Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte nach § 9Q3 RVO verpflichtet sei, ihre Aufwendungen zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten nach § 903 Abs.I RVO bejaht. Das Berufungsgericht knüpft an die rechtskräftige Feststellung der großen Strafkammer des Landgerichts Brauen an, daß der Beklagte den Tod und die Körperverletzung der verunglückten Arbeiter fahrlässig verursacht hat. Das Berufungsgericht hält sich insoweit an die Entscheidung des Strafrichters für gebunden und hat von sich aus nur geprüft, ob die Pflichten, in deren Verletzung der Strafrichter eine Fahrlässigkeit gesehen hat, dem Beklagten kraft seines Berufes oder Gewerbes besonders obgelegen haben« Diese sogenannte Berufsfahrlässigkeit hat es mit folgenden Erv/ägungen bejaht: Die Bedachung des Y/erk-^ stattneubaus, bei der es zu dom Unfall gekommen sei, habe dem . Die Errichtung des Werkstattneubauee sei im Rahmen seines eigentlichen Gewerbebetriebes (Schifforeparatur) eine Hilfs- und Nebenver-r richtung solchen Ausmaßes gewesen, daß sich hieraus für ihn auch in seiner Eigenschaft als,Unternehmer der Schiffsreparaturbranche die besondere Pflicht ergeben habe, für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft zu sorgen. Das gehe auch aus den Unfallverhütungsvorachriften der Klägerin hervor, die bestimmen, daß für Betriebe und Tätigkeiten, die ihrer Art nach einer anderen Berufsgenossenschaft zuzuteilen wären (fremdartige Neberibetriebe), deren Unfallverhti-tungsvorschriften gelten«. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte für die Aufwendungen der Klägerin einsustehen hat, ist beizutreten. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß § 9P3 RVO nicht deshalb unanwendbar geworden ist, weil die früheren §§ 222 Abs. 2 und 230 StGB (Berufsfahrlässigkeit), an die das Gesetz anknüpft, durch die Strafrechtsänderung vom 2. Die Abschaffung des erhöhten Strafrahmens für berufsfahrläsaiges Verhalten hat nicht zur Folge, daß damit auch der Regreß des SozialVersicherungsträgers gegen den Unternehmer entfällt.. Sie bewirkt vielmehr nur, daß es jetzt Aufgabe des Zivilrichters ist, die Präge, ob der Unternehmer berufsfahrläosig im Sinne des § 903 RVO gehandelt hat, nach strafrechtlichen Grundsätzen zu prüfen. Die Revision will hieraus die Folgerung ziehen, daß der Zivilrichter damit auch in dar Frage, ob der Unfall überhaupt fahrlässig von dem Unternehmer verursacht worden ist, nicht an die Entscheidung des Strafrichters gebunden, sondern verpflichr-tot sei, hierzu eigene Feststellungen zu treffen und diese Frage selbständig zu prüfen und zu entscheiden. Das bedeutet aber nicht, daß die Berufsgenoosenschaft stets nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen den Nachweis einer strafbaren Schuld des Unternehmers führen muß. Sie kann ihre Ansprüche vielmehr auch aus § 903 Abs. 1 RVO herleiten und ist dann eines weiteren Nachweises in dieser Hinsicht enthoben, wenn sie sich auf strafgerichtlicho Feststellungen berufen kann, die in einem gegen den Unternehmer ergangenen Strafurteil getroffen worden sind (vgl. befaßt, denn dae Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten nicht auf diese Bestimmung gestützt, ihm also keinen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zur Bast gelegt, Die Entscheidung hängt somit nur von der Präge ä), ob der Beklagte berufsfahrlässig im Sinne des § 903 RVO gehandelt, ob.er also die Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat, zu der er vermöge seines Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war. Mit Rocht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß dem Beklagten, als er im Betriebe seines Gewerbeunternehmens durch seine Arbeitskräfte die Bedachungsarbeiten an dem Werkstattneubau au3führen ließ, Pflichten oblagen, die in den Umkreis der von ihm al3 Betriebsleiter wahrzunehmenden Aufgaben fielen, und daß er zu der Aufmerksamkeit, die er hierbei anzuwen-den hatte, kraft seines Gewerbes besonders verpflichtet war. Aber auch andere Tätigkeiten, die nur mittelbar der eigentlich®!'.Aufgabe des Unternehmens dienen, sind ein Toil der Gewerboau3übung und können für den Unternehmer eine besondere Pflicht zur Aufmerksamkeit begründen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß er mit dem Außorachtlassen dieser Vorschriften die besonderen Sorgfaltspflichten eines gewerblichen Unternehmers verletzt hat (vgl. Die Klägerin macht nicht die durch Gesetz auf sie übergegangenen Ansprüche der Geschädigten, sondern einen ihr unmittelbar durch das Gesetz verliehenen Ersatzanspruch geltend. Ihr kann daher ein etwaiges Mitverschulden der Arbeiter nicht entgegengehalten werden (Urteile des BGH vom 8.
Nachschlagewerki Amtliche Sammlung: nein nein RVO § 903 Zum Begriff der Berufsfahrlässigkeit und zu der Präge, inwieweit der Zivilriohter im Rahmen des § 903 ßYQ an strafgeriöht-liche PestStellungen gebunden ist. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1963 - VI 273/62 - OLG Bremen LG Bremen IJ_ZR-233/62 Verkündet am 20. Dezember 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit dos Inhabers der I'irma Heinz-Günther H reparatur- und Maschinenbauwerk. Kaufmann Heinz-Günther Ist r.fll, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Schiffs-• und Gesetzliche Unfallversicherung^ gesetzlich 3 Paul l . Berufungsgenossenschaft, , PflBfetraße treten durch ihren Geschäftsführer Direktor Klägerin, Berufungsbeklagte und Revieionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr, Pfretzschner für Rocht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Oktober 1962 wird zurückgewiesen. Die Kosten del* Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tat tie Stand: Der Beklagte lioß im Juli 1959 von Arbeitern seines Schiffsrcparatur- und Maschinenbetriebes den Neubau einer Werkstatt mit Eternitplatten (Wellasbestzement) bedecken,. Bei dieser Arbeit erlitten der Schweißer Günther Kflm^ und der Maschinenschlosser Norbert SflH^einen Unfall. Als sie auf den Dach arbeiteten, brach ein Stück der Eindeckung heraus. Mit den herabfallenden Stück Eternit stürzten die beiden Arbeiter in die Tiefe. KflHHB verstarb an den Folgen des Unfalls, SHKwurde erheblich verletzt. Der Beklagte wurde durch Urteil des Schöffengerichts Bremen wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt; die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Berufung des Beklagten wurde als unbegründet verworfen. Die Klägerin hat aus Anlaß dieses Unfalls Leistungen erbracht, die sich bis einschließlich September 1961 auf 6462,52 DM beliefen. Sie hat von dem Beklagten Ersatz dieser und ihrer künftigen Aufwendungen verlangt. Dagegen hat der Beklagte Einspruch bei der Vertreterveraammlung der Klägerin erhoben. Diese hat den Einspruch zurückgewiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte nach § 9Q3 RVO verpflichtet sei, ihre Aufwendungen zu ersetzen. Sie hat mit der Klage von dem Beklagten Zahlung von 6462,52 DM verlangt. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er ist dem Ersatzanspruch der Klägerin aus rechtlichen und aus tatsäch- liehen Gründen entgegengetreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwef sungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-rückzuweisen* Entscheidungsgründe: i. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten nach § 903 Abs. I RVO bejaht. Hach dieser Bestimmung haften Unternehmer für alles, v/as die im Gesetz genannten Versiehe-rungoträger infolge eines Unfalls aufwenden müssen, sofern atrafgerichtlich festgestellt v/ird, daß sie den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit herbeigeführt haben, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind. Das Berufungsgericht knüpft an die rechtskräftige Feststellung der großen Strafkammer des Landgerichts Brauen an, daß der Beklagte den Tod und die Körperverletzung der verunglückten Arbeiter fahrlässig verursacht hat. Es entnimmt diesem Urteil, daß der Beklagte pflichtwidrig die Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet und zugelassen hat, daß die Eternitplatton unsachgemäß verlegt wurden. Das Berufungsgericht hält sich insoweit an die Entscheidung des Strafrichters für gebunden und hat von sich aus nur geprüft, ob die Pflichten, in deren Verletzung der Strafrichter eine Fahrlässigkeit gesehen hat, dem Beklagten kraft seines Berufes oder Gewerbes besonders obgelegen haben« Diese sogenannte Berufsfahrlässigkeit hat es mit folgenden Erv/ägungen bejaht: Die Bedachung des Y/erk-^ stattneubaus, bei der es zu dom Unfall gekommen sei, habe dem . Gewerbebetrieb des Beklagten gedient. Für diese mit eigenen Arbeitskräften durchgeführten Arbeiten habe der Beklagte keine Verkehrswege und Arbeitsplätze mit tragfähigem Belag (laüf-p.lanken) schaffen lassen, obwohl dies_naeh der Unfallverhütungsvorschrift der Bau-Berufsgenossenschaft HflH^^über " Arbeit on an und auf Dächern" (§ 6) für das Verlegen von Dächern ohne tragfäliige Dachhaut (z.B. Glasdächern, Asbestzementdächern) ausdrücklich vorgeschrieben sei. Damit habe der Beklagte nicht nur allgemeine arbeitsrpehtliche Fürsorgepflichten, sondern eine typische Berufspflicht als Unternehmer verletzt. Die Errichtung des Werkstattneubauee sei im Rahmen seines eigentlichen Gewerbebetriebes (Schifforeparatur) eine Hilfs- und Nebenver-r richtung solchen Ausmaßes gewesen, daß sich hieraus für ihn auch in seiner Eigenschaft als,Unternehmer der Schiffsreparaturbranche die besondere Pflicht ergeben habe, für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft zu sorgen. Das gehe auch aus den Unfallverhütungsvorachriften der Klägerin hervor, die bestimmen, daß für Betriebe und Tätigkeiten, die ihrer Art nach einer anderen Berufsgenossenschaft zuzuteilen wären (fremdartige Neberibetriebe), deren Unfallverhti-tungsvorschriften gelten«. II. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte für die Aufwendungen der Klägerin einsustehen hat, ist beizutreten. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß § 9P3 RVO nicht deshalb unanwendbar geworden ist, weil die früheren §§ 222 Abs. 2 und 230 StGB (Berufsfahrlässigkeit), an die das Gesetz anknüpft, durch die Strafrechtsänderung vom 2. April 1940 (BGBl I 606) aufgehoben worden sind. Das hat der Bundesgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen (Urteile vom 29. April 1958 - VI ZR 260/56 - NJW 1958, 1088 »MDR 1958, 506 * VcrsR 1958, 495; am 28. April 1959 - VI ZR 42/58 - HJW 1959, 1779 - MDR 1959, 1002 * VersR 1959, 715 und am 19. Januar I960 - VI ZR 10/59 - VRS 18, 260 * VersR I960, 210). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Die Abschaffung des erhöhten Strafrahmens für berufsfahrläsaiges Verhalten hat nicht zur Folge, daß damit auch der Regreß des SozialVersicherungsträgers gegen den Unternehmer entfällt.. Sie bewirkt vielmehr nur, daß es jetzt Aufgabe des Zivilrichters ist, die Präge, ob der Unternehmer berufsfahrläosig im Sinne des § 903 RVO gehandelt hat, nach strafrechtlichen Grundsätzen zu prüfen. 2. Die Revision will hieraus die Folgerung ziehen, daß der Zivilrichter damit auch in dar Frage, ob der Unfall überhaupt fahrlässig von dem Unternehmer verursacht worden ist, nicht an die Entscheidung des Strafrichters gebunden, sondern verpflichr-tot sei, hierzu eigene Feststellungen zu treffen und diese Frage selbständig zu prüfen und zu entscheiden. Hierin kann ihr - nicht gefolgt werden. § 903 Abs. 1 RVO fordert als Voraussetzung für die Haftung des Unternehmers ausdrücklich eine strafgerichtliche Feststellung. Damit ist deutlich äusgedrückt, daß der Zivilrichter insoweit an die Entscheidung dos Strafrichters gebunden ist. Er muß sie seinem Urteil zugrunde legen. Daß der erhöhte Strafrahmen für berufsfahrlässiges Verhalten inzwischen abgeschafft worden'ist, insoweit also keine strafgerichtlichen Feststellungen mehr getroffen werden, macht es 6 erforderlich, die Entscheidung dieser Frage in die. Hände des Zivilrichters zu legen. Es besteht aber kein Anlaß, ihm entgegen dem Willen des Gesetzes auch die dem Strafrichter vor-bohaltenc Entscheidung über die fahrlässige Verursachung des Unfalls zu übertragen. 3. Nun handelt es sich hier zwar um einen Fall, in dem eine Berufsgenossenschaft einen ihr angehörenden Unternehmer in Anspruch nimmt. In einem solchen Falle haftet der Unternehmer seiner Berufsgenossenschaft nach § 903 Abs. 4 RVO auch ohne oino strafgerichtliche Feststellung. Das bedeutet aber nicht, daß die Berufsgenoosenschaft stets nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen den Nachweis einer strafbaren Schuld des Unternehmers führen muß. Sie kann ihre Ansprüche vielmehr auch aus § 903 Abs. 1 RVO herleiten und ist dann eines weiteren Nachweises in dieser Hinsicht enthoben, wenn sie sich auf strafgerichtlicho Feststellungen berufen kann, die in einem gegen den Unternehmer ergangenen Strafurteil getroffen worden sind (vgl. das Urteil des BGH vom 25. April 1961 - VI ZR 150/60 -IM § 907 RVO Nr. 2 * NJW 1961, 1464 » VersR 1961, 565 = VRS 21, 26). So liegt die Sache hier. 4. Damit ist den weiteren Rügen der Revision weitgehend der Boden entzogen. Soweit sie das Verschulden des Beklagten und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Verschulden tind den Unfall dör Arbeiter anzv/oifelt, sind ihre Angriffe unbeachtlich, weil insoweit das Urteil des Strafrichters maß- \ gebend ist. 5. Ebensowenig ist es erforderlich, auf die Ausführungen oinsugehen, in denen oich die Revision mit § 903 Abs. 2 RVO befaßt, denn dae Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten nicht auf diese Bestimmung gestützt, ihm also keinen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zur Bast gelegt, 6. Die Entscheidung hängt somit nur von der Präge ä), ob der Beklagte berufsfahrlässig im Sinne des § 903 RVO gehandelt, ob.er also die Aufmerksamkeit außer acht gelassen hat, zu der er vermöge seines Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war. Da3 hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht. Mit Rocht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß dem Beklagten, als er im Betriebe seines Gewerbeunternehmens durch seine Arbeitskräfte die Bedachungsarbeiten an dem Werkstattneubau au3führen ließ, Pflichten oblagen, die in den Umkreis der von ihm al3 Betriebsleiter wahrzunehmenden Aufgaben fielen, und daß er zu der Aufmerksamkeit, die er hierbei anzuwen-den hatte, kraft seines Gewerbes besonders verpflichtet war. Allerdingö stellten die Arbeiten nicht die hauptsächliche Tätigkeit seines auf Schiffsreparatur und Maschinenbau gerichteten Gewerbebetriebes dar. Aber auch andere Tätigkeiten, die nur mittelbar der eigentlich®!'.Aufgabe des Unternehmens dienen, sind ein Toil der Gewerboau3übung und können für den Unternehmer eine besondere Pflicht zur Aufmerksamkeit begründen. Der Beklagte verletzte eine typische Berufspflicht, 'wenn er die Arbeiten, die besondere Kenntnisse erforderten, durch Angehörige seines Betriebes, die für diese Aufgaben nicht geschult waren, erledigen ließ, ohne dafür zu sorgen, daß die hierfür geltenden Unfallvorhütungsvorschriften beobachtet wurden. Kine solche Hilfe- oder Nebentätigkeit im Rahmen des Gewerbebetriebes erfordert nicht weniger als die Haupttätigkeit des Unternehmens, daß die Unfallverhtitungsvorschriften eingehal-' ton werden. Dom Beklagten war dies durch die Unfallverhütungs-Vorschrift seiner Berufsgenossenschaft ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß er mit dem Außorachtlassen dieser Vorschriften die besonderen Sorgfaltspflichten eines gewerblichen Unternehmers verletzt hat (vgl. RGSt 18, 204 und 62, 122), 7« Ob don verunglückten Arbeitern ein Mitverschulden an ihren Unfall zur Last zu legen ist, kann auf sich beruhen. Die Klägerin macht nicht die durch Gesetz auf sie übergegangenen Ansprüche der Geschädigten, sondern einen ihr unmittelbar durch das Gesetz verliehenen Ersatzanspruch geltend. Ihr kann daher ein etwaiges Mitverschulden der Arbeiter nicht entgegengehalten werden (Urteile des BGH vom 8. Mai 1956 - VI ZR 48/55 -VcrsR 1956, 455 und vom 24. Januar 1961 - VI ZR 61/60 -VoroR 1961, 370). Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Hanobeck Meyer Dr. Bode