Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Bremen vom 23. Der Beklagte befuhr am Morgen des 17« November 1954 mit seinem DKW-Personenkraftwagen die 7,5 m breite Bundes * straße 75 von Delmenhorst in Richtung Oldenburg« Als Fahrgäste fuhren die Klägerin und deren 6-jähriger Sohn mit» Es fiel bei Bodendunst leichter Nioseli*egen. Die Geschwindigkeit des Wagens betrug etwa 40 km/st, die abgoblendcten Scheinwerfer ermöglichten eine Sicht auf etwa 25 bis 30 m der Straße» Gegen 7*15 Uhr erkannte der Beklagte in Höhe des Kilometersteins 8,7 vor sich in einer Entfernung von etwa 30 m einen auf der Fahrbahn abgestellten 2,40 m breiten Lastkraftwagen. Er wurde dort von dem inzwischen mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st entgegenkommenden Personenkraftwagen des Kaufmanns SflB erfaßt und herumgerissen» Die Klägerin und ihr Sohn wurden durch die Wagentür, die sich geöffnet hatte, auf die Fahrbahn geschleudert. und um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes geboten, Ferner.hat sie die Feststellung beantragt, daß der Beklagte auch den weiteren, künftig noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe« Daß er die Entfernung zu dem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht genau J habe abschätzen können, sei auf die Blendwirkung des entgegenkommenden Fahrzeugs und den Bodendunst zürückzuf ühreh» Ein kräftiges Bremsen sei in der plötzlichen Gefahrenlage angebracht gewesen« Die Klägerin habe aus Angst die Wagen-* tür selbst geöffnet und dadurch das Drehen des Wagens begünstigt. Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Beklag«: ten als nicht bewiesen an» Es ist der Ansicht, die Geschwindigkeit von 40 km/st habe es dem Beklagten auch unter4 Be- rücksichtigung der Straßenglätte erlaubt, den Magen innerhalb einer Strecke von 25 bis 30 m, also innerhalb der Sichtweite zu dem Halten zu bringen« Hichir auf eine überhöhte Geschwindigkeit, sondern auf das zu scharfe und zu schnelle Abbremsen sei es zurückzuführen, daß der Wagen ins Rutschen gekommen sei und sich qtuergestcllt habe» Bas scharfe Abbremsen sei objektiv fehlsam gewesen, da dem Beklagten ein ausreichender Zwischenraum bis zu dem stehenden Lastkraftwagen zur Verfügung gestanden habe« Es lasse sich aber noch kein Schuldvorwurf daraus herleiten, daß sich der Beklagte entschlossen habe, sein Fahrzeug so rasch als möglich zu dem Stehen zu bringen« Denn der Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein anderes Fahrzeug mit einer völlig unzureichenden Rückbeleuchtung auf der Fahrbahn stehen könne» Erst aus den im Bodendunst auftauchenden Umrissen des Wagens habe er erkannt, daß die Fahrbahn vor ihm versperrt sei» Erfahrungs gemäß stelle sich im Hebel ein Hindernis näher und größer dar als es in TTirklichkeit sei» Han könne daher verstehen, daß der Beklagte die Entfernung unterschätzt und angesichts des aus der Gegenrichtung herannahenden' Personenkraftwagens die Verkehrssituation als besonders bedrohlich angesehen habe« Zwar legt das Berufungsgericht seinen Erwägungen den Satz zugrunde, daß der Kraftfahrer die Geschwindigkeit so einrichten muß, daß er das Kraftfahrzeug in der von ihm im Scheinwerferlicht überschaubaren Strecke .zu dem Halten bringen kann (BGHSt 2, 188), Die Bedeutung dieses Satzes liegt, aber gerade darin, daß sich der Kraftfahrer in der Dunkelheit oder, bei sonstigen ungünstigen Sicht Verhältnissen von vornherein .darauf einstcllen muß, daß sich , in seiner Fahrbahn^ sei es durch unabwendbaren Zufall oder * .Beklagte seine Fdrweisc von vornherein darauf einst eilen, daß er bei plötzlich auftauchenden Hindernissen sein Fahrzeug rechtzeitig ohne Gefährdung dea Verkehrs ab-bremsen konnte» Daß ein starkes Bremsen auf glatter Straße leicht zu einem Schleudern des Wägens und alsdann zu einer sehr ernsten Gefahrenlage führt, muß jedem Kraftfahrer bekannt sein« Der Beklagte hatte schon bei der Wahl seiner Geschwindigkeit diesem Gesichtspunkt Beachtung zu schenken und die Geschwindigkeit gemäß der durch § 9 Abs« 1 StVO gestellten Anforderung so einzurichten, daß die Notwendigkeit einer gefährlichen Sofortbremsung nicht entstehen konnte« Fällt das Überraschungsmoment als Fntschuldigungsgrund fort, so kann aus der Tatsache, daß der Beklagte seinen Wagen nicht auf seiner Fahrbahnscite vor dem Lastkraftwagen zu dem Halten gebracht hat, nur der Schluß gezogen werden, daß entweder die Geschwindigkeit von 40 km/st unter den gegebenen ungünstigen Sicht- und Bremsverhältnissen zu hoch war oder daß der Beklagte auf der feuchten Straße schuldhaft zu scharf gebremst hat« Gegenüber diesem sich nach der Vei'kehrserfahrung aufdrängenden Schluß hat der Beklagte nichts vorgotragen, was zu seiner Entlastung geeignet sein könnte« Nur unter ganz besonders atypischen Verhältnissen (etwa bei nach rückwärts weit hinausragender Ladung eines stehenden Kraftfahrzeugs) hat der erkennende Senat' eine Schuld des'nachfolgenden Kraftfahrers verneint (Urteil vom 16«. Nr« 12 zu § 1 StVO) o Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier aber nicht vor, insbesondere würde die Blendung durch den entgegenkommenden Personenkraftwagen den Beklagten nicht entschuldigen (BGHSt 1, 309; VKS 6, 393; 6, 433; 6, 436)« Die überwiegende Verursachung des Unfalls durch den unzureichend beleuchteten Lastkraftwagen beseitigt nicht die Eigenverantwortung des Beklagten,* der sich in seiner fehrweise darauf einstellen mußte, daß er seinen VTagen ordnungsgemäß vor einem Hindernis zu dem Halten bringen konnte« Der Senat war zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, da vom Beklagten geltend gemacht worden ist, die Klägerin habe durch eigenes Verschulden den Unfall mitverursacht* Ob dieser Vorwurf berechtigt ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben* Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurtcils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das.
Nicht für die Amtliche Sammlung! 233(5 028 * , \ ^ ' ~ 1 ' ' ' ♦//. # *4 % , % Peseta: StVO $5 1, 9 ' ' :V> ' « <; * * *•*<* v $ Hechtssatz: Ein Kraftfahrer muß hei ungünstigen Bremsver—. .; »i": hältnxssen (Straßenglätte und Kutschgefahr) * .^^5;: ' , . ^ v'* seine Eahrweise und insbesondere seine Geschwind XVy * ' ^ * \ 4%%J, digkeit so einrichten, daß er sein Fahrzeug vor' f>&: •••’ • v* ' /H* Aktenzeichens VI SK 273/56 Urteil des BGH vom 10* Dezember 1957 OIiG Bremen. *>»« A* IIJ3L27^5£ Verkündet am 10 ^Dezember 1957 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit d tenotypistin Lore 0 traße 0P, geh. in Klägerin» Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Diplomingenieur Heinz R *** Prinz GgHfe Straße Beklagten, Berufungskläger und Revisicnsbeklagten, • • Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. * , hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd~ liehe Verhandlung vom 10 * Dezember 195? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof .Dr .Heiß und der Bundesrichter Dr .Engels, Hanebeck, Dr.Bode und Dr.Hauß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Bremen vom 23. Mai 1956 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. t1 Von Rechts wegen 2 !*<• ( Tatbestands . Der Beklagte befuhr am Morgen des 17« November 1954 mit seinem DKW-Personenkraftwagen die 7,5 m breite Bundes * straße 75 von Delmenhorst in Richtung Oldenburg« Als Fahrgäste fuhren die Klägerin und deren 6-jähriger Sohn mit» Es fiel bei Bodendunst leichter Nioseli*egen. Die Geschwindigkeit des Wagens betrug etwa 40 km/st, die abgoblendcten Scheinwerfer ermöglichten eine Sicht auf etwa 25 bis 30 m der Straße» Gegen 7*15 Uhr erkannte der Beklagte in Höhe des Kilometersteins 8,7 vor sich in einer Entfernung von etwa 30 m einen auf der Fahrbahn abgestellten 2,40 m breiten Lastkraftwagen. Es handelte sich um ein englisches üilitärfahrzeug, das nicht mit Rückstrahlern ausgerüstet v;ar und auf dessen dem Beklagten zugekehrten Rückseite lediglich ein verschmutztes Licht zur Beleuchtung des Nummernschildes brannte« Um nicht auf das Fahrzeug aufzufahren, bremste der Beklagte, der wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs nicht links an dem Lastkraftwagen vorbeifahren wollte, scharf ab» Dabei geriet der Wagen ins Rutschen und kam quer zur Fahrtrichtung vor dem Lastkraftwagen zu dem Stehen, wobei er mit seinen Vorderrädern ca» 1 m über die Straßenmitte in die linke Fahrbahnseite hineinragte. Er wurde dort von dem inzwischen mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st entgegenkommenden Personenkraftwagen des Kaufmanns SflB erfaßt und herumgerissen» Die Klägerin und ihr Sohn wurden durch die Wagentür, die sich geöffnet hatte, auf die Fahrbahn geschleudert. Nach dem Unfall stand der Personenkraftwagen des Beklagten etwa 15 m von dem Lastkraftwagen entfernt« Die Klägerin hat infolge des Unfalls Nieren- und Leberquetschungen, Rippenbrüche und eirelleniskusverletzung am linken Knie davongetragen. Sie hat dem Beklagten vorgeworfen, er sei zu schnell gefahren und habe durch zu heftiges Bremsen - ? - den Unfall schuldhaft verursachte Sie hat einen Betrag von 2 442,61 DM für Heilungskosten und Verdienstausfal3 verlangt * % \ und um Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes geboten, Ferner.hat sie die Feststellung beantragt, daß der Beklagte auch den weiteren, künftig noch entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe« Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, die Geschwindigkeit seines Wagens sei den Sicht-und Witterungsverhältnissen angepaßt gewesen. Daß er die Entfernung zu dem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht genau J habe abschätzen können, sei auf die Blendwirkung des entgegenkommenden Fahrzeugs und den Bodendunst zürückzuf ühreh» Ein kräftiges Bremsen sei in der plötzlichen Gefahrenlage angebracht gewesen« Die Klägerin habe aus Angst die Wagen-* tür selbst geöffnet und dadurch das Drehen des Wagens begünstigt. * % • * Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für berechtigt erklärt« Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen» Die Revision bittet um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilsu Der Beklagte beantragt, dio Revision zurückzu-f weisen. Die Klägerin hat im Laufe des Revisionsverfahrens * erklärt, sie habe inzwischen vom Landesamt für Vortcidigungs-lasten mit Rücksicht auf dio Schadenscrsatzpfliclib des Fahrers dpr britischen Besatzungsmacht einen Betrag von 1 000 DM ersetzt erhalten« Sie hat insofern den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dem zuge- * stimmt » Entscheidungsgründe t mmmm mmm mm. mm mm w» «n» mm mm mmhm m mm e—« Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Beklag«: ten als nicht bewiesen an» Es ist der Ansicht, die Geschwindigkeit von 40 km/st habe es dem Beklagten auch unter4 Be- * rücksichtigung der Straßenglätte erlaubt, den Magen innerhalb einer Strecke von 25 bis 30 m, also innerhalb der Sichtweite zu dem Halten zu bringen« Hichir auf eine überhöhte Geschwindigkeit, sondern auf das zu scharfe und zu schnelle Abbremsen sei es zurückzuführen, daß der Wagen ins Rutschen gekommen sei und sich qtuergestcllt habe» Bas scharfe Abbremsen sei objektiv fehlsam gewesen, da dem Beklagten ein ausreichender Zwischenraum bis zu dem stehenden Lastkraftwagen zur Verfügung gestanden habe« Es lasse sich aber noch kein Schuldvorwurf daraus herleiten, daß sich der Beklagte entschlossen habe, sein Fahrzeug so rasch als möglich zu dem Stehen zu bringen« Denn der Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein anderes Fahrzeug mit einer völlig unzureichenden Rückbeleuchtung auf der Fahrbahn stehen könne» Erst aus den im Bodendunst auftauchenden Umrissen des Wagens habe er erkannt, daß die Fahrbahn vor ihm versperrt sei» Erfahrungs gemäß stelle sich im Hebel ein Hindernis näher und größer dar als es in TTirklichkeit sei» Han könne daher verstehen, daß der Beklagte die Entfernung unterschätzt und angesichts des aus der Gegenrichtung herannahenden' Personenkraftwagens die Verkehrssituation als besonders bedrohlich angesehen habe« In diesem kritischen Augenblick habe es der Beklagte für richtiger gehalten, das mit einem scharfen Abbremsen verbundene Risiko auf sich zu nehmen, als Gefahr zu laufen« auf den haltenden Lastkraftwagen aufzufahren« Bieser in einer . plötzlichen, von einem anderen verschuldeten Gefahrenlage gefaßte Entschluß könne dem Beklagten nicht zu dem Vorwurf gereichen« ~ 5 - Mit Recht machte die Revision geltend, daß das Berufungsgericht die Sorgfaltsanforderungen an den Beklagten zu gering bemessen hat. Zwar legt das Berufungsgericht seinen Erwägungen den Satz zugrunde, daß der Kraftfahrer die Geschwindigkeit so einrichten muß, daß er das Kraftfahrzeug in der von ihm im Scheinwerferlicht überschaubaren Strecke .zu dem Halten bringen kann (BGHSt 2, 188), Die Bedeutung dieses Satzes liegt, aber gerade darin, daß sich der Kraftfahrer in der Dunkelheit oder, bei sonstigen ungünstigen Sicht Verhältnissen von vornherein .darauf einstcllen muß, daß sich , in seiner Fahrbahn^ sei es durch unabwendbaren Zufall oder * durch fremde Schuld bedingt, unbeleuchtete oder schlecht 1 ' * . » * beleuchtete Hindernisse befinden, die zu einem schnellen Anhalten nötigen können (BGHSt 2, I885 Urteil des erkennenden Senats vom 16, Dezember 1953 - VI ZR 87/52 - * VHS 6, 87 « VersR 1954, 96; Urteil des 4« Strafsenats vom 21. Januar 1954 - 4.StR 681/53 - = VRS 6, 296; Urteil des 3« Strafsenats vom 60 Mal 1954 •• 3 StR 761/53 - = VRS 7, 59) • Schon die Möglichkeit, daß sich Fußgänger auf der Fahrbahn einer Bundesstraße auf halten körmen, läßt es nicht zu, daß sich der Kraftfahrer bei unbeleuchteten Hindernissen auf den sogenannten Vertrauensgrundsatz beruft,, der im übrigen schon deshalb versagt, weil erfahrungsgemäß häufig unzureichend oder gar nicht £ beleuchtete Hindernisse zu einem Anhalten nötigen« VTürdc hier die Fahrweise des Kraftfahrers durch den Vertrauensgrundsatz oder das Üb err as chungsmoment entschuldigt, so wäre den An-> forderungen der Verkehrssicherheit nicht ausreichend Rechnung getragen (Urteil des 4® Strafsenats vom 22«.April 1954 - 4 StR 11/54 = VRS 6, 433; Urteil des 3® Strafsenats vom 29. April 1954 r 3 StR 9/54. ~ * VRS 6, 436). Angesichts der besonders ungünstigen "Sichtvcrhültnisse und der nassen Fahr- # » * * % • * bahn mußte.der .Beklagte seine Fdrweisc von vornherein darauf einst eilen, daß er bei plötzlich auftauchenden Hindernissen sein Fahrzeug rechtzeitig ohne Gefährdung dea Verkehrs ab-bremsen konnte» Daß ein starkes Bremsen auf glatter Straße leicht zu einem Schleudern des Wägens und alsdann zu einer sehr ernsten Gefahrenlage führt, muß jedem Kraftfahrer bekannt sein« Der Beklagte hatte schon bei der Wahl seiner Geschwindigkeit diesem Gesichtspunkt Beachtung zu schenken und die Geschwindigkeit gemäß der durch § 9 Abs« 1 StVO gestellten Anforderung so einzurichten, daß die Notwendigkeit einer gefährlichen Sofortbremsung nicht entstehen konnte« Fällt das Überraschungsmoment als Fntschuldigungsgrund fort, so kann aus der Tatsache, daß der Beklagte seinen Wagen nicht auf seiner Fahrbahnscite vor dem Lastkraftwagen zu dem Halten gebracht hat, nur der Schluß gezogen werden, daß entweder die Geschwindigkeit von 40 km/st unter den gegebenen ungünstigen Sicht- und Bremsverhältnissen zu hoch war oder daß der Beklagte auf der feuchten Straße schuldhaft zu scharf gebremst hat« Gegenüber diesem sich nach der Vei'kehrserfahrung aufdrängenden Schluß hat der Beklagte nichts vorgotragen, was zu seiner Entlastung geeignet sein könnte« Nur unter ganz besonders atypischen Verhältnissen (etwa bei nach rückwärts weit hinausragender Ladung eines stehenden Kraftfahrzeugs) hat der erkennende Senat' eine Schuld des'nachfolgenden Kraftfahrers verneint (Urteil vom 16«. April 1955 - VI ZK 71/54 - = NJW 1955, 1029 = VersR 1955, 379 = II! Nr« 12 zu § 1 StVO) o Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier aber nicht vor, insbesondere würde die Blendung durch den entgegenkommenden Personenkraftwagen den Beklagten nicht entschuldigen (BGHSt 1, 309; VKS 6, 393; 6, 433; 6, 436)« Die überwiegende Verursachung des Unfalls durch den unzureichend beleuchteten Lastkraftwagen beseitigt nicht die Eigenverantwortung des Beklagten,* der sich in seiner fehrweise darauf einstellen mußte, daß er seinen VTagen ordnungsgemäß vor einem Hindernis zu dem Halten bringen konnte« ~ 7 ~ Der Senat war zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, da vom Beklagten geltend gemacht worden ist, die Klägerin habe durch eigenes Verschulden den Unfall mitverursacht* Ob dieser Vorwurf berechtigt ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben* Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurtcils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das. Berufungsgericht zurü c kz uv crv/eisen* Hierdurch ist der Klägerin die Möglichkeit gegeben, auch ihre verfahrensrechtlichen Beanstandungen dem Berufungsgericht vorzutragen* Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen* Meiß Engels Hanebeck Dr*Bode Dr.Hauß i