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BGH · VI ZR 274/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 274/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Hingegen hatte der geschädigte LKW-Fahrer nach den Fallumständen im Verfahren VI ZR 216/05 ohne Veranlassung die Warnblinkanlage eingeschaltet und anschließend eine Gefahrenlage geschaffen, indem er ohne Beachtung des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug sprang und deshalb vom Gegenverkehr erfasst wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 16 StVO § 97 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeWarnblinkanlageStuttgartZPOKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 274/06
3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig.
Der Senat hat sich im Urteil vom 13. März 2007 (- VI ZR 216/05 - z. Veröff. best.) zur Funktion der Warnblinkanlage nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO umfassend geäußert. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die tatsächlichen Umstände des Streitfalls nicht vergleichbar. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass die Warnblinklichter auf eine bestehende Gefahrensituation hinwiesen. Hingegen hatte der geschädigte LKW-Fahrer nach den Fallumständen im Verfahren VI ZR 216/05 ohne Veranlassung die Warnblinkanlage eingeschaltet und anschließend eine Gefahrenlage geschaffen, indem er ohne Beachtung des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug sprang und deshalb vom Gegenverkehr erfasst wurde.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.481,84 €
Müller	Greiner	Diederichsen
 Pauge
Zoll
 Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 21.12.2005 -40 290/05 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2006 - 3 U 16/06 -