Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Engels und der Bundesrichter Dr, Hauß, Dr, Beyer, Heinrich Meyer und Dr, Nüßgens für Recht erkannt; Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt, Von Rechts wegen Der Beklagte verursachte am 9o September I960 gegen 20,30 Uhr in Appenweier auf dem Teilstück der Bundesstraße 28, das zwischen der Autobahn und der Bundcsotraße 3 als Autobahnzubringer ausgebaut ist, einen Verkehrsunfall» Bei diesem wurde der am 6. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe den Tod des Wschuldhaft verursacht. Er gibt zu, den Tod des W^p^pi schuldhaft verursacht zu haben«, Er ist aber der Ansicht, \I\ sei mitschuldig, und meint, die Klägerin müsse sich dieses erhebliche Mitverschulden anrechnen lassen» Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, die Baustelle sei für die von der Autobahn kommenden Autofahrer sehr schlecht erkennbar gewesen» Vi| habe das gewußt und als Verkehrsregler damit rechnen müssen, daß ein Autofahrer die Sicherungen nicht rechtzeitig sehen v/erde. habe den mit Abblendlicht entgegenkommenden Kraftwagen des Beklagten erheblich besser sehen können, als umgekehrt der Beklagte den in gebückter Haltung an den Laternen arbeitenden Es sei unverständlich, daß beim Herannahen des Viagens nicht an die Seite getreten sei» Zur Schadensberechnung hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß die Klägerin aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnisses ohnehin verpflichtet gewesen sei, an nach der Erreichung der Altersgrenze (65 Jahre) Renten zu zahlen» Es fehle daher, so meint der Beklagte, für die Zeit nach 1965 an einem erstattungsfähigen Schaden» Im übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, würde das Alter von 76 Jahren erreicht haben» ist, der Klägerin vom 1« September 1962 bis längstens zu dem 6 c August 1965 alle v/eitcren Aufwendungen im Rahmen des nach einer nur hälftigen Schadenshaftung gegenüber der Witv/e Xi Xi zu ersetzen und die weitere Peststellungsklage abzuweisen„ 1. ) Der Beklagte hat den Tod des W fahrlässig verursacht, weil er mit einer für seine Sichtweite zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist und daher außerstande v/ar, seinen Wagen vor der Baustelle rechtzeitig abzubremsen. Es führt aus, habe davon ausgehen dürfen, die Absicherung der Baustelle werde von jedem Fahrer und auch vom Beklagten beachtet werden. Nach der Einlassung des Beklagten im Strafverfahren habe dieser sein Augenmerk vornehmlich auf die ihm auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Fahrzeuge gerichtet und boobachtet, ob nicht eines dieser Entscheidungsgründe: Der Beklagte, der in den Blendstörkreis der aus der Gegenrichtung kommenden und an der Baustelle durchgeschleusten Fahrzeuge geraten sei, habe die Geschwindigkeit so heräbsetzon müssen, daß er den mit der Blendung verbundenen Gefahren gewachsen gewesen sei. Strafakten ausdrücklich einverstanden erklärt (Bio 39 der Landgcrichtsakten)» Im Berufungsrecht szug hat der Beklagte keine Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen vor dem Berufungsgericht gestellt» Daher v/ar das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die in der Revisionsbegründung angeführten Zeugen zu vernehmen» Die in den Strafakten niedergelegten Beobachtungen über eine schlechte Erkennbarkeit der Warnschilder und der Sturnlarapen brauchten dem Berufungsgericht keinen Anlass zu geben, die Fahrweise des Beklagten anders zu würdigen, als sie vom Sachverständigen gewürdigt worden ist* Bei der rechtlichen Beurteilung darf auch nicht übersehen werden, daß sich im um die infolge des plötzlichen Ausfalls der Lichtsignalanlage dringende Verkehrssicherung bemühte und daß in seiner Nähe zwei Polizeibeamte mit der Durchschleusung der Fahrzeuge durch die Engstelle beschäftigt waren. Wenn sich bei seiner gemeinnützigen Tätigkeit einer gewissen '-efahr ausoetzte, so ist deshalb noch nicht der Voiwmrf gerechtfertigt, er habe seinen Tod schuldhaft mitverursacht» Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß Vl&m eine solch grob verkehrswidrige Fahrv/eise, wie sie dem Beklagten zur Last zu legen ist, nicht vorauszusehen brauchte» Daher ist die Anwendung des § 254 BGB mit Recht abgelehnt worden» davon ausgegangen, daß die Ansprüche der Witwe insoweit auf die Klägerin gern, § 1542 RVO übergegangen sind, als die Zeit nach den vollendeten Senat hält an dem vom Großen Senat für Zivilsachen in dieser Frage eingenommenen Rechtsstandpunkt (EGHZ 9, 179) fest (vgl, auch die Entscheidungen des III0 Zivilsenats, VersR 1961,
2065 041
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24c Hai 1966 Kriegl, J.ustiz-hauptSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vI_2R_273/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
m-Chemikors Dr«, Fritz JtfjHIBallee
in
Beklagten, Berufungslclägoro und Revisionoklägers,
-Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Br3
gegen
die LandosvorSicherungsanstalt Baden in Karlsruhe, K^gl^allee 0,
Klägerin, Berufungoheklagte und Revisionsheklagte,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
A K
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Engels und der Bundesrichter Dr, Hauß, Dr, Beyer, Heinrich Meyer und Dr, Nüßgens
für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat 4 a in Freiburg - vom 5« November 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt,
Von Rechts wegen
Der Beklagte verursachte am 9o September I960 gegen 20,30 Uhr in Appenweier auf dem Teilstück der Bundesstraße 28, das zwischen der Autobahn und der Bundcsotraße 3 als Autobahnzubringer ausgebaut ist, einen Verkehrsunfall» Bei diesem wurde der am 6. August 1900 geborene und bei der Klägerin versicherte Fritz getötet. Die Klägerin, die
der Witwe ab 1, September I960 rentenpflichtig
ist, nimmt bei dem Beklagten Rückgriff,
Der Unfall entstand in folgender Weise;
Der Beklagte befuhr nach Einbruch der Dunkelheit mit seinem Pkw Opel-Kapitän von der Autobahn kommend die Eundesstraße 28 in östlicher Richtung, Er hielt
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dabei mit Abblendlicht fahrend eine Geschwindigkeit von etwa 70 km/h ein«. Auf der Bundesstraße 28 befand sich damals eine Baustelle,, Wegen dieser Baustelle war die südliche Fahrbahnhälfte, die Fahrbahnoeite des Beklagten, auf eine Länge von über 200 m gesperrt Ursprünglich v/ar die Straßensperrung durch eine Lichtsignalanlage gesichert gewesen» Etwa eine Stunde, bevor sich der Beklagte der Baustelle näherte, war die Lichtsignalanlage durch Anstoß eines Wagens so schwer beschädigt worden, daß 3ic ausfielo Die Baustelle wurde deshalb durch die Polizei provisorisch abgesichert» Im Zeitpunkt der Annäherung des Beklagten war die Engstelle für den von der Autobahn kommenden Verkehr in folgender Weise kenntlich gemacht; Unmittelbar vor der Baustelle waren Scherengitter aufgestellt, die die südliche Fahrbahnhälfte absperrten» Vor diesen Scherengittern standen auf der Fahrbahn zwei rote Sturmlaternen» Etwa 206 m vor diesen Gittern waren zwei Schilder übereinander an einem Pfahl befestigt und von einer roten Sturmlaterne beleuchtet» Das eine Schild enthielt das Verbot, die Geschwindigkeit von 40 km/h zu überschreiten (Bild 21 der Anlage zur StVO), das andere Schild (Bild 21 b der Anlage zur StVO) verbot das Überholen» Etwa 130 m von der Baustelle entfernt stand das Schild "Baustelle"
(Bild 2 e der Anlage zur StVO), das mit einer weißen Sturmlaterne beleuchtet war» Schließlich war etwa 87 m vor der Baustelle das ebenfalls mit einer weißen Sturmlaterne beleuchtete Schild mit dem Hinweis auf eine elektrische Signalanlage (rotes und grünes Licht) aufgestellt» Etwa in Höhe der Scherengitter war ein Polizeibeamter postiert, der den Verkehr regelte, v/ährend als Verkehrs-
regler mit einer der beiden unmittelbar vor den Scherengittern aufgestellten roten Sturmlaternen
Ä, N*
beschäftigt \var0 Trotz der Sicherungsmaßnahmen erkannte der Beklagte die Straßenabsperrung zu spät. Er durchbrach mit seinem Y/agen die Scherengitter, erfasste und verletzte ihn so
schwer, daß er unmittelbar darauf verstarb.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe den Tod des Wschuldhaft verursacht. Infolgedessen habe er der YkLtwe Y/iedlin vollen Ersatz dafür zu leisten, daß ihr der Ehemann keinen Unterhalt mehr leisten könne. Der Unterhaltsverlust der Witwe betrage mindestens 185 DI.I monatlich. Hinzu kämen noch Ersatzansprüche für entgangene Dienste des Ehemannes, die mit etwa 80 DM pro Monat anzusetzen seien. Bei der Einschätzung der Lebenserwartung des sei davon
auszugehen, daß dieser ein Alter von 76 Jahren erreicht hätte. Der Beklagte habe daher der Klägerin und der ebenfalls rontenpflichtigen Tiefbau-Berufs-Genossenschaft bis zu dem 6. August 1976 die Henten-leistungen zu erstatten.
Die Klägerin hat beantragt,
1) den Beklagten zur Zahlung von 2.431951 DM nebst 4$ Zinsen vom Tage der Klagezuotellung abzüglich der am 24o Oktober 1962 gezahlten 2.184,95 DM zu verurteilen,
2) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin als Gesantgläubigerin
vom 1. September 1962 bis längstens zu dem 6, August 1976 alle weiteren Aufwendungen im Rahmen des nach einer 100$igen Haftung zu berechnenden ubergangsfähigen Schadens zu ersetzen.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen»
Er gibt zu, den Tod des W^p^pi schuldhaft verursacht zu haben«, Er ist aber der Ansicht, \I\ sei mitschuldig, und meint, die Klägerin müsse sich dieses erhebliche Mitverschulden anrechnen lassen» Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, die Baustelle sei für die von der Autobahn kommenden Autofahrer sehr schlecht erkennbar gewesen» Vi| habe das gewußt und als Verkehrsregler damit rechnen müssen, daß ein Autofahrer die Sicherungen nicht rechtzeitig sehen v/erde. habe den
mit Abblendlicht entgegenkommenden Kraftwagen des Beklagten erheblich besser sehen können, als umgekehrt der Beklagte den in gebückter Haltung an den Laternen arbeitenden Es sei unverständlich, daß beim Herannahen des Viagens
nicht an die Seite getreten sei» Zur Schadensberechnung hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß die Klägerin aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnisses ohnehin verpflichtet gewesen sei, an nach der Erreichung der
Altersgrenze (65 Jahre) Renten zu zahlen» Es fehle daher, so meint der Beklagte, für die Zeit nach 1965 an einem erstattungsfähigen Schaden» Im übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, würde
das Alter von 76 Jahren erreicht haben»
Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Peststellungsklage in vollem Umfang stattgegeben»
Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt,
1) die Leistungsklage abzuweisen,
2) festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet
6
ist, der Klägerin vom 1« September 1962 bis
längstens zu dem 6 c August 1965 alle v/eitcren Aufwendungen im Rahmen des nach einer nur hälftigen Schadenshaftung gegenüber der
Witv/e Xi
Xi zu ersetzen und die weitere
Peststellungsklage abzuweisen„
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dieser verfolgt mit der Revisision den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
1. ) Der Beklagte hat den Tod des W fahrlässig verursacht, weil er mit einer für seine Sichtweite zu hohen Geschwindigkeit gefahren ist und daher außerstande v/ar, seinen Wagen vor der Baustelle rechtzeitig abzubremsen.
2. ) Das Berufungsgericht hat den Einwand,
sei ©in Mitverschulden i.S. des § 254 BGB zur Last zu legen, als unbegründet zurückgewiGoen. Es führt aus, habe davon ausgehen dürfen,
die Absicherung der Baustelle werde von jedem Fahrer und auch vom Beklagten beachtet werden. Nach der Einlassung des Beklagten im Strafverfahren habe dieser sein Augenmerk vornehmlich auf die ihm auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Fahrzeuge gerichtet und boobachtet, ob nicht eines dieser
Entscheidungsgründe:
Fahrzeuge plötzlich ausscheren werde« \'I{ habe aber nicht damit zu rechnen brauchen, der Beklagte v/erde deshalb die Beobachtung der eigenen Fahrbahn und der für ihn geltenden Verkchrs-schilder in pflichtwidriger Weise unterlassen.
Der Beklagte, der in den Blendstörkreis der aus der Gegenrichtung kommenden und an der Baustelle durchgeschleusten Fahrzeuge geraten sei, habe die Geschwindigkeit so heräbsetzon müssen, daß er den mit der Blendung verbundenen Gefahren gewachsen gewesen sei. habe sich bei seiner der
Absicherung der Gefahrenstelle dienenden Tätigkeit nicht darauf einzustellen brauchen, der Beklagte werde die gebotene Aufmerksamkeit in grob verkehrswidriger Weise außer acht lassen und in überhöhter Geschwindigkeit in die Baustelle einfahron.
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsmangel erkennen. Lie Würdigung der Fahrweise des Beklagten steht in Übereinstimmung jiit den im Strafverfahren eingeholten kraftfahrtechnischen Gutachtens des Ingenieurs Di.eser hatte unter
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der von den entgegenkommenden Fahrzeugen ausgehenden Blendwirkung ausgeführt, der Beklagte habe seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen müssen, um den Anforderungen der Verkehrslage gewachsen zu sein und sein Fahrzeug innerhalb der Sichtweite anhalten zu können. Schon bei einer rechtzeitigen Geschwindigkeitsherabsetzung auf 55 km/h würde der Beklagte in der Lage gewesen sein, den Wagen vor den Scherengittern anzuhalten und den Unfall zu vermeiden. Die Parteien hatten sich mit der Verwertung der Beweismittel aus den
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Strafakten ausdrücklich einverstanden erklärt (Bio 39 der Landgcrichtsakten)» Im Berufungsrecht szug hat der Beklagte keine Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen vor dem Berufungsgericht gestellt» Daher v/ar das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die in der Revisionsbegründung angeführten Zeugen zu vernehmen» Die in den Strafakten niedergelegten Beobachtungen über eine schlechte Erkennbarkeit der Warnschilder und der Sturnlarapen brauchten dem Berufungsgericht keinen Anlass zu geben, die Fahrweise des Beklagten anders zu würdigen, als sie vom Sachverständigen gewürdigt worden ist* Bei der rechtlichen Beurteilung darf auch nicht übersehen werden, daß sich im
um die infolge des plötzlichen Ausfalls der Lichtsignalanlage dringende Verkehrssicherung bemühte und daß in seiner Nähe zwei Polizeibeamte mit der Durchschleusung der Fahrzeuge durch die Engstelle beschäftigt waren.
Wenn sich bei seiner gemeinnützigen
Tätigkeit einer gewissen '-efahr ausoetzte, so ist deshalb noch nicht der Voiwmrf gerechtfertigt, er habe seinen Tod schuldhaft mitverursacht» Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß Vl&m eine solch grob verkehrswidrige Fahrv/eise, wie sie dem Beklagten zur Last zu legen ist, nicht vorauszusehen brauchte» Daher ist die Anwendung des § 254 BGB mit Recht abgelehnt worden»
3») Die Einschätzung der voraussichtlichen Lebensdauer des liegt im Rahmen des § 287
ZPO« Mit Recht ist das Berufungsgericht ferner
davon ausgegangen, daß die Ansprüche der Witwe
insoweit auf die Klägerin gern, § 1542 RVO übergegangen sind, als die Zeit nach den vollendeten
Senat hält an dem vom Großen Senat für Zivilsachen in dieser Frage eingenommenen Rechtsstandpunkt (EGHZ 9, 179) fest (vgl, auch die Entscheidungen des III0 Zivilsenats, VersR 1961,
437 und 1962, 475; ferner Wussow Unfallhaftpflichtrecht, 8, Aufl, TZ 1901 bis 1905)«
Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen o
• Ji- j Engels Pr, Hauß Dr, Beyer
W
auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens auch
65o Lebensjahr des W
in Betracht kommt. Der
Meyer
Dr, Nüßgens