb alkoholi-

scher Getränke selbst und nur im Zusammenhang damit auch um die hierauf abzielende Reklame« Rer Geschäftsbetrieb selbst wird nicht schon dadurch auf das zulässige Maß zurückgeführt, daß die Wer-bungsmöglichkeiten beschnitten werden.. Auch ohne die geringste Reklame zu entfalten, könnten die Streithelfer möglicherweise selbst in einem nur als Konditorei und Caf& bezeichneten Betrieb den Ausschank alkoholischer Getränke in einem solchen Ausmaß-aufrecht erhalten oder gar noch steigern, daß die Beklagten in ihrem —Geschäftsbetrieb auf das Schwerste beeinträchtigt würden. Dem berechtigten Verlangen der Widerklage ist nicht genügt, wenn sich die Verurteilung der Kläger nicht vor allem darauf erstreckt, daß sie in den an die Streithelfer vermieteten Räumen einen Ausschank alkoholischer Getränke zu unterbinden haben, soweit er sich nicht im Rahmen eines in einem Konditorei- und Caf6betrieb nur nebenher geführten Artikels hält.
In denselben Grenzen muß sich auch die Reklame halten. Die Revision hält den Ausspruch des Berufungsgerichts, daß die auf den Betrieb eines Restaurants hinzielende Reklame zu unterbinden sei, für unbestimmt, weil daraus nicht hervorgehe, ob das Berufungsgericht lediglich die Beschriftung von Restaurant11 und "Rheinische Stuben" als unzulässig ansehe oder auch den in der Außenbeschriftung gegebenen Hinweis, daß die Streithelfer gepflegte Weine, Biere und Spirituosen führen. Das Berufungsgericht, hat es jedoch in den für die Auslegung der Urteilsformel heranzuziehenden Entscheidungs-cründen nicht an der Darlegung seiner Auffassung hierzu:fehlen lassen. Es hat ausgeführt, daß sich im voraus nicht genau bestimmen lasse, was als unzulässige Reklame zu begreifen sei; jedenfalls sei aber die frühere Beschriftung als "Restaurant" und die jetzige Beschriftung als "RflHHHb SflHBF unzulässig. Dagegen werde, so meint das Berufungsgericht, die Anpreisung von Bier, Weinen und Spirituosen nicht unterbunden werden können, da sie auch dann nichts Ungewöhnliches sei, wenn es sich hierbei um Hebenartikel handele.
Eine solche Anpreisung lasse nicht auf den Betrieb einer ausge-;. sprochenen Restauration schließen. Soweit diese Beurteilung ein# unbeschränkte Reklame für alkoholische Getränke für zulässig halten sollte, falls nur die Bezeichnung der Gaststätte als einer Restauration vermieden wird, kann ihr nicht beigetreten werden* Y/erden in einem geschäftlichen Unternehmen, das seiner Branche nach auf den Vertrieb einer bestimmten Art von Waren gerichtet ist, nebenbei auch andere Waren geführt, so mag es zwar
i
nicht ungebräuchlich sein, die Kundschaft auch auf diese Waren hinzuweisen. Geht es aber wie im vorliegenden Falle darum, eine Konkurrenz hintanzuhalten, die über den Mitverkauf einer Ware als eines nur nebenher geführten Artikels hinausgeht, so darf di« ser Hinweis nicht von solcher Art sein, daß auch nur der Anschein eines nicht nur nebensächlichen und untergeordneten Angebotes entsteht. Eine auffällige Werbung überschreitet die gebotenen Grenzen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daher auch di« Aufschrift ”Gepfl. Weine, Biere, Spirituosen” an der Außenfront des Hauses neben den Fenstern der Gasträume nicht als statthaft angesehen werden. Nicht nur eine solche Reklame der Streithelfer ist von den Klägern zu unterbinden, die auf den Betrieb eines ”Restaurants” hinzielt, sondern jede' Reklame, die über den bloßen Hinweis auf die Führung alkoholischer Getränke als eines nur nebenher geführten Artikels hinaus für deren Absatz wirbt.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann hiernach nicht bestehen bleiben. Vielmehr mußte der Widerklage, unter ihrer Zurückweisung im übrigen, in dem dargelegten weiteren Umfange stattgegeben werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 101 ZPO.
Me iß
 Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr, Bode Dr. Hauß