Der VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11« März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir» Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr« Weber, Sonnabend und Bunz für Recht erkannt; Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte, über dessen Verschulden an dem Unfall Einigkeit besteht, mehr als die Hälfte des dem Kläger entstandenen und durch die Unfall-fürsorgeleistungen seines Dienstherrn nicht gedeckten materiellen Das Berufungsgericht geht unangefochten davon aus, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat und für 1» Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Kläger den Unfall schuldhaft mitverursacht hat, gelangt jedoch bei der nach § 254 AbSo 1 BGB vorgenomenen Abwägung zu dem Ergebnis, die erhöhte Betricbsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten, bedingt durch dessen schwere Sorgfaltsverletzung, sei so überwiegend, daß das als gering zu bewertende Verschulden des Klägers als Unfallursache außer acht bleiben könne„ Bas erheblich überwiegende Verschulden des Beklagten hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß dieser das eingeschaltete Blaulicht des PolizeiStreifenwagens auf eine größere Entfernung bemerkt hatte und deshalb zu be- Der Beklagte hätte nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen müssen, daß er vor jedem Hindernis anhalten konnte, und er hätte seine gespannte Aufmerksamkeit auf die vor ihm liegende Fahrbahn richten müssen* Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß an dem Unfallfahrzeug die Rücklichter gebrannt haben> Bei der Durchführung verkehrsrechtlicher Maßnahmen gehörten Wagemut und Entschlossenheit zu den Pflichten eines Polizeibeamten» Zwar werde das Verschulden des Klägers hierdurch nicht aufgehoben; der Schuldvorwurf gegen ihn erscheine jedoch in Verhältnis zu dem Verschulden des Beklagten als bleiben müsse» Die von dem Berufungsgericht getroffenen Peststollungen tragen das Ergebnis, daß der Beklagte den Unfall ganz überwiegend verursacht und verschuldet hat. Verstieß der Beklagte schon gegen diese Sorgfaltspflicht, so ist es weiterhin vorwerfbar, daß er die brennenden Rücklichter des Unfall-Lastkraftwagens nicht wahrgenommen hat und auf diesen aufgefahren ist. Gegenüber dieser grobfahrlässigen Fahrweise des Beklagten kann das Verhalten des Klägers, selbst wenn man darin ein Verschulden sehen konnte, nicht ins Gewicht fallenf Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die örtlichen Verhältnisse dem Kläger ein lA)rbeigehen an der dem Neckar zugewandten Seite des Uhfallfährzeugs nicht gestatteten. Die von dem Beklagten in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, der Kläger könne mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft so viel hinzuvei'dienen, daß für ihn ein materieller Nachteil nicht entstehe, war zu unsubstantiiert, als daß das Berufungsgericht ihr hätte nachgehen müssen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 11o März 1969 Kriegl, Justishauptsekretär in dom Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Kraftfahrzeugschlossers Hans QjPstraßo Beklagten, Berufungsklägers und Bevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br gegen den Bolfgeimcister - Josef H öMBfetraße fl 5 Kläger, Berufungsbeklagten und - Prozoßbevolimächtigter; Rechtsanwalt Dr <> h» e on 2 Der VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11« März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ir» Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr« Weber, Sonnabend und Bunz für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandosgerichts Frankfurt/Main - 13« Zivilsenat in Darmstadt - vom 26« Oktober 1967 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-crlcgto von Rechts wegen Tatbestand; Am 4« Dezember 1964 wurde der Kläger, als er in seiner Eigenschaft als im Dienste des Landes Hessen stehender Poü-zeimcister anläßlich eines Straßenverkehrsunfalls eine Tatbestandsaufnahme an der ünfallstello machte, von dem dem Beklagten gehörigen und von diesem gesteuerten Personenkraft-wagen ’’Lloyd 600° erfaßt und so schwer verletzt, daß er am 1« September 1966 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden mußte« Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte, über dessen Verschulden an dem Unfall Einigkeit besteht, mehr als die Hälfte des dem Kläger entstandenen und durch die Unfall-fürsorgeleistungen seines Dienstherrn nicht gedeckten materiellen und immateriellen Schadens ersetzen oder oh der Kläger wegen eines raitwirkenden Verschuldens einen Teil seines Schadens selbst tragen muß» An Unfalltage war der Klager abends als Streifenführcr eingesetzt und befuhr zusammen mit dem Fahrer Funkstreifenwagen die Bundesstraßc 37 zwischen Hirschhorn und Neckarsteinacho Uber Funk erhielt er den Auftrag, einen Verkehrsunfall aufsunehmen, der sich etwa in Höhe von km 38,5 ereignet hatte» Gegen 18„00 Uhr erreichte das Polizeifahrzeug die Unfallstelleo Die Bundeestraßc 37 verläuft in diesem Streckenabschnitt gerade und übersichtlich zwischen dem Neckar und der Bahnlinie Hoidelbcrg-Sborb&ch0 Bts herrschte Schneetreiben und die Straße war glatt«, Auf der Fahrbahn zu dem Neckar hin - aus Richtung Neckarsteinach rechts - stand schräg ein vorn beschädigter Lastkraftwagen, der auf ein anderes, nicht mehr an der Unfallstellc verbliebenes Fahrzeug aufgefahren war«, Sein rechtes Vorderrad ragte über den Fahrbahnrand hinaus und sein rückwärtiger Teil bis fast zur Straßenmitte in die Fahrbahn hinein* Warnlampen waren nicht aufgestellto Der Kläger stieg aus und beauftragte den Fahrer das Polizeifahrzeug etwa 15 m weiter in Richtung Neckarstcinach an der Einfahrt zu einer Bahnunterführung mit eingeschaltetem Blaulicht abzustelleno Nach seiner Rückkunft erhielt Hc|p vom Kläger den Auftrag, den Unfallwagen mit Warnleuchten abzusiehern. Der Kläger selbst ging dicht an der der Straße zugekohrten Seite des stehenden Unfall-wagens entlang, um dessen rückwärtige Beleuchtung zu prüfen« Hierbei wurde er von dem aus Richtung Neckarsteinach hcran-gekommenen Fahrzeug des Beklagten erfaßt, das in diesem Augenblick auf den Unfallwagen aüfprailteö Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung eine angemessenen Schmerzensgeldes sowie den Ersatz des Schadens der ihm durch die Beschädigung seiner Kleidung, durch Aufwendungen für Heilungskooten, vermehrte Bedürfnisse und entgangene Dienstbezügo entstanden ist. Er begehrt ferner die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den weiteren Schaden. Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch und die bezifferten Ansprüche von 2.475,30 DM und 2.233,34 DM nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die festgestellte Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger nur besteht, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte, insbesondere auf das Land Hessen, Ubergegangen sind. Der Beklagte hatte im Berufungsrechtszug schließlich Klagabweisung nur noch insoweit beantragt, als das Landgericht den Klageanträgen zu mehr als der Hälfte entsprochen hat. Sein Haftpflichtversicherer zahlte während der Berufungsinstanz an den Kläger den Betrag von 8.000,- DM, über dessen Verrechnung keine Einigkeit besteht. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen im zweiten Rechtszug eingeschränkten Klagabweisungsantrag weiter. : Entscheidungsgründet -1. Das Berufungsgericht geht unangefochten davon aus, daß der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat und für den dom Kläger entstandenen Schaden nach §§ S23 ff BGB haftete II p 1» Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Kläger den Unfall schuldhaft mitverursacht hat, gelangt jedoch bei der nach § 254 AbSo 1 BGB vorgenomenen Abwägung zu dem Ergebnis, die erhöhte Betricbsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten, bedingt durch dessen schwere Sorgfaltsverletzung, sei so überwiegend, daß das als gering zu bewertende Verschulden des Klägers als Unfallursache außer acht bleiben könne„ Bas erheblich überwiegende Verschulden des Beklagten hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß dieser das eingeschaltete Blaulicht des PolizeiStreifenwagens auf eine größere Entfernung bemerkt hatte und deshalb zu be- sonderer Aufmerksamkeit verpflichtet war. Der Beklagte hätte nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen müssen, daß er vor jedem Hindernis anhalten konnte, und er hätte seine gespannte Aufmerksamkeit auf die vor ihm liegende Fahrbahn richten müssen* Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß an dem Unfallfahrzeug die Rücklichter gebrannt haben> Bemgegonüber hat das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers als nicht ins Gewicht fallend angesehen« Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß angesichts der Wi11erungsverbältnissc dem Kläger nicht zuzu demuten war, auf der der Fahrbahn abgekehrten Seite ah dem Unfallfahrzeug entlang nach hinten zu gehen, zu demal die Straßenböschung an - 6 dieser Stelle zu dem Neckar hin abfällt und ein Begehen der äußersten Pahrbahnseite mit Gefahren verbunden gewesen wäre» Der Kläger habe sich jedoch nicht in genügendem Maße um herannahende Fahrzeuge gekümmert» Dabei müsse berücksichtigt werden, daß er in Ausübung seines Dienstes gehandelt und ersichtlich in erster Linie an die Erfüllung seiner im All-gemeininteressc liegenden beruflichen Pflichten gedacht habe. Bei der Durchführung verkehrsrechtlicher Maßnahmen gehörten Wagemut und Entschlossenheit zu den Pflichten eines Polizeibeamten» Zwar werde das Verschulden des Klägers hierdurch nicht aufgehoben; der Schuldvorwurf gegen ihn erscheine jedoch in Verhältnis zu dem Verschulden des Beklagten als bleiben müsse» f? £3 fi or1 CmT* n Vi Wa^ + liVKtCinWi'Trivi rt* oti fin-vi IV V Jb A IAA XA VAt AIWA V UiUA WWv Ti ^ 4- XJKJ tfX Ci «Jli U 2» Entgegen der Ansicht der Revision lasseh diese Ausführungen keinen den Beklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen• Das Berufungsgericht hat weder den Begriff der Verursachung noch den des Verschuldens im Sinne von § 254 Abs« 1 BGB verkannt. Das Bcvisionsgerieht kann nur prüfen, ob die Abwägung auf Rechtsfehlern beruht und ob alle für die Abwägung bedeutsamen Umstände berücksichtigt worden sind* Rechtsfehler sind in dieser Hinsicht nicht ersichtlich; das Berufungsgericht hat auch alle für die Abwägung maßgebenden Umstände berücksichtigt. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Peststollungen tragen das Ergebnis, daß der Beklagte den Unfall ganz überwiegend verursacht und verschuldet hat. Der Beklagte hat nach der rechtsfehlerfreien Wertung des Berufungsgerichts grob fahrlässig die einen Kraftfahrer in der gegebenen Verkehrslage treffenden Sorgfaltspflichten mißachtet. Wenn während eines Schneetreibens bei ungünstigen Straßenverhältnissen ein haltendes Poliseifahrzeug sichtbar wird, dessen Blaulicht in Betrieb ist, so muß sich jedem Verkehrsteilnehmer die Wahrscheinlichkeit auf drangen, daß in unmittelbarer Nähe ein Unfall oder sonstige Umstände einen Polizeicinoatz erforderlich machen. Dann aber gebietet es die pflichtgemäße Sorgfalt, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs so einzurichten, daß es auf kürzeste Entfernung zu dem Anhalten gebracht werden kann. Verstieß der Beklagte schon gegen diese Sorgfaltspflicht, so ist es weiterhin vorwerfbar, daß er die brennenden Rücklichter des Unfall-Lastkraftwagens nicht wahrgenommen hat und auf diesen aufgefahren ist. Gegenüber dieser grobfahrlässigen Fahrweise des Beklagten kann das Verhalten des Klägers, selbst wenn man darin ein Verschulden sehen konnte, nicht ins Gewicht fallenf Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die örtlichen Verhältnisse dem Kläger ein lA)rbeigehen an der dem Neckar zugewandten Seite des Uhfallfährzeugs nicht gestatteten. Der Kläger brauchte nicht damit zu rechnen, daß ein entgegenkommender Verkehrsteilnehmer die Gefahrenquelle, die der haltende Unfall-Lastkraftwagen für den Verkehr bildete, angesichts des in kurzer Entfernung davor aufgestellten und blaue Blinkzeichen gebenden Polizeifahrzeugs nicht erkennen und unbekümmert seine Fahrt fortsetzen würde. Mit einem solchen Verhalten brauchte der Kläger auch dann nicht zu rechnen, wenn die Warnleuchten noch nicht aufgestellt waren und die roten Rücklichter des Unfallfahrzeugs nicht gebrannt hätten, zu deren Überprüfung er sieh gerade begeben wollte. III. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht ein Feststellungsinterosse des Klägers hinsichtlich des weiteren Schadens bejaht. Der Kläger hat bei dem Unfall schwere Verletzungen erlitten, deren Ausmaß und Folgen in den auf Leistung gerichteten Klageanträgen nicht vollständig 2um Ausdruck kommen. Der Kläger hat z.B. die Differenz zwischen den aktiven Mens bezügen und den Versorgungsbezügen lediglich für den Monat September 1966 geltend gemacht. Es ist anzunohmen, daß er auch für die spätere Zeit einen Schaden dadurch JL1CA U 9 i 4* n +4* rMav Ij BienstbezügO Ruhoge h a 11 bezieht. Die von dem Beklagten in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, der Kläger könne mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft so viel hinzuvei'dienen, daß für ihn ein materieller Nachteil nicht entstehe, war zu unsubstantiiert, als daß das Berufungsgericht ihr hätte nachgehen müssen. Im übrigen ist nach der Feststellüng d#s Berufungsgerichts bei der Schwere der Verletzungen mit zukünftigen Schäden infolge vermehrter Bedürfnisse zu rechnen, die durch Leistungen dos Dienstherrn nicht voll ausgeglichen werden. ■ cf- Die hiernach unbegründete Kevision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Engels Dr„ Bode Dr. Weber Dunz Sonnabend